Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- Versicherung und Beiträge
- I. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
- 1. Lehrer und Erzieher
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
I. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
Versicherungspflicht kraft Gesetzes wird ohne Rücksicht auf den Willen des Selbständigen begründet, wenn die im Gesetz – hier SGB VI- genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz zwingt also bestimmte Selbständige in die Versicherungspflicht und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen rentenversicherungspflichtig sein wollen oder nicht. Die Rentenversicherungspflicht der im folgenden beschriebenen Personenkreise ist also kraft Gesetzes vorgeschrieben, d. h. die Versicherten sind grundsätzlich verpflichtet, laufend Pflichtbeiträge zu zahlen.
Allerdings sind für bestimmte Gruppen von versicherungspflichtigen Selbständigen Befreiungsmöglichkeiten geschaffen worden:
- Für selbständig tätige Handwerker - ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister - besteht die Möglichkeit, sich bei Vorliegen einer bestimmten Mindestpflichtbeitragszeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI; vgl. V. 2.4).
- Für den seit dem 1.1.1999 versicherungspflichtigen Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber (übergangsweise auch als „Arbeitnehmerähnliche Selbständige\" bezeichnet) bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§§ 6 Abs.la, 231 Abs.5 SGB VI; vgl. V. 2.2,2.6).
- Für den Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer und Erzieher bestand befristet biszum30.9.2001 die Möglichkeit, sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflichtbefreien zu lassen (§ 231 Abs.6 SGB VI; vgl. V.2.7).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587