Arbeitgebergestellung eines Fahrrads („Jobrad“): Steuer, Sozialversicherung & Umsatzsteuer
So setzen Arbeitgeber Dienstfahrräder rechtssicher um – von „on-top“ bis Gehaltsumwandlung, von Bewertung bis Übereignung.
Inhalt:
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Jobrad-Rechner: geldwerter Vorteil (Fahrrad/Pedelec) & S-Pedelec (Kfz)
Rechner für die typische Lohnabrechnungs-Praxis: Steuerfreiheit bei „on-top“, Bewertung bei Gehaltsumwandlung, Kfz-Fall (S-Pedelec) inkl. 0,03%-Methode sowie optional Übereignung.
Hinweis: Vereinfachtes Modell. Banken/Leasinganbieter und Payroll-Systeme können taggenau, vertragsspezifisch und mit Sonderfällen rechnen.
Eingaben
Kfz-Fall (nur S-Pedelec / Kfz)
Wird nur berücksichtigt, wenn Fahrzeugtyp = Kfz. Fahrrad/Pedelec hat keine 0,03%-Pendlerbewertung.
Option: Übereignung am Ende
Optional: Vorteil aus verbilligter/unentgeltlicher Übereignung (stark vereinfachte Rechenhilfe).
Ergebnis
| Position | Wert |
|---|---|
| Noch keine Berechnung. | |
Interpretation: Der ausgewiesene „geldwerte Vorteil“ ist der Ansatz für die Lohnabrechnung (steuer-/SV-pflichtig), sofern keine Steuerfreiheit greift. Die tatsächliche Nettobelastung hängt von Steuerklasse, Grenzsteuersatz und SV ab.
Arbeitgebergestellung von Fahrrädern
1. Grundmodell: Was ist „Arbeitgebergestellung“?
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Pedelec (bis 25 km/h) auch zur privaten Nutzung, liegt lohnsteuerlich grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Entscheidend ist, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt („on-top“) oder über Gehaltsumwandlung finanziert wird.
2. Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (kein Kfz) sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt nach aktueller Rechtslage bis Ende 2030.
- Umfang: Private Nutzung inkl. Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte ist mit umfasst.
- Zusätzlichkeit: Eine Gehaltsumwandlung erfüllt die Zusätzlichkeitsvoraussetzung regelmäßig nicht.
- Abgrenzung: Begünstigt sind Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h (ohne Kennzeichen-/Versicherungspflicht).
3. Gestellung per Gehaltsumwandlung: was ändert sich?
Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Barlohns arbeitsvertraglich in einen Sachlohnanspruch (Nutzungsrecht am Rad) umgewandelt. Folge: § 3 Nr. 37 EStG greift nicht; der Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig.
- Arbeitsrechtlich sauber: Anpassung muss für zukünftigen Lohn gelten (keine Rückwirkung).
- Dokumentation: Umwandlungsvereinbarung, Leasing-/Überlassungsvertrag, Nutzungsbedingungen, Rückgabe/Schaden-Regeln.
4. Bewertung des geldwerten Vorteils (steuerpflichtige Überlassung)
Ist die Überlassung nicht steuerfrei, wird der Sachbezug typisierend nach der 1%-Regelung bewertet. Bei (verkehrsrechtlichen) Fahrrädern wird dabei eine begünstigte Bemessungsgrundlage verwendet (u. a. ab 2020 regelmäßig 1% eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises – „0,25%-Effekt“).
| Fall | Lohnsteuerliche Einordnung | Bewertung (typisiert) | Hinweis |
|---|---|---|---|
| „On-top“-Überlassung Fahrrad/Pedelec (kein Kfz) | steuerfrei | keine Bewertung | Zusätzlichkeitskriterium zwingend |
| Gehaltsumwandlung (Fahrrad/Pedelec, kein Kfz) | steuerpflichtiger Sachbezug | 1%-Regel auf begünstigter Listenpreisbasis (ab 2020 i. d. R. Viertelung) | Zuzahlungen können mindern |
| S-Pedelec / E-Bike als Kfz | Dienstwagenlogik | 1% + ggf. 0,03% bzw. Fahrtenbuch | Fahrradbegünstigungen greifen nicht |
4.1 Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen (z. B. laufende Beteiligung an Leasingraten), mindern diese den geldwerten Vorteil. Das sollte abrechnungstechnisch eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden.
5. Abgrenzung: Wann wird das E-Bike zum Kraftfahrzeug?
E-Bikes/S-Pedelecs mit Motorunterstützung über 25 km/h oder mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht gelten regelmäßig als Kraftfahrzeug. Dann gelten die allgemeinen Dienstwagenregeln (keine Fahrradsteuerfreiheit/keine Fahrrad-1%-Begünstigung).
6. Übereignung (Übertragung) an den Arbeitnehmer
Wird das Fahrrad später unentgeltlich oder verbilligt übereignet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Arbeitgeber können den Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25% versteuern (typisch: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Fahrrad ist kein Kfz).
7. Zubehör: Was ist begünstigt, was nicht?
- Begünstigt (typisch): fest verbautes, fahrradtypisches Zubehör (z. B. Schutzbleche, Gepäckträger, fest montiertes Schloss, modellspezifische Halterungen).
- Nicht begünstigt (typisch): Fahrerausrüstung (Helm, Kleidung), abnehmbare Geräte (Smartphone, mobiles Navi) sowie Anhänger/Taschen – hier kann ein gesondert zu bewertender Vorteil entstehen.
8. Umsatzsteuer: woran Arbeitgeber denken müssen
Umsatzsteuerlich ist die private Mitnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrads häufig als entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Gestellung) oder als unentgeltliche Wertabgabe einzuordnen. In der Praxis werden Vereinfachungen genutzt (z. B. Orientierung an lohnsteuerlichen Werten). Für sehr niedrige Werte wird in der Verwaltungspraxis teils nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung ausgegangen wird (Stichwort: 500-EUR-Grenze in der USt-Anwendung).
9. Praxis-Checkliste (Arbeitgeber)
- Typ bestimmen: Fahrrad/Pedelec (bis 25 km/h) vs. S-Pedelec/Kfz (Dienstwagenlogik).
- Modell festlegen: „on-top“ (steuerfrei) vs. Gehaltsumwandlung (steuerpflichtig).
- Verträge: Überlassung/Nutzung, Rückgabe, Schaden/Diebstahl, Kostentragung, Zuzahlungen.
- Abrechnung: LSt-/SV-Handling und ggf. Pauschalsteuer bei Übereignung; saubere Dokumentation.
- Zubehör trennen: fest verbaut vs. separate Ausrüstung/Extras.
- USt prüfen: Vorsteuer, Bemessungsgrundlage, ggf. Vereinfachungsregel/500-EUR-Schwelle.
- Mitbestimmung: Bei Einführung/Änderung als Entgeltbestandteil ggf. BetrVG-relevant.
Empfohlene Dokumente
- Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung („on-top“ oder Umwandlung)
- Leasingvertrag (Arbeitgeber als Leasingnehmer) / Kaufbeleg
- Nutzungsordnung (Privatnutzung, Pendeln, Schaden, Rückgabe)
- Payroll-Notiz: Bewertungsmethode, Zuzahlungen, ggf. Pauschalsteuer
- USt-Notiz: Vorsteuer & Bemessungsgrundlage
E-Bikes für Arbeitnehmer: So nutzen Sie die steuerlichen Vorteile optimal
Die Überlassung von E-Bikes und Pedelecs durch den Arbeitgeber boomt – und das aus gutem Grund. Der Gesetzgeber hat attraktive Steuervergünstigungen geschaffen, die bis Ende 2030 gelten. Doch nicht jedes Elektrofahrrad wird steuerlich gleich behandelt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Vorteile optimal nutzen.
E-Bike, Pedelec oder Kfz? Die entscheidende Unterscheidung
Klassische E-Bikes
E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung.
Steuerliche Einordnung:- Bis 6 km/h: Fahrrad
- Ab 6 km/h: zulassungspflichtiges Kfz
Pedelecs
Pedelecs unterstützen nur bei gleichzeitigem Treten.
Steuerliche Einordnung:- Bis 25 km/h + max. 0,24 kW: Fahrrad
- Über 25 km/h oder höhere Leistung: Kfz (S-Pedelec)
Variante 1: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Fahrrad eingestuft)
Die Steuervergünstigung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
Zeitraum: 01.01.2019 – 31.12.2030
Wird Ihnen ein E-Bike als Fahrrad überlassen, ist die private Nutzung komplett steuerfrei – auch die Nutzung für den Arbeitsweg.
Wichtige Voraussetzungen
1. Überlassung nach dem 01.01.20192. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn
- Keine Gehaltsumwandlung!
Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Sie können weiterhin die Entfernungspauschale geltend machen – unabhängig von der steuerfreien Dienstrad-Überlassung.
Umsatzsteuer beim Arbeitgeber
Die Überlassung ist umsatzsteuerpflichtig; häufig wird der 1-%-Wert als Bemessungsgrundlage genutzt.
Beispiel
- Listenpreis: 3.000 €
- Überlassung ab 2025, zusätzlich zum Gehalt
Geldwerter Vorteil: 0 €
Steuervorteil bei 40 % Grenzsteuersatz: ca. 1.440 € pro Jahr
Variante 2: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Kfz eingestuft)
Für S-Pedelecs gelten die Dienstwagenregeln.
Vergünstigungen für Elektro-Kfz
Für Überlassungen 2019–2030 gilt:
Nur 25 % des Listenpreises als Bemessungsgrundlage.
Beispiel
- Listenpreis: 4.000 €
- Entfernung: 10 km
Privatnutzung: 1 % von 1.000 € = 10 €/Monat
Arbeitsweg: 3 €/Monat
Gesamt: 13 €/Monat
Fahrtenbuchmethode
Alle Aufwendungen werden um 75 % reduziert.
Variante 3: Übereignung eines E-Bikes
Bewertung
Marktpreis × 96 %
Beispiel:- Preis: 3.000 €
- Ansatz: 2.880 €
Pauschalversteuerung mit 25 % möglich.
Sonderfall Hersteller
Rabattfreibetrag 1.080 € kann angewendet werden.
Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände
Bis 2030 steuerfrei für:
- E-Autos
- S-Pedelecs
Auch der Strom ist steuerfrei.
Pauschaler Ansatz von Stromkosten
| Situation | Elektrofahrzeug | Hybrid |
|---|---|---|
| Mit Arbeitgeber-Lademöglichkeit | 30 €/Monat | 15 €/Monat |
| Ohne Arbeitgeber-Lademöglichkeit | 70 €/Monat | 35 €/Monat |
Überlassung von Ladevorrichtungen
- Pauschalversteuerung 25 % möglich
- Gilt auch für Zuschüsse
Gestaltungsempfehlungen für Arbeitgeber
- Zusätzlichkeit sicherstellen
- Überlassungszeitpunkt dokumentieren
- Private Nutzung ausdrücklich erlauben
- Lademöglichkeiten anbieten
Gestaltungsempfehlungen für Arbeitnehmer
- Auf Zusätzlichkeit zum Gehalt achten
- Richtige Fahrzeugkategorie wählen
- Entfernungspauschale nicht vergessen
- Stromkosten dokumentieren oder pauschalieren
Häufige Fehler
- Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit
- Falsche Einstufung als Fahrrad/Kfz
- Fehlende Dokumentation
- Überlassungen vor 2019 als steuerfrei behandelt
Vergleich der Varianten
| Variante | Steuerliche Behandlung | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|---|
| E-Bike als Fahrrad | Komplett steuerfrei | Höchste Steuerersparnis | Nur bis 25 km/h |
| S-Pedelec (Kfz) | 25-%-Regelung | Schneller | Nicht komplett steuerfrei |
| Übereignung | 4-%-Abschlag | Eigentumserwerb | Höhere Steuer |
| Gehaltsumwandlung | Voll steuerpflichtig | Einfach | Kein Steuervorteil |
Fazit & Checkliste
- Fahrzeugart korrekt bestimmen
- Überlassung nach 01.01.2019
- Zusätzlichkeit sicherstellen
- Dienstrad schriftlich vereinbaren
- Lademöglichkeiten nutzen
- Stromkosten korrekt ansetzen
Nutzen Sie die Steuervergünstigungen – sie gelten noch bis Ende 2030!
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UStAE
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
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UStR
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
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