Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.3.4 Vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteile für Arbeitsentgelt aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung Für versicherungsfrei geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (bis zum 30.6.2006 waren es 12 %) des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen RV zu zahlen (§ 172 Abs. 3 SGB VI). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 400,- EUR im Monat beträgt. Die vom Arbeitgeber zu leistenden Pauschalbeiträge sind Beiträge der Sozialversicherung mit Sondercharakter, die nur teilweise zu Leistungsansprüchen führen. Aus diesen resultieren Zuschläge an Entgeltpunkten bei einer späteren Rente. Obwohl sie nicht zur Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten führen, werden aus den Zuschlagsentgelt punkten pauschal Monate ermittelt, die auf die Wartezeiten angerechnet werden. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Monate der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. Verzichtet ein geringfügig entlohnter Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit, muss er den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum vollen Beitragssatz aufstocken (seit dem 1.7.2007 also von 15 % auf 19,9 %). Aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung resultieren dann aber Monat für Monat „normale\" Pflichtbeiträge, die ihren vollen Rechtscharakter entfalten (vgl. 9.2.1.1).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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