Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.4.1 Versicherungspflicht
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht endete die Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker - ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister, wenn für 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur RV gezahlt waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwVG).
Selbständige Handwerker, die von dieser Regelung erfasst wurden, bleiben auch über den 31.12.1991 hinaus in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (§ 229 Abs.2 SGB VI). Damit ist sichergestellt worden, dass Handwerker, bei denen bis zum 31.12.1991 die Versicherungspflicht mit Erreichen der Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren automatisch entfallen ist, diesen Stand behalten, solange die maßgebliche Eintragung in die Handwerksrolle andauert. Bei Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle und späterer Wiederaufnahme der Handwerkertätigkeit mit Eintragung in die Handwerksrolle entsteht jedoch Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Statt desgenerellen Wegfalls der Versicherungspflicht können sich seit dem 1.1.1992 selbständig tätige Handwerker - wiederum mit Ausnahme der Bezirksschornsteinfegermeister - von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (vgl. hierzu V. 2.4).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;