Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.1.3 Pflichtbeitragszeiten wegen Wehr- oder Zivildienst Während der Ausübung eines Wehr- oder Zivildienstes aufgrund gesetzlicher Verpflichtung besteht Versicherungspflicht in der RV (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Hierdurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass während dieser Zeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Es ist nicht von Bedeutung, ob vor der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen RV bestanden hat und wenn, ob Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Wird allerdings während der Wehr- oder Zivildienstleistung ein Arbeitsentgelt weitergezahlt oder eine Leistung für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) erbracht, besteht keine Versicherungspflicht; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt dann als nicht unterbrochen. Das wird in der Regel nur bei Wehrübenden der Fall sein. Bisher gezahlte Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge können dann indem entsprechenden Umfang weitergezahlt werden. Beiträge werden bei bestehender Versicherungspflicht wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst für Zeiten seit dem 1.1.2000 von einem Betrag in Höhe von 60% der Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) (davor: 80%) - § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - vom Bund gezahlt. Im Jahr 2010 waren das bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes in den alten Bundesländern monatlich 1533,- EUR (brutto) und in den neuen Bundesländern 1302,-EUR (brutto). In dieser Höhe ist also ein Entgelt/Einkommen durch Pflichtbeiträge, die der Bund zahlt, versichert. Derzeit entspricht dies in den alten Bundesländern einer monatlichen Rentensteigerung von 11,73 EUR, wenn im Kalenderjahr 2010 für neun Monate Versicherungspflicht wegen Wehr- oder Zivil dienst bestand. In den neuen Bundesländern sind es 11,37 EUR. Die Berechnung richtet sich dabei nicht nach dem Wohnort, sondern nach dem Dienst- oder Einsatzort. Im Jahr 2011 beträgt die monatliche Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) 2555,- EUR/2240,- EUR, so dass ein fiktiv erzieltes Arbeitsentgelt/Einkommen in Höhe von 1533,-EUR in den alten Bundesländern und 1344,- EUR in den neuen Bundesländern zugrunde gelegt wird. Bei Wehrübenden, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, ist als Beitragsbemessungsgrundlage anstelle von 60%der Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, zu berücksichtigen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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