Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


9.2.2.1 Laufend gezahlte freiwillige Beiträge Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können für Zeiten vom 16.Lebensjahr an freiwillige Beiträge zahlen (§ 7 SGB VI).Wer von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei ist, konnte freiwillige Beiträge nur zahlen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt ist oder vor dem 1.1.1992 bereits mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam entrichtet wurde. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu § 7 SGB VI (Wegfall des Abs. 2) am 11.8.2010 kann sich nunmehr auch dieser Personenkreis ohne Vorversicherungszeit freiwillig versichern. Personen, die nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kraft Gesetzes versicherungsfrei sind, dürfen sich auch freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit nichterfüllt haben. Freiwillige Beiträge können in einer beliebigen Höhe zwischen dem jeweiligen Mindest- und Höchstbeitrag gezahlt werden. Der Mindestbeitrag betrug im Kalenderjahr 2010 monatlich 79,60 EUR und der Höchstbeitrag 1094,50 EUR. 2011 sind es ebenfalls 79,60 EUR und 1094,50 EUR. Eine Unterscheidung in der Beitragshöhe nach alten und neuen Bundesländern wird bei freiwilligen Beiträgen nicht vorgenommen. Daher er folgt bei der späteren Rentenberechnung eine Anwendung des aktuellen Rentenwertes für diese Beiträge. Freiwillige Beiträge sind von dem Versicherten in voller Höhe selbst zu tragen. Sie können wirksam bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Fällt der 31.März eines Jahres auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Hinweis: Für das Jahr 2011 können freiwillige Beiträge längstens bis zum 2.4.2012 gezahlt werden. Werden Beiträge in der Zeit vom 1.Januar bis 31.März eines Jahres für das Vorjahr gezahlt, bestimmt sich der Mindestbeitrag nach den zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Werten, es sei denn, der Beitragssatz ist geringer geworden; d.h. der erforderliche Mindestaufwand wird meistens höher ausfallen. Insoweit lohnt sich eine laufende Beitragszahlung bzw. eine Zahlung bis zum 31.12. des Jahres, für das die Beiträge gelten sollen. Versicherte im Beitrittsgebiet, die bisher zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen niedrigeren Mindestbeitrag zahlen konnten, müssen den einheitlichen Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung zahlen. Die Vergünstigung des geringeren Mindestbeitrages ist zum 1.4.1999 entfallen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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