Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.5 Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem 5. SGB VI-ÄndG
- 9.6 Zuständiger Rentenversicherungsträger
- 10. Selbständige mit einem Auftraggeber
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.6 Zuständiger Rentenversicherungsträger
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten aufgegeben. Die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung orientiert sich seitdem 1.1.2005 daher grundsätzlich nicht mehr an der Art der ausgeübten Beschäftigung bzw. Tätigkeit.
Für sog. Bestandsversicherte, d.h. Versicherte, an die eine Versicherungsnummer vor dem 1.1.2005 vergeben wurde, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Übergangsregelung des § 274c Abs. 1 SGB VI. Danach bleiben Bestandsversicherte im Regelfall dem am 31.12.2004 zuständigen Versicherungsträger zugeordnet.
Nachdem bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtwaren für die versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben die Regionalträger (früher: LVAen) zuständig.
In den entscheidungsbefugten Gremien der Deutschen Rentenversicherung hat man sich darauf verständigt, dass auch weiterhin die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung die Versicherung der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben durchführen.
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich - abgesehen von Besonderheiten nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht - gem. § 128 Abs. 1SGB VI nach folgender Reihenfolge:
1. Wohnsitz,
2. gewöhnlicher Aufenthalt,
3. Beschäftigungsort,
4. Tätigkeitsort.
Sofern Wohnsitz und Betriebssitz des selbständigen Gewerbetreibenden In einem Handwerksbetrieb in Bereichen verschiedener Regionalträger liegen, ist die Handwerkerversicherung von dem für den Wohnsitz zu ständigen Regionalträger durchzuführen.
Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht die Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen (§ 196 Abs.3 SGB VI). Die Rentenversicherungsträger sind an die Angaben gebunden und können die Eintragung nicht anfechten, sondern lediglich bei der zuständigen Handwerkskammer oder der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung anregen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587