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Riester Rente berechnen

Private Altersvorsorge in Form einer sog. Riester-Rente wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert. Berechnen Sie die Riester Zulagen Förderung mit unserem Riester Rechner mit Kinderzulage .


Was ist eine Riester-Rente?

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Hier erfahren Sie, wie die Riester-Rente-Zulagen funktionieren und wie Sie diese beantragen können.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Die Förderung besteht aus Zulagen und Steuervorteilen (Sonderausgabenabzug), die Sie für Ihren Riester-Vertrag erhalten können. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.



Zulagen Riester-Rente

Was sind Riester-Rente-Zulagen?

Riester-Rente-Zulagen sind staatliche Geldleistungen, die Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen auf Ihr Riester-Konto bekommen. Es gibt zwei Arten von Zulagen: die Grundzulage und die Kinderzulage.



Grundzulage

Die Grundzulage beträgt seit 2018 175 Euro pro Jahr für jeden Riester-Sparer. Um die volle Grundzulage zu erhalten, müssen Sie mindestens 4 Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens oder Ihrer Besoldung aus dem Vorjahr auf Ihr Riester-Konto einzahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro pro Jahr. Wenn Sie weniger als 4 Prozent einzahlen, erhalten Sie eine anteilige Grundzulage.

Voraussetzung für die volle Riester-Zulage ist die jährliche Zahlung des Mindesteigenbeitrags. Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulagenberechtigte erhält auf Antrag eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt ab dem Jahr 2018 175 Euro. Ehegatten/ Lebenspartner, die jeweils unmittelbar begünstigt sind, haben einen gesonderten Anspruch auf die Grundzulage. Ist nur ein Ehegatte/ Lebenspartner unmittelbar begünstigt, kann der andere Ehegatte/Lebenspartner eine Grundzulage erhalten, wenn er einen auf seinen Namen laufenden Riester-Vertrag hat und den Sockelbetrag von 60 Euro einbezahlt.

Hinweis: Unternehmer erhalten keine Riesterförderung - das ist aber nur die halbe Wahrheit. Selbständige sind mittelbar riesterbegünstigt, wenn sie verheiratet sind und der Partner rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Siehe Begünstigter Personenkreis


Kinderzulage

Die Kinderzulage ist eine zusätzliche Zulage für Riester-Sparer, die Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten. Die Höhe der Kinderzulage hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2007 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 185 Euro pro Jahr. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 300 Euro pro Jahr. Die Kinderzulage wird in der Regel der Mutter zugeordnet, kann aber auf Antrag auch auf den Vater übertragen werden.

Tipp: Für unmittelbar Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200 Euro (Berufseinsteiger-Bonus).

Bei leiblichen Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und miteinander verheiratet sind, sowie im Jahr 2012 nicht oder nur teilweise dauernd getrennt gelebt haben, steht die Kinderzulage - unabhängig davon, ob dem Vater oder der Mutter das Kindergeld ausgezahlt worden ist - der Mutter zu. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage vom Vater in Anspruch genommen werden. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen Sie bitte in der Zeile 22 die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen werden soll. Die Übertragung ist im Antrag auf Altersvorsorgezulage und in der Anlage AV identisch vorzunehmen.


Warum lohnt sich die Riester-Rente-Zulage?


Die Riester-Rente-Zulage ist ein attraktiver Anreiz, um privat für das Alter vorzusorgen. Mit der Zulage erhöhen Sie Ihr Altersvermögen ohne zusätzlichen Aufwand. Außerdem profitieren Sie von einem Steuervorteil, da Ihre eigenen Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar sind.



Wenn Sie also eine staatlich geförderte Altersvorsorge suchen, sollten Sie sich über die Riester-Rente informieren und die Zulagen beantragen. Damit sichern Sie sich eine zusätzliche Rente, die Ihnen im Alter mehr finanzielle Freiheit ermöglicht.

Tipp: Ihre gesetzliche Rente können Sie mit unserem Renten-Rechner ermitteln.


Sonderausgabenabzug Riester-Rente

Den Sonderausgabenabzug müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit der Anlage AV beantragen. Das Finanzamt prüft, ob für Sie der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug oder die Riester-Zulage günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, erhöht Ihre Riester-Zulage Ihre Einkommensteuerschuld.

Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt:

Einzelveranlagung Antragsteller unmittelbar zulageberechtigt 2.100 Euro
Zusammenveranlagung Beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt 4.200 Euro
Zusammenveranlagung Ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt, der andere Ehegatte/Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt 2.160 Euro

Hinweis: Ein nur mittelbar begünstigter Ehegatte/Lebenspartner kann selbst keinen Sonderausgabenabzug geltend machen.


Tipp: Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie neben dem Sonderausgabenabzug stets auch die Riester-Zulage beantragen.


Bis 2018 war Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass Sie in die elektronische Übermittlung Ihrer Beitragsdaten durch den Anbieter Ihres Riester-Vertrags eingewilligt haben. Die Einwilligung muss Ihrem Anbieter bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Für das Beitragsjahr 2018 müssen Sie also bis zum 31.12.2020 eingewilligt haben. Ab 2019 fällt die Einwilligung weg. Wenn Sie eine Anlage AV einreichen, wird für alle von Ihrem Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Sollten Sie dies für bestimmte Verträge nicht wünschen, müssen Sie diese auf der Seite 2 der Anlage AV eintragen.


Tipp: „Riester-Rente“ im Rahmen betrieblicher Altersversorgung sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung

Riester-Rente berechnen

Mit unseren Riester-Rente Rechner berechnen Sie Ihre Riester Rente mit Förderung (Riester-Zulage) und Steuervorteil.

Riester Rente Rechner

Jahresbruttolohn

Familienstand

Anzahl Kinder bis 2007

Anzahl Kinder ab 2008
 
Jahresbetrag des Versicherten Euro
Jahresbeitrag Zulagenvertrag Euro
Zulage Euro
Eigenleistung Euro
Rechnerische Steuerersparnis Euro
Steuerentlastung Euro
 
Monatlicher Vorsorgebetrag Euro
Förderquote %
Ihr eff. monatlicher Kostenanteil Euro


Weitere Renten-Rechner:


Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl 2004 I S. 1427 ; BStBl 2004 I S. 554 ):




Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3  EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA –) überprüft werden.


Steuertipp: Bei der Rürup-Rente können über 20.000 Euro pro Person von der Steuer abgesetzt werden. Wenn Sie als Alternative zur Riester Rente den Steuervorteil einer Rürup-Rente berechnen möchten, dann empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen online Rürup Rechner

A. Private Altersvorsorge

I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug

1. Begünstigter Personenkreis

a) Allgemeines

Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 bis 3  EStG) unterliegt. Dies gilt für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ) ebenso wie für die Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG (§ 79 EStG ). Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr (Veranlagungszeitraum) zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben. Für Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines Vertrags, aus dem Altersvorsorgeleistungen fließen und die nach Beginn der Auszahlungsphase geleistet wurden, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG nicht mehr in Betracht.


 b) Unmittelbar begünstigte Personen

Zum (unmittelbar) begünstigten Personenkreis zählen z.B. Arbeitnehmer die in der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Beamte, Richter, Soldaten aber auch beurlaubte Personen während der Elternzeit.

aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG ). In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a und 230 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ) der Versicherungspflicht unterliegt. Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A abschließend aufgeführte Personenkreis. Allein die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht, beispielsweise von dritter Seite aufgrund eines Forderungsüberganges (Regressierung) wegen eines Schadensersatzanspruchs (§ 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X –), begründet nicht die Zugehörigkeit zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Personenkreis. Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören, soweit sie nicht als Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin bereits anspruchsberechtigt sind, in dieser Eigenschaft ebenfalls zum begünstigten Personenkreis. Darunter fallen insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Personen.

bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellte Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ) 5 Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gehören:

  • Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG ),
  • Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – vorsieht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 EStG ),
  • die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI oder nach § 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI   von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG vorsieht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG ),
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 EStG ) und<
  • Steuerpflichtige im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG , die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.

Neben den vorstehend genannten Voraussetzungen ist für die steuerliche Förderung die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle ( § 81a EStG  ) an die ZfA erforderlich. Für die Beitragsjahre ab 2005 ist die Einwilligung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle zu erteilen. Die Frist zur Abgabe der Einwilligung wird für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. Dezember 2004, für 2003 bis zum 31. Dezember 2005 und für 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Die zuständigen Stellen haben die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zeitnah – spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres – nach Vorlage der Einwilligung an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG ). Auch der Gesamtrechtsnachfolger (z.B. Witwe, Witwer) kann die Einwilligung innerhalb der Frist für den Verstorbenen/die Verstorbene nachholen. Wenn ein Angehöriger dieses Personenkreises keine Sozialversicherungsnummer hat, muss über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der ZfA beantragt werden (§ 10a Abs. 1a EStG ). cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen

Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG stehen den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung Personen gleich, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten (ab 1. Januar 2005: Zweiten) Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen. Wird eine Leistung nicht gezahlt, weil sich der Arbeitslose nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht keine Förderberechtigung.

dd) Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung

Zum begünstigten Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. Das gilt auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die Pflichtversicherung in der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungssystemen der Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland bestehen derartige Pflichtversicherungen, in die sog. „Grenzgänger” einbezogen sind. Grenzgänger in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit, die durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen ist, im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt.

ee) Nicht unmittelbar begünstigte Personen

9 Nicht unmittelbar begünstigt sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Personengruppen.

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 c) Mittelbar zulageberechtigte Personen

Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag (Altersvorsorgevertrag) abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine nach § 82 Abs. 2 EStG förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat . Eigene Altersvorsorgebeiträge müssen nur von dem unmittelbar zulageberechtigte Ehegatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulageberechtigte Ehegatten erbracht werden (vgl. Rz. 51 ff.). Zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vgl. Rz. 59. Im Hinblick auf die Beantragung einer Zulagenummer wird auf § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG verwiesen. 11 Die mittelbare Zulageberechtigung entfällt, wenn der mittelbar Zulageberechtigte unmittelbar zulageberechtigt wird, der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte nicht mehr zum zulageberechtigte Personenkreis gehört oder die Ehegatten nicht mehr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Fließen dem mittelbar zulageberechtigte Ehegatten Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag zu, kann er für diesen Vertrag keine Zulage mehr beanspruchen. 12 Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte verliert im Falle der Auflösung der Ehe – auch wenn die Ehegatten nicht bereits während des ganzen Jahres getrennt gelebt haben – bereits für das Jahr der Auflösung der Ehe seine Zulageberechtigung, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte im selben Jahr wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. 13 Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kommt eine mittelbare Zulageberechtigung nicht in Betracht.


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 2. Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG )

 a) Private Altersvorsorgebeiträge

Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG sind die zugunsten eines nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrags (Altersvorsorgevertrag) geleisteten Beiträge. Die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen stellen – anders als im AltZertG – keine Altersvorsorgebeiträge dar und sind daher selbst nicht zulagefähig.

 b) Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Auf die Ausführungen in den Rz. 170 ff. und 192 ff. wird hingewiesen.

 c) Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen

16 Auch Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen, sind Altersvorsorgebeiträge. Zum Begriff der Überzahlung wird auf Rz. 91 verwiesen.

17 Sieht der Altersvorsorgevertrag allerdings eine vertragliche Begrenzung auf einen festgelegten Höchstbetrag vor (z.B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch), handelt es sich bei Zahlungen, die darüber hinaus gehen, um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge, hinsichtlich derer dem Anleger ein Rückerstattungsanspruch gegen den Anbieter zusteht. Diese Beträge stellen grundsätzlich keine Altersvorsorgebeiträge i.S.d. § 82 Abs. 1 EStG dar (Ausnahme vgl. Rz. 92). Der Anbieter darf diese Beträge daher nicht in seine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG aufnehmen.

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 3. Zulage

 a) Kinderzulage

aa) Kinderzulageberechtigung bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen 18 Erfüllen Eltern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Die Eltern können gemeinsam für das jeweilige Beitragsjahr beantragen, dass der Vater die Zulage erhält. In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, welchem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wurde. Der Antrag kann

  • für jedes einzelne Kind gestellt werden,
  • nach Eingang beim Anbieter nicht mehr widerrufen werden.

19 Hat der Vater seinem Anbieter eine Vollmacht (vgl. Rz. 144) zur formlosen Antragstellung erteilt, kann der Antrag auf Übertragung der Kinderzulage von der Mutter auf ihn auch für die Folgejahre bis auf Widerruf erteilt werden. Der Antrag kann vor Ende des Kalenderjahres, für das er erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Anbieter des Vaters widerrufen werden. bb) Kinderzulageberechtigung in anderen Fällen

20 Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG , zum Beispiel Alleinerziehende, erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG ).

21 Erhält ein Großelternteil nach § 64 Abs. 2 EStG das Kindergeld, steht nur ihm die Kinderzulage zu.

22 Wird einem Kind für sich selbst das Kindergeld ausgezahlt, steht ihm selbst die Kinderzulage zu. cc) Wechsel des Kindergeldempfängers im Laufe des Beitragsjahrs

23 Wurde während des Beitragsjahrs mehreren Zulageberechtigten für unterschiedliche Zeiträume Kindergeld ausgezahlt, hat gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich derjenige den Anspruch auf die Kinderzulage, dem für den zeitlich frühesten Anspruchszeitraum im Beitragsjahr Kindergeld ausgezahlt wurde. Dies gilt nicht bei einem Wechsel zwischen Elternteilen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.

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 24 Beispiel:

Das Kind lebt mit den Großeltern und der unverheirateten Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Großelternteil erhält das Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 2005 . Ab Juni 2005 erhält die Mutter das Kindergeld. Die Kinderzulage steht dem zulageberechtigten Großelternteil zu, da dieser im Jahr 2005 den zeitlich ersten Kindergeldanspruch besaß.

25 Hat der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, erhält aber vom Finanzamt den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG , besteht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG kein Anspruch auf die Kinderzulage.

dd) Sonstiges

26 Für den Anspruch auf Kinderzulage reicht es aus, dass in dem Beitragsjahr, für das die Kinderzulage beansprucht wird, pro Kind mindestens für einen Monat Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass das Kindergeld teilweise zu Unrecht gezahlt worden ist und für die übrigen Monate zurückgefordert wird. Rz. 23 ist zu beachten.

27 Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass das gesamte Kindergeld im Beitragsjahr zu Unrecht ausgezahlt wurde, entfällt der Anspruch auf die Zulage gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 EStG . Darf dieses zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zurückgefordert werden, bleibt der Anspruch auf die Zulage für das entsprechende Beitragsjahr bestehen.

28 Wird einem anderen als dem Kindergeldberechtigten, zum Beispiel einer Behörde, das Kindergeld ausgezahlt (§ 74 EStG ), ist die Festsetzung des Kindergelds für die Zulageberechtigung maßgebend.

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 29 Beispiel:

Für den kindergeldberechtigten Vater wird Kindergeld festgesetzt. Wegen der Unterbringung des Kindes in einem Heim stellt das Jugendamt einen Antrag auf Abzweigung des Kindergelds, dem stattgegeben wird. Das Kindergeld wird nicht an den Vater, sondern an das Jugendamt ausgezahlt.Anspruch auf Kinderzulage hat in diesem Fall der Vater.

30 Dem Kindergeld gleich stehen andere Leistungen für Kinder i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 65 Abs. 1 Satz 2 EStG ). Zu den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 5. August 2004, BStBl 2004 I S. 742   verwiesen.

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 b) Mindesteigenbeitrag

aa) Allgemeines

31 Die Altersvorsorgezulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge erbracht hat (§ 87 EStG ).

32 Der Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt:

 in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003

 1 % der maßgebenden Einnahmen maximal 525 Euro abzüglich der Zulage

 in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005

 2 % der maßgebenden Einnahmen maximal 1.050 Euro abzüglich der Zulage

 in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007

 3 % der maßgebenden Einnahmen maximal 1.575 Euro abzüglich der Zulage

 ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich

 4 % der maßgebenden Einnahmen maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulage

33 Der Mindesteigenbeitrag gemäß Rz. 32 ist –  auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden – mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG zu vergleichen (ab dem Beitragsjahr 2005 einheitlich 60 Euro ). Die Altersvorsorgezulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge eingezahlt hat. Zu den Besonderheiten bei Ehegatten vgl. Rz. 48 ff.

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 34 Beispiel:

A, ledig, Sitz des Arbeitgebers in Bremen, keine Kinder, zahlt zugunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2006 eigene Beiträge von 1.461 € ein. Im Jahr 2005 hatte er beitragspflichtige Einnahmen i.H.v. 53.000 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) für das Kalenderjahr 2005 beträgt 62.400 €.

 Beitragspflichtige Einnahmen

 53.000 €

   3 %

   1.590

 höchstens

   1.575

 anzusetzen

   1.575

 abzüglich Zulage

   114

 Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG )

   1.461

 Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG )

   60

 maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG )

   1.461

Da A den Mindesteigenbeitrag erbracht hat, wird die Zulage von 114 € nicht gekürzt.

35 Abwandlung des Beispiels in der Rz. 34: Bei A sind zudem zwei Kinderzulagen zu berücksichtigen.

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 Beitragspflichtige Einnahmen

 53.000 €

   3 %

   1.590

 höchstens

   1.575

 anzusetzen

   1.575

 abzüglich Zulage ( 114 € + 2 ×  138 €)

   390

 Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG )

   1.185

 Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG )

   60

 maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG )

   1.185

Die von A geleisteten Beiträge übersteigen den Mindesteigenbeitrag. Die Zulage wird nicht gekürzt. Für die Berechnung der Zulagehöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags wird von der ZfA auf der Internetseite  www.bfa.de  ein Zulagerechner zur Verfügung gestellt.

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bb) Berechnungsgrundlagen

36 Maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindesteigenbeitrag (Rz. 32) ist die Summe der in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI , der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 und 4 EStG der erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig gewesen wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestanden hätte (maßgebende Einnahmen). Die entsprechenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden, dies gilt auch für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags. Zu Besonderheiten siehe Rz. 44 ff.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen

37 Als „beitragspflichtige Einnahmen” im Sinne des SGB VI ist nur der Teil des Arbeitsentgelts zu erfassen, der die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Insoweit ist auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden.

38 Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich

  • bei Arbeitnehmern und Beziehern von Vorruhestandsgeld aus der Durchschrift der „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV” (Arbeitsentgelte) und

  • bei rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aus der vom Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung.

39 Als beitragspflichtige Einnahmen bei dem in Rz. 8 beschriebenen Personenkreis sind die Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG begründen; Freistellungen nach dem jeweiligen DBA sind bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen unbeachtlich.

(2) Besoldung und Amtsbezüge

40 Die Besoldung und die Amtsbezüge ergeben sich aus den Besoldungsmitteilungen bzw. den Mitteilungen über die Amtsbezüge der die Besoldung bzw. die Amtsbezüge anordnenden Stelle.

41 Zur Besoldung gehören u.a. das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BBesG), ferner Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen , vermögenswirksame Leistungen, das jährliche Urlaubsgeld (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BBesG), der Altersteilzeitzuschlag (§ 1 ATZV i.V.m. § 6 Abs. 2 BBesG) und die Sachbezüge (§ 10 BBesG) , nicht hingegen Auslandsdienstbezüge i.S.d. § 52 ff. BBesG.

42 Die Höhe der Amtsbezüge richtet sich nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Land- und Forstwirte

43 Bei einem Land- und Forstwirt, der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert ist, ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte i.S.d. § 13 EStG des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzustellen (§ 86 Abs. 3 EStG ). Ist dieser Land- und Forstwirt neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer tätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres und die positiven Einkünfte i.S.d. § 13 EStG des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen. Eine Saldierung mit negativen Einkünften i.S.d. § 13 EStG erfolgt nicht.

(4) Sonderfälle

44 In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt (§ 14 SGB IV ) oder von der Entgeltersatzleistung andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Beispielhaft sind folgende Personen zu nennen:

  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,

  • behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,

  • Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  • Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld,

  • Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,

  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld,

  • als wehr- oder zivildienstleistende Versicherte,

  • Versicherte, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,

  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen,

  •   Bezieher von Arbeitslosengeld II.

45 In diesen Fällen ist zur Berechnung des individuellen Mindesteigenbeitrags das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Betrag der Entgeltersatzleistung (z.B. das Arbeitslosengeld oder Krankengeld) zugrunde zu legen, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen höher sind . Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag – maßgebend.

46 Wird im vorangegangenen Kalenderjahr nur ein geringes tatsächliches Entgelt oder eine geringe Entgeltersatzleistung bzw. gar kein Entgelt erzielt (z.B. bei Pflichtversicherung aufgrund anzurechnender Kindererziehungszeiten § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ), ist für die individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung –  für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 – mindestens die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 163 Abs. 8 SGB VI ) anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr keine Einnahmen i.S.d. Rz. 36 bis 43 erzielt worden sind. Ist nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anzuwenden, wird daher im Ergebnis stets der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag anzusetzen sein. Mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ( für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 jeweils 1.860 Euro) ist die Summe der für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags maßgebenden Einnahmen (siehe Rz. 36 bis 43) zu vergleichen. Anzusetzen ist der jeweils höhere Betrag. Ist nur in einigen Monaten kein Entgelt erzielt worden, ist für diese Monate nicht die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn die für den Mindesteigenbeitrag zu berücksichtigenden Einnahmen im Jahr insgesamt den Betrag der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage überschreiten.

47 Wird für die Beitragsjahre ab 2005 nur ein geringes tatsächliches Entgelt, eine geringe Entgeltersatzleistung oder gar kein Entgelt erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag mindestens der Sockelbetrag zu zahlen. cc) Besonderheiten bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen

48 Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen (Rz. 36 bis 43) ein eigener Mindesteigenbeitrag nach Maßgabe der Rz. 32 und 33 zu berechnen.

49 Die Grundsätze zur Zuordnung der Kinderzulage (Rz. 20 ff.) gelten auch für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags.

50 Ist nur ein Ehegatte unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt, ist die Mindesteigenbeitragsberechnung nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten durchzuführen. Berechnungsgrundlage sind seine Einnahmen i.S.d. Rz. 36 bis 43. Der sich nach Anwendung des maßgebenden %-Satzes ergebende Betrag ist um die den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen zu vermindern.

51 Hat der unmittelbar begünstigte Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag zugunsten seines Altersvorsorgevertrags oder einer förderbaren Versorgung i.S.d. § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG förderbaren Direktversicherung erbracht, erhält auch der Ehegatte mit dem mittelbaren Zulageanspruch die Altersvorsorgezulage ungekürzt. Es ist nicht erforderlich, dass er neben der Zulage eigene Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags leistet.

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 52 Beispiel:

A und B sind verheiratet und haben drei Kinder. A erzielt sozialversicherungspflichtige Einkünfte bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Bremen. Im Jahr 2005 betragen seine beitragspflichtigen Einnahmen 53.000 €. B erzielt keine Einkünfte. Beide haben in 2006 einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. A zahlt einen eigenen jährlichen Beitrag von 933 € zugunsten seines Vertrags ein. B erbringt keine eigenen Beiträge; es fließen nur die Grundzulage und die Kinderzulagen für drei Kinder auf ihren Vertrag. Mindesteigenbeitragsberechnung für A:

 Beitragspflichtige Einnahmen

 53.000 €

   3 %

   1.590

 höchstens

   1.575

 anzusetzen

   1.575

 abzüglich Zulagen (2 ×  114 €, 3 ×  138 €)

   642

 Mindesteigenbeitrag nach § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG

   933

 Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG )

   60

 maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG )

   933


Beide Ehegatten haben Anspruch auf die volle Zulage, da A seinen Mindesteigenbeitrag von 933 € erbracht hat, der sich auch unter Berücksichtigung der B zustehenden Kinder- und Grundzulage errechnet.

dd) Kürzung der Zulage

53 Erbringt der unmittelbar Begünstigte in einem Beitragsjahr nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, ist die für dieses Beitragsjahr zustehende Altersvorsorgezulage (Grundzulage und Kinderzulage) nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag zu kürzen. Ist der Ehegatte nur mittelbar zulageberechtigt, gilt dieser Kürzungsmaßstab auch für ihn, unabhängig davon, ob er eigene Beiträge zugunsten seines Vertrags geleistet hat.

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54 Beispiel:

Wie Beispiel in Rz. 52, allerdings haben A und B im Beitragsjahr 2006 zugunsten ihrer Verträge jeweils folgende Beiträge geleistet:

 A

   800

 B

   133

 Mindesteigenbeitragsberechnung für A:

 Beitragspflichtige Einnahmen

 53.000 €

   3 %

   1.590

 höchstens

   1.575

 anzusetzen

   1.575

 abzüglich Zulagen (2 ×  114 €, 3 ×  138 €)

   642

 Mindesteigenbeitrag nach § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG

   933

 Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG )

   60

 maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG )

   933

 tatsächlich geleisteter Eigenbeitrag

   800

 dies entspricht 85,74 % des Mindesteigenbeitrags (  800 /  933  × 100 =  85,74 )

 Zulageanspruch A:

   85,74 % von 114

   97,74

 Zulageanspruch B:

   85,74 % von 528 € ( 114 € + 3 ×  138 €)

   452,71

 Zulageansprüche gesamt

   550,45

Die eigenen Beiträge von B haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Zulageansprüche, können aber von A im Rahmen seines Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG (vgl. Rz. 59) geltend gemacht werden ( 800 € +  133 € + Zulagen A und B 550,45 € =  1.483,45 €).

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 4. Sonderausgabenabzug

55 Neben der Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG können die zum begünstigten Personenkreis gehörenden Steuerpflichtigen ihre Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG ).

56 Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Altersvorsorgebeiträge (siehe Rz. 14 und Rz. 192 ff.). Außerdem ist die dem Steuerpflichtigen zustehende Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) zu berücksichtigen. Hierbei ist abweichend von § 11 Abs. 2 EStG der für das Beitragsjahr (= Kalenderjahr) entstandene Anspruch auf Zulage für die Höhe des Sonderausgabenabzugs maßgebend (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG ). Ob und wann die Zulage dem begünstigten Vertrag gutgeschrieben wird, ist unerheblich.

57 Die Höhe der Altersvorsorgebeiträge hat der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Anbieters nach amtlichem Vordruck nachzuweisen (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG ). Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG dem Grunde wie der Höhe nach werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft. Eine gesonderte Prüfung durch die Finanzämter erfolgt grundsätzlich nicht.

 a) Umfang des Sonderausgabenabzugs bei Ehegatten

58 Für Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die beide unmittelbar begünstigt sind, ist die Begrenzung auf den Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG jeweils gesondert vorzunehmen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann dabei nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

59 Ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug bis zu der in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höhe grundsätzlich nur für seine Altersvorsorgebeiträge sowie die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich auch dann nicht, wenn der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt ist. Hat der andere Ehegatte, ohne selbst unmittelbar zulageberechtigt zu sein, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, können die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Altersvorsorgebeiträge beim Sonderausgabenabzug nach Satz 1 berücksichtigt werden, wenn der Höchstbetrag durch die vom unmittelbar Zulageberechtigten geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie die zu berücksichtigenden Zulagen nicht ausgeschöpft wird. Auf das Beispiel in Rz. 54 wird hingewiesen. Der mittelbar Begünstigte hat, auch wenn er keine Altersvorsorgebeiträge erbracht hat, die vom Anbieter ausgestellte Bescheinigung beizufügen (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG ).

 b) Günstigerprüfung

60 Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 und 2  EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt und die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG erforderliche Bescheinigung beigefügt hat. Bei der Günstigerprüfung wird stets auf den sich nach den erklärten Angaben ergebenden Zulageanspruch abgestellt. Daher ist es für die Höhe des im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigenden Zulageanspruchs unerheblich, ob ein Zulageantrag gestellt worden ist.

aa) Anrechnung des Zulageanspruchs

61 Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG ). Durch diese Hinzurechnung wird erreicht, dass dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gewährt wird. Um die volle Förderung sicherzustellen, muss stets die Zulage beantragt werden. Über die zusätzliche Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige verfügen; sie wird nicht Bestandteil des Altersvorsorgevermögens. Die Zulage verbleibt auch dann auf dem Altersvorsorgevertrag, wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

bb) Ehegatten

62 Wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten der Sonderausgabenabzug beantragt, gilt für die Günstigerprüfung Folgendes:

63 Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, wird die Steuerermäßigung für die Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG des berechtigten Ehegatten mit seinem Zulageanspruch verglichen.

64 Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund seiner mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG , wird die Steuerermäßigung für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen beider Ehegatten einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 EStG ; vgl. auch das Beispiel in Rz. 68).

65 Sind beide Ehegatten unmittelbar begünstigt, wird die Steuerermäßigung für die Summe der für jeden Ehegatten nach § 10a Abs. 1 EStG anzusetzenden Aufwendungen mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG ; vgl. auch das Beispiel in Rz. 67).

66 Im Fall der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG oder der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG sind die Rz. 63 oder 64 entsprechend anzuwenden; sind beide Ehegatten unmittelbar begünstigt, erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten wie bei einer Einzelveranlagung.

67 Beispiel:

Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, haben im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000 € (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Sie haben mit den Beiträgen in Höhe von 1.600 € (Ehemann)/ 400 € (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge gezahlt und daher für das Beitragsjahr 2006 jeweils einen Zulageanspruch von 114 €.

 Ehemann

 Ehefrau

 Eigenbeitrag

   1.600

 Eigenbeitrag

   400

 davon gefördert

 davon gefördert

 (höchstens 1.575 €./.  114 € =)

   1.461

 (höchstens 1.575 € ./.  114 €)

   400

 Abziehbare Sonderausgaben

 Abziehbare Sonderausgaben

 ( 1.461 € +  114 € =)

   1.575

 ( 400 € +  114 € =)

   514

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 zu versteuerndes Einkommen (bisher)

   150.000

 abzüglich Sonderausgaben Ehemann

   1.575

 abzüglich Sonderausgaben Ehefrau

   514

   2.089

 zu versteuerndes Einkommen (neu)

   147.911

 Einkommensteuer auf 150.000

   47.172

 Einkommensteuer auf 147.911

   46.294

 Differenz

   878

 abzüglich Zulageansprüche insgesamt (2 ×  114 €)

   228

 zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt

   650

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergibt für die Ehegatten eine zusätzliche Steuerermäßigung in Höhe von 650 € . Zur Zurechnung der auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Steuerermäßigung vgl. Rz. 74.

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68 Beispiel:

Ehegatten haben im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000 € (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Nur der Ehemann ist unmittelbar begünstigt; er hat den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht. Seine Ehefrau hat einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und ist daher mittelbar zulageberechtigt. Sie haben Beiträge in Höhe von 1.247 € (Ehemann) bzw. 250 € (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge gezahlt und für das Beitragsjahr 2006 jeweils einen Zulageanspruch von 114 €.

 Ehemann

 Ehefrau

 Eigenbeitrag

   1.247

 Eigenbeitrag

   250

 davon gefördert

   1.247

 durch den unmittelbar Zulageberechtigten

 ausgeschöpftes Abzugsvolumen:

 Eigenbeitrag des Ehemanns

   1.247

 Zulageanspruch Ehemann

   114

 Zulageanspruch Ehefrau

   114

 ausgeschöpft somit

   1.475

 Abzugsvolumen insgesamt

   1.575

 noch nicht ausgeschöpft

 100 €

 förderbar

 100 €

 Abziehbare Sonderausgaben der Ehegatten insgesamt:

   (1.247 € + 100 € + 114 € + 114 € =) 1.575 €.

 zu versteuerndes Einkommen (bisher)

   150.000

 abzüglich Sonderausgaben Ehemann

   1.575

 zu versteuerndes Einkommen (neu)

   148.425

 Steuer auf 150.000

   47.172

 Steuer auf 148.425

   46.510

 Differenz

   662

 abzüglich Zulageansprüche insgesamt (2 ×  114 €)

   228

 zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt

   434

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergibt für die Ehegatten eine zusätzliche Steuerermäßigung in Höhe von 434 € . Zur Zurechnung der auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Steuerermäßigung vgl. Rz. 75.

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 c) Gesonderte Feststellung der zusätzlichen Steuerermäßigung

69 Eine gesonderte Feststellung der zusätzlichen Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG ist nur durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG günstiger ist als der Zulageanspruch nach Abschnitt XI EStG . Das Wohnsitzfinanzamt stellt in diesen Fällen die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung fest und teilt sie der ZfA mit. Wirkt sich eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung auf die Höhe der Steuerermäßigung aus, ist die Feststellung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ebenfalls zu ändern.

70 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, ist die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung – unabhängig von der gewählten Veranlagungsart – jeweils getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG ). Hierbei gilt Folgendes:

71 Gehören beide Ehegatten zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis, ist die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung jeweils getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG ). Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der als Sonderausgaben berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (geförderte Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG ).

72 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nicht nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, weil er keinen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, ist die Steuerermäßigung dem Ehegatten zuzurechnen, der zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört.

73 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, ist die Steuerermäßigung den Ehegatten getrennt zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der als Sonderausgaben berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (geförderte Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4 Satz  3 und 4 EStG).

74 Fortführung des Beispiels aus Rz. 67:
Die zusätzliche Steuerermäßigung von 650 € ist den Ehegatten für die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 Satz 2 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür sind die nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Eigenbeiträge.

 Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt

   650 €

 davon Ehemann

 (  1.461 € /  1.861 €  × 100 =  78,51 %)

   510

 davon Ehefrau

 (  400 € /  1.861 €  × 100 =  21,49 %)

   140

Diese Beträge und die Zuordnung zu den jeweiligen Verträgen sind nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festzustellen und der ZfA mitzuteilen.

75 Fortführung des Beispiels aus Rz. 68:
Die zusätzliche Steuerermäßigung von 434 € ist den Ehegatten für die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 Satz 4 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür ist das Verhältnis der Eigenbeiträge des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten zu den wegen der Nichtausschöpfung des Höchstbetrags berücksichtigten Eigenbeiträgen des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten.

 Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt

   434

 davon Ehemann

 (  1.247 € /  1.347 €  × 100 =  92,58 %)

   402

 davon Ehefrau

 (100 €/ 1.347 € × 100 =  7,42 %)

   32

Diese Beträge und die Zuordnung zu den jeweiligen Verträgen sind nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festzustellen und der ZfA als den jeweiligen Verträgen zugehörig mitzuteilen.

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 5. Zusammentreffen mehrerer Verträge

 a) Altersvorsorgezulage

76 Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten höchstens für zwei Verträge gewährt (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Der Zulageberechtigte kann im Zulageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll (§ 89 Abs. 1 Satz 2 EStG ). Wurde nicht der gesamte nach § 86 EStG erforderliche Mindesteigenbeitrag zugunsten dieser Verträge geleistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG ). Die zu gewährende Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten dieser beiden Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge verteilt. Es steht dem Zulageberechtigten allerdings frei, auch wenn er mehrere Verträge abgeschlossen hat, die Förderung nur für einen Vertrag in Anspruch zu nehmen.

77 Erfolgt bei mehreren Verträgen keine Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG ).

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78 Beispiel:

Der Zulageberechtigte zahlt im Jahr 2006 800 €, 800 € und 325 € zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen (ohne Zulage). Sein Mindesteigenbeitrag beträgt 1.461 €. Der Zulageberechtigte beantragt die Zulage für die Verträge 1 und 2:

 Vertrag 1

 Vertrag 2

 Vertrag 3

 Beiträge

   800 €

   800

   325

 Zulage

   57 € (  800 € /  1.600 €  € ×  114 €)

   57 € (  800 € /  1.600 €  ×  114 €)

 –

Er erhält die ungekürzte Zulage von 114 € , da zugunsten der Verträge 1 und 2 in der Summe der erforderliche Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist.

79 Abwandlung:
Wie oben, der Zulageberechtigte zahlt die Beiträge (ohne Zulage) jedoch in Höhe von 650 €,  650 € und 325 € zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen. Weil der Zulageberechtigte mit den Einzahlungen zugunsten der zwei Verträge, für die die Zulage beantragt wird, nicht den Mindesteigenbeitrag von 1.461 € erreicht, wird die Zulage von 114 € im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG ). Die Zulage beträgt   114 € × 1.300 € /  1.461 €  =  101,44 €, sie wird den Verträgen 1 und 2 mit jeweils 50,72 € gutgeschrieben:

 Vertrag 1

 Vertrag 2

 Vertrag 3

 Beiträge

   650 €

   650 €

   325 €

 Zulage

   50,72 € ( 650 € / 1.300 € ×  101,44 € )

   50,72 € ( 650 € / 1.300 € ×  101,44 € )

 –

80 Der nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Verträge verteilen ( § 87 Abs. 2 EStG  ). Es ist nur der Vertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

 b) Sonderausgabenabzug

81 Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG ist keine Begrenzung der Anzahl der zu berücksichtigenden Verträge vorgesehen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG auch Altersvorsorgebeiträge für Verträge geltend machen, für die keine Zulage beantragt wurde oder aufgrund des § 87 Abs. 1 EStG keine Zulage gewährt wird. In dem Umfang, in dem eine Berücksichtigung nach § 10a EStG erfolgt, gelten die Beiträge als steuerlich gefördert. Die Zurechnung der über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI EStG hinausgehenden Steuerermäßigung erfolgt hierbei im Verhältnis der berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (§ 10a Abs. 4 Satz 2 EStG ).

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 82 Beispiel:

Der Steuerpflichtige zahlt im Jahr 2006 insgesamt 2.400 € Beiträge (ohne Zulage von 114 € ) auf vier verschiedene Altersvorsorgeverträge ein ( 800 €, 800 €, 400 €, 400 € ). Sein Mindesteigenbeitrag beträgt 1.461 € . Die Zulage wird für die beiden Verträge mit je 800 € Beitragsleistung beantragt. Die zusätzliche Steuerermäßigung für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG beträgt 270 €. Die Steuerermäßigung ist den vier Verträgen wie folgt zuzurechnen:

 Vertrag 1

 Vertrag 2

 Vertrag 3

 Vertrag 4

 Beiträge

   800 €

   800 €

   400 €

   400 €

 Zulage

   57 €

   57 €

 –

 –

 Zusätzliche Steuerermäßigung

   90 € (800 €/2.400 € × 270 € )

   90 € (800 €/2.400 € × 270 € )

   45 € (400 €/2.400 € × 270 € )

   45 € (400 €/2.400 € × 270€ )

Obwohl die Altersvorsorgebeiträge für die Verträge 3 und 4 sich nicht auf die Zulagegewährung auswirken (§ 87 Absatz 1 Satz 1 EStG ), gehören die auf diese Beiträge entfallenden Leistungen aus diesen Verträgen in der Auszahlungsphase ebenfalls zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG , soweit sie als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. In folgender Höhe sind die Beiträge steuerlich begünstigt worden:

 Sonderausgabenhöchstbetrag abzüglich Zulage im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen (1.575 €./. 114 € = 1.461 € 1.461 €/2.400 € × 100 = 60,88 %)

   487,04 €  (60,88 % von 800 €)

   487,04 € (60,88 % von 800 €)

   243,52 € 60,88 % von 400 €)

   243,52 € 60,88 % von 400 €)

 Zulage

   57 €

   57 €

 bei den einzelnen Verträgen sind somit die folgenden Einzahlungen steuerlich begünstigt (544,04 € + 544,04 € + 243,52 € + 243,52 € = 1.575,12 €)

   544,04 €

   544,04 €

   243,52 €

   243,52 €

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 II. Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG

 1. Allgemeines

83 Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert (zu Ausnahmen vgl. Rz. 103 ff.). Dies gilt auch, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge geleistet wurden, die nicht nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Die Besteuerung richtet sich in allen Fällen – auch bei Fonds – nach § 22 Nr. 5 EStG , der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allen anderen Vorschriften (z.B. auch dem Investmentsteuergesetz – InvStG – ) vorgeht.

84 Während der Ansparphase erfolgt bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Dies gilt unabhängig davon, ob oder in welchem Umfang die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert wurden. Die Zuflussfiktion, wonach bei thesaurierenden Fonds ein jährlicher Zufluss der nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne anzunehmen ist, findet im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen keine Anwendung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG , § 14 Abs. 3 Satz 1 InvStG  ). Laufende Erträge ausschüttender Fonds, die unverzüglich und kostenfrei wieder angelegt werden, werden in der Ansparphase nicht besteuert.

85 Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer sind nicht anzuwenden. In der Ansparphase fallen keine kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge an; die Leistungen in der Auszahlungsphase unterliegen nach § 22 Nr. 5 EStG der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

86 Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, ob die in der Ansparphase eingezahlten Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind (vgl. Rz. 93 ff.).

87 Wird auf nicht geförderten Beiträgen beruhendes Kapital aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag ausgezahlt, sind die in der Kapitalauszahlung enthaltenen Erträge nur zu versteuern, wenn sie auch nach den allgemeinen Vorschriften als Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen würden. Erfolgt bei einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag die Auszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss und erfüllt der Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, unterliegt die Kapitalauszahlung insgesamt nicht der Besteuerung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG ). Bei nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllen, unterliegt bei Kapitalauszahlungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen.

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 2. Abgrenzung der geförderten und der nicht geförderten Beiträge

 a) Geförderte Beiträge

88 Zu den geförderten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage, soweit sie den Höchstbetrag nach § 10a EStG nicht übersteigen, mindestens jedoch die gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge i.S.d. § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG.
89 Soweit Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags, für den keine Zulage beantragt wird oder der als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt ist (§ 87 Absatz 1 Satz 1 EStG ), als Sonderausgaben i.S.d. § 10a EStG berücksichtigt werden, gehören die Beiträge ebenfalls zu den geförderten Beiträgen.
90 Bei einem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten gehören die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (vgl. Rz. 59, 68, 73) und die für dieses Beitragsjahr zustehende Altersvorsorgezulage zu den geförderten Beiträgen.

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 b) Nicht geförderte Beiträge

91 Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge,

  • die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört,
  • für die er keine Altersvorsorgezulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten hat oder
  • die den Höchstbetrag nach § 10a EStG abzüglich der individuell für das Beitragsjahr zustehenden Zulage übersteigen („Überzahlungen”), sofern es sich nicht um den Sockelbetrag handelt.

92 Sieht der zertifizierte Altersvorsorgevertrag vertraglich die Begrenzung auf einen festgelegten Höchstbetrag (z.B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch) vor, handelt es sich bei Zahlungen, die darüber hinausgehen, um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge. Der Anleger kann sie entweder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vom Anbieter zurückfordern oder in Folgejahren mit geschuldeten Beiträgen verrechnen lassen. In diesem Fall sind sie für das Jahr der Verrechnung als Altersvorsorgebeiträge zu behandeln.

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 3. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG )

93 Die Leistungen in der Auszahlungsphase unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG , wenn die gesamten Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.

 94 Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat über 25 Jahre einschließlich der Zulagen immer genau die förderbaren Höchstbeiträge zugunsten eines begünstigten Altersvorsorgevertrags eingezahlt. Er erhält ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe von 500 €.
Die Rentenzahlung ist mit 12 × 500 € = 6.000 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll steuerpflichtig.

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 4. Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen

95 Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten des Vertrags geleistet, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase aufzuteilen.
96 Soweit die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind, sind die Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu besteuern. Insoweit gilt Rz. 93 entsprechend.
97 Aufteilungsfälle liegen z.B. vor, wenn

  • ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG in einen begünstigten Altersvorsorgevertrag umgewandelt worden ist,

  • ein begünstigter Altersvorsorgevertrag nicht in der gesamten Ansparphase gefördert worden ist, weil z.B. in einigen Jahren die persönlichen Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen haben, aber weiterhin Beiträge eingezahlt worden sind,

  • der Begünstigte höhere Beiträge eingezahlt hat, als im einzelnen Beitragsjahr nach § 10a EStG begünstigt waren.

Für die Frage des Aufteilungsmaßstabs ist das BMF-Schreiben vom 11. November 2004 anzuwenden.

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 a) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG

98 Soweit Rentenzahlungen auf nicht geförderten Beiträgen und den darauf entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, erfolgt die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Im Fall einer Kapitalauszahlung ist Rz. 87 anzuwenden.

 b) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG

99 Erhält der Steuerpflichtige in der Auszahlungsphase gleich bleibende oder steigende monatliche (Teil-)Raten, variable Teilraten oder eine Kapitalauszahlung, sind die auf die nicht geförderten Beiträge entfallenden Auszahlungsraten nur insoweit zu versteuern, als auf diesen Beiträgen beruhende Erträge ausgezahlt werden, die nicht bereits nach anderen Vorschriften der Besteuerung unterlegen haben. Erträge in diesem Sinne sind alle entstandenen Beträge, die ohne die Regelung des § 22 Nr. 5 EStG nach den allgemeinen Vorschriften – z.B. nach §§ 20 , 23  EStG, §§ 38 ff. KAGG , §§ 17 ff. AuslInvestmG bzw. dem InvStG   – der Besteuerung unterlegen hätten. Dabei ist § 3 Nr. 40 EStG (ggf. i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG ) zu berücksichtigen, soweit die Beträge auf entsprechenden Erträgen beruhen. Handelt es sich bei den Erträgen um Veräußerungsgewinne, die auf der Ebene eines Fonds erzielt wurden, gilt die Steuerfreiheit nach § 40 Abs. 1 KAGG , § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslInvestmG bzw. § 2 Abs. 3 InvStG  . Der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG ) und der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG finden keine Anwendung, da es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG und nicht um solche nach § 20 EStG handelt.
100 Die Auszahlungsrate setzt sich aus zurückgezahlten Beiträgen und steuerpflichtigen Erträgen zusammen. Das Verhältnis bestimmt sich unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt des Auszahlungsbeginns sowie der während der Auszahlungsphase erzielten Erträge.

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 5. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen

101 Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase ausschließlich nicht geförderte Beiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags eingezahlt, gelten für die gesamte Auszahlungsleistung die Ausführungen in den Rz. 87 und 98 bis 100.

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 6. Bescheinigungspflicht des Anbieters

102 Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen zu bescheinigen. In dieser Bescheinigung sind die Leistungen entsprechend den Grundsätzen in Rz. 95 bis 101 gesondert auszuweisen.

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 III. Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen

 1. Allgemeines

103 Nach den Regelungen des AltZertG darf Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt werden: frühestens

  • mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • mit Beginn der Altersrente
    • aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
    • nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • oder mit Beginn einer Versorgung nach beamten- oder
  • soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze

in monatlichen Leistungen in Form

  • einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AltZertG) oder
  • eines Auszahlungsplans mit gleich bleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) oder
  • einer Hinterbliebenenrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG) oder
  • einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG)

außerhalb der monatlichen Leistungen

  • in Form eines zusammengefassten Auszahlungsbetrags i.H.v. bis zu zwölf Monatsleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG; dies gilt auch bei einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente) oder
  • die in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) oder
  • in Form einer Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente i.S.d. § 93 Abs. 3 EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG; dies gilt auch bei einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente); vgl. Rz. 105; oder
  • in Form einer einmaligen Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG); vgl. Rz. 107; oder
  • wenn der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das gebildete geförderte Kapital auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG)
  • oder im Verlauf der Ansparphase als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag i.S.d. § 92a EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG).

104 Soweit der Vertrag Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung vorsieht, dürfen diese im Versicherungsfall schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung kommen.

105 Eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals – einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung – der Wert on 1 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird. Die monatliche Bezugsgröße zum 1. Januar 2005 beträgt 2.415 Euro, so dass im Jahr 2005 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 24,15 Euro vorliegt. Das geförderte Altersvorsorgevermögen von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen.

106 Bestehen bei einem Anbieter mehrere Verträge, aus denen sich unterschiedliche Auszahlungstermine ergeben, liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn alle zur Auszahlung kommenden Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Bei Beginn der Auszahlung aus dem ersten Vertrag ist zu prognostizieren und festzuhalten, in welcher Höhe zukünftig Leistungen monatlich anfallen würden. Wird der Höchstwert nicht überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich abgefunden werden können. Wird der Höchstwert bei Auszahlung der weiteren Leistungen dennoch überschritten, z.B. wegen günstiger Konditionen am Kapitalmarkt, verbleibt es bei der ursprünglichen Prognose; eine schädliche Verwendung tritt nicht ein.

107 Die Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Vertrag hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.

108 Soweit gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht diesen gesetzlichen Regelungen entsprechend ausgezahlt wird, liegt eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG ) vor.

109 Wird nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen (zur Abgrenzung von geförderten und nicht geförderten Beiträgen vgl. Rz. 88 ff.) abweichend von den in Rz. 103 aufgeführten Möglichkeiten verwendet, liegt keine schädliche Verwendung vor (Rz. 125 f.).

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 2. Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

 a) Möglichkeiten der schädlichen Verwendung

110 Eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • (Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag an den Zulageberechtigten während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2  EStG), soweit das Kapital nicht als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG ), im Rahmen einer Rente oder eines Auszahlungsplans i.S.d § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.  4 AltZertG oder als Abfindung einer Kleinbetragsrente ausgezahlt wird; zu Heilungsmöglichkeiten im Fall der Ehescheidung vgl. § 93 Abs. 1a EStG ;
  • Weiterzahlung der Raten oder Renten aus gefördertem Altersvorsorgevermögen an die Erben im Fall des Todes des Zulageberechtigten nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG), sofern es sich nicht um eine Hinterbliebenenversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.  2 AltZertG handelt (§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ); zu Heilungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten vgl. Rz. 121 ff.;
  • (Teil-)Kapitalauszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des Zulageberechtigten an die Erben (§ 93 Abs. 1 Satz  2 EStG; zu Heilungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten vgl. Rz. 121 ff.).

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 b) Folgen der schädlichen Verwendung

aa) Rückzahlung der Förderung
111 Liegt eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen vor, sind die darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen ( Rückzahlungsbetrag § 94 Abs. 1 EStG  ; vgl. Beispiel in Rz. 118). Der Anbieter darf Kosten und Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z.B. Kosten für die Vertragsbeendigung), nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen.

112 Wurde für ein Beitragsjahr bereits Zulage zugunsten eines Vertrages ausgezahlt, dessen steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen anschließend schädlich verwendet wird, besteht für dieses Beitragsjahr insoweit kein erneuter Zulageanspruch für zugunsten eines anderen Vertrages geleistete Beiträge.

113 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs. 1 Nr.  2 AltZertG angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Dies gilt auch für den entsprechenden Teil der Steuerermäßigung.

114 Im Fall der schädlichen Verwendung besteht ebenfalls keine Rückzahlungsverpflichtung für den Teil der Zulagen oder der Steuerermäßigung, der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und einer zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung eingesetzt worden sind.

115 Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt ebenfalls, soweit im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen eine Übertragung oder Abtretung des geförderten Altersvorsorgevermögens auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten, eine Übertragung zu Lasten des geförderten Vertrages mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden oder das Kapital aus einem geförderten Vertrag entnommen und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Eine unmittelbare Einzahlung liegt nur bei direkter Überweisung durch den bisherigen Anbieter vor. Die Rückzahlungsverpflichtung tritt aber seitens des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten ein, wenn er dieses Altersvorsorgevermögen später schädlich verwendet. Im Falle der Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine schädliche Verwendung allerdings nicht eintreten.

116 Die Rückforderung erfolgt sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen durch die ZfA. Die Rückforderung zieht keine Änderung von Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheiden i.S.d. § 10a Abs. 4 EStG nach sich.

bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 4 und 6  EStG

117 Nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG gilt im Fall der schädlichen Verwendung das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Eigenbeiträge (einschließlich der Beitragsanteile für die Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und der zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung ) und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI EStG als steuerpflichtige Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG .

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118 Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat zugunsten eines Altersvorsorgevertrags ausschließlich geförderte Beiträge (insgesamt 38.000 €) eingezahlt. Zum Zeitpunkt der schädlichen Verwendung beträgt das Altersvorsorgevermögen 55.000 €. Dem Altersvorsorgevertrag wurden Zulagen in Höhe von insgesamt 3.080 € gutgeschrieben. Die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG wurden in Höhe von 5.000 € festgestellt.

 Zur Auszahlung gelangen:

 Altersvorsorgevermögen

 55.000 €

 abzüglich Zulagen

 3.080 €

 abzüglich Steuervorteil

     5.000 €

 =

 46.920 €

 Zu versteuern sind:

 Altersvorsorgevermögen

 55.000 €

 abzüglich Zulagen

 3.080 €

 abzüglich Eigenbeiträge

   38.000 €

 =

 13.920 €

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Hinsichtlich des zu versteuernden Betrags von 13.920 € ist es unerheblich, auf welchen Erträgen dieser beruht.

119 Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag schädlich verwendet, gilt eine Ausnahmeregelung. Hat die Laufzeit des Versicherungsvertrags im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung mindestens zwölf Jahre betragen, war eine vorzeitige Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeschlossen und sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht entgeltlich erworben worden, unterliegen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nicht der Besteuerung (Umkehrschluss aus § 22 Nr. 5 Satz 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ).

120 Die als sonstige Einkünfte zu besteuernden Beträge muss der Anbieter gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG der ZfA mitteilen, die wiederum das für die Besteuerung des Zulageberechtigten zuständige Finanzamt entsprechend unterrichtet.

 c) Übertragung begünstigten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten

121 Haben die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen für eine Ehegatten-Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllt, treten die Folgen der schädlichen Verwendung nicht ein, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen des verstorbenen Ehegatten zugunsten eines auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags übertragen wird (§ 93 Abs. 1 Satz  3 Buchstabe c EStG  ). Eine solche Übertragung kann beispielsweise durch Abtretung eines Auszahlungsanspruchs erfolgen. Es ist unerheblich, ob der Vertrag des überlebenden Ehegatten bereits bestand oder im Zuge der Kapitalübertragung neu abgeschlossen wird und ob der überlebende Ehegatte selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht. Die Auszahlung von Leistungen aus diesem Altersvorsorgevertrag richtet sich nach § 1 Abs. 1 AltZertG.

122 Hat der verstorbene Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag mit einer Rentengarantiezeit abgeschlossen, treten die Folgen einer schädlichen Verwendung auch dann nicht ein, wenn die jeweiligen Rentengarantieleistungen fortlaufend mit dem jeweiligen Auszahlungsanspruch und nicht kapitalisiert unmittelbar zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Im Fall der Kapitalisierung des Auszahlungsanspruchs gilt Rz. 121 entsprechend.

123 Steht das Altersvorsorgevermögen nicht dem überlebenden Ehegatten allein zu, sondern beispielsweise einer aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bestehenden Erbengemeinschaft, treten ebenfalls die in Rz. 121 genannten Rechtsfolgen ein, wenn das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags übertragen wird. Es ist unschädlich, wenn die übrigen Erben für den über die Erbquote des überlebenden Ehegatten hinausgehenden Kapitalanteil einen Ausgleich erhalten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Rentengarantieleistungen im Sinne der Rz. 122 der Erbengemeinschaft zustehen und diese unmittelbar mit dem jeweiligen Auszahlungsanspruch zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags des überlebenden Ehegatten übertragen werden.

124 Die Verwendung des geerbten Altersvorsorgevermögens zur Begleichung der durch den Erbfall entstehenden Erbschaftsteuer stellt auch beim überlebenden Ehegatten eine schädliche Verwendung dar.

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 3. Auszahlung von nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen

125 Die Auszahlung von Altersvorsorgevermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen (vgl. Rz. 91 ff.) – einschließlich der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen – stammt, stellt keine schädliche Verwendung im Sinne von § 93 EStG dar. Bei Teilauszahlungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gilt das nicht geförderte Kapital als zuerst ausgezahlt (Meistbegünstigung).

 126 Beispiel:

A, ledig, hat (ab 2008) über 20 Jahre jährlich (einschließlich der Grundzulage von 154 €) 2.100 € geförderte Beiträge zugunsten eines Fondssparplans eingezahlt. Zusätzlich hat er jährlich 500 € nicht geförderte Beiträge geleistet. Zusätzlich zur Zulage von 3.080 € hat A über die gesamte Ansparphase insgesamt einen – gesondert festgestellten – Steuervorteil in Höhe von 12.500 € erhalten (§ 10a EStG ). Über die Laufzeit wurden Erträge i.H.v. 20.000 € (davon 4.200 € Wertsteigerungen) erwirtschaftet. Am 31. Dezember 2027 beträgt das Kapital, das aus nicht geförderten Beiträgen besteht, 14.000 €. A entnimmt einen Betrag von 12.000 €. Darauf entfallen Erträge in Höhe von 4.000 € (davon 800 € Wertsteigerungen).

Nach Rz. 125 ist davon auszugehen, dass A das nicht geförderte Altersvorsorgevermögen entnommen hat. Aus diesem Grund kommt es nicht zur Rückforderung der gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen. Allerdings hat A nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG die auf das entnommene Kapital entfallenden Erträge in Höhe von 3.200 € (ohne Wertsteigerungen) zu versteuern (vgl. Rz. 101).

 4. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

127 In den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein, unabhängig davon, ob es zur Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag kommt oder nicht. Eine Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 3 EStG ).

128 Auf Antrag des Zulageberechtigten wird der Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerermäßigungen) allerdings bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgt (§ 95 Abs. 2 EStG ). Bei Beginn der Auszahlungsphase ist die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird.

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 129 Beispiel:

 Aufgabe des inländischen Wohnsitzes am

 31.12.2008

 Beginn der Auszahlungsphase am

 01.02.2010

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Das Altersvorsorgevermögen wird  nicht  vorzeitig ausgezahlt.

 Summe der zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile:

 1.500 €

 Monatliche Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag ab 01.02.2010:

 100 €


Der Rückzahlungsbetrag i.H.v. 1.500 € ist bis zum 1. Februar 2010 (zins- und tilgungsfrei) zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag vom 1. Februar 2010 an mit 15 € pro Monat getilgt wird.

130 Rz. 128 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten nach Beginn der Auszahlungsphase endet.

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 IV. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag

 1. Allgemeines

131 Die Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages ist nur aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist diese Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch, wenn das Altersvorsorgevermögen aus Beiträgen i.S.d. § 82 Abs. 2 EStG gebildet worden ist.
132 Die Entnahmemöglichkeit bezieht sich – soweit die Begrenzung des § 92a Abs. 1 EStG (zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro) zu beachten ist – nur auf das nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen. Auch für die Beurteilung, ob der Mindestauszahlungsbetrag nach § 92a Abs. 1 EStG (10.000 Euro) oder der höchstmögliche Auszahlungsbetrag (50.000 Euro) erreicht wurde, ist nur auf das geförderte Altersvorsorgevermögen abzustellen. Nicht gefördertes Kapital kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn der Vertrag dies zulässt; in diesem Fall können die in der Auszahlung enthaltenen Erträge nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG zu besteuern sein. Rz. 87 ist anzuwenden.

 2. Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG )

133 Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Wohnung im eigenen Haus oder einer inländischen Eigentumswohnung, die eigenen Wohnzwecken dienen soll, verwendet werden.
134 Die Verwendung des ausgezahlten Betrages für die Ablösung eines für die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommenen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung einer Wohnung.
135 Eine Wohnung im eigenen Haus oder eine Eigentumswohnung dient nicht eigenen Wohnzwecken, wenn sie in vollem Umfang betrieblich oder beruflich genutzt oder unentgeltlich überlassen wird. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige i.S.d. § 15 AO dient ebenfalls nicht den eigenen Wohnzwecken des Zulageberechtigten.

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 3. Nachweis der begünstigten Verwendung (§ 92b Abs. 1 Satz 1 EStG )

136 Der Zulageberechtigte hat dem Antrag auf Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen für eine Verwendung i.S.d. § 92a EStG an die ZfA Unterlagen beizufügen, aus denen insbesondere Eigentumsverschaffung, Art und Lage der begünstigten Wohnung (z.B. Grundstückskaufvertrag) sowie der zeitliche Zusammenhang der beantragten Auszahlung mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung (z.B. Finanzierungsplan) ersichtlich sind. Beizufügen ist auch eine Erklärung über die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.


 4. Rückzahlung (§ 92a Abs. 2 EStG )

137 Die Rückzahlungspflicht für den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag beginnt mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr. Der Beginn der Rückzahlung ist monatsbezogen zu ermitteln. Die erste Rate ist am ersten Tag des dem Monat der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags folgenden Monats im Zweitfolgejahr zu leisten (§ 92a Abs. 2 Satz 1 EStG ).

 138 Beispiel:

Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen am 5. März 2005 ausgezahlt, beginnt die Rückzahlung am 1. April 2007.
139 Zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter kann vereinbart werden, dass der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vor Beginn der Auszahlungsphase vollständig getilgt werden muss, wenn die Auszahlungsphase vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt (= Sondertilgung im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 3 EStG ).

 5. Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 92a Abs. 4 Satz 1 EStG )

140 Beendet der Zulageberechtigte vor der vollständigen Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wird er so behandelt, als habe er den noch nicht zurückgezahlten Betrag schädlich verwendet. Die auf den noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag entfallenden Zulagen sowie die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen (§ 92a Abs. 3 EStG ). Die im noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag enthaltenen Zuwächse (z.B. Zinserträge und Kursgewinne) sind als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 5 Halbsatz 1 EStG). Außerdem hat der Zulageberechtigte den Vorteil zu versteuern, der sich aus der zinslosen Nutzung des noch nicht zurückgezahlten Betrags ergibt. Zugrunde gelegt wird hierbei eine Verzinsung von 5 % (Zins und Zinseszins) für jedes volle Kalenderjahr der Nutzung (§ 22 Nr. 5 Satz 5 Halbsatz 2 EStG). Diese Folgen treten nicht ein, wenn er den noch nicht zurückgezahlten Betrag in ein Folgeobjekt investiert (§ 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG ) oder zugunsten eines auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags einzahlt (§ 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ).

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 V. Sonstiges

 1. Pfändungsschutz (§ 97 EStG )

141 Gemäß § 97 EStG sind das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar. Dieses Vermögen ist daher unpfändbar (§ 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – ). Der Pfändungsschutz erstreckt sich nicht auf Kapital, das auf nicht geförderten Beiträgen (vgl. Rz. 91 f.) einschließlich der hierauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse beruht. Der Pfändung des steuerlich nicht geförderten Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen. Im Fall einer Pfändung tritt insoweit keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG ein.
142 Die in der Auszahlungsphase an den Vertragsinhaber zu leistenden Beträge unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG . Insoweit sind ausschließlich die zivilrechtlichen Regelungen (z.B. §§ 850 ff. ZPO ) maßgeblich.

 2. Verfahrensfragen

 a) Zulageantrag

143 Die Zulage wird nur auf Antrag gewährt. Ab 1. Januar 2005 hat der Zulageberechtigte die Möglichkeit, dem jeweiligen Anbieter eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, für ihn den Antrag – bis auf Widerruf – zu stellen. Die Vollmacht kann im Rahmen des Zulageantrags oder formlos erteilt werden und ist auch für zurückliegende Beitragsjahre, für die noch kein Zulageantrag gestellt worden ist, möglich.
144 Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht (§ 89 Abs. 1 EStG ). Hat der Zulageberechtigte dem Anbieter seines Vertrages eine schriftliche Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt (§ 89 Abs. 1a EStG ), gilt ab Antragseingang die Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.
145 § 95 Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht es, für die Kalenderjahre der Entsendung rückwirkend die Zulage für alle Beitragsjahre der Entsendung bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der erneuten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht und endet mit dem 31. Dezember des zweiten auf die erneute Begründung folgenden Kalenderjahres. Dies bedeutet, dass dem Zulagenberechtigten mindestens zwei volle Kalenderjahre für die Antragstellung zur Verfügung stehen.
146 Der Zulageberechtigte kann grundsätzlich auf Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Zulageantrag verzichten. In diesen Fällen darf die ZfA die Angaben bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erheben. Dies gilt nicht, wenn der Zulageberechtigte nicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt oder wenn er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat.
Sind die der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt oder ein Zahlbetrag von Entgeltersatzleistungen des Zulageberechtigten (siehe Rz. 44 ff.), sollte dies im Zulageantrag angegeben werden. Andernfalls werden die höheren – beim Rentenversicherungsträger erhobenen – beitragspflichtigen Einnahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung zugrunde gelegt.
Bei einem Begünstigten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG werden die erforderlichen Daten von den zuständigen Stellen an die ZfA übermittelt.
147 Zur Durchführung des Verfahrens ist es erforderlich, dass der Anleger dem Anbieter die Änderungen der folgenden Verhältnisse mitteilt:

  1. Änderung der Art der Zulageberechtigung (mittelbar/unmittelbar),
  2. Änderung des Familienstandes,
  3. Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages, sofern diese im Antrag angegeben worden sind (z.B. tatsächliches Entgelt),
  4. Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,
  5. Änderung der Zuordnung der Kinder.

In seinem eigenen Interesse sollte der Anleger darüber hinaus auch die Änderungen der folgenden Tatbestände anzeigen:

  1. Änderung bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge,
  2. Änderung des beruflichen Status (z.B. Beamter wird Angestellter oder umgekehrt),
  3. Erhöhung der Anzahl der Kinder für die eine Kinderzulage beantragt werden soll,
  4. Änderungen der zuständigen Familienkasse und der Kindergeldnummer.

 b) Festsetzungsfrist

148 Die reguläre Frist für die Berechnung bzw. Festsetzung der Altersvorsorgezulage beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, d.h. mit Ablauf des Beitragsjahres (§ 88 EStG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO ).
149 Die Festsetzungsfrist für die Rückforderung der Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG sowie für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Zulagefestsetzung nach einer Festsetzung i.S.d. § 90 Abs. 4 EStG beginnt nach § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Antrag nach § 89 EStG gestellt worden ist.

 150 Beispiel:

Der Zulageantrag für das Beitragsjahr 2002 geht im Jahr 2004 beim Anbieter ein und wird von diesem im Dezember 2004 per Datenübertragung an die ZfA übermittelt. Die ZfA ermittelt die Zulage und überweist sie im Jahr 2005 an den Anbieter. Im Rahmen des Datenabgleichs stellt die ZfA im Jahr 2008 fest, dass der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Sie teilt dies dem Anbieter noch im gleichen Jahr mit und fordert gemäß § 90 Abs. 3 EStG die gewährte Zulage zurück.

Nach § 170 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG mit Ablauf des Jahres 2004. Damit endet die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008. Die ZfA hat folglich den Rückforderungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist geltend gemacht.

151 Die Festsetzungsfrist endet frühestens in dem Zeitpunkt, in dem über den Zulageantrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO ). Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Bescheinigung des Anbieters nach § 92 EStG dem Zulageberechtigten zugegangen ist.

152 Korrigiert die ZfA die Berechnung der Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG , hat die erneute Bescheinigung nach § 92 EStG über das korrigierte Ergebnis keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist.

153 Beantragt der Zulageberechtigte die förmliche Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 EStG , tritt insoweit eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. Geht dieser Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 90 Abs. 4 EStG beim Anbieter ein, gilt § 171 Abs. 3a Satz 1 zweiter Halbsatz AO entsprechend.

Anlage 1: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG )/Nicht begünstigter Personenkreis
A. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG )

  1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI –). Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Personen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV ), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken. Auch während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III ) besteht die Versicherungspflicht fort.
  2. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ).
  3. Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung (§ 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VI ).
  4. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ).
  5. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden (§ 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ).
  6. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung (§ 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ).
  7. Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz.
  8. Helfer im freiwilligen sozialen Jahr.
  9. Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr.
  10. Heimarbeiter.
  11. Seeleute (Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen).
  12. Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
  13. Selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ).
  14. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ).
  15. Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ).
  16. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen (§ 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ).
  17. Künstler und Publizisten (§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ), wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV .
  18. Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI ).
  19. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI ).
  20. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ).
  21. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro (bis 31. März 2003)/400 Euro (ab 1. April 2003) im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ).
  22. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 4211 SGB III (ab 1. Januar 2003) oder der entsprechenden Leistung nach § 16 SGB II (ab 1. Januar 2005) (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI ). Versicherungspflichtig sind ferner Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ).
  23. Versicherungspflicht wegen Kindererziehung besteht für 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes (§ 56 Abs. 5 SGB VI ). Werden innerhalb des 36-Monatszeitraumes mehrere Kinder erzogen (z.B. bei Mehrlingsgeburten), verlängert sich die Zeit der Versicherung um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden.
  24. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen – § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI ),
  25. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ),
  26. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (bis 31. Dezember 2004) , Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (bis 31. Dezember 2004) beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ),
  27. für die sie ab 1. Januar 2005 von der Bundesagentur für Arbeit oder eines zugelassenen kommunalen Trägers Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
    a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
    b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II beziehen oder
    c) die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
    d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst.
  28. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ),
  29. Nach Übergangsrecht im SGB VI bleiben in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig:
  30. Personen, die am 31. Dezember 1991 als Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft versicherungspflichtig waren (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ).
  31. Personen, die am 31. Dezember 1991 als selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und versicherungspflichtig waren (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ).
  32. Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet als Selbständige versicherungspflichtig waren, und nicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig werden (§ 229a Abs. 1 SGB VI ).
  33. Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände versicherungspflichtig waren (§ 230 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ).
  34. Personen, die am 31. Dezember 1991 als satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungspflichtig waren (§ 230 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ).
  35. Auf Antrag sind versicherungspflichtig:
  36. Entwicklungshelfer, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ).
  37. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ).
  38. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und nicht nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates pflicht- oder freiwillig versichert sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ).
  39. Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI ).
  40. Personen, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (bis 31. Dezember 2004) , Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (bis 31. Dezember 2004) beziehen, aber im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht versicherungspflichtig waren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ).
  41. Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, u.a. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ).
  42. nach dem Recht ab 1. April 2003 geringfügig Beschäftigte oder selbständig Tätige, die nach dem bis 31. März 2003 geltendem Recht versicherungspflichtig waren, wenn sie nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (§ 229 Abs. 6 SGB VI ).
  43. Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, für die Dauer des Bezugs dieser Leistung (§ 229 Abs. 7 SGB VI ).
  44. Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld (§ 229 Abs. 8 SGB VI ).

B. Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG ). Hierzu gehören insbesondere

  1. versicherungspflichtige Landwirte,
  2. versicherungspflichtige Ehegatten von Landwirten,
  3. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige,
  4. ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind.

C. Nicht begünstigter Personenkreis Nicht zum Kreis der zulageberechtigten Personen gehören:

  1. Arbeitnehmer und selbständig Tätige (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte), die als Pflichtversicherte (Pflichtmitglied) einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ).
  2. Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 7 , 232 SGB VI)
  3. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen für die Zeit der Befreiung; das sind insbesondere

a) Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung für z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Für die Befreiung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ),

b) selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ),

c) Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten (private Ersatzschulen),

d) Selbständige mit einem Auftraggeber als sog. Existenzgründer (§ 6 Abs. 1a SGB VI ),

e) ab 1. Januar 2005 Bezieher von Arbeitslosengeld II, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 6 Abs. 1b SGB VI ),

f) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 SGB VI ),

g) Selbständige mit einem Auftraggeber, die bereits vor dem 01.01.1999 diese Tätigkeit ausübten und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 231 Abs. 5 SGB VI ),

h) Selbständige (z.B. Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen), die bereits am 31. Dezember 1998 nach §§ 2 S. 1 Nr. 1 – 3, 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig waren und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 231 Abs. 6 SGB VI )

i) unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 231 Abs. 7 SGB VI )

j) selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, es sei denn sie erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll (§ 231a SGB VI ).

4. In der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Personen; das sind insbesondere

a) geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag von 12 % zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 8a SGB IV ), dies gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB VI beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit Gebrauch machen,

b) selbständig Tätige, die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. §§ 8 Abs. 3, 8a SGB IV ), dies gilt nicht für Personen, die von der Möglichkeit der stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit Gebrauch machen und ab 1. August 2004 auch nicht Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 4211 SGB III oder der entsprechenden Leistung nach § 16 SGB II ,

c) Personen, die eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ),

d)Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule

  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist
  2. bis 31. Juli 2004 ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro (bis 31. März 2003)/400 Euro (ab 1. April 2003) nicht übersteigt ableisten (§ 5 Abs. 3 SGB VI ),

e) Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ),

f) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI );  Ausnahme:  Waren sie als Beschäftigte oder selbständig Tätige am 31.12.1991 nicht von der Versicherungspflicht befreit, dann bleiben sie versicherungspflichtig, wenn sie nicht noch die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (§ 231 Abs. 3 SGB VI ),

g) Personen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI );  Ausnahme:  Waren sie als Beschäftigte oder selbständig Tätige am 31. Dezember 1991 nicht von der Versicherungspflicht befreit, dann bleiben sie versicherungspflichtig, wenn sie nicht noch die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (§ 231 Abs. 3 SGB VI ),

h) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, Handwerker, Mitglieder der Pensionskasse deutscher Einsenbahnen und Straßenbahnen sowie Versorgungsbezieher, die am 31. Dezember 1991 versicherungsfrei waren (§ 230 Abs. 1 SGB VI ),

i) Personen, die am 01. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fach- oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben versicherungsfrei, wenn sie nicht beantragen, das die Versicherungsfreiheit endet (§ 231 Abs. 4 SGB VI ).


5. Ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

a) selbständig Tätige,

b) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren (§ 229 Abs. 2 SGB VI ).
Anlage 2: Begünstigter Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG

6. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG ), insbesondere:

a) Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören nicht die Ehrenbeamten,

b) Richter des Bundes und der Länder; hierzu gehören nicht die ehrenamtlichen Richter,

c) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

7. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 EStG )

In einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen z.B. die Mitglieder der Regierung des Bundes oder eines Landes (z.B. § 1 Bundesministergesetz) sowie die Parlamentarischen Staatssekretäre auf Bundes- und Landesebene (z.B. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre).

  1. Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG ), wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Gewährleistung gesichert ist, u.a. rentenversicherungsfreie Kirchenbeamte und Geistliche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
  2. Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG ), wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Gewährleistung gesichert ist.
  3. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG ), wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Gewährleistung gesichert ist.
  4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 EStG ).
  5. Steuerpflichtige im Sinne der oben unter Ziffer 1. – 6. aufgeführten, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI (d.h. im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.

In den Fällen der Nummern 2 bis 5 muss das Versorgungsrecht jedoch die Absenkung des Versorgungsniveaus in entsprechender Anwendung des § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsehen.

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Günstigerprüfung

Günstigerprüfung und Bescheiddarstellung in Ehegattenfällen

Zur Günstigerprüfung und zur Darstellung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG im Einkommensteuerbescheid bei Ehegattenfällen weist die OFD auf Folgendes hin:


Tipp: Sonderausgaben-Rechner mit Günstigerprüfung


1. Günstigerprüfung

Die Steuerermäßigung steht im Fall der Zusammenveranlagung von unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG ). In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob in die hierbei durchzuführende Günstigerprüfung zwingend die Zulageansprüche beider Ehegatten einbezogen werden müssen auch wenn nur ein Ehegatte den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt. Nachfolgend ein erläuterndes Beispiel zur steuerlichen Auswirkung:

VZ 2005, zusammenveranlagte Eheleute, beide unmittelbar zulageberechtigt

Beide Eheleute haben ihren Mindesteigenbeitrag geleistet

Beiträge des Ehemannes = 1.050 € (incl. Grundzulage von 76 €)

Beiträge der Ehefrau = 544 € (incl. Grundzulage von 76 € und vier Kinderzulagen von 368 €) Steuersatz = 30 %

  • nur der Ehemann beantragt einen Sonderausgabenabzug auf seine Sparbeiträge
    Rechnung: 1.050 € × 0,3 ./. 76 € Zulage = + 239 € Steuerermäßigung
  • die Eheleute beantragen einen Sonderausgabenabzug
    Rechnung: 1.594 € × 0,3 ./. 520 € Zulage = ./. 42 € Steuerermäßigung (keine Steuerermäßigung, da Zulage günstiger ist)

Nach § 10a Abs. 2 EStG wird bei der Günstigerprüfung nicht zwischen den beiden Ehegatten differenziert. Dies entspricht auch dem sich aus § 26b EStG ergebenden Grundsatz, dass die Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden. D.h. im Rahmen der Günstigerprüfung wird der Abzugsbetrag der Ehegatten nach § 10a Abs. 1 EStG mit dem dem Steuerpflichtigen – d.h. beiden Ehegatten – zustehenden Anspruch auf Altersvorsorgezulage verglichen (vgl auch Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 ). Ein etwaiger „Verzicht” eines der beiden Ehegatten auf die Inanspruchnahme des sich nach § 10a Abs. 1 EStG ergebenden Abzugsvolumens ist unbeachtlich. Im Ergebnis können zusammenveranlagte Ehegatten, von denen jeder über einen eigenen Vertrag verfügt, die Steuerermäßigung nur gemeinsam beantragen.


Im Fall der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG oder der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG von unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten wie bei einer Einzelveranlagung (vgl. Rz 66 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 ).

Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und von denen einer unmittelbar, der andere jedoch mittelbar zulageberechtigt sind, müssen hingegen stets zwei Anlagen AV einreichen, unabhängig von der Veranlagungsart (vgl. § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG ).

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2. Bescheiddarstellung

a) Einzelveranlagung

Der sich aus § 10a EStG ergebende Sonderausgabenabzug ist Teil der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuerfestsetzung. Darüber hinaus erfolgt eine gesonderte Feststellung der über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuerermäßigung (§ 10a Abs. 4 EStG ). Die gesonderte Feststellung wird regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung verbunden.


b) Ehegattenveranlagung

Die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung ist im Fall der zusammenveranlagten Ehegatten gesondert und einheitlich festzustellen, wenn beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt sind und beide Ehegatten auch den Sonderausgabenabzug für einen eigenen Altersvorsorgevertrag beantragt haben. Gegenstand dieser gegen beide Ehegatten einheitlich zu richtenden Feststellung ist die im Rahmen der Zusammenveranlagung als ein Betrag ermittelte Steuerermäßigung (nach Abzug der Zulageansprüche). Anschließend wird dieser Betrag nach § 10a Abs. 4 Satz 3 EStG auf die Ehegatten aufgeteilt.

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt zudem, wenn nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, dieser aber den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG für einen Altersvorsorgevertrag seines mittelbar zulageberechtigten Ehepartners beantragt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zusammenveranlagung, getrennt Veranlagung oder besondere Veranlagung durchgeführt wird. Da sich die Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG auch auf den Altersvorsorgevertrag des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten bezieht, sind beide Ehegatten insoweit Inhaltsadressaten der Feststellung.

Keine einheitliche Feststellung der Steuerermäßigung erfolgt dagegen, wenn nur einer der zusammenveranlagten Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt ist oder im Falle der getrennten oder besonderen Veranlagung von zwei unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten.

Im Rahmen einer Zusammenveranlagung wird die gesonderte und einheitliche Feststellung regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung nach § 155 Abs. 3 AO verbunden. Im Fall der getrennten oder besonderen Veranlagung muss die gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten gesondert erfolgen, sie kann nicht mit der Einkommensteuerfestsetzung für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten verbunden werden.

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Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG ( sog. Riester-Rente) - Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

In den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein, unabhängig davon, ob es zur Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag kommt oder nicht (§ 95 Abs. 1 EStG) . Eine Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 3 EStG).


In den Fällen der schädlichen Verwendung sind sämtliche dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen nach § 10a Abs. 4 EStG ( Rückzahlungsbetrag) und teilt diese dem Anbieter mit. Über die schädliche Verwendung wird auch das für den Zulagenberechtigen zuständige Finanzamt von der ZfA unterrichtet (vgl. Verfügung vom 15.10.2007, S 2222/21 A St 135 ).
Auf Antrag des Zulageberechtigten wird der Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerermäßigungen) allerdings bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgt (§ 95 Abs. 2 EStG) . Eine Stundung kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG für das Jahr, in dem die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG eingetreten sind, über den Anbieter bei der ZfA (Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen) beantragt werden.
Zur Sicherstellung des Rückzahlungsbetrages ist es erforderlich, dass die Finanzämter alle Fälle der ZfA schriftlich mitteilen, bei denen:

  • ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt war,
  • die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wurde und
  • kein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt wurde.

Dies gilt unabhängig davon, ob diese tatsächlich zu einer Steuerermäßigung geführt haben.
Die OFD bittet, alle Fälle in denen die v.g. Voraussetzungen erfüllt sind, schriftlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), in 10868 Berlin mitzuteilen. Hierbei ist der Name und die Adresse Steuerpflichtigen, sein Geburtsdatum, die Sozialversicherungs-/Zulagennummer sowie der Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht zu bezeichnen.

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Antrag Altersvorsorgezulage + Steuererklärung

Wie beantrage ich die Riester-Rente-Zulagen?

Um die Riester-Rente-Zulagen zu erhalten, müssen Sie jedes Jahr einen Antrag stellen. Dies können Sie entweder selbst tun oder Ihrem Riester-Anbieter eine Vollmacht erteilen, die sogenannte Dauerzulagenantragstellung (DZA). Wenn Sie Ihrem Anbieter eine DZA erteilen, müssen Sie nur einmal einen Antrag ausfüllen und unterschreiben. Ihr Anbieter übernimmt dann jedes Jahr die Antragstellung für Sie und informiert Sie über den Stand der Zulagenzahlung.

Wenn Sie selbst einen Antrag stellen wollen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres tun. Das heißt, für das Beitragsjahr 2021 haben Sie bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, einen Antrag zu stellen. Den Antrag erhalten Sie von Ihrem Riester-Anbieter oder können ihn von der Website der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) herunterladen. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag schicken Sie dann an Ihren Riester-Anbieter, der ihn an die ZfA weiterleitet.

Die ZfA prüft Ihren Anspruch auf die Zulagen und zahlt diese auf Ihr Riester-Konto ein. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrer Familiensituation im jeweiligen Beitragsjahr. Wenn sich diese ändern, müssen Sie dies Ihrem Riester-Anbieter mitteilen, damit er Ihre Zulagen entsprechend anpassen kann.


Für Ihre Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Sie eine Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter beantragen. Die Altersvorsorgezulage wird für maximal zwei Verträge gewährt. Darüber hinaus können Sie mit der Anlage AV einen zusätzlichen Sonderausgabenabzugfür mehr als zwei Verträge geltend machen. Bei der Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob eine zusätzliche steuerliche Förderung in Form eines Sonderausgabenabzugs in Betracht kommt. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anbieter des Altersvorsorgevertrages schriftlich und fristgemäß eingewilligt haben, dass dieser die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der steuerlichen Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt. Haben Sie Ihren Anbieter bevollmächtigt, für Sie die Altersvorsorgezulage jährlich zu beantragen, oder haben Sie in der Vergangenheit in die Datenübermittlung eingewilligt und haben diese Einwilligung vor Beginn des Beitragsjahres nicht widerrufen, müssen Sie für diese Altersvorsorgeverträge keine gesonderte Einwilligung zur Datenübermittlung für den Sonderausgabenabzug abgeben.


Mit Abgabe der Anlage AV wird für alle übermittelten Altersvorsorgebeiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Sollten Sie dies nicht für alle Altersvorsorgeverträge wünschen, dann willigen Sie bitte gegenüber dem Anbieter für diese Verträge nicht in die Datenübermittlung ein oder widerrufen Sie eine bereits erteilte Einwilligung zur Datenübermittlung für diese Verträge. Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, Ihrem Anbieter vorliegen.


Über die erfolgte Datenübermittlung werden Sie von Ihrem Anbieter informiert. Konnte der Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die dann der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie diese bitte nach. Stellt sich heraus, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, werden Ihre gesamten Aufwendungen einschließlich Ihres Anspruchs auf Zulage bis zum Höchstbetrag von 2.100 € als Sonderausgaben berücksichtigt. Ist ein Ehegatte unmittelbar und der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 60 €. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer um den Zulageanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zulage gewährt wurde.


Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen von Höchstbeträgen zu berücksichtigen (Anlage Vorsorgeaufwand). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu. Es ist allerdings nicht möglich, den von einem Ehegatten nicht ausgeschöpften Sonderausgaben-Höchstbetrag auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte mittelbar begünstigt, werden mindestens 60 € der übermittelten Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten werden nur berücksichtigt, soweit der dem unmittelbar begünstigten Ehegatten zustehende Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.


Die späteren Leistungen aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen. Die gleichen Möglichkeiten bestehen auch für individuell besteuerte (nicht: pauschal versteuerte oder steuerfreie) Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse (z. B. Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL) oder eine Direktversicherung gezahlt werden, wenn diese Einrichtungen dem Begünstigten eine lebenslange Altersversorgung gewährleisten.


Unmittelbar begünstigte Personen

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2012 - zumindest zeitweise - in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B. Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und Kindererziehende. Zu den unmittelbar begünstigten Personen gehören auch

  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),
  • Arbeitslose, die Anrechnungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie Arbeitslosengeld II beziehen oder weil sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und nur wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Leistung nach dem SGB II erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherrn) abgegeben haben,
  • Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der vorgenannten Alterssicherungssysteme (z. B. deutsche gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Versorgungsempfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben haben,
  • Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft der Pflichtmitgliedschaft in einem der vorgenannten deutschen Alterssicherungssysteme vergleichbar ist und diese vor dem 1.1.2010 begründet wurde sowie Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Altersvorsorgebeiträge werden bei diesen Personengruppen aber nur berücksichtigt, wenn sie zugunsten eines vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrages geleistet wurden.

Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist der Zulagenanspruch beider Ehegatten im Rahmen der Günstigerprüfung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte gegenüber seinem Anbieter nicht in die Datenübermittlung eingewilligt oder er die Einwilligung widerrufen hat.


Nicht unmittelbar begünstigte Personen

Nicht zum Kreis der unmittelbar Begünstigten gehören u. a.

  • Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sofern sie von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
  • freiwillig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
  • Selbständige ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und
  • geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird sowie
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Personen, die nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung beziehen.

Mittelbar begünstigte Personen

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte (mittelbar) begünstigt, wenn

  • beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
  • beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und
  • der andere Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € gezahlt hat.

Ein mittelbar begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.


Wählt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, werden die vom mittelbar begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung des unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt. Die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge an den mittelbar begünstigten Ehegatten unterliegen bei diesem in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen. Wählen die Ehegatten die besondere Veranlagung, gelten die Ausführungen zur getrennten Veranlagung entsprechend.

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Mehr Infos zur Altervorsorge:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Riester

GrStG 
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 26

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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