Abfindung versteuern 2025/2026: Fünftelregelung, Zusammenballung & Steuerbegünstigung nach § 34 EStG
Abfindung & Steuer: Wie Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung steuerlich optimal behandeln – inklusive Abgrenzung zum laufenden Arbeitslohn, Voraussetzungen der Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG sowie der seit dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage (Wachstumschancengesetz).
Inhaltsverzeichnis:
- Abfindungsrechner 2026
- Abfindung, Entschädigung & laufender Arbeitslohn – Abgrenzung
- Fünftelregelung ab 2025: Was sich durch das Wachstumschancengesetz geändert hat
- Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG (1. und 2. Prüfung)
- Verteilung der Abfindung auf mehrere Jahre (Ratenzahlung)
- Zufluss in mehreren Jahren & Rückzahlung empfangener Abfindungen
- Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen
- Vom Arbeitgeber übernommene Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI
- Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Abfindung (2018–2025)
- FAQ – Häufige Fragen zur Besteuerung von Abfindungen
- Weiterführende Informationen & Steuertipps
Abfindungsrechner 2026 – Steuer auf Abfindung berechnen
Mit dem Abfindungsrechner ermitteln Sie die voraussichtliche Steuerbelastung Ihrer Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Da der Arbeitgeber seit dem Veranlagungszeitraum 2025 zunächst die volle Lohnsteuer einbehält, zeigt der Rechner zugleich, in welcher Höhe Sie nach Abgabe der Einkommensteuererklärung eine Erstattung erwarten können.
Abfindungsrechner mit Fünftelregelung
Steuerbegünstigte Abfindung: Abgrenzung zum laufenden Arbeitslohn und Voraussetzungen der Entschädigung
Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, können ihm Leistungen zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sorgfältig abzugrenzen sind:
- normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG, ggf. i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG,
- steuerbegünstigte Abfindung (Entlassungsentschädigung) nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG,
- steuerbegünstigte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (z.B. nachträglich gezahlte Tantiemen, Überstundenvergütungen über mehr als zwölf Monate). Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen sein.
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind grundsätzlich ermäßigt zu besteuern (Fünftelregelung), wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt sind. Eine Entschädigung setzt voraus, dass an die Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere Leistung tritt, die auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruht. Dieser Rechtsgrund kann Bestandteil der Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart worden sein. Eine Leistung in Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden entstandenen Anspruchs ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation angepassten Weise erfüllt wird. Der Entschädigungsanspruch darf – auch wenn er früher vereinbart wurde – erst als Folge der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen.
Eine Entlassungsentschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt zudem den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Keine Abfindung bzw. Entschädigung sind demnach Zahlungen, die bereits erdiente Ansprüche abgelten – z.B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen oder Tantiemen sowie noch zustehende Gehaltsansprüche bei rückwirkender Beendigung. Gleiches gilt für freiwillige Leistungen, soweit sie auch verbleibenden Arbeitnehmern in gleicher Weise gewährt werden.
Hinweis: Der frühere Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG (bis zu 7.200 € bzw. 9.000 €/11.000 € bei älteren Arbeitnehmern) wurde durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.2005 (BGBl. I 2005, 3682) zum 1.1.2006 ersatzlos abgeschafft. Abfindungen sind seither in voller Höhe steuerpflichtig; die einzige Steuerermäßigung ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung).
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Fünftelregelung ab 2025: Wegfall im Lohnsteuerabzug durch das Wachstumschancengesetz
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) hat der Gesetzgeber § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG aufgehoben. Ab dem 1.1.2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Hintergrund: Die Berechnung sei kompliziert und die Feststellung der Zusammenballung mit Rechtsunsicherheiten verbunden; durch die Streichung sollen Unternehmen vom Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet werden.
Folgen für die Praxis:
- Arbeitgeber: Behält die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ein (Tarif nach § 39b Abs. 3 Satz 1 bis 8 EStG). Die für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne sind in der Lohnsteuerbescheinigung weiterhin gesondert auszuweisen (Zeilen 9/10).
- Arbeitnehmer: Muss die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG aktiv in der Einkommensteuererklärung beantragen (Anlage N). Die Abfindung wird in Zeile 18 der Anlage N eingetragen, die einbehaltene Lohnsteuer in Zeile 19 und ggf. die Kirchensteuer in Zeile 20.
- Abgabepflicht: Da die Abfindung als sonstiger Bezug regelmäßig der Lohnsteuerklasse VI vergleichbare Höchstbelastung erfährt, ist eine Veranlagung in nahezu allen Fällen wirtschaftlich erforderlich.
- Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft seit dem Steueränderungsgesetz 2001 automatisch von Amts wegen, ob die Fünftelregelung günstiger ist als die Regelbesteuerung; ein Antrag ist nicht erforderlich – es genügt der gesonderte Ausweis.
Berechnungsschema der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG):
- Ermittlung der Einkommensteuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen (zvE ohne außerordentliche Einkünfte).
- Hinzurechnung von einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum verbleibenden zvE und Berechnung der Einkommensteuer hierauf.
- Differenz aus Schritt 2 und Schritt 1 × 5 = Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
Wichtig: Liegt das verbleibende zvE bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes (§ 32a Abs. 1 Nr. 4/5 EStG), entfaltet die Fünftelregelung keine Entlastungswirkung mehr, weil bereits das „erste Fünftel“ dem Spitzensteuersatz unterliegt.
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Verteilung der Abfindung auf mehrere Jahre – Vor- und Nachteile
Sofern der Abfindungsbetrag vollständig im Auszahlungsjahr zufließt, kommt die Fünftelregelung zur Anwendung. Bei einer Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume entfällt die Zusammenballung – und damit auch die ermäßigte Besteuerung. Dann gilt der normale Einkommensteuertarif nach § 32a EStG.
Trotzdem kann eine zeitliche Verlagerung steuerlich vorteilhaft sein: Wird die Auszahlung vollständig ins Folgejahr verschoben (z.B. in ein Jahr mit deutlich geringerem Einkommen oder mit Arbeitslosengeld), kann die Steuerbelastung trotz Regelbesteuerung niedriger ausfallen als bei Auszahlung im Ausscheidensjahr.
Wirtschaftlich relevant ist außerdem der Liquiditätsvorteil bei Einmalzahlung:
Zusätzlicher Nettobetrag = Abfindung ./. (Gesamtsteuer inkl. Abfindung ./. Gesamtsteuer ohne Abfindung)
Der so verbleibende Nettobetrag kann zinsbringend angelegt oder in eine betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG) bzw. Direktversicherung eingebracht werden – Letzteres reduziert die Bemessungsgrundlage der Abfindung im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge.
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Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG – die zweistufige Prüfung
1. Prüfung: Zusammenballung im Veranlagungszeitraum
Nach ständiger Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 14.8.2001 – XI R 22/00, BStBl. II 2002, 180; BFH, Urt. v. 9.10.2008 – IX R 85/07; BFH, Urt. v. 15.12.2022 – VI R 19/21) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist grundsätzlich schädlich (BFH, Urt. v. 14.4.2015 – IX R 29/14: keine Tarifermäßigung bei Auszahlung in zwei etwa gleich hohen Beträgen in unterschiedlichen Kalenderjahren).
Ausnahmen:
- Soziale Fürsorge: Ergänzende Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ sind unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen (BMF, Schreiben v. 1.11.2013 – IV C 4-S 2290/13/10002, BStBl. I 2013, 1326, Rz. 11 ff.).
- Geringfügige Teilzahlung: Beträgt die in einem anderen VZ zufließende Teilzahlung nicht mehr als ca. 5 % der Hauptleistung, ist dies aus Billigkeitsgründen unschädlich (BFH, Urt. v. 25.8.2009 – IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27).
- Hauptzahlung & geringe Vorauszahlung: Eine geringfügige Vorauszahlung ist unschädlich, wenn sie aus Existenzgründen erfolgt (BFH, Urt. v. 2.9.1992 – XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).
- Einheitliche Entschädigung in mehreren VZ: Mehrere Teilzahlungen können eine einheitliche Entschädigung darstellen, wenn alle auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind (BFH, Urt. v. 6.12.2021 – IX R 10/21; BFH, Urt. v. 3.5.2023 – IX R 25/21). Die Zusammenballung muss aber dennoch in einem einzigen VZ erfolgen.
Steuerfreie Einkünfte (z.B. ehemals nach § 3 Nr. 9 EStG, heute z.B. nach § 3 Nr. 63 EStG) sowie pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben bei der Beurteilung des Zuflusses unberücksichtigt (BFH, Urt. v. 2.9.1992 – XI R 20/91, BStBl. II 1993, 52).
2. Prüfung: Zusammenballung unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen
2.1 Entschädigung > wegfallende Einnahmen bis Jahresende
Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, ist das Merkmal der Zusammenballung stets erfüllt.
2.2 Entschädigung ≤ wegfallende Einnahmen bis Jahresende
Übersteigt die Entschädigung die wegfallenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht erzielt hätte, liegt keine Zusammenballung vor (BFH, Urt. v. 4.3.1998 – XI R 46/97, BStBl. II 1998, 787).
a) Ermittlung der Vergleichseinkünfte
Maßgeblich ist eine Vergleichsrechnung: Den Einkünften des Zuflussjahres (inkl. Entschädigung und etwaiger neuer Einnahmen) werden die hypothetischen Einkünfte bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenübergestellt. Bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (BFH, Urt. v. 4.3.1998 – XI R 46/97). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) ist vorrangig von den laufenden Einkünften abzuziehen (BFH, Urt. v. 29.10.1998 – XI R 63/97, BStBl. II 1999, 588). Bei Einkünften i.S.d. § 19 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt.
Auf eine konkrete Progressionserhöhung kommt es nicht an (BFH, Urt. v. 17.12.1982 – III R 194/78, BStBl. II 1983, 221; BFH, Urt. v. 21.3.1996 – XI R 51/95, BStBl. II 1996, 416; BFH, Urt. v. 4.3.1998 – XI R 46/97).
b) Anwendung im Veranlagungsverfahren (ab 2025)
Seit dem Wegfall des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zum 1.1.2025 erfolgt die Prüfung der Zusammenballung und die Anwendung des § 34 EStG ausschließlich im Veranlagungsverfahren. Der Arbeitgeber hat – anders als bis 2024 – keine eigenen Feststellungen mehr zu treffen.
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3. Zusätzliche Abfindungsleistungen des Arbeitgebers
a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen
Sehen Auflösungsvereinbarungen weitere Leistungen vor (z.B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens oder Firmentelefons), ohne dass eine Dienstleistung geschuldet wird, kann es sich um Bestandteile der Entschädigung handeln. Keine Entschädigung liegt vor, wenn solche Leistungen auch in anderen Fällen (z.B. altersbedingtes Ausscheiden, Sondertarife, Deputatlieferungen) erbracht werden. Lebenslänglich zugesagte Geld- oder Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln.
b) Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge in späteren VZ
Fließt die Gesamtentschädigung nicht in einem Kalenderjahr zu, ist dies grundsätzlich schädlich. Werden jedoch ergänzende Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit in späteren VZ gewährt, sind sie für die Beurteilung der Hauptleistung unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Die Vergleichsrechnung erfolgt durch Einnahmenvergleich.
Beispiele für Leistungen aus sozialer Fürsorge:
- befristete Weiternutzung des Dienstwagens (BFH, Urt. v. 3.7.2002 – XI R 80/00, BStBl. II 2004, 447);
- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen (BFH, Urt. v. 11.12.2002 – XI R 67/01, BFH/NV 2003, 607);
- befristete Zuschüsse zum Arbeitslosengeld (BFH, Urt. v. 24.1.2002 – XI R 43/99, BStBl. II 2004, 441);
- Zahlungen zur Altersvorsorge (BFH, Urt. v. 15.10.2003 – XI R 17/02, BStBl. II 2004, 264).
Soziale Fürsorge ist im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen; eine Bedürftigkeit ist nicht erforderlich. Die aus sozialer Fürsorge erbrachten Zusatzleistungen selbst fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG.
c) Weitere Nutzung der verbilligten Werkswohnung
Ist die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der Abfindungsvereinbarung, ist die Mietverbilligung nur dann schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbart wurde, dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis ist und nicht auf Lebenszeit abgeschlossen wurde (BMF, Schreiben v. 1.11.2013, Rz. 17).
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Zufluss in mehreren Jahren und Rückzahlung empfangener Abfindungen
Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt einen zusammengeballten Zufluss in einem Veranlagungszeitraum voraus. Bei planwidrigem Zufluss in mehreren VZ – obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren – kann der Korrekturbetrag eines nachfolgenden VZ (VZ 02) auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Veranlagungszeitraum zurückbezogen werden, in dem die Hauptentschädigung zugeflossen ist (VZ 01). Stimmt das Finanzamt diesem Antrag nach § 163 AO zu, ist der Bescheid VZ 01 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern; die Tarifermäßigung erfasst dann die gesamte Entschädigung (Hauptleistung + Korrekturbetrag).
Wird kein Antrag gestellt und ist die Steuerfestsetzung für VZ 02 bereits bestandskräftig, ist der Bescheid VZ 01 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die Tarifermäßigung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.
Hat der Steuerpflichtige in einem späteren VZ (VZ 03) einen Teil der Einmalabfindung zurückzuzahlen, ist die Rückzahlung als Korrektur der ursprünglichen Abfindung zu behandeln. Der tarifbegünstigte Betrag des VZ 01 ist um den Rückzahlungsbetrag zu mindern; ist der Bescheid bestandskräftig, ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung
Wird die Abfindung versehentlich zu niedrig ausgezahlt (z.B. Rechenfehler – nicht: unzutreffende rechtliche Würdigung) und in einem späteren VZ korrigiert, ist eine Billigkeitsregelung möglich.
2. Nachzahlung nach Rechtsstreit
Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Höhe der Abfindung, zahlt der Arbeitgeber zunächst nur den unstreitigen Betrag; eine Nachzahlung erfolgt erst nach Urteil oder Vergleich. Voraussetzung für die Billigkeitsregelung ist, dass der Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch hinsichtlich einer aus der Nachzahlung resultierenden ertragsteuerlichen Mehrbelastung gegen den früheren Arbeitgeber hat.
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Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen und Abfindung
Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (BFH, Urt. v. 28.9.1967 – IV 291/63, BStBl. II 1968, 76). Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG und damit für die Tarifermäßigung der im Übrigen gezahlten Abfindung unschädlich. Die Tarifermäßigung kommt daher auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Auflösungsvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Auch eine erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung (z.B. verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht) ist unschädlich.
1. Verzicht auf Kürzung der lebenslänglichen Betriebsrente
Wird die lebenslängliche Betriebsrente bei Renteneintritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt gezahlt, schließt dies die ermäßigte Besteuerung der in einem Einmalbetrag gezahlten Abfindung nicht aus.
2. Vorgezogene lebenslängliche Betriebsrente
Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits vor Rentenbeginn gezahlt, schließt dies die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nicht aus – unabhängig davon, ob die vorgezogene Rente gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. Die vorgezogene Betriebsrente ist nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen.
3. Umwandlung eines verfallbaren Anspruchs in einen unverfallbaren
Wird ein verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Anspruch umgewandelt, ist dies für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.
4. Aktuell: Kapitalauszahlung aus bAV mit Kapitalwahlrecht
Hinweis: Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG) ein freies Kapitalwahlrecht ausgeübt, scheidet die Tarifermäßigung nach § 34 EStG aus (BFH, Urt. v. 30.10.2025 – X R 25/23). Die Außerordentlichkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG ist explizit zu prüfen; eine bloße Progressionswirkung genügt nicht. Da das Kapitalwahlrecht bei vergleichbaren Altersvorsorgeprodukten häufig ausgeübt wird, fehlt es nach Auffassung des BFH an der tatsächlichen Atypik.
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Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI
Nach § 3 Nr. 28 EStG ist die Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge i.S.d. § 187a SGB VI steuerfrei, sofern hierdurch Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden. Voraussetzung ist die Erklärung des Versicherten, eine solche Rente in Anspruch zu nehmen. Die Steuerfreistellung ist auf die Hälfte begrenzt, weil auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur hälftig steuerfrei sind (§ 3 Nr. 62 EStG).
Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI – einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge – gelten als Teil der Abfindung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. Werden diese Beiträge in Teilbeträgen geleistet, ist dies für die Frage der Zusammenballung unbeachtlich. Die dem Arbeitnehmer daneben zugeflossene Abfindung (Einmalbetrag) kann daher aus Billigkeitsgründen unter den übrigen Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.
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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Abfindung (Auswahl)
| Datum / Az. | Kerninhalt |
|---|---|
| BFH, 30.10.2025 – X R 25/23 | Keine Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung einer bAV mit freiem Kapitalwahlrecht – Außerordentlichkeit fehlt. |
| BFH, 3.5.2023 – IX R 25/21 | Mehrere Teilzahlungen können eine einheitliche Entschädigung darstellen, wenn sie auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgehen. |
| BFH, 15.12.2022 – VI R 19/21 | Keine Fünftelregelung bei Teilzahlungen in mehreren VZ. |
| BFH, 2.12.2021 – VI R 23/19 | Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Überstundenvergütungen, die für mehr als 12 Monate veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. |
| BFH, 6.12.2021 – IX R 10/21 | Einheitliche Entschädigung trotz mehrerer Teilleistungen, soweit alle auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. |
| BFH, 13.3.2018 – IX R 16/17 | Fünftelregelung auch bei einvernehmlicher Vertragsauflösung auf Initiative des Arbeitnehmers; konkreter äußerer Druck nicht erforderlich (BStBl. II 2018, 709). |
| BFH, 14.4.2015 – IX R 29/14 | Keine Tarifermäßigung bei Auszahlung in zwei etwa gleich hohen Teilbeträgen in unterschiedlichen Kalenderjahren. |
| BFH, 25.8.2009 – IX R 11/09 | Geringfügige Nebenleistung (≤ ca. 5 %) ist für die Zusammenballung unschädlich (BStBl. II 2011, 27). |
Maßgebliches BMF-Schreiben: BMF, Schreiben v. 1.11.2013 – IV C 4-S 2290/13/10002 (BStBl. I 2013, 1326) zur einkommensteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen.
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FAQ – Häufige Fragen zur Besteuerung von Abfindungen
Ist eine Abfindung steuerfrei?
Nein. Der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG (7.200 € / 9.000 € / 11.000 €) wurde zum 1.1.2006 ersatzlos abgeschafft. Eine Abfindung ist heute in voller Höhe als Arbeitslohn steuerpflichtig. Eine Entlastung ist nur über die Fünftelregelung nach § 34 EStG möglich.
Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch an?
Nein, seit dem 1.1.2025 nicht mehr. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 wurde § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG aufgehoben. Der Arbeitgeber führt nun die volle Lohnsteuer ab; die Tarifermäßigung wird vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren angewendet.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich eine Abfindung erhalten habe?
Faktisch ja – sonst verschenken Sie Geld. Ohne Einkommensteuererklärung kann die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr beansprucht werden, da der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer einbehält. Tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 der Anlage N ein.
Gilt die Fünftelregelung auch bei einem Aufhebungsvertrag?
Ja, auch bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung kann die Fünftelregelung greifen – selbst wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht. Ein konkreter äußerer Druck muss nicht nachgewiesen werden (BFH, Urt. v. 13.3.2018 – IX R 16/17).
Ist die Sozialversicherung auf eine Abfindung zu zahlen?
Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV und damit beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Achtung: Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (insbesondere Privatiers, Selbstständige) müssen die Abfindung jedoch als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigen.
Was ist die optimale Strategie zur Steueroptimierung?
- Auszahlung möglichst in ein Jahr mit geringem sonstigen Einkommen verlagern (z.B. Folgejahr).
- Teile der Abfindung in eine Direktversicherung / Pensionskasse einbringen (§ 3 Nr. 63 EStG).
- Werbungskosten (z.B. Bewerbungskosten, Steuerberatungskosten, Rechtsanwaltskosten im Kündigungsschutzprozess) geltend machen.
- Zusammenballung (Auszahlung in einem VZ) sicherstellen.
- Bei hohem Einkommen: Verlustpotenziale (z.B. Investitionsabzugsbetrag, Verluste aus V+V) nutzen.
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Weiterführende Informationen, Steuertipps & Beratung
- Abfindung & Steuer – Steuertipps, Fünftelregelung, Sozialversicherungspflicht und Beratung
- Abfindung im Steuerlexikon
- Entlassung, Abfindung & Entschädigung – Übersicht
- Lohnsteuerrechner – Steuerabzug auf Abfindungen berechnen
Quellen & Rechtsgrundlagen (Auswahl):
- §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 und 2 EStG (Tarifbegünstigung außerordentliche Einkünfte)
- § 3 Nr. 28 EStG (Steuerfreiheit Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI)
- Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024, BGBl. I 2024 Nr. 108 (Wegfall § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zum 1.1.2025)
- BMF-Schreiben v. 1.11.2013 – IV C 4-S 2290/13/10002, BStBl. I 2013, 1326 (Entlassungsentschädigungen)
- BFH-Rechtsprechung (vgl. Tabelle oben)
Rechtsgrundlagen zum Thema: Abfindung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 10
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 93 Schädliche Verwendung
KStR 5.4 5.5
AEAO
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
HGB
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
ErbStG 3 7 9 10 13a
ErbStR 1.1 3.4 5.2 10.13 13a.5 13a.7 13b.1 13b.2 17
LStR
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
EStH 4.2.1 4.7 5.5 6.2 6.4 6.6.2 6a.3 6a.4 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 16.4 16.9 17.7 22.4 22.8 24.1 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4
KStH 8.7
LStH 38.2 39b.6
GrEStG 1
ErbStH E.3.4.2 E.7.7 E.10.7 E.13b.1
GrStG
§ 36 GrStG Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
GrStR 44
BGB 330 843 1501 1503 1585 1640
Steuer-Newsletter.