Rechtsstand: 2. Juli 2026

Jobrad 2026: Arbeitgebergestellung von Fahrrad, Pedelec und S-Pedelec steuerlich richtig behandeln

Jobrad 2026: Fahrrad, Pedelec und S-Pedelec steuerlich richtig behandeln

Mit dem Jobrad-Rechner prüfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob die Überlassung eines Fahrrads oder Pedelecs steuerfrei ist, wie eine Gehaltsumwandlung zu bewerten ist und wann bei S-Pedelecs die Dienstwagenregeln greifen.

Ein Jobrad kann steuerlich sehr attraktiv sein – aber nur, wenn Fahrzeugart und Überlassungsmodell stimmen. Am günstigsten ist regelmäßig die zusätzliche „on-top“-Überlassung eines Fahrrads oder Pedelecs, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Bei Gehaltsumwandlung ist die Nutzung dagegen grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, wird aber typisiert begünstigt bewertet. S-Pedelecs fallen regelmäßig in die Kfz-/Dienstwagenlogik.

On-top Fahrrad/Pedelec Steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG, wenn kein Kfz und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Gehaltsumwandlung Nicht steuerfrei, aber Bewertung ab 2020 regelmäßig mit 1 % von 1/4 UVP.
S-Pedelec / Kfz Dienstwagenregeln mit Privatnutzung und ggf. 0,03 % je Entfernungskilometer.
Übereignung Vorteil kann unter Voraussetzungen mit 25 % pauschal versteuert werden.

Jobrad-Rechner: geldwerter Vorteil für Fahrrad, Pedelec und S-Pedelec

Der Rechner bildet die typische Lohnabrechnung vereinfacht ab: Steuerfreiheit bei „on-top“-Überlassung, Sachbezugsbewertung bei Gehaltsumwandlung, Kfz-Bewertung bei S-Pedelec sowie optional die Übereignung am Ende der Nutzung.

Jobrad-Rechner

Vereinfachte Orientierung. Payroll-Systeme, Leasinganbieter und Steuerberater können taggenau und vertragsbezogen abweichen.

Option: Übereignung am Ende berechnen
Steuerstatus Nutzung
Bemessungsgrundlage
Geldwerter Vorteil vor Zuzahlung
Geldwerter Vorteil nach Zuzahlung
Position Wert
Noch keine Berechnung.

Arbeitgebergestellung von Fahrrädern

Arbeitgeber least Räder über einen Leasinggeber ? 
Arbeitnehmer gilt wirtschaftlich als Leasingnehmer ? 

Arbeitgeber vermietet gewerblich Räder ? 
Pauschale Versteuerung nach § 40 EStG ? 
Verleihpreis Euro

Gestellung eines Elektrorads ? 
Elektrorad gilt als Fahrrad ? 

Rechner-Hinweis: Bei S-Pedelecs/Kfz ist die 0,25-%-Logik nur eine vereinfachte Darstellung. Maßgeblich sind Überlassungszeitpunkt, Fahrzeugklassifizierung, Bruttolistenpreis, CO₂-Emissionen, Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte und ggf. die Fahrtenbuchmethode.

Grundmodell: Was ist Arbeitgebergestellung eines Fahrrads?

Von einer Arbeitgebergestellung spricht man, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec anschafft oder least und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Die Privatnutzung kann erlaubt sein. Steuerlich kommt es dann auf drei Fragen an:

  1. Fahrzeugart: Fahrrad/Pedelec oder Kraftfahrzeug?
  2. Finanzierungsmodell: zusätzlich zum Arbeitslohn oder Gehaltsumwandlung?
  3. Vorgang: bloße Nutzung, Zuzahlung, Zubehör, Laden oder spätere Übereignung?
Praxis-Merksatz: Das steuerlich beste Ergebnis entsteht regelmäßig bei einem betrieblichen Fahrrad oder Pedelec, das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird und kein Kraftfahrzeug ist.
Die Infografik zeigt die Prüfungsschritte Fahrzeugart, Überlassungsmodell, Bewertung und Umsatzsteuer. Fahrzeugart Fahrrad oder Kfz? Modell on-top oder Umwandlung? Bewertung 0 €, 0,25 % oder Kfz USt extra Lohnsteuerfreiheit ersetzt keine USt- und Vertragsprüfung Jobrad-Programme brauchen klare Vertrags-, Payroll- und Dokumentationsregeln.

Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec?

Die steuerliche Behandlung beginnt mit der verkehrsrechtlichen Einordnung. Ein normales Fahrrad und ein Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h sind regelmäßig keine Kraftfahrzeuge. Ein S-Pedelec oder ein E-Bike mit eigenständigem Motorbetrieb und Kennzeichen-/Versicherungspflicht ist dagegen regelmäßig ein Kfz.

Fahrzeug Typische Einordnung Steuerliche Folge Praxis-Hinweis
Fahrrad ohne Motor kein Kfz § 3 Nr. 37 EStG möglich On-top-Überlassung kann steuerfrei sein.
Pedelec bis 25 km/h regelmäßig Fahrrad, kein Kfz § 3 Nr. 37 EStG möglich Keine 0,03-%-Pendlerbewertung bei Fahrradbewertung.
E-Bike mit Motor ohne Treten häufig Kfz, je nach Geschwindigkeit und Zulassung Fahrradprivilegien regelmäßig kritisch Versicherungspflicht und Fahrzeugpapiere prüfen.
S-Pedelec / Pedelec über 25 km/h Kraftfahrzeug Dienstwagenregeln 1-%-/0,03-%-Bewertung oder Fahrtenbuch; E-Kfz-Begünstigung prüfen.
Achtung: Der Begriff „E-Bike“ wird im Alltag unscharf verwendet. Für die Steuer zählt nicht die Marketingbezeichnung, sondern ob das Fahrzeug verkehrsrechtlich als Fahrrad oder Kfz einzuordnen ist.

Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG

Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads sind lohnsteuerfrei, wenn das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung umfasst private Fahrten, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Steuerfrei möglich
  • betriebliches Fahrrad oder Pedelec,
  • verkehrsrechtlich kein Kfz,
  • Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn,
  • private Nutzung erlaubt,
  • kein Ansatz als geldwerter Vorteil.
Nicht steuerfrei
  • Gehaltsumwandlung,
  • S-Pedelec / Kfz,
  • reine Barzuschüsse zum privaten Fahrrad,
  • spätere Übereignung ohne gesonderte Prüfung,
  • separate Fahrerausrüstung wie Helm oder Kleidung.
Steuer-Tipp: Die steuerfreie Fahrradüberlassung mindert die Entfernungspauschale nicht. Arbeitnehmer können für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte weiterhin die Entfernungspauschale geltend machen.

Gehaltsumwandlung: Bewertung mit 1 % von 1/4 UVP

Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer für die Zukunft auf Barlohn und erhält stattdessen das Nutzungsrecht am Dienstrad. Diese Gestaltung ist in der Praxis beliebt, aber nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Stattdessen wird der geldwerte Vorteil typisiert bewertet.

Erstmalige Überlassung Bemessungsgrundlage Fahrrad/Pedelec, kein Kfz Monatswert Hinweis
bis 31.12.2018 volle UVP, auf volle 100 € abgerundet 1 % alte Regelung.
2019 hälftige UVP, auf volle 100 € abgerundet 1 % Übergangsregel.
ab 01.01.2020 bis vor 01.01.2031 ein Viertel der UVP, auf volle 100 € abgerundet 1 % praktisch „0,25-%-Effekt“.
Beispiel Gehaltsumwandlung, Fahrrad/Pedelec, kein Kfz: UVP brutto: 3.500 € 1/4 UVP: 875 € Abrundung auf volle 100 €: 800 € Monatlicher geldwerter Vorteil: 1 % von 800 € = 8 € Keine zusätzliche 0,03-%-Bewertung für den Arbeitsweg.
Häufiger Fehler: Die 50-€-Sachbezugsfreigrenze wird bei dieser Fahrradbewertung nicht angewendet. Auch wenn der monatliche Vorteil niedrig ist, bleibt die Bewertung ein eigener steuerlicher Ansatz.

S-Pedelec als Kfz: Dienstwagenregeln statt Fahrradsteuerfreiheit

Unterstützt der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h oder besteht Kennzeichen- und Versicherungspflicht, ist das Elektrofahrrad regelmäßig als Kfz zu behandeln. Dann greifen die allgemeinen Dienstwagenregeln: Privatnutzung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. Fahrtenbuchmethode sind gesondert zu prüfen.

Kfz-Fall Bewertung Praxis-Hinweis
Privatnutzung S-Pedelec 1-%-Methode oder Fahrtenbuch Bei reinem Elektro-Kfz kann die 0,25-%-Logik greifen.
Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte regelmäßig 0,03 % je Entfernungskilometer und Monat Bei wenigen Fahrten kann die Einzelbewertung zu prüfen sein.
Reines Elektro-Kfz bei begünstigtem Listenpreis nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage Für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 wurde die Grenze auf 100.000 € angehoben.
Fahrtenbuchmethode tatsächliche Gesamtkosten, anteilig privat Nur bei ordnungsgemäßem Fahrtenbuch sinnvoll.
Achtung: S-Pedelecs sind steuerlich keine „normalen Jobräder“. Die steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG und die Fahrradbewertung greifen für Kfz nicht.

Übereignung am Ende: Kauf, Restwert und 25-%-Pauschalsteuer

Wird das Dienstrad nach Leasingende unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer übereignet, entsteht grundsätzlich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser ist getrennt von der laufenden Nutzungsüberlassung zu prüfen.

Fall Bewertung / Besteuerung Hinweis
Übereignung durch Arbeitgeber, Fahrrad kein Kfz 25-%-Pauschalsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG möglich Nur bei zusätzlicher Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Übereignung durch Leasinganbieter / Dritten Arbeitslohn von dritter Seite möglich BMF-Vereinfachung nach 36 Monaten: 40 % der auf volle 100 € abgerundeten UVP; niedrigerer Wert nachweisbar.
Kaufpreis Arbeitnehmer mindert den Vorteil Marktwert bzw. Bewertungswert minus Kaufpreis.
S-Pedelec / Kfz keine Fahrradpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Kfz-Bewertung und Lohnabrechnung gesondert prüfen.
Beispiel Übereignung nach 36 Monaten: UVP bei Inbetriebnahme: 3.500 € Abrundung auf volle 100 €: 3.500 € BMF-Vereinfachungswert 40 %: 1.400 € Kaufpreis Arbeitnehmer: 900 € Steuerpflichtiger Vorteil: 500 €

Zubehör: Was ist begünstigt, was nicht?

Zum begünstigten betrieblichen Fahrrad gehört typisches, fest verbundenes oder unselbstständiges Fahrradzubehör. Separate Fahrerausrüstung ist dagegen regelmäßig eigenständig zu beurteilen.

Zubehör / Ausstattung Einordnung Praxis-Hinweis
fest verbautes Schloss typisch begünstigt Dokumentation in Leasing- oder Kaufunterlagen.
Gepäckträger, Schutzbleche, Beleuchtung typisch begünstigt fahrradtypisches Zubehör.
Akku und Ladegerät beim Pedelec funktional zugeordnet regelmäßig Teil des überlassenen Fahrzeugs.
Helm, Kleidung, Rucksack regelmäßig nicht Fahrradbestandteil gesonderter Sachbezug oder Arbeitsschutzfall prüfen.
mobiles Navi, Smartphone, Actioncam regelmäßig nicht Fahrradbestandteil separate Bewertung erforderlich.
Kinderanhänger / Lastenanhänger Einzelfall Vertrag und feste Zuordnung prüfen.

Laden, Stromkosten und Wallbox

Das Laden muss getrennt nach Fahrzeugart und Ort beurteilt werden. Für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Dienstwagenregelungen ist das Aufladen im Betrieb unter Voraussetzungen nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Für Pedelecs, die kein Kfz sind, rechnet die Finanzverwaltung das Aufladen im Betrieb aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn.

Fall Steuerliche Behandlung Aktueller Hinweis 2026
Pedelec, kein Kfz, Laden beim Arbeitgeber aus Billigkeitsgründen kein Arbeitslohn Keine Befristung dieser Billigkeitsregelung.
S-Pedelec / Elektro-Kfz, Laden beim Arbeitgeber steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG, wenn zusätzlich gewährt Ort und Zusätzlichkeit dokumentieren.
Betriebliche Ladevorrichtung zeitweise privat überlassen steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG Ladevorrichtung bleibt Arbeitgebervermögen.
Übereignung einer Wallbox / Zuschüsse 25-%-Pauschalsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG möglich Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Stromkosten zu Hause für betriebliches Elektro-Kfz steuerfreier Auslagenersatz möglich Seit 2026: kWh-Nachweis; tatsächlicher Tarif oder Strompreispauschale.
Stromkosten zu Hause für privates Fahrzeug Erstattung regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn Abgrenzung zur betrieblichen Ladevorrichtung beachten.
Korrektur zum Alttext: Die früheren Monatspauschalen von 30 €/70 € für Elektrofahrzeuge sollten für 2026 nicht mehr ungeprüft verwendet werden. Bei betrieblichen Elektro-Kfz sind kWh-Nachweis, tatsächliche Stromkosten oder die Strompreispauschale zu prüfen.

Umsatzsteuer: Lohnsteuerliche Begünstigung nicht automatisch übernehmen

Umsatzsteuerlich folgt die Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern nicht automatisch den lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Wird ein Fahrrad oder Pedelec dem Unternehmensvermögen zugeordnet und privat genutzt oder Arbeitnehmern überlassen, ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gesondert zu prüfen.

Typische USt-Prüfpunkte
  • Vorsteuerabzug aus Kauf oder Leasing,
  • entgeltliche Leistung an Arbeitnehmer,
  • unentgeltliche Wertabgabe,
  • Bemessungsgrundlage,
  • 500-€-Nichtbeanstandungsgrenze bei Fahrrädern,
  • Nachweise in der Buchhaltung.
Häufig falsch
  • lohnsteuerliche Steuerfreiheit auf Umsatzsteuer übertragen,
  • 0,25-%-Bewertung automatisch für Umsatzsteuer genutzt,
  • Zuzahlungen nicht sauber dokumentiert,
  • Vorsteuer und Privatnutzung nicht abgestimmt,
  • Leasingvertrag ohne USt-Prüfung übernommen.
Praxis-Tipp: Legen Sie im Dienstrad-Prozess fest, wer die USt-Prüfung dokumentiert: Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Steuerberater oder Leasingdienstleister.

Arbeitgeber-Checkliste für Jobrad-Programme

  • Fahrzeugart bestimmen: Fahrrad/Pedelec bis 25 km/h oder S-Pedelec/Kfz?
  • Modell wählen: on-top oder Gehaltsumwandlung?
  • Zusätzlichkeitsvoraussetzung schriftlich dokumentieren.
  • Leasingnehmer richtig festlegen: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
  • Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung für künftigen Lohn sauber erstellen.
  • Private Nutzung, Rückgabe, Diebstahl, Schaden und Versicherung regeln.
  • Zuzahlungen eindeutig der Nutzung oder Übereignung zuordnen.
  • Bewertungsjahr, UVP und Abrundung auf volle 100 € dokumentieren.
  • Bei S-Pedelec Dienstwagenbewertung und 0,03-%-Methode prüfen.
  • Zubehör trennen: Fahrradbestandteil oder eigenständiger Sachbezug?
  • Übereignung am Ende gesondert bewerten.
  • 25-%-Pauschalierung nur bei erfüllten Voraussetzungen anwenden.
  • Umsatzsteuer und Vorsteuer dokumentieren.
  • Laden im Betrieb und Stromkosten zu Hause getrennt prüfen.
  • Betriebsrat / Mitbestimmung bei Entgelt- und Nutzungsregeln prüfen.

Häufige Fehler bei Jobrad, E-Bike und Dienstrad

Steuer- und Lohnfehler
  • Gehaltsumwandlung fälschlich als steuerfrei behandelt,
  • S-Pedelec als Fahrrad eingestuft,
  • 0,03-%-Methode beim normalen Fahrrad angesetzt,
  • 50-€-Sachbezugsfreigrenze falsch angewendet,
  • Zuzahlungen ohne klare Zuordnung verrechnet,
  • Übereignung am Leasingende vergessen.
Vertrags- und USt-Fehler
  • Arbeitgeber ist nicht Leasingnehmer,
  • Arbeitsvertragsänderung rückwirkend vereinbart,
  • Rückgabe- und Schadensregeln fehlen,
  • Zubehör nicht getrennt,
  • Umsatzsteuer nicht geprüft,
  • alte Stromkostenpauschalen 2026 weiterverwendet.

FAQ: Jobrad, Steuer und Gehaltsumwandlung

Ist ein Jobrad immer steuerfrei?

Nein. Steuerfrei ist nur die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelecs, das kein Kfz ist, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Was gilt bei Gehaltsumwandlung?

Bei Gehaltsumwandlung greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG regelmäßig nicht. Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuerlich als Sachbezug zu bewerten.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei einem Dienstrad per Gehaltsumwandlung?

Bei Fahrrädern und Pedelecs, die kein Kfz sind und ab 2020 überlassen werden, beträgt der Monatswert regelmäßig 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der UVP.

Gibt es beim normalen Fahrrad eine zusätzliche 0,03-%-Regel für den Arbeitsweg?

Nein. Die Fahrradbewertung umfasst private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine zusätzliche 0,03-%-Bewertung gibt es nur im Kfz-Fall.

Wann ist ein S-Pedelec steuerlich ein Kfz?

Unterstützt der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h oder besteht Kennzeichen- und Versicherungspflicht, ist das Fahrzeug regelmäßig als Kfz zu behandeln.

Kann ich die Entfernungspauschale trotz steuerfreiem Jobrad nutzen?

Ja. Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 37 EStG mindern die Entfernungspauschale nicht.

Wie wird die Übereignung eines Jobrads am Ende besteuert?

Die verbilligte oder unentgeltliche Übereignung ist gesondert zu bewerten. Für Fahrräder, die kein Kfz sind, kann der Arbeitgeber unter Voraussetzungen pauschal 25 % Lohnsteuer erheben.

Ist das Laden eines Pedelecs beim Arbeitgeber steuerpflichtig?

Bei Pedelecs, die kein Kfz sind, rechnet die Finanzverwaltung das Aufladen im Betrieb aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn. Bei S-Pedelecs/Kfz ist § 3 Nr. 46 EStG zu prüfen.

Jobrad steuerlich sauber umsetzen

Der steuerliche Vorteil steht und fällt mit der Einordnung: Fahrrad oder Kfz, on-top oder Umwandlung, Nutzung oder Übereignung. Wer diese Punkte im Vertrag, in der Lohnabrechnung und in der Umsatzsteuer sauber trennt, vermeidet Nachforderungen bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen.

Besonders wichtig: Gehaltsumwandlung ist kein steuerfreies Jobrad-Modell.

Weitere hilfreiche Rechner und Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche oder umsatzsteuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 3 Nr. 37 EStG, Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG, Anwendungszeitraum der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG bis 31.12.2030; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • BMF / LStH 2026, Anhang 24 IV.5, BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04; lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern in Leasingfällen.
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl I 2020, 174; Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrräder, insbesondere 1 % von 1/4 UVP ab 2020.
  • § 8 Abs. 2 EStG, Bewertung von Sachbezügen; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 8 Abs. 4 EStG, Zusätzlichkeitsvoraussetzung; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Bewertung betrieblicher Kraftfahrzeuge und Elektro-Kfz; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, 25-%-Pauschalierung bei Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, 25-%-Pauschalierung bei Übereignung von Ladevorrichtungen oder Zuschüssen; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 3 Nr. 46 EStG, steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb und zeitweise Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013; Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG, Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG und Stromkosten ab 2026.
  • BMF-Schreiben vom 07.02.2022, III C 2 - S 7300/19/10004:001, BStBl I 2022, 197; Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für private Nutzung und Überlassung von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Elektrofahrzeugen.
  • § 3 Abs. 9a UStG, unentgeltliche Wertabgaben; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 10 UStG, Bemessungsgrundlage; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 1 SvEV, sozialversicherungsrechtliche Behandlung zusätzlich gewährter lohnsteuerfreier Arbeitgeberleistungen; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • Bundesministerium für Verkehr, Pedelec-Flyer; Abgrenzung Pedelec, S-Pedelec und E-Bike.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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