Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.2 Freiwillige Beitragszeiten
- 9.2.2.1 Laufend gezahlte freiwillige Beiträge
- 9.2.2.2 Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften/Nachzahlung für Zeiten der schulischen Ausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.2.1 Laufend gezahlte freiwillige Beiträge Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können für Zeiten vom 16.Lebensjahr an freiwillige Beiträge zahlen (§ 7 SGB VI).Wer von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei ist, konnte freiwillige Beiträge nur zahlen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt ist oder vor dem 1.1.1992 bereits mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam entrichtet wurde. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu § 7 SGB VI (Wegfall des Abs. 2) am 11.8.2010 kann sich nunmehr auch dieser Personenkreis ohne Vorversicherungszeit freiwillig versichern. Personen, die nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kraft Gesetzes versicherungsfrei sind, dürfen sich auch freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit nichterfüllt haben. Freiwillige Beiträge können in einer beliebigen Höhe zwischen dem jeweiligen Mindest- und Höchstbeitrag gezahlt werden. Der Mindestbeitrag betrug im Kalenderjahr 2010 monatlich 79,60 EUR und der Höchstbeitrag 1094,50 EUR. 2011 sind es ebenfalls 79,60 EUR und 1094,50 EUR. Eine Unterscheidung in der Beitragshöhe nach alten und neuen Bundesländern wird bei freiwilligen Beiträgen nicht vorgenommen. Daher er folgt bei der späteren Rentenberechnung eine Anwendung des aktuellen Rentenwertes für diese Beiträge. Freiwillige Beiträge sind von dem Versicherten in voller Höhe selbst zu tragen. Sie können wirksam bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Fällt der 31.März eines Jahres auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Hinweis: Für das Jahr 2011 können freiwillige Beiträge längstens bis zum 2.4.2012 gezahlt werden. Werden Beiträge in der Zeit vom 1.Januar bis 31.März eines Jahres für das Vorjahr gezahlt, bestimmt sich der Mindestbeitrag nach den zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Werten, es sei denn, der Beitragssatz ist geringer geworden; d.h. der erforderliche Mindestaufwand wird meistens höher ausfallen. Insoweit lohnt sich eine laufende Beitragszahlung bzw. eine Zahlung bis zum 31.12. des Jahres, für das die Beiträge gelten sollen. Versicherte im Beitrittsgebiet, die bisher zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen niedrigeren Mindestbeitrag zahlen konnten, müssen den einheitlichen Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung zahlen. Die Vergünstigung des geringeren Mindestbeitrages ist zum 1.4.1999 entfallen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587