Dienstfahrrad & E-Bike versteuern: 1 %-/0,25 %-Regelung im Überblick
Geldwerter Vorteil bei der Überlassung eines Firmenfahrrades oder E-Bikes durch den Arbeitgeber – mit Rechner, Beispielen und Quellen (Rechtsstand 2026).
Das Dienstfahrrad – ob klassisches Rad, Pedelec oder E-Bike – hat sich als steuerlich attraktive Alternative zum Dienstwagen etabliert. Doch wie wird der geldwerte Vorteil korrekt versteuert? Wann gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG und wann greift die 0,25 %-Regelung? Dieser Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage strukturiert zusammen – von der Überlassung zur Privatnutzung über Leasingmodelle bis zur Übereignung am Vertragsende.
- Zusätzlich zum Gehalt: Überlässt der Arbeitgeber das Fahrrad on top zum Arbeitslohn, ist die Privatnutzung vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, befristet bis 31.12.2030).
- Gehaltsumwandlung / Leasing: Monatlich 0,25 % der auf volle 100 € abgerundeten UVP als geldwerter Vorteil (sog. Viertelregelung, BMF v. 9.1.2020).
- S-Pedelec / E-Bike als Kfz (> 25 km/h): Bewertung nach den Regeln der Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2–5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
- Übereignung am Leasingende: Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG), Restwert i. d. R. 40 % der UVP nach 36 Monaten.
- Umsatzsteuer: Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen gelten nicht für die USt – maßgeblich ist die volle 1 %-Regelung (BMF v. 7.2.2022).
Rechner: Geldwerter Vorteil bei Dienstfahrrad-Überlassung
Dienstrad - geldwerter Vorteil
1. Fahrrad oder Kraftfahrzeug? Die entscheidende steuerliche Einordnung
Bevor der geldwerte Vorteil bewertet werden kann, ist zu klären, ob das überlassene Rad verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Diese Unterscheidung folgt aus § 1 Abs. 3 StVG und entscheidet über die anzuwendenden Steuervorschriften.
Steuerlich „Fahrrad“ – begünstigt
- Klassisches Fahrrad (ohne Motor)
- Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 0,25 kW Nenndauerleistung
- Anfahrhilfe bis 6 km/h ohne Treten
Steuerlich „Kraftfahrzeug“ – Dienstwagenregeln
- S-Pedelec (Motorunterstützung über 25 km/h, bis 45 km/h)
- E-Bike mit eigenständigem Motor (fährt auch ohne Treten > 6 km/h)
- Elektrokleinstfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 eKFV (z. B. E-Scooter, 6–20 km/h)
Hinweis: Der umgangssprachliche Begriff „E-Bike“ wird in der Praxis häufig synonym für Pedelec verwendet. Steuerlich relevant ist jedoch nicht die Bezeichnung, sondern die technische Spezifikation und die Versicherungs-/Kennzeichenpflicht (vgl. Gleichlautende Ländererlasse v. 9.1.2020, BStBl I 2020, 174).
2. Variante 1: Überlassung zusätzlich zum Gehalt – steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG
Wird das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen (keine Gehaltsumwandlung), ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung vollständig steuer- und beitragsfrei. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Voraussetzungen im Überblick
- Überlassung erstmals zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG)
- Zusätzlichkeitskriterium nach § 8 Abs. 4 EStG: kein Anrechnen auf Anspruch auf Arbeitslohn, keine Gehaltsumwandlung, keine arbeitsvertragliche Gehaltsherabsetzung
- Rad ist kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (also nicht S-Pedelec; siehe Abschnitt 4)
- Überlassung beruht auf einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis (auch an Pensionäre möglich; nicht aber an freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter)
Praxis-Tipp: Klare Vertragsgestaltung
Damit das Finanzamt das Zusätzlichkeitskriterium anerkennt, sollte die Überlassung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag dokumentiert werden – ausdrücklich als Sachbezug on top, ohne Reduzierung des Bruttogehalts. Auch fest am Rahmen verbaute Zubehörteile (z. B. ein Rahmenschloss) sind von der Steuerbefreiung mit umfasst (BMF v. 9.1.2020).
3. Variante 2: Gehaltsumwandlung & Dienstrad-Leasing – die 0,25 %-Regelung
In der Praxis dominiert das Dienstrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: Der Arbeitgeber least das Rad, überlässt es dem Arbeitnehmer und reduziert dafür das Bruttogehalt um den Betrag der Leasingrate. Da das Zusätzlichkeitskriterium nicht erfüllt ist, greift § 3 Nr. 37 EStG nicht – der geldwerte Vorteil ist zu versteuern.
Bewertung mit der 0,25 %-Regelung
Maßstab ist § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG i. V. m. den Gleichlautenden Ländererlassen vom 9.1.2020: 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich USt. Effektiv also 0,25 % der UVP pro Monat.
Die Übergangsregelung für 2019 (0,5 % der UVP) ist zeitlich überholt; seit 1.1.2020 gilt durchgängig die Viertelregelung – und zwar bis 31.12.2030.
Wichtig: Keine 0,03 %-Erhöhung für Pendlerstrecke
Anders als beim Dienstwagen entfällt der Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – Pendelfahrten sind mit der 0,25 %-Bewertung bereits abgegolten (Ziff. 1 des Ländererlasses v. 9.1.2020). Die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50 €) ist nicht anwendbar.
Berechnungsbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| UVP (brutto) | 3.499 € |
| davon 1/4 | 874,75 € |
| auf volle 100 € abgerundet | 800 € |
| Geldwerter Vorteil mtl. (1 % davon) | 8 € |
| Geldwerter Vorteil p. a. | 96 € |
4. Variante 3: S-Pedelec / E-Bike als Kfz – Dienstwagenregeln
Ist das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen (insbesondere S-Pedelec mit Motorunterstützung > 25 km/h), gelten nicht die Fahrrad-Regelungen, sondern die Dienstwagenbesteuerung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Da es sich regelmäßig um reine Elektrofahrzeuge handelt, kommt die Viertelregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG zur Anwendung:
- 1 % von 1/4 des Bruttolistenpreises monatlich (= 0,25 % des BLP)
- plus 0,03 % je Entfernungskilometer für die einfache Strecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
- Voraussetzung: BLP maximal 95.000 € (Anschaffung ab 1.7.2024; vorher 70.000 €)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ist für diese Räder ausgeschlossen (BMF v. 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 3).
5. Bikeleasing-Erlass & wirtschaftliche Zurechnung
Die oben beschriebene 0,25 %-Bewertung setzt voraus, dass das Fahrrad nicht wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Andernfalls liegt keine Sachbezugsüberlassung des Arbeitgebers vor; der geldwerte Vorteil wäre dann nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (Marktpreisvergleich) zu bewerten.
Maßstab ist das BFH-Urteil vom 18.12.2014 (VI R 75/13, BStBl 2015 II S. 670) zum Behördenleasing, übertragen auf das Dienstrad-Leasing durch den BMF-„Bikeleasing-Erlass“ vom 17.11.2017 (IV C 5 - S 2334/10002-04) und die OFD NRW (Kurzinfo LSt 1/2016). Eine Zurechnung beim Arbeitnehmer setzt kumulativ voraus, dass
- die Überlassung auf einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung beruht („Stand-alone“-Charakter), und
- der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers innehat (Ratenzahlung, Gefahrtragung, Versicherungspflicht, Haftung für Sachmängel und Untergang).
Schädlich für die wirtschaftliche Zurechnung
- Kopplung der Überlassung an Bestand oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses (typische Beendigungsklausel)
- Arbeitgeber behält Versicherungspflicht oder andere wesentliche Leasingnehmerpflichten zurück
- Pflichten, die im Hauptleasingvertrag nicht enthalten sind, werden zusätzlich auf den Arbeitnehmer abgewälzt
In der gängigen Bikeleasing-Praxis ist die wirtschaftliche Zurechnung beim Arbeitnehmer daher regelmäßig zu verneinen – die 0,25 %-Regelung greift.
6. Übereignung am Leasingende – Pauschalbesteuerung mit 25 %
Erwirbt der Arbeitnehmer das geleaste Rad zum Ende der Vertragslaufzeit zu einem vergünstigten Preis (typisch: 10 % des ursprünglichen Kaufpreises), liegt ein geldwerter Vorteil aus Arbeitslohn von dritter Seite vor. Maßgeblich ist die Differenz zwischen tatsächlichem Marktwert und gezahltem Kaufpreis.
40 %-Restwertregel als Vereinfachung
Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung zu, dass nach 36 Monaten Leasingdauer der Restwert mit 40 % der ursprünglichen UVP (auf volle 100 € abgerundet) angesetzt wird – ein abweichend niedrigerer Wert ist nachzuweisen (BMF v. 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04; Ländererlass v. 9.1.2020).
Pauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
Seit 1.1.2020 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) abgelten. Vorteile:
- Sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV)
- Kein individueller Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer
Voraussetzungen:
- Übereignung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (Gehaltsumwandlung schließt die Pauschalierung aus)
- Rad muss vorher dem Arbeitgeber gehört haben (bei direkter Übereignung durch den Leasinggeber ist nur die 30 %-Pauschalierung nach § 37b EStG möglich)
- Kein S-Pedelec / kein E-Bike als Kfz
Beispielrechnung
| Position | Betrag |
|---|---|
| UVP des Rades | 3.500 € |
| Restwert (40 %, abgerundet) | 1.400 € |
| Vom Arbeitnehmer gezahlter Preis | 350 € |
| Geldwerter Vorteil | 1.050 € |
| Pauschsteuer 25 % (zzgl. SolZ/KiSt) | 262,50 € |
7. Umsatzsteuer – das BMF-Schreiben vom 7.2.2022
Mit Schreiben vom 7.2.2022 (III C 2 - S 7300/19/10004 :001, BStBl I 2022, 197) hat das BMF die umsatzsteuerliche Behandlung der Fahrradüberlassung konkretisiert. Die zentrale Aussage: Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen (§ 3 Nr. 37 EStG, Viertelung der UVP) sind für die Umsatzsteuer nicht zu übernehmen.
Tauschähnlicher Umsatz
Überlässt der Arbeitgeber das Rad auch zur Privatnutzung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor (anteilige Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert der Gegenleistung; aus Vereinfachungsgründen darf hilfsweise die volle 1 %-Regelung (ohne Viertelung) angesetzt werden – aus diesem Bruttowert ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
500-Euro-Bagatellgrenze
Liegt der anzusetzende Wert (UVP brutto, auf volle 100 € abgerundet) unter 500 €, beanstandet die Verwaltung es nicht, wenn von einer unentgeltlichen Überlassung ausgegangen und auf eine Umsatzbesteuerung verzichtet wird (Abschn. 15.24 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Da E-Bikes diese Grenze praktisch immer überschreiten, ist die Bagatellregelung vor allem für klassische Fahrräder bzw. Einsteigermodelle relevant.
Wichtig: Die 500-€-Grenze ist kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung. Das hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mit Verfügung vom 31.1.2023 (S 7109-00000-2018/001) klargestellt – ein gegenteiliges Argument der Betriebsprüfung wäre nicht haltbar.
8. Aufladen im Betrieb & Ladestrom
Das Aufladen elektrischer Dienstfahrzeuge beim Arbeitgeber ist gesetzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG – verlängert bis 31.12.2030. Begünstigt sind sowohl private als auch betriebliche Fahrzeuge, sofern letztere zur Privatnutzung überlassen sind (BMF v. 29.9.2020, BStBl I 2020, 972).
Für „kleine“ E-Bikes / Pedelecs, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, fällt die Begünstigung des § 3 Nr. 46 EStG zwar grundsätzlich nicht an. Aus Billigkeitsgründen rechnet die Finanzverwaltung Ladestrom für solche Räder im Betrieb ebenfalls nicht zum Arbeitslohn (BMF v. 29.9.2020, Rz. 12; verlängert bis 2030).
Pauschale Stromkosten beim Unternehmer / Selbstständigen
| Lademöglichkeit | E-Fahrzeug | Hybrid |
|---|---|---|
| Im Betrieb vorhanden | 30 €/Monat | 15 €/Monat |
| Keine Lademöglichkeit im Betrieb | 70 €/Monat | 35 €/Monat |
9. E-Bike für Unternehmer & Selbstständige
Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad privat, ist die Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG nicht als Entnahme zu erfassen – sofern Anschaffung oder Leasingbeginn zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 liegen.
Behandlung als Betriebsausgaben
- Lineare AfA: Nutzungsdauer 7 Jahre (AfA-Tabelle „Allgemein verwendbare Anlagegüter“)
- GWG: Anschaffungskosten bis 800 € netto (§ 6 Abs. 2 EStG) sofort absetzbar; bei E-Bikes praktisch selten erfüllt
- Leasingraten: voll als Betriebsausgaben absetzbar
- Wartung, Versicherung, Reparaturen: voll abzugsfähig
- Vorsteuerabzug: bei mind. 10 % betrieblicher Nutzung möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG); bei Gemischtnutzung Zuordnungswahlrecht beachten
Sonderfall: S-Pedelec / E-Bike als Kfz beim Unternehmer
Wird das Elektro-Kfz im Betriebsvermögen geführt und privat genutzt, ist die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung mit Viertelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzusetzen – also effektiv 0,25 % des BLP monatlich, sofern BLP ≤ 95.000 € (Anschaffung ab 1.7.2024) bzw. 70.000 € (Anschaffung 1.1.2024 – 30.6.2024) bzw. 60.000 € (Anschaffung 1.1.2019 – 31.12.2023).
10. Vergleich: Arbeitnehmer vs. Unternehmer
| Aspekt | Arbeitnehmer | Unternehmer / Selbstständiger |
|---|---|---|
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Erstmalige Überlassung | Anschaffung / Leasingbeginn |
| Fahrrad / Pedelec (kein Kfz) | Steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG) bzw. 0,25 % UVP bei Gehaltsumwandlung | Keine Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG) |
| S-Pedelec / E-Bike als Kfz | Dienstwagenbesteuerung (0,25 % BLP + 0,03 %/km) | 1 %-Regelung mit Viertelung bzw. Fahrtenbuch |
| Ladestrom im Betrieb | Steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG (bzw. Billigkeit) | Tatsächliche Kosten oder BMF-Pauschalen |
| Umsatzsteuer auf Privatnutzung | Volle 1 %-Regelung (keine Viertelung) | Unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG |
11. FAQ – Häufige Fragen zum Dienstfahrrad
Gilt die 1 %-Regelung noch beim Dienstfahrrad?
Die vollständige 1 %-Regelung ist seit 1.1.2020 ertragsteuerlich überholt – für ab 2019 erstmals überlassene Räder gilt die Viertelregelung (effektiv 0,25 %). Für die Umsatzsteuer bleibt die ungekürzte 1 %-Methode jedoch maßgeblich (BMF v. 7.2.2022).
Gilt die Steuerbefreiung auch für GmbH-Geschäftsführer?
Ja. § 3 Nr. 37 EStG knüpft an die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an, nicht an die Sozialversicherungspflicht. Auch nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer können von der Steuerbefreiung profitieren, sofern das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt ist.
Kann der Arbeitgeber das Rad pauschal versteuern, wenn es übereignet wird?
Ja, mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG – allerdings nur, wenn die Übereignung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt und das Rad zuvor dem Arbeitgeber gehörte. Bei direkter Übereignung durch den Leasinggeber kommt nur § 37b EStG (30 %) in Betracht.
Wirkt sich die Gehaltsumwandlung auf Rente und Lohnersatzleistungen aus?
Ja. Da das Bruttogehalt reduziert wird, verringert sich auch die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und damit künftig u. a. Renten-, Arbeitslosen- und Krankengeldansprüche – sofern das Bruttoentgelt unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Sind mehrere Diensträder pro Arbeitnehmer möglich?
Ja. Die Steuervergünstigungen (§ 3 Nr. 37 EStG bzw. 0,25 %-Regelung) sind auch bei mehreren Fahrrädern pro Arbeitnehmer anwendbar (Gleichlautende Ländererlasse v. 9.1.2020).
Was passiert mit Zubehör (Schloss, Helm, Anhänger)?
Fest am Rahmen verbaute Teile (z. B. Rahmenschloss) sind von der Steuerbefreiung bzw. der UVP-Bemessung mit umfasst. Eigenständiges Zubehör (Helm, Fahrradanhänger, Bekleidung) ist hingegen gesondert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
Kann ein privates Fahrrad steuerlich abgesetzt werden?
Bei beruflicher Mitnutzung ja: Die tatsächlichen Kosten (AfA, Reparatur, Wartung) sind aufzuteilen; nur der berufliche Anteil ist als Werbungskosten / Betriebsausgaben abziehbar. Eine eigene Kilometerpauschale für Fahrräder existiert seit 2014 nicht mehr. Für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig.
12. Checkliste für die Praxis
- ☐ Rad korrekt eingeordnet (Fahrrad / Pedelec / S-Pedelec / E-Bike als Kfz)?
- ☐ Erstmalige Überlassung bzw. Anschaffung im Zeitraum 1.1.2019 – 31.12.2030?
- ☐ Zusätzlichkeitskriterium dokumentiert (§ 8 Abs. 4 EStG) – kein Gehaltsverzicht?
- ☐ Bei Leasing: Wirtschaftliche Zurechnung bleibt beim Arbeitgeber (keine schädlichen Klauseln im Überlassungsvertrag)?
- ☐ UVP korrekt auf volle 100 € abgerundet?
- ☐ Lohnsteuerliche vs. umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage getrennt ermittelt?
- ☐ Vorsteuerabzug aus Anschaffung / Leasingraten gesichert?
- ☐ Bei Übereignung am Vertragsende: Restwert + Pauschalierungswahl (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG) geprüft?
- ☐ Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Klausel zur vorzeitigen Beendigung der Leasing-/Überlassungspflichten?
13. Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 37 EStG (Steuerbefreiung für Dienstradüberlassung, befristet bis 31.12.2030, § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG)
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 6 EStG (Privatnutzung beim Unternehmer)
- § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG (Sachbezugsbewertung Fahrrad)
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (25 %-Pauschalierung bei Übereignung)
- § 8 Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 2020 (Zusätzlichkeitskriterium)
- Gleichlautende Ländererlasse vom 9.1.2020, BStBl I 2020, 174 (0,25 %-Regelung)
- BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04 („Bikeleasing-Erlass“)
- BMF-Schreiben vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205 (Elektromobilität)
- BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001, BStBl I 2022, 197 (Umsatzsteuer)
- BMF-Schreiben vom 29.9.2020, BStBl I 2020, 972 (Ladestrom)
- BFH, Urteil vom 18.12.2014, VI R 75/13, BStBl 2015 II S. 670 (wirtschaftliche Zurechnung)
- OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation LSt 1/2016 vom 3.5.2016
- FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung vom 31.1.2023, S 7109-00000-2018/001 (Vorsteuerabzug bei 500-€-Grenze)
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Fazit
Das Dienstfahrrad bleibt eines der attraktivsten Mobilitäts- und Vergütungsinstrumente in Deutschland. Die vollständige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG bei zusätzlicher Gewährung und die Viertelregelung bei Gehaltsumwandlung bieten in nahezu jeder Konstellation spürbare Vorteile – sofern Zusätzlichkeit, wirtschaftliche Zurechnung und Umsatzsteuer korrekt umgesetzt sind. Die Befristung bis 31.12.2030 sollte bei längerfristigen Leasingverträgen eingeplant werden; ob der Gesetzgeber die Regelung darüber hinaus verlängert, ist derzeit (Stand: 2026) offen.
Weiterführende Informationen: Arbeitgebergestellung von Fahrrädern | Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber | Dienstwagenbesteuerung | Pendlerpauschale | Weitere Steuerrechner