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Arbeitslosengeld kostenlos online berechnen

Arbeitslosengeld Rechner

  • Wie hoch ist der Arbeitslosengeld?
  • Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?
  • Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld 1?

Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner können Sie einfach und schnell die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I berechnen.

Außerdem erhalten Sie weitere nützliche Tipps zum Arbeitslosengeld.



Arbeitslosengeld Überblick + Merkblatt

Das Arbeitslosengeld (ALG 1 oder ALG I) soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann.




Arbeitslosengeld Rechner

Ausgangslage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I ist das Bemessungsentgelt. Besonderheiten wie z.B. Teilzeitbeschäftigung, Bezug von Elterngeld, unbillige Härte und Vorbezug von Arbeitslosengeld I werden in dem hier bereitgestellten AlG1-Rechner nicht vollständig berücksichtigt. Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Arbeitslosenversicherung für die alten und neuen Bundesländer in Betracht zu ziehen.

Arbeitslosengeld Berechnung

Geburtsdatum

Steuerklasse

Arbeitsstelle im Bundesland

Haben Sie Kinder?

sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen   Euro

zusätzliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld   Euro


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  • Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet.
  • Wenn es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen ist, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

Mit anderen Worten: Das Arbeitslosengeld wird pro Tag gezahlt. Wenn man einen vollen Monat lang arbeitslos ist, erhält man für 30 Tage Arbeitslosengeld. Wenn man einen Teilmonat lang arbeitslos bist, erhältst man für die Anzahl der Tage Arbeitslosengeld.


Wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  • arbeitslos ist,
  • sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Wer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für die Regelaltersrente ist das 67. Lebensjahr erforderlich.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein neuer Anspruch entsteht oder wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten gegeben hat. Sperrzeiten sind Sanktionen, die bei bestimmten Verstößen gegen die Melde-, Bewerbungs- oder Fortbildungspflichten verhängt werden. Die Dauer der Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen. Wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von insgesamt mindestens 21 Wochen Sperrzeit gegeben hat, erlischt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch erlöschen, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllen, weil sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die gefördert wird.


Arbeitslosigkeit

Um als arbeitslos zu gelten, muss eine Person folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
  • Sie muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen.
  • Sie muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
  • Sie muss sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen.

Personen, die an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen, gelten als nicht arbeitslos.

Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.

Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen müssen Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Hierzu gehört insbesondere auch die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.

Arbeitnehmer, die vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos waren, gelten als arbeitslos, wenn sie

  • bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätten, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
  • die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätten.

Insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemein üblichen Bedingungen auszuüben.

Arbeitnehmer, die neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen, haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten erfüllt ist. Die Dauer des Anspruchs beträgt sechs Monate. Der Anspruch erlischt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.


Arbeitslosmeldung

Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend. Eine Meldung ist bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit zulässig.


Für Beschäftigte, die erfahren, dass ihr Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder gekündigt wird, besteht zudem die Pflicht zur persönlichen Meldung im Rahmen der "Frühzeitigen Arbeitsuche". Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.


Nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werden zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden:

1. Arbeitsuchendmeldung

Die Arbeitsuchendmeldung ist erforderlich, damit Sie die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch online oder telefonisch unter der Telefonnummer 0800 4 5555 00 (der Anruf ist für Sie gebührenfrei) arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen, bzw. Online-Arbeitsuchendmeldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten.

Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.

Bitte beachten Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.


2. Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Den Antrag auf Arbeitslosengeld können Sie mit dem eService "Arbeitslosengeld beantragen" stellen. Sie können die Antragsunterlagen für das Arbeitslosengeld jedoch auch bei Ihrer Agentur für Arbeit erhalten.


Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, haben unter besonderen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Für sie beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate.

  • Für die Berechnung von Leistungen werden ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet.
  • Bei der Berechnung der Anwartschaftszeit und der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entspricht ein Monat 30 Kalendertagen.
  • Bei der Berechnung der Vorbeschäftigungszeiten und des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt Satz 2 entsprechend.

Ausführliche Informationen zu der Leistung von Arbeitslosengeld enthält das Merkblatt für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit.


Arbeitsbescheinigung

Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung sind Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitsbescheinigung enthält Informationen über die Art der Tätigkeit, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten hat oder zu beanspruchen hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit an den Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Die Arbeitsbescheinigung kann direkt vom Arbeitgeber elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden (eService BEA). Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung widersprechen.



Der Arbeitnehmer darf auf der Bescheinigung keine Eintragungen vornehmen. Zur Vermeidung von Rückfragen achten Sie bitte darauf, dass der Ausdruck der Arbeitsbescheinigung vollständig ist, alle Fragen vollständig beantwortet sind und die Arbeitsbescheinigung mit Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers versehen ist. Die Fragen in der Arbeitsbescheinigung decken nur den Regelfall für die Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab. Im Einzelfall notwendige zusätzliche Angaben werden gesondert erfragt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Wie viel ist Arbeitslosengeld 1 und wie wird das Arbeitslosengeld 1 berechnet

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67%, für die übrigen Arbeitslosen 60% dieses pauschalierten Nettoentgelts.

Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld umfasst die letzten zwölf Monate vor dem Bezugsbeginn. Der Bemessungsrahmen umfasst alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum.

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes werden nur die Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, in denen der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Zeiten einer Beschäftigung, in denen der Arbeitslose Übergangsgeld, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld bezogen hat, Zeiten einer Beschäftigung als Freiwilliger oder Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Zeiten in denen Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen wurde, Zeiten einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Dies gilt auch, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder wenn es unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

Der Arbeitslose kann verlangen, dass der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert wird, wenn er dies begründet und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.


Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.

Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate) Vollendetes Lebensjahr Höchstanspruchsdauer (Monate)
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 12 Monate. Sie wird jedoch um die Anzahl der Tage gemindert, an denen der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hatte, eine Sperrzeit hatte, wegen fehlender Mitwirkung von der Leistung ausgeschlossen war oder nicht arbeitsbereit war. Die Minderung beträgt in den meisten Fällen einen Tag für jeden Tag, an dem der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Bei einer Sperrzeit beträgt die Minderung mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.

Die Minderung entfällt, wenn der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung gefördert wurde und die Restdauer seines Anspruchs weniger als drei Monate beträgt. Die Minderung entfällt auch, wenn der Arbeitslose wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht arbeitsfähig ist. Die Minderung wird auf volle Tage aufgerundet.

Der Höchstanspruch für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt zwölf Monate. Er setzt voraus, dass die/der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt nur für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten nachweisen.

Für die Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gilt folgende Tabelle zur Anspruchsdauer:

Versicherungspflichtverhältnisse mit
einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten
Höchstanspruchsdauer (Monat
6 3
8 4
10 5

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dazu zählen auch Urlaubsabgeltungen. Der Anspruch ruht für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das die Urlaubsabgeltung begründete. Wenn der Arbeitslose die Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf folgende Leistungen besteht:

  • Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art

Wenn der Arbeitslose eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann die Agentur für Arbeit sie auffordern, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wenn der Antrag nicht gestellt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers bezieht, wenn die Leistung mindestens 65 Prozent des Bemessungsentgelts beträgt.

Es gibt einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, wenn der Arbeitslose für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld hat.

Wenn der Arbeitslose eine Leistung erhält, die nicht in der obigen Liste aufgeführt ist, sollte er sich an die Agentur für Arbeit wenden, um zu erfahren, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.


Anrechnung von Nebeneinkommen

Wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Nebenbeschäftigung ausübt, wird das daraus erzielte Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Einkommen aus einer weniger als 15 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit wird nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wenn der Arbeitsloser in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate lang eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, wird das Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht angerechnet. Der bestimmte Betrag ist der durchschnittliche Betrag, den der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld aus der Nebenbeschäftigung erzielt hat.

Wenn der Arbeitsloser Leistungen für berufliche Weiterbildung erhält, werden diese Leistungen ebenfalls auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Leistungen werden nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und einem Freibetrag von 400 Euro pro Monat angerechnet.


Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen. Die Sperrzeit umfasst - je nach Sperrzeittatbestand - eine Dauer von einer Woche bis zu zwölf Wochen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.

Ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Arbeitslose


Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

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Auch während der Zeit einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen (insbesondere der Anwartschaftszeit) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Ausführliche Informationen zu der Leistung von Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung enthält das Merkblatt Förderung der beruflichen Weiterbildung (Merkblatt 6) der Bundesagentur für Arbeit.


Siehe auch Weiterbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen ...


Arbeitslosengeld nach Auslandsbeschäftigung

Nach den Vorschriften des europäischen Rechts können unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland berücksichtigt werden.

Ausführliche Informationen hierzu enthält das Merkblatt

Quelle: www.bmas.de/


Arbeitslosengeld + Steuer

Das Arbeitslosengeld 1 gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen. Diese sind steuerfrei, das heißt, darauf wird keine Einkommensteuer fällig. Das Arbeitslosengeld unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Die steuerfreien Einkünfte werden zwar nicht besteuert, aber sie erhöhen den Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

Auf Grund des Arbeitslosengeldes und des Progressionsvorbehaltes kann es also zu einer Steuernachzahlung kommen, weil die Lohneinkünfte mit einem zu niedrigen Steuersatz versteuert wurden. Daher muss auch eine Steuererklärung gemacht werden, wenn Ihre jährlichen Einnahmen aus Lohnersatzleistungen größer als 410 Euro sind.


Tipp: Berechnen Sie jetzt den Progressionsvorbehalt auf Ihr Arbeitslosengeld: Gratis Rechner.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Die Energiepreispauschale wird nicht bei der Anrechnung von Einkommen im Zusammenhang mit Sozialleistungen berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Energiepreispauschale nicht zu einer Kürzung von Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld oder Wohngeld führt. Auch Rentner oder Arbeitslosengeldbezieher mit einem Minijob erhalten die Energiepreispauschale, ohne dass diese auf die Rente oder das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Die Energiepreispauschale wurde als Reaktion auf die steigenden Energiepreise eingeführt. Sie soll den Bürgerinnen und Bürgern eine finanzielle Entlastung bieten. Die Pauschale beträgt einmalig 300 Euro pro Person. Sie wird im Juli 2022 ausgezahlt.

Rechtsgrundlagen zum Thema: arbeitslos

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStR 
EStR R 3.2

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
KStG 5
AEAO 
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

HGB 
§ 596 HGB Gesicherte Forderungen

LStR 
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStH 32.4 32.9 32b 33a.1 34.2
LStH 9.1 19.3 39b.6
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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