Riester Rente berechnen

Private Altersvorsorge in Form einer sog. Riester-Rente wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert. Berechnen Sie die Riester Zulagen Förderung mit unserem Riester Rechner mit Kinderzulage .


Riester-Förderung: Alles Wichtige auf einen Blick

Riester Rente + Rechner

Die gesetzliche Rente allein reicht häufig nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern. Deshalb unterstützt der Staat die zusätzliche private Altersvorsorge – insbesondere die Riester-Rente und die Basisrente (Rürup-Rente) – durch Zulagen und steuerliche Vergünstigungen. Die Riester-Förderung soll insbesondere dazu beitragen, Versorgungslücken zu schließen und den späteren Lebensstandard langfristig abzusichern.

Riester-Rente berechnen

Mit unseren Riester-Rente Rechner berechnen Sie Ihre Riester Rente mit Förderung (Riester-Zulage) und Steuervorteil.

Riester Rente Rechner

Jahresbruttolohn

Familienstand

Anzahl Kinder bis 2007

Anzahl Kinder ab 2008
 
Jahresbetrag des Versicherten Euro
Jahresbeitrag Zulagenvertrag Euro
Zulage Euro
Eigenleistung Euro
Rechnerische Steuerersparnis Euro
Steuerentlastung Euro
 
Monatlicher Vorsorgebetrag Euro
Förderquote %
Ihr eff. monatlicher Kostenanteil Euro


Hier können Sie berechnen, welchen Beitrag Sie mindestens zahlen müssten, um die volle Zulage zu erhalten.

Berechnungshilfe - Rieser Förderung



Steuertipp Rürup-Rente (Basisrente): Mit einer Basisrente können im Jahr 2025 bis zu 29.344 € (Ledige) bzw. 58.688 € (zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner) als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden – zu 100 % als Sonderausgaben. Wenn Sie den Steuervorteil einer Rürup-Rente im Vergleich zur Riester-Rente berechnen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Online Rürup-Rechner .

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Was ist eine Riester-Rente?

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Sie ergänzt die gesetzliche Rente durch Zulagen und Steuervorteile und hilft, Versorgungslücken im Alter zu schließen.



Tipp: Leitfäden, Verträge & steuerliche Unterstützung zur Riester-Rente erhalten Sie in meiner Online-Steuerberatung.


Die Riester-Förderung wurde 2002 eingeführt (§§ 10a, 79 ff. EStG) und besteht aus Zulagen und einem möglichen Sonderausgabenabzug. Sie zählt – wie die Rürup-Rente – zur privaten Altersvorsorge.



Überblick Riester-Rente: Staatliche Förderung einfach erklärt

Die Riester-Rente bietet zwei Formen der Förderung:

  • Grundzulage: 175 € jährlich
  • Kinderzulage: 185 € (Geburtsjahr < 2008) bzw. 300 € (ab 2008)
  • Berufseinsteiger-Bonus: 200 € einmalig
  • Sonderausgabenabzug: bis zu 2.100 € (bei mittelbar begünstigten Ehepartnern 2.160 €)

Wer ist förderberechtigt?

  • Unmittelbar: gesetzlich Rentenversicherte, Beamte, Richter, Soldaten
  • Mittelbar: Ehegatten unmittelbar Begünstigter (mit eigenem Vertrag und mind. 60 € Jahresbeitrag)

Welche Verträge werden gefördert?

  • Banksparpläne
  • Renten- und Fondspolicen
  • Fondssparpläne
  • Wohn-Riester / Eigenheimrente

Voraussetzungen

  • förderberechtigte Person
  • zertifizierter Riester-Vertrag (AltZertG)
  • jährlicher Mindesteigenbeitrag (4 % des Vorjahreseinkommens, max. 2.100 €)
  • Zulagenantrag erforderlich (siehe Antrag + Steuererklärung)

Die Zulagen werden direkt an den Anbieter des Riester-Vertrags ausgezahlt und Ihrem Vertrag gutgeschrieben.

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Lohnt sich die Riester-Rente?

Die Riester-Förderung lohnt sich besonders für bestimmte Personengruppen – vor allem dann, wenn die staatlichen Zulagen optimal ausgeschöpft werden. Hier die wichtigsten Vorteile auf einen Blick.

Für wen lohnt sich die Riester-Förderung?

  • Familien mit Kindern – wegen der hohen Kinderzulagen
  • Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen – wegen hoher relativer Förderung

Warum Riester sich lohnt: Die wichtigsten Vorteile

1. Finanzielle Vorteile
  • Direkte staatliche Förderung: Die Grund- und Kinderzulagen fließen zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen.
  • Renditeboost: Durch die Zulagen steigt die effektive Rendite erheblich.
  • Steuervorteile: Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden und senken so die Steuerlast (Günstigerprüfung).
2. Vorteile für Familien
  • Höhere Kinderzulagen: 185 bzw. 300 € pro Kind und Jahr.
  • Früher Vermögensaufbau: Durch Zulagen entsteht bereits früh ein solider Kapitalstock.
  • Chancengleichheit: Auch Familien mit niedrigerem Einkommen profitieren stark.
3. Weitere Vorteile
  • Flexible Altersvorsorge: Beiträge können jederzeit angepasst, reduziert oder pausiert werden.
  • Lange Förderdauer: Förderung bis Rentenbeginn, solange Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Schutz vor Versorgungslücken: Riester hilft, Altersarmut vorzubeugen.

Ergebnis

Die Riester-Rente ist für viele – insbesondere Familien – eine finanziell sehr attraktive Förderung. Sie bietet staatliche Zuschüsse, Steuervorteile und zusätzliche Sicherheit im Alter.

Wichtig zu beachten

  • Riester ist nicht für jeden ideal – eine individuelle Prüfung lohnt sich.
  • Es gibt unterschiedliche Anbieter und Vertragsmodelle – ein Vergleich ist sinnvoll.
  • Förderbedingungen können sich ändern – aktuelle Regelungen sollten regelmäßig geprüft werden.

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Worauf Sie bei der Riester-Rente achten müssen

  • Seriöser Anbieter: Achten Sie auf einen verlässlichen Anbieter mit guter Bonität, transparenter Kostenstruktur und klaren Vertragsbedingungen.
  • Vertragskonditionen vergleichen: Prüfen Sie unterschiedliche Angebote (Kosten, Rendite, Garantien, Fonds­auswahl, Flexibilität), bevor Sie sich festlegen.
  • Anlagerisiken verstehen: Wählen Sie zwischen sicheren oder chancenorientierten Varianten (z. B. Banksparplan, Versicherung, Fonds), je nach Ihrem persönlichen Risikoprofil.
  • Langfristige Planung: Riester-Verträge sind für die Altersvorsorge gedacht. Stellen Sie sicher, dass Sie den Vertrag langfristig halten können, um Förderverluste zu vermeiden.

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Tipps zu Altersvorsorgebeiträgen – das sollten Sie beachten

Allgemeine Tipps zur Altersvorsorge

  • Früh beginnen: Je früher Sie starten, desto stärker wirkt der Zinseszinseffekt.
  • Regelmäßig einzahlen: Auch kleine Beträge können langfristig große Wirkung entfalten.
  • Passenden Anlagemix wählen: Orientierung am eigenen Risiko- und Zeithorizont (z. B. Aktien, Anleihen, Fonds).
  • Kosten im Blick behalten: Hohe Gebühren schmälern die Rendite merklich.
  • Regelmäßig prüfen: Passen Sie Ihre Vorsorge an Lebenssituationen (Familie, Einkommen, Risiko) an.

Riester: Wichtige Grundlagen

  • Altersvorsorgebeiträge sind Einzahlungen in einen zertifizierten Riester-Vertrag (§ 5 AltZertG).
  • Diese Beiträge können im Rahmen der Anlage AV als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Es gibt zwei Arten von Altersvorsorgebeiträgen:
    • Private Beiträge: vom Sparer selbst geleistet.
    • Betriebliche Beiträge: vom Arbeitgeber gezahlt (betriebliche Altersversorgung).

Mindesteigenbeitrag für die volle Riester-Förderung

  • Für die volle Zulage müssen Sie jährlich den Mindesteigenbeitrag leisten.
  • Er beträgt 4 % der rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinnahmen, abzüglich Zulagen.
  • Der Höchstbetrag liegt unverändert bei 2.100 € pro Jahr (inkl. Zulagen).

Besonderheiten bei Ehegatten

  • Jeder Ehegatte kann einen eigenen Riester-Vertrag besparen und seine Förderung erhalten.
  • Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, kann der andere über den Sockelbetrag von 60 € mittelbar förderberechtigt sein.

Tipp: Ermitteln Sie Ihre spätere gesetzliche Rente mit unserem Renten-Rechner.

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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester) und ergänzend Rürup

Private Altersvorsorge: Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug (Riester)

Die Riester-Rente wird auf zwei Wegen gefördert:

  • durch die Altersvorsorgezulage (Grundzulage und Kinderzulage) und
  • durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung).

Beide Förderwege werden automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung miteinander verglichen (sog. Günstigerprüfung). Steuerpflichtige müssen die Riester-Förderung also nicht „entweder – oder“, sondern optimal kombiniert nutzen.

Praxis-Tipp: Wer die Voraussetzungen für Zulagen erfüllt, sollte möglichst früh einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und darauf achten, jährlich mindestens den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzuzahlen.

Begünstigter Personenkreis (Riester-Förderberechtigte)

Die Riester-Förderung steht nur einem gesetzlich definierten Personenkreis offen. Unterschieden wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen.

  • Unmittelbar begünstigte Personen sind insbesondere:
    • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
    • Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
    • Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellte Personen
    • Beurlaubte Personen während der Elternzeit, wenn die Versicherungspflicht grundsätzlich fortbesteht
    • Arbeitslose, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind und Leistungen beziehen
    • Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der EU/des EWR
  • Mittelbar zulageberechtigte Personen:
    • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten, sofern beide einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag besitzen und der mittelbar Begünstigte mindestens den Sockelbetrag von 60 € pro Jahr einzahlt.

Hinweis für Selbständige: Reine Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich nicht unmittelbar riesterförderfähig. Sie können aber mittelbar begünstigt sein, wenn der Ehepartner rentenversicherungspflichtig oder Beamter ist und selbst riestert.

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Zulagen zur Riester-Rente

Riester-Zulagen sind staatliche Geldleistungen, die zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen auf Ihren Riester-Vertrag fließen. Es gibt:

Die tatsächliche Förderhöhe hängt von der Höhe Ihrer Einzahlungen, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Beispiel:
Ein Ehepaar mit zwei kindergeldberechtigten Kindern erzielt ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 60.000 €. Beide Ehegatten sind unmittelbar zulageberechtigt und zahlen ausreichend ein, um die volle Zulage zu erhalten. Sie bekommen:

  • 2 × Grundzulage à 175 € = 350 €
  • 2 × Kinderzulage à 300 € (Kinder geboren ab 2008) = 600 €

Insgesamt fließen damit jährlich 950 € an staatlicher Zulage auf die Riester-Verträge des Ehepaares. Zusätzlich kann ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.

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Grundzulage

Die Grundzulage beträgt seit 2018 175 € pro Jahr je unmittelbar oder mittelbar Zulageberechtigtem. Um die volle Grundzulage zu erhalten, müssen Sie jährlich mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres (abzüglich der Zulagen) in den Riester-Vertrag einzahlen.

Der maximal förderfähige Eigenbeitrag liegt bei 2.100 € pro Jahr (inklusive Zulagen). Zahlen Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag ein, wird die Grundzulage anteilig gekürzt.

Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag eine Grundzulage. Ehegatten/Lebenspartner, die jeweils unmittelbar begünstigt sind, haben einen eigenen Zulagenanspruch. Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kann der andere Ehegatte als mittelbar Begünstigter eine Grundzulage erhalten, wenn

  • ein auf seinen Namen laufender Riester-Vertrag besteht und
  • er mindestens den Sockelbetrag von 60 € jährlich einzahlt.

Hinweis: Für die volle Förderung ist es entscheidend, dass der Mindesteigenbeitrag spätestens bis zum Jahresende geleistet wird. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre sind grundsätzlich nicht möglich.

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Kinderzulage

Die Kinderzulage wird gezahlt, wenn für ein Kind Kindergeld bezogen wird und der Zulageberechtigte einen Riester-Vertrag hat. Die Höhe der Kinderzulage hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab:

  • 185 € pro Jahr für Kinder, die bis 31.12.2007 geboren wurden
  • 300 € pro Jahr für Kinder, die ab 01.01.2008 geboren wurden

Die Kinderzulage wird automatisch dem Vertrag der Person zugeordnet, die das Kindergeld erhält – in der Praxis häufig der Mutter. Auf gemeinsamen Antrag kann die Kinderzulage auch dem Riester-Vertrag des anderen Elternteils zugeordnet werden.

Berufseinsteiger-Bonus: Unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des ersten Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 € zur Grundzulage.

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Antrag Altersvorsorgezulage & Zusammenhang mit der Steuererklärung

Zulagenantrag (Riester-Förderung)

Die Riester-Zulagen werden nicht automatisch gewährt. Sie müssen über den Anbieter des Riester-Vertrags bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden.

Es gibt zwei Wege:

1. Jährlicher Einzelantrag

  • Sie erhalten das Antragsformular von Ihrem Riester-Anbieter oder über die ZfA.
  • Sie füllen den Antrag aus, unterschreiben ihn und schicken ihn an Ihren Anbieter.
  • Frist: Der Antrag kann bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden (z. B. bis 31.12.2023 für das Beitragsjahr 2021).

2. Dauerzulagenantrag (DZA)

  • Sie erteilen Ihrem Anbieter eine Vollmacht.
  • Der Anbieter beantragt die Zulagen für alle Folgejahre automatisch.
  • Sie werden regelmäßig über den Stand der Zulagenzahlung informiert.

Zusammenhang mit der Steuererklärung (Anlage AV & Günstigerprüfung)

Neben den Zulagen kommt ein zusätzlicher Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG in Betracht. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft (Günstigerprüfung).

1. Angaben in der Steuererklärung (Anlage AV)

  • Die Daten zu Ihren Riester-Beiträgen werden in der Regel elektronisch durch den Anbieter an die Finanzverwaltung übermittelt.
  • Damit das Finanzamt den zusätzlichen Sonderausgabenabzug prüfen kann, ist eine entsprechende Erklärung über die Riester-Beiträge erforderlich (Anlage AV bzw. die entsprechende Maske in ELSTER).
  • Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG: 2.100 € pro Jahr je unmittelbar Begünstigten.
  • Bei Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, steht der Höchstbetrag jedem Ehegatten gesondert zu.
  • Ist ein Ehegatte nur mittelbar zulageberechtigt und zahlt den Sockelbetrag von 60 €, erhöht sich der gemeinsame Höchstbetrag auf 2.160 €.

Wichtig: Ohne Angabe bzw. Erklärung der Riester-Beiträge im Rahmen der Steuererklärung (Anlage AV/elektronische Erfassung) kann das Finanzamt keinen Sonderausgabenabzug berücksichtigen – der Steuervorteil geht dann verloren.

2. Günstigerprüfung durch das Finanzamt

  • Das Finanzamt vergleicht automatisch:
    • die bereits gewährte Altersvorsorgezulage und
    • den möglichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
  • Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, mindert er die Einkommensteuer zusätzlich.
  • Bei Zusammenveranlagung werden die Zulageansprüche beider Ehegatten/Lebenspartner einbezogen.

Mehr Infos siehe auch Günstigerpürfung

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Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge

Neben den Zulagen können Riester-Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist § 10a EStG. Der Höchstbetrag liegt unverändert bei 2.100 € pro Jahr je unmittelbar zulageberechtigter Person (inklusive Zulagen).

Beispiel:
Eine Steuerpflichtige erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € und zahlt 2.000 € in einen Riester-Vertrag ein. Die volle Grundzulage wurde bereits berücksichtigt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung:

  • Wie hoch ist der Vorteil aus der bereits gewährten Zulage?
  • Wie hoch wäre der Steuervorteil, wenn die 2.000 € (bis zum Höchstbetrag von 2.100 €) als Sonderausgaben angesetzt werden?

Übersteigt der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug den Zulagenvorteil, wird die Differenz als zusätzliche Steuerermäßigung berücksichtigt.

Höchstbeträge im Überblick

Einzelveranlagung Antragsteller unmittelbar zulageberechtigt 2.100 €
Zusammenveranlagung Beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt bis 2 × 2.100 € (je Person getrennt geprüft)
Zusammenveranlagung Ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar, der andere nur mittelbar zulageberechtigt (Sockelbetrag 60 € gezahlt) 2.160 € (gemeinsamer Höchstbetrag)

Hinweis: Ein nur mittelbar begünstigter Ehegatte/Lebenspartner kann selbst keinen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen. Seine Beiträge werden im Rahmen des Höchstbetrags des unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartners berücksichtigt.

Gesonderte Feststellung der Steuerermäßigung

  • Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, stellt das Wohnsitzfinanzamt die zusätzliche Steuerermäßigung gesondert fest und übermittelt sie an die ZfA.
  • Die Zulagen und der Steuerbescheid werden dadurch aufeinander abgestimmt; eine „Doppelbegünstigung“ findet nicht statt.

Bis einschließlich 2018 war für die steuerliche Berücksichtigung erforderlich, dass Sie Ihrem Anbieter die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilen. Mittlerweile werden Riester-Beitragsdaten regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Entscheidend bleibt: Nur wenn Sie Ihre Riester-Beiträge im Rahmen der Steuererklärung (z. B. über ELSTER) erklären, kann das Finanzamt die Günstigerprüfung durchführen.

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Günstigerprüfung und Bescheiddarstellung in Ehegattenfällen

Die Günstigerprüfung stellt sicher, dass Steuerpflichtige bei Riester-Beiträgen die für sie vorteilhafteste Förderung erhalten – entweder die staatliche Zulage oder den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Das Finanzamt führt die Prüfung automatisch durch.

1. Was ist die Günstigerprüfung?

Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt:

  • die tarifliche Einkommensteuer mit Sonderausgabenabzug und
  • die tarifliche Einkommensteuer ohne Sonderausgabenabzug, aber unter Berücksichtigung der Riester-Zulagen.

Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird die Differenz als zusätzliche Steuerermäßigung festgesetzt (§ 10a Abs. 2 EStG).

2. Wie läuft die Günstigerprüfung ab?

  1. Ermittlung des Sonderausgabenabzugs:
    Riester-Beiträge werden bis zum Höchstbetrag von 2.100 € je unmittelbar begünstigter Person berücksichtigt (mit Sockelbetrag 60 € bei mittelbarer Begünstigung bis 2.160 €).
  2. Vergleich mit den Zulagen:
    Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist.

Tipp: Die Günstigerprüfung funktioniert nur, wenn Sie die Riester-Zulage beantragen.

3. Rechtsfolgen der Günstigerprüfung

  • Ein Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er vorteilhafter ist als die Zulage.
  • Übersteigt der Sonderausgabenabzug die Zulage, wird die Differenz als Steuerermäßigung festgesetzt.
  • Andernfalls wirkt ausschließlich die Zulage – die Steuer ändert sich dann nicht.

4. Besonderheiten bei Ehegatten

  • Bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten separat.
  • Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kann der andere seine Beiträge über den Höchstbetrag des direkt Begünstigten berücksichtigt bekommen.
  • Die Steuerermäßigung wird jedem Ehegatten gesondert zugerechnet.
  • Ehegatten können die Steuerermäßigung nur gemeinsam beantragen.

5. Bescheiddarstellung

a) Einzelveranlagung

  • Der Sonderausgabenabzug erscheint in den Besteuerungsgrundlagen.
  • Die zusätzliche Steuerermäßigung wird gesondert festgestellt.

b) Zusammenveranlagung

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung der Steuerermäßigung:
    • wenn beide Ehegatten unmittelbar begünstigt sind und jeweils einen eigenen Vertrag fördern,
    • oder wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte auch den Vertrag des mittelbar Begünstigten geltend macht.
  • Keine einheitliche Feststellung:
    • wenn nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt ist,
    • oder bei getrennter/besonderer Veranlagung.

6. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

  • Bei schädlicher Verwendung kommt es zur Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen.
  • Eine Stundung bis zur Auszahlungsphase ist möglich.
  • Das Finanzamt meldet relevante Fälle an die ZfA.

Ergebnis:

Die Günstigerprüfung sorgt dafür, dass Steuerpflichtige automatisch die beste steuerliche Förderung ihrer Riester-Beiträge erhalten. Besonders bei Ehegatten ist die korrekte Zuordnung wichtig, um alle Vorteile optimal zu nutzen.

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Riester-Förderung bei mehreren Verträgen

Viele Riester-Sparer besitzen mehr als einen Altersvorsorgevertrag. Grundsätzlich ist dies zulässig – allerdings wird die staatliche Förderung nur eingeschränkt gewährt.

Maximal zwei Riester-Verträge förderfähig

Die Riester-Förderung (Zulagen und Sonderausgabenabzug) wird für höchstens zwei Verträge gewährt. Mehrere Verträge können zwar parallel bestehen, aber nicht alle werden gefördert.

Wie werden die Zulagen verteilt?

Der Zulageberechtigte kann im Antrag festlegen, für welche Verträge die Zulage fließen soll. Erfolgt keine Bestimmung oder werden mehr als zwei Verträge angegeben, gilt automatisch:

  • Gefördert werden die zwei Verträge,
  • für die im jeweiligen Beitragsjahr die höchsten Einzahlungen geleistet wurden.

Sonderausgabenabzug für weitere Verträge

Zusätzlich zu den zwei förderfähigen Verträgen können Beiträge zu weiteren Riester-Verträgen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden – allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 2.100 € (bzw. 2.160 € bei mittelbarer Begünstigung).

Die sich daraus ergebende Steuerermäßigung verteilt das Finanzamt anteilig nach dem Verhältnis der berücksichtigten Beiträge.

Zusammenfassung

Mehrere Riester-Verträge erhöhen die Flexibilität, jedoch ist die staatliche Förderung auf zwei Verträge begrenzt. Für eine optimale Förderung sollte die Beitragshöhe gezielt auf die gewünschten Verträge verteilt werden.

  • Förderung für maximal zwei Verträge:
    • Zulagen und Sonderausgabenabzug
    • Auswahl über den Zulageantrag möglich
    • Automatische Auswahl der Verträge mit den höchsten Beiträgen
  • Sonderausgabenabzug für weitere Verträge:
    • Bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
    • Steuerermäßigung anteilig nach Beitragsverteilung

Beispiel

  • Zwei Riester-Verträge mit jeweils 800 € Jahresbeitrag
  • Erforderlicher Mindesteigenbeitrag: 1.461 €
  • Zulage: 114 € (verteilt auf zwei Verträge)
  • Steuerermäßigung: 270 € (anteilig auf alle Verträge)

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Entnahme von Altersvorsorgevermögen für die eigenen Wohnzwecke (Wohn-Riester)

1. Allgemeines

Die Riester-Förderung erlaubt es, gefördertes Altersvorsorgevermögen unter bestimmten Voraussetzungen zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums zu verwenden. Die Entnahme ist nur aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich und setzt eine förderfähige Verwendung voraus.

2. Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG)

Entnommenes Altersvorsorgevermögen darf ausschließlich eingesetzt werden für:

  • die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen selbst genutzten Wohnung,
  • ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zur dauerhaften Eigennutzung.

a) Unmittelbare Verwendung

Das Geld muss ohne schuldhaftes Zögern für den begünstigten Zweck eingesetzt werden. Zu beachten:

  • Die Ablösung eines bestehenden Darlehens gilt nicht als unmittelbare Verwendung.
  • Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Auszahlung und Immobilienerwerb bestehen.

b) Eigene Wohnzwecke

Eine Wohnung dient nur dann eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird. Keine begünstigte Nutzung liegt vor bei:

  • vollständig betrieblicher oder beruflicher Nutzung,
  • unentgeltlicher Überlassung an Dritte,
  • unentgeltlicher Überlassung an Angehörige.

3. Nachweis der begünstigten Verwendung (§ 92b Abs. 1 EStG)

Dem Antrag auf Wohn-Riester-Auszahlung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis der Eigentumsverschaffung (z. B. Kaufvertrag, Bauvertrag),
  • Nachweis von Art und Lage der Immobilie,
  • Finanzierungsplan bzw. Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs,
  • Erklärung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

4. Rückzahlungspflicht (§ 92a Abs. 2 EStG)

Der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss zurückgezahlt werden, wenn:

  • die Immobilie innerhalb von 20 Jahren verkauft wird oder
  • sie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Die Rückzahlung beginnt mit dem zweiten Jahr nach der Verwendung.

5. Aufgabe der Eigennutzung (§ 92a Abs. 4 EStG)

Wird die Eigennutzung vor vollständiger Rückzahlung beendet, gilt der noch offene Eigenheimbetrag als schädlich verwendet. Die Folge:

  • Rückzahlung aller erhaltenen Riester-Zulagen,
  • Rückgängigmachung der Steuerermäßigungen nach § 10a EStG,
  • Besteuerung der im Restbetrag enthaltenen Wertzuwächse als sonstige Einkünfte.

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Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen

Riester-Rente: Besteuerung der Auszahlungen

1. Allgemeines

Die Riester-Rente wird über Zulagen und den Sonderausgabenabzug gefördert. Im Gegenzug unterliegen die späteren Auszahlungen der vollständigen Besteuerung nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG).

2. Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

a) Wann liegt eine schädliche Verwendung vor?

Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht zweckentsprechend verwendet wird, insbesondere bei:

  • Auszahlung vor Beginn der Auszahlungsphase (vor Rentenbeginn)
  • vollständiger Einmalauszahlung ohne zulässige Teilkapitalauszahlung
  • Auszahlung nicht als Leibrente oder zertifizierter Auszahlungsplan
  • Nutzung für nicht begünstigte Zwecke (z. B. keine wohnwirtschaftliche Verwendung bei Wohn-Riester)

b) Folgen einer schädlichen Verwendung

  • Rückzahlung aller erhaltenen Zulagen
  • Rückgängigmachung der steuerlichen Vergünstigung (§ 10a EStG)
  • Versteuerung der ausgezahlten Leistungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG)

c) Übertragung auf überlebenden Ehegatten

Keine schädliche Verwendung liegt vor, wenn das geförderte Vermögen im Todesfall auf einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird. Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten.

3. Auszahlung von nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen

Vermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen stammt, kann ausgezahlt werden, ohne dass Zulagen oder Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden müssen. Eine schädliche Verwendung liegt hier nicht vor.

4. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Bei Wegzug ins Ausland gelten grundsätzlich die Folgen einer schädlichen Verwendung. Allerdings kann der Rückzahlungsbetrag auf Antrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden.

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Riester-Rente kündigen: Nur in Ausnahmefällen sinnvoll

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge und bietet über Zulagen und Steuervorteile erhebliche Vorteile. Dennoch überlegen manche Sparer, den Vertrag zu kündigen. Dieser Schritt sollte jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen – denn die finanziellen Nachteile sind groß.

Nachteile einer Kündigung

  • Rückzahlung aller staatlichen Förderungen: Bei einer Kündigung müssen sämtliche erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Dies führt oft zu hohen Verlusten.
  • Minderung des Auszahlungsbetrags: Ausgezahlt wird lediglich der aktuelle Vertragswert. Er kann – insbesondere in den ersten Jahren – deutlich unter den eigenen Einzahlungen liegen.

Sonderfall: Kündigung bei schwerer Erkrankung

In schwerwiegenden Fällen (z. B. bei hoher finanzieller Belastung durch Krankheit) kann eine Kündigung eine optionale Lösung sein. Dennoch sollte vorher geprüft werden, ob mildere Alternativen möglich sind.

Bessere Alternativen zur Kündigung

  • Beitragsfreistellung: Die Zahlungen können jederzeit gestoppt und später wieder aufgenommen werden. Der Vertrag bleibt bestehen, und die bisherige Förderung geht nicht verloren.
  • Anbieterwechsel: Unzufrieden mit Kosten, Rendite oder Service? Dann kann sich ein Wechsel lohnen. Das vorhandene Vertragsguthaben wird auf einen neuen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen.
  • Ruhendstellung: Wenn vorübergehend keine Beiträge möglich sind, kann der Vertrag ruhend gestellt werden. Es gehen keine Förderungen verloren, es fließen lediglich keine neuen Zulagen.

Achtung: Geplante Reformen beachten

Eine umfassende Reform der privaten Altersvorsorge befindet sich weiterhin in politischer Diskussion. Änderungen bei Zulagen, Produkten oder Kündigungsregeln sind möglich. Eine voreilige Kündigung lohnt daher selten.

Kündigungsprozess im Überblick

  • Aktuellen Rückkaufswert anfordern: Lassen Sie sich vom Anbieter mitteilen, wie viel nach Abzug der Förder-Rückzahlungen verbleibt.
  • Kündigungsfristen beachten: Üblich sind sechs Wochen zum Monatsende.
  • Kündigung schriftlich einreichen: Per Post oder E-Mail. Viele Anbieter verlangen ein unterschriebenes Schreiben.
  • Auszahlung: Das Restguthaben wird ausgezahlt – meist deutlich niedriger als erwartet.

Vertragswechsel statt Kündigung

  • Voraussetzungen prüfen: Der Vertrag darf z. B. nicht für eine Immobilie (Wohn-Riester) verwendet worden sein.
  • Wechselgebühren: Üblich sind 50–150 €, je nach Anbieter.
  • So läuft der Wechsel: Neuer Vertrag abschließen → alten Anbieter informieren → Übertragung erfolgt automatisch.

Ergebnis:

Eine Kündigung der Riester-Rente ist fast immer mit hohen finanziellen Nachteilen verbunden. In der Regel sind Beitragsfreistellung, Ruhendstellung oder ein Anbieterwechsel wesentlich sinnvoller. Vor einer endgültigen Entscheidung sollte stets eine fachkundige Beratung erfolgen.

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Riester-Rente: Besteuerung leicht erklärt

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Während der Ansparphase bleiben Erträge steuerfrei – in der Auszahlungsphase müssen die Leistungen jedoch versteuert werden. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln verständlich zusammengefasst.

Grundprinzip: nachgelagerte Besteuerung

Die Besteuerung folgt dem Nacher­steuerungs- bzw. Nachhaltigkeitsprinzip: Geförderte Beiträge werden später besteuert. Grundlage ist § 22 Nr. 5 EStG.

1. Allgemeine Regeln zur Besteuerung

  • Besteuert werden Leistungen erst in der Auszahlungsphase.
  • Erträge in der Ansparphase bleiben steuerfrei.
  • Die Besteuerung hängt davon ab, ob Beiträge gefördert oder nicht gefördert waren.

2. Geförderte vs. nicht geförderte Beiträge

a) Geförderte Beiträge

  • Eigenbeiträge + staatliche Zulagen
  • Beiträge, die über den Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) berücksichtigt wurden

b) Nicht geförderte Beiträge

  • Beiträge ohne Zulage
  • Beiträge oberhalb des Höchstbetrags nach § 10a EStG

3. Leistungen aus geförderten Beiträgen

  • Voll steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG
  • Gilt für Renten + Kapitalleistungen

4. Leistungen aus teilweise geförderten Beiträgen

  • Aufteilung in einen geförderten und einen nicht geförderten Teil
  • Geförderte Teile:
    • volle Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
  • Nicht geförderte Teile:
    • Rentenleistungen: Besteuerung des Ertragsanteils (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG)
    • Kapitalauszahlungen: Besteuerung nur der Erträge (nach Verwaltungsgrundsätzen, z. B. Rz. 87 BMF 11.11.2004)

5. Leistungen aus ausschließlich nicht geförderten Beiträgen

  • Keine Rückzahlung von Zulagen oder Steuerermäßigungen
  • Besteuert werden nur Erträge und Wertsteigerungen

6. Bescheinigungspflicht des Anbieters

  • Der Anbieter muss zum Leistungsbeginn eine Bescheinigung übermitteln.
  • Sie enthält eine Aufteilung in geförderte und nicht geförderte Leistungen.
  • Bei Änderungen der Auszahlungsleistung wird eine neue Bescheinigung ausgestellt.

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Klausel zur Kürzung der Allianz Riesterrente unwirksam

OLG Stuttgart, Urteil 2 U 143/23 vom 30.01.2025

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30. Januar 2025 entschieden, dass die Allianz Lebensversicherungs-AG eine Klausel zur Reduzierung der Riesterrente nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen darf. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Klausel geklagt und in der Berufung vor dem OLG Stuttgart Recht bekommen.

Gegenstand des Verfahrens

Die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermöglichte es der Allianz, den Rentenfaktor zu senken, falls die Rendite der Kapitalanlagen dauerhaft absinkt. Eine Anhebung des Rentenfaktors bei verbesserten Verhältnissen war jedoch nicht vorgesehen.

Im konkreten Fall war bei Vertragsabschluss 2006 ein Rechnungszins von 2,75 % angesetzt worden, wodurch eine Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert berechnet wurde. Später senkte die Allianz den Rentenfaktor auf 30,84 Euro unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von nur noch 1,25 %.

Entscheidung des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart entschied, dass die Klausel gegen § 307 Absatz 1 BGB verstößt, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligt:

  • Die Allianz hat sich das Recht vorbehalten, die Rentenhöhe zu reduzieren, ohne dass eine automatische Rückerhöhung vorgesehen ist.

  • Versicherungsnehmer können die Rentenkürzung nicht durch zusätzliche Einzahlungen ausgleichen, da freiwillige Zuzahlungen gesetzlich begrenzt sind.

  • Die von der Allianz freiwillig in späteren Anschreiben gegebene Zusage, eine Erhöhung bei besseren Rechnungsgrundlagen zu prüfen, sei keine ausreichende Absicherung für Verbraucher.

Hintergrund der Klage

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingereicht. Ziel solcher Klagen ist es, unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem Markt zu entfernen, da einzelne Verbraucher oft nicht die Möglichkeit oder Motivation haben, rechtliche Schritte einzuleiten.

Ein stattgebendes Urteil bedeutet, dass die Allianz die Klausel nicht mehr verwenden darf und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen kann.

Rechtskraft und weitere Schritte

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Stuttgart hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Sollte die Allianz das Urteil anfechten, wird der BGH eine abschließende Entscheidung fällen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.01.2025

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Riester

GrStG 
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 26

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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