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Private PKW-Nutzung durch den Unternehmer/ Arbeitnehmer

Private PKW-Nutzung (geldwerter Vorteil) durch den Unternehmer/ Gesellschafter / Arbeitnehmer



„Wenn das Straßenverkehrsgesetz so kompliziert wäre wie das Steuergesetz, würde niemand mehr Auto fahren.“ (Zitat: Thomas Pfeiffer, Präsident des Sächsischen Finanzgerichtes)


Steuerliche Behandlung von Firmenfahrzeugen

Wird ein Pkw, der sich im Betriebsvermögen befindet, auch für Privatfahrten genutzt, ist der private Nutzungsanteil als Nutzungsentnahme zu erfassen. Die privaten Kostenanteile sollen durch diese Gewinn erhöhende Aufwandsentnahme neutralisiert werden. Zudem soll der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten insoweit begrenzt werden, dass er den Anteil der hierfür gewährten Vergünstigungen für Arbeitnehmer nicht übersteigt (vgl. § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 + 5 EStG). Die anteiligen Kosten sind im Rahmen der Umbuchungen am Jahresende zu erfassen.

Dienstwagen mit 1 Prozent Methode



Berechnungsdaten 1% Methode
Bruttolistenpreis (inkl. USt.) Euro
Nutzungsdauer im Kalenderjahr
Tage der Nutzung (Fahrten Wohnung-Betrieb) Tage
Entfernung Wohnung-Betrieb km
Vorsteuerabzugsberechtigt ?
mit Vorsteuer belastete Kosten % (Standard: 80%)

Angaben Buchhaltung / Jahresabschluss
Kosten für den Zeitraumt
Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug (netto) Euro
Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug Euro
Abschreibung AfA Euro
USt.-Prozentsatz bei Kostendeckelung (Standard: 50%)


Kfz-Nutzung: Wird das Kfz im Unternehmen für private Zwecke genutzt wirft dies regelmäßig Fragen auf. Die Ertragsteuer sowie die Umsatzsteuer benötigen hier eine gesonderte Betrachtung. Haben Sie weiteren Informationsbedarf? Das Video enthält alle wesentlichen Details.



Dienstwagenüberlassung Arbeitgeber (06/22)
»Was müssen Sie als Arbeitgeber bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer steuerlich beachten?« (#1019981)
Download:

Arbeitgebern, die die private Dienstwagennutzung zulassen, veranschaulicht unsere Infografik, welche Unterschiede zwischen der 1-%- und der Fahrtenbuchmethode bestehen, welche Kontroll- und Dokumentationspflichten ihnen obliegen und was umsatzsteuerlich gilt. Zudem lernen Sie die einkommensteuerlichen Ermäßigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge kennen.



Dienstwagenüberlassung Arbeitgeber ohne Privatnutzung (12/21)
»Wie schließen Sie als Arbeitgeber die Privatnutzung eines Dienstwagens rechtssicher aus?« (#1125814)
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Wollen Sie einen geldwerten Vorteil vermeiden, ist es für Arbeitgeber am sichersten, wenn Sie ihren Arbeitnehmern die Privatnutzung von Dienstwagen schriftlich verbieten und dies auch kontrollieren. Was Sie hierbei - und auch im Sonderfall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers - beachten müssen, finden Sie in unserer Infografik heraus.



Dienstwagennutzung Arbeitnehmer (06/22)
»Wie setzen Sie als Arbeitnehmer die Privatnutzung Ihres Dienstwagens am besten von der Steuer ab?« (#1019980)
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Die Überlassung eines Dienstwagens auch für die private Nutzung ist eine beliebte Zusatzleistung zum Gehalt. Unsere Infografik verdeutlicht den Arbeitnehmern unter Ihnen die Unterschiede zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode und hilft ihnen, die für Sie steuerlich vorteilhafteste Wahl zu treffen.


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Die gesetzliche Grundlage bilden die § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Des weiteren spielt das BMF-Schreiben vom 21.01.2002 – IV A 6 – S-2177 - 1/02 – eine zentrale Rolle für die ertragsteuerliche Behandlung der privaten Kfz-Nutzung. Die gesetzliche Regelung bezieht sich nur auf Pkw, die sich im Betriebsvermögen befinden und auch privat genutzt werden. Bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen sind bei einer mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung die Vorschriften aus Vereinfachungsgründen entsprechend zu befolgen, obwohl das Fahrzeug im Regelfall im Betriebsvermögen des Leasinggebers ausgewiesen wird. Das Fahrzeug kann außerdem auch dem Vorratsvermögen angehören und als Vorführwagen genutzt werden.


Damit § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zur Anwendung kommt, muss das Fahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten genutzt werden.


Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
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Wahl der Ermittlungsmethode: Sind die Voraussetzungen für die Ermittlung eines privaten Nutzungsanteils erfüllt, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Dieses bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Entweder kann die private Nutzung durch eine Pauschalierungsmethode, der sog. 1%-Regelung, nach Satz 2 dieser Vorschrift errechnet werden, oder nach Satz 3 durch Nachweis der Gesamtaufwendungen in Zusammenhang mit einem Fahrtenbuch.


Die Wahl der Methode erfolgt mit Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt. Sie ist für ein Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen. Somit ist es nicht möglich von z.B. Januar bis März ein Fahrtenbuch zu führen und danach die 1%-Regel anzuwenden. Eine Ausnahme bildet der Fahrzeugwechsel. Hierbei kann eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden. Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats gewechselt so ist bei der 1%-Regelung das Fahrzeug das vorwiegend genutzt wurde zu berücksichtigen.


Geldwerter Vorteil Private PKW-Nutzung

Die Pauschalierungsmethode (1%-Regelung): Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 wurde der private Nutzungsanteil durch verschiedene Methoden, wie z.B. durch Schätzung anhand eines repräsentativ geführten Fahrtenbuchs, ermittelt. Durch die unterschiedlichen Methoden kam es zu Ungerechtigkeiten und Ermittlungsdefiziten. Die großen Spielräume führten zu einem großen Streitpotential mit der Verwaltung. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 wollte der Gesetzgeber die Ermittlung des privaten Anteils für betriebliche Kfz vereinfachen und standardisieren und führte die pauschalierte Ermittlung von privaten Nutzungsanteilen ein, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.


Berechnung des Privatanteils nach der 1%-Regelung: Nach dem Gesetzeswortlaut ist die private Nutzung eines Kfz für jeden „Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen“, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Der dabei ermittelte Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer ist auf volle 100 EUR abzurunden.


Behauptet der Steuerpflichtige, er würde das Fahrzeug nicht für private Zwecke verwenden, so trifft ihn die objektive Beweislast. In der Regel ist von einer privaten Nutzung auszugehen, wenn ein Unternehmer nur einen Pkw besitzt und dieses sich im Betriebsvermögen befindet. So ist bei einer Beurteilung, ob ein Pkw privat genutzt wird, von der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen. Demzufolge kann z.B. in einem Unternehmen mit vielen Kundendienstfahrzeugen nicht jedes privat genutzt sein.


Zugmaschinen und Lastkraftwagen sind generell von der o.g. gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Eine etwaige private Nutzung ist einzeln zu bewerten.


Im folgenden sollen die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift näher erläutert werden:

Jeder Kalendermonat Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats auch nur gelegentlich genutzt, ist der pauschale monatliche Nutzungswert anzusetzen. Ist aber die private Nutzung für volle Kalendermonate ausgeschlossen, so ist für diese Monate die 1%-Regelung nicht anzuwenden. Dies ist der Fall bei längerer Krankheit, Urlaub, Reparatur etc. und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Umstände müssen aber für den vollen Kalendermonat vorgelegen haben. Fraglich ist hierbei jedoch inwiefern der Unternehmer A, der eine Reise vom 01.-31.07. macht, besser gestellt werden soll als Unternehmer B, der vom 03.07.-02.08. in den Urlaub fährt. Des weiteren ist es problematisch festzustellen, ob das betriebliche Kfz bei Abwesenheit oder Verhinderung des Unternehmers nicht durch Familienangehörige privat genutzt wird.


Inländischer Listenpreis : Der inländische Listenpreis bildet den zentralen Teil der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils. Er ist für alle gängigen Fahrzeuge anhand der Schwacke-Liste ermittelbar. Die tatsächlichen Kosten einschließlich Preisnachlässe kommen nicht zur Geltung. Gebrauchtwagen werden somit auch mit ihrem inländischen Listenpreis angesetzt. Diese Regelung ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Listenpreisregelung gilt auch für reimportierte Fahrzeuge, wobei Mehr- oder Minderausstattungen gegenüber inländischen Fahrzeugen berücksichtigt werden müssen. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen wird es schwierig sein den Listenpreises zu ermitteln, da entsprechende Hinweise darauf nicht mehr vorhanden sind. Der Listenpreis ist dann auf dem Wege einer Schätzung zu ermitteln.


Zeitpunkt der Erstzulassung : Der Tag an dem das Fahrzeug, nicht der Fahrzeugtyp, das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen wurde bildet den Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser ist bei inländischen Fahrzeugen im Kfz-Schein zu finden. Bei importierten oder reimportierten Kfz kann der Steuerpflichtige ein entsprechendes Datum angeben. Ihn trifft dabei aber die objektive Beweislast.


Kosten für Sonderausstattungen : Zum inländischen Listenpreis sind etwaige Sonderausstattungen hinzuzurechnen. Darunter fallen z.B. Standheizung oder Navigationssystem. Ein Autotelefon bleibt außer Ansatz.


Einschließlich Umsatzsteuer : Aufgrund der Berechnung einschließlich der Umsatzsteuer spricht man auch vom Bruttolistenpreis. Ist beim Erwerb, z.B. von einer Privatperson, keine Umsatzsteuer angefallen, ist trotzdem der inländische Listenpreis zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen. Da ein Steuerpflichtiger, der seinen Pkw im Privatvermögen hat, bei Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, ist zu Recht der Bruttolistenpreis anzusetzen.


Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz

Befinden sich mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, ist grundsätzlich für jedes der pauschale Nutzungswert zu ermitteln, das durch den Unternehmer selbst oder von Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, genutzt wird. Der Begriff der Personen seiner Privatsphäre deckt sich nicht mit dem Angehörigenbegriff des § 15 AO, sondern ist ausgeweitet auf Lebensgefährten und enge Freunde. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass Fahrzeuge durch andere Personen nicht privat genutzt werden, ist als Bemessungsgrundlage das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen. Es reicht nicht aus, glaubhaft zu machen, dass sich noch ein Pkw im Privatvermögen befindet, um einer Pauschalierung mehrerer Pkw zu entgehen. Sicherste Methode bildet immer noch die Führung eines Fahrtenbuches.


Als Billigkeitsmaßnahme des Gesetzgebers und zur Vermeidung von Überbesteuerungen ist z.B. bei einer potentiellen Nutzung von drei Personen (Unternehmer, Ehefrau und Tochter) bei einem Betriebsvermögen mit fünf Pkw auch nur davon auszugehen, dass drei tatsächlich genutzt werden. Es sind die drei Pkw mit den höchsten Listenpreisen zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils heranzuziehen.


Einbeziehung Fahrten Wohnung - Betriebsstätte

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Die abziehbaren Aufwendungen sind auf die pauschalen Höchstbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bzw. Abs. 2 EStG beschränkt.


Parallel zur Berechnung der privaten Kfz-Nutzung durch die 1%-Regelung hat der Gesetzgeber zur Ermittlung des steuerlichen Aufwands für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten pauschale Beträge eingeführt.


Der steuerliche Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte berechnet sich aus 0,03% des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Kalendermonat, der Aufwand für Familienheimfahrten mit 0,002% des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer.


Soweit dieser steuerliche Aufwand die pauschalen Höchstbeträge übersteigt, ist der errechnete Unterschiedsbetrag zusätzlich zum privaten Nutzungsanteil durch die 1%-Regelung als Aufwandsentnahme zu betrachten und dem Gewinn hinzuzurechnen.


Liegt der ermittelte steuerliche Aufwand unter den pauschalen Höchstbeträgen, kann der Steuerpflichtige diese als Betriebsausgaben abziehen.


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Geldwerter Vorteil | 1%-Methode vs. Fahrtenbuch



Neupreis des KfZ Euro
Weg zur Arbeit Km
 
Jährliche Kosten ohne AfA Euro
Anteil der privaten Nutzung %

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Private PKW-Nutzung durch den Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen PKW zur privaten Nutzung, führt dies beim Arbeitgeber im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sachbezug ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenneupreises des PKWs zu versteuern (siehe BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11) ist. Der Sachbezug kann auch nach der Fahrtenbuchmethode versteuert werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.



Steuertipp: Wenn Sie ein Fahrtenbuch geführt haben, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung geltend machen, auch wenn der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug von der 1%-Methode ausgegangen ist.



Steuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
(§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015


Hinweis: Eine private Nutzung ist nicht zu versteuern, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung des PKWs zu privaten Zwecken untersagt ist. Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Gesellschafter-Geschäftsführer, dann gehört der Sachbezug auch zum Geschäftsführergehalt) und es gelten andere Regeln.

Private PKW-Nutzung durch den Unternehmer/ GmbH-Gesellschafter

Bisherige Rechtsprechung zur privaten PKW-Nutzung durch den Unternehmer/ GmbH-Gesellschafter

Wenn eine Privatnutzung des PKWs ausscheidet, stellt sich auch nicht die Frage nach einer steuerlichen Behandlung, denn ein Vorteil liegt nicht vor. Nach Auffassung des BFH spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Allerdings kann der Beweis des ersten Anscheins lt. BFH widerlegt werden. Daher gilt es, den Anscheinsbeweis z. B. durch Führung eines Fahrtenbuchs oder organisatorische Maßnahmen, die eine Privatnutzung ausschließen, zu widerlegen. Eine vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Obwohl die vGA mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, hält die Finanzverwaltung eine Anwendung der 1 %-Regel für vertretbar.




Neue Entscheidung zur privaten PKW-Nutzung durch den Unternehmer/ GmbH-Gesellschafter

Nachdem der BFH früher einmal in gleich gelagerten Fällen von der Gewährung von Arbeitslohn ausgegangen war, bestätigt er jetzt seine Rechtsprechung, dass die PKW-Nutzung bei der GmbH eine vGA darstellt. Der BFH bemisst diese nicht mit 1%-Methode (1% vom Listenpreis), sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils plus eines Gewinnaufschlags. Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.


Konsequenzen private PKW-Nutzung durch den Unternehmer/ GmbH-Gesellschafter:

Die Bewertung des BFH kann auch zum günstigeren Ergebnis für den Gesellschafter führen. Insoweit sollte durchgerechnet werden, ob man sich auf den BFH oder die von der Finanzverwaltung (noch) tolerierte Regelung beruft.

Top PKW-Nutzung


Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Kraftfahrzeuge

Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG, wenn mehrere Fahrzeuge vorhanden sind


Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird.


Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z. B. Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können, gehören.


Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.


Beispiel 1:
Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.


Beispiel 2:
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Kraftfahrzeuge werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge (z. B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.“

Top PKW-Nutzung


E-Fahrzeuge für Mitarbeiter: Neue Steuervergünstigungen für Auto und Jobrad


Privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Die Anwendung des pauschalen Nutzungswerts erfordert nicht die Zugehörigkeit des PKWs zum Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lässt sich nicht herleiten, dass der PKW zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss, denn die Vorschrift enthält nicht den Begriff des „betrieblichen” PKWs, sondern stellt allein auf den Begriff des PKWs ohne den Zusatz „betrieblich” ab.



Siehe auch Leasingrechner


Sachverhalt privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Zwischen dem Antragsteller, einem selbstständig praktizierenden Arzt, und dem Antragsgegner, dem Finanzamt, war streitig, ob in den Jahren 2000 bis 2002 für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug der private Nutzungswert nach der 1%-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), Er ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der betriebliche Nutzungsanteil seines geleasten PKWs betrug 30 %. Er verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese unter Gegenrechnung des nach der 1 %-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an. Anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung stellte der Antragsgegner fest, dass lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten von 30 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide.


Entscheidung privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Das Finanzgericht gab dem Antrag vollumfänglich statt. Es vertrat die Ansicht, es sei ernstlich zweifelhaft, dass die Anwendung des pauschalen Kfz-Nutzungswerts die Zugehörigkeit des PKWs zum Betriebsvermögen erfordere. Grundsätzlich ist die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 EStG auch auf geleaste Fahrzeuge anwendbar, denn dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die PKW-Nutzungswertbesteuerung eine Zugehörigkeit des genutzten PKWs zum Betriebsvermögen erfordert. Voraussetzung für eine Nutzungsentnahme ist allein, dass die Nutzung dem Betrieb zusteht und dieser auch mit den Kosten belastet wird; dies trifft auch auf dem Betrieb zugeordnete Leasingfahrzeuge zu. Ferner hatte der Antragsteller die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb dadurch in der Buchführung kenntlich gemacht, dass er die Kosten als Betriebsausgaben verbucht, sie als solche in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesen und gleichzeitig die pauschale Nutzungsentnahme als Einnahme erfasst hatte.


Konsequenz privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann der private Nutzungswert bei zu weniger als 50 % betrieblich genutzten Leasingfahrzeugen als pauschaler Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt und abgegolten werden.


Entlastung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen: Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.


Weitere Firmenwagen + KFZ-Rechner


Kfz Finanzierung, Kfz Kosten, Kfz Versicherung, Kfz Bewertung + Bußgeld


Mehr Infos zum Firmenwagen im Steuerlexikon:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Firmenwagen

UStAE 
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

LStH 8.1.9.10

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
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