Ratgeber · Stand 2026
Arbeitslosengeld I berechnen: Anspruch, Höhe, Dauer, Steuern und Abfindung
Aktueller Überblick zum Arbeitslosengeld I: Wer Anspruch hat, wie hoch ALG I ausfällt, wie lange es gezahlt wird, welche Meldefristen gelten und welche steuerlichen Folgen durch den Progressionsvorbehalt entstehen.
Überblick: Was ist Arbeitslosengeld I?
Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III. Es dient der finanziellen Absicherung, wenn Arbeitnehmer arbeitslos werden und zuvor ausreichend lange versicherungspflichtig beschäftigt waren.
ALG I ist nicht mit Bürgergeld zu verwechseln. Während Bürgergeld eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung ist, beruht Arbeitslosengeld I grundsätzlich auf vorherigen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Die wichtigsten Werte auf einen Blick
| Bereich | Regelung |
|---|---|
| Leistungssatz ohne Kind | 60 % des pauschalierten Nettoentgelts |
| Leistungssatz mit Kind | 67 % des pauschalierten Nettoentgelts |
| Regelanwartschaft | mindestens 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist |
| Maximale Bezugsdauer | bis zu 24 Monate ab Vollendung des 58. Lebensjahres |
| Beitragsbemessungsgrenze 2026 | 8.450 € monatlich bzw. 101.400 € jährlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Praxishinweis: Die konkrete Höhe des Arbeitslosengeldes hängt insbesondere vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Lohnsteuerklasse, einem möglichen Kinderfreibetrag und dem Bemessungszeitraum ab. Exakte Werte sollten daher immer individuell berechnet werden.
Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld I
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen des § 137 SGB III erfüllt sind.
Voraussetzungen im Überblick
- Die Person ist arbeitslos.
- Sie hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
- Die Anwartschaftszeit ist erfüllt.
- Sie steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
- Eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich kann aufgenommen werden.
Arbeitslos ist auch, wer eine Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche ausübt. Das Nebeneinkommen kann jedoch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Altersgrenze
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet grundsätzlich, wenn die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Altersrente erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt kommt regelmäßig der Bezug einer Altersrente und nicht mehr ALG I in Betracht.
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind zwei Meldepflichten zu unterscheiden: die Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung.
Arbeitsuchendmeldung
Die Arbeitsuchendmeldung muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wird die Beendigung erst später bekannt, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.
Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit führen.
Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung ist spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erforderlich. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosengeld bewilligt und ausgezahlt werden kann.
Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung zu übermitteln. Diese enthält insbesondere Angaben zur Beschäftigungsdauer, zum Arbeitsentgelt und zum Beendigungsgrund. Sie ist für die Berechnung und Prüfung des Anspruchs zentral.
Arbeitslosengeld I berechnen
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Daraus wird ein tägliches Bemessungsentgelt und anschließend ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt.
Berechnung in vier Schritten
- Bemessungsentgelt ermitteln: Grundlage ist regelmäßig das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate.
- Pauschaliertes Nettoentgelt berechnen: Davon werden pauschal Sozialversicherung, Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag abgezogen.
- Leistungssatz anwenden: 60 % ohne Kind bzw. 67 % mit Kind.
- Monatsbetrag bestimmen: Das tägliche Arbeitslosengeld wird für volle Monate mit 30 Tagen angesetzt.
Formel zur Orientierung
ALG I pro Tag = pauschaliertes Nettoentgelt pro Tag × 60 % oder 67 %
ALG I pro Monat = ALG I pro Tag × 30
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Der Bemessungszeitraum umfasst regelmäßig die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungsrahmens. Reichen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht aus, kann der Bemessungsrahmen erweitert werden.
Deckelung durch Beitragsbemessungsgrenze
Das Arbeitslosengeld ist der Höhe nach begrenzt, weil nur Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt wird. Für 2026 beträgt diese Grenze bundeseinheitlich 8.450 € monatlich.
Hinweis: Tabellen mit pauschalen Höchstsätzen veralten schnell, weil Steuerwerte, Sozialversicherungswerte und Beitragsbemessungsgrenzen regelmäßig angepasst werden. Für eine belastbare Einzelfallberechnung sollte daher ein aktueller ALG-I-Rechner oder der Bescheid der Agentur für Arbeit herangezogen werden.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten fünf Jahre vor Entstehung des Anspruchs und nach dem Lebensalter.
| Versicherungspflichtige Zeiten | Alter bei Anspruchsentstehung | Maximale Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 6 Monate |
| 16 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 8 Monate |
| 20 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 10 Monate |
| 24 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Die Anspruchsdauer vermindert sich insbesondere durch Bezugstage und Sperrzeiten. Bei Sperrzeiten kann sich die Bezugsdauer zusätzlich verkürzen.
Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt wurden. Dazu zählen insbesondere Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Besondere Fälle
- Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte können erleichterte Anwartschaftsregelungen gelten.
- Zeiten des Bezugs bestimmter Entgeltersatzleistungen können unter Umständen versicherungspflichtig sein.
- Bei Elternzeit, Krankengeld, Pflegezeiten oder Übergangsgeld sind die Einzelheiten gesondert zu prüfen.
Praxishinweis: Bei unsteten Erwerbsbiografien, befristeten Beschäftigungen oder längeren Unterbrechungen sollte die Anwartschaftszeit anhand der Versicherungsverläufe konkret geprüft werden.
Nebeneinkommen während Arbeitslosengeld I
Eine Nebentätigkeit ist während des ALG-I-Bezugs zulässig, solange sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Ab 15 Wochenstunden liegt grundsätzlich keine Arbeitslosigkeit mehr vor.
Freibetrag
Vom Nebeneinkommen bleibt grundsätzlich ein Freibetrag von 165 € monatlich anrechnungsfrei. Darüber hinausgehendes Einkommen wird regelmäßig auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Erhöhter Freibetrag bei vorheriger Nebentätigkeit
Wurde die Nebentätigkeit bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt, kann ein höherer Freibetrag in Betracht kommen. Maßgeblich ist dann das durchschnittliche frühere Nebeneinkommen.
Sperrzeit: Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld; außerdem kann sich die Anspruchsdauer verkürzen.
Typische Sperrzeitfälle
- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
- Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund
- Arbeitsaufgabe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten
- verspätete Arbeitsuchendmeldung
- Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung
- fehlende Eigenbemühungen
- Nichtteilnahme an zumutbaren Maßnahmen
- Meldeversäumnis bei der Agentur für Arbeit
Wichtig: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer eine Einzelfallfrage. Bei Aufhebungsverträgen, Abfindungen und drohenden Kündigungen sollte die sozialversicherungsrechtliche Wirkung vor Unterzeichnung geprüft werden.
Abfindung, Aufhebungsvertrag und Ruhenszeitraum
Eine Abfindung führt nicht automatisch dazu, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Entscheidend ist insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.
Ruhen nach § 158 SGB III
Wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung gezahlt und endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch auf ALG I ruhen. Der Ruhenszeitraum hängt unter anderem von der Höhe der Abfindung, dem bisherigen Arbeitsentgelt, dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit ab.
Sperrzeit neben Ruhenszeitraum
Unabhängig vom Ruhen wegen Abfindung kann zusätzlich eine Sperrzeit eintreten, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst oder an der Lösung mitgewirkt wurde.
Steuerliche Behandlung der Abfindung
Abfindungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG kann die Fünftelregelung in Betracht kommen. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet. Die steuerliche Entlastung ist daher regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu prüfen.
Steuerliche Behandlung von Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Das bedeutet: Das Arbeitslosengeld selbst wird nicht besteuert. Es erhöht aber den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Dadurch kann sich bei Arbeitnehmern, die im selben Jahr Arbeitslohn und ALG I bezogen haben, eine Einkommensteuernachzahlung ergeben.
Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Wer im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € erhalten hat, ist regelmäßig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erzielt von Januar bis August Arbeitslohn und bezieht von September bis Dezember Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld bleibt steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kann die Einkommensteuer auf den Arbeitslohn höher ausfallen als ohne ALG-I-Bezug.
FAQ zum Arbeitslosengeld I
Wie viel Arbeitslosengeld I bekomme ich?
In der Regel beträgt das Arbeitslosengeld 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinne beträgt der Leistungssatz 67 %.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld I?
Die Bezugsdauer beträgt je nach Versicherungszeit und Alter zwischen 6 und 24 Monaten.
Muss ich Arbeitslosengeld versteuern?
Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch die Steuerbelastung auf andere Einkünfte erhöhen.
Was passiert bei einer Abfindung?
Eine Abfindung kann zum Ruhen des Anspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wurde. Zusätzlich kann eine Sperrzeit drohen, insbesondere bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund.
Darf ich neben Arbeitslosengeld arbeiten?
Ja, eine Nebentätigkeit ist zulässig, solange sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Einkommen oberhalb des Freibetrags wird grundsätzlich angerechnet.
Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird das Ende später bekannt, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: arbeitslos
EStGEStG § 3
EStG § 10
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStR
EStR R 3.2
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
KStG 5
AEAO
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
HGB
§ 596 HGB Gesicherte Forderungen
LStR
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStH 32.4 32.9 32b 33a.1 34.2
LStH 9.1 19.3 39b.6
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen