Rechtsstand: 28.06.2026 § 35a EStG · haushaltsnahe Dienstleistungen · Handwerkerleistungen · Steuerermäßigung

Private Ausgaben von der Steuer absetzen: So sparen Sie legal Steuern

Private Ausgaben von der Steuer absetzen mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Viele private Kosten sind steuerlich nicht abziehbar. Eine wichtige Ausnahme sind haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, Haushaltshilfen und Handwerkerleistungen. Diese mindern nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt Ihre Einkommensteuer.

Welche privaten Ausgaben können Sie von der Steuer absetzen?

Steuerlich abziehbar sind private Ausgaben nur, wenn das Gesetz ausdrücklich einen Abzug oder eine Steuerermäßigung zulässt. In Betracht kommen vor allem:

  • Werbungskosten, wenn Aufwendungen beruflich veranlasst sind, zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten.
  • Sonderausgaben, zum Beispiel Kirchensteuer, Spenden, bestimmte Versicherungsbeiträge oder Altersvorsorgeaufwendungen.
  • Außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten oder bestimmte Pflegekosten.
  • Steuerermäßigungen nach § 35a EStG für Leistungen im privaten Haushalt.
Achtung / häufiger Fehler: Nicht jede private Ausgabe ist steuerlich absetzbar. Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich privat. Steuerlich relevant werden sie nur, wenn eine konkrete gesetzliche Abzugsvorschrift greift.
Steuer-Tipp: Gerade bei Handwerkerrechnungen, Gartenarbeiten, Pflegeleistungen und Nebenkostenabrechnungen wird die Steuerermäßigung häufig vergessen. Prüfen Sie jedes Jahr, ob Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten gesondert ausgewiesen sind.

§ 35a EStG: Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Das ist besonders attraktiv, weil die Entlastung nicht nur das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern unmittelbar die Steuer reduziert.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Überblick
Art der Aufwendungen Steuerermäßigung Höchstbetrag pro Jahr Maximal begünstigte Aufwendungen
Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt 20 % der Aufwendungen 510 € 2.550 €
Andere haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Aufwendungen 4.000 € 20.000 €
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung 20 % der Arbeitskosten 1.200 € 6.000 €
Die Grafik zeigt die drei wichtigsten Förderbereiche: Minijob im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Private Ausgaben steuerlich nutzen Haushalts-Minijob 20 % der Kosten max. 510 € Steuerersparnis z. B. Haushaltshilfe Dienstleistungen 20 % der Kosten max. 4.000 € Steuerersparnis z. B. Pflege, Reinigung Handwerker 20 % der Arbeitskosten max. 1.200 € Steuerersparnis ohne Materialkosten

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden könnten und in Ihrem Haushalt erbracht werden. Begünstigt sind Haushalte in Deutschland sowie in einem anderen EU- oder EWR-Staat.

Typische Beispiele

  • Wohnungsreinigung, Fensterreinigung und Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden oder Laubbeseitigung
  • Winterdienst und Gehwegreinigung im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt
  • Hausmeisterservice, soweit es sich um begünstigte Arbeitsleistungen handelt
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, soweit keine Erstattung erfolgt
  • Betreuung von Haustieren im Haushalt, soweit die Tätigkeit haushaltsnah ausgeführt wird
Praxisbeispiel: Sie zahlen 1.800 € für eine Reinigungskraft über ein Dienstleistungsunternehmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können 20 %, also 360 €, direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen werden.

Welche Handwerkerleistungen sind absetzbar?

Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt. Entscheidend ist, dass die Leistung im räumlichen Zusammenhang mit Ihrem Haushalt erbracht wird.

Typische Handwerkerleistungen

  • Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung oder am Haus
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Austausch von Fenstern und Türen
  • Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen
  • Erneuerung von Bodenbelägen
  • Arbeiten an Garage, Terrasse, Wegen oder Außenanlagen
Achtung / häufiger Fehler: Begünstigt sind bei Handwerkerleistungen nur Arbeitskosten einschließlich anteiliger Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber Materialkosten. Die Rechnung sollte Arbeits- und Materialanteile deshalb klar trennen.
Praxisbeispiel: Die Rechnung für eine Badmodernisierung beträgt 8.000 €, davon 5.500 € Arbeitskosten und 2.500 € Material. Begünstigt sind nur die 5.500 € Arbeitskosten. Die Steuerermäßigung beträgt 20 %, also 1.100 €.

Kann ich Gartenarbeiten von der Steuer absetzen?

Ja. Gartenarbeiten können je nach Art der Tätigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sein. Laufende Pflegearbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden zählen regelmäßig zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Arbeiten zur Umgestaltung oder Herstellung von Wegen, Terrassen oder Gartenanlagen können als Handwerkerleistungen einzuordnen sein.

Steuer-Tipp: Lassen Sie bei Gartenrechnungen genau ausweisen, welche Arbeiten durchgeführt wurden. Das erleichtert die Zuordnung zu haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen und kann die Steuerermäßigung sichern.

Pflege- und Betreuungsleistungen steuerlich geltend machen

Pflege- und Betreuungsleistungen können ebenfalls unter § 35a EStG fallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Begünstigt sind insbesondere Leistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur der pflegebedürftigen Person selbst zustehen. Auch Angehörige können profitieren, wenn sie entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen tragen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung: Doppelte steuerliche Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Pflegekosten können je nach Fall auch als außergewöhnliche Belastungen relevant sein. Hier sollte geprüft werden, welche steuerliche Behandlung günstiger ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Gerade hier scheitern viele Fälle in der Praxis.

Checkliste: Voraussetzungen für § 35a EStG

  1. Die Leistung wurde in Ihrem Haushalt oder im räumlichen Zusammenhang mit Ihrem Haushalt erbracht.
  2. Der Haushalt liegt in Deutschland, der EU oder dem EWR.
  3. Sie haben eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten.
  4. Die Zahlung erfolgte unbar auf das Konto des Leistungserbringers.
  5. Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten sind möglichst getrennt ausgewiesen.
  6. Keine Barzahlung, auch nicht gegen Quittung.
  7. Keine doppelte Berücksichtigung als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
  8. Belege und Nachweise werden für Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt.
Achtung / häufiger Fehler: Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung und eine unterschriebene Barquittung vorliegen.

Können Mieter und Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung nutzen?

Ja. Auch Mieter und Wohnungseigentümer können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen, wenn die Kosten über die Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder eine Verwalterbescheinigung nachgewiesen werden.

Wichtig für die Abrechnung

  • Der begünstigte Arbeitskostenanteil muss erkennbar sein.
  • Materialkosten dürfen nicht in die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen einfließen.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Bescheinigung des Verwalters hilfreich.
  • Bei Mietern reicht häufig eine ausreichend aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung oder Vermieterbescheinigung.
Steuer-Tipp: Fordern Sie frühzeitig eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen an. Viele Hausverwaltungen stellen diese automatisch mit der Jahresabrechnung bereit.

Wahlrecht: Was ist steuerlich am günstigsten?

Für dieselben Aufwendungen darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht zusätzlich zu einem Abzug als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen genutzt werden. Es ist daher zu prüfen, welche steuerliche Einordnung im konkreten Fall vorteilhafter ist.

Beispiel Arbeitszimmer: Renovieren Sie ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer, können die Kosten unter Umständen beruflich veranlasst sein. Dann ist zu prüfen, ob ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben günstiger ist als die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Weitere legale Möglichkeiten, privat Steuern zu sparen

Neben § 35a EStG gibt es weitere steuerliche Hebel im Privatbereich. Dazu zählen etwa der Sparer-Pauschbetrag, Spenden, Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten, Krankheitskosten oder beruflich veranlasste Werbungskosten.

Weitere private Steuerhebel
Bereich Beispiele Hinweis
Kapitalerträge Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag Bei Banken rechtzeitig Freistellungsauftrag prüfen.
Beruf Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung, Homeoffice Berufliche Veranlassung dokumentieren.
Familie Kinderbetreuung, Schulgeld, Entlastungsbeträge Besondere Voraussetzungen und Höchstbeträge beachten.
Gesundheit Krankheitskosten, Pflegekosten, Behinderung Zumutbare Belastung und Nachweispflichten prüfen.
Abfindung Fünftelregelung / Tarifermäßigung Gestaltung vor Auszahlung prüfen lassen.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Steuerersparnis

  1. Rechnungen für Haushalt, Garten, Pflege und Handwerker sammeln.
  2. Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten getrennt ausweisen lassen.
  3. Keine Barzahlung leisten.
  4. Überweisung oder Lastschrift als Zahlungsnachweis aufbewahren.
  5. Nebenkostenabrechnung auf haushaltsnahe Positionen prüfen.
  6. Bescheinigung der Hausverwaltung oder des Vermieters anfordern.
  7. Doppelte steuerliche Berücksichtigung vermeiden.
  8. Bei Pflege-, Arbeitszimmer- oder Vermietungsfällen steuerliche Einordnung prüfen lassen.

Sie möchten private Ausgaben optimal absetzen?

Wir prüfen für Sie, welche privaten Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können, welche Nachweise erforderlich sind und ob § 35a EStG, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen günstiger sind.

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FAQ: Private Ausgaben von der Steuer absetzen

Kann ich private Ausgaben grundsätzlich von der Steuer absetzen?

Nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Private Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbar. Ausnahmen gelten etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen.

Wie viel kann ich für Handwerkerleistungen absetzen?

Sie können 20 % der begünstigten Arbeitskosten abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Materialkosten sind nicht begünstigt.

Wie hoch ist der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr.

Kann ich eine Haushaltshilfe im Minijob steuerlich geltend machen?

Ja. Für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € pro Jahr.

Ist Barzahlung schädlich?

Ja. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist eine Rechnung erforderlich und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Können auch Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

Ja. Mieter können begünstigte Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn die Arbeitskosten ausreichend ausgewiesen oder durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Sind Gartenarbeiten steuerlich begünstigt?

Ja. Laufende Gartenpflege kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Umgestaltungs- oder Modernisierungsarbeiten können Handwerkerleistungen sein.

Darf ich dieselben Kosten mehrfach steuerlich nutzen?

Nein. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Kosten dürfen nicht gleichzeitig nach § 35a EStG und als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Quellenverzeichnis

  1. § 35a EStG – Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 8a SGB IV i. V. m. § 8 SGB IV – geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt; Minijob-Grenze 2026: 603 € monatlich.
  3. BMF, Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 09.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, BStBl I 2016, S. 1213; Anlage mit Beispielen begünstigter und nicht begünstigter Leistungen.
  4. § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 10 EStG – Sonderausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 39a EStG – Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren; Rechtsstand: 28.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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