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Dispo Kredit + Dispo Zinsen berechnen


Dispositionskredit und Dispozinsen berechnen

Was versteht man unter Dispo?

Der Begriff Dispo ist eine Abkürzung für Dispositionskredit oder auch kurz Dispo genannt. Dabei handelt es sich um einen Kreditrahmen, den eine Bank ihren Kunden einräumt. Der Dispo ermöglicht es dem Kunden, sein Girokonto bis zu einem bestimmten Betrag zu überziehen.

Die Höhe des Dispos wird von der Bank individuell festgelegt und hängt in der Regel von der Bonität des Kunden ab. Der Dispo ist eine flexible Finanzierungsmöglichkeit, da der Kunde jederzeit auf das Geld zugreifen kann, ohne vorherige Absprache mit der Bank. Allerdings ist der Dispo oft mit vergleichsweise hohen Zinsen verbunden, weshalb er nur für kurzfristige Überbrückungen oder unvorhergesehene Ausgaben genutzt werden sollte. Die Höhe der Dispozinsen ist von Bank zu Bank unterschiedlich und reichen von ca. 4 Prozent bis 14 Prozent im Jahr.

Dispo-Zinssätze sind deshalb sehr hoch, weil sie nicht ausgehandelt werden und (anders als z.B. Kontogebühren, Hypothekenzinsen und Verbraucherkredite) praktisch keinem Wettbewerb unterliegen: Girokonten und Kreditkarten werden nach anderen Kriterien als den von der Bank einseitig festgelegten Dispo- bzw. Sollzinsen ausgewählt.

Berechnen Sie mit dem Dispo Rechner wie hoch die Dispo Zinsen sind und wie viel Sie im Jahr sparen können, wenn Sie den Dispo Kredit (Überziehungskredit) in einen Verbraucherkredit umwandeln.

Dispo Rechner:
Dispo Kredit und Zinsen berechnen

Dispo Höhe bzw. Überziehung in Euro
Euro
Zinssatz für Dispositionskredit
%
Darlehenshöhe eines Verbraucherdarlehens
Euro
Zinssatz bei Aufname eines Verbraucherdarlehens
%
Laufzeit
Jahr(e)



Tipp: Siehe auch Schuldzinsenabzug und Kreditkarte


Ist ein Dispo schlecht für die Schufa?

Ein Dispositionskredit an sich ist nicht schlecht für die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Wenn ein Kunde seinen Dispo jedoch über einen längeren Zeitraum oder in zu hohem Umfang nutzt und dadurch in die Überschuldung gerät, kann das negative Auswirkungen auf seine Schufa-Auskunft haben.

Die Schufa erhält von den Banken in regelmäßigen Abständen Informationen über die Kontostände und die Kreditnutzung ihrer Kunden. Wenn ein Kunde seinen Dispo dauerhaft in Anspruch nimmt oder sogar überzieht und dabei seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann dies zu negativen Einträgen in der Schufa führen.

Ein negativer Schufa-Eintrag kann die Kreditwürdigkeit eines Kunden beeinträchtigen und sich damit auf seine Chancen bei der Vergabe von Krediten, Mobilfunkverträgen oder anderen Verträgen auswirken. Daher sollte ein Dispo nur in angemessener Höhe und für einen kurzen Zeitraum genutzt werden, um mögliche negative Auswirkungen auf die Schufa-Auskunft zu vermeiden.


Ist ein Dispo gefährlich?

Ein Dispositionskredit kann bei falscher oder unkontrollierter Nutzung durchaus gefährlich sein. Wenn ein Kunde seinen Dispo dauerhaft oder in zu hohem Umfang nutzt, kann dies zu einer Überschuldung führen. In diesem Fall können die hohen Zinsen des Dispos zu einer enormen Belastung werden und die Schuldenlast des Kunden weiter erhöhen.

Eine weitere Gefahr besteht darin, dass der Kunde aufgrund der Flexibilität des Dispos dazu neigt, unbedacht und unüberlegt Ausgaben zu tätigen, die er sich eigentlich nicht leisten kann. Dadurch können schnell hohe Schulden entstehen, die sich nur schwer oder gar nicht mehr begleichen lassen.

Es ist daher wichtig, einen Dispositionskredit nur in angemessener Höhe und für einen kurzen Zeitraum zu nutzen und darauf zu achten, dass die Rückzahlung des Dispos zeitnah erfolgt. Zudem sollte man darauf achten, den Dispo nicht zur Finanzierung von Luxusgütern oder unnötigen Ausgaben zu nutzen, sondern nur für unvorhergesehene Ausgaben oder kurzfristige Überbrückungen in Anspruch zu nehmen. Wenn man den Dispo vernünftig nutzt, kann er eine sinnvolle Finanzierungsmöglichkeit sein.


Steuertipp: Das Zwei-Konten-Modell oder wie Sie private Zinsen von der Steuer absetzen

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuss zu entnehmen und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren (sog. Zwei-Konten-Modell). Wird allerdings ein Darlehen nicht zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme verwendet, ist dieses Darlehen außerbetrieblich veranlasst. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Entnahme von Barmitteln erst dadurch möglich wird, dass Darlehensmittel in den Betrieb fließen.

Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige unterhält ein Betriebsausgabenkonto, das einen Schuldsaldo von 100.000 € aufweist. Auf dem Betriebseinnahmenkonto besteht ein Guthaben von 50.000 €; hiervon entnimmt der Steuerpflichtige 40.000 €.
Die Schuldzinsen auf dem Betriebsausgabenkonto sind in vollem Umfang betrieblich veranlasst.

Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige unterhält ein einziges betriebliches Girokonto, über das Einnahmen wie Ausgaben gebucht werden. Dieses Konto weist zum Zeitpunkt der Geldentnahme einen Schuldsaldo in Höhe von 50.000 € aus, der unstreitig betrieblich veranlasst ist. Durch die privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos um 40.000 € auf 90.000 € ergeben sich höhere Schuldzinsen.

Durch Anwendung der Zinszahlenstaffelmethode muss der privat veranlasste Anteil der Schuldzinsen ermittelt werden. Die privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos von 40.000 € führt nicht bereits zu einer Entnahme von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und ist daher nicht bei der Ermittlung der Entnahmen i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG zu berücksichtigen.

Eine Entnahme i. S. d. § 4 Absatz 4a Satz 2 EStG liegt erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der privat veranlasste Teil des Schuldsaldos durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt wird, weil insoweit betriebliche Mittel zur Tilgung einer privaten Schuld verwendet werden (BFH vom 3. März 2011, BStBl 2011 II S. 688). Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige schon die Erhöhung des Schuldsaldos aus privaten Gründen als Entnahme bucht und bei der Tilgung des privat veranlassten Schuldsaldos keine Entnahmebuchung mehr vornimmt.

Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige zwei Konten unterhält und die privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos durch betriebliche Zahlungseingänge oder durch Umbuchung vom Betriebseinnahmenkonto tilgt.

Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige benötigt zur Anschaffung einer Motoryacht, die er zu Freizeitzwecken nutzen will, 100.000 €. Mangels ausreichender Liquidität in seinem Unternehmen kann er diesen Betrag nicht entnehmen. Er möchte auch sein bereits debitorisch geführtes betriebliches Girokonto hierdurch nicht weiter belasten. Daher nimmt er zur Verstärkung seines betrieblichen Girokontos einen „betrieblichen” Kredit auf und entnimmt von diesem den benötigten Betrag.

Das Darlehen ist privat veranlasst, da es tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme verwendet wird und dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung standen. Die auf das Darlehen entfallenden Schuldzinsen sind dem privaten Bereich zuzuordnen. Der Betrag von 100.000 € ist nicht bei der Ermittlung der Entnahmen i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG zu berücksichtigen.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: kredit

EStG 
EStG § 3

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStDV 50
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 5 8b 27 33 34
UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

AO 
AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 87a Elektronische Kommunikation

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

AO § 111 Amtshilfepflicht

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 344 Auslagen

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 87a Elektronische Kommunikation

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

AO § 111 Amtshilfepflicht

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 344 Auslagen

UStAE 
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 19.3. Gesamtumsatz

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 19.3. Gesamtumsatz

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

GewStR 
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

UStR 
UStR 3. Schadensersatz

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 63. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

UStR 64. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStR 67. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStR 129. Ausländischer Abnehmer

UStR 149. Entgelt

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 210. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 229. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStR 245k. Sicherheitsleistung

UStR 251. Gesamtumsatz

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

KStR 5.7 22
GewStDV 19 36
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

§ 300 HGB Konsolidierungsgrundsätze, Vollständigkeitsgebot

§ 308 HGB Einheitliche Bewertung

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 319a HGB Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

§ 324 HGB Prüfungsausschuss

§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 330 HGB Formvorschriften

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 338 HGB Vorschriften zum Anhang

§ 340 HGB

§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 340b HGB Pensionsgeschäfte

§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340d HGB Fristengliederung

§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

§ 340h HGB Währungsumrechnung

§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 340j HGB Einzubeziehende Unternehmen

§ 340k HGB Prüfungsvorschriften

§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften

§ 340m HGB Strafvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 349 HGB Keine Einrede der Vorausklage bei Vorliegen eines Handelsgeschäfts

§ 354a HGB Forderungsabtretung

§ 393 HGB Vorschuss, Kredit

ErbStG 13b 28a
ErbStR 1.1 3.7 13a.8 13b.15 13b.17 28
ErbStDV muster-1
LStR 
R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

BewG 97
EStH 4.2.1 4.7 5.6 6.10 10b.3 11 13a.2 15.6 15.7.9 16.12 21.2 22.4 43
GewStH 8.1.1 8.8 8.9 9.2.2
KStH 8.11 10.3
LStH 9.10 9.14 19.3 19.4
ErbStH E.19a.2 B.151.6
AStG 7 8
GrStR 9 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 248 312 493 499 503 505a 505b 505d 551 632a 648a 651k 675c 675k 778 824 1115 1807 1814 1822

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
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