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Arbeitszeitaufzeichnungspflichten Arbeitszeiten / Mindestlohn


Für Minijobber und auch für Beschäftigte in bestimmten Gewerbebranchen müssen die zu leistenden Arbeitsstunden seit Einführung des Mindestlohns innerhalb einer bestimmten Frist genau aufgezeichnet werden. Die Arbeitszeitaufzeichnung muss dabei den Vorschriften zweier neu erlassener Verordnungen entsprechen. Es sind dies: Die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“.

Mindestlohn: Aufzeichnung der Arbeitszeiten

Bezeichnung des Arbeitgebers
Name, Vorname des Arbeitnehmers

Aufzeichnung für den Monat
Datum der Aufzeichnung:

Tag der ArbeitsleistungUhrzeit Beginn der ArbeitsleistungUhrzeit Ende der ArbeitsleistungPause in Min. (Dauer)


Tipps + Hinweise:

  • Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
  • Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
  • Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
  • Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
  • Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.

Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz: wie Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten erfüllen können. Es ist wichtig, dass diese Aufzeichnungen sorgfältig und genau geführt werden, um bei Kontrollen und Betriebsprüfungen keine Probleme zu bekommen. Hier sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:

  1. Elektronische oder manuelle Aufzeichnung: Die Aufzeichnungen können entweder manuell oder elektronisch erfolgen. Wichtig ist, dass sie nachvollziehbar und für Kontrollen zugänglich sind.

  2. Aufbewahrungspflicht: Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Dies ist besonders wichtig im Falle von Nachprüfungen durch das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger.

  3. Pausenzeiten: Es sollte klar sein, dass die aufgezeichnete Arbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit ohne Pausen darstellt. Wenn Pausen nicht fest vorgegeben sind, sollten Mitarbeiter diese ebenfalls aufzeichnen.

  4. Minijobber und geringfügige Beschäftigung: Besonders bei Minijobbern ist darauf zu achten, dass durch die Erhöhung des Mindestlohns die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

  5. Kontrollen und Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass die Aufzeichnungen regelmäßig kontrolliert werden, um Fehler oder Unstimmigkeiten frühzeitig zu erkennen.

  6. Information und Schulung der Mitarbeiter: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Bedeutung und die korrekte Handhabung der Arbeitszeitaufzeichnungen. Eine kurze Schulung oder ein Informationsblatt kann hierbei sehr hilfreich sein.

  7. Datenschutz: Achten Sie darauf, dass die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten datenschutzkonform behandelt werden. Persönliche Daten der Mitarbeiter müssen geschützt werden.

Indem Sie diese Punkte beachten, können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und sich gegen mögliche Beanstandungen bei Kontrollen absichert.




Mindestlohn | Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung (BMF)

Das Bundeskabinett hat am 19.11.2014 die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz , dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zur Kenntnis genommen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Die beiden Verordnungen regeln im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung werden dadurch effizienter und effektiver. Beide Verordnungen sollen zum 1.1.2015 in Kraft treten, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt in Kürze.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Mit der neuen Verordnung wird diese Aufzeichnungspflicht vereinfacht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen , wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Meldepflichten

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Die neue Verordnung vereinfacht diese Meldepflichten.

Die Vereinfachung betrifft nur Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, z.B. Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde effektive Kontrollen erschweren.

Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll und dient der Effizienz der Kontrollen.

Quelle: BMF online


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Mindestlohn

AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStG 13a 28a
ErbStR 13a.1 13a.4 13a.11 13a.12
ErbStH E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.4.8 E.13a.12

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