Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.2.2 Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften/ Nachzahlung für Zeiten der schulischen Ausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind Zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge sind bestimmte Personenkreise nach den Sondervorschriften der §§ 204 bis 207 SGB VI und §§ 282, 284, 285 SGB VI berechtigt. Hierdurch besteht die Möglichkeit, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ggf. eingetretene Lücken in der Versicherungsbiographie zu schließen. Zur Nachzahlung sind u.a. folgende Personenkreise berechtigt: • Versicherte, die Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können und diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind (§ 207 SGB VI); • Elternteile, die vor dem 1.1.1955 geboren und denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben; • Versicherte, die aufgrund einer Nachversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllen (zur Sicherung der Ansprüche der Renten wegen Erwerbsminderung); • Deutsche, die ohne lebenslange Versorgungsansprüche oder-anwartschaften aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, wenn der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde; • Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist; • Geistliche und Ordensleute, Beschäftigte der Religionsgesellschaften und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die im Vertreibungsgebiet beschäftigt waren; • Versicherte, die vor ihrer Vertreibung, Flucht oder Evakuierung als Selbständige tätig waren. Bis zum 31.12.1995 konnten Frauen eine Nachzahlung bei Heiratserstattung beantragen, wenn ihnen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind. Diese - für die Rentenberechnung durchaus lukrative - Nachzahlungsmöglichkeit gibt es seit dem 1.1.1996 nicht mehr. Da die Voraussetzungen der einzelnen Nachzahlungsmöglichkeiten sehr umfangreich sind, wird im Folgenden lediglich auf die Nachzahlungsmöglichkeit für Versicherte mit Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, eingegangen. Diese Nachzahlungsmöglichkeit wird im Vergleich zu den anderen häufiger genutzt. Weitergehende Informationen, insbesondere auch zu den anderen Nachzahlungsmöglichkeiten, können beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden. Eine allgemeine Voraussetzung für sämtliche Sondernachzahlungen ist grundsätzlich, dass das Recht zur freiwilligen Versicherung gem. § 7 SGB VI besteht oder nur aufgrund von Versicherungspflicht nicht besteht. Beiträge können in der Höhe nachgezahlt werden, in der sie zum Zeitpunkt der Nachzahlung auch als laufende freiwillige Beiträge gezahlt werden könnten. Sie werden dann aber dem Nachzahlungszeitraum zu geordnet. Zur Ermittlung von Rentenanwartschaften aus nach Sondervorschriften nachgezahlten freiwilligen Beiträgen ist jedoch wieder auf das Jahr der Zahlung abzustellen (insbesondere auf das Durchschnittsentgelt). Da die Rentenhöhe nicht allein von den zurückgelegten Beitragszeiten abhängt, sondern auf sie ggf. auch Elemente des sozialen Ausgleichs einwirken, kann sich eine Nachzahlung im Einzelfall als unrentabel er weisen. Aus diesem Grund sollte vor der Durchführung einer Nachzahlung zunächst von dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung angefordert werden, der die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Nachzahlung entnommen werden können. Besteht im Einzelfall ein Anspruch auf eine Zusatzversorgungsleistung, z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), sollte bedacht werden, ob und inwieweit sich ggf. eine durch Nachzahlung erhöhte Rentenanwartschaft aus der RV auf die Höhe der zu erwartenden Zusatzversorgungsleistung auswirken kann. Für Versorgungsfälle der VBL betrifft das seit dem Altersvorsorgeplan 2001 der VBL nur noch Versicherte der rentennahen Jahrgänge, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. • Nachzahlung für Ausbildungszeiten Nach § 207 SGB VI können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung können vom 17. Lebensjahr an für längstens acht Jahre vorliegen. Hierzu zählen der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Da während einer schulischen Ausbildung regelmäßig keine laufende Beitragsleistung erwartet werden kann, wird mit der Nachzahlungsvorschrift die Möglichkeit eröffnet, aufgrund der begrenzt möglichen Anerkennung von Anrechnungszeiten ggf. entstehende Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden. Für die seit dem 1.1.1997 in der Zeit vom 16. bis 17. Lebensjahr nicht mehr als Anrechnungszeit anerkennungsfähige Zeit der schulischen Ausbildung kann allerdings keine Lücke entstehen, da der Eintritt in die Versicherung ebenfalls seitdem 1.1.1997 pauschal mit dem vollendeten 17. und nicht mehr mit dem 16. Lebensjahr angenommen wird. Lücken, die sich im Rahmen der Rentenberechnung negativ auswirken, können sich folglich erst vom 17. Lebensjahr an einstellen. Nur wer eine rentensteigernde Wirkung mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen erzielen oder aber damit Wartezeitmonate erwerben möchte, sollte für diesen Zeitraum zwischen der Vollendung des 16. und 17. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachzahlen. Auch hier sollte eine Probeberechnung vom zuständigen Rentenversicherungsträger bzgl. der gewünschten Auswirkungen der Beitragszahlung angefordert werden. Voraussetzungen für die Nachzahlung nach § 207 SGB VI sind, dass • der Versicherte, der nachzahlen will, versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI)berechtigt ist; • es sich bei den Zeiten, für die nachgezahlt werden soll, um Ausbildungszeiten handelt, die dem Tatbestand nach Anrechnungszeiten wären und für die noch keine Beiträge gezahlt wurden (schulische Ausbildungszeiten über der Höchstdauer von acht Jahren, Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr) und • spätestens bis zum vollendeten 45. Lebensjahr ein entsprechender Nachzahlungsantrag gestellt wird (für Zeiten bis zum 31.12.2004 konnte dieser Antrag auch noch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden). Bei einer Nachversicherung oder dem Wegfall der Befreiung von der Versicherungspflicht kann, auch wenn das 45. Lebensjahr bereits voll endet ist, ein Antrag auf Nachzahlung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung bzw. nach Wegfall der Befreiung gestellt werden. Teilzahlungen sind zulässig. Sind Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nachgezahlt worden, die als Anrechnungszeiten zu bewerten sind, kann sich der Versicherte diese Beiträge erstatten lassen, soweit hieraus noch keine Geld- oder Sachleistung in Anspruch genommen wurde.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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