Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 6 EStGweiter zu: H 6.4 EStH

EStH H 6.3 (Zu § 6 EStG)

Zu § 6 EStG

H 6.3

Abraumvorrat

Kosten der Schaffung eines Abraumvorrats bei der Mineralgewinnung sind Herstellungskosten (> BFH vom 23.11.1978 - BStBl 1979 II S. 143).

Ausnutzung von Produktionsanlagen

Die nicht volle Ausnutzung von Produktionsanlagen führt nicht zu einer Minderung der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Fertigungsgemeinkosten, wenn sich die Schwankung in der Kapazitätsausnutzung aus der Art der Produktion, wie z. B. bei einer Zuckerfabrik als Folge der Abhängigkeit von natürlichen Verhältnissen, ergibt (> BFH vom 15.2.1966 - BStBl III S. 468).

>R 6.3 Abs. 7

Bewertungswahlrecht

  • Ein handelsrechtliches Bewertungswahlrecht führt steuerrechtlich zum Ansatz des höchsten nach Handels- und Steuerrecht zulässigen Werts, soweit nicht auch steuerrechtlich ein inhaltsgleiches Wahlrecht besteht (> BFH vom 21.10.1993 - BStBl 1994 II S. 176).

  • Zur Anwendung von R 6.3 Abs. 3 EStÄR 2012 > BMF vom 25.3.2013 (BStBl I S. 296).

Geldbeschaffungskosten

gehören nicht zu den Herstellungskosten (> BFH vom 24.5.1968 - BStBl II S. 574).

Halbfertige Arbeiten

Bei Wirtschaftsgütern, die am Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt sind, mit deren Herstellung aber bereits begonnen worden ist, sind die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren, soweit nicht von ihrer Einbeziehung abgesehen werden kann (> BFH vom 23.11.1978 - BStBl 1979 II S. 143).

>H 6.1 und >H 6.7 (Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden)

Herstellungskosten

Begriff und Umfang >§ 255 Abs. 2 HGB sowie BFH vom 4.7.1990 (BStBl II S. 830)

Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten sind nicht tatsächlich entstanden und rechnen deshalb nicht zu den Herstellungskosten. Das gilt z. B. für:

  • Zinsen für Eigenkapital (> BFH vom 30.6.1955 - BStBl III S. 238).

  • Wert der eigenen Arbeitsleistung (fiktiver Unternehmerlohn des Einzelunternehmers > BFH vom 10.5.1995 - BStBl II S. 713); nicht dagegen Tätigkeitsvergütung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die dem Gesellschafter von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts gewährt wird (> BFH vom 8.2.1996 - BStBl II S. 427) >H 6.4 (Arbeitsleistung).

Vorsteuerbeträge

Zur Behandlung von Vorsteuerbeträgen, die nach dem UStG nicht abgezogen werden können, als Herstellungskosten >§ 9b Abs. 1 EStG.

Zinsen für Fremdkapital

>§ 255 Abs. 3 HGB sowie R 6.3 Abs. 5


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 6 EStGweiter zu: H 6.4 EStH


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!