Rechtsstand: 2. Juli 2026
Jobrad 2026: Arbeitgebergestellung von Fahrrad, Pedelec und S-Pedelec steuerlich richtig behandeln
Mit dem Jobrad-Rechner prüfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob die Überlassung eines Fahrrads oder Pedelecs steuerfrei ist, wie eine Gehaltsumwandlung zu bewerten ist und wann bei S-Pedelecs die Dienstwagenregeln greifen.
Ein Jobrad kann steuerlich sehr attraktiv sein – aber nur, wenn Fahrzeugart und Überlassungsmodell stimmen. Am günstigsten ist regelmäßig die zusätzliche „on-top“-Überlassung eines Fahrrads oder Pedelecs, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Bei Gehaltsumwandlung ist die Nutzung dagegen grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, wird aber typisiert begünstigt bewertet. S-Pedelecs fallen regelmäßig in die Kfz-/Dienstwagenlogik.
Jobrad-Rechner: geldwerter Vorteil für Fahrrad, Pedelec und S-Pedelec
Der Rechner bildet die typische Lohnabrechnung vereinfacht ab: Steuerfreiheit bei „on-top“-Überlassung, Sachbezugsbewertung bei Gehaltsumwandlung, Kfz-Bewertung bei S-Pedelec sowie optional die Übereignung am Ende der Nutzung.
Jobrad-Rechner
Vereinfachte Orientierung. Payroll-Systeme, Leasinganbieter und Steuerberater können taggenau und vertragsbezogen abweichen.
Option: Übereignung am Ende berechnen
| Position | Wert |
|---|---|
| Noch keine Berechnung. | |
Arbeitgebergestellung von Fahrrädern
Grundmodell: Was ist Arbeitgebergestellung eines Fahrrads?
Von einer Arbeitgebergestellung spricht man, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec anschafft oder least und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Die Privatnutzung kann erlaubt sein. Steuerlich kommt es dann auf drei Fragen an:
- Fahrzeugart: Fahrrad/Pedelec oder Kraftfahrzeug?
- Finanzierungsmodell: zusätzlich zum Arbeitslohn oder Gehaltsumwandlung?
- Vorgang: bloße Nutzung, Zuzahlung, Zubehör, Laden oder spätere Übereignung?
Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec?
Die steuerliche Behandlung beginnt mit der verkehrsrechtlichen Einordnung. Ein normales Fahrrad und ein Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h sind regelmäßig keine Kraftfahrzeuge. Ein S-Pedelec oder ein E-Bike mit eigenständigem Motorbetrieb und Kennzeichen-/Versicherungspflicht ist dagegen regelmäßig ein Kfz.
| Fahrzeug | Typische Einordnung | Steuerliche Folge | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|---|
| Fahrrad ohne Motor | kein Kfz | § 3 Nr. 37 EStG möglich | On-top-Überlassung kann steuerfrei sein. |
| Pedelec bis 25 km/h | regelmäßig Fahrrad, kein Kfz | § 3 Nr. 37 EStG möglich | Keine 0,03-%-Pendlerbewertung bei Fahrradbewertung. |
| E-Bike mit Motor ohne Treten | häufig Kfz, je nach Geschwindigkeit und Zulassung | Fahrradprivilegien regelmäßig kritisch | Versicherungspflicht und Fahrzeugpapiere prüfen. |
| S-Pedelec / Pedelec über 25 km/h | Kraftfahrzeug | Dienstwagenregeln | 1-%-/0,03-%-Bewertung oder Fahrtenbuch; E-Kfz-Begünstigung prüfen. |
Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads sind lohnsteuerfrei, wenn das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung umfasst private Fahrten, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
- betriebliches Fahrrad oder Pedelec,
- verkehrsrechtlich kein Kfz,
- Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn,
- private Nutzung erlaubt,
- kein Ansatz als geldwerter Vorteil.
- Gehaltsumwandlung,
- S-Pedelec / Kfz,
- reine Barzuschüsse zum privaten Fahrrad,
- spätere Übereignung ohne gesonderte Prüfung,
- separate Fahrerausrüstung wie Helm oder Kleidung.
Gehaltsumwandlung: Bewertung mit 1 % von 1/4 UVP
Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer für die Zukunft auf Barlohn und erhält stattdessen das Nutzungsrecht am Dienstrad. Diese Gestaltung ist in der Praxis beliebt, aber nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Stattdessen wird der geldwerte Vorteil typisiert bewertet.
| Erstmalige Überlassung | Bemessungsgrundlage Fahrrad/Pedelec, kein Kfz | Monatswert | Hinweis |
|---|---|---|---|
| bis 31.12.2018 | volle UVP, auf volle 100 € abgerundet | 1 % | alte Regelung. |
| 2019 | hälftige UVP, auf volle 100 € abgerundet | 1 % | Übergangsregel. |
| ab 01.01.2020 bis vor 01.01.2031 | ein Viertel der UVP, auf volle 100 € abgerundet | 1 % | praktisch „0,25-%-Effekt“. |
S-Pedelec als Kfz: Dienstwagenregeln statt Fahrradsteuerfreiheit
Unterstützt der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h oder besteht Kennzeichen- und Versicherungspflicht, ist das Elektrofahrrad regelmäßig als Kfz zu behandeln. Dann greifen die allgemeinen Dienstwagenregeln: Privatnutzung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. Fahrtenbuchmethode sind gesondert zu prüfen.
| Kfz-Fall | Bewertung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Privatnutzung S-Pedelec | 1-%-Methode oder Fahrtenbuch | Bei reinem Elektro-Kfz kann die 0,25-%-Logik greifen. |
| Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte | regelmäßig 0,03 % je Entfernungskilometer und Monat | Bei wenigen Fahrten kann die Einzelbewertung zu prüfen sein. |
| Reines Elektro-Kfz | bei begünstigtem Listenpreis nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage | Für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 wurde die Grenze auf 100.000 € angehoben. |
| Fahrtenbuchmethode | tatsächliche Gesamtkosten, anteilig privat | Nur bei ordnungsgemäßem Fahrtenbuch sinnvoll. |
Übereignung am Ende: Kauf, Restwert und 25-%-Pauschalsteuer
Wird das Dienstrad nach Leasingende unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer übereignet, entsteht grundsätzlich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser ist getrennt von der laufenden Nutzungsüberlassung zu prüfen.
| Fall | Bewertung / Besteuerung | Hinweis |
|---|---|---|
| Übereignung durch Arbeitgeber, Fahrrad kein Kfz | 25-%-Pauschalsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG möglich | Nur bei zusätzlicher Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. |
| Übereignung durch Leasinganbieter / Dritten | Arbeitslohn von dritter Seite möglich | BMF-Vereinfachung nach 36 Monaten: 40 % der auf volle 100 € abgerundeten UVP; niedrigerer Wert nachweisbar. |
| Kaufpreis Arbeitnehmer | mindert den Vorteil | Marktwert bzw. Bewertungswert minus Kaufpreis. |
| S-Pedelec / Kfz | keine Fahrradpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG | Kfz-Bewertung und Lohnabrechnung gesondert prüfen. |
Zubehör: Was ist begünstigt, was nicht?
Zum begünstigten betrieblichen Fahrrad gehört typisches, fest verbundenes oder unselbstständiges Fahrradzubehör. Separate Fahrerausrüstung ist dagegen regelmäßig eigenständig zu beurteilen.
| Zubehör / Ausstattung | Einordnung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| fest verbautes Schloss | typisch begünstigt | Dokumentation in Leasing- oder Kaufunterlagen. |
| Gepäckträger, Schutzbleche, Beleuchtung | typisch begünstigt | fahrradtypisches Zubehör. |
| Akku und Ladegerät beim Pedelec | funktional zugeordnet | regelmäßig Teil des überlassenen Fahrzeugs. |
| Helm, Kleidung, Rucksack | regelmäßig nicht Fahrradbestandteil | gesonderter Sachbezug oder Arbeitsschutzfall prüfen. |
| mobiles Navi, Smartphone, Actioncam | regelmäßig nicht Fahrradbestandteil | separate Bewertung erforderlich. |
| Kinderanhänger / Lastenanhänger | Einzelfall | Vertrag und feste Zuordnung prüfen. |
Laden, Stromkosten und Wallbox
Das Laden muss getrennt nach Fahrzeugart und Ort beurteilt werden. Für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Dienstwagenregelungen ist das Aufladen im Betrieb unter Voraussetzungen nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Für Pedelecs, die kein Kfz sind, rechnet die Finanzverwaltung das Aufladen im Betrieb aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn.
| Fall | Steuerliche Behandlung | Aktueller Hinweis 2026 |
|---|---|---|
| Pedelec, kein Kfz, Laden beim Arbeitgeber | aus Billigkeitsgründen kein Arbeitslohn | Keine Befristung dieser Billigkeitsregelung. |
| S-Pedelec / Elektro-Kfz, Laden beim Arbeitgeber | steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG, wenn zusätzlich gewährt | Ort und Zusätzlichkeit dokumentieren. |
| Betriebliche Ladevorrichtung zeitweise privat überlassen | steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG | Ladevorrichtung bleibt Arbeitgebervermögen. |
| Übereignung einer Wallbox / Zuschüsse | 25-%-Pauschalsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG möglich | Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. |
| Stromkosten zu Hause für betriebliches Elektro-Kfz | steuerfreier Auslagenersatz möglich | Seit 2026: kWh-Nachweis; tatsächlicher Tarif oder Strompreispauschale. |
| Stromkosten zu Hause für privates Fahrzeug | Erstattung regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn | Abgrenzung zur betrieblichen Ladevorrichtung beachten. |
Umsatzsteuer: Lohnsteuerliche Begünstigung nicht automatisch übernehmen
Umsatzsteuerlich folgt die Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern nicht automatisch den lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Wird ein Fahrrad oder Pedelec dem Unternehmensvermögen zugeordnet und privat genutzt oder Arbeitnehmern überlassen, ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gesondert zu prüfen.
- Vorsteuerabzug aus Kauf oder Leasing,
- entgeltliche Leistung an Arbeitnehmer,
- unentgeltliche Wertabgabe,
- Bemessungsgrundlage,
- 500-€-Nichtbeanstandungsgrenze bei Fahrrädern,
- Nachweise in der Buchhaltung.
- lohnsteuerliche Steuerfreiheit auf Umsatzsteuer übertragen,
- 0,25-%-Bewertung automatisch für Umsatzsteuer genutzt,
- Zuzahlungen nicht sauber dokumentiert,
- Vorsteuer und Privatnutzung nicht abgestimmt,
- Leasingvertrag ohne USt-Prüfung übernommen.
Arbeitgeber-Checkliste für Jobrad-Programme
- Fahrzeugart bestimmen: Fahrrad/Pedelec bis 25 km/h oder S-Pedelec/Kfz?
- Modell wählen: on-top oder Gehaltsumwandlung?
- Zusätzlichkeitsvoraussetzung schriftlich dokumentieren.
- Leasingnehmer richtig festlegen: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
- Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung für künftigen Lohn sauber erstellen.
- Private Nutzung, Rückgabe, Diebstahl, Schaden und Versicherung regeln.
- Zuzahlungen eindeutig der Nutzung oder Übereignung zuordnen.
- Bewertungsjahr, UVP und Abrundung auf volle 100 € dokumentieren.
- Bei S-Pedelec Dienstwagenbewertung und 0,03-%-Methode prüfen.
- Zubehör trennen: Fahrradbestandteil oder eigenständiger Sachbezug?
- Übereignung am Ende gesondert bewerten.
- 25-%-Pauschalierung nur bei erfüllten Voraussetzungen anwenden.
- Umsatzsteuer und Vorsteuer dokumentieren.
- Laden im Betrieb und Stromkosten zu Hause getrennt prüfen.
- Betriebsrat / Mitbestimmung bei Entgelt- und Nutzungsregeln prüfen.
Häufige Fehler bei Jobrad, E-Bike und Dienstrad
- Gehaltsumwandlung fälschlich als steuerfrei behandelt,
- S-Pedelec als Fahrrad eingestuft,
- 0,03-%-Methode beim normalen Fahrrad angesetzt,
- 50-€-Sachbezugsfreigrenze falsch angewendet,
- Zuzahlungen ohne klare Zuordnung verrechnet,
- Übereignung am Leasingende vergessen.
- Arbeitgeber ist nicht Leasingnehmer,
- Arbeitsvertragsänderung rückwirkend vereinbart,
- Rückgabe- und Schadensregeln fehlen,
- Zubehör nicht getrennt,
- Umsatzsteuer nicht geprüft,
- alte Stromkostenpauschalen 2026 weiterverwendet.
FAQ: Jobrad, Steuer und Gehaltsumwandlung
Ist ein Jobrad immer steuerfrei?
Nein. Steuerfrei ist nur die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelecs, das kein Kfz ist, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Was gilt bei Gehaltsumwandlung?
Bei Gehaltsumwandlung greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG regelmäßig nicht. Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuerlich als Sachbezug zu bewerten.
Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei einem Dienstrad per Gehaltsumwandlung?
Bei Fahrrädern und Pedelecs, die kein Kfz sind und ab 2020 überlassen werden, beträgt der Monatswert regelmäßig 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der UVP.
Gibt es beim normalen Fahrrad eine zusätzliche 0,03-%-Regel für den Arbeitsweg?
Nein. Die Fahrradbewertung umfasst private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine zusätzliche 0,03-%-Bewertung gibt es nur im Kfz-Fall.
Wann ist ein S-Pedelec steuerlich ein Kfz?
Unterstützt der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h oder besteht Kennzeichen- und Versicherungspflicht, ist das Fahrzeug regelmäßig als Kfz zu behandeln.
Kann ich die Entfernungspauschale trotz steuerfreiem Jobrad nutzen?
Ja. Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 37 EStG mindern die Entfernungspauschale nicht.
Wie wird die Übereignung eines Jobrads am Ende besteuert?
Die verbilligte oder unentgeltliche Übereignung ist gesondert zu bewerten. Für Fahrräder, die kein Kfz sind, kann der Arbeitgeber unter Voraussetzungen pauschal 25 % Lohnsteuer erheben.
Ist das Laden eines Pedelecs beim Arbeitgeber steuerpflichtig?
Bei Pedelecs, die kein Kfz sind, rechnet die Finanzverwaltung das Aufladen im Betrieb aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn. Bei S-Pedelecs/Kfz ist § 3 Nr. 46 EStG zu prüfen.
Jobrad steuerlich sauber umsetzen
Der steuerliche Vorteil steht und fällt mit der Einordnung: Fahrrad oder Kfz, on-top oder Umwandlung, Nutzung oder Übereignung. Wer diese Punkte im Vertrag, in der Lohnabrechnung und in der Umsatzsteuer sauber trennt, vermeidet Nachforderungen bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen.
Besonders wichtig: Gehaltsumwandlung ist kein steuerfreies Jobrad-Modell.
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Quellen und Rechtsstand
- § 3 Nr. 37 EStG, Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG, Anwendungszeitraum der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG bis 31.12.2030; Rechtsstand: 02.07.2026.
- BMF / LStH 2026, Anhang 24 IV.5, BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04; lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern in Leasingfällen.
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl I 2020, 174; Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrräder, insbesondere 1 % von 1/4 UVP ab 2020.
- § 8 Abs. 2 EStG, Bewertung von Sachbezügen; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 8 Abs. 4 EStG, Zusätzlichkeitsvoraussetzung; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Bewertung betrieblicher Kraftfahrzeuge und Elektro-Kfz; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, 25-%-Pauschalierung bei Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, 25-%-Pauschalierung bei Übereignung von Ladevorrichtungen oder Zuschüssen; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 3 Nr. 46 EStG, steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb und zeitweise Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen; Rechtsstand: 02.07.2026.
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013; Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG, Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG und Stromkosten ab 2026.
- BMF-Schreiben vom 07.02.2022, III C 2 - S 7300/19/10004:001, BStBl I 2022, 197; Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für private Nutzung und Überlassung von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Elektrofahrzeugen.
- § 3 Abs. 9a UStG, unentgeltliche Wertabgaben; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 10 UStG, Bemessungsgrundlage; Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 1 SvEV, sozialversicherungsrechtliche Behandlung zusätzlich gewährter lohnsteuerfreier Arbeitgeberleistungen; Rechtsstand: 02.07.2026.
- Bundesministerium für Verkehr, Pedelec-Flyer; Abgrenzung Pedelec, S-Pedelec und E-Bike.