Riester Rente berechnen

Private Altersvorsorge in Form einer sog. Riester-Rente wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert. Berechnen Sie die Riester Zulagen Förderung mit unserem Riester Rechner mit Kinderzulage .

Riester-Förderung: Alles Wichtige auf einen Blick

Die Riester-Förderung ist eine staatliche Unterstützung für die private Altersvorsorge. Sie soll helfen, die Lücke zwischen dem gesetzlichen Rentenniveau und dem späteren Lebensstandard zu schließen.


Was ist eine Riester-Rente?

Riester Rente + Rechner

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Hier erfahren Sie, wie die Riester-Rente-Zulagen funktionieren und wie Sie diese beantragen können.



Tipp: „Riester-Rente“ im Rahmen betrieblicher Altersversorgung sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Die Förderung besteht aus Zulagen und Steuervorteilen (Sonderausgabenabzug), die Sie für Ihren Riester-Vertrag erhalten können. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.



Überblick Riester-Rente: Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Möglichkeit, privat für das Alter vorzusorgen. Sie bietet verschiedene Vorteile, darunter Zulagen und Steuervorteile .

Wer ist förderberechtigt?

  • Unmittelbar förderberechtigt:
    • Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Beamtinnen und Beamte
    • Richterinnen und Richter
    • Soldatinnen und Soldaten
  • Mittelbar förderberechtigt:
    • Ehegatten von unmittelbar förderberechtigten Personen,
    • wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen
    • und mindestens 60 Euro im Jahr einzahlen

Was wird gefördert?

  • Zertifizierte Finanzprodukte, z. B.:
    • Banksparpläne
    • Rentenversicherungen
    • Fondssparpläne
    • Wohn-Riester / Eigenheimrente

Wie wird gefördert?

  • Grundzulage: 175 Euro pro Jahr
  • Kinderzulage:
    • 185 Euro pro Kind (vor 2008 geboren)
    • 300 Euro pro Kind (ab 2008 geboren)
  • Berufseinsteiger-Bonus: 200 Euro (einmalig)
  • Sonderausgabenabzug:
    • Bis zu 2.100 Euro (bei Eheleuten mit einem mittelbar förderberechtigten Partner 2.160 Euro)

Voraussetzungen für die Riester-Förderung:

Um die Riester-Förderung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Förderberechtigte Person: Die Person muss in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
  • Förderfähiger Vertrag: Es muss ein Riester-Vertrag abgeschlossen werden, der den Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) entspricht.
  • Mindesteigenbeitrag: Es muss ein Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Dieser beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 Euro pro Jahr.
  • Antragstellung: Die Riester-Förderung muss beantragt werden. Siehe Antrag + Steuererklärung

Auszahlung der Riester-Förderung

Die Riester-Förderung wird direkt an den Anbieter des Riester-Vertrags ausgezahlt. Der Anbieter gutschreibt die Förderung dem Riester-Konto.

Informationen und Beratung:

  • Banken
  • Sparkassen
  • Versicherungen
  • Investmentgesellschaften
  • Bausparkassen

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Lohnt sich die Riester-Rente?

Für wen lohnt sich die Riester-Förderung?

  • Familien mit Kindern
  • Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen

Darum lohnt sich die Riester-Rente-Zulage:

Finanzielle Vorteile:

  • Direkte Förderung: Die Zulage ist ein zusätzlicher Geldbetrag , den Sie vom Staat on top zu Ihren Beiträgen erhalten.
  • Erhöhung der Rendite: Die Zulage steigert die Rendite Ihrer Altersvorsorge und hilft Ihnen, ein höheres Polster für den Ruhestand anzusammeln.
  • Geringere Steuerbelastung: Geförderte Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden und senken so Ihre Steuerlast.

Besondere Vorteile für Familien:

  • Höhere Zulagen: Für jedes Kind gibt es eine zusätzliche Kinderzulage .
  • Früherer Vermögensaufbau: Durch die Zulage können Sie schon frühzeitig ein Vermögen für Ihre Kinder aufbauen.
  • Chancengleichheit: Die Förderung ermöglicht allen Kindern, unabhängig vom Einkommen der Eltern, eine gute Altersvorsorge.

Weitere Vorteile:

  • Flexible Altersvorsorge: Sie können selbst entscheiden, wie viel Sie in Ihre Riester-Rente einzahlen und wann Sie die Rente in Anspruch nehmen möchten.
  • Lange Förderdauer: Die Zulage wird lebenslang gewährt, solange Sie die förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Schutz vor Altersarmut: Die Riester-Rente hilft Ihnen, Ihre Versorgungslücke im Alter zu schließen und Altersarmut vorzubeugen.

Fazit:

Die Riester-Rente-Zulage ist ein attraktives Angebot, das Ihnen hilft, Ihre Altersvorsorge zu verbessern. Die Förderung ist nicht nur finanziell vorteilhaft , sondern bietet auch besondere Vorteile für Familien.

Zu beachten ist:

  • Die Riester-Rente ist nicht für jeden geeignet. Es ist wichtig, die Vor- und Nachteile individuell abzuwägen.
  • Es gibt verschiedene Anbieter von Riester-Renten. Ein Vergleich der Konditionen ist empfehlenswert.
  • Die Förderbedingungen können sich ändern. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Regelungen zu informieren.

Tipp: Ihre gesetzliche Rente können Sie mit unserem Renten-Rechner ermitteln.

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Worauf Sie achten müssen

  • Seriosität des Anbieters: Achten Sie darauf, dass der Anbieter der Altersvorsorge seriös ist und über eine gute Bonität verfügt.
  • Konditionen des Vertrages: Vergleichen Sie die Konditionen verschiedener Altersvorsorgeverträge, bevor Sie sich für einen entscheiden.
  • Risiken der Anlage: Informieren Sie sich über die Risiken der Anlage und wählen Sie eine Anlage, die zu Ihrem Risikoappetit passt.
  • Lange Laufzeit: Die Altersvorsorge ist eine langfristige Anlage. Achten Sie darauf, dass Sie den Vertrag über die gesamte Laufzeit durchhalten können.

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Riester-Rente berechnen

Mit unseren Riester-Rente Rechner berechnen Sie Ihre Riester Rente mit Förderung (Riester-Zulage) und Steuervorteil.

Riester Rente Rechner

Jahresbruttolohn

Familienstand

Anzahl Kinder bis 2007

Anzahl Kinder ab 2008
 
Jahresbetrag des Versicherten Euro
Jahresbeitrag Zulagenvertrag Euro
Zulage Euro
Eigenleistung Euro
Rechnerische Steuerersparnis Euro
Steuerentlastung Euro
 
Monatlicher Vorsorgebetrag Euro
Förderquote %
Ihr eff. monatlicher Kostenanteil Euro


Hier können Sie berechnen, welchen Beitrag Sie mindestens zahlen müssten, um die volle Zulage zu erhalten.

Berechnungshilfe - Rieser Förderung



Weitere Renten-Rechner:

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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Private Altersvorsorge: Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug

Die private Altersvorsorge ist ein wichtiges Thema, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Der Staat fördert die private Altersvorsorge auf verschiedene Weise, unter anderem durch Zulagen und den Sonderausgabenabzug.

Steuertipp: Bei der Rürup-Rente können über 20.000 Euro pro Person von der Steuer abgesetzt werden. Wenn Sie als Alternative zur Riester Rente den Steuervorteil einer Rürup-Rente berechnen möchten, dann empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen online Rürup Rechner


Begünstigter Personenkreis

Die Förderung der privaten Altersvorsorge steht nicht jedem offen. Begünstigt sind:

  • Unmittelbar begünstigte Personen:
    • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Beamte, Richter, Soldaten
    • Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellte Personen
    • Beurlaubte Personen während der Elternzeit
    • Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer Agentur für Arbeit gemeldet sind
    • Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung
  • Mittelbar zulageberechtigte Personen:
    • Ehegatten von unmittelbar zulageberechtigten Personen, wenn beide Ehegatten einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben

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Zulagen Riester-Rente

Was sind Riester-Rente-Zulagen?

Riester-Rente-Zulagen sind staatliche Geldleistungen, die Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen auf Ihr Riester-Konto bekommen. Es gibt zwei Arten von Zulagen: die Grundzulage und die Kinderzulage.

Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Kinder. Für jedes Kind gibt es eine zusätzliche Kinderzulage.

Beispiel:

Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 60.000 €. Sie erhalten für jeden Ehegatten eine Grundzulage von 175 € pro Jahr und für jedes Kind eine Kinderzulage von 300 € pro Jahr. Das bedeutet, dass sie insgesamt 1.150 € an Zulagen pro Jahr erhalten.

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Grundzulage

Die Grundzulage beträgt seit 2018 175 Euro pro Jahr für jeden Riester-Sparer. Um die volle Grundzulage zu erhalten, müssen Sie mindestens 4 Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens oder Ihrer Besoldung aus dem Vorjahr auf Ihr Riester-Konto einzahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro pro Jahr. Wenn Sie weniger als 4 Prozent einzahlen, erhalten Sie eine anteilige Grundzulage.

Voraussetzung für die volle Riester-Zulage ist die jährliche Zahlung des Mindesteigenbeitrags. Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulagenberechtigte erhält auf Antrag eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt ab dem Jahr 2018 175 Euro. Ehegatten/ Lebenspartner, die jeweils unmittelbar begünstigt sind, haben einen gesonderten Anspruch auf die Grundzulage. Ist nur ein Ehegatte/ Lebenspartner unmittelbar begünstigt, kann der andere Ehegatte/Lebenspartner eine Grundzulage erhalten, wenn er einen auf seinen Namen laufenden Riester-Vertrag hat und den Sockelbetrag von 60 Euro einbezahlt.

Hinweis: Unternehmer erhalten keine Riesterförderung - das ist aber nur die halbe Wahrheit. Selbständige sind mittelbar riesterbegünstigt, wenn sie verheiratet sind und der Partner rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Siehe Begünstigter Personenkreis

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Kinderzulage

Die Kinderzulage ist eine zusätzliche Zulage für Riester-Sparer, die Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten. Die Höhe der Kinderzulage hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2007 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 185 Euro pro Jahr. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 300 Euro pro Jahr. Die Kinderzulage wird in der Regel der Mutter zugeordnet, kann aber auf Antrag auch auf den Vater übertragen werden.

Tipp: Für unmittelbar Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200 Euro (Berufseinsteiger-Bonus).

Bei leiblichen Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und miteinander verheiratet sind, sowie im Jahr 2012 nicht oder nur teilweise dauernd getrennt gelebt haben, steht die Kinderzulage - unabhängig davon, ob dem Vater oder der Mutter das Kindergeld ausgezahlt worden ist - der Mutter zu. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage vom Vater in Anspruch genommen werden. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen Sie bitte in der Zeile 22 die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen werden soll. Die Übertragung ist im Antrag auf Altersvorsorgezulage und in der Anlage AV identisch vorzunehmen.

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Antrag Altersvorsorgezulage + Steuererklärung

Wie wird die Riester-Förderung beantragt?

Die Riester-Förderung wird beim Anbieter des Riester-Vertrags beantragt. Der Anbieter stellt dann einen Antrag an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA prüft den Antrag und bewilligt die Förderung.

Förderberechtigte müssen nicht jedes Jahr einen neuen Zulagenantrag stellen. Es gibt die Möglichkeit des Dauerzulagenantrags.

Wie beantrage ich die Riester-Rente-Zulagen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Riester-Rente-Zulagen zu beantragen:

1. Selbst beantragen:

  • Den Antrag erhalten Sie von Ihrem Riester-Anbieter oder von der Website der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
  • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag schicken Sie an Ihren Riester-Anbieter, der ihn an die ZfA weiterleitet.
  • Beantragungszeitraum: Innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres (z.B. bis 31.12.2023 für das Beitragsjahr 2021).

2. Dauerzulagenantragstellung (DZA):

  • Sie erteilen Ihrem Riester-Anbieter eine Vollmacht.
  • Ihr Anbieter beantragt die Zulagen jedes Jahr automatisch für Sie.
  • Sie erhalten Informationen über den Stand der Zulagenzahlung.

Antrag Altersvorsorgezulage + Steuererklärung

1. Anlage AV:

  • In der Anlage AV der Einkommensteuererklärung können Sie den Sonderausgabenabzug für Ihre Altersvorsorgebeiträge geltend machen.
  • Wichtig: Sie müssen gegenüber Ihrem Anbieter des Altersvorsorgevertrages schriftlich und fristgemäß eingewilligt haben, dass dieser die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge an die Finanzverwaltung übermittelt.
  • Höchstbetrag: 2.100 € pro Jahr (bei Ehegatten: 4.200 € pro Jahr)
  • Sonderfall: Mittelbar begünstigter Ehegatte: 60 € der Altersvorsorgebeiträge werden beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt.

2. Günstigerprüfung:

  • Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage günstiger ist.
  • Wichtig: Bei Zusammenveranlagung werden die Zulageansprüche beider Ehegatten in die Günstigerprüfung einbezogen.

Siehe auch Günstigerprüfung

.

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Sonderausgabenabzug

Neben den Zulagen können auch die Beiträge zur privaten Altersvorsorge als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug ist allerdings begrenzt.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €. Er zahlt 2.000 € pro Jahr in seine private Altersvorsorge ein. Der Sonderausgabenabzug beträgt 88 % der Beiträge, also 1.760 €.


Abziehbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen:

  • Steuerpflichtige können ihre Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG).
  • Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dem Steuerpflichtigen zustehende Altersvorsorgezulage.
  • Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt seit 2008 2.100 € pro Jahr.
  • Bei Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, wird der Höchstbetrag für jeden Ehegatten gesondert geprüft.

Den Sonderausgabenabzug müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit der Anlage AV beantragen. Das Finanzamt prüft, ob für Sie der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug oder die Riester-Zulage günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, erhöht Ihre Riester-Zulage Ihre Einkommensteuerschuld.

Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt:

Einzelveranlagung Antragsteller unmittelbar zulageberechtigt 2.100 Euro
Zusammenveranlagung Beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt 4.200 Euro
Zusammenveranlagung Ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt, der andere Ehegatte/Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt 2.160 Euro

Hinweis: Ein nur mittelbar begünstigter Ehegatte/Lebenspartner kann selbst keinen Sonderausgabenabzug geltend machen.


Gesonderte Feststellung der Steuerermäßigung:

  • Eine gesonderte Feststellung der zusätzlichen Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG ist nur erforderlich, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulageanspruch.
  • Das Wohnsitzfinanzamt stellt in diesen Fällen die Steuerermäßigung fest und teilt sie der ZfA mit.

Bis 2018 war Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass Sie in die elektronische Übermittlung Ihrer Beitragsdaten durch den Anbieter Ihres Riester-Vertrags eingewilligt haben. Die Einwilligung muss Ihrem Anbieter bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Für das Beitragsjahr 2018 müssen Sie also bis zum 31.12.2020 eingewilligt haben. Ab 2019 fällt die Einwilligung weg. Wenn Sie eine Anlage AV einreichen, wird für alle von Ihrem Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Sollten Sie dies für bestimmte Verträge nicht wünschen, müssen Sie diese auf der Seite 2 der Anlage AV eintragen.


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Günstigerprüfung und Bescheiddarstellung in Ehegattenfällen

  • Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI EStG.
  • Bei der Günstigerprüfung wird die tarifliche Einkommensteuer, die sich nach Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ergibt, mit der tariflichen Einkommensteuer verglichen, die sich ergibt, wenn die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen, sondern die Zulage in Anspruch genommen wird.
  • Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, wird die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung festgesetzt.

Tipp: Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie neben dem Sonderausgabenabzug stets auch die Riester-Zulage beantragen.


Besonderheiten bei Ehegatten:

  • Sind beide Ehegatten unmittelbar begünstigt, wird die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten gesondert durchgeführt.
  • Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kann der andere Ehegatte seine Altersvorsorgebeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge des unmittelbar begünstigten Ehegatten nicht ausgeschöpft wird.
  • Die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung wird den Ehegatten jeweils getrennt zugerechnet.

1. Günstigerprüfung

  • Bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide unmittelbar zulageberechtigt sind, werden die Zulageansprüche beider Ehegatten in die Günstigerprüfung einbezogen.
  • Ehegatten können die Steuerermäßigung nur gemeinsam beantragen.
  • Bei getrennter oder besonderer Veranlagung erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten wie bei einer Einzelveranlagung.

2. Bescheiddarstellung

a) Einzelveranlagung

  • Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist Teil der Besteuerungsgrundlagen.
  • Die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung wird gesondert festgestellt.

b) Ehegattenveranlagung

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung der Steuerermäßigung:
    • Wenn beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt sind und den Sonderausgabenabzug für einen eigenen Vertrag beantragen.
    • Wenn nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, aber den Sonderausgabenabzug für den Vertrag des mittelbar zulageberechtigten Ehepartners beantragt.
  • Keine einheitliche Feststellung:
    • Wenn nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist.
    • Bei getrennter oder besonderer Veranlagung von zwei unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten.

3. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

  • Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen bei schädlicher Verwendung.
  • Stundung des Rückzahlungsbetrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich.
  • Mitteilung an die ZfA durch die Finanzämter in allen relevanten Fällen.

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Riester-Förderung: Mehrere Verträge

Riester-Förderung: Mehrere Verträge möglich?

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Möglichkeit, privat für das Alter vorzusorgen. Doch was passiert, wenn man mehrere Verträge abschließt?

Förderung für maximal zwei Verträge

Die staatliche Förderung gibt es grundsätzlich nur für maximal zwei Verträge. Das gilt sowohl für die Zulagen als auch für den Sonderausgabenabzug.

Wie wird die Förderung verteilt?

Der Zulageberechtigte kann im Zulageantrag bestimmen, für welche Verträge die Zulage beantragt wird. Erfolgt keine Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.

Sonderausgabenabzug für weitere Verträge möglich

Neben den zwei geförderten Verträgen können auch Beiträge für weitere Verträge als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Allerdings ist dies nur bis zum Höchstbetrag möglich. Die Höhe der Steuerermäßigung richtet sich dann nach dem Verhältnis der berücksichtigten Beiträge.

Fazit

Der Abschluss mehrerer Riester-Verträge kann sinnvoll sein, um die Flexibilität zu erhöhen. Allerdings sollte man beachten, dass die staatliche Förderung nur für maximal zwei Verträge gewährt wird.

Zusammenfassung:

  • Förderung für maximal zwei Verträge:
    • Zulagen und Sonderausgabenabzug
    • Bestimmung im Zulageantrag
    • Höchste Beiträge = Förderung
  • Sonderausgabenabzug für weitere Verträge möglich:
    • Bis zum Höchstbetrag
    • Verhältnis der berücksichtigten Beiträge

Beispiel:

  • Zwei Verträge mit 800 € Beiträgen
  • Mindesteigenbeitrag: 1.461 €
  • Zulage: 114 € (verteilt auf beide Verträge)
  • Zusätzliche Steuerermäßigung: 270 € (verteilt auf alle vier Verträge)

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Tipps zu Altersvorsorgebeiträgen und worauf man achten muss:

Allgemeines:

  • Frühzeitig anfangen: Je früher Sie mit der Altersvorsorge beginnen, desto mehr Zeit hat Ihr Geld, um sich zu vermehren.
  • Regelmäßig Beiträge zahlen: Auch kleine Beträge können über die Jahre hinweg eine große Wirkung erzielen.
  • Den richtigen Anlagemix wählen: Je nach Risikoappetit und Anlagehorizont sollten Sie den richtigen Mix aus Aktien, Anleihen und anderen Anlageklassen wählen.
  • Kosten im Auge behalten: Achten Sie auf die Kosten der Altersvorsorge, da diese die Rendite schmälern können.
  • Regelmäßig die Vorsorge überprüfen: Lassen Sie Ihre Altersvorsorge regelmäßig von einem Experten überprüfen, um sicherzustellen, dass sie noch zu Ihrer Lebenssituation passt.

Riester:

  • Altersvorsorgebeiträge sind Beiträge, die in einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag geleistet werden.

  • Die Beiträge können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

  • Es gibt zwei Arten von Altersvorsorgebeiträgen:

    • Private Altersvorsorgebeiträge: Diese Beiträge werden vom Steuerpflichtigen selbst geleistet.
    • Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber geleistet.

Mindesteigenbeitrag:

  • Um die volle Altersvorsorgezulage zu erhalten, muss der Steuerpflichtige einen bestimmten Mindesteigenbeitrag in seinen Altersvorsorgevertrag(e) einzahlen.
  • Der Mindesteigenbeitrag ist abhängig von den maßgebenden Einnahmen des Steuerpflichtigen und steigt jährlich.
  • Für das Jahr 2024 beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 % der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 Euro.

Ehegatten:

  • Ehegatten können jeweils einen eigenen Mindesteigenbeitrag erfüllen.
  • Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, wird der Mindesteigenbeitrag für diesen Ehegatten berechnet.

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Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen


Riester-Rente: Besteuerung der Auszahlungen

1. Allgemeines

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Die Beiträge zu einem Riester-Vertrag sind bis zu einem gewissen Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Die späteren Auszahlungen aus der Riester-Rente sind jedoch versteuerungspflichtig.

2. Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

a) Möglichkeiten der schädlichen Verwendung

Eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen liegt vor, wenn es vor dem Renteneintrittsalter ausgezahlt wird oder wenn es nicht in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans ausgezahlt wird.

b) Folgen der schädlichen Verwendung

Die Folgen einer schädlichen Verwendung sind:

  • Rückzahlung der gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen
  • Versteuerung der ausgezahlten Beträge als sonstige Einkünfte

c) Übertragung begünstigten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten

Die Folgen der schädlichen Verwendung treten nicht ein, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen des verstorbenen Ehegatten zugunsten eines auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags übertragen wird.

3. Auszahlung von nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen

Die Auszahlung von Altersvorsorgevermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen stammt, stellt keine schädliche Verwendung dar.

4. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein. Auf Antrag kann der Rückzahlungsbetrag jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden.

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Riester-Rente: Besteuerung leicht erklärt

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge, die eine zusätzliche Rente im Alter sichert. Doch wie wird die Riester-Rente eigentlich besteuert? In diesem Blogbeitrag erklären wir die wichtigsten Punkte einfach und verständlich.

Grundsätzliches zur Besteuerung

Die Besteuerung der Riester-Rente erfolgt nach dem Nachhaltigkeits-Prinzip . Das bedeutet, dass die in der Ansparphase geförderten Beiträge in der Auszahlungsphase versteuert werden.


Besteuerung von Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen: Alles Wichtige auf einen Blick

1. Allgemeines

  • Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert.
  • Die Besteuerung richtet sich nach § 22 Nr. 5 EStG und ist abhängig davon, ob die Beiträge in der Ansparphase gefördert wurden oder nicht.
  • Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen.

2. Abgrenzung der geförderten und der nicht geförderten Beiträge

  • Geförderte Beiträge:
    • Eigenbeiträge + Altersvorsorgezulage
    • Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
  • Nicht geförderte Beiträge:
    • Beiträge, die nicht zulagebegünstigt sind
    • Beiträge über dem Höchstbetrag nach § 10a EStG

3. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen

  • Volle Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG

4. Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen

  • Aufteilung der Leistungen nach dem Verhältnis der geförderten zu den nicht geförderten Beiträgen
  • Besteuerung der geförderten Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG
  • Besteuerung der nicht geförderten Leistungen:
    • Rentenzahlungen: nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
    • Kapitalauszahlungen: nach Rz. 87

5. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen

  • Besteuerung der gesamten Auszahlungsleistung nach Rz. 87 und 98 bis 100

6. Bescheinigungspflicht des Anbieters

  • Der Anbieter muss dem Steuerpflichtigen beim erstmaligen Bezug von Leistungen und bei Änderung der Auszahlungsleistung eine Bescheinigung ausstellen.
  • Die Bescheinigung muss die Leistungen nach den Grundsätzen in Rz. 95 bis 101 gesondert ausweisen.

Geförderte Beiträge:

  • Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen:
    • Volle Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
    • Die gesamte Rentenzahlung wird als Einkommen versteuert.
  • Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Beiträgen beruhen:
    • Aufteilung der Leistungen nach dem Verhältnis der geförderten zu den nicht geförderten Beiträgen.
    • Geförderte Leistungen: Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
    • Nicht geförderte Leistungen:
      • Rentenzahlungen: Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
      • Kapitalauszahlungen: Besteuerung nach Rz. 87 des BMF-Schreibens vom 11. November 2004.

Nicht geförderte Beiträge:

  • Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen:
    • Besteuerung der gesamten Auszahlungsleistung nach Rz. 87 und 98 bis 100 des BMF-Schreibens vom 11. November 2004.
    • Nur die Erträge und Wertsteigerungen der Rente werden versteuert, nicht aber die Beiträge selbst.

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Entnahme von Altersvorsorgevermögen für die eigenen Wohnzwecke

1. Allgemeines

Die Riester-Förderung ermöglicht es, Altersvorsorgevermögen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die eigenen Wohnzwecke zu verwenden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Entnahme nur aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich ist und bestimmte Anforderungen an die Verwendung des Geldes erfüllt sein müssen.

2. Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG)

Das entnommene Altersvorsorgevermögen muss unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Wohnung im eigenen Haus oder einer inländischen Eigentumswohnung verwendet werden, die eigenen Wohnzwecken dienen soll.

a) Unmittelbare Verwendung

Der Begriff der "unmittelbaren Verwendung" bedeutet, dass das Geld ohne schuldhaftes Zögern für den begünstigten Zweck verwendet werden muss. Die Verwendung für die Ablösung eines Darlehens, das für die Finanzierung der Wohnung aufgenommen wurde, gilt nicht als unmittelbare Verwendung.

b) Eigene Wohnzwecke

Eine Wohnung dient nicht eigenen Wohnzwecken, wenn sie vollständig betrieblich oder beruflich genutzt oder unentgeltlich überlassen wird. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige dient ebenfalls nicht den eigenen Wohnzwecken des Zulageberechtigten.

3. Nachweis der begünstigten Verwendung (§ 92b Abs. 1 Satz 1 EStG)

Der Zulageberechtigte muss dem Antrag auf Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen für eine Verwendung i.S.d. § 92a EStG Unterlagen beifügen, aus denen insbesondere Eigentumsverschaffung, Art und Lage der begünstigten Wohnung (z.B. Grundstückskaufvertrag) sowie der zeitliche Zusammenhang der beantragten Auszahlung mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung (z.B. Finanzierungsplan) ersichtlich sind. Beizufügen ist auch eine Erklärung über die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

4. Rückzahlung (§ 92a Abs. 2 EStG)

Der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss rückgezahlt werden, wenn der Zulageberechtigte die Wohnung vor Ablauf von 20 Jahren nach der Auszahlung veräußert oder nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt . Die Rückzahlungspflicht beginnt mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr .

5. Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 92a Abs. 4 Satz 1 EStG)

Beendet der Zulageberechtigte vor der vollständigen Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wird er so behandelt, als habe er den noch nicht zurückgezahlten Betrag schädlich verwendet . Dies bedeutet, dass er die erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzahlen muss und die im noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag enthaltenen Zuwächse als sonstige Einkünfte versteuern muss.

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Riester-Rente kündigen: Nur in Ausnahmefällen die richtige Option

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge, die viele Vorteile bietet. Dennoch kommt es manchmal vor, dass die Kündigung des Vertrages in Betracht gezogen wird. In diesem Fachbeitrag erläutern wir, warum die Kündigung in den meisten Fällen nicht die beste Option ist und welche Alternativen es gibt.

Nachteile der Kündigung:

  • Verlust der staatlichen Förderung: Bei einer Kündigung der Riester-Rente müssen Sie die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Dies kann zu einem erheblichen finanziellen Verlust führen.
  • Geringeres Guthaben: Abgesehen von der Rückzahlung der Förderung erhalten Sie bei einer Kündigung nur den aktuellen Wert Ihres Guthabens ausgezahlt. Dieser kann deutlich niedriger sein als die Summe Ihrer eingezahlten Beiträge.

Sonderfall: Kündigung bei schwerer Erkrankung

In der Ansparphase der Riester-Rente kann eine Kündigung bei einer schweren Erkrankung sinnvoll sein. In diesem Fall können Sie das Guthaben für Ihre Behandlung oder andere dringende Ausgaben verwenden.

Bessere Alternativen zur Kündigung:

  • Beitragsfreistellung: Sie können die Beitragszahlungen für Ihre Riester-Rente jederzeit unterbrechen und später wieder aufnehmen. So behalten Sie die staatliche Förderung und Ihr Guthaben bleibt erhalten.
  • Vertragswechsel: Wenn Sie mit Ihrem aktuellen Riester-Vertrag nicht zufrieden sind, können Sie zu einem anderen Anbieter wechseln. Dies kann sich lohnen, wenn Sie beispielsweise höhere Zulagen erhalten möchten.
  • Ruhenlassen: Wenn Sie die Beiträge für Ihre Riester-Rente vorübergehend nicht zahlen können, können Sie den Vertrag ruhen lassen. In dieser Zeit werden keine Beiträge eingezahlt, aber die staatliche Förderung läuft weiter.

Reform der Riester-Rente abwarten

Im Jahr 2024 ist eine Reform der Riester-Rente geplant. Es ist möglich, dass die Konditionen für die Kündigung und die Alternativen dadurch verändert werden. Daher sollten Sie mit der Kündigung Ihres Vertrages warten, bis die Reformdetails bekannt sind.

Details zum Kündigungsprozess:

  • Auszahlungssumme anfragen: Lassen Sie sich von Ihrem Anbieter die aktuelle Auszahlungssumme nennen.
  • Kündigungsfrist prüfen: Die Kündigungsfrist beträgt meist 6 Wochen zum Monatsende.
  • Kündigungsschreiben per Post/E-Mail: Verfassen Sie ein Kündigungsschreiben und senden Sie es per Post oder E-Mail an Ihren Anbieter.
  • Auszahlungsprozess: Nach der Kündigung wird Ihr Guthaben abzüglich der zurückgezahlten Förderung ausgezahlt.

Details zum Wechselprozess:

  • Voraussetzungen prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllen (z. B. keine Finanzierung einer Immobilie).
  • Wechselgebühr: Bei einem Wechsel kann eine Gebühr von 50-150€ erhoben werden.
  • Vorgehen: Schließen Sie einen neuen Riester-Vertrag ab und informieren Sie Ihren alten Anbieter über den Wechsel. Der neue Anbieter kümmert sich um den Rest.

Fazit:

Die Kündigung der Riester-Rente sollte immer die letzte Option sein. In den meisten Fällen ist es besser, die Beitragszahlungen zu unterbrechen, den Vertrag zu wechseln oder ruhen zu lassen. Vor einer Kündigung sollten Sie die Reform der Riester-Rente abwarten und sich von einem Experten beraten lassen.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Riester

GrStG 
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 26

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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