Kirchensteuerpflicht für Auländer
Inhalt
Kirchensteuer Berechnung
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Steuertipp: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzbar. Wenn Sie Kirchensteuer bezahlt haben, sollten Sie daher eine Einkommensteuererklärung (Tax Return) abgeben und sich die zuviel gezahlten Einkommen- und Kirchensteuern erstatten lassen.
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht für Ausländer
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Sind Ausländer in Deutschland kirchensteuerpflichtig?
Ja. Für die Kirchensteuerpflicht ist ausschließlich die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland entscheidend – nicht die Staatsangehörigkeit.
Kirchensteuer erheben u. a. folgende Religionsgemeinschaften:
- Römisch-katholische Kirche
- Evangelische Kirche
- Altkatholiken
- Jüdische Gemeinden
Die Zugehörigkeit kann bereits dann bestehen, wenn der Betroffene im Ausland getauft wurde. Die Kirchen dürfen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV) Mitglieder durch den reinen Wohnsitz einer Gemeinde zuordnen.
Wann beginnt die Kirchensteuerpflicht?
Die Kirchensteuerpflicht beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, der auf Wohnsitznahme in Deutschland und bestehende Kirchenmitgliedschaft folgt.
Der Zuzug nach Deutschland genügt vollständig – unabhängig davon, ob im Herkunftsland Kirchensteuer existiert oder ob der Steuerpflichtige sich seiner Kirchenzugehörigkeit bewusst war.
Taufe = Kirchenmitgliedschaft
Die Kirchenmitgliedschaft wird in der Regel durch die Taufe begründet und besteht weltweit fort – unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt.
Ein einmal getauftes Kind gilt damit auch Jahrzehnte später noch als Kirchenmitglied, bis ein formwirksamer Austritt erklärt wird.
Motive oder der fehlende Wille der Eltern spielen keine Rolle. Auch eine Kindstaufe ohne spätere Religionsausübung begründet weiterhin die Kirchensteuerpflicht.
Keine besonderen Mitwirkungspflichten
Die Kirchensteuerpflicht entsteht automatisch. Weder eine Anmeldung bei der Kirche noch eine Erklärung gegenüber Behörden ist erforderlich.
Die Eintragung in der Meldebehörde oder im ELStAM-Datensatz ist lediglich verwaltungsintern und nicht rechtsbegründend.
Keine Befreiung von der Kirchensteuer
Eine Freistellung oder Befreiung ist rechtlich nicht möglich, da die Kirchensteuer eine vollwertige Steuer ist. Die einzige Möglichkeit zur Beendigung ist der Kirchenaustritt.
Kirchensteuerpflicht und EU-Recht
Die deutsche Kirchensteuer verstößt nicht gegen EU-Recht. Sie knüpft ausschließlich an den inländischen Wohnsitz an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sieht keinen Verstoß, da jederzeit ein Austritt möglich ist.
Keine Bedeutung der persönlichen Einstellung
Innere Abkehr, Atheismus oder fehlende Religionspraxis haben keine rechtliche Wirkung. Entscheidend ist ausschließlich die formale Kirchenmitgliedschaft.
Ende der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht endet nur durch einen formwirksamen Kirchenaustritt bei der staatlichen Stelle (Standesamt/Amtsgericht). Erst ab dem Folgemonat nach dem Austritt entfällt die Steuerpflicht.
Ende der Kirchensteuerpflicht für Ausländer
Die Kirchensteuerpflicht endet in folgenden Fällen:
- Bei Tod: mit Ablauf des Sterbemonats.
- Bei Wegzug ins Ausland: mit Ablauf des Monats, in dem der inländische Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde.
- Bei Kirchenaustritt: mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.
Eine zur Niederschrift beim zuständigen Amtsgericht abgegebene Austrittserklärung wird mit der Unterzeichnung wirksam. In öffentlich beglaubigter Form eingereichte Austrittserklärungen werden mit ihrem Eingang beim Standesamt wirksam.
Mit Wirkung im staatlichen Rechtskreis kann die Kirchenmitgliedschaft nur durch einen form- und rechtswirksamen Kirchenaustritt beendet werden. Innere Überzeugungen (z. B. atheistische Haltung, innerer Glaubenswechsel, bloßes Fernbleiben vom Gottesdienst) bleiben rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine formale Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft besteht.
Ein wirksam erklärter Kirchenaustritt wirkt nur für die Zukunft (ex nunc). Eine zuvor bestehende Kirchensteuerpflicht wird dadurch nicht rückwirkend aufgehoben. Bereits entstandene Kirchensteuer kann also nicht durch einen späteren Austritt „ungeschehen“ gemacht werden.
Etwaige Fehlberatungen durch Einwohnermeldeämter oder Steuerberater müssen sich die Kirchen nicht zurechnen lassen. Mögliche Ansprüche hieraus wären – falls überhaupt – gegenüber der jeweiligen Behörde oder dem Berater geltend zu machen, nicht gegenüber der Kirche oder dem Kirchensteueramt.
Eine im Ausland bestehende Austrittsmöglichkeit ist für die deutsche Kirchensteuerpflicht ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass der deutsche Gesetzgeber zur Wahrung der negativen Religionsfreiheit einen Kirchenaustritt nach deutschem Recht ermöglicht.
Weitere Informationen Sondergabenabzug der Kirchensteuer + Steuerlexikon:
- Kirchensteuer als Sonderausgaben von der Steuer absetzen
- Kirchensteuer - Arten
- Kirchensteuer - Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
- Kirchensteuer - Hebesatz
- Kirchensteuer - Mindestbetrags-Kirchensteuer
- Kirchensteuer - Sonderausgabenabzug
Rechtsgrundlagen zum Thema: kirchensteuer
EStGEStG § 10
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStR
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
AO
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
LStR
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
LStDV 4
EStH 4.8 10.1 10.7 12.4
LStH 3.28 19.3 37a 37b 39.1 40.1 40.2 40a.1 40b.1
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