Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


ABSCHNITT A
Versicherung und Beiträge

Selbständig Erwerbstätige gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der in der gesetzlichen RV versicherten Personen- entweder als Pflichtversicherte kraft Gesetzes, Pflichtversicherte auf Antrag oder freiwillig Versicherte. Die Vorschriften über die Rentenversicherungspflicht gelten nach § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) grundsätzlich für alle selbständige Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt wer den. Die deutschen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften stellen für das Entstehen von Versicherungspflicht nicht darauf ab, ob der Selbständige Deutscher oder Staatsangehöriger eines ausländischen Staates, Flüchtling i.S. der Genfer Konvention oder Staatenloser ist. Es kommt auch nicht darauf an, wo ein Auftraggeber des Selbständigen seinen Sitz hat und nach welchem Recht er organisiert ist.

Für das Entstehen der Versicherungspflicht nach innerstaatlichem Recht ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein im Inland tätiger Ausländer bereits nach kürzerer oder erst nach längerer Zeit wieder in seine Heimat zurückzukehren beabsichtigt; die Versicherungspflicht hängt - wie bei Inländern - nicht davon ab, ob die voraussichtliche Dauer der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit ausreicht, die Wartezeit zu er füllen und einen Leistungsanspruch zu begründen. Es ist ferner ohne Bedeutung, ob für den selbständig tätigen Ausländer auch Beiträge zu einer ausländischen RV gezahlt werden oder ob er den Status eines Beamten ausländischen Rechts besitzt.

Für Selbständige, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 und 9 versicherungspflichtig sind, hat der Gesetzgeber die Pflicht des Versicherten zur Meldung gegenüber dem zuständigen RV-Träger seit 1.1.2001 in § 190a SGB VI, der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. IS. 1983) eingefügt worden ist, ausdrücklich geregelt. Die Meldung ist danach innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abzugeben. Das gilt für selbständige Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2000 aufgenommen worden sind. Solange die Tätigkeit zwar dem Grunde nach versicherungspflichtig, aber z.B. wegen Geringfügigkeit (vgl. V. 1.1) versicherungsfrei ist, braucht keine Meldung zu erfolgen.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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