Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.3.2 Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
- 9.2.3.3 Beiträge bei Abfindungvon Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
- 9.2.3.4 Vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteile für Arbeitsentgeltaus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.3.3 Beiträge bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung Eine weitere Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen RV zu zahlen, aus denen für die spätere Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist, ohne dass rentenrechtliche Zeiten zur Erfüllung von Wartezeiten oder besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begründet werden, besteht bei Abfindung einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung (§ 187b SGB VI). Betroffen sind hiervon Versicherte, die bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erhalten haben. Eine Beitragszahlung ist in diesen Fällen innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung maximal bis zur Höhe des Abfindungsbetrages möglich.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;