Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


ABSCHNITT A
Versicherung und Beiträge

Selbständig Erwerbstätige gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der in der gesetzlichen RV versicherten Personen- entweder als Pflichtversicherte kraft Gesetzes, Pflichtversicherte auf Antrag oder freiwillig Versicherte. Die Vorschriften über die Rentenversicherungspflicht gelten nach § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) grundsätzlich für alle selbständige Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt wer den. Die deutschen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften stellen für das Entstehen von Versicherungspflicht nicht darauf ab, ob der Selbständige Deutscher oder Staatsangehöriger eines ausländischen Staates, Flüchtling i.S. der Genfer Konvention oder Staatenloser ist. Es kommt auch nicht darauf an, wo ein Auftraggeber des Selbständigen seinen Sitz hat und nach welchem Recht er organisiert ist.

Für das Entstehen der Versicherungspflicht nach innerstaatlichem Recht ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein im Inland tätiger Ausländer bereits nach kürzerer oder erst nach längerer Zeit wieder in seine Heimat zurückzukehren beabsichtigt; die Versicherungspflicht hängt - wie bei Inländern - nicht davon ab, ob die voraussichtliche Dauer der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit ausreicht, die Wartezeit zu er füllen und einen Leistungsanspruch zu begründen. Es ist ferner ohne Bedeutung, ob für den selbständig tätigen Ausländer auch Beiträge zu einer ausländischen RV gezahlt werden oder ob er den Status eines Beamten ausländischen Rechts besitzt.

Für Selbständige, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 und 9 versicherungspflichtig sind, hat der Gesetzgeber die Pflicht des Versicherten zur Meldung gegenüber dem zuständigen RV-Träger seit 1.1.2001 in § 190a SGB VI, der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. IS. 1983) eingefügt worden ist, ausdrücklich geregelt. Die Meldung ist danach innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abzugeben. Das gilt für selbständige Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2000 aufgenommen worden sind. Solange die Tätigkeit zwar dem Grunde nach versicherungspflichtig, aber z.B. wegen Geringfügigkeit (vgl. V. 1.1) versicherungsfrei ist, braucht keine Meldung zu erfolgen.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin