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Dispo-Kredit und Dispozinsen berechnen

Mit dem Dispo-Rechner berechnen Sie, wie teuer ein überzogenes Girokonto wirklich ist. Der Rechner zeigt die voraussichtlichen Dispozinsen, die Kosten einer geduldeten Überziehung und das mögliche Sparpotenzial bei einer Umschuldung in einen günstigeren Raten- oder Rahmenkredit.

Was ist ein Dispositionskredit?

Ein Dispositionskredit, kurz Dispo, ist ein von der Bank eingeräumter Kreditrahmen auf dem Girokonto. Sie dürfen Ihr Konto bis zu diesem Rahmen überziehen, ohne vorher jedes Mal einen gesonderten Kreditvertrag abzuschließen.

Die Bank legt die Höhe des Dispos individuell fest. In der Praxis orientiert sie sich häufig an regelmäßigen Zahlungseingängen, Bonität und bisheriger Kontoführung. Ein Dispo ist deshalb vor allem als kurzfristige Liquiditätsreserve gedacht, nicht als dauerhafte Finanzierung.

Wichtig: Für den in Anspruch genommenen Betrag fallen taggenau Dispozinsen an. Wird das Konto über den eingeräumten Disporahmen hinaus belastet, spricht man regelmäßig von einer geduldeten Überziehung. Diese kann nochmals teurer und unsicherer sein, weil die Bank sie jederzeit beenden kann.

Dispo-Rechner: Dispozinsen und Sparpotenzial berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie überschlägig berechnen, welche Zinskosten durch eine Kontoüberziehung entstehen und wie viel Sie sparen könnten, wenn Sie einen dauerhaft genutzten Dispo in einen günstigeren Kredit umschulden.

Dispo Rechner:
Dispo Kredit und Zinsen berechnen

Dispo Höhe bzw. Überziehung in Euro
Euro
Zinssatz für Dispositionskredit
%
Darlehenshöhe eines Verbraucherdarlehens
Euro
Zinssatz bei Aufname eines Verbraucherdarlehens
%
Laufzeit
Jahr(e)

Tragen Sie hierzu insbesondere den überzogenen Betrag, den Zinssatz und die voraussichtliche Nutzungsdauer ein. Bei einer Umschuldung vergleichen Sie zusätzlich den Zinssatz eines Ratenkredits oder Rahmenkredits.

Wie werden Dispozinsen berechnet?

Dispozinsen werden in der Regel taggenau berechnet. Die Grundformel lautet:

Dispozinsen = Überziehungsbetrag × Zinssatz × Tage / 365

Beispielrechnung

Position Wert
Überziehungsbetrag 2.500 €
Dispozins 12 % p. a.
Nutzungsdauer 60 Tage
Berechnung 2.500 € × 12 % × 60 / 365
Zinskosten ca. 49,32 €

Je länger der Dispo genutzt wird, desto stärker wirken sich die hohen Sollzinsen aus. Bei dauerhafter Inanspruchnahme kann ein Ratenkredit trotz Abschlussaufwand wirtschaftlich günstiger sein.

Wie hoch sind Dispozinsen?

Dispozinsen unterscheiden sich erheblich je nach Bank und Kontomodell. Aktuelle Marktvergleiche zeigen, dass Dispozinsen häufig deutlich über den Zinssätzen klassischer Ratenkredite liegen. Für 2026 werden am Markt grob Zinsspannen von etwa 7 % bis 17 % p. a. genannt; einzelne Banken können darüber oder darunter liegen.

Maßgeblich ist immer der in Ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. in den Kontoauszügen ausgewiesene Zinssatz. Prüfen Sie außerdem, ob bei Überschreiten des eingeräumten Dispos ein gesonderter Zinssatz für die geduldete Überziehung gilt.

Warum ist der Dispo oft so teuer?

  • Die Bank stellt den Kreditrahmen flexibel und ohne feste Laufzeit bereit.
  • Es gibt keine feste Tilgungsvereinbarung.
  • Der Dispo wird häufig nicht aktiv verhandelt.
  • Viele Kunden vergleichen Girokonten eher nach Gebühren, Kartenleistungen oder App-Funktionen als nach Dispozinsen.

Dispo oder geduldete Überziehung?

Beim Dispositionskredit handelt es sich um eine eingeräumte Kontoüberziehung. Die Bank hat Ihnen also vorab einen bestimmten Kreditrahmen zugesagt.

Eine geduldete Überziehung liegt dagegen vor, wenn die Bank Zahlungen zulässt, obwohl kein Dispo vereinbart wurde oder der vereinbarte Disporahmen überschritten ist. Das ist rechtlich und praktisch riskanter:

  • Die Bank muss die Überziehung nicht dauerhaft dulden.
  • Die Zinsen können höher sein als beim regulären Dispo.
  • Die Bank kann kurzfristig Rückführung verlangen.
  • Wiederholte oder dauerhafte Überziehungen können die Bonitätsbeurteilung belasten.

Praxis-Tipp: Wenn Sie regelmäßig über den Disporahmen hinausgehen, sollten Sie nicht nur den Zinssatz prüfen, sondern auch mit der Bank über eine geordnete Rückführung sprechen.

Ist ein Dispo schlecht für die Schufa?

Ein eingeräumter Dispositionskredit ist nicht automatisch negativ. Entscheidend ist, wie der Kreditrahmen genutzt wird und ob Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden.

Problematisch kann es werden, wenn der Dispo dauerhaft ausgeschöpft wird, Zahlungseingänge ausbleiben, der Rahmen regelmäßig überschritten wird oder die Bank den Kredit kündigt. Solche Entwicklungen können sich auf die Bonität und künftige Kreditentscheidungen auswirken.

Empfehlung: Halten Sie den Disporahmen realistisch. Ein sehr hoher Kreditrahmen kann zwar als Liquiditätsreserve nützlich sein, sollte aber nicht dazu verleiten, dauerhaft über die eigenen Einnahmen hinaus zu leben.

Wann wird ein Dispo gefährlich?

Ein Dispo ist nicht per se schlecht. Gefährlich wird er vor allem dann, wenn er zur Dauerfinanzierung wird. Typische Warnsignale sind:

  • Das Konto ist jeden Monat schon kurz nach Gehaltseingang wieder im Minus.
  • Der Dispo wird dauerhaft fast vollständig ausgeschöpft.
  • Die Zinsbelastung steigt, ohne dass der Schuldsaldo sinkt.
  • Der Dispo wird für Konsum statt für kurzfristige Engpässe genutzt.
  • Zusätzlich bestehen Kreditkarten-, Ratenkredit- oder Steuerschulden.

In solchen Fällen sollte nicht nur gerechnet, sondern aktiv gegengesteuert werden: Ausgaben prüfen, Tilgungsplan aufstellen, Umschuldung prüfen und bei Überschuldungsrisiko frühzeitig Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

Dispo ablösen: Wann lohnt sich eine Umschuldung?

Eine Umschuldung kann sinnvoll sein, wenn der Dispo nicht nur wenige Tage, sondern dauerhaft genutzt wird. Ein Ratenkredit oder Rahmenkredit kann niedrigere Zinsen und eine klare Rückzahlungsstruktur bieten.

Typische Vorteile einer Umschuldung

  • niedrigerer Zinssatz als beim Dispo,
  • feste Monatsrate und planbarer Schuldenabbau,
  • bessere Übersicht über die Gesamtkosten,
  • Disziplinierung, weil der Dispo nicht weiter „mitläuft“.

Worauf Sie achten sollten

  • Vergleichen Sie den effektiven Jahreszins.
  • Vermeiden Sie eine zu lange Laufzeit nur wegen niedriger Raten.
  • Reduzieren Sie nach Umschuldung ggf. den Disporahmen.
  • Nutzen Sie den Ratenkredit nicht zusätzlich zum weiterhin ausgeschöpften Dispo.

Merksatz: Eine Umschuldung hilft nur, wenn der Dispo danach nicht wieder aufgebaut wird.

Steuertipp: Dispozinsen und Schuldzinsenabzug

Private Dispozinsen sind steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar. Wer den Dispo etwa für private Konsumausgaben, Urlaubsreisen oder allgemeine Lebenshaltungskosten nutzt, kann die Zinsen nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.

Anders kann es sein, wenn Schuldzinsen betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Dann kommt ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Entscheidend ist die tatsächliche Mittelverwendung.

Zwei-Konten-Modell bei Unternehmern

Beim sogenannten Zwei-Konten-Modell werden betriebliche Einnahmen und betriebliche Ausgaben über getrennte Konten geführt. Dadurch lässt sich besser nachweisen, welche Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind.

Grundsätzlich kann ein Unternehmer zunächst vorhandene betriebliche Liquidität entnehmen und betriebliche Ausgaben später über Kredit finanzieren. Die Schuldzinsen können dann betrieblich veranlasst sein. Wird ein Darlehen dagegen tatsächlich aufgenommen, um eine private Entnahme zu finanzieren, sind die Zinsen privat veranlasst und nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel: betrieblich veranlasste Dispozinsen

Ein Einzelunternehmer nutzt ein betriebliches Konto, um Wareneinkäufe, Miete und Löhne zu zahlen. Das Konto ist vorübergehend überzogen, weil Kundenrechnungen erst später eingehen. Die Dispozinsen stehen mit betrieblichen Aufwendungen in Zusammenhang und sind grundsätzlich Betriebsausgaben.

Beispiel: privat veranlasste Dispozinsen

Der Unternehmer überzieht das betriebliche Konto, um eine private Anschaffung zu finanzieren. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Schuldzinsen sind privat veranlasst und steuerlich nicht abzugsfähig.

§ 4 Abs. 4a EStG: Überentnahmen beachten

Auch wenn Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, kann der Abzug bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt sein. Deshalb sollten Unternehmer Entnahmen, Einlagen, Darlehensverwendungen und Zinsbelastungen sauber dokumentieren.

Praxishinweis: Bei gemischter Nutzung eines Kontos ist eine steuerliche Zuordnung deutlich schwieriger. Für Selbständige und Unternehmer empfiehlt sich daher eine klare Trennung von privaten und betrieblichen Konten.

FAQ zum Dispo-Kredit

Was ist der Unterschied zwischen Dispo und Ratenkredit?

Der Dispo ist ein flexibler Kreditrahmen auf dem Girokonto ohne feste Tilgungsrate. Ein Ratenkredit hat dagegen eine feste Laufzeit und feste Monatsraten. Für dauerhafte Finanzierungen ist ein Ratenkredit häufig günstiger und planbarer.

Wie berechne ich Dispozinsen?

Überschlägig mit der Formel: überzogener Betrag × Zinssatz × Tage / 365. Der tatsächliche Bankausweis kann je nach Abrechnungsmethode leicht abweichen.

Kann ich Dispozinsen steuerlich absetzen?

Private Dispozinsen sind grundsätzlich nicht abziehbar. Betrieblich oder beruflich veranlasste Schuldzinsen können dagegen abziehbar sein, wenn die Mittelverwendung nachgewiesen wird und keine steuerlichen Abzugsbeschränkungen greifen.

Sollte ich meinen Dispo kündigen?

Nicht zwingend. Ein kleiner Disporahmen kann als Notreserve sinnvoll sein. Wer den Dispo aber regelmäßig ausreizt, sollte den Rahmen reduzieren, einen Tilgungsplan erstellen oder eine Umschuldung prüfen.

Was ist eine geduldete Überziehung?

Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn die Bank eine Kontoüberziehung zulässt, obwohl kein ausreichender Disporahmen besteht. Sie ist meist teurer und unsicherer als ein eingeräumter Dispo.

Weitere hilfreiche Rechner

Rechtsgrundlagen zum Thema: kredit

EStG 
EStG § 3

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStDV 50
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 5 8b 27 33 34
UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

AO 
AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 87a Elektronische Kommunikation

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

AO § 111 Amtshilfepflicht

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 344 Auslagen

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 87a Elektronische Kommunikation

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

AO § 111 Amtshilfepflicht

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 344 Auslagen

UStAE 
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 19.3. Gesamtumsatz

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

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UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

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UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

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UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

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UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

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UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

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GewStR 
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

UStR 
UStR 3. Schadensersatz

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 63. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

UStR 64. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

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UStR 67. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

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UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 210. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 229. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStR 245k. Sicherheitsleistung

UStR 251. Gesamtumsatz

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

KStR 5.7 22
GewStDV 19 36
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

§ 300 HGB Konsolidierungsgrundsätze, Vollständigkeitsgebot

§ 308 HGB Einheitliche Bewertung

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 319a HGB Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

§ 324 HGB Prüfungsausschuss

§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 330 HGB Formvorschriften

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 338 HGB Vorschriften zum Anhang

§ 340 HGB

§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 340b HGB Pensionsgeschäfte

§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340d HGB Fristengliederung

§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

§ 340h HGB Währungsumrechnung

§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 340j HGB Einzubeziehende Unternehmen

§ 340k HGB Prüfungsvorschriften

§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften

§ 340m HGB Strafvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 349 HGB Keine Einrede der Vorausklage bei Vorliegen eines Handelsgeschäfts

§ 354a HGB Forderungsabtretung

§ 393 HGB Vorschuss, Kredit

ErbStG 13b 28a
ErbStR 1.1 3.7 13a.8 13b.15 13b.17 28
ErbStDV muster-1
LStR 
R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

BewG 97
EStH 4.2.1 4.7 5.6 6.10 10b.3 11 13a.2 15.6 15.7.9 16.12 21.2 22.4 43
GewStH 8.1.1 8.8 8.9 9.2.2
KStH 8.11 10.3
LStH 9.10 9.14 19.3 19.4
ErbStH E.19a.2 B.151.6
AStG 7 8
GrStR 9 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 248 312 493 499 503 505a 505b 505d 551 632a 648a 651k 675c 675k 778 824 1115 1807 1814 1822

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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