Rechtsstand: 28.06.2026 Zielgruppe: Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Gründer

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibung oder Sammelposten?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind kleine, aber steuerlich wichtige Investitionen: Bürostuhl, Smartphone, Werkzeug oder Notebook können den Gewinn sofort mindern – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Wertgrenzen stimmen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Büroausstattung und Arbeitsmittel steuerlich abschreiben

Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

Ein GWG ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar ist. Typische Beispiele sind ein Bürostuhl, ein Smartphone, ein Tablet, ein Werkzeugkoffer oder ein einzelner Monitor, wenn er eigenständig nutzbar und nicht nur unselbstständiger Bestandteil einer Anlage ist.

Achtung / häufiger Fehler: Ein Wirtschaftsgut ist kein GWG, wenn es nur zusammen mit einem anderen Gerät sinnvoll nutzbar ist. Klassisches Beispiel: Ein reiner Drucker kann steuerlich anders zu beurteilen sein als ein Multifunktionsgerät mit Kopier- und Scanfunktion.

Welche GWG-Grenzen gelten 2026?

Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne enthaltene Umsatzsteuer. Für die Einordnung gelten folgende Grenzen:

GWG-Grenzen 2026 im Überblick
Netto-Anschaffungswert Steuerliche Behandlung Aufzeichnung
bis 250,00 € Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich kein besonderes GWG-Verzeichnis erforderlich
250,01 € bis 800,00 € Sofortabschreibung, reguläre AfA oder Sammelposten möglich bei Sofortabschreibung: besonderes Verzeichnis, sofern Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind
800,01 € bis 1.000,00 € Sammelposten oder reguläre AfA über Nutzungsdauer bei Sammelposten: jahrgangsbezogene Erfassung
über 1.000,00 € reguläre Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Anlagenverzeichnis / Anlagenbuchhaltung
Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor dem Jahresende geplante Anschaffungen. Ein selbstständig nutzbares Arbeitsmittel bis 800 € netto kann den Gewinn im Jahr der Anschaffung sofort mindern. Bei mehreren Anschaffungen zwischen 250,01 € und 1.000 € kann der Sammelposten sinnvoll sein, wenn dadurch eine schnellere Abschreibung als nach der regulären AfA-Tabelle erreicht wird.

Wann ist Sofortabschreibung, Sammelposten oder reguläre AfA besser?

Die Grafik zeigt, welche Abschreibungsmethode je nach Netto-Anschaffungskosten in Betracht kommt. Netto-Kaufpreis prüfen bis 250 € Sofortabzug möglich ohne Sonderverzeichnis 250,01–800 € Sofortabschreibung oder Sammelposten / AfA 800,01–1.000 € Sammelposten oder reguläre AfA über 1.000 € reguläre Abschreibung über Nutzungsdauer

Die drei wichtigsten Entscheidungsregeln

  • Sofortabschreibung: Bei GWG bis 800 € netto ist der volle Betriebsausgabenabzug im Anschaffungsjahr möglich.
  • Sammelposten: Für Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 € netto kann ein jahresbezogener Pool gebildet werden.
  • Einheitlichkeit: Wird der Sammelposten gewählt, gilt er für alle begünstigten Wirtschaftsgüter dieses Wirtschaftsjahres.
Achtung / häufiger Fehler: Sofortabschreibung und Sammelposten dürfen im Bereich über 250 € bis 1.000 € nicht beliebig gemischt werden. Entscheiden Sie sich für den Sammelposten, müssen die betroffenen Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres einheitlich in den Pool.

Wie buche ich GWG in SKR 03 und SKR 04?

Die konkrete Kontierung hängt vom eingesetzten Kontenrahmen, der Software und der Kanzleipraxis ab. Die folgende Übersicht zeigt typische DATEV-orientierte Buchungen und sollte im Einzelfall mit Ihrem Kontenplan abgeglichen werden.

Typische Buchungskonten für GWG
Fall SKR 03 SKR 04 Hinweis
Sofortabschreibung GWG 4855 6260 Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
Aktiviertes GWG 0480 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abschreibung aktivierter GWG 4860 6262 Abschreibungen auf aktivierte GWG
Sammelposten 0485 0675 Wirtschaftsgüter im Sammelposten
Abschreibung Sammelposten 4862 6264 jährlich 20 % über fünf Jahre
Vorsteuer 19 % 1576 1406 nur bei Vorsteuerabzugsberechtigung
Bank 1200 1800 Zahlungsausgang

Beispiel-Buchung bei Sofortabschreibung

Kauf eines betrieblich genutzten Bürostuhls für 790 € netto zzgl. 150,10 € Umsatzsteuer per Bank.

Soll Betrag Haben Betrag
4855 / 6260 Sofortabschreibung GWG 790,00 € 1200 / 1800 Bank 940,10 €
1576 / 1406 Vorsteuer 19 % 150,10 €

Praxisbeispiele: So wirkt sich die GWG-Abschreibung aus

Beispiel 1: Smartphone für 799 € netto

Das Smartphone ist beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar. Bei betrieblicher Nutzung kann es als GWG im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Ergebnis: Der Gewinn sinkt sofort um 799 €.

Beispiel 2: Büromöbel für 950 € netto

Eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG scheidet aus, weil die 800-€-Grenze überschritten ist. Möglich sind reguläre AfA über die Nutzungsdauer oder die Einstellung in einen Sammelposten, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2a EStG erfüllt sind.

Beispiel 3: Sammelposten über 3.000 €

Sie schaffen im Jahr mehrere selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Einzelwerten zwischen 250,01 € und 1.000 € netto an. Summe des Sammelpostens: 3.000 €. Die steuerliche Auflösung erfolgt mit jeweils einem Fünftel:

  • Jahr der Anschaffung: 600 € Betriebsausgabe
  • Folgejahr 1: 600 € Betriebsausgabe
  • Folgejahr 2: 600 € Betriebsausgabe
  • Folgejahr 3: 600 € Betriebsausgabe
  • Folgejahr 4: 600 € Betriebsausgabe
Sonderfall IT: Für bestimmte Computerhardware und Software kann steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das ist keine neue GWG-Grenze und keine eigene Sofortabschreibung, kann aber in der Praxis zu einem ähnlichen steuerlichen Ergebnis führen.

Checkliste: GWG vor der Buchung richtig prüfen

  1. Liegt ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor?
  2. Ist es beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar?
  3. Wie hoch sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto?
  4. Besteht eine private Mitbenutzung, die aufzuteilen ist?
  5. Soll im Wirtschaftsjahr der Sammelposten genutzt werden?
  6. Sind die Pflichtangaben in Buchführung oder Verzeichnis dokumentiert?
  7. Ist die Kontierung mit SKR 03/SKR 04 und der Kanzleipraxis abgestimmt?

FAQ: Häufige Fragen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wie hoch ist die GWG-Grenze 2026?

Die Grenze für die Sofortabschreibung beträgt 800 € netto je selbstständig nutzbarem, beweglichem und abnutzbarem Wirtschaftsgut.

Gilt die GWG-Grenze brutto oder netto?

Für die Prüfung der GWG-Grenzen ist der Nettowert maßgeblich, also der Betrag ohne enthaltene Umsatzsteuer.

Was passiert bei Anschaffungskosten von 250,01 € bis 800 €?

In diesem Bereich kommen grundsätzlich Sofortabschreibung, reguläre AfA oder – bei einheitlicher Wahl im Wirtschaftsjahr – der Sammelposten in Betracht.

Wann lohnt sich der Sammelposten?

Der Sammelposten lohnt sich häufig bei Wirtschaftsgütern über 800 € bis 1.000 €, wenn die reguläre Nutzungsdauer länger als fünf Jahre wäre.

Darf ich einzelne GWG sofort abschreiben und andere in den Sammelposten buchen?

Im Bereich über 250 € bis 1.000 € ist das Wahlrecht für den Sammelposten wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Eine freie Mischung innerhalb dieses Bereichs ist grundsätzlich nicht zulässig.

Muss ein GWG in ein besonderes Verzeichnis?

Bei Wirtschaftsgütern über 250 € sind Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert festzuhalten, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.

Sind Computer automatisch GWG?

Nicht automatisch. Computer können zwar GWG sein, wenn die GWG-Voraussetzungen und Wertgrenzen erfüllt sind. Zusätzlich gibt es für bestimmte Computerhardware und Software eine steuerliche Nutzungsdauer von einem Jahr.

Sie möchten GWG optimal nutzen?

Gerade bei größeren Sammelanschaffungen entscheidet die Wahl zwischen Sofortabschreibung, Sammelposten und regulärer AfA über den steuerlichen Effekt. Lassen Sie geplante Investitionen vor dem Kauf steuerlich einordnen.

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Quellenverzeichnis

  1. § 6 Abs. 2 EStG – Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 €, Verzeichnisregelung bei Werten über 250 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 6 Abs. 2a EStG – Sammelposten für abnutzbare bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 €, Auflösung mit jeweils einem Fünftel über fünf Jahre; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 9b Abs. 1 EStG und EStH H 9b – Behandlung von Vorsteuerbeträgen und Nettowertprüfung.
  4. BMF-Schreiben vom 30.09.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001, BStBl I 2010, S. 755 – Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung von GWG und Sammelposten.
  5. BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl I 2022, S. 187 – Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung.
  6. BFH, Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, S. 958 – Arbeitsmittel/PC und Abgrenzungsfragen zur selbstständigen Nutzbarkeit.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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