1%-Methode - Fahrrad
Geldwerter Vorteil durch die Gestellung eines Fahrrades bzw. E-Bikes durch den Arbeitgeber (Firmenfahrrad bzw. Dienstfahrrad)
Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
Immer mehr Arbeitgeber denken darüber nach, ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen. Das Video sensibilisiert Arbeitgeber zu dem Thema.
Die steuerliche Behandlung von E-Bikes hängt davon ab, ob das E-Bike rein privat genutzt wird oder ob es für berufliche Zwecke eingesetzt wird. Hier sind die wichtigsten Aspekte:
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Privatnutzung: Wird das E-Bike ausschließlich privat genutzt, können Sie es nicht von der Steuer absetzen. Sie können aber die Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen (siehe aber auch Pendlerpauschale). Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil versteuern.
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Berufliche Nutzung: Wird das E-Bike für berufliche Zwecke genutzt, muss zwischen Leasing- und Kaufverträgen unterschieden werden.
a) Leasing: Wird das E-Bike geleast, muss der geldwerte Vorteil für die private Nutzung als Gehaltsbestandteil versteuert werden. Der geldwerte Vorteil errechnet sich aus der monatlichen Leasingrate inklusive der Kosten für Versicherung und Wartung, abzüglich einer Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers.
b) Kauf: Wird das E-Bike gekauft und der Arbeitnehmer nutzt es auch privat, muss der geldwerte Vorteil ebenfalls als Gehaltsbestandteil versteuert werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Anteil der betrieblichen und der privaten Nutzung des E-Bikes. Hier gibt es zwei Möglichkeiten zur Berechnung: Entweder kann der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, aus dem die betrieblichen und privaten Fahrten hervorgehen. Oder es wird ein Pauschalwert von 0,5% des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt.
Es ist jedoch zu beachten, dass es bei E-Bikes, die bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen, keine Führerschein- oder Kennzeichenpflicht gibt und sie somit rechtlich wie Fahrräder behandelt werden. Ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder einer Leistung von mehr als 250 Watt gelten E-Bikes als Kleinkrafträder und unterliegen anderen rechtlichen Bestimmungen.
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl 2019 I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertragsteuerlich als Kfz im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG einzustufen. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG für die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht möglich.
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Die Besteuerung der privaten Nutzung von E-Fahrrädern mit der sog. 1 %-Regelung wird jeden Monat die private Nutzung mit 1% des Brutto - Listenpreises im Zeitpunkt der Erstnutzung (zzgl. der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Die Fahrten zur Arbeit erhöhen den Wert der privaten Nutzungsentnahme nochmals mit 0,03 % je einfachem Entfernungskilometer, jedoch nicht, wenn es sich um ein E-Bike und S-Pedelec handelt schneller als 25 km/h fahren.
Fahrrad / Dienstrad - 1% Methode
Dienstradüberlassung Arbeitgeber (04/22)
»Wie können Sie Ihren Arbeitnehmern steuergünstig ein (Elektro-)Dienstrad überlassen?« (#1133638)
Download:
Immer mehr Arbeitgeber überlassen (elektrische) Fahrräder auch zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer. Welche finanziellen Vorteile für Sie und ihre Arbeitnehmer bei welchem Fahrradtyp gelten und was Sie bezüglich der abweichenden Umsatzbesteuerung wissen müssen, finden Ihre Mandanten in dieser Infografik heraus.
Tipp: Dienstfahrräder und E-Bikes - Steuerliche Aspekte bei Fahrrädern im unternehmerischen Bereich sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
Steuertipp: Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads: Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.
Hinweis: Die Kilometerpauschale für Fahrräder ist ab 1.1.2014 entfallen. Dennoch können Sie die sog. Pendlerpauschale steuerlich absetzen. Wird das private Fahrrad zur Erzielung von Einkünften genutzt, können die tatsächlichen Kosten in der Einkommensteuerklärung steuerlich abgesetzt werden. Hierzu gehören die Kosten für die Wartung, Reparaturen, Pflege und die Abschreibung. Diese Kosten müssen in einen privaten und beruflichen Nutzungsanteil aufgeteilt werden (Schätzung). Nur der berufliche Anteil kann steuerlich abgesetzt werden.
Derzeit häufen sich Anfragen zu Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Überlassung eines Dienstrades zur privaten Nutzung anbieten. Dem liegt i. d. R. folgendes Vertragsmodell zugrunde:
Der Arbeitgeber schließt mit einem Provider, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit (im Falle der unterlassenen Kündigung) anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Auch das Haftungsrisiko für Beschädigungen und Verlust wird auf den Arbeitnehmer abgewälzt; umgekehrt erhält der Arbeitnehmer dafür sämtliche Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung – ohne dass er darauf einen vertraglichen Anspruch hat – käuflich erwerben kann.
Zur lohnsteuerlichen Behandlung bitte ich folgende Auffassung zu vertreten: Ist das Fahrrad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen (siehe dazu unten), ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird unter Hinweis auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 ( BStBl 2012 I S. 1224 ) der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn wie folgt ermittelt:
- bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1 % der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
- bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 18.12.2014 (Az. VI R 75/13 , BStBl 2015 II S. 670 ) zum sogenannten Behördenleasing stellt sich die Frage, wann der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Leasingnehmer mit der Folge angesehen werden muss, dass die oben dargestellte lohnsteuerliche Behandlung ausscheidet. Entscheidend hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen in den jeweiligen Leasing- und Überlassungsverträgen.
Nach den Urteilsgründen ist dem Arbeitnehmer das Fahrrad nur dann zuzurechnen, wenn
1. ihm der Arbeitgeber das Fahrrad aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung überlässt und
2. der Arbeitnehmer nach den tatsächlichen Umständen im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt entrichten muss und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen.
Die Überlassungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten häufig Klauseln, wonach das Nutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht. Eine solche Vereinbarung indiziert, dass die Überlassung des Fahrrads an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist und gerade nicht auf einer hiervon unabhängigen Sonderrechtsbeziehung beruht. Entsprechende Klauseln sind daher für die Annahme einer wirtschaftlichen Zurechnung i. S. d. BFH Urteils vom 18.12.2014, BStBl 2015 II S. 670 , beim Arbeitnehmer schädlich.
Enthält der Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine solche Einschränkung, ist er also vom weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses gänzlich unabhängig, ist weiterhin erforderlich, dass der Arbeitnehmer die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers innehat. Nach den Urteilsgründen im o. g. BFH-Urteil muss der Arbeitnehmer das Nutzungsrecht nach seinem wirtschaftlichen Gehalt so erlangt haben, als wenn er selbst den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hätte. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass grundsätzlich sämtliche im Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Arbeitgeber niedergelegten Rechte und Pflichten im identischen Umfang durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergereicht werden müssen. Behält sich der Arbeitgeber einzelne dieser Rechte oder Pflichten vor, ohne sie an den Arbeitnehmer weiterzugeben, kann folglich ebenfalls keine wirtschaftliche Zurechnung beim Arbeitnehmer erfolgen. Ist der Arbeitgeber etwa durch den Leasingvertrag verpflichtet, für das Fahrrad eine Versicherung abzuschließen, gibt er diese Pflicht aber nicht an den Arbeitnehmer weiter bzw. übernimmt er die Kosten hierfür, ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weitere, insbesondere für ein Unterleasingverhältnis atypische, in dem Leasingvertrag mit dem Leasinggeber nicht genannte Verpflichtungen auferlegt.
Auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist das (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer folglich nur unter besonderen Voraussetzungen als wirtschaftlichem Leasingnehmer mit der Folge zuzurechnen, dass die oben beschriebene lohnsteuerliche Behandlung in diesen Fällen unzutreffend wäre.
Ist der Arbeitnehmer indes wirtschaftlicher Leasingnehmer, liegt keine mit einem monatlichen Durchschnittswert oder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber vor. Ein geldwerter Vorteil in Gestalt einer verbilligten Leasingrate stellt Arbeitslohn dar, der regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Der Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.
Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer (wirtschaftlicher) Leasingnehmer ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat. OFD Nordrhein-Westfalen v. 03.05.2016 - Kurzinfo LSt 1/2016.
Siehe auch: Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber
In einem aktuellen Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern werden verschiedene Fragen aus der Praxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern beantwortet: Wie ist die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern umsatzsteuerlich zu behandeln? Die wichtigsten Informationen sind hier zusammengefasst.
Anwendung der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlung: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zum privaten Gebrauch, kann die Bemessungsgrundlage nach Abschnitt II des BMF-Rundschreibens vom 7.2.2022 aus Vereinfachungsgründen nach der 1 %-Fahrradregelung ermittelt werden. Dies ist auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung möglich.
Anwendung der 500 EUR-Grenze: Nach Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE ist es nicht zu beanstanden, wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades unter 500 EUR liegt und eine unentgeltliche Überlassung nicht anzunehmen ist. Eine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Doch worauf bezieht sich die Grenze von 500 EUR - auf den Wert des Fahrrads oder auf die jährliche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer?
Es handelt sich um die auf volle 100 Euro aufgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades.
Hinweis Ein Umsatzsteuerprüfer könnte nun auf die Idee kommen, aufgrund der 500-Euro-Grenze den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrrads nicht zuzulassen. Hier lohnt es sich jedoch, dagegen vorzugehen. Nach aktueller Rechtsprechung gibt es keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Anwendung der Vereinfachungsregelung zur 500-EUR-Grenze. Finm. Mecklenburg-Vorpommern, Verf. v. 31.1.23, S 7109-00000-2018/001
Mehr Infos auch unter Arbeitgebergestellung von Fahrrädern
Rechtsgrundlagen zum Thema: Fahrrad
EStREStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude
UStAE
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
LStH 8.1.1.4