
Arbeitslosengeld Rechner
- Wie hoch ist der Arbeitslosengeld?
- Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?
- Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld 1?
Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner können Sie einfach und schnell die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I berechnen.
Außerdem erhalten Sie weitere nützliche Tipps zum Arbeitslosengeld.
Inhalt:
- Arbeitslosengeld Überblick + Merkblatt
- Arbeitslosengeld Rechner
- Wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Höhe des Arbeitslosengeldes
- Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitslosmeldung
- Anwartschaftszeit
- Arbeitsbescheinigung
- Anrechnung von Nebeneinkommen
- Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten
- Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
- Arbeitslosengeld nach Auslandsbeschäftigung
- Arbeitslosengeld: Vorsicht Steuefalle!
Arbeitslosengeld Überblick + Merkblatt
Das Arbeitslosengeld (ALG 1 oder ALG I) soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann.
Arbeitslosengeld Rechner
Ausgangslage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I ist das Bemessungsentgelt. Besonderheiten wie z.B. Teilzeitbeschäftigung, Bezug von Elterngeld, unbillige Härte und Vorbezug von Arbeitslosengeld I werden in dem hier bereitgestellten AlG1-Rechner nicht vollständig berücksichtigt. Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Arbeitslosenversicherung für die alten und neuen Bundesländer in Betracht zu ziehen.
Arbeitslosengeld Berechnung
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Wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.
Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen müssen Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Hierzu gehört insbesondere auch die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemein üblichen Bedingungen auszuüben.
Arbeitslosmeldung
Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend. Eine Meldung ist bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit zulässig.
Für Beschäftigte, die erfahren, dass ihr Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder gekündigt wird, besteht zudem die Pflicht zur persönlichen Meldung im Rahmen der "Frühzeitigen Arbeitsuche". Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werden zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden:
1. Arbeitsuchendmeldung
Die Arbeitsuchendmeldung ist erforderlich, damit Sie die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch online oder telefonisch unter der Telefonnummer 0800 4 5555 00 (der Anruf ist für Sie gebührenfrei) arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen, bzw. Online-Arbeitsuchendmeldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten.
Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.
Bitte beachten Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
2. Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Den Antrag auf Arbeitslosengeld können Sie mit dem eService "Arbeitslosengeld beantragen" stellen. Sie können die Antragsunterlagen für das Arbeitslosengeld jedoch auch bei Ihrer Agentur für Arbeit erhalten.
Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, haben unter besonderen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Für sie beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate.
Ausführliche Informationen zu der Leistung von Arbeitslosengeld enthält das Merkblatt für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitsbescheinigung
Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung sind Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit an den Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Die Arbeitsbescheinigung kann direkt vom Arbeitgeber elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden (eService BEA). Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung widersprechen.
Der Arbeitnehmer darf auf der Bescheinigung keine Eintragungen vornehmen. Zur Vermeidung von Rückfragen achten Sie bitte darauf, dass der Ausdruck der Arbeitsbescheinigung vollständig ist, alle Fragen vollständig beantwortet sind und die Arbeitsbescheinigung mit Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers versehen ist. Die Fragen in der Arbeitsbescheinigung decken nur den Regelfall für die Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab. Im Einzelfall notwendige zusätzliche Angaben werden gesondert erfragt.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wie viel ist Arbeitslosengeld 1 und wie wird das Arbeitslosengeld 1 berechnet
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67%, für die übrigen Arbeitslosen 60% dieses pauschalierten Nettoentgelts.
Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.
Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate) | Vollendetes Lebensjahr | Höchstanspruchsdauer (Monate) |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
Der Höchstanspruch für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt zwölf Monate. Er setzt voraus, dass die/der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt nur für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten nachweisen.
Für die Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gilt folgende Tabelle zur Anspruchsdauer:
Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten | Höchstanspruchsdauer (Monat |
---|---|
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
Anrechnung von Nebeneinkommen
Einkommen aus einer weniger als 15 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit wird nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen. Die Sperrzeit umfasst - je nach Sperrzeittatbestand - eine Dauer von einer Woche bis zu zwölf Wochen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.
Ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Arbeitslose
- ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Anlass gegeben haben,
- eine zumutbare angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert haben,
- die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen haben,
- die Teilnahme trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben verweigert haben,
- eine Maßnahme abgebrochen bzw. durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben haben,
- einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht Folge geleistet haben oder der Meldepflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche nicht nachgekommen sind.
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

Auch während der Zeit einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen (insbesondere der Anwartschaftszeit) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
Ausführliche Informationen zu der Leistung von Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung enthält das Merkblatt Förderung der beruflichen Weiterbildung (Merkblatt 6) der Bundesagentur für Arbeit.
Siehe auch Weiterbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen ...
Arbeitslosengeld nach Auslandsbeschäftigung
Nach den Vorschriften des europäischen Rechts können unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland berücksichtigt werden.
Ausführliche Informationen hierzu enthält das Merkblatt
Quelle: www.bmas.de/
Arbeitslosengeld + Steuer
Das Arbeitslosengeld 1 gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen. Diese sind steuerfrei, das heißt, darauf wird keine Einkommensteuer fällig. Das Arbeitslosengeld unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Die steuerfreien Einkünfte werden zwar nicht besteuert, aber sie erhöhen den Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Auf Grund des Arbeitslosengeldes und des Progressionsvorbehaltes kann es also zu einer Steuernachzahlung kommen, weil die Lohneinkünfte mit einem zu niedrigen Steuersatz versteuert wurden. Daher muss auch eine Steuererklärung gemacht werden, wenn Ihre jährlichen Einnahmen aus Lohnersatzleistungen größer als 410 Euro sind.
Tipp: Berechnen Sie jetzt den Progressionsvorbehalt auf Ihr Arbeitslosengeld: Gratis Rechner.
Rechtsgrundlagen zum Thema: arbeitslos
EStGEStG § 3
EStG § 10
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStR
EStR R 3.2
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
KStG 5
AEAO
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
HGB
§ 596 HGB Gesicherte Forderungen
LStR
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStH 32.4 32.9 32b 33a.1 34.2
LStH 9.1 19.3 39b.6
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen