Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- Versicherung und Beiträge
- I. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
- 1. Lehrer und Erzieher
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
I. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
Versicherungspflicht kraft Gesetzes wird ohne Rücksicht auf den Willen des Selbständigen begründet, wenn die im Gesetz – hier SGB VI- genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz zwingt also bestimmte Selbständige in die Versicherungspflicht und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen rentenversicherungspflichtig sein wollen oder nicht. Die Rentenversicherungspflicht der im folgenden beschriebenen Personenkreise ist also kraft Gesetzes vorgeschrieben, d. h. die Versicherten sind grundsätzlich verpflichtet, laufend Pflichtbeiträge zu zahlen.
Allerdings sind für bestimmte Gruppen von versicherungspflichtigen Selbständigen Befreiungsmöglichkeiten geschaffen worden:
- Für selbständig tätige Handwerker - ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister - besteht die Möglichkeit, sich bei Vorliegen einer bestimmten Mindestpflichtbeitragszeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI; vgl. V. 2.4).
- Für den seit dem 1.1.1999 versicherungspflichtigen Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber (übergangsweise auch als „Arbeitnehmerähnliche Selbständige\" bezeichnet) bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§§ 6 Abs.la, 231 Abs.5 SGB VI; vgl. V. 2.2,2.6).
- Für den Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer und Erzieher bestand befristet biszum30.9.2001 die Möglichkeit, sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflichtbefreien zu lassen (§ 231 Abs.6 SGB VI; vgl. V.2.7).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;