Betriebsprüfungsordnung


Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Betriebsprüfung

-Betriebsprüfungsordnung- ( BpO 2000)

vom 15. März 2000

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung

des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Anwendungsbereich der Betriebsprüfungsordnung

(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des

Bundesamtes für Finanzen.

(2) Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für

Finanzen (z.B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung) sind die §§ 5

bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 2 Aufgaben der Betriebsprüfungsstellen

(1) Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen

Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85 , 199 Abs. 1

AO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der

Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des

geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

(2) Den Betriebsprüfungsstellen können auch Außenprüfungen im Sinne des § 193 Abs. 2

AO, Sonderprüfungen sowie andere Tätigkeiten mit Prüfungscharakter, z.B.

Liquiditätsprüfungen, übertragen werden; dies gilt nicht für Steuerfahndungsprüfungen.

(3) Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine

Außenprüfung durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine baldige

Außenprüfung begehrt.

 

§ 3 Größenklassen

Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen

Großbetriebe (G)

Mittelbetriebe (M)

Kleinbetriebe (K) und

Kleinstbetriebe (Kst)

eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für

diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im

Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

 

II. Durchführung der Außenprüfung

 

§ 4 Umfang der Außenprüfung

(1) Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 soll der

Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine

Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 18 möglich.

(3) Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende

Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere

dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer

Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind

zulässig.

(4) Für die Entscheidung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist

grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe

der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.

(5) Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im

Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen.

Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines

Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.

 

§ 5 Anordnung der Außenprüfung

(1) Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Außenprüfung an. Die

Befugnis zur Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden.

(2) Die Prüfungsanordnung hat die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, die zu prüfenden

Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu prüfende bestimmte

Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten. Ihr sind Hinweise auf die wesentlichen

Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung beizufügen. Die

Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn und die Festlegung des Ortes der Außenprüfung

kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden. Handelt es sich um eine abgekürzte

Außenprüfung nach § 203 AO, ist die Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage

zu ergänzen. Soll der Umfang einer Außenprüfung nachträglich erweitert werden,

ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen.

(3) Der Name des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende

Bestimmungen können in die Prüfungsanordnung aufgenommen werden.

(4) Die Prüfungsanordnung und die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 sind dem

Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben, wenn der

Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. In der Regel sind bei Großbetrieben 4

Wochen und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen.

(5) Wird beantragt, den Prüfungsbeginn zu verlegen, können als wichtige Gründe z.B. Erkrankung

des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte

maßgeblichen Betriebsangehörigen, beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder

höhere Gewalt anerkannt werden. Dem Antrag des Steuerpflichtigen kann auch unter Auflage,

z.B. Erledigung von Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung, stattgegeben werden.

(6) Werden die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von

Mitgliedern der Überwachungsorgane in die Außenprüfung einbezogen, so ist für jeden

Beteiligten eine Prüfungsanordnung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 193 AO

zu erteilen.

 

§ 6 Ort der Außenprüfung

Die Außenprüfung ist in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ist ein

geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden und kann die Außenprüfung nicht

in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200

Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

 

§ 7 Prüfungsgrundsätze

Die Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf das notwendige

Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die

zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht

unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten

(1) Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen, dass er Auskunftspersonen

benennen kann. Ihre Namen sind aktenkundig zu machen. Die Auskunfts- und

sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von

Auskunftspersonen.

(2) Der Betriebsprüfer darf im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnisse unter den Voraussetzungen

des § 200 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO auch Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen,

die nicht als Auskunftspersonen benannt worden sind.

(3) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Unterlagen,

die nicht unmittelbar den Prüfungszeitraum betreffen, kann ohne Erweiterung des

Prüfungszeitraums verlangt werden, wenn dies zur Feststellung von Sachverhalten des

Prüfungszeitraums für erforderlich gehalten wird.

 

§ 9 Kontrollmitteilungen

Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger

ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden.

Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundesamt für Finanzen zur

Auswertung zu übersenden.

 

§ 10 Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit

(1) Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für

eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für

die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt

auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden

muss. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts,

auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt

werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der

Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens

verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren

nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist unter

Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu

bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO).

(2) Absatz 1 gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sinngemäß.

 

§ 11 Schlussbesprechung

(1) Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind die Besprechungspunkte und der Termin

der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor der Besprechung

bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe bedarf nicht der Schriftform.

(2) Hinweise nach § 201 Abs. 2 AO sind aktenkundig zu machen.

 

§ 12  Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen

(1) Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf oder mit einem Antrag auf verbindliche

Zusage zu rechnen ist, soll der Sachverhalt umfassend im Prüfungsbericht dargestellt

werden.

(2) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt,

von den Feststellungen der Außenprüfung wesentlich abzuweichen, so ist der

Betriebsprüfungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für die

Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364 a AO. Bei wesentlichen

Abweichungen zuungunsten des Steuerpflichtigen soll auch diesem Gelegenheit gegeben

werden, sich hierzu zu äußern.

(3) In dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen muss die Außenprüfung

entweder durch Steuerfestsetzung oder durch Mitteilung über eine ergebnislose Prüfung

abgeschlossen werden.

 

III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden

Unternehmen

 

§ 13 Konzernprüfung

(1) Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 AktG gehören, sind im

Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu

prüfen, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen insgesamt mindestens

50 Millionen Deutsche Mark im Jahr betragen.

(2) Ein Unternehmen, das zu mehreren Konzernen gehört, ist mit dem Konzern zu prüfen,

der die größte Beteiligung an dem Unternehmen besitzt. Bei gleichen Beteiligungsverhältnissen

ist das Unternehmen für die Prüfung dem Konzern zuzuordnen, der in der Geschäftsführung

des Unternehmens federführend ist.

 

§ 14 Leitung der Konzernprüfung

(1) Bei Konzernprüfungen soll die Finanzbehörde, die für die Außenprüfung des herrschenden

oder einheitlich leitenden Unternehmens zuständig ist, die Leitung der einheitlichen

Prüfung übernehmen.

(2) Wird ein Konzern durch eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht der

Außenprüfung unterliegt, beherrscht, soll die Finanzbehörde, die für die Außenprüfung des

wirtschaftlich bedeutendsten abhängigen Unternehmens zuständig ist, die Leitung der

einheitlichen Prüfung übernehmen. Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann

hiervon abgewichen werden.

 

§ 15 Einleitung der Konzernprüfung

(1) Die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde regt die Konzernprüfung

an und stimmt sich mit den beteiligten Finanzbehörden ab.

(2) Konzernunternehmen sollen erst nach Abstimmung mit der für die Leitung der Konzernprüfung

zuständigen Finanzbehörde geprüft werden.

 

§ 16 Richtlinien zur Durchführung der Konzernprüfung

(1) Die für die Leitung einer Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde kann Richtlinien für

die Prüfung aufstellen. Die Richtlinien können neben prüfungstechnischen Einzelheiten auch

Vorschläge zur einheitlichen Beurteilung von Sachverhalten enthalten.

(2) Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung mehrerer Finanzbehörden

im Rahmen der einheitlichen Prüfung ergeben, von den Beteiligten nicht ausgeräumt

werden können, ist den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden zu berichten und die

Entscheidung abzuwarten.

 

§ 17 Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte

Die Berichte über die Außenprüfungen bei Konzernunternehmen sind aufeinander abzustimmen

und den Steuerpflichtigen erst nach Freigabe durch die für die Leitung der Konzernprüfung

zuständige Finanzbehörde zu übersenden.

 

§ 18 Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

Eine einheitliche Prüfung kann auch durchgeführt werden

1. bei Konzernen, die die Umsatzgrenze des § 13 Abs. 1 nicht erreichen,

2. bei Unternehmen, die nicht zu einem Konzern gehören, aber eng miteinander verbunden

sind, z.B. durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten,

gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit.

Die §§ 13 bis 17 gelten entsprechend.

 

§ 19 Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen

(1) Die §§ 13 bis 18 gelten auch für die Prüfung mehrerer inländischer Unternehmen, die

von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, einer Mehrheit von Personen,

einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich geleitet

werden oder die mit einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind.

(2) Die Leitung der einheitlichen Prüfung soll die Finanzbehörde übernehmen, die für die

Außenprüfung des wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Unternehmens zuständig ist.

Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann hiervon abgewichen werden.

 

IV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

 

§ 20 Art der Mitwirkung

(1) Das Bundesamt für Finanzen wirkt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

durch Prüfungstätigkeit und Beteiligung an Besprechungen mit.

(2) Art und Umfang der Mitwirkung werden jeweils von den beteiligten Behörden im gegenseitigen

Einvernehmen festgelegt.

(3) Die Landesfinanzbehörde bestimmt den für den Ablauf der Außenprüfung verantwortlichen

Prüfer.

 

§ 21 Auswahl der Betriebe und Unterrichtung über die vorgesehene Mitwirkung

(1) Die Landesfinanzbehörden stellen dem Bundesamt für Finanzen die Prüfungsgeschäftspläne

für Großbetriebe spätestens 10 Tage vor dem Beginn des Zeitraums, für den

sie aufgestellt worden sind, zur Verfügung. Betriebe, bei deren Prüfung eine Mitwirkung des

Bundesamtes für Finanzen von den Landesfinanzbehörden für zweckmäßig gehalten wird,

sollen kenntlich gemacht werden. Das Bundesamt für Finanzen teilt den Landesfinanzbehörden

unverzüglich die Betriebe mit, an deren Prüfung es mitwirken will.

(2) Sobald die Landesfinanzbehörde den Prüfungsbeginn mitgeteilt hat, wird sie vom Bundesamt

für Finanzen über die vorgesehene Mitwirkung unterrichtet.

 

§ 22 Mitwirkung durch Prüfungstätigkeit

(1) Wirkt das Bundesamt für Finanzen durch Prüfungstätigkeit mit, so hat der Bundesbe-

triebsprüfer regelmäßig in sich geschlossene Prüfungsfelder zu übernehmen und diesen

Teil des Prüfungsberichts zu entwerfen. Der Prüfungsstoff wird im gegenseitigen Einvernehmen

auf die beteiligten Betriebsprüfer aufgeteilt.

(2) Hat das Bundesamt für Finanzen an einer Außenprüfung mitgewirkt, so erhält es eine

Ausfertigung des Prüfungsberichts.

 

§ 23 Auswertung der Prüfungsfeststellungen

§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit das Bundesamt für Finanzen an der Prüfung mitgewirkt

hat.

 

§ 24 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt für Finanzen

und der Landesfinanzbehörde

Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung an Außenprüfungen

zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Landesfinanzbehörde ergeben, von den

Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, ist den obersten Finanzbehörden des Bundes

und des Landes zu berichten und die Entscheidung abzuwarten.

 

V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung,

Prüferbesprechungen

 

§ 25 Verwendung von Beamten als Betriebsprüfer

Die Verwendung eines Beamten als Betriebsprüfer, der grundsätzlich dem gehobenen

Dienst angehören soll, ist nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitung in der

Außenprüfung nur mit Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde oder der

von ihr benannten Stelle zulässig.

 

§ 26 Verwendung von Verwaltungsangestellten als Betriebsprüfer

(1) Verwaltungsangestellte, die bereits in der Steuerverwaltung tätig sind, können als

Betriebsprüfer verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. eine mindestens dreijährige zeitnahe Tätigkeit in der Veranlagung, davon eine

mindestens neunmonatige qualifizierte Tätigkeit,

2. die Ablegung einer Prüfung nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1 und

3. eine mindestens sechsmonatige Einarbeitung in der Außenprüfung.

(2) Andere Bewerber können als Verwaltungsangestellte in der Außenprüfung verwendet

werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. a) ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium (Rechtswissenschaft,

Wirtschaftswissenschaft, Versicherungsmathematik, Land- und

Forstwirtschaft) oder

b) eine kaufmännische oder sonstige einschlägige Grundausbildung mit

vorgeschriebener Abschlußprüfung und der Nachweis mehrjähriger

kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher oder revisionstechnischer

Tätigkeit,

2. die Ablegung einer Prüfung nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1

Buchstaben a oder b,

3. eine mindestens zwölfmonatige zeitnahe Tätigkeit außerhalb der Außenprüfung,

davon eine mindestens neunmonatige qualifizierte Tätigkeit in der Veranlagung

sowie

4. eine mindestens sechsmonatige Einarbeitung in der Außenprüfung.

(3) Die zuständige vorgesetzte Finanzbehörde kann zu Absatz 1 und zu Absatz 2 Nr. 2 bis 4

im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht nicht.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht mindestens aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden

Arbeiten aus dem Buchführungs- und Bilanzwesen.

(6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Grundzüge des Abgabenrechts, des

bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, insbesondere des Buchführungs- und

Bilanzwesens sowie des kaufmännischen Rechnungswesens.

 

§ 27 Einsatz als Betriebsprüfer und Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung

(1) Beamte und Verwaltungsangestellte sollen nicht erstmals nach Vollendung des fünfundvierzigsten

Lebensjahres als Betriebsprüfer eingesetzt werden.

(2) Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung dürfen nur mit Einwilligung der zuständigen

Finanzbehörde eingesetzt werden.

(3) Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer dürfen nur mit Einwilligung der

zuständigen Finanzbehörde für prüfungsfremde Aufgaben verwendet werden.

 

§ 28 Betriebsprüfungshelfer

Zur Unterstützung der Betriebsprüfer können Betriebsprüfungshelfer eingesetzt werden.

Diese haben nach den Weisungen des Betriebsprüfers zu verfahren.

 

§ 29 Prüferausweis

Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer sind Ausweise auszustellen.

Der Ausweis soll enthalten:

· Bezeichnung der ausstellenden Finanzbehörde

· Ort und Datum der Ausstellung

· laufende Nummer

· Funktionsbezeichnung (Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter)

· Vor- und Zuname

· Gültigkeitsdauer

· Lichtbild mit Dienststempel und eigenhändiger Unterschrift

· Befugnisse des Inhabers

· Unterschrift und Amts- oder Dienstbezeichnung des zur Ausstellung Befugten mit

Dienststempel.

 

§ 30 Prüferbesprechungen

Die Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung sollen mit den Prüfern ihrer Sachgebiete, die

zuständigen Finanzbehörden mit den Sachgebietsleitern für Betriebsprüfung oder mit den

Betriebsprüfern ihrer Oberfinanzbezirke regelmäßig Zweifelsfragen aus der Prüfungstätigkeit

erörtern, sie über neuere Rechtsprechung und neueres Schrifttum unterrichten sowie

Richtlinien und Anregungen für ihre Arbeit geben.

 

§ 31 Fach-(Branchen-)Prüferbesprechungen

(1) Für die Fach-(Branchen-)Prüfer sind nach Bedarf Besprechungen durchzuführen. Hierbei

sollen die Branchenerfahrungen ausgetauscht und verglichen, zweckmäßige Prüfungsmethoden,

Kennzahlen und Formblätter für das prüfungstechnische Vorgehen ent-

wickelt und gemeinsame Richtlinien erarbeitet werden.

(2) Dem Bundesamt für Finanzen ist Gelegenheit zu geben, an Fachprüferbesprechungen,

die von den zuständigen Finanzbehörden (§ 38) durchgeführt werden, teilzunehmen.

 

VI. Karteien, Konzernverzeichnisse

 

§ 32 Betriebskartei

(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben über die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe eine Kartei

(Betriebskartei) zu führen.

(2) Die Betriebskartei besteht aus der Namenskartei und der Branchenkartei. Die Namenskartei

soll als alphabetische Suchkartei, die Branchenkartei nach der Klassifikation der

Wirtschaftszweige (Tiefengliederung für Steuerstatistiken) geführt werden.

(3) Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft sind nur beim Hauptbetrieb zu vermerken.

(4) Für die Erfassung in der Betriebskartei ist jeweils die auf einen bestimmten Stichtag

festgestellte Größenklasse der Betriebe - in der Regel für die Dauer von drei Jahren -

maßgebend. Die Betriebe werden nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach

den Angaben in den Steuererklärungen in die Größenklassen eingeordnet. Fehler, die bei

der Einordnung der Betriebe unterlaufen, können jederzeit berichtigt werden.

(5) Änderungen der die Größenklasse bestimmenden Betriebsmerkmale bleiben bis zur

nächsten Einordnung in Größenklassen unberücksichtigt. Bei sonstigen Änderungen ist die

Kartei fortzuschreiben. Bei Abgängen aufgrund von Sitzverlegung (Wohnsitz oder Sitz der

Geschäftsleitung) sind die Daten der Betriebskartei an die neu zuständige Finanzbehörde

zu übermitteln; Zugänge von einer anderen Finanzbehörde und Neugründungen sind in der

Betriebskartei zu erfassen.

 

§ 33 Konzernverzeichnis

(1) Jede zuständige Finanzbehörde hat ein Verzeichnis der Konzerne im Sinne der §§ 13,

18 und 19 zu führen. Das Konzernverzeichnis enthält die einzelnen Konzernübersichten

und ist in die Abteilungen A und B zu gliedern.

(2) Liegt die Prüfungszuständigkeit für das herrschende oder einheitlich leitende Unternehmen

im Oberfinanzbezirk, so ist die Konzernübersicht in der Abteilung A zu führen; liegt

sie in einem anderen Oberfinanzbezirk, so ist die Übersicht über die im eigenen

Oberfinanzbezirk steuerlich erfassten konzernabhängigen Unternehmen in der Abteilung B

zu führen.

(3) Die zuständige Finanzbehörde teilt den Inhalt sowie Änderungen und Ergänzungen der

in der Abteilung A geführten Konzernübersichten den beteiligten zuständigen Finanzbe-

hörden und dem Bundesamt für Finanzen, die Änderungen und Ergänzungen in der Abteilung

B nur der zuständigen Finanzbehörde mit, die die Konzernübersicht in der Abteilung

A führt.

 

VII. Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik

 

§ 34 Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen

(1) Die zur Prüfung vorgesehenen Fälle werden in regelmäßigen Abständen in Prüfungsgeschäftsplänen

zusammengestellt. Der Abstand darf bei Großbetrieben nicht kürzer als

6 Monate und nicht länger als 12 Monate sein. Änderungen der Prüfungsgeschäftspläne

sind jederzeit möglich. In den Prüfungsgeschäftsplänen ist auf Konzernzugehörigkeit hinzuweisen.

(2) Fälle, mit deren Prüfung im vorgesehenen Zeitraum nicht begonnen worden ist, sind im

nächsten Prüfungsgeschäftsplan zu kennzeichnen.

 

§ 35 Jahresstatistik

(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben eine Jahresstatistik aufzustellen und der vorgesetzten

Finanzbehörde vorzulegen.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen

die Arbeitsergebnisse der Außenprüfung nach einem abgestimmten Muster bis zum

31. März eines jeden Jahres mit. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Gesamtergebnis

in einer zusammengefassten Veröffentlichung jährlich bekannt.

(3) Statistiken über die Prüfungsergebnisse der einzelnen Prüfer sind nicht zu führen.

 

VIII. Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen, Haupt- und Nebenorte

 

§ 36 Betriebsprüfungsarchiv

(1) Steuerliche, prüfungstechnische, branchentypische und allgemeine wirtschaftliche Er-

fahrungen sind den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Diese sammeln die Erfahrungen

und werten sie in einem Betriebsprüfungsarchiv aus.

(2) Das Bundesamt für Finanzen teilt den zuständigen Finanzbehörden Prüfungserfahrungen

von allgemeiner Bedeutung mit.

 

§ 37 Kennzahlen

(1) Die zuständigen Finanzbehörden ermitteln nach Ergebnissen von Außenprüfungen

branchenbezogene Kennzahlen.

(2) Diese Kennzahlen werden vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

 

§ 38 Haupt- und Nebenorte

(1) Die zuständigen Finanzbehörden haben als Haupt- oder Nebenorte die Aufgabe, für

einzelne Berufs- oder Wirtschaftszweige Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, die für

die Besteuerung von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben gehört auch die Mitwirkung bei der

Aufstellung von AfA-Tabellen. Die Haupt- und Nebenorte werden durch Vereinbarungen der

obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestimmt.

(2) Das Ergebnis der Auswertung wird den anderen zuständigen Finanzbehörden und dem

Bundesamt für Finanzen regelmäßig mitgeteilt.

 

IX. Inkrafttreten

 

§ 39 Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im

Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die

Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - vom 17. Dezember 1987 (BAnz. Nr. 241a vom

24. Dezember 1987) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 15. März 2000

 

Der Bundeskanzler

Gerhard S c h r ö d e r

Der Bundesminister der Finanzen

Hans E i c h e l

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
(
Lageplan, Anfahrts/Wegbeschreibung)

Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Email:
Betriebspruefung@SteuerSchroeder.de

 

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