Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 3.7 (Zu § 3 EStG)

Zu § 3 EStG

H 3.7

Allgemeines

Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen gewährt werden:

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

  • Laufende Beihilfe – Beihilfe zum Lebensunterhalt.

  • Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 16a FlüHG).

Lastenausgleichsgesetz (LAG)

  • Hauptentschädigung – einschließlich des Zinszuschlags – i. S. d. § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG – (§§ 243 bis 252, 258 LAG).

  • Kriegsschadenrente – Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente – (§§ 261 bis 292c LAG).

  • Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG).

  • Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302 LAG).


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