Rechtsstand: 04.07.2026

Arbeitszeiterfassung Pflicht 2026: Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Arbeitszeiterfassung Pflicht gilt bereits heute. Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar erfasst werden können. Das betrifft nicht nur klassische Büroarbeitsplätze, sondern auch Minijobs, Homeoffice, Außendienst, Vertrauensarbeitszeit und bestimmte Branchen mit Mindestlohn-Dokumentationspflichten.

Kurzfazit für Arbeitgeber: Warten Sie nicht auf eine neue gesetzliche Detailregelung. Die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht bereits. Noch ist eine handschriftliche oder digitale Lösung möglich; politisch geplant ist jedoch eine gesetzliche elektronische Aufzeichnungspflicht. Diese geplante Neuregelung ist in Schwebe, bis sie tatsächlich im Gesetzgebungsverfahren verabschiedet ist.

Bezeichnung des Arbeitgebers
Name, Vorname des Arbeitnehmers

Aufzeichnung für den Monat
Datum der Aufzeichnung:

Tag der ArbeitsleistungUhrzeit Beginn der ArbeitsleistungUhrzeit Ende der ArbeitsleistungPause in Min. (Dauer)
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Arbeitszeiterfassung: Was gilt heute schon?

Grundlage der allgemeinen Pflicht ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Danach müssen Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Das Bundesarbeitsgericht leitet daraus die Pflicht ab, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit bereitstellen müssen. Das BAG hat diese Vorgabe für Deutschland konkretisiert.

Rechtsgrundlage Bedeutung für Arbeitgeber
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG Allgemeine Pflicht zur Organisation eines geeigneten Arbeitsschutzsystems – einschließlich Arbeitszeiterfassung.
EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 Pflicht zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System zur Arbeitszeitmessung.
BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 Arbeitgeber müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen; die Pflicht gilt bereits.
§ 16 Abs. 2 ArbZG Zusätzlich ausdrücklich geregelte Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich hinaus; Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren.
§ 17 MiLoG Spezielle Pflicht für Minijobber und bestimmte Branchen: Beginn, Ende und Dauer spätestens nach sieben Kalendertagen dokumentieren; Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.

Was müssen Arbeitgeber konkret erfassen?

Erfasst werden sollten mindestens:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit,
  • Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit,
  • Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit,
  • Pausen so, dass die tatsächliche Netto-Arbeitszeit nachvollziehbar bleibt.
Steuer-/Lohnabrechnungs-Tipp: Stimmen Sie Zeiterfassung, Lohnabrechnung und Minijob-Prüfung regelmäßig miteinander ab. Gerade bei Minijobs kann eine ungenaue Stundenaufzeichnung dazu führen, dass Mindestlohn, Verdienstgrenze und Sozialversicherung falsch beurteilt werden.

Welche Arbeitszeitgrenzen müssen kontrolliert werden?

Thema Regel Norm
Höchstarbeitszeit Grundsätzlich höchstens acht Stunden werktäglich; Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur mit Ausgleich. § 3 ArbZG
Pausen Mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit; 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. § 4 ArbZG
Ruhezeit Nach Arbeitsende grundsätzlich mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. § 5 ArbZG
Aufbewahrung Ausdrücklich geregelte Nachweise nach ArbZG/MiLoG mindestens zwei Jahre aufbewahren. § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG

Arbeitszeiterfassung bei Minijob, Mindestlohn und bestimmten Branchen

Bei Minijobbern und Beschäftigten in bestimmten Wirtschaftsbereichen ist die Dokumentation besonders streng geregelt. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufzeichnen.

Wichtig: Die frühere 450-Euro-Grenze ist veraltet. Im Jahr 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde.

Achtung / Häufiger Fehler: Minijobber werden oft nur mit Monatsbetrag geführt, aber ohne saubere Stundenkontrolle. Das ist riskant: Ohne nachvollziehbare Arbeitszeiten lässt sich nicht sicher prüfen, ob Mindestlohn und Minijob-Grenze eingehalten wurden.

Für wen gelten die besonderen Mindestlohn-Aufzeichnungspflichten?

Die besonderen Pflichten nach § 17 MiLoG betreffen insbesondere:

  • geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV,
  • Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen, zum Beispiel Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Transport und Logistik, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie weitere kontrollintensive Bereiche,
  • Entleiher, soweit ihnen Arbeitnehmer in diese Bereiche überlassen werden.

Vereinfachung bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten

Bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten kann nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung eine erleichterte Aufzeichnung ausreichen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Dann genügt die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Diese Ausnahme sollte eng ausgelegt und dokumentiert begründet werden. Im Zweifel ist die vollständige Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer die rechtssichere Lösung.

Gilt die Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice und bei Vertrauensarbeitszeit?

Ja. Die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben gelten unabhängig vom Arbeitsort. Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, muss Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ebenso einhalten wie im Betrieb.

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, bedeutet aber nicht „keine Zeiterfassung“. Arbeitgeber dürfen die Erfassung organisatorisch auf Beschäftigte übertragen, bleiben jedoch für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich.

Praxis-Tipp: Regeln Sie in Homeoffice- und Mobile-Work-Vereinbarungen klar: Wer erfasst wann? Welche Pausen sind einzutragen? Wie werden Korrekturen dokumentiert? Wer prüft Plausibilität, Überstunden und Ruhezeiten?

Welche Risiken drohen bei fehlender oder falscher Arbeitszeiterfassung?

Unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen können mehrere Risiken auslösen:

  • Beanstandungen durch Arbeitsschutzbehörden oder Zoll,
  • Bußgelder bei Verstößen gegen ausdrücklich geregelte Dokumentationspflichten,
  • Probleme bei Mindestlohn-, Sozialversicherungs- und Lohnprüfungen,
  • Beweisrisiken in Überstundenprozessen,
  • arbeitsrechtliche Konflikte bei unklarer Mehrarbeit oder fehlerhaften Stundenzetteln.

Bei Mindestlohnverstößen sind die Bußgeldrisiken erheblich: Fehlerhafte oder verspätete Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Noch gravierender sind Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Was plant die Bundesregierung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung?

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 angekündigt, die Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz als elektronische Aufzeichnungspflicht auszugestalten. Zugleich soll Vertrauensarbeitszeit im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben möglich bleiben.

Wichtig: Bis zu einer verabschiedeten gesetzlichen Neuregelung bleibt die konkrete Ausgestaltung eine Frage des geltenden Rechts, der Rechtsprechung und der betrieblichen Umsetzung. Eine rein politische Ankündigung ersetzt noch kein Gesetz.

Checkliste: So setzen Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung rechtssicher um

  1. Bestandsaufnahme: Welche Beschäftigtengruppen gibt es – Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Außendienst, Homeoffice?
  2. Pflichtenkreis prüfen: Gilt zusätzlich § 17 MiLoG oder eine Branchenregelung?
  3. System wählen: Digital, App, Terminal, Excel oder Papier – entscheidend ist, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich ist.
  4. Mindestdaten festlegen: Beginn, Ende, Dauer, Pausenlogik, Überstunden und Korrekturen.
  5. Verantwortlichkeiten dokumentieren: Wer erfasst, wer prüft, wer gibt frei?
  6. Minijobs laufend kontrollieren: Mindestlohn, Stundenumfang und 603-Euro-Grenze 2026 abstimmen.
  7. Homeoffice regeln: Klare Vorgaben zur täglichen Erfassung und zur Einhaltung von Ruhezeiten.
  8. Betriebsrat einbeziehen: Bei technischen Systemen können Mitbestimmungsrechte bestehen.
  9. Aufbewahrung organisieren: Nachweise mindestens zwei Jahre sichern, bei Lohn- und Sozialversicherungsthemen praxisgerecht länger prüfen.

Infografik: Arbeitszeiterfassung in 4 Schritten

Die Grafik zeigt einen Prozess mit den Schritten Erfassen, Prüfen, Reagieren und Aufbewahren. Arbeitszeiterfassung: praxissicherer Ablauf 1 Erfassen Beginn, Ende, Dauer 2 Prüfen Pausen, Ruhezeit, Höchstarbeit 3 Reagieren Verstöße stoppen, Prozesse anpassen Nachweise aufbewahren

FAQ zur Arbeitszeiterfassung

Ist Arbeitszeiterfassung 2026 für Arbeitgeber Pflicht?

Ja. Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen. Die Pflicht folgt nach der Rechtsprechung des BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Muss die Arbeitszeit elektronisch erfasst werden?

Nach aktuellem Recht noch nicht allgemein. Handschriftliche Aufzeichnungen sind derzeit möglich. Eine elektronische Aufzeichnungspflicht ist politisch geplant, aber als gesetzliche Detailregelung zu prüfen, sobald sie verabschiedet ist.

Was muss bei Minijobbern aufgezeichnet werden?

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Gilt die Pflicht auch im Homeoffice?

Ja. Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzpflichten gelten unabhängig davon, ob im Betrieb, im Homeoffice oder mobil gearbeitet wird.

Kann die Zeiterfassung an Mitarbeitende delegiert werden?

Ja, die praktische Erfassung kann organisatorisch auf Beschäftigte übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich und sollte die Aufzeichnungen regelmäßig prüfen.

Welche Minijob-Grenze gilt 2026?

Die monatliche Minijob-Verdienstgrenze beträgt 2026 603 Euro. Bei Mindestlohn von 13,90 Euro entspricht das maximal rund 43,38 Stunden pro Monat.

Jetzt Arbeitszeiterfassung und Lohnabrechnung prüfen

Unklare Arbeitszeitaufzeichnungen werden spätestens bei Zoll-, Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen zum Problem. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Verträge, Minijob-Abrechnungen, Homeoffice-Regelungen und Zeiterfassungsprozesse zusammenpassen.

Empfehlung: Stimmen Sie Arbeitszeiterfassung, Mindestlohnkontrolle und Lohnbuchhaltung gemeinsam ab – besonders bei Minijobs, schwankenden Arbeitszeiten und Branchen mit Dokumentationspflicht.

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Quellenverzeichnis

  1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Rechtsstand 04.07.2026.
  2. §§ 3, 4, 5, 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Rechtsstand 04.07.2026.
  3. § 17 und § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG), Rechtsstand 04.07.2026.
  4. § 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV), Rechtsstand 04.07.2026.
  5. § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), Rechtsstand 04.07.2026.
  6. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18, CCOO / Deutsche Bank SAE.
  7. BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21.
  8. BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, Stand 08.08.2025.
  9. Bundesregierung / Minijob-Zentrale, Mindestlohn und Minijob-Grenze 2026.
  10. Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD 2025, Vorhaben zur elektronischen Arbeitszeiterfassung – politisch geplant, gesetzlich in Schwebe.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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