Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 9.5 Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem 5. SGB VI-ÄndG
- 9.6 Zuständiger Rentenversicherungsträger
- 10. Selbständige mit einem Auftraggeber
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.6 Zuständiger Rentenversicherungsträger
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten aufgegeben. Die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung orientiert sich seitdem 1.1.2005 daher grundsätzlich nicht mehr an der Art der ausgeübten Beschäftigung bzw. Tätigkeit.
Für sog. Bestandsversicherte, d.h. Versicherte, an die eine Versicherungsnummer vor dem 1.1.2005 vergeben wurde, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Übergangsregelung des § 274c Abs. 1 SGB VI. Danach bleiben Bestandsversicherte im Regelfall dem am 31.12.2004 zuständigen Versicherungsträger zugeordnet.
Nachdem bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtwaren für die versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben die Regionalträger (früher: LVAen) zuständig.
In den entscheidungsbefugten Gremien der Deutschen Rentenversicherung hat man sich darauf verständigt, dass auch weiterhin die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung die Versicherung der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben durchführen.
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich - abgesehen von Besonderheiten nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht - gem. § 128 Abs. 1SGB VI nach folgender Reihenfolge:
1. Wohnsitz,
2. gewöhnlicher Aufenthalt,
3. Beschäftigungsort,
4. Tätigkeitsort.
Sofern Wohnsitz und Betriebssitz des selbständigen Gewerbetreibenden In einem Handwerksbetrieb in Bereichen verschiedener Regionalträger liegen, ist die Handwerkerversicherung von dem für den Wohnsitz zu ständigen Regionalträger durchzuführen.
Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht die Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen (§ 196 Abs.3 SGB VI). Die Rentenversicherungsträger sind an die Angaben gebunden und können die Eintragung nicht anfechten, sondern lediglich bei der zuständigen Handwerkskammer oder der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung anregen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;