Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.4.1 Versicherungspflicht
- 9.4.2 Versicherungsfreiheit
- 9.4.3 Versicherungsbefreiung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.4.2 Versicherungsfreiheit
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren Handwerker Versicherungsfrei, Sofern sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG).
Wer nach dieser Regelung versicherungsfrei war, bleibt als Handwerker ab 1.1.1992 weiterhin Versicherungsfrei (§ 230 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Versicherungsfreiheit endet auch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht, Sofern die Lücke zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen weniger als einen Kalendermonat beträgt. Sie bleibt nach der Verwaltungspraxis ebenfalls bestehen, wenn der Handwerker eine gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtige Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) aufgrund des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses bezieht. Voraussetzung ist allerdings auch in diesen Fällen, dass zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Sozialleistungsbezug kein voller Kalendermonat liegt.
Ansonsten tritt nach Beendigung der Beschäftigung bei fortdauernder Eintragung in die Handwerksrolle Versicherungspflicht als Handwerker ein, Sofern tatsächlich eine selbständige Handwerkertätigkeit ausgeübt wird. Beim Vorliegen von mindestens 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen kann jedoch die Befreiung von der Versicherungspflicht geltend gemacht werden (vgl. V.2.4.).
Wer als Handwerker bis 1961 wegen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht freigestellt war und darüber hinaus bis zum 31.12.1991 versicherungsfrei geblieben ist (§ 6 Abs. 1, 3 und 6 HwVG), bleibt in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei (§ 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), solange die Eintragung in die Handwerksrolle besteht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587