Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.4.1 Versicherungspflicht
- 9.4.2 Versicherungsfreiheit
- 9.4.3 Versicherungsbefreiung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.4.2 Versicherungsfreiheit
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren Handwerker Versicherungsfrei, Sofern sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG).
Wer nach dieser Regelung versicherungsfrei war, bleibt als Handwerker ab 1.1.1992 weiterhin Versicherungsfrei (§ 230 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Versicherungsfreiheit endet auch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht, Sofern die Lücke zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen weniger als einen Kalendermonat beträgt. Sie bleibt nach der Verwaltungspraxis ebenfalls bestehen, wenn der Handwerker eine gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtige Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) aufgrund des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses bezieht. Voraussetzung ist allerdings auch in diesen Fällen, dass zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Sozialleistungsbezug kein voller Kalendermonat liegt.
Ansonsten tritt nach Beendigung der Beschäftigung bei fortdauernder Eintragung in die Handwerksrolle Versicherungspflicht als Handwerker ein, Sofern tatsächlich eine selbständige Handwerkertätigkeit ausgeübt wird. Beim Vorliegen von mindestens 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen kann jedoch die Befreiung von der Versicherungspflicht geltend gemacht werden (vgl. V.2.4.).
Wer als Handwerker bis 1961 wegen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht freigestellt war und darüber hinaus bis zum 31.12.1991 versicherungsfrei geblieben ist (§ 6 Abs. 1, 3 und 6 HwVG), bleibt in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei (§ 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), solange die Eintragung in die Handwerksrolle besteht.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;