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Arbeitgebergestellung eines Fahrrads („Jobrad“): Steuer, Sozialversicherung & Umsatzsteuer

So setzen Arbeitgeber Dienstfahrräder rechtssicher um – von „on-top“ bis Gehaltsumwandlung, von Bewertung bis Übereignung.



Kurzergebnis: „On-top“-Überlassung eines Fahrrads/Pedelecs ist regelmäßig am attraktivsten; bei Umwandlung gilt die (begünstigte) Sachbezugsbewertung. S-Pedelecs sind oft Kfz und fallen aus den Fahrradprivilegien heraus.

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Jobrad-Rechner: geldwerter Vorteil (Fahrrad/Pedelec) & S-Pedelec (Kfz)

Rechner für die typische Lohnabrechnungs-Praxis: Steuerfreiheit bei „on-top“, Bewertung bei Gehaltsumwandlung, Kfz-Fall (S-Pedelec) inkl. 0,03%-Methode sowie optional Übereignung.

Hinweis: Vereinfachtes Modell. Banken/Leasinganbieter und Payroll-Systeme können taggenau, vertragsspezifisch und mit Sonderfällen rechnen.

Eingaben

Kfz-Fall (nur S-Pedelec / Kfz)

Wird nur berücksichtigt, wenn Fahrzeugtyp = Kfz. Fahrrad/Pedelec hat keine 0,03%-Pendlerbewertung.

Option: Übereignung am Ende

Optional: Vorteil aus verbilligter/unentgeltlicher Übereignung (stark vereinfachte Rechenhilfe).

Ergebnis

Bemessungsgrundlage (UVP-basiert)
Geldwerter Vorteil (Monat, vor Zuzahlungen)
Zuzahlungen (Monat, umgelegt)
Geldwerter Vorteil (Monat, nach Zuzahlungen)
Position Wert
Noch keine Berechnung.

Interpretation: Der ausgewiesene „geldwerte Vorteil“ ist der Ansatz für die Lohnabrechnung (steuer-/SV-pflichtig), sofern keine Steuerfreiheit greift. Die tatsächliche Nettobelastung hängt von Steuerklasse, Grenzsteuersatz und SV ab.

Arbeitgebergestellung von Fahrrädern

Arbeitgeber least Räder über einen Leasinggeber ? 
Arbeitnehmer gilt wirtschaftlich als Leasingnehmer ? 

Arbeitgeber vermietet gewerblich Räder ? 
Pauschale Versteuerung nach § 40 EStG ? 
Verleihpreis Euro

Gestellung eines Elektrorads ? 
Elektrorad gilt als Fahrrad ? 

1. Grundmodell: Was ist „Arbeitgebergestellung“?

Firmenfahrad.jpg

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Pedelec (bis 25 km/h) auch zur privaten Nutzung, liegt lohnsteuerlich grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Entscheidend ist, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt („on-top“) oder über Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Praxis-Merksatz: Steuerlich optimal ist in der Regel die „on-top“-Überlassung eines Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist.

2. Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG

Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (kein Kfz) sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt nach aktueller Rechtslage bis Ende 2030.

  • Umfang: Private Nutzung inkl. Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte ist mit umfasst.
  • Zusätzlichkeit: Eine Gehaltsumwandlung erfüllt die Zusätzlichkeitsvoraussetzung regelmäßig nicht.
  • Abgrenzung: Begünstigt sind Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h (ohne Kennzeichen-/Versicherungspflicht).
Typische Fehlerquelle: „Jobrad“ per Entgeltumwandlung als steuerfrei behandeln. Bei Umwandlung sind Sie regelmäßig in der steuerpflichtigen Bewertung (siehe Abschnitt 4).

3. Gestellung per Gehaltsumwandlung: was ändert sich?

Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Barlohns arbeitsvertraglich in einen Sachlohnanspruch (Nutzungsrecht am Rad) umgewandelt. Folge: § 3 Nr. 37 EStG greift nicht; der Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig.

  • Arbeitsrechtlich sauber: Anpassung muss für zukünftigen Lohn gelten (keine Rückwirkung).
  • Dokumentation: Umwandlungsvereinbarung, Leasing-/Überlassungsvertrag, Nutzungsbedingungen, Rückgabe/Schaden-Regeln.

4. Bewertung des geldwerten Vorteils (steuerpflichtige Überlassung)

Ist die Überlassung nicht steuerfrei, wird der Sachbezug typisierend nach der 1%-Regelung bewertet. Bei (verkehrsrechtlichen) Fahrrädern wird dabei eine begünstigte Bemessungsgrundlage verwendet (u. a. ab 2020 regelmäßig 1% eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises – „0,25%-Effekt“).

Fall Lohnsteuerliche Einordnung Bewertung (typisiert) Hinweis
„On-top“-Überlassung Fahrrad/Pedelec (kein Kfz) steuerfrei keine Bewertung Zusätzlichkeitskriterium zwingend
Gehaltsumwandlung (Fahrrad/Pedelec, kein Kfz) steuerpflichtiger Sachbezug 1%-Regel auf begünstigter Listenpreisbasis (ab 2020 i. d. R. Viertelung) Zuzahlungen können mindern
S-Pedelec / E-Bike als Kfz Dienstwagenlogik 1% + ggf. 0,03% bzw. Fahrtenbuch Fahrradbegünstigungen greifen nicht

4.1 Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen (z. B. laufende Beteiligung an Leasingraten), mindern diese den geldwerten Vorteil. Das sollte abrechnungstechnisch eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden.

5. Abgrenzung: Wann wird das E-Bike zum Kraftfahrzeug?

E-Bikes/S-Pedelecs mit Motorunterstützung über 25 km/h oder mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht gelten regelmäßig als Kraftfahrzeug. Dann gelten die allgemeinen Dienstwagenregeln (keine Fahrradsteuerfreiheit/keine Fahrrad-1%-Begünstigung).

6. Übereignung (Übertragung) an den Arbeitnehmer

Wird das Fahrrad später unentgeltlich oder verbilligt übereignet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Arbeitgeber können den Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25% versteuern (typisch: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Fahrrad ist kein Kfz).

Gestaltungshinweis: Die 25%-Pauschalierung kann (bei erfüllten Voraussetzungen) die Abwicklung vereinfachen und die SV-Folgen entschärfen. Bei vorheriger Gehaltsumwandlung ist besondere Vorsicht geboten.

7. Zubehör: Was ist begünstigt, was nicht?

  • Begünstigt (typisch): fest verbautes, fahrradtypisches Zubehör (z. B. Schutzbleche, Gepäckträger, fest montiertes Schloss, modellspezifische Halterungen).
  • Nicht begünstigt (typisch): Fahrerausrüstung (Helm, Kleidung), abnehmbare Geräte (Smartphone, mobiles Navi) sowie Anhänger/Taschen – hier kann ein gesondert zu bewertender Vorteil entstehen.

8. Umsatzsteuer: woran Arbeitgeber denken müssen

Umsatzsteuerlich ist die private Mitnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrads häufig als entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Gestellung) oder als unentgeltliche Wertabgabe einzuordnen. In der Praxis werden Vereinfachungen genutzt (z. B. Orientierung an lohnsteuerlichen Werten). Für sehr niedrige Werte wird in der Verwaltungspraxis teils nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung ausgegangen wird (Stichwort: 500-EUR-Grenze in der USt-Anwendung).

Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessung folgt nicht zwingend allen ertragsteuerlichen Begünstigungen. Bei standardisierten Leasingprogrammen lohnt ein kurzer USt-Check (Vorsteuerabzug, Bemessungsgrundlage, Nachweise).

9. Praxis-Checkliste (Arbeitgeber)

  • Typ bestimmen: Fahrrad/Pedelec (bis 25 km/h) vs. S-Pedelec/Kfz (Dienstwagenlogik).
  • Modell festlegen: „on-top“ (steuerfrei) vs. Gehaltsumwandlung (steuerpflichtig).
  • Verträge: Überlassung/Nutzung, Rückgabe, Schaden/Diebstahl, Kostentragung, Zuzahlungen.
  • Abrechnung: LSt-/SV-Handling und ggf. Pauschalsteuer bei Übereignung; saubere Dokumentation.
  • Zubehör trennen: fest verbaut vs. separate Ausrüstung/Extras.
  • USt prüfen: Vorsteuer, Bemessungsgrundlage, ggf. Vereinfachungsregel/500-EUR-Schwelle.
  • Mitbestimmung: Bei Einführung/Änderung als Entgeltbestandteil ggf. BetrVG-relevant.

Empfohlene Dokumente

  • Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung („on-top“ oder Umwandlung)
  • Leasingvertrag (Arbeitgeber als Leasingnehmer) / Kaufbeleg
  • Nutzungsordnung (Privatnutzung, Pendeln, Schaden, Rückgabe)
  • Payroll-Notiz: Bewertungsmethode, Zuzahlungen, ggf. Pauschalsteuer
  • USt-Notiz: Vorsteuer & Bemessungsgrundlage

E-Bikes für Arbeitnehmer: So nutzen Sie die steuerlichen Vorteile optimal

Die Überlassung von E-Bikes und Pedelecs durch den Arbeitgeber boomt – und das aus gutem Grund. Der Gesetzgeber hat attraktive Steuervergünstigungen geschaffen, die bis Ende 2030 gelten. Doch nicht jedes Elektrofahrrad wird steuerlich gleich behandelt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Vorteile optimal nutzen.

E-Bike, Pedelec oder Kfz? Die entscheidende Unterscheidung

Klassische E-Bikes

E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung.

Steuerliche Einordnung:
  • Bis 6 km/h: Fahrrad
  • Ab 6 km/h: zulassungspflichtiges Kfz

Pedelecs

Pedelecs unterstützen nur bei gleichzeitigem Treten.

Steuerliche Einordnung:
  • Bis 25 km/h + max. 0,24 kW: Fahrrad
  • Über 25 km/h oder höhere Leistung: Kfz (S-Pedelec)

Variante 1: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Fahrrad eingestuft)

Die Steuervergünstigung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

Zeitraum: 01.01.2019 – 31.12.2030

Wird Ihnen ein E-Bike als Fahrrad überlassen, ist die private Nutzung komplett steuerfrei – auch die Nutzung für den Arbeitsweg.

Wichtige Voraussetzungen

1. Überlassung nach dem 01.01.2019
2. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn
  • Keine Gehaltsumwandlung!

Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Sie können weiterhin die Entfernungspauschale geltend machen – unabhängig von der steuerfreien Dienstrad-Überlassung.

Umsatzsteuer beim Arbeitgeber

Die Überlassung ist umsatzsteuerpflichtig; häufig wird der 1-%-Wert als Bemessungsgrundlage genutzt.

Beispiel

  • Listenpreis: 3.000 €
  • Überlassung ab 2025, zusätzlich zum Gehalt

Geldwerter Vorteil: 0 €

Steuervorteil bei 40 % Grenzsteuersatz: ca. 1.440 € pro Jahr

Variante 2: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Kfz eingestuft)

Für S-Pedelecs gelten die Dienstwagenregeln.

Vergünstigungen für Elektro-Kfz

Für Überlassungen 2019–2030 gilt:

Nur 25 % des Listenpreises als Bemessungsgrundlage.

Beispiel

  • Listenpreis: 4.000 €
  • Entfernung: 10 km

Privatnutzung: 1 % von 1.000 € = 10 €/Monat

Arbeitsweg: 3 €/Monat

Gesamt: 13 €/Monat

Fahrtenbuchmethode

Alle Aufwendungen werden um 75 % reduziert.

Variante 3: Übereignung eines E-Bikes

Bewertung

Marktpreis × 96 %

Beispiel:
  • Preis: 3.000 €
  • Ansatz: 2.880 €

Pauschalversteuerung mit 25 % möglich.

Sonderfall Hersteller

Rabattfreibetrag 1.080 € kann angewendet werden.

Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände

Bis 2030 steuerfrei für:

  • E-Autos
  • S-Pedelecs

Auch der Strom ist steuerfrei.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten

Situation Elektrofahrzeug Hybrid
Mit Arbeitgeber-Lademöglichkeit 30 €/Monat 15 €/Monat
Ohne Arbeitgeber-Lademöglichkeit 70 €/Monat 35 €/Monat

Überlassung von Ladevorrichtungen

  • Pauschalversteuerung 25 % möglich
  • Gilt auch für Zuschüsse

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Zusätzlichkeit sicherstellen
  • Überlassungszeitpunkt dokumentieren
  • Private Nutzung ausdrücklich erlauben
  • Lademöglichkeiten anbieten

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitnehmer

  • Auf Zusätzlichkeit zum Gehalt achten
  • Richtige Fahrzeugkategorie wählen
  • Entfernungspauschale nicht vergessen
  • Stromkosten dokumentieren oder pauschalieren

Häufige Fehler

  • Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit
  • Falsche Einstufung als Fahrrad/Kfz
  • Fehlende Dokumentation
  • Überlassungen vor 2019 als steuerfrei behandelt

Vergleich der Varianten

Variante Steuerliche Behandlung Vorteile Nachteile
E-Bike als Fahrrad Komplett steuerfrei Höchste Steuerersparnis Nur bis 25 km/h
S-Pedelec (Kfz) 25-%-Regelung Schneller Nicht komplett steuerfrei
Übereignung 4-%-Abschlag Eigentumserwerb Höhere Steuer
Gehaltsumwandlung Voll steuerpflichtig Einfach Kein Steuervorteil

Fazit & Checkliste

  • Fahrzeugart korrekt bestimmen
  • Überlassung nach 01.01.2019
  • Zusätzlichkeit sicherstellen
  • Dienstrad schriftlich vereinbaren
  • Lademöglichkeiten nutzen
  • Stromkosten korrekt ansetzen

Nutzen Sie die Steuervergünstigungen – sie gelten noch bis Ende 2030!

Disclaimer: Dieser Beitrag ist eine Überblicksdarstellung und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Insbesondere bei S-Pedelecs, Gehaltsumwandlungen, Zuzahlungsmodellen, Übereignung und Umsatzsteuer sollte die konkrete Umsetzung (Verträge/Payroll) abgestimmt werden.

Aktuelles

Mehr Infos auch unter Geldwerter Vorteile und 1% Methode bei Fahrrädern


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Fahrrad

EStR 
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

UStAE 
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

LStH 8.1.1.4

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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