Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


10. Selbständige mit einem Auftraggeber

Mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist § 2 SGB VI mit Wirkung vom 1.1.1999 um eine Nr. 9 ergänzt worden. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 1.1.1999 neugefasst. Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.6.2006 (BGBl. 2006 I S. 1402) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung für den Personenkreis der mitarbeitenden Gesellschafter.

Ferner ist die Entgeltgrenze von 400,- EUR in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI mit Wirkung ab1.5.2007 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) entfallen. Damit wurde die Regelung hinsichtlich der Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter sprachlich an die der Tatbestände in § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 SGB VI angepasst.

Durch die Einführung der Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber hat der Gesetzgeber - im Gegensatz zu der durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen gekennzeichneten Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI - den Eintritt der Versicherungspflicht an das Vorhandensein bestimmter Tätigkeitsmerkmale geknüpft. Bei. selbständig Tätigen, deren Tätigkeit diese Merkmale erfüllt, wird aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine ebenso große soziale Schutzbedürftigkeit angenommen wie bei den übrigen nach § 2 Satz Nr. 1 bis 8 SGB VI versicherungspflichtigen Selbständigen. Damit wird der Kreis der kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Selbständigen um eine nicht unerhebliche Zahl von Personen erweitert.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin