Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Haushaltsnahe Dienstleistungen 2026: Steuerbonus richtig nutzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Hilfe im Privathaushalt können Ihre Einkommensteuer direkt senken. Wer eine Haushaltshilfe anmeldet, Handwerker beauftragt, Pflege- oder Betreuungsleistungen bezahlt oder Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend macht, kann nach § 35a EStG bis zu 5.710 € Steuerermäßigung pro Jahr nutzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Minijob im Privathaushalt: 20 % der Kosten, maximal 510 € Steuerbonus pro Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege und Betreuung: 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr.
  • Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, maximal 1.200 € pro Jahr.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Barzahlung wird steuerlich nicht anerkannt.
  • Erforderlich sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Wie funktioniert der Steuerbonus nach § 35a EStG?

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen wirkt besonders attraktiv, weil er nicht nur das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen wird. Zahlen Sie beispielsweise 1.000 € begünstigte Arbeitskosten, reduziert sich Ihre Einkommensteuer um 200 €.

Begünstigt sind Tätigkeiten, die normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden könnten, zum Beispiel Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Betreuung, Pflege oder einfache Hilfstätigkeiten im Haushalt.

Einfach erklärt: 20 % der begünstigten Kosten werden direkt von der Steuer abgezogen. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Haushalt oder in engem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt erbracht wird.

Welche Höchstbeträge gelten 2026?

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen 2026
Art der Aufwendung Abziehbar Maximaler Steuerbonus
Minijob im Privathaushalt 20 % der Aufwendungen 510 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Aufwendungen 4.000 €
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten 1.200 €

Wer alle drei Bereiche ausschöpft, kann insgesamt bis zu 5.710 € Einkommensteuer pro Jahr sparen. Dafür müssten jedoch entsprechend hohe begünstigte Aufwendungen angefallen sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Leistung muss in einem privaten Haushalt erbracht werden.
  • Der Haushalt muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
  • Für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen muss eine Rechnung vorliegen.
  • Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
  • Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten müssen nachvollziehbar ausgewiesen sein.
  • Die Kosten dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.

Praxistipp: Lassen Sie Handwerkerrechnungen immer so ausstellen, dass Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Material getrennt erkennbar sind. Nur der Arbeitskostenanteil ist nach § 35a EStG begünstigt.

Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die einen engen Bezug zur Haushaltsführung haben und üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten.

Typische begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Wohnungsreinigung und Fensterputzen,
  • Treppenhausreinigung,
  • Gartenpflege, Rasenmähen und Heckenschneiden,
  • Winterdienst und Gehwegreinigung,
  • Hausmeisterservice,
  • Wäschepflege im Haushalt,
  • Betreuung von Kindern im Haushalt, soweit kein vorrangiger Sonderausgabenabzug greift,
  • Tierbetreuung und Tierpflege im Haushalt,
  • private Umzugsdienstleistungen, soweit sie nicht beruflich veranlasst sind.

Minijob im Privathaushalt

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber, können Sie 20 % der Kosten geltend machen, höchstens 510 € pro Jahr. Wichtig ist die Anmeldung im Haushaltsscheckverfahren. Die frühere 450-€-Grenze ist überholt; im Jahr 2026 gilt für Minijobs eine monatliche Verdienstgrenze von 603 €.

Welche Handwerkerleistungen sind absetzbar?

Handwerkerleistungen sind begünstigt, wenn sie der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung eines bestehenden privaten Haushalts dienen. Abziehbar sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht jedoch Materialkosten.

Begünstigte Handwerkerleistungen

  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Badmodernisierung,
  • Reparatur von Heizung, Sanitär- und Elektroanlagen,
  • Austausch von Fenstern und Türen,
  • Dach-, Fassaden- und Bodenarbeiten an einem bestehenden Haushalt,
  • Wartung von Heizungsanlagen, Aufzügen und technischen Einrichtungen,
  • Schornsteinfegerleistungen,
  • Legionellenprüfung und andere technische Prüfdienste,
  • Garten- und Wegearbeiten auf dem privaten Grundstück, sofern keine Neubaumaßnahme vorliegt.

Nicht begünstigte Handwerkerkosten

  • Materialkosten,
  • Barzahlungen,
  • Neubaumaßnahmen bis zur Fertigstellung des Haushalts,
  • öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen,
  • Gutachten zur Wertermittlung,
  • Leistungen ohne Bezug zum privaten Haushalt.

Wichtig bei energetischen Sanierungen: Für bestimmte energetische Maßnahmen kommt statt § 35a EStG die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Wie werden Pflege- und Betreuungsleistungen berücksichtigt?

Pflege- und Betreuungsleistungen können ebenfalls unter § 35a EStG fallen. Begünstigt sind insbesondere Leistungen der unmittelbaren Pflege, Betreuung und Hilfe im Alltag, wenn sie im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden.

Die Steuerermäßigung kann auch dann relevant sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn festgestellt wurde. Entscheidend ist der haushaltsnahe Charakter der Leistung.

Pflegeheim und betreutes Wohnen

Bei Heimunterbringung oder dauernder Pflege können Kosten berücksichtigt werden, soweit darin Leistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu zählen beispielsweise Reinigung des Zimmers, Wäscheservice oder Essenszubereitung, wenn die Kosten entsprechend bescheinigt werden.

Bei Hausnotrufsystemen ist zu unterscheiden: Ein bloßer Anschluss an eine Servicezentrale reicht nach der BFH-Rechtsprechung nicht immer aus. Begünstigt können Hausnotrufleistungen eher sein, wenn sie im Rahmen des betreuten Wohnens mit unmittelbarer Hilfeleistung verbunden sind.

Was gilt für Mieter und Eigentümergemeinschaften?

Auch Mieterinnen und Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen, wenn die Kosten über die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Typische abziehbare Nebenkostenpositionen sind:

  • Hausreinigung,
  • Gartenpflege,
  • Winterdienst,
  • Hausmeisterleistungen,
  • Schornsteinfeger,
  • Wartungs- und Reparaturarbeiten.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann der Verwalter die begünstigten Kosten anteilig bescheinigen. Maßgeblich ist der Anteil des jeweiligen Eigentümers an den begünstigten Aufwendungen.

Welche Kosten sind nicht begünstigt?

Die Steuerermäßigung entfällt, wenn die Kosten bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt werden oder keinen ausreichenden Haushaltsbezug haben.

  • Betriebsausgaben oder Werbungskosten: zum Beispiel Kosten für eine vermietete Wohnung oder ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer.
  • Sonderausgaben: insbesondere Kinderbetreuungskosten, soweit sie nach § 10 EStG abziehbar sind.
  • Außergewöhnliche Belastungen: soweit Pflege- oder Krankheitskosten dort bereits berücksichtigt wurden.
  • Barzahlungen: auch dann nicht, wenn eine Quittung vorhanden ist.
  • Materialkosten: zum Beispiel Farbe, Fliesen, Ersatzteile oder Baumaterial.
  • Leistungen außerhalb des Haushalts: zum Beispiel Textilreinigung außer Haus oder Grabpflege.

Rechenbeispiele: So viel Steuer sparen Sie

Beispiel 1: Handwerkerrechnung

Sie lassen Ihr Bad modernisieren. Die Rechnung beträgt 8.000 €, davon entfallen 5.000 € auf Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten.

Begünstigte Arbeitskosten 5.000 €
Steuerermäßigung 20 % 1.000 €
Steuerersparnis 1.000 €

Beispiel 2: Reinigung und Gartenpflege

Sie zahlen im Jahr 3.600 € für eine Reinigungskraft und 1.400 € für Gartenpflege. Insgesamt sind 5.000 € begünstigt.

Begünstigte Dienstleistungen 5.000 €
Steuerermäßigung 20 % 1.000 €
Steuerersparnis 1.000 €

Beispiel 3: Kombination aus Handwerker und Haushaltshilfe

Sie zahlen 6.000 € begünstigte Handwerker-Arbeitskosten und 8.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Handwerkerleistungen 20 % von 6.000 € = 1.200 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % von 8.000 € = 1.600 €
Gesamte Steuerersparnis 2.800 €

Checkliste für die Steuererklärung

  • Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor?
  • Wurden Arbeitskosten und Materialkosten getrennt ausgewiesen?
  • Wurde der Betrag unbar überwiesen?
  • Wurde die Leistung im Haushalt oder in engem räumlichen Zusammenhang erbracht?
  • Sind die Kosten nicht bereits Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
  • Wurden Kosten aus Nebenkostenabrechnung oder WEG-Abrechnung gesondert bescheinigt?
  • Wurde bei Minijobs das Haushaltsscheckverfahren genutzt?

FAQ zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen bar bezahlen?

Nein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Sind Materialkosten bei Handwerkerleistungen absetzbar?

Nein. Absetzbar sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Umsatzsteuer. Materialkosten bleiben unberücksichtigt.

Kann ich Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen?

Ja. Mieter können begünstigte Kosten aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn die begünstigten Arbeitskosten nachvollziehbar ausgewiesen oder bescheinigt sind.

Sind Gartenarbeiten begünstigt?

Ja. Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden oder Laubentfernung ist regelmäßig als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Handwerkliche Gartenarbeiten können als Handwerkerleistungen begünstigt sein, wenn sie nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgen.

Kann ich einen Minijob im Privathaushalt absetzen?

Ja. Für einen angemeldeten Minijob im Privathaushalt können 20 % der Kosten, maximal 510 € pro Jahr, als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Gilt der Steuerbonus auch für Pflegeleistungen?

Ja. Pflege- und Betreuungsleistungen können unter § 35a EStG fallen, soweit sie nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.

Kann ich den Steuerbonus ins nächste Jahr übertragen?

Nein. Der Steuerbonus wirkt nur bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer. Ein nicht genutzter Betrag kann nicht vor- oder zurückgetragen werden.

Passend dazu

Jetzt haushaltsnahe Aufwendungen steuerlich prüfen lassen

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Handwerkerleistungen

EStG 
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin