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Arbeitszeitaufzeichnungspflichten Mindestlohn


Für Minijobber und auch für Beschäftigte in bestimmten Gewerbebranchen müssen die zu leistenden Arbeitsstunden seit Einführung des Mindestlohns innerhalb einer bestimmten Frist genau aufgezeichnet werden. Die Arbeitszeitaufzeichnung muss dabei den Vorschriften zweier neu erlassener Verordnungen entsprechen. Es sind dies: Die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“.

Mindestlohn: Aufzeichnung der Arbeitszeiten

Bezeichnung des Arbeitgebers
Name, Vorname des Arbeitnehmers

Aufzeichnung für den Monat
Datum der Aufzeichnung:

Tag der ArbeitsleistungUhrzeit Beginn der ArbeitsleistungUhrzeit Ende der ArbeitsleistungPause in Min. (Dauer)

Tipps + Hinweise:

  • Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
  • Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
  • Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
  • Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
  • Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.




Mindestlohn | Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung (BMF)

Das Bundeskabinett hat am 19.11.2014 die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz , dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zur Kenntnis genommen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Die beiden Verordnungen regeln im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung werden dadurch effizienter und effektiver. Beide Verordnungen sollen zum 1.1.2015 in Kraft treten, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt in Kürze.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Mit der neuen Verordnung wird diese Aufzeichnungspflicht vereinfacht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen , wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Meldepflichten

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Die neue Verordnung vereinfacht diese Meldepflichten.

Die Vereinfachung betrifft nur Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, z.B. Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde effektive Kontrollen erschweren.

Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll und dient der Effizienz der Kontrollen.

Quelle: BMF online


Weitere Infos + Aktuelles zum Mindestlohn

Mehr Infos zum Mindestlohn siehe auch:

Mehr Infos zum Mindestlohn ...

  1. Was ist der Mindestlohn?
  2. Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen?
  3. Wer erhält Mindestlohn?
  4. Was gilt für Minijobber?
  5. Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?
  6. Was gilt für Praktikanten?
  7. Ist ein höherer Lohn möglich?
  8. Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge?
  9. Besonderheiten bei variabler Vergütung?
  10. Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit?
  11. Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst?
  12. Welche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber?
  13. Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns?
  14. Wichtige Entscheidungen zum Mindestlohn
  15. Was passiert, wenn der Zoll kommt und die Durchsetzung des Mindestlohnes kontrolliert?

Rechtsgrundlagen zum Thema: Mindestlohn

AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStG 13a 28a
ErbStR 13a.1 13a.4 13a.11 13a.12
ErbStH E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.4.8 E.13a.12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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