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Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Kaufvertrag

1. Allgemein

Sowohl im Rahmen der Existenzgründung selbst als auch im späteren Geschäftsleben sind eine Vielzahl von Kaufverträgen abzuschließen.
Als Kaufvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen (Hauptleistungspflichten). Rechtsgrundlagen sind die §§ 433 - 479 BGB, die auch für Kaufleute gelten, sofern das Handelsrecht nicht speziellere Regelungen für den jeweiligen Bereich vorsieht.

Der Kaufvertrag wird durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Folgewirksam wird durch die Zusendung einer unbestellten Lieferung kein Vertrag abgeschlossen. Eine Ausnahme bildet insofern das kaufmännische Bestätigungsschreiben, dessen Rechtswirkungen jedoch nur eintreten, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

Das Kaufvertragsrecht des BGB wird oftmals durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert, die von einer Vertragspartei der anderen vorgegeben werden.

2. Mängelhaftung

Unstimmigkeiten im Kaufvertragsrecht ergeben sich insbesondere, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Ein Mangel kann als Sachmangel oder als Rechtsmangel bestehen. Eine Kaufsache ist nach § 434 BGB mit einem Sachmangel behaftet, wenn sie nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist oder von der nach dem Vertragsrecht vorausgesetzten Beschaffenheit ist.

Beispiel:

Der Bürostuhl lässt sich nicht in der Höhe verstellen.

Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Kaufsache mangelhaft, wenn

  • sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,

  • sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann,

  • die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder den von ihm beauftragten Personen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder

  • die Montageanleitung bei einer zur Montage bestimmten Sache fehlerhaft ist, es sei denn die Kaufsache ist trotzdem durch den Käufer fehlerfrei montiert worden.

Bei einem Mangel der Kaufsache hat der Käufer folgende Rechte, die in einem Stufenverhältnis zueinander stehen:

  1. 1.

    Nacherfüllungsanspruch: Der Verkäufer kann den Mangel an der Kaufsache beseitigen oder eine neue Kaufsache liefern.

    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, nicht möglich oder unverhältnismäßig, hat der Käufer folgende Rechte:

  2. 2.

    Der Käufer kann von dem Kaufvertrag zurücktreten.

    oder

    Er kann eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises verlangen.

  3. 3.

    und (in beiden Fällen) ggf.

    Schadenersatz

    oder

    Aufwendungsersatz erhalten.

Hinweis:

Der Kunde hat kein Recht, die mangelfreie Kaufsache bei Nichtgefallen usw. umzutauschen. Ein Umtauschrecht wird zwar von vielen Geschäften gewährt, dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.

Der Kaufmann selbst hat bei einem Kaufvertrag insbesondere die Rügepflicht zu beachten, durch die seine Gewährleistungsrechte bei einem Mangel ausgeschlossen werden können.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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