Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.4.3 Versicherungsbefreiung
Befreiungen der Handwerker von der Versicherungspflicht, die am 31.12.1961 Bestand hatten, galten über diesen Zeitpunkt hinaus weiter (§ 7 HwVG). Nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB VI bleiben sie über den 31.12.1991 hinaus weiter in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bestehen.
Handwerker, die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Architektenkammer) bis zum 31.12.1995 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. bis 31.12.1995) gestellt haben und deren Befreiung von der Versicherungspflicht noch vordem 1.1.1996 wirksam wurde, bleiben gem. § 231 Abs.2 SGBVI (angefügt durchArt.1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 - SGB VI-ÄndG, BGBl. I S. 1824) auch über den 31.12.1995 hinaus in der jeweiligen Handwerkertätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.
Seit dem 1.1.1996 ist die Befreiungsmöglichkeit für selbständig tätige Handwerker, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, entfallen (vgl. V. 2.1).
Für selbständig tätige Gerüstbauer, die aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 31.3.1998 (BGBl. I S. 596) ab 1.4.1998 zum Personenkreis der selbständigen Handwerker i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI gehören, wurde eine bis zum 31.12.1998 befristete Befreiungsmöglichkeit geschaffen (§ 231 Abs.5SGB VI i.d.F. des o.g. Gesetzes). Näheres hierzu vgl. V.2.4.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587