Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.1.2 Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung
- 9.2.1.3 Pflichtbeitragszeiten wegen Wehr- oder Zivildienst
- 9.2.1.4 Pflichtbeiträge bei Sozialleistungsbezug
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.1.3 Pflichtbeitragszeiten wegen Wehr- oder Zivildienst Während der Ausübung eines Wehr- oder Zivildienstes aufgrund gesetzlicher Verpflichtung besteht Versicherungspflicht in der RV (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Hierdurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass während dieser Zeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Es ist nicht von Bedeutung, ob vor der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen RV bestanden hat und wenn, ob Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Wird allerdings während der Wehr- oder Zivildienstleistung ein Arbeitsentgelt weitergezahlt oder eine Leistung für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) erbracht, besteht keine Versicherungspflicht; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt dann als nicht unterbrochen. Das wird in der Regel nur bei Wehrübenden der Fall sein. Bisher gezahlte Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge können dann indem entsprechenden Umfang weitergezahlt werden. Beiträge werden bei bestehender Versicherungspflicht wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst für Zeiten seit dem 1.1.2000 von einem Betrag in Höhe von 60% der Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) (davor: 80%) - § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - vom Bund gezahlt. Im Jahr 2010 waren das bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes in den alten Bundesländern monatlich 1533,- EUR (brutto) und in den neuen Bundesländern 1302,-EUR (brutto). In dieser Höhe ist also ein Entgelt/Einkommen durch Pflichtbeiträge, die der Bund zahlt, versichert. Derzeit entspricht dies in den alten Bundesländern einer monatlichen Rentensteigerung von 11,73 EUR, wenn im Kalenderjahr 2010 für neun Monate Versicherungspflicht wegen Wehr- oder Zivil dienst bestand. In den neuen Bundesländern sind es 11,37 EUR. Die Berechnung richtet sich dabei nicht nach dem Wohnort, sondern nach dem Dienst- oder Einsatzort. Im Jahr 2011 beträgt die monatliche Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) 2555,- EUR/2240,- EUR, so dass ein fiktiv erzieltes Arbeitsentgelt/Einkommen in Höhe von 1533,-EUR in den alten Bundesländern und 1344,- EUR in den neuen Bundesländern zugrunde gelegt wird. Bei Wehrübenden, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, ist als Beitragsbemessungsgrundlage anstelle von 60%der Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587