KI-Zusammenfassung

Arbeitgebergestellung eines Fahrrads („Jobrad“): Steuer, Sozialversicherung & Umsatzsteuer

So setzen Arbeitgeber Dienstfahrräder rechtssicher um – von „on-top“ bis Gehaltsumwandlung, von Bewertung bis Übereignung.



Kurzergebnis: „On-top“-Überlassung eines Fahrrads/Pedelecs ist regelmäßig am attraktivsten; bei Umwandlung gilt die (begünstigte) Sachbezugsbewertung. S-Pedelecs sind oft Kfz und fallen aus den Fahrradprivilegien heraus.

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Jobrad-Rechner: geldwerter Vorteil (Fahrrad/Pedelec) & S-Pedelec (Kfz)

Rechner für die typische Lohnabrechnungs-Praxis: Steuerfreiheit bei „on-top“, Bewertung bei Gehaltsumwandlung, Kfz-Fall (S-Pedelec) inkl. 0,03%-Methode sowie optional Übereignung.

Hinweis: Vereinfachtes Modell. Banken/Leasinganbieter und Payroll-Systeme können taggenau, vertragsspezifisch und mit Sonderfällen rechnen.

Eingaben

Kfz-Fall (nur S-Pedelec / Kfz)

Wird nur berücksichtigt, wenn Fahrzeugtyp = Kfz. Fahrrad/Pedelec hat keine 0,03%-Pendlerbewertung.

Option: Übereignung am Ende

Optional: Vorteil aus verbilligter/unentgeltlicher Übereignung (stark vereinfachte Rechenhilfe).

Ergebnis

Bemessungsgrundlage (UVP-basiert)
Geldwerter Vorteil (Monat, vor Zuzahlungen)
Zuzahlungen (Monat, umgelegt)
Geldwerter Vorteil (Monat, nach Zuzahlungen)
Position Wert
Noch keine Berechnung.

Interpretation: Der ausgewiesene „geldwerte Vorteil“ ist der Ansatz für die Lohnabrechnung (steuer-/SV-pflichtig), sofern keine Steuerfreiheit greift. Die tatsächliche Nettobelastung hängt von Steuerklasse, Grenzsteuersatz und SV ab.

Arbeitgebergestellung von Fahrrädern

Arbeitgeber least Räder über einen Leasinggeber ? 
Arbeitnehmer gilt wirtschaftlich als Leasingnehmer ? 

Arbeitgeber vermietet gewerblich Räder ? 
Pauschale Versteuerung nach § 40 EStG ? 
Verleihpreis Euro

Gestellung eines Elektrorads ? 
Elektrorad gilt als Fahrrad ? 

1. Grundmodell: Was ist „Arbeitgebergestellung“?

Firmenfahrad.jpg

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Pedelec (bis 25 km/h) auch zur privaten Nutzung, liegt lohnsteuerlich grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Entscheidend ist, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt („on-top“) oder über Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Praxis-Merksatz: Steuerlich optimal ist in der Regel die „on-top“-Überlassung eines Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist.

2. Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG

Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (kein Kfz) sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt nach aktueller Rechtslage bis Ende 2030.

  • Umfang: Private Nutzung inkl. Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte ist mit umfasst.
  • Zusätzlichkeit: Eine Gehaltsumwandlung erfüllt die Zusätzlichkeitsvoraussetzung regelmäßig nicht.
  • Abgrenzung: Begünstigt sind Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h (ohne Kennzeichen-/Versicherungspflicht).
Typische Fehlerquelle: „Jobrad“ per Entgeltumwandlung als steuerfrei behandeln. Bei Umwandlung sind Sie regelmäßig in der steuerpflichtigen Bewertung (siehe Abschnitt 4).

3. Gestellung per Gehaltsumwandlung: was ändert sich?

Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Barlohns arbeitsvertraglich in einen Sachlohnanspruch (Nutzungsrecht am Rad) umgewandelt. Folge: § 3 Nr. 37 EStG greift nicht; der Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig.

  • Arbeitsrechtlich sauber: Anpassung muss für zukünftigen Lohn gelten (keine Rückwirkung).
  • Dokumentation: Umwandlungsvereinbarung, Leasing-/Überlassungsvertrag, Nutzungsbedingungen, Rückgabe/Schaden-Regeln.

4. Bewertung des geldwerten Vorteils (steuerpflichtige Überlassung)

Ist die Überlassung nicht steuerfrei, wird der Sachbezug typisierend nach der 1%-Regelung bewertet. Bei (verkehrsrechtlichen) Fahrrädern wird dabei eine begünstigte Bemessungsgrundlage verwendet (u. a. ab 2020 regelmäßig 1% eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises – „0,25%-Effekt“).

Fall Lohnsteuerliche Einordnung Bewertung (typisiert) Hinweis
„On-top“-Überlassung Fahrrad/Pedelec (kein Kfz) steuerfrei keine Bewertung Zusätzlichkeitskriterium zwingend
Gehaltsumwandlung (Fahrrad/Pedelec, kein Kfz) steuerpflichtiger Sachbezug 1%-Regel auf begünstigter Listenpreisbasis (ab 2020 i. d. R. Viertelung) Zuzahlungen können mindern
S-Pedelec / E-Bike als Kfz Dienstwagenlogik 1% + ggf. 0,03% bzw. Fahrtenbuch Fahrradbegünstigungen greifen nicht

4.1 Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen (z. B. laufende Beteiligung an Leasingraten), mindern diese den geldwerten Vorteil. Das sollte abrechnungstechnisch eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden.

5. Abgrenzung: Wann wird das E-Bike zum Kraftfahrzeug?

E-Bikes/S-Pedelecs mit Motorunterstützung über 25 km/h oder mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht gelten regelmäßig als Kraftfahrzeug. Dann gelten die allgemeinen Dienstwagenregeln (keine Fahrradsteuerfreiheit/keine Fahrrad-1%-Begünstigung).

6. Übereignung (Übertragung) an den Arbeitnehmer

Wird das Fahrrad später unentgeltlich oder verbilligt übereignet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Arbeitgeber können den Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25% versteuern (typisch: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Fahrrad ist kein Kfz).

Gestaltungshinweis: Die 25%-Pauschalierung kann (bei erfüllten Voraussetzungen) die Abwicklung vereinfachen und die SV-Folgen entschärfen. Bei vorheriger Gehaltsumwandlung ist besondere Vorsicht geboten.

7. Zubehör: Was ist begünstigt, was nicht?

  • Begünstigt (typisch): fest verbautes, fahrradtypisches Zubehör (z. B. Schutzbleche, Gepäckträger, fest montiertes Schloss, modellspezifische Halterungen).
  • Nicht begünstigt (typisch): Fahrerausrüstung (Helm, Kleidung), abnehmbare Geräte (Smartphone, mobiles Navi) sowie Anhänger/Taschen – hier kann ein gesondert zu bewertender Vorteil entstehen.

8. Umsatzsteuer: woran Arbeitgeber denken müssen

Umsatzsteuerlich ist die private Mitnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrads häufig als entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Gestellung) oder als unentgeltliche Wertabgabe einzuordnen. In der Praxis werden Vereinfachungen genutzt (z. B. Orientierung an lohnsteuerlichen Werten). Für sehr niedrige Werte wird in der Verwaltungspraxis teils nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung ausgegangen wird (Stichwort: 500-EUR-Grenze in der USt-Anwendung).

Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessung folgt nicht zwingend allen ertragsteuerlichen Begünstigungen. Bei standardisierten Leasingprogrammen lohnt ein kurzer USt-Check (Vorsteuerabzug, Bemessungsgrundlage, Nachweise).

9. Praxis-Checkliste (Arbeitgeber)

  • Typ bestimmen: Fahrrad/Pedelec (bis 25 km/h) vs. S-Pedelec/Kfz (Dienstwagenlogik).
  • Modell festlegen: „on-top“ (steuerfrei) vs. Gehaltsumwandlung (steuerpflichtig).
  • Verträge: Überlassung/Nutzung, Rückgabe, Schaden/Diebstahl, Kostentragung, Zuzahlungen.
  • Abrechnung: LSt-/SV-Handling und ggf. Pauschalsteuer bei Übereignung; saubere Dokumentation.
  • Zubehör trennen: fest verbaut vs. separate Ausrüstung/Extras.
  • USt prüfen: Vorsteuer, Bemessungsgrundlage, ggf. Vereinfachungsregel/500-EUR-Schwelle.
  • Mitbestimmung: Bei Einführung/Änderung als Entgeltbestandteil ggf. BetrVG-relevant.

Disclaimer: Dieser Beitrag ist eine Überblicksdarstellung und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Insbesondere bei S-Pedelecs, Gehaltsumwandlungen, Zuzahlungsmodellen, Übereignung und Umsatzsteuer sollte die konkrete Umsetzung (Verträge/Payroll) abgestimmt werden.

Empfohlene Dokumente

  • Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung („on-top“ oder Umwandlung)
  • Leasingvertrag (Arbeitgeber als Leasingnehmer) / Kaufbeleg
  • Nutzungsordnung (Privatnutzung, Pendeln, Schaden, Rückgabe)
  • Payroll-Notiz: Bewertungsmethode, Zuzahlungen, ggf. Pauschalsteuer
  • USt-Notiz: Vorsteuer & Bemessungsgrundlage

Aktuelles

Mehr Infos auch unter Geldwerter Vorteile und 1% Methode bei Fahrrädern


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Fahrrad

EStR 
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

UStAE 
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

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LStH 8.1.1.4

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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