Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.1.5 Pflichtbeitragszeiten bei nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit Für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen i.S. des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) kann seit dem 1.4.1995 Versicherungspflicht zur gesetzlichen RV bestehen (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Voraussetzung hierfür ist, dass ein Pflegebedürftiger, der Ansprach auf Leistungen aus einer sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat, mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liegt vor, wenn der Pflegende von der Pflegeperson eine Zuwendung oder finanzielle Anerkennung erhält, die nicht höher ist als das Pflegegeld, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entspricht. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, das in diesem Zusammenhang nicht überschritten werden darf, beträgt gem.§ 37 SGB XI in Pflegestufe I: 225,- EUR ab 1.1.2010 und 235,- EUR ab 1.1.2012 Pflegestufe II: 430,- EUR ab 1.1.2010 und 440,- EUR ab 1.1.2012 und in Pflegestufe III: 685-EURab 1.1.2010und700-EURab 1.1.2012. Nach dem Jahr 2012 werden alle drei Jahre weitere Anpassungen an die Preisentwicklung geprüft. Wer eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausübt, unterliegt der Versicherungspflicht als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Person gem. § 1Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hinweis: Wird neben der Pflegetätigkeit regelmäßig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche auf Dauerausgeübt, kann keine Versicherungspflicht wegen der Pflegetätigkeit vorliegen. Auf Dauer wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Wird die Beschäftigung oderselbständige Tätigkeit nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt, kann sowohl Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit als auch aufgrund anderer Vorschriften eintreten; eine Mehrfachversicherung ist also möglich. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist bei bestehender Versicherungspflicht wegen einer Pflegetätigkeit nichtmöglich, selbst wenn vorher freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Keine Versicherungspflicht als Pflegeperson tritt u.a. • bei einer geringfügigen, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit (das kann nur der Fall sein, wenn sich mehrere Personen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen) und • bei Beziehern einer Vollrente wegen Alters oder einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze ein. Personen, die nach den §§ 5 Abs. 1, 230 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei sind (z.B. Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten) oder die nach den §§ 6, 231, 231a SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind (insbesondere Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen) und auch Bezieher von Teilrenten wegen Alters unterliegen bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Pflegeperson. Als beitragspflichtige Einnahme wird nicht das Pflegegeld, sondern ein fiktiver Arbeitsverdienst berücksichtigt, der vom zeitlichen Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit und vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt und sich prozentual von der Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost) (abhängig von dem Ort, an dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird) berechnet. Lesen Sie hierzu unsere kostenlose Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich\". Die Beiträge werden in voller Höhe von den Trägern der Leistungen für den Pflegebedürftigen, also von den Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe und den privaten Versicherungsunternehmen getragen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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