Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.1.6 Pflichtbeitragszeiten für Entwicklungshelfer und begrenzt im Ausland beschäftigte Deutsche
- 9.2.1.7 Pflichtbeiträge aufgrund einer Nachversicherung
- 9.2.1.8 Gutschrift für Zeiten der Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder gleichzeitig
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.1.7 Pflichtbeiträge aufgrund einer Nachversicherung Nachversichert werden können z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Lehrer und Erzieher nicht-öffentlicher Schulen und Anstalten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheiden (§ 8 SGB VI). Nachversicherte Personen stehen versicherungspflichtigen Personen gleich. Für sie gelten Pflichtbeiträge als gezahlt, die die gleichen Auswirkungen haben, wie die aus einer versicherten Beschäftigung resultierenden Pflichtbeiträge. Beiträge aus einer Nachversicherung werden in der Regel von den Arbeitgebern aufgrund der im Nachversicherungszeitraum beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung erbracht.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;