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Arbeitgebergestellung von Fahrrädern

Ermitteln Sie jetzt schnell & einfach die Versteuerungsart von Fahrrädern


Das Interesse der Arbeitnehmer an Elektrofahrrädern steigt.

Immer mehr Arbeitgeber denken darüber nach, ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen. Das Video sensibilisiert Arbeitgeber zu dem Thema.


Das Fahrrad vom Arbeitgeber als Steuersparmodell für radsportbegeisterte Mitarbeiter: So lassen sich durch Gehaltsumwandlung oder anstatt Gehaltserhöhung Steuer- und Sozialversicherungsvorteile erzielen, wenn ein mehrere-tausend-Euro teures Fahr-, BMX- oder Elektrorad überlassen wird. Mit einem Jahresbetrag von 12 % des Bruttolistenpreises ist dann steuerlich alles abgegolten.

Arbeitgebergestellung von Fahrrädern

Arbeitgeber least Räder über einen Leasinggeber ? 
Arbeitnehmer gilt wirtschaftlich als Leasingnehmer ? 

Arbeitgeber vermietet gewerblich Räder ? 
Pauschale Versteuerung nach § 40 EStG ? 
Verleihpreis Euro

Gestellung eines Elektrorads ? 
Elektrorad gilt als Fahrrad ? 


Dienstradüberlassung Arbeitgeber (04/22)
»Wie können Sie Ihren Arbeitnehmern steuergünstig ein (Elektro-)Dienstrad überlassen?« (#1133638)
Download:

Immer mehr Arbeitgeber überlassen (elektrische) Fahrräder auch zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer. Welche finanziellen Vorteile für Sie und ihre Arbeitnehmer bei welchem Fahrradtyp gelten und was Sie bezüglich der abweichenden Umsatzbesteuerung wissen müssen, finden Ihre Mandanten in dieser Infografik heraus.


Steuertipp: Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads: Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.


Elektrofahrräder (E-Bikes)

Steuerliche Unterscheidung: Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.

  • Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.
  • Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Unterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.

Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads: Bei der Nutzungsüberlassung von als Fahrrad eingestuften Elektrofahrrädern (oder Fahrrädern allgemein) wurde bisher die private Nutzung insgesamt mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 ist die Nutzungsüberlassung eines solchen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allerdings steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierzu muss das (Elektro-)Fahrrad nach dem 01.01.2019 dem Arbeitnehmer überlassen worden sein. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber oder den Beginn des Leasingvertrags kommt es nicht an. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung ist nicht möglich, wenn das (Elektro-)Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber überlassen wurde. Die steuerfreie Überlassung wird dabei nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Arbeitgeber Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung abzuführen. Als Bemessungsgrundlage wird der Wert entsprechend der 1-%-Rege­lung für (Elektro-)Fahrräder empfohlen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bisher aber noch nicht klar geäußert.

Hinweis

Vorsicht ist geboten bei Leasingmodellen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen: Hier greift die Steuerbefreiung nicht, da das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden muss.

Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, ist die Überlassung durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei möglich. Für die Wertermittlung des Elektrofahrrads kommen dann die 1-%-Regelung (inklusive der 0,03-%-Methode für die Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sowie die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Allerdings gelten hier hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils dieselben Vergünstigungen wie bei E-Pkws:

· Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft bzw. überlassen wurden, ist der Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.

· Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft bzw. überlassen werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen (kein Elektrofahrrad wird üblicherweise mehr als 40.000 € in der Anschaffung kosten). Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.

Hier fällt für die Überlassung beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Übereignung eines (Elektro-)Fahrrads

Wird ein E-Bike (oder ein Fahrrad allgemein) dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber geschenkt, so liegt ein Sachbezug vor, der lohnsteuerpflichtig ist. Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts für die Lohnsteuer ist ein Wertabschlag von 4 % vorzunehmen. Der Sachbezug kann individuell mit der Gehaltsabrechnung versteuert werden.

Hinweis

Es besteht zudem auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 %. Hierbei kann der Arbeitgeber die Steuern zu seinen Lasten übernehmen.

Sollte der Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrzeugs sein, dann kann zusätzlich ein Rabattfreibetrag von 1.080 € geltend gemacht werden. In vielen Fällen dürfte die Schenkung des Fahrrads bei einer derartigen Konstellation also steuerfrei möglich sein.


Begünstigtes Aufladen von Elektrofahrzeugen

Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände

Ab dem 01.01.2017, begrenzt bis zum 31.12.2030, ist das Aufladen von Elektroautos und bestimmten E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Derart begünstigt sind alle Elektroautos, also neben Fahrzeugen mit reinen Elektromotoren auch Fahrzeuge mit Hybridantrieb (konventioneller Motor und ergänzender E-Antrieb). E-Bikes sind nur dann begünstigt, wenn sieschneller als 25 km/h fahren können, also vornehmlich Pedelecs.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich die Ladestation auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befindet.

Hinweis

Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Nutzung der Ladestation als auch den abgegebenen Strom.

Es fällt auch keine Umsatzsteuer auf die Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Aufladung an.


Überlassung von Ladevorrichtungen

Auch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Elektroautos und Elektrofahrräder, die als Kfz gelten, wird vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030 steuerlich begünstigt. Hier ist für den entsprechenden lohnsteuerlichen Vorteil eine pauschale Besteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag möglich. Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung beteiligt.


Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:


Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.


Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.


Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.


Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.


Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist erstmals für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. SenFin Berlin v. 23.11.2012 - III B – S 2334 – 4/2012, ESt-Kartei BE § 8 EStG Fach 1 Karte 19, BStBl 2012 I Seite 1224


Siehe auch: Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber


Mehr Infos auch unter Geldwerter Vorteile und 1% Methode bei Fahrrädern


Rechtsgrundlagen zum Thema: Fahrrad

EStR 
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

UStAE 
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

LStH 8.1.1.4

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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