Dispo-Kredit und Dispozinsen berechnen
Mit dem Dispo-Rechner berechnen Sie, wie teuer ein überzogenes Girokonto wirklich ist. Der Rechner zeigt die voraussichtlichen Dispozinsen, die Kosten einer geduldeten Überziehung und das mögliche Sparpotenzial bei einer Umschuldung in einen günstigeren Raten- oder Rahmenkredit.
Was ist ein Dispositionskredit?
Ein Dispositionskredit, kurz Dispo, ist ein von der Bank eingeräumter Kreditrahmen auf dem Girokonto. Sie dürfen Ihr Konto bis zu diesem Rahmen überziehen, ohne vorher jedes Mal einen gesonderten Kreditvertrag abzuschließen.
Die Bank legt die Höhe des Dispos individuell fest. In der Praxis orientiert sie sich häufig an regelmäßigen Zahlungseingängen, Bonität und bisheriger Kontoführung. Ein Dispo ist deshalb vor allem als kurzfristige Liquiditätsreserve gedacht, nicht als dauerhafte Finanzierung.
Wichtig: Für den in Anspruch genommenen Betrag fallen taggenau Dispozinsen an. Wird das Konto über den eingeräumten Disporahmen hinaus belastet, spricht man regelmäßig von einer geduldeten Überziehung. Diese kann nochmals teurer und unsicherer sein, weil die Bank sie jederzeit beenden kann.
Dispo-Rechner: Dispozinsen und Sparpotenzial berechnen
Mit dem folgenden Rechner können Sie überschlägig berechnen, welche Zinskosten durch eine Kontoüberziehung entstehen und wie viel Sie sparen könnten, wenn Sie einen dauerhaft genutzten Dispo in einen günstigeren Kredit umschulden.
Dispo Rechner:
Dispo Kredit und Zinsen berechnen
Tragen Sie hierzu insbesondere den überzogenen Betrag, den Zinssatz und die voraussichtliche Nutzungsdauer ein. Bei einer Umschuldung vergleichen Sie zusätzlich den Zinssatz eines Ratenkredits oder Rahmenkredits.
Wie werden Dispozinsen berechnet?
Dispozinsen werden in der Regel taggenau berechnet. Die Grundformel lautet:
Dispozinsen = Überziehungsbetrag × Zinssatz × Tage / 365
Beispielrechnung
| Position | Wert |
|---|---|
| Überziehungsbetrag | 2.500 € |
| Dispozins | 12 % p. a. |
| Nutzungsdauer | 60 Tage |
| Berechnung | 2.500 € × 12 % × 60 / 365 |
| Zinskosten | ca. 49,32 € |
Je länger der Dispo genutzt wird, desto stärker wirken sich die hohen Sollzinsen aus. Bei dauerhafter Inanspruchnahme kann ein Ratenkredit trotz Abschlussaufwand wirtschaftlich günstiger sein.
Wie hoch sind Dispozinsen?
Dispozinsen unterscheiden sich erheblich je nach Bank und Kontomodell. Aktuelle Marktvergleiche zeigen, dass Dispozinsen häufig deutlich über den Zinssätzen klassischer Ratenkredite liegen. Für 2026 werden am Markt grob Zinsspannen von etwa 7 % bis 17 % p. a. genannt; einzelne Banken können darüber oder darunter liegen.
Maßgeblich ist immer der in Ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. in den Kontoauszügen ausgewiesene Zinssatz. Prüfen Sie außerdem, ob bei Überschreiten des eingeräumten Dispos ein gesonderter Zinssatz für die geduldete Überziehung gilt.
Warum ist der Dispo oft so teuer?
- Die Bank stellt den Kreditrahmen flexibel und ohne feste Laufzeit bereit.
- Es gibt keine feste Tilgungsvereinbarung.
- Der Dispo wird häufig nicht aktiv verhandelt.
- Viele Kunden vergleichen Girokonten eher nach Gebühren, Kartenleistungen oder App-Funktionen als nach Dispozinsen.
Dispo oder geduldete Überziehung?
Beim Dispositionskredit handelt es sich um eine eingeräumte Kontoüberziehung. Die Bank hat Ihnen also vorab einen bestimmten Kreditrahmen zugesagt.
Eine geduldete Überziehung liegt dagegen vor, wenn die Bank Zahlungen zulässt, obwohl kein Dispo vereinbart wurde oder der vereinbarte Disporahmen überschritten ist. Das ist rechtlich und praktisch riskanter:
- Die Bank muss die Überziehung nicht dauerhaft dulden.
- Die Zinsen können höher sein als beim regulären Dispo.
- Die Bank kann kurzfristig Rückführung verlangen.
- Wiederholte oder dauerhafte Überziehungen können die Bonitätsbeurteilung belasten.
Praxis-Tipp: Wenn Sie regelmäßig über den Disporahmen hinausgehen, sollten Sie nicht nur den Zinssatz prüfen, sondern auch mit der Bank über eine geordnete Rückführung sprechen.
Ist ein Dispo schlecht für die Schufa?
Ein eingeräumter Dispositionskredit ist nicht automatisch negativ. Entscheidend ist, wie der Kreditrahmen genutzt wird und ob Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden.
Problematisch kann es werden, wenn der Dispo dauerhaft ausgeschöpft wird, Zahlungseingänge ausbleiben, der Rahmen regelmäßig überschritten wird oder die Bank den Kredit kündigt. Solche Entwicklungen können sich auf die Bonität und künftige Kreditentscheidungen auswirken.
Empfehlung: Halten Sie den Disporahmen realistisch. Ein sehr hoher Kreditrahmen kann zwar als Liquiditätsreserve nützlich sein, sollte aber nicht dazu verleiten, dauerhaft über die eigenen Einnahmen hinaus zu leben.
Wann wird ein Dispo gefährlich?
Ein Dispo ist nicht per se schlecht. Gefährlich wird er vor allem dann, wenn er zur Dauerfinanzierung wird. Typische Warnsignale sind:
- Das Konto ist jeden Monat schon kurz nach Gehaltseingang wieder im Minus.
- Der Dispo wird dauerhaft fast vollständig ausgeschöpft.
- Die Zinsbelastung steigt, ohne dass der Schuldsaldo sinkt.
- Der Dispo wird für Konsum statt für kurzfristige Engpässe genutzt.
- Zusätzlich bestehen Kreditkarten-, Ratenkredit- oder Steuerschulden.
In solchen Fällen sollte nicht nur gerechnet, sondern aktiv gegengesteuert werden: Ausgaben prüfen, Tilgungsplan aufstellen, Umschuldung prüfen und bei Überschuldungsrisiko frühzeitig Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.
Dispo ablösen: Wann lohnt sich eine Umschuldung?
Eine Umschuldung kann sinnvoll sein, wenn der Dispo nicht nur wenige Tage, sondern dauerhaft genutzt wird. Ein Ratenkredit oder Rahmenkredit kann niedrigere Zinsen und eine klare Rückzahlungsstruktur bieten.
Typische Vorteile einer Umschuldung
- niedrigerer Zinssatz als beim Dispo,
- feste Monatsrate und planbarer Schuldenabbau,
- bessere Übersicht über die Gesamtkosten,
- Disziplinierung, weil der Dispo nicht weiter „mitläuft“.
Worauf Sie achten sollten
- Vergleichen Sie den effektiven Jahreszins.
- Vermeiden Sie eine zu lange Laufzeit nur wegen niedriger Raten.
- Reduzieren Sie nach Umschuldung ggf. den Disporahmen.
- Nutzen Sie den Ratenkredit nicht zusätzlich zum weiterhin ausgeschöpften Dispo.
Merksatz: Eine Umschuldung hilft nur, wenn der Dispo danach nicht wieder aufgebaut wird.
Steuertipp: Dispozinsen und Schuldzinsenabzug
Private Dispozinsen sind steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar. Wer den Dispo etwa für private Konsumausgaben, Urlaubsreisen oder allgemeine Lebenshaltungskosten nutzt, kann die Zinsen nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.
Anders kann es sein, wenn Schuldzinsen betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Dann kommt ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Entscheidend ist die tatsächliche Mittelverwendung.
Zwei-Konten-Modell bei Unternehmern
Beim sogenannten Zwei-Konten-Modell werden betriebliche Einnahmen und betriebliche Ausgaben über getrennte Konten geführt. Dadurch lässt sich besser nachweisen, welche Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind.
Grundsätzlich kann ein Unternehmer zunächst vorhandene betriebliche Liquidität entnehmen und betriebliche Ausgaben später über Kredit finanzieren. Die Schuldzinsen können dann betrieblich veranlasst sein. Wird ein Darlehen dagegen tatsächlich aufgenommen, um eine private Entnahme zu finanzieren, sind die Zinsen privat veranlasst und nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel: betrieblich veranlasste Dispozinsen
Ein Einzelunternehmer nutzt ein betriebliches Konto, um Wareneinkäufe, Miete und Löhne zu zahlen. Das Konto ist vorübergehend überzogen, weil Kundenrechnungen erst später eingehen. Die Dispozinsen stehen mit betrieblichen Aufwendungen in Zusammenhang und sind grundsätzlich Betriebsausgaben.
Beispiel: privat veranlasste Dispozinsen
Der Unternehmer überzieht das betriebliche Konto, um eine private Anschaffung zu finanzieren. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Schuldzinsen sind privat veranlasst und steuerlich nicht abzugsfähig.
§ 4 Abs. 4a EStG: Überentnahmen beachten
Auch wenn Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, kann der Abzug bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt sein. Deshalb sollten Unternehmer Entnahmen, Einlagen, Darlehensverwendungen und Zinsbelastungen sauber dokumentieren.
Praxishinweis: Bei gemischter Nutzung eines Kontos ist eine steuerliche Zuordnung deutlich schwieriger. Für Selbständige und Unternehmer empfiehlt sich daher eine klare Trennung von privaten und betrieblichen Konten.
FAQ zum Dispo-Kredit
Was ist der Unterschied zwischen Dispo und Ratenkredit?
Der Dispo ist ein flexibler Kreditrahmen auf dem Girokonto ohne feste Tilgungsrate. Ein Ratenkredit hat dagegen eine feste Laufzeit und feste Monatsraten. Für dauerhafte Finanzierungen ist ein Ratenkredit häufig günstiger und planbarer.
Wie berechne ich Dispozinsen?
Überschlägig mit der Formel: überzogener Betrag × Zinssatz × Tage / 365. Der tatsächliche Bankausweis kann je nach Abrechnungsmethode leicht abweichen.
Kann ich Dispozinsen steuerlich absetzen?
Private Dispozinsen sind grundsätzlich nicht abziehbar. Betrieblich oder beruflich veranlasste Schuldzinsen können dagegen abziehbar sein, wenn die Mittelverwendung nachgewiesen wird und keine steuerlichen Abzugsbeschränkungen greifen.
Sollte ich meinen Dispo kündigen?
Nicht zwingend. Ein kleiner Disporahmen kann als Notreserve sinnvoll sein. Wer den Dispo aber regelmäßig ausreizt, sollte den Rahmen reduzieren, einen Tilgungsplan erstellen oder eine Umschuldung prüfen.
Was ist eine geduldete Überziehung?
Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn die Bank eine Kontoüberziehung zulässt, obwohl kein ausreichender Disporahmen besteht. Sie ist meist teurer und unsicherer als ein eingeräumter Dispo.
Weitere hilfreiche Rechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: kredit
EStGEStG § 3
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStDV 50
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 5 8b 27 33 34
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
AO
AO § 30 Steuergeheimnis
AO § 30a Schutz von Bankkunden
AO § 87a Elektronische Kommunikation
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
AO § 111 Amtshilfepflicht
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 244 Taugliche Steuerbürgen
AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
AO § 309 Pfändung einer Geldforderung
AO § 344 Auslagen
AO § 30 Steuergeheimnis
AO § 30a Schutz von Bankkunden
AO § 87a Elektronische Kommunikation
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AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
AO § 111 Amtshilfepflicht
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 244 Taugliche Steuerbürgen
AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
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UStAE
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr
UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 19.3. Gesamtumsatz
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
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GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
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GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
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UStR 3. Schadensersatz
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UStR 64. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
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UStR 67. Übernahme von Verbindlichkeiten
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UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
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UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
KStR 5.7 22
GewStDV 19 36
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung
§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
§ 300 HGB Konsolidierungsgrundsätze, Vollständigkeitsgebot
§ 308 HGB Einheitliche Bewertung
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 319a HGB Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
§ 324 HGB Prüfungsausschuss
§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 338 HGB Vorschriften zum Anhang
§ 340 HGB
§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 340b HGB Pensionsgeschäfte
§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340d HGB Fristengliederung
§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
§ 340h HGB Währungsumrechnung
§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung
§ 340j HGB Einzubeziehende Unternehmen
§ 340k HGB Prüfungsvorschriften
§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften
§ 340m HGB Strafvorschriften
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften
§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 349 HGB Keine Einrede der Vorausklage bei Vorliegen eines Handelsgeschäfts
§ 354a HGB Forderungsabtretung
§ 393 HGB Vorschuss, Kredit
ErbStG 13b 28a
ErbStR 1.1 3.7 13a.8 13b.15 13b.17 28
ErbStDV muster-1
LStR
R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer
BewG 97
EStH 4.2.1 4.7 5.6 6.10 10b.3 11 13a.2 15.6 15.7.9 16.12 21.2 22.4 43
GewStH 8.1.1 8.8 8.9 9.2.2
KStH 8.11 10.3
LStH 9.10 9.14 19.3 19.4
ErbStH E.19a.2 B.151.6
AStG 7 8
GrStR 9 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
BGB 248 312 493 499 503 505a 505b 505d 551 632a 648a 651k 675c 675k 778 824 1115 1807 1814 1822
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