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BAföG Rechner Rückzahlung

Wann und wie viel BAföG zurückzahlen?

BAföG

Hier erfährst Du, wie viel BAfoeg Du zurückzahlen musst und welche Sparmöglichkeiten es gibt. Die BAföG-Rückzahlung betrifft vor allem Studenten, sie müssen i.d.R. die Hälfte zurückzahlen, höchstens jedoch 10.000 Euro.


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BAföG Rückzahlungs Rechner


Darlehensanteil Euro / Monat

Anzahl der Semester

Studienbeginn vor März 2001

Teilerlass gute Leistung

Teilerlass schnelles Studium

 


Hinweis: Die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens ist mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Aufnahme eines Studiums keine außergewöhnliche Belastung. Die Studienkosten sind aber als Weiterbildungs- bzw. Berufsausbildungskosten von der Steuer absetzbar.

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Darlehensrückzahlung

Rückzahlung von zinsfreien Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Zuständig für Darlehenseinzug: Bundesverwaltungsamt

Für die Rückforderung des zinsfreien Staatsdarlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig (https://www.bafoeg.bund.de oder 022899 358 4500). Etwa 4,5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wird vom Bundesverwaltungsamt an die aktuell vorliegende Anschrift ein sog. Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid versendet, der die Höhe der Darlehensschuld sowie die Förderungshöchstdauer feststellt sowie die wichtigsten Informationen zu den Rückzahlungsmodalitäten, u.a. den entsprechend gültigen Tilgungsplan sowie das Maximalangebot zur vorzeitigen Rückzahlung enthält.

Mitteilungspflichten

Gegenüber dem Bundesverwaltungsamt besteht die Verpflichtung - auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht, insbesondere nach dem Ende der Förderung, dass stets die aktuelle Anschrift bzw. ggf. der neue Familiennamen mitgeteilt wird. Dieser Mitteilungspflicht kann auch bequem online unter www.bafoegonline.de nachgekommen werden. Liegt die aktuelle Anschrift nicht vor und muss diese vom Bundesverwaltungsamt ermittelt werden, werden hierfür pauschal 25 EURO in Rechnung gestellt.

Rückzahlungsbeginn und Rückzahlungszeitraum

Fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Für Absolventen von Zweitstudien ist die Förderungshöchstdauer des mit BAföG-Darlehen geförderten Erststudiums maßgeblich. Wurde während des Studiums auch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG in Anspruch genommen, so ist dieses zuerst zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebt sich dann bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate laut regulärem Tilgungsplan für das Bankdarlehen. Die Tilgung des Staatsdarlehens schließt sich dann nach regulärer Tilgung des Bankdarlehens unmittelbar an. Über den Zeitpunkt des Beginns der Tilgung des Staatsdarlehens erfolgt eine rechtzeitige schriftliche Information durch das Bundesverwaltungsamt.

Zinsfreies Darlehen

Das Staatsdarlehen ist während der gesamten Laufzeit zinslos. Nur bei Zahlungsrückstand wird das Darlehen in Höhe der gesamten jeweiligen Restschuld (unter Berücksichtigung der ggf. greifenden Darlehensdeckelung und nicht nur der bereits fälligen Raten) für die Dauer des Zahlungsrückstandes mit 6 v. H. verzinst.

Ratenzahlung

Die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt z. Zt. 105 EURO2. In der Regel sind die Raten für drei Monate in einer Summe zu entrichten. Für die Rückzahlung ist das Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen.

Wer seine Darlehensschuld ganz oder teilweise vorzeitig ablöst, erhält auf Antrag einen prozentualen Nachlass, dessen Höhe der beigefügten Tabelle zu entnehmen ist. Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld ist bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens zu jeder Zeit möglich. Dabei orientiert sich der Nachlass an die verbleibende noch nicht fällige Darlehens(rest)schuld.

Durch eine freiwillig noch frühere Rückzahlung z. B. unmittelbar nach dem Ausbildungsende erhöht sich der maximale Nachlassbetrag nicht nochmals zusätzlich.

Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

Es besteht die Möglichkeit, sich bei geringem Einkommen von der Rückzahlungspflicht vorübergehend freistellen zu lassen, wenn das monatliche anrechenbare Einkommen3 nach dem BAföG den aktuell persönlich geltenden Freibetrag von 1.145 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn die Kinder bzw. die Ehefrau u.a. kein Einkommen erzielen bzw. um behinderungsbedingte Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie um den Freibetrag, wenn Sie alleinerziehend sind. Der Antrag4 ist dabei formlos beim Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen und kann bequem online unter www.bafoegonline.de, per Email bafoeg@bva.bund.de, aber auch telefonisch über die Hotline 022899 3584500 beim Bundesverwaltungsamt erfolgen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist dabei anhand von aktuellen Einkommensnachweisen in Kopie zu belegen. Die Belege können im Rahmen des Online – Formulars direkt hochgeladen werden, ein zusätzlicher postalischer Versand ist hierfür dann nicht mehr erforderlich.

Weitergehende Informationen zum Antrag auf Freistellung können unter folgendem Link www.bva.bund.de/FR abgerufen werden.

Freibetrag für den Darlehensnehmer den Ehegatten/Lebenspartner 5 jedes Kind 5
bis 31. Juli 2016 1.070 Euro 535 Euro 485 Euro
ab 1. August 2016 1.145 Euro 570 Euro 520 Euro

Einkommen eines Familienangehörigen mindert den ihm zugeordneten Freibetrag

Darlehensdeckelung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG)

Von dem zinsfreien Staatsdarlehen müssen insgesamt nur maximal 10.000 EURO zurückgezahlt werden. Maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Summe. Die Deckelung reduziert also nicht sogleich den ursprünglich mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid verbindlich festgestellten Darlehensbetrag, sondern wirkt erst nach Abzug etwaiger Teilerlasse (§ 18b BAföG) oder Nachlässe (§ 18 Abs. 5b BAföG) bei Erreichen von 10.000 EURO in der Rückzahlung selbst und wird automatisch und ohne gesonderten Antrag durch das Bundesverwaltungsamt berücksichtigt.

Vergünstigungen:

Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, vermindert sich für Studienabschlüsse, die vor dem 1.1.2013 erlangt wurden, das Staatsdarlehen

  1. bei überdurchschnittlichem Studienerfolg (§18b Abs. 2 BAföG):

    Wer mit einem bis spätestens zum 31.12.2012 abgeschlossenen Studium nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v. H. Leistungsbesten eines Kalenderjahres gehört, dem werden 25 v. H. des Staatsdarlehens erlassen, wenn die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Liegt der Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, werden 20 v. H. des Darlehensbetrages erlassen, bei einem Ausbildungsende innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 15 v. H
  2. bei vorzeitigem Studienabschluss (§ 18b Abs. 3 BAföG):

    Wer seine Ausbildung bis spätestens zum 31.12.2012 vorzeitig mit Erfolg abgeschlossen hat, erhält einen Teilerlass des Staatsdarlehens. Dieser beträgt 1.025 EURO, wenn die Ausbildung mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Er erhöht sich auf 2.560 EURO, wenn die Ausbildung mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen worden ist. In Studiengängen, in denen aufgrund einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit die für die Erlangung eines Teilerlasses geltenden Fristen objektiv nicht eingehalten werden können, gilt seit dem 14.12.2011 eine Sonderregelung. Danach können alle betroffenen Studierenden, die überhaupt in der vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit (Mindeststudienzeit einschließlich erforderlicher Prüfungszeiten) ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, den vollen Teilerlass erhalten, bei einer Überschreitung um bis zu 2 Monate wird der geringere Erlass gewährt.

Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich

Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von

25,56 EURO oder
40,90 EURO

61,36 EURO

105 EURO

EURO

Nachlass v.H.

Zahlungs-betrag
EURO

Nachlass v.H.

Zahlungs-betrag
EURO

Nachlass v.H.

Zahlungs-betrag
EURO

1

2

3

4

5

6

7

500

10,0

450

9,0

455

8,0

460

1 000

13,0

870

11,0

890

9,0

910

1 500

16,0

1 260

13,0

1 305

10,0

1 350

2 000

19,0

1 620

15,0

1 700

11,5

1 770

2 500

21,5

1 963

17,0

2 075

12,5

2 188

3 000

24,5

2 265

19,0

2 430

13,5

2 595

3 500

27,0

2 555

21,0

2 765

15,0

2 975

4 000

29,5

2 820

22,5

3 100

16,0

3 360

4 500

31,5

3 083

24,5

3 398

17,0

3 735

5 000

34,0

3 300

26,0

3 700

18,5

4 075

5 500

36,0

3 520

27,5

3 988

19,5

4 428

6 000

38,0

3 720

29,5

4 230

20,5

4 770

6 500

40,0

3 900

31,0

4 485

21,5

5 103

7 000

41,5

4 095

32,5

4 725

22,5

5 425

7 500

43,5

4 238

34,0

4 950

23,5

5 738

8 000

45,0

4 400

35,0

5 200

24,5

6 040

8 500

47,0

4 505

36,5

5 398

25,5

6 333

9 000

48,5

4 635

38,0

5 580

26,5

6 615

9 500

50,0

4 750

39,0

5 795

27,5

6 888

10 000

50,0

5 000

40,5

5 950

28,5

7 150

10 500

50,0

5 250

41,5

6 143

29,5

7 403

11 000

50,0

5 500

43,0

6 270

30,0

7 700

11 500

50,0

5 750

44,0

6 440

31,0

7 935

12 000

50,0

6 000

45,0

6 600

32,0

8 160

12 500

50,0

6 250

46,5

6 688

33,0

8 375

13 000

50,0

6 500

47,5

6 825

33,5

8 645

13 500

50,0

6 750

48,5

6 953

34,5

8 843

14 000

50,0

7 000

49,5

7 070

35,5

9 030

14 500

50,0

7 250

50,5

7 178

36,0

9 280

15 000

50,0

7 500

50,5

7 425

37,0

9 450

15 500

50,0

7 750

50,5

7 673

37,5

9 688

16 000

50,0

8 000

50,5

7 920

38,5

9 840

16 500

50,0

8 250

50,5

8 168

39,0

10 065

17 000

50,0

8 500

50,5

8 415

40,0

10 200

17 500

50,0

8 750

50,5

8 663

40,5

10 413

18 000

50,0

9 000

50,5

8 910

41,5

10 530

18 500

50,0

9 250

50,5

9 158

42,0

10 730

19 000

50,0

9 500

50,5

9 405

43,0

10 830

19 500

50,0

9 750

50,5

9 653

43,5

11 018

20 000

50,0

10 000

50,5

9 900

44,0

11 200

20 500

50,0

10 250

50,5

10 148

45,0

11 275

21 000

50,0

10 500

50,5

10 395

45,5

11 445

21 500

50,0

10 750

50,5

10 643

46,0

11 610

22 000

50,0

11 000

50,5

10 890

47,0

11 660

22 500

50,0

11 250

50,5

11 138

48,0

11 700

23 000

50,0

11 500

50,5

11 385

49,0

11 730

23 500

50,0

11 750

50,5

11 633

50,0

11 750

24 000

(und mehr)

50,0

12 000

50,5

11 880

50,5

11 880

Weitere Informationen können Sie im Internet unterwww.bafög.de bzw. www.bafoeg.bund.de nachlesen. Schriftliche Anforderungen für die kostenlose Zusendung von Publikationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind zu richten an: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock. Bestellungen sind auch telefonisch unter der Rufnummer 01805 77 80 90 oder per Fax unter der Nummer 01805 77 80 94 (0,14 Euro/Min.) bzw. per E-Mail ( publikationen@bundesregierung.de ) möglich.

Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.


1 Das Merkblatt bezieht sich auf die zinsfreien Staatsdarlehen und nicht auf von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vormals Deutsche Ausgleichsbank) gewährte Bankdarlehen.

2 Für Darlehen, die vor dem 1. Januar 1976 geleistet worden sind, beträgt die Rückzahlungsmindestrate grundsätzlich 25,56 Euro.

3 Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG abzüglich der tatsächlich geleisteten Steuern sowie der pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung. Etwaiges Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

4 Freistellung auf Antrag erfolgt ferner, solange der Darlehensnehmer nach dem BAföG gefördert wird (z.B. bei Zweitstudium).

5 Nicht berücksichtigt werden Ehegatten/Lebenspartner und Kinder, die selbst in einer nach BAföG oder SBG III förderungsfähigen Ausbildung stehen.


Darlehensrückzahlung

Das Besondere an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme und die sozialen Rückzahlungsbedingungen. Deshalb braucht niemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Rückzahlung zu befürchten. Allen Geförderten fließt mit dem Darlehen ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert zu, denn ein langfristiges zinsloses Darlehen bedeutet zu einem hohen Anteil "geschenktes Geld".

Grundlagen sind § 18 BAföG , § 18a BAföG , § 18b BAföG . Wesentlich für die Rückzahlung sind

  • die Rückzahlungsbegrenzung:
    Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden, die nach dem 28.02.2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden.
  • der späte Rückzahlungsbeginn:
    Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase.
  • die lange Rückzahlungsfrist:
    Das Darlehen kann in Mindestraten von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden.
  • die Abhängigkeit der Rückzahlung vom Einkommen:
    Bei Darlehensnehmer/innen deren Einkommen 1.070 Euro monatlich nicht übersteigt, wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt; diese Einkommensgrenze erhöht sich noch, wenn ein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen sind.

Der Staat erlässt außerdem auf Antrag Auszubildenden, die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen - je nach Höhe des Ablösungsbetrages - zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages.

Weitere Informationen zu den Rückzahlungsbedingungen finden Sie in dem Merkblatt zur Darlehensrückzahlung .

Wichtig:

Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist zentral das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zuständig.

Diejenigen, die mit Staatsdarlehen gefördert worden sind, erhalten etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Ausbildung an einer Akademie oder Höheren Fachschule etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit durch das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig werden sie über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet. Anschriftenänderungen sind dem Bundesverwaltungsamt auch vor Beginn der Rückzahlungspflicht mitzuteilen, damit Schwierigkeiten bei der Zustellung des Bescheids ebenso wie für die Auszubildenden kostenpflichtige Anschriftenermittlungen vermieden werden.


§ 18 Darlehensbedingungen

  • (1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.
  • (2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2 Satz 1 - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
  • (3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleich bleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuletzt mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das Ende jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen ist. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
  • (4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten.
  • (5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
  • (5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
  • (5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.
  • (5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.
  • (6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
    1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
    2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
    3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren.

§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung

  • (1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.145 nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für
    1. den Ehegatten oder Lebenspartner um 570,
    2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 520,
    wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
  • Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
    1. bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
    2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.
  • (2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
  • (3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
  • (4) (aufgehoben)
  • (5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.

§ 18c Bankdarlehen

  • (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
  • (2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.
  • (3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
  • (4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.
  • (5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.
  • (6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleich bleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist achtzehn Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
  • (7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleich bleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
  • (8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten.
  • (9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
  • (10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinander folgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
    2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
    3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
    4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
    5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
    Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
  • (11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen(DarlehensV)

DarlehensV

Ausfertigungsdatum: 09.07.1980

Vollzitat:
"Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1715) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.10.1983 I 1340;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2016 I 1715

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)

Die V wurde aufgrund des § 18 Abs. 6 d. G v. 26.8.1971 I 1409 vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II Eingangssatz EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten.

§ 1 Reihenfolge der Tilgung

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.
(2) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(3) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

§ 2 Dauer der Verzinsung

Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.

§ 3

(Aufgehoben)

§ 5 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

-

§ 6 Vorzeitige Rückzahlung

(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet.

§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüche

Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 8 Zahlungsrückstand

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
2. 2 Euro Mahnkosten.
(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.

§ 9 Datenermittlung

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (Aufgehoben)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
(6) (Aufgehoben)

§ 10 Rückzahlungsbescheid

Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.

§ 11 Rückzahlungsbedingungen

(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann
diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.

§ 12 Mitteilungspflichten

(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht.
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.

§ 13a

(weggefallen)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Anlage (zu § 6 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 398

Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
25,56 Euro oder 40,90 Euro 61,36 Euro 105 Euro
Euro Nachlass v.H. Zahlungsbetrag Euro Nachlass v.H. Zahlungsbetrag Euro Nachlass v.H. Zahlungsbetrag Euro
1 2 3 4 5 6 7
500 10,0 450 9,0 455 8,0 460
1.000 13,0 870 11,0 890 9,0 910
1.500 16,0 1.260 13,0 1.305 10,0 1.350
2.000 19,0 1.620 15,0 1.700 11,5 1.770
2.500 21,5 1.963 17,0 2.075 12,5 2.188
3.000 24,5 2.265 19,0 2.430 13,5 2.595
3.500 27,0 2.555 21,0 2.765 15,0 2.975
4.000 29,5 2.820 22,5 3.100 16,0 3.360
4.500 31,5 3.083 24,5 3.398 17,0 3.735
5.000 34,0 3.300 26,0 3.700 18,5 4.075
5.500 36,0 3.520 27,5 3.988 19,5 4.428
6.000 38,0 3.720 29,5 4.230 20,5 4.770
6.500 40,0 3.900 31,0 4.485 21,5 5.103
7.000 41,5 4.095 32,5 4.725 22,5 5.425
7.500 43,5 4.238 34,0 4.950 23,5 5.738
8.000 45,0 4.400 35,0 5.200 24,5 6.040
8.500 47,0 4.505 36,5 5.398 25,5 6.333
9.000 48,5 4.635 38,0 5.580 26,5 6.615
9.500 50,0 4.750 39,0 5.795 27,5 6.888
10.000 50,0 5.000 40,5 5.950 28,5 7.150
10.500 50,0 5.250 41,5 6.143 29,5 7.403
11.000 50,0 5.500 43,0 6.270 30,0 7.700
11.500 50,0 5.750 44,0 6.440 31,0 7.935
12.000 50,0 6.000 45,0 6.600 32,0 8.160
12.500 50,0 6.250 46,5 6.688 33,0 8.375
13.000 50,0 6.500 47,5 6.825 33,5 8.645
13.500 50,0 6.750 48,5 6.953 34,5 8.843
14.000 50,0 7.000 49,5 7.070 35,5 9.030
14.500 50,0 7.250 50,5 7.178 36,0 9.280
15.000 50,0 7.500 50,5 7.425 37,0 9.450
15.500 50,0 7.750 50,5 7.673 37,5 9.688
16.000 50,0 8.000 50,5 7.920 38,5 9.840
16.500 50,0 8.250 50,5 8.168 39,0 10.065
17.000 50,0 8.500 50,5 8.415 40,0 10.200
17.500 50,0 8.750 50,5 8.663 40,5 10.413
18.000 50,0 9.000 50,5 8.910 41,5 10.530
18.500 50,0 9.250 50,5 9.158 42,0 10.730
19.000 50,0 9.500 50,5 9.405 43,0 10.830
19.500 50,0 9.750 50,5 9.653 43,5 11.018
20.000 50,0 10.000 50,5 9.900 44,0 11.200
20.500 50,0 10.250 50,5 10.148 45,0 11.275
21.000 50,0 10.500 50,5 10.395 45,5 11.445
21.500 50,0 10.750 50,5 10.643 46,0 11.610
22.000 50,0 11.000 50,5 10.890 47,0 11.660
22.500 50,0 11.250 50,5 11.138 48,0 11.700
23.000 50,0 11.500 50,5 11.385 49,0 11.730
23.500 50,0 11.750 50,5 11.633 50,0 11.750
24.000 (und mehr) 50,0 12.000 50,5 11.880 50,5 11.880

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EStR 
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:

EStH 33a.1
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