Riester-Rente 2026 berechnen – Zulagen & Steuervorteil mit dem Riester-Rechner ermitteln
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Mit unserem Riester-Rechner mit Kinderzulage berechnen Sie schnell und kostenlos Ihre persönliche Riester-Förderung (Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteiger-Bonus) sowie den steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
Wichtig 2026: Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 8. Mai 2026 vom Bundesrat verabschiedet (BGBl. 2026 Teil I S. 1). Ab 1. Januar 2027 wird die Riester-Rente durch ein neues Altersvorsorgedepot abgelöst. Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Details siehe Abschnitt Aktuelles & Reform 2027.
Inhaltsverzeichnis:
- Riester-Rechner: Zulage & Steuervorteil berechnen
- Was ist eine Riester-Rente?
- Förderung: Zulage und Sonderausgabenabzug
- Wer ist förderberechtigt?
- Grundzulage, Kinderzulage & Berufseinsteiger-Bonus
- Zulagenantrag & Anlage AV in der Steuererklärung
- Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
- Günstigerprüfung durch das Finanzamt
- Mehrere Riester-Verträge
- Wohn-Riester: Entnahme für eigene Wohnzwecke
- Schädliche Verwendung & Folgen
- Riester-Rente kündigen – sinnvoll?
- Besteuerung der Riester-Rente in der Auszahlungsphase
- Aktuelles 2026: Reform & BGH-Urteil zum Rentenfaktor
- FAQ – Häufige Fragen zur Riester-Rente
Riester-Förderung 2026: Alles Wichtige auf einen Blick
Die gesetzliche Rente allein reicht häufig nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern. Deshalb unterstützt der Staat die zusätzliche private Altersvorsorge – insbesondere die Riester-Rente und die Basisrente (Rürup-Rente) – durch Zulagen und steuerliche Vergünstigungen. Die Riester-Förderung soll vor allem Versorgungslücken schließen und den späteren Lebensstandard absichern.
Förderhöhen seit 2018 unverändert:
- Grundzulage: 175 € pro Jahr und Person
- Kinderzulage: 185 € (Kind geboren vor 2008) bzw. 300 € (Kind geboren ab 2008)
- Berufseinsteiger-Bonus: einmalig 200 € (unter 25 Jahre bei Vertragsabschluss)
- Sonderausgabenabzug § 10a EStG: bis zu 2.100 € pro Person und Jahr (bzw. 2.160 € Gesamthöchstbetrag bei mittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartnern)
Riester-Rente berechnen – kostenloser Online-Rechner
Mit unserem Riester-Rente-Rechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden Ihre Riester-Förderung (Zulagen) und Ihren steuerlichen Vorteil im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a EStG.
Riester Rente Rechner
| Jahresbetrag des Versicherten | Euro | |
| Jahresbeitrag Zulagenvertrag | Euro | |
| Zulage | Euro | |
| Eigenleistung | Euro | |
| Rechnerische Steuerersparnis | Euro | |
| Steuerentlastung | Euro | |
| Monatlicher Vorsorgebetrag | Euro | |
| Förderquote | % | |
| Ihr eff. monatlicher Kostenanteil | Euro |
Hier können Sie zusätzlich berechnen, welchen Mindesteigenbeitrag Sie pro Jahr leisten müssen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten:
Berechnungshilfe - Rieser Förderung
Steuertipp Rürup-Rente (Basisrente): Mit einer Basisrente können im Jahr 2026 bis zu 30.826 € (Ledige) bzw. 61.652 € (zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner) als Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt werden – seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG). Vergleichen Sie den Steuervorteil einer Rürup-Rente gegenüber der Riester-Rente mit unserem kostenlosen Rürup-Rechner.
Weitere Renten-Rechner:
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Was ist eine Riester-Rente?
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Sie ergänzt die gesetzliche Rente durch Zulagen und einen möglichen Sonderausgabenabzug und hilft, Versorgungslücken im Alter zu schließen. Eingeführt wurde sie 2002 (§§ 10a, 79 ff. EStG). Wie die Rürup-Rente zählt sie zur privaten Altersvorsorge.
Hinweis 2026: Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (Bundesrat 8.5.2026, BGBl. 2026 I S. 1) endet das Neugeschäft der Riester-Rente zum 31. Dezember 2026. Ab 1. Januar 2027 tritt das neue Altersvorsorgedepot an seine Stelle. Bestehende Verträge können weiter bespart oder freiwillig in das neue Depot überführt werden – siehe Aktuelles & Reform 2027.
- Überblick Riester-Rente
- Lohnt sich die Riester-Rente?
- Worauf Sie bei Riester achten sollten
- Tipps zu Altersvorsorgebeiträgen
Überblick Riester-Rente: Staatliche Förderung einfach erklärt
Die Riester-Rente bietet zwei Förderwege:
- Altersvorsorgezulage
- Grundzulage: 175 € pro Jahr
- Kinderzulage: 185 € (Geburtsjahr < 2008) bzw. 300 € (Geburtsjahr ab 2008)
- Berufseinsteiger-Bonus: einmalig 200 €
- Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG: bis zu 2.100 € pro Person und Jahr (bei mittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartnern Gesamthöchstbetrag 2.160 €).
Wer ist förderberechtigt?
- Unmittelbar: gesetzlich Rentenversicherte, Beamte, Richter, Soldaten
- Mittelbar: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner unmittelbar Begünstigter – Voraussetzung: eigener zertifizierter Vertrag und mindestens 60 € Jahresbeitrag (Sockelbetrag)
Welche Verträge werden gefördert?
- Banksparpläne
- Renten- und Fondspolicen
- Fondssparpläne
- Wohn-Riester / Eigenheimrente
Voraussetzungen für die volle Förderung
- förderberechtigte Person (siehe oben)
- zertifizierter Riester-Vertrag nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
- jährlicher Mindesteigenbeitrag: 4 % der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres – maximal 2.100 € inklusive Zulagen
- Zulagenantrag (siehe Antrag & Steuererklärung)
Die Zulagen fließen direkt an den Anbieter und werden Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
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Lohnt sich die Riester-Rente?
Die Riester-Förderung lohnt sich vor allem für Personengruppen, bei denen die staatlichen Zulagen im Verhältnis zum Eigenbeitrag besonders hoch ausfallen.
Für wen lohnt sich die Riester-Förderung besonders?
- Familien mit Kindern – wegen der hohen Kinderzulagen (bis 300 € pro Kind)
- Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen – wegen hoher relativer Förderquote
- Berufseinsteiger unter 25 – einmaliger Bonus von 200 €
Vorteile der Riester-Rente im Überblick
- Direkte staatliche Förderung: Zulagen fließen zusätzlich zu den eigenen Beiträgen.
- Renditeboost: Durch Zulagen steigt die effektive Rendite spürbar.
- Steuervorteile: Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Günstigerprüfung).
- Familienfreundlich: Hohe Kinderzulagen, früher Vermögensaufbau.
- Flexibel: Beiträge können angepasst oder pausiert werden.
- Schutz vor Versorgungslücken: Lebenslange Rente in der Auszahlungsphase.
Wichtig zu beachten
- Riester ist nicht für jeden ideal – eine individuelle Prüfung lohnt sich.
- Anbieter und Vertragsmodelle unterscheiden sich erheblich – Vergleich sinnvoll.
- Ab 2027 sind keine Neuverträge mehr möglich – siehe Reform 2027.
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Worauf Sie bei der Riester-Rente achten sollten
- Seriöser Anbieter: gute Bonität, transparente Kostenstruktur, klare Vertragsbedingungen.
- Vertragskonditionen vergleichen: Kosten, Rendite, Garantien, Fondsauswahl, Flexibilität.
- Anlagerisiken verstehen: sichere oder chancenorientierte Variante (Banksparplan, Versicherung, Fonds).
- Langfristige Planung: Riester ist Altersvorsorge – vorzeitige Kündigung führt zu Förderverlusten.
- Rentenfaktor prüfen: Nach BGH-Urteil vom 10.12.2025 (Az. IV ZR 34/25) sind einseitige Absenkungsklauseln unwirksam – siehe Aktuelles.
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Tipps zu Altersvorsorgebeiträgen
Allgemeine Tipps zur Altersvorsorge
- Früh beginnen: Der Zinseszinseffekt wirkt langfristig am stärksten.
- Regelmäßig einzahlen: Auch kleine Beträge entfalten große Wirkung.
- Passender Anlagemix: Orientierung am persönlichen Risiko- und Zeithorizont.
- Kosten im Blick: Hohe Gebühren mindern die Rendite.
- Regelmäßig prüfen: Vorsorge an Lebenssituation (Familie, Einkommen, Risiko) anpassen.
Riester-Grundlagen: Altersvorsorgebeiträge
- Altersvorsorgebeiträge sind Einzahlungen in einen zertifizierten Riester-Vertrag (§ 5 AltZertG).
- Sie werden im Rahmen der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung erfasst.
- Zwei Arten:
- Private Beiträge (vom Sparer selbst geleistet)
- Betriebliche Beiträge (im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit Riester-Förderung)
Mindesteigenbeitrag für die volle Riester-Förderung
- Höhe: 4 % der rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinnahmen, abzüglich der zustehenden Zulagen.
- Maximal förderfähiger Eigenbeitrag: 2.100 € pro Jahr (inkl. Zulagen).
- Sockelbetrag bei mittelbarer Förderung: 60 € pro Jahr.
Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern
- Jeder Ehegatte/Lebenspartner kann einen eigenen Riester-Vertrag besparen.
- Nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt? Der andere kann über den Sockelbetrag mittelbar gefördert werden.
Tipp: Ermitteln Sie Ihre voraussichtliche gesetzliche Rente mit unserem Renten-Rechner.
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Steuerliche Förderung der Riester-Rente: Zulage & Sonderausgabenabzug
Die Riester-Rente wird auf zwei Wegen gefördert:
- durch die Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) und
- durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
Beide Förderwege werden vom Finanzamt automatisch verglichen (Günstigerprüfung). Steuerpflichtige müssen sich also nicht „entweder – oder" entscheiden – beide Wege wirken optimal kombiniert.
Praxis-Tipp Steuerberater: Wer die Voraussetzungen für Zulagen erfüllt, sollte den jährlichen Mindesteigenbeitrag spätestens zum Jahresende leisten. Nachzahlungen für zurückliegende Beitragsjahre sind grundsätzlich nicht möglich.
Begünstigter Personenkreis (Riester-Förderberechtigte)
Unterschieden wird zwischen unmittelbar und mittelbar Begünstigten:
- Unmittelbar begünstigt:
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beamte, Richter, Soldaten
- Empfänger von Besoldung und gleichgestellte Personen
- Beurlaubte während der Elternzeit (bei fortbestehender Versicherungspflicht)
- Arbeitslose mit Leistungsbezug und Meldung bei der Agentur für Arbeit
- Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung (EU/EWR)
- Mittelbar begünstigt: Ehegatten/eingetragene Lebenspartner unmittelbar Begünstigter, sofern eigener zertifizierter Vertrag besteht und mindestens 60 € Sockelbetrag pro Jahr eingezahlt werden.
Hinweis für Selbständige:
Selbständige ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach altem
Riester-Recht nicht unmittelbar förderfähig. Sie können aber mittelbar begünstigt sein,
wenn der Ehegatte/Lebenspartner rentenversicherungspflichtig oder Beamter ist und selbst riestert.
Neu ab 2027: Mit dem Altersvorsorgereformgesetz werden auch Selbständige
und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus
in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen (siehe Reform 2027).
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Riester-Zulagen: Grundzulage & Kinderzulage
Riester-Zulagen sind staatliche Geldleistungen, die zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen auf den Riester-Vertrag fließen. Die Höhe richtet sich nach:
- der Höhe Ihrer Einzahlungen (Mindesteigenbeitrag),
- der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder,
- und ggf. Ihrem Alter (Berufseinsteiger-Bonus).
Rechenbeispiel:
Ehepaar, zwei kindergeldberechtigte Kinder (beide ab 2008 geboren),
Bruttoeinkommen 60.000 €. Beide Ehegatten sind unmittelbar zulageberechtigt
und zahlen ausreichend ein, um die volle Förderung zu erhalten:
- 2 × Grundzulage à 175 € = 350 €
- 2 × Kinderzulage à 300 € = 600 €
- Gesamtzulage: 950 € pro Jahr
Zusätzlich kann ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.
Grundzulage Riester (175 €)
Die Grundzulage beträgt seit 2018 175 € pro Jahr und Person. Für die volle Zulage müssen Sie jährlich mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbrutto (abzüglich der Zulagen) einzahlen – maximal 2.100 € inkl. Zulagen. Wer weniger einzahlt, erhält die Grundzulage nur anteilig.
Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag eine eigene Grundzulage. Mittelbar Begünstigte müssen einen eigenen Vertrag besitzen und mindestens den Sockelbetrag von 60 € einzahlen.
Wichtig: Der Mindesteigenbeitrag muss bis zum Jahresende geleistet sein. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre sind nicht möglich.
Kinderzulage Riester (185 € / 300 € pro Kind)
Die Kinderzulage wird gezahlt, wenn für ein Kind Kindergeld bezogen wird und der Zulageberechtigte einen Riester-Vertrag hat. Die Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahr:
- 185 € pro Jahr für Kinder, die bis 31.12.2007 geboren wurden
- 300 € pro Jahr für Kinder, die ab 01.01.2008 geboren wurden
Die Kinderzulage wird automatisch dem Vertrag der Person zugeordnet, die das Kindergeld bezieht (meist die Mutter). Auf gemeinsamen Antrag kann sie dem Vertrag des anderen Elternteils gutgeschrieben werden.
Berufseinsteiger-Bonus: Unmittelbar Zulageberechtigte unter 25 Jahren erhalten einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 € zur Grundzulage – sofern sie zu Beginn des ersten Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Zulagenantrag & Steuererklärung (Anlage AV)
Zulagenantrag bei der ZfA
Die Riester-Zulagen werden nicht automatisch gewährt. Sie müssen über den Anbieter Ihres Riester-Vertrags bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Es gibt zwei Wege:
1. Jährlicher Einzelantrag
- Antragsformular vom Riester-Anbieter oder über die ZfA.
- Antrag ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter senden.
- Frist: bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres (z. B. bis 31.12.2026 für das Beitragsjahr 2024).
2. Dauerzulagenantrag (DZA) – empfohlen
- Sie erteilen dem Anbieter eine Vollmacht.
- Der Anbieter beantragt die Zulagen für alle Folgejahre automatisch.
- Sie werden über den Stand der Zulagenzahlung informiert.
Anlage AV in der Steuererklärung & Günstigerprüfung
Neben den Zulagen kommt ein zusätzlicher Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft (Günstigerprüfung).
Angaben in der Steuererklärung
- Die Daten zu den Riester-Beiträgen werden in der Regel elektronisch vom Anbieter an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Damit das Finanzamt den Sonderausgabenabzug prüfen kann, ist die Eintragung in der Anlage AV (bzw. die entsprechende Maske in ELSTER) erforderlich.
- Höchstbetrag § 10a EStG: 2.100 € pro Jahr je unmittelbar Begünstigtem.
- Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, steht der Höchstbetrag jedem Ehegatten gesondert zu.
- Ist ein Ehegatte nur mittelbar zulageberechtigt und zahlt den Sockelbetrag von 60 €, erhöht sich der gemeinsame Höchstbetrag auf 2.160 €.
Wichtig: Ohne Eintragung in der Anlage AV kann das Finanzamt keinen Sonderausgabenabzug berücksichtigen – der Steuervorteil geht dann verloren.
Ablauf der Günstigerprüfung
- Das Finanzamt vergleicht automatisch:
- die gewährte Altersvorsorgezulage und
- den möglichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
- Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, mindert er die Einkommensteuer zusätzlich.
- Bei Zusammenveranlagung werden die Zulageansprüche beider Ehegatten einbezogen.
Mehr Infos siehe Günstigerprüfung.
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Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge (§ 10a EStG)
Neben den Zulagen können Riester-Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist § 10a EStG. Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 € pro Jahr je unmittelbar zulageberechtigter Person (inklusive Zulagen).
Beispiel Günstigerprüfung:
Eine Steuerpflichtige hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € und zahlt
2.000 € in einen Riester-Vertrag ein. Die Grundzulage von 175 € wurde bereits berücksichtigt.
Das Finanzamt prüft:
- Wie hoch ist der Vorteil aus der gewährten Zulage?
- Wie hoch wäre der Steuervorteil, wenn 2.000 € als Sonderausgaben angesetzt werden?
Übersteigt der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug den Zulagenvorteil, wird die Differenz als zusätzliche Steuerermäßigung festgesetzt.
Höchstbeträge § 10a EStG im Überblick
| Veranlagung | Konstellation | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | Antragsteller unmittelbar zulageberechtigt | 2.100 € |
| Zusammenveranlagung | Beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt | 2 × 2.100 € (je Person getrennt geprüft) |
| Zusammenveranlagung | Ein Ehegatte unmittelbar, der andere nur mittelbar zulageberechtigt (Sockelbetrag 60 € gezahlt) | 2.160 € (gemeinsamer Höchstbetrag) |
Hinweis: Ein nur mittelbar begünstigter Ehegatte kann keinen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen. Seine Beiträge fließen in den Höchstbetrag des unmittelbar begünstigten Ehegatten ein.
Gesonderte Feststellung der Steuerermäßigung
- Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, stellt das Wohnsitzfinanzamt die zusätzliche Steuerermäßigung gesondert fest und übermittelt sie an die ZfA.
- Die Zulagen und der Steuerbescheid werden aufeinander abgestimmt – eine Doppelbegünstigung findet nicht statt.
Riester-Beitragsdaten werden inzwischen regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Entscheidend bleibt: Nur wenn Sie Ihre Riester-Beiträge in der Steuererklärung (Anlage AV/ELSTER) erklären, kann das Finanzamt die Günstigerprüfung durchführen.
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Günstigerprüfung bei der Riester-Rente: So funktioniert sie
Die Günstigerprüfung stellt sicher, dass Steuerpflichtige bei Riester-Beiträgen automatisch die vorteilhafteste Förderung erhalten – entweder die staatliche Zulage oder den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Das Finanzamt führt die Prüfung von Amts wegen durch.
1. Was ist die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt vergleicht:
- die tarifliche Einkommensteuer mit Sonderausgabenabzug und
- die tarifliche Einkommensteuer ohne Sonderausgabenabzug, aber unter Berücksichtigung der Riester-Zulagen.
Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird die Differenz als zusätzliche Steuerermäßigung festgesetzt (§ 10a Abs. 2 EStG).
2. Ablauf der Günstigerprüfung
- Ermittlung des Sonderausgabenabzugs: Riester-Beiträge bis 2.100 € je unmittelbar Begünstigtem (bei mittelbarer Begünstigung mit Sockelbetrag bis 2.160 €).
- Vergleich mit den Zulagen: automatisch durch das Finanzamt.
Tipp: Die Günstigerprüfung funktioniert nur, wenn Sie die Riester-Zulage beantragt haben (Einzel- oder Dauerzulagenantrag).
3. Rechtsfolgen
- Sonderausgabenabzug nur, wenn er vorteilhafter ist als die Zulage.
- Übersteigt der Sonderausgabenabzug die Zulage, wird die Differenz als Steuerermäßigung festgesetzt.
- Andernfalls wirkt ausschließlich die Zulage – die Steuer ändert sich nicht.
4. Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern
- Bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten separat.
- Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, werden seine Beiträge im Rahmen des Höchstbetrags des direkt Begünstigten berücksichtigt.
- Die Steuerermäßigung wird jedem Ehegatten gesondert zugerechnet.
- Ehegatten können die Steuerermäßigung nur gemeinsam beantragen.
5. Bescheiddarstellung
a) Einzelveranlagung
- Der Sonderausgabenabzug erscheint in den Besteuerungsgrundlagen.
- Die zusätzliche Steuerermäßigung wird gesondert festgestellt.
b) Zusammenveranlagung
- Gesonderte und einheitliche Feststellung der Steuerermäßigung:
- wenn beide Ehegatten unmittelbar begünstigt sind und jeweils einen eigenen Vertrag fördern,
- oder wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte auch den Vertrag des mittelbar Begünstigten geltend macht.
- Keine einheitliche Feststellung:
- wenn nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt ist,
- oder bei getrennter/besonderer Veranlagung.
6. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
- Bei schädlicher Verwendung kommt es zur Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen.
- Eine Stundung bis zur Auszahlungsphase ist möglich.
- Das Finanzamt meldet relevante Fälle an die ZfA.
Ergebnis: Die Günstigerprüfung sorgt dafür, dass Steuerpflichtige automatisch die beste steuerliche Förderung ihrer Riester-Beiträge erhalten. Insbesondere bei Ehegatten ist die korrekte Zuordnung wichtig.
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Mehrere Riester-Verträge: Was Sie wissen müssen
Mehrere Riester-Verträge sind grundsätzlich zulässig – die staatliche Förderung wird allerdings nur eingeschränkt gewährt.
Maximal zwei Riester-Verträge förderfähig
Die Riester-Förderung (Zulagen und Sonderausgabenabzug) wird für höchstens zwei Verträge gewährt. Mehrere Verträge können parallel bestehen, aber nicht alle werden gefördert.
Wie werden die Zulagen verteilt?
Der Zulageberechtigte kann im Antrag festlegen, für welche Verträge die Zulage fließen soll. Ohne Bestimmung oder bei mehr als zwei angegebenen Verträgen gilt automatisch:
- Gefördert werden die zwei Verträge,
- für die im jeweiligen Beitragsjahr die höchsten Einzahlungen geleistet wurden.
Sonderausgabenabzug für weitere Verträge
Beiträge zu weiteren Riester-Verträgen können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden – allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 2.100 € (bzw. 2.160 € bei mittelbarer Begünstigung). Die Steuerermäßigung verteilt das Finanzamt anteilig nach dem Verhältnis der berücksichtigten Beiträge.
Rechenbeispiel
- Zwei Riester-Verträge mit jeweils 800 € Jahresbeitrag
- Erforderlicher Mindesteigenbeitrag: 1.461 €
- Zulage: 114 € (anteilig verteilt auf zwei Verträge)
- Steuerermäßigung: 270 € (anteilig auf alle Verträge)
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Wohn-Riester: Entnahme für die eigene Wohnung (§ 92a EStG)
1. Allgemeines zum Wohn-Riester
Die Riester-Förderung erlaubt es, gefördertes Altersvorsorgevermögen unter bestimmten Voraussetzungen zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums einzusetzen (Eigenheimrente). Voraussetzung ist die Entnahme aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag und eine förderfähige Verwendung.
2. Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG)
Entnommenes Altersvorsorgevermögen darf nur eingesetzt werden für:
- die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen, selbst genutzten Wohnung,
- ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zur dauerhaften Eigennutzung.
a) Unmittelbare Verwendung
Das Geld muss ohne schuldhaftes Zögern für den begünstigten Zweck eingesetzt werden:
- Die bloße Ablösung eines bestehenden Darlehens gilt nicht als unmittelbare Verwendung (Ausnahme: Entschuldung zu Rentenbeginn nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Auszahlung und Immobilienerwerb muss bestehen.
b) Eigene Wohnzwecke
Eine Wohnung dient nur dann eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird. Keine begünstigte Nutzung liegt vor bei:
- vollständig betrieblicher oder beruflicher Nutzung,
- unentgeltlicher Überlassung an Dritte,
- unentgeltlicher Überlassung an Angehörige.
3. Nachweis der begünstigten Verwendung (§ 92b Abs. 1 EStG)
Dem Antrag auf Wohn-Riester-Auszahlung sind beizufügen:
- Nachweis der Eigentumsverschaffung (Kaufvertrag, Bauvertrag),
- Nachweis von Art und Lage der Immobilie,
- Finanzierungsplan bzw. Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs,
- Erklärung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
4. Rückzahlungspflicht (§ 92a Abs. 2 EStG)
Der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss zurückgezahlt werden, wenn:
- die Immobilie innerhalb von 20 Jahren verkauft wird oder
- sie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Die Rückzahlung beginnt mit dem zweiten Jahr nach der Verwendung.
5. Aufgabe der Eigennutzung (§ 92a Abs. 4 EStG)
Wird die Eigennutzung vor vollständiger Rückzahlung beendet, gilt der noch offene Eigenheimbetrag als schädlich verwendet. Folgen:
- Rückzahlung aller erhaltenen Riester-Zulagen,
- Rückgängigmachung der Steuerermäßigungen nach § 10a EStG,
- Besteuerung der enthaltenen Wertzuwächse als sonstige Einkünfte.
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Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen
1. Allgemeines
Die Riester-Rente wird über Zulagen und den Sonderausgabenabzug gefördert. Im Gegenzug unterliegen die späteren Auszahlungen in der Auszahlungsphase grundsätzlich der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.
2. Wann liegt eine schädliche Verwendung vor?
Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere vor bei:
- Auszahlung vor Beginn der Auszahlungsphase (vor Rentenbeginn)
- vollständiger Einmalauszahlung ohne zulässige Teilkapitalauszahlung (zulässig ist die Auszahlung von max. 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase)
- Auszahlung nicht als Leibrente oder zertifizierter Auszahlungsplan
- Nutzung für nicht begünstigte Zwecke (z. B. keine wohnwirtschaftliche Verwendung bei Wohn-Riester)
3. Folgen einer schädlichen Verwendung
- Rückzahlung aller erhaltenen Zulagen
- Rückgängigmachung der Steuerermäßigung nach § 10a EStG
- Versteuerung der ausgezahlten Leistungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG)
4. Übertragung auf überlebenden Ehegatten
Keine schädliche Verwendung liegt vor, wenn das geförderte Vermögen im Todesfall auf einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird. Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten.
5. Auszahlung von nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen
Vermögen aus nicht geförderten Beiträgen kann ausgezahlt werden, ohne dass Zulagen oder Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden müssen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor.
6. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug)
Bei Wegzug ins Ausland gelten grundsätzlich die Folgen einer schädlichen Verwendung. Allerdings kann der Rückzahlungsbetrag auf Antrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden.
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Riester-Rente kündigen: Nur in Ausnahmefällen sinnvoll
Die Riester-Rente bietet über Zulagen und Steuervorteile erhebliche Vorteile. Dennoch überlegen manche Sparer, den Vertrag zu kündigen. Dieser Schritt sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, denn die finanziellen Nachteile sind groß.
Nachteile einer Kündigung
- Rückzahlung aller staatlichen Förderungen: Sämtliche erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen müssen zurückgezahlt werden. Dies führt oft zu hohen Verlusten.
- Minderung des Auszahlungsbetrags: Es wird nur der aktuelle Vertragswert ausgezahlt. Dieser kann – insbesondere in den ersten Jahren – deutlich unter den eigenen Einzahlungen liegen.
Bessere Alternativen zur Kündigung
- Beitragsfreistellung: Zahlungen stoppen und später wieder aufnehmen. Vertrag bleibt bestehen, bisherige Förderung geht nicht verloren.
- Anbieterwechsel: Bei Unzufriedenheit mit Kosten/Rendite kann ein Wechsel sinnvoll sein. Das Vertragsguthaben wird auf einen neuen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen.
- Ruhendstellung: Vorübergehender Beitragsstopp ohne Förderverlust (es fließen lediglich keine neuen Zulagen).
- Wechsel ins Altersvorsorgedepot ab 2027: Ohne Rückzahlung bisheriger Förderung (siehe Reform 2027).
Aktueller Hinweis: Mit dem zum 1.1.2027 in Kraft tretenden Altersvorsorgereformgesetz ist auch der freiwillige Wechsel eines bestehenden Riester-Vertrags in das neue Altersvorsorgedepot vorgesehen – ohne Rückzahlung der bislang erhaltenen Förderung. Eine voreilige Kündigung lohnt sich daher in der Regel nicht.
Kündigungsprozess im Überblick
- Aktuellen Rückkaufswert anfordern: Anbieter teilt mit, was nach Abzug der Förder-Rückzahlungen verbleibt.
- Kündigungsfristen beachten: Üblich sind sechs Wochen zum Monatsende.
- Kündigung schriftlich einreichen: Per Post oder E-Mail; viele Anbieter verlangen ein unterschriebenes Schreiben.
- Auszahlung: Das Restguthaben wird ausgezahlt – meist deutlich niedriger als erwartet.
Vertragswechsel statt Kündigung
- Voraussetzungen prüfen: Vertrag darf nicht für eine Immobilie (Wohn-Riester) verwendet worden sein.
- Wechselgebühren: üblich 50–150 €, je nach Anbieter.
- Ablauf: Neuen Vertrag abschließen → alten Anbieter informieren → Übertragung erfolgt automatisch.
Fazit: Eine Kündigung der Riester-Rente ist fast immer mit hohen finanziellen Nachteilen verbunden. Beitragsfreistellung, Ruhendstellung oder Anbieterwechsel sind in der Regel sinnvoller. Vor einer endgültigen Entscheidung sollte stets eine fachkundige Beratung erfolgen.
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Besteuerung der Riester-Rente in der Auszahlungsphase
Während der Ansparphase bleiben Erträge steuerfrei – in der Auszahlungsphase müssen die Leistungen versteuert werden. Grundlage ist § 22 Nr. 5 EStG.
Grundprinzip: nachgelagerte Besteuerung
Die Besteuerung folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Geförderte Beiträge werden erst bei Auszahlung besteuert.
1. Allgemeine Regeln
- Besteuerung erst in der Auszahlungsphase.
- Erträge in der Ansparphase bleiben steuerfrei.
- Die Besteuerung hängt davon ab, ob Beiträge gefördert oder nicht gefördert waren.
2. Geförderte vs. nicht geförderte Beiträge
a) Geförderte Beiträge
- Eigenbeiträge + staatliche Zulagen
- Beiträge, die über den Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) berücksichtigt wurden
b) Nicht geförderte Beiträge
- Beiträge ohne Zulage
- Beiträge oberhalb des Höchstbetrags nach § 10a EStG
3. Leistungen aus geförderten Beiträgen
- Voll steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG
- Gilt für Renten und (zulässige) Kapitalleistungen
4. Leistungen aus teilweise geförderten Beiträgen
- Aufteilung in einen geförderten und einen nicht geförderten Teil
- Geförderte Teile: volle Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
- Nicht geförderte Teile:
- Rentenleistungen: Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG)
- Kapitalauszahlungen: Besteuerung nur der Erträge (BMF v. 11.11.2004, Rz. 87)
5. Leistungen aus ausschließlich nicht geförderten Beiträgen
- Keine Rückzahlung von Zulagen oder Steuerermäßigungen
- Besteuert werden nur Erträge und Wertsteigerungen
6. Bescheinigungspflicht des Anbieters
- Der Anbieter übermittelt zum Leistungsbeginn eine Bescheinigung.
- Sie enthält die Aufteilung in geförderte und nicht geförderte Leistungen.
- Bei Änderungen wird eine neue Bescheinigung ausgestellt.
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Aktuelles 2026: Riester-Reform & BGH-Urteil zum Rentenfaktor
Riester-Rente endet 2026: Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz ändert sich die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Deutschland grundlegend. Der zeitliche Ablauf:
- 17.12.2025: Beschluss des Bundeskabinetts
- 27.03.2026: Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag
- 08.05.2026: Zustimmung des Bundesrates
- 14.05.2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 Teil I S. 1)
- 01.01.2027: Inkrafttreten der wesentlichen Reformteile
Quellen: Bundesregierung, Deutsche Rentenversicherung.
1. Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027
Herzstück der Reform ist ein Altersvorsorgedepot ohne verpflichtende Beitragsgarantien. Dadurch ist eine höhere Aktienquote möglich – mit besseren Renditechancen, aber auch stärkeren Schwankungen. Für sicherheitsorientierte Anleger bleiben weiterhin Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Kapitalschutz wählbar.
Weitere wichtige Änderungen durch den Finanzausschuss:
- Staatsfonds: Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden öffentlichen Staatsfonds wird ermöglicht.
- Kostendeckel: Effektivkosten beim Standarddepot maximal 1 % (zuvor: 1,5 %).
- Erweiterter Personenkreis: auch Selbständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus sind förderberechtigt.
2. Neue Förderung: Prozentuale Zulage statt fester Grundzulage
Die ursprünglich geplante Cent-pro-Euro-Förderung wurde durch eine prozentuale Förderung ersetzt:
- 50 % der jährlichen Altersvorsorgebeiträge bis zu 360 € – maximal 180 € Zulage
- 25 % der jährlichen Altersvorsorgebeiträge von 360,01 € bis 1.800 € – maximal 360 € Zulage
- → Maximale Grundzulage: 540 € pro Jahr
Hinweis: Diese 50/25-Prozent-Logik weicht von zuvor kommunizierten Eckpunkten ab (ursprünglich 30 bzw. 35 Cent pro Euro). Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.
3. Frühstart-Rente: Staatlicher Anschub für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren, die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen, sollen monatlich 10 € staatlich in ein persönliches Altersvorsorgedepot erhalten. Voraussetzung ist der Bezug von Kindergeld. Eckdaten:
- Rückwirkende Einführung zum 1.1.2026 (für Geburtsjahrgang 2020)
- Ab dem 18. Geburtstag eigenständige Weiterbesparung bis Renteneintritt
- Auszahlung erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze
- Erträge bis zum Renteneintritt steuerfrei
- Sparkapital vor staatlichem Zugriff geschützt
4. Bestandsschutz für bestehende Riester-Verträge
- Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, kann diesen weiterhin besparen.
- Keine automatische Kündigung oder Umwandlung.
- Ab 2027 sind keine neuen Riester-Verträge mehr möglich.
- Freiwilliger Wechsel in das neue Altersvorsorgedepot ist möglich – ohne Rückzahlung der bislang erhaltenen Förderungen.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie vor einem Wechsel die Kostenstruktur, Garantien, Zulagenhistorie und Restlaufzeit Ihres bestehenden Vertrags – und vergleichen Sie mit den Konditionen des neuen Altersvorsorgedepots.
5. BGH-Urteil vom 10.12.2025: Rentenfaktor-Klausel unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25 entschieden, dass eine Klausel in den AVB einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung der Allianz Lebensversicherungs-AG unwirksam ist, wenn sie dem Versicherer eine einseitige nachträgliche Senkung des Rentenfaktors erlaubt, ohne zugleich eine Pflicht zur Wiederanhebung bei späterer Verbesserung der Umstände vorzusehen.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 227/2025.
Kernaussage
Ein Anpassungsrecht des Versicherers darf nicht „nur nach unten" wirken. Nach dem Symmetriegebot muss es bei späterer Verbesserung auch eine Verpflichtung zur Wiederanhebung geben.
Rechtliche Grundlagen
- § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt): Einseitiges Leistungsänderungsrecht ist nur zulässig, wenn die Anpassung dem Versicherungsnehmer zumutbar ist – das ist hier nicht der Fall.
- § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (unangemessene Benachteiligung): Die fehlende Wiederanhebungspflicht widerspricht Treu und Glauben.
Warum reichen Ersatzmechanismen nicht?
- Überschussbeteiligung: kein verlässlicher Ausgleich (abhängig von Unternehmenskennzahlen).
- Zuzahlungen/Prämienerhöhungen: kompensieren nicht sicher und können förderrechtlich begrenzt sein.
- Unverbindliche Zusagen: ersetzen keine vertragliche Pflicht.
Praxis-Checkliste für Versicherte
- Vertragstyp klären: fondsgebundene Riester-Rentenversicherung nach AltZertG?
- AVB-Version sichern: insbesondere Verträge aus Juni–November 2006 betroffen.
- Änderungshistorie prüfen: Wurden Mitteilungen zur Absenkung des Rentenfaktors versandt?
- Auswirkungen quantifizieren: Wie verändert die Absenkung die projektierten Rentenleistungen?
- Ansprüche/Verjährung prüfen: Korrektur-, Unterlassungs- oder Folgeansprüche einzelfallbezogen prüfen lassen.
Vorinstanzen: LG Stuttgart (Urteil vom 10.7.2023, 53 O 214/22) hatte den Unterlassungsanspruch zunächst abgelehnt; OLG Stuttgart (Urteil vom 30.1.2025, 2 U 143/23) gab der Klage statt; der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.
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FAQ – Häufige Fragen zur Riester-Rente
Wie hoch ist die Riester-Grundzulage 2026?
Die Grundzulage beträgt seit 2018 unverändert 175 € pro Jahr und Person.
Wie hoch ist die Kinderzulage bei Riester?
185 € pro Jahr für Kinder, die bis 31.12.2007 geboren wurden, und 300 € pro Jahr für Kinder, die ab 01.01.2008 geboren wurden – jeweils solange Kindergeldanspruch besteht.
Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag für die volle Förderung?
4 % der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, abzüglich der zustehenden Zulagen, maximal jedoch 2.100 € pro Jahr (inkl. Zulagen). Der Sockelbetrag bei mittelbarer Förderung beträgt 60 €.
Wie wird die Riester-Rente in der Auszahlungsphase besteuert?
Geförderte Beiträge unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Nicht geförderte Anteile werden nur mit dem Ertragsanteil bzw. den Erträgen besteuert.
Wird die Riester-Rente 2026 abgeschafft?
Das Neugeschäft endet zum 31.12.2026. Ab 1.1.2027 tritt das neue Altersvorsorgedepot an die Stelle der Riester-Rente. Bestehende Verträge bleiben mit Bestandsschutz besparbar; ein freiwilliger Wechsel ohne Förderrückzahlung ist möglich.
Lohnt sich eine Kündigung der Riester-Rente?
In der Regel nein: Bei Kündigung müssen alle erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden, der Auszahlungsbetrag liegt häufig deutlich unter den Einzahlungen. Alternativen sind Beitragsfreistellung, Ruhendstellung, Anbieterwechsel oder ab 2027 der freiwillige Wechsel in das Altersvorsorgedepot.
Ist Riester für Selbständige möglich?
Selbständige ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach altem Riester-Recht nicht unmittelbar förderberechtigt, können aber über einen rentenversicherungspflichtigen oder verbeamteten Ehegatten mittelbar gefördert werden. Für sie eignet sich häufig eher die Rürup-Rente (Basisrente). Ab 2027 werden Selbständige auch in das neue Altersvorsorgedepot einbezogen.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt vergleicht automatisch den Vorteil aus der Riester-Zulage mit dem Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird die Differenz als zusätzliche Steuerermäßigung festgesetzt.
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Weiterführende Links & Quellen
Offizielle Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Private Altersvorsorge
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
- Bundesregierung – FAQ Altersvorsorgereformgesetz
- BGH-Pressemitteilung Nr. 227/2025 (IV ZR 34/25)
- § 10a EStG – Wortlaut
Mehr Infos zur Altersvorsorge:
- Beste private Altersvorsorge für Selbständige zum Steuern sparen
- Steuervorteile private Altersvorsorge + Rechner
- Altersvorsorge mit Lebensversicherungen
- Altersvorsorge mit Basisrente (Rürup-Rente) + Rechner
- Vergleich und Steuerberatung zur privaten Altersvorsorge
- Riester-Rente im Ausland
- Steuerlexikon: Altersvorsorge
- Altersvorsorge – Anlageprodukte
- Altersvorsorge – Antragsverfahren
- Altersvorsorge – Besteuerung
- Altersvorsorge – Eigenbeteiligung
- Altersvorsorge – Eigenheimrente
- Altersvorsorge – Kinderzulage
- Altersvorsorge – Öffentlicher Dienst
- Altersvorsorge – Personenkreis
- Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug
- Altersvorsorge – Zertifizierung
- Altersvorsorge – Zulage
Weitere Infos zu Rente & Steuer:
- Steuererklärung für Rentner
- Besteuerung von Renten
- Rentenbezugsmitteilung
- Flexirente: ab wann und wieviel?
- Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen, Höhe + Antrag
- Rentenbesteuerung
- Steuerlexikon: Renten
- Rentenlexikon
- Steuerlexikon: Rentnerbeschäftigung
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