Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.1.4 Pflichtbeiträge bei Sozialleistungsbezug Seit dem 1.1.1992 führt der Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der RV, wenn im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung zuletzt Rentenversicherungspflicht bestand (§3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 SGB VI). Das heißt, es werden Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen RV zurückgelegt. Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II galt dies nur bis zum 31.12.2010. Beitragspflichtige Einnahme ist in diesen Fällen für die Zeit vom 1.1.1995 an 80% des der Leistung (z.B. Arbeitslosen-, Krankengeld) zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder -einkommens. Bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen haben, war als beitragspflichtige Einnahme vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 grundsätzlich die gezahlte Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen; wer vor dem 1.1.1945 geboren ist und vor dem 1.12000 arbeitslos gemeldet war, kann unter Umständen eine höhere beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt bekommen. Für das ab dem 1.1.2005 gewährte Arbeitslosengeld II galt als beitragspflichtige Einnahme ein Betrag von 400,- EUR. Vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 waren es hingegen nur noch 205,- EUR. Für Zeiten ab dem 1.1.2011 ist die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II entfallen. Damit sind diese Zeiten keine Pflichtbeitragszeiten mehr. Diese Zeiten können nur noch als nicht zu bewertende Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Die Beiträge für die Pflichtversicherung werden vom Bezieher und vom Träger der Leistung (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) jeweils zur Hälfte oder vom Leistungsträger allein getragen. Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (bis zum 31.12.2010 auch § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI) schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, so dass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Das bedeutet z.B. für versicherungspflichtige Selbständige, dass die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGBVI- z.B. wegen des Bezugs von Krankengeld - immer dann neben der Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit fortbesteht, wenn diese auch ohne die Mitarbeit des Versicherten weiter ausgeübt werden kann, also nicht unterbrochen ist. Wer als versicherungspflichtiger Selbständiger nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil er nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI beantragen, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt Versicherungspflicht bestand. Durch diese Antragspflichtversicherung können Lücken, die sich negativ bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten auswirken können, vermieden werden. Da die se Pflichtversicherung längstens für 18 Monate besteht, kann durch eine entsprechende Beitragsleistung die Anrechnung einer anschließenden Anrechnungszeit wegen Krankheit ermöglicht werden, die ebenfalls das Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf verhindert. Die Beiträge sind von dem Versicherten in voller Höhe allein zutragen. Wer eine entsprechende Sozialleistung bezieht, im letzten Jahr vor deren Beginn jedoch nicht zuletzt versicherungspflichtig war, kann sich eben falls auf Antrag gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichern. Auch hierdurch kann ein Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf vermieden werden. Die Beiträge werden vom Leistungsbezieher und Leistungsträger je zur Hälfte oder vom Leistungsträger allein getragen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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