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Rentenbesteuerung & Rechner

Ab wie viel Rente müssen Rentner Steuern zahlen +
ab wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Renten-Steuer-Rechner

Mit unserem kostenlosen Rechnern zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil sowie Ertragsanteil Ihrer Rente und den Rentenfreibetrag.

  1. Rechner gesetzliche Renten (Kohortenbesteuerung)
  2. Rechner Privatrenten (Ertragsanteil)

Renten-Steuerrechner 2026

Geburtsjahr:
Rentenbeginn: Berechnet mit Regelaltersgrenze (67 Jahre)
Rente monatlich (Brutto):

Weitere Renten-Rechner:

Top Renten-Steuerrechner


Besteuerung von Rentnern und Pensionären – verständlich erklärt

  1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
  2. Welche Renten sind steuerpflichtig?
  3. Wie wird die Rente besteuert?
  4. Welche Kosten mindern die Steuer?
  5. Rentner im Ausland
  6. Pensionäre
  7. Was, wenn Renten nicht angegeben wurden?

1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Auch im Ruhestand kann eine Steuererklärung notwendig sein. Entscheidend ist, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen den gesetzlichen Grundfreibetrag übersteigt.

Richtwerte:

  • Alleinstehende: rund 12.000 € im Jahr
  • Ehepaare (gemeinsame Veranlagung): rund 24.000 € im Jahr

Zum Einkommen zählen nicht nur Renten, sondern z. B. auch:

  • betriebliche Altersversorgung (Betriebsrenten)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte
  • Nebenverdienste (Minijob, Teilzeit o. Ä.)

Die Rentenversicherungsträger melden Ihre Rentendaten elektronisch an das Finanzamt. Stellt das Finanzamt dabei eine mögliche Steuerpflicht fest, kann es Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.

Wichtig: Besteht eine Steuerpflicht, müssen Sie die Erklärung auch ohne Aufforderung selbst abgeben.


2. Welche Renten sind steuerpflichtig?

Grundsätzlich steuerpflichtig sind insbesondere:

  • gesetzliche Altersrenten
  • Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Ärzte, Architekten)
  • Rürup-/Basisrenten
  • Riester-Renten (Auszahlungsphase)
  • betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds etc.)
  • VBL- und andere Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes

Private Leibrenten (z. B. aus privaten Rentenversicherungen) werden in der Regel nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, also nicht in voller Höhe.

2.1 Regelaltersrente

Wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer gesetzlichen Rente ist, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Dieser Prozentsatz wird im ersten vollen Rentenjahr festgelegt und bleibt lebenslang gleich.

Beispielhaft:

  • Rentenbeginn 2005: 50 % der Rente steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2020: 80 % der Rente steuerpflichtig
  • Rentenbeginn ab 2040: 100 % der Rente steuerpflichtig

Ob darauf tatsächlich Einkommensteuer entfällt, hängt immer vom Gesamteinkommen und den abziehbaren Aufwendungen ab.

2.2 Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten werden steuerlich wie andere gesetzliche Renten behandelt: Sie unterliegen ebenfalls einem Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Auch hier bleibt der einmal ermittelte steuerfreie Rentenanteil in Euro für die gesamte Laufzeit gleich.

2.3 Hinterbliebenenrenten

Hierzu zählen z. B.:

  • Witwen- und Witwerrenten
  • Erziehungsrenten
  • Waisenrenten

Auch bei Hinterbliebenenrenten gilt das System des Besteuerungsanteils nach Rentenbeginn. Bei einer ersten Wiederheirat ist eine einmalige Rentenabfindung regelmäßig steuerfrei.


3. Wie wird die Rente besteuert?

Die Rente wird nicht mit einem pauschalen Satz, sondern nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher der Steuersatz.

Ausgangsbasis ist Ihre Bruttorente. Davon werden abgezogen:

  • der steuerfreie Rentenanteil (abhängig vom Rentenbeginn)
  • abziehbare Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • weitere Sonderausgaben und ggf. außergewöhnliche Belastungen

Kapitalerträge zusätzlich?

Haben Sie neben der Rente noch Zinsen oder Dividenden, werden diese grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer (25 %) belegt. Reichen Sie eine Steuererklärung ein, prüft das Finanzamt automatisch, ob Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist (Günstigerprüfung). Ist das der Fall, kann ein Teil der bereits gezahlten Abgeltungsteuer erstattet werden.


4. Welche Kosten mindern die Steuer?

Auch Rentner können ihre Steuerlast durch verschiedene abziehbare Aufwendungen verringern. Wichtig sind insbesondere:

Sonderausgaben

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zu weiteren Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Unfall)
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an bestimmte gemeinnützige Organisationen

Außergewöhnliche Belastungen

  • Arzt- und Behandlungskosten, Medikamente
  • Aufwendungen für Pflege
  • unter bestimmten Voraussetzungen: Bestattungskosten

Diese Kosten wirken sich erst aus, wenn sie Ihre sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerker

Bestimmte Arbeiten im Haushalt (z. B. Reinigung, Gartenpflege, Pflegedienst, Handwerkerleistungen) können direkt von der Steuer abgezogen werden – als Steuerermäßigung, nicht nur als Minderung der Bemessungsgrundlage.

Pauschbeträge

  • Werbungskostenpauschale für Rentner: 102 € jährlich
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € jährlich

Diese Pauschbeträge berücksichtigt das Finanzamt automatisch, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.


5. Rentner im Ausland

Wer seine Rente in Deutschland bezieht, aber im Ausland wohnt, ist in Deutschland in der Regel beschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet: Das Finanzamt besteuert die deutschen Renteneinkünfte, ein Grundfreibetrag wird dabei grundsätzlich nicht gewährt.

Für die Veranlagung von Rentnerinnen und Rentnern mit Auslandswohnsitz ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Dort wird anhand einer Steuererklärung geprüft, ob und in welcher Höhe Steuern in Deutschland zu zahlen sind.


6. Pensionäre

Pensionen sind keine Renten, sondern Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis, z. B. bei:

  • Beamten
  • Werkspensionären
  • Geschäftsführern mit Pensionszusage

Sie werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert. Besonderheiten:

  • Es wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt, der für neue Pensionäre schrittweise bis 2040 abgeschmolzen wird.
  • Außerdem gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
  • Für Pensionäre gilt ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € jährlich, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

7. Was, wenn Renten nicht angegeben wurden?

Werden steuerpflichtige Renten oder Pensionen in der Steuererklärung nicht angegeben, kann dies als Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gewertet werden. Je nach Fall kann das Finanzamt bis zu 10 Jahre Steuern nachfordern.

Haben Sie festgestellt, dass frühere Steuererklärungen unvollständig sind oder gar keine Erklärung abgegeben wurde, sollten Sie nicht abwarten. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich und kann strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken.

Sprechen Sie uns in solchen Fällen bitte unbedingt frühzeitig an. Wir unterstützen Sie dabei,

  • die tatsächliche Steuerpflicht zu prüfen,
  • fehlende Erklärungen nachzuholen und
  • Risiken gegenüber dem Finanzamt so gering wie möglich zu halten.

Ergebnis

Auch im Ruhestand muss man sich um die Steuer kümmern. Ob gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Pension – mit der richtigen Gestaltung lassen sich oft unnötige Steuern vermeiden. Gern prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterstützen bei der Steuererklärung.



Kohortenbesteuerung der Rente – was bedeutet das?

Seit 2005 gilt in Deutschland die sogenannte Kohortenbesteuerung für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und Basisrenten (Rürup).

Vereinfacht gesagt: Das Jahr Ihres Rentenbeginns (Ihre „Kohorte“) entscheidet dauerhaft darüber, wie viel Ihrer Rente zu versteuern ist.

Grundprinzip der Kohortenbesteuerung

  • Für jeden Rentnerjahrgang wird ein fester steuerpflichtiger Prozentsatz festgelegt.
  • Dieser Prozentsatz gilt dann lebenslang und bleibt auch bei Rentenerhöhungen unverändert.
  • Der daraus abgeleitete steuerfreie Rentenbetrag wird einmal berechnet und in Euro dauerhaft festgeschrieben.

Hintergrund ist die Umstellung auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung:
Während früher die Beiträge zur Rentenversicherung nur teilweise abziehbar waren und dafür die Rente im Alter überwiegend steuerfrei blieb, sollen zukünftig die Beiträge zunehmend steuerfrei gestellt werden, dafür aber die Renten später höher besteuert werden.

Wie wird der steuerpflichtige Anteil festgelegt?

Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns:

  • Wer bereits 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 % der Rente versteuern.
  • Mit jedem neuen Rentenjahrgang steigt der Besteuerungsanteil schrittweise an.
  • Für spätere Jahrgänge nähert sich der steuerpflichtige Anteil nach aktueller Planung schrittweise der vollständigen Besteuerung an.

Beispielhafte Übersicht (vereinfacht):

Rentenbeginn Steuerpflichtiger Anteil der Rente Steuerfreier Anteil der Rente
bis 2005 50 % 50 %
2015 70 % 30 %
2020 80 % 20 %
2024 83 % 17 %
2025 83,5 % 16,5 %
ab 2058 100 % 0 %

Wichtig: Die Tabelle zeigt nur ausgewählte Jahrgänge. Für jedes Rentenbeginn-Jahr gibt es einen genau festgelegten Prozentsatz.

Wie wirkt sich das praktisch aus?

  1. Im ersten vollen Rentenjahr wird Ihre Jahresbruttorente ermittelt.
  2. Darauf wird der für Ihren Jahrgang geltende Besteuerungsanteil angewandt (z. B. 76 % bei Rentenbeginn 2018).
  3. Der verbleibende Teil (z. B. 24 %) wird als steuerfreier Rentenbetrag in Euro festgeschrieben.
  4. In den Folgejahren bleibt dieser steuerfreie Euro-Betrag gleich – Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Beispiel (vereinfacht):

  • Rentenbeginn: 2018
  • Jahresbruttorente 2019 (erstes volles Rentenjahr): 14.640 €
  • Besteuerungsanteil 2018: 76 % → steuerpflichtig: 11.126 €
  • steuerfreier Anteil: 24 % → 3.514 €

Die 3.514 € bleiben als steuerfreier Festbetrag für die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten – selbst wenn die Rente später steigt.

Was bedeutet das für Sie?

  • Je früher Ihr Rentenbeginn, desto höher ist in der Regel Ihr steuerfreier Rentenanteil.
  • Je später der Rentenbeginn, desto größer wird der steuerpflichtige Anteil – dafür werden die Beiträge zunehmend steuerlich begünstigt.
  • Eine genaue Berechnung hängt immer von Ihrem individuellen Fall ab (Rentenbeginn, Höhe der Rente, weitere Einkünfte).

Gern prüfen wir für Sie, wie hoch Ihr persönlicher steuerfreier Rentenanteil ist und ob sich eine Steuererklärung lohnt.

Top Renten-Steuerrechner

Steuerfreie Rente

Bis zu welcher jährlichen Bruttorente bleibt ein Rentner bzw. eine Rentnerin ohne Steuerbelastung?

Die Tabelle zeigt, bis zu welcher jährlichen Bruttorente Rentner im Jahr steuerfrei bleiben, sofern keine weiteren Einkünfte bestehen. Maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns, weil damit der individuelle Besteuerungsanteil dauerhaft festgelegt ist.

So viel gesetzliche Rente bleibt steuerfrei, wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben:

Rentenbeginn Besteuerungsanteil (%) Max. steuerfreie Jahresrente (€)
2005 oder früher50,020.249
200652,019.896
200754,019.596
200856,019.413
200958,019.180
201060,018.857
201162,018.619
201264,018.446
201366,018.269
201468,018.060
201570,017.930
201672,017.810
201774,017.605
201876,017.392
201978,017.181
202080,016.888
202181,016.821
202282,016.838
202382,516.925
202483,016.969
202583,516.853

Hinweis: Bei den Angaben handelt es sich um Näherungswerte. Bei der Berechnung wurden Rentenerhöhungen Ost, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag) sowie der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ohne Kinderlosenzuschlag) berücksichtigt. Die jeweils angegebene Jahresbruttorente verdoppelt sich, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, im Falle der Zusammenveranlagung. Die Werte für den Steuerfreien Teil und Steuerpflichtigen Teil basieren auf dem jeweiligen Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns. Je später der Rentenbeginn, desto höher der Besteuerungsanteil. Je höher der steuerpflichtige Anteil, desto geringer die steuerfreie mögliche Jahresrente. Der tatsächliche Steuerfreibetrag wird einmalig festgeschrieben.

Es kann nur im Einzelfall geklärt werden, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind. Neben dem Altersentlastungsbetrag können bestimmte altersunabhängige Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens steuermindernd berücksichtigt werden. Es hängt also von Ihren persönlichen Verhältnissen ab, ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen.

Entscheidend sind zum Beispiel

  • Höhe und Art der Einkünfte

  • der Familienstand

  • die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • die Höhe weiterer steuerlicher Abzugsbeträge und Freibeträge (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Krankheitskosten, Behindertenpauschbeträge, Aufwendungen für Handwerkerleistungen etc.).

Wenn Sie keine Steuern zahlen müssen, können Sie eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

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Beispielrechnung für einen Rentner, der 2024 in Rente geht:

Angenommen, jemand erhält eine gesetzliche Brutto-Jahresrente von 18.000 € :

  • 84 % davon sind steuerpflichtig: 15.120 €
  • Abzuziehen sind Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €) und Sonderausgaben (Krankenversicherung etc.).
  • Liegt das zu versteuernde Einkommen unter 11.604 €, ist keine Steuer fällig.

Weitere steuerpflichtige Einkünfte

  • Neben der gesetzlichen Rente werden andere Einkünfte (z. B. Mieten, Betriebsrenten, Kapitalerträge) ebenfalls berücksichtigt.
  • Diese können dazu führen, dass Steuerpflicht entsteht, selbst wenn die gesetzliche Rente allein unter dem Grundfreibetrag liegt.

Steuererklärungspflicht für Rentner

  • Nur gesetzliche Rente und wenig Einkommen?
    Wenn Sie ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen und Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie in der Regel keine Steuererklärung abgeben (siehe oben unter steuerfreie Rente).
  • Weitere Einkünfte oder höhere Rente?
    Beziehen Sie zusätzlich z. B. Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Zinsen oder ist Ihre Rente insgesamt höher, kann eine Steuererklärung verpflichtend sein.

So erledigen Sie Ihre Steuererklärung als Rentner bequem

Steuererklärung für Rentner – Übersicht & Service

Checkliste Einkommensteuererklärung

Tipps & Formulare zur Einkommensteuererklärung


Beispiel: Wie viel Rente ist zu versteuern?

Rentenbeginn: 2018 – damit sind 76 % der Rente steuerpflichtig, 24 % bleiben dauerhaft steuerfrei (siehe Kohortenbesteuerung).

Jahr 2018 (Rentenbeginn im laufenden Jahr)

Angenommen, die Rente beginnt am 1. September 2018 mit 1.200 € pro Monat:

  • 4 Monate x 1.200 € = 4.800 € Jahresrente 2018
  • davon 76 % steuerpflichtig: 3.648 €
  • abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 €

Zu versteuern in 2018: 3.546 €

Jahr 2019 (erstes volles Rentenjahr)

Hier unterstellen wir eine Rentenerhöhung zur Jahresmitte:

  • Jan–Jun: 6 × 1.200 € = 7.200 €
  • Jul–Dez: 6 × 1.240 € = 7.440 €
  • Jahresrente 2019: 14.640 €
  • davon 76 % steuerpflichtig: ca. 11.126 €
  • abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 €

Zu versteuern in 2019: ca. 11.024 €

Der steuerfreie Rentenanteil wird nun festgeschrieben:

  • 24 % von 14.640 € = 3.514 €

Dieser Betrag von 3.514 € bleibt für die gesamte zukünftige Rentenlaufzeit als steuerfreier Festbetrag erhalten – auch wenn die Rente später steigt.

Jahr 2020 (Rentenanpassung)

Unterstellt: erneute Rentenerhöhung in der Jahresmitte:

  • Jan–Jun: 6 × 1.240 € = 7.440 €
  • Jul–Dez: 6 × 1.280 € = 7.680 €
  • Jahresrente 2020: 15.120 €

Berechnung des zu versteuernden Betrags:

  • Jahresrente 2020: 15.120 €
  • minus steuerfreier Festbetrag (aus 2019): 3.514 €
  • minus Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 €

Zu versteuern in 2020: 11.504 €

Gut zu wissen:
Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rentenanteils hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und bleibt lebenslang gleich. Der steuerfreie Teil wird als fester Euro-Betrag im ersten vollen Rentenjahr ermittelt und ändert sich später nicht mehr – auch wenn die Rente steigt.

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Wann werden Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert

Der Ertragsanteil bestimmt, welcher Teil bestimmter Renten steuerpflichtig ist.

  • Bis zum 31. Dezember 2004 wurden Renten grundsätzlich mit dem Ertragsanteil versteuert.
  • Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt.
  • Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Alter des Rentners bei Rentenbeginn ab.

Den Ertragsanteil sowie die Steuer auf die Rente, können Sie schnell und einfach mit meinem Rechner ermitteln:

Renten Steuerrechner mit Ertragsanteil und Versorgungsfreibetrag

Geburtsjahr:
Beginn der Rente (Jahr):

Bruttoaltersrente monatlich:
Euro
Betriebsrente monatlich:
Euro
Private Rente monatlich:
Euro
(Ertragsanteil-Besteuerung)

Kapital Einkünfte jährlich:
Euro
(Zinsen, Dividenden etc.)
Freistellungsaufträge erteilt?:

Bruttogehalt jährlich:
Euro
(Löhne/ Gehälter)
Sonstige Einkünfte jährlich:
Euro
(Gewinne, Vermietung etc.)

Krankenversicherung:
Höhe PKV monatlich:
Euro

Weitere Sonderausgaben:
Euro
(Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer usw.)
Sonstige absetzbare Kosten:
Euro
(außergewöhnliche Belastungen, etc.)

Kirchensteuer

Wie diese Rentenbesteuerung funktioniert, wie hoch der Erttragsanteil ist und bei welchen Renten sie angewendet wird, zeigt das Video.


Mit dem Ertragsanteil müssen Sie i.d.R. weniger Steuern zahlen. Leider werden nur bestimmte Renten so besteuert.

Welche Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert?

  • Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester-Rente und Rürup-Rente)
  • Renten aus Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b EStG erfüllen
  • Veräußerungsleibrenten
  • Renten aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL), die nach dem Umlageverfahren finanziert und während des Arbeitslebens als Lohn versteuert werden
  • Bei der Erwerbsminderungsrente richtet sich die Höhe des Ertragsanteils nach der Dauer des Rentenbezugs.

Beispiel: Ertragsanteil einer Rente

Ein Ehepaar erhält gemeinsam eine lebenslange Rente von 24.000 € pro Jahr. Stirbt einer der Ehepartner, wird die Rente auf 15.000 € pro Jahr reduziert. Zu Beginn des Rentenbezugs ist der Ehemann 55 Jahre, die Ehefrau 50 Jahre alt.

Für die Besteuerung wird die Rente in zwei Teile aufgeteilt:

  1. Sockelrente (15.000 € jährlich)
    Diese Rente wird lebenslang gezahlt, solange mindestens einer der Ehepartner lebt. Für den Ertragsanteil ist das Alter der jüngeren Person maßgeblich (hier: 50 Jahre).

    Ertragsanteil: 30 % von 15.000 € = 4.500 €
  2. zusätzlicher Rententeil (9.000 € jährlich)
    Dieser Teil wird nur so lange gezahlt, wie beide Ehepartner leben. Hier ist das Alter der älteren Person maßgeblich (Ehemann, 55 Jahre).

    Ertragsanteil: 26 % von 9.000 € = 2.340 €

Insgesamt sind damit pro Jahr 6.840 € (4.500 € + 2.340 €) als Ertragsanteil zu versteuern.

Grundsätzlich gilt: Bei einer lebenslangen Rente wird der Ertragsanteil anhand des Alters bei Rentenbeginn aus einer Tabelle (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) ermittelt.

Hängt die Dauer einer Rente von der Lebenszeit mehrerer Personen ab (z. B. bei Ehegattenrenten), gelten besondere Regeln:

  • Für den Grundbetrag (Sockelrente) zählt das Alter der jüngsten Person.
  • Für den zusätzlichen Rententeil zählt das Alter der ältesten Person.

Steht die Rente nur einer Person zu (z. B. dem Ehemann) und erhält die andere Person (z. B. die Ehefrau) erst dann eine Rente, wenn sie die erste Person überlebt, liegen steuerlich zwei getrennte Renten vor. Die zweite Rente (für den Überlebensfall) wird erst besteuert, wenn sie tatsächlich gezahlt wird.

Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Laufzeit der Unterschied zwischen:

  • dem Jahresbetrag der Rente und
  • dem rechnerischen Rückfluss des Kapitals über die voraussichtliche Laufzeit.

Der daraus ermittelte Ertragsanteil ist der Teil der Rente, der der Einkommensteuer unterliegt.


Ertragsanteil-Tabelle für lebenslange Renten

Aus der folgenden Tabelle können Sie ablesen, welcher Prozentsatz Ihrer lebenslangen Rente als Ertragsanteil steuerpflichtig ist. Entscheidend ist das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr.

Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil in %
0 bis 1
2 bis 3
4 bis 5
6 bis 8
9 bis 10
11 bis 12
13 bis 14
15 bis 16
17 bis 18
19 bis 20
21 bis 22
23 bis 24
25 bis 26
27
28 bis 29
30 bis 31
32
33 bis 34
35
36 bis 37
38
39 bis 40
41
42
43 bis 44
45
46 bis 47
48
49
50
59
58
57
56
55
54
53
52
51
50
49
48
47
46
45
44
43
42
41
40
39
38
37
36
35
34
33
32
31
30
51 bis 52
53
54
55 bis 56
57
58
59
60 bis 61
62
63
64
65 bis 66
67
68
69 bis 70
71
72 bis 73
74
75
76 bis 77
78 bis 79
80
81 bis 82
83 bis 84
85 bis 87
88 bis 91
92 bis 93
94 bis 96
ab 97
29
28
27
26
25
24
23
22
21
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1

Hinweis: Der einmal ermittelte Ertragsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der lebenslangen Rente.

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Erhöhung der Rente

Wird Ihre Rente erhöht, ist steuerlich zu unterscheiden:

  • Werterhöhung des Rentenrechts (z. B. nachträgliche Vertragsänderung):
    Der Erhöhungsbetrag gilt als eigene Rente. Für diesen Teil wird ein eigener Ertragsanteil ab dem Zeitpunkt der Erhöhung berechnet.
  • Überschussbeteiligung oder Wertsicherungsklausel:
    Erhöhungen, die von Anfang an im Vertrag vorgesehen sind (z. B. Anpassung an die Lebenshaltungskosten), gelten als laufende Erträge derselben Rente. Es entsteht keine „neue“ Rente, der Ertragsanteil ändert sich dadurch nicht.

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Herabsetzung der Rente

Wird Ihre Rente später reduziert, kommt es auf die Gestaltung an:

  1. Herabsetzung von Anfang an vereinbart
    Zuerst wird der Ertragsanteil aus dem Grundbetrag (der späteren, niedrigeren Rente) ermittelt. Dieser Teil ist während der gesamten Laufzeit zu versteuern. Der Ertragsanteil des zusätzlichen Rententeils (über dem Grundbetrag) ist nur bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung zu versteuern – dieser Teil gilt als abgekürzte Leibrente.
  2. spätere Herabsetzung sofort wirksam vereinbart
    Wird die Rente während des Bezugs reduziert und die Herabsetzung tritt sofort in Kraft, bleibt der bisherige Ertragsanteil in der Regel unverändert.
  3. Herabsetzung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam
    Bis zur Vereinbarung bleibt alles unverändert. Ab der Vereinbarung wird – wie in Fall 1 – zwischen Grundbetrag und zusätzlichem Teil unterschieden.

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Abgekürzte Leibrenten

Eine abgekürzte Leibrente ist eine Rente, die sowohl von der Lebenszeit einer Person abhängt als auch zeitlich begrenzt ist (z. B. auf 10 oder 15 Jahre).

  • Sie endet, wenn die Person stirbt oder wenn der vereinbarte Zeitraum abläuft – je nachdem, was früher eintritt.
  • Der Ertragsanteil wird aus einer eigenen Tabelle (§ 55 Abs. 2 EStDV) nach der Laufzeit berechnet.

Beträgt die Gesamtlaufzeit nicht exakt volle Jahre, wird aus Vereinfachungsgründen auf volle Jahre abgerundet.

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Besonderheiten bei Renten wegen Erwerbsminderung

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind in der Regel abgekürzte Leibrenten. Die Laufzeit wird üblicherweise bis zum voraussichtlichen Beginn der Altersrente oder bis zu einer Altersgrenze (z. B. 65) angenommen.

  • Auch wenn der Versicherer regelmäßig prüft, ob die Erwerbsminderung noch vorliegt, ändert dies die zugrunde gelegte Laufzeit zunächst nicht.
  • Wird die Rente mehrmals nacheinander befristet bewilligt und schließen sich die Zeiträume direkt an, wird steuerlich von einer Rente mit verlängerter Laufzeit ausgegangen.

Endet die Erwerbsminderungsrente vorzeitig oder wird sie in eine Altersrente umgewandelt, ist die tatsächliche (kürzere) Laufzeit maßgeblich.

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Besonderheiten bei Witwen- und Witwerrenten

Witwen- und Witwerrenten sind regelmäßig lebenslange Hinterbliebenenrenten. Neben der steuerlichen Behandlung (Ertragsanteil bzw. Besteuerungsanteil) spielt in der Praxis häufig die Einkommensanrechnung eine Rolle.

Vereinfacht dargestellt läuft die Anrechnung in drei Schritten ab:

  1. Prüfung, welches Einkommen angerechnet wird
    Es wird unterschieden, welche Einkünfte überhaupt berücksichtigt werden (z. B. Arbeitslohn, Renten, bestimmte Versorgungsbezüge). Kapitalerträge oder Mieteinnahmen können im Einzelfall außen vor bleiben.
  2. Bereinigung des Einkommens
    Vom Bruttoeinkommen werden feste Prozentsätze für Steuern und Sozialabgaben abgezogen, um ein anrechenbares Nettoeinkommen zu ermitteln.
  3. 40 %-Anrechnung über der Freigrenze
    Nur der Teil des bereinigten Einkommens, der über einer bestimmten Freigrenze liegt, wird zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Wichtig:

  • Die Einkommensanrechnung ist immer eine Einzelfallentscheidung.
  • Bei Waisenrenten gibt es in Deutschland keine Einkommensanrechnung.

Praktische Hinweise

  • Lassen Sie Rentenbescheide und Einkommensanrechnung im Zweifel von einem Fachmann prüfen.
  • Fehlerhafte Anrechnungen können zu geringe Renten bedeuten – hier sind Nachzahlungen möglich.

Witwen-, Witwer- und Erwerbsminderungsrenten sind steuerlich und sozialrechtlich komplex. Eine individuelle Beratung hilft, böse Überraschungen zu vermeiden und Ansprüche voll auszuschöpfen.

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Steuertipps für Rentner

Hier sind einige Steuertipps, die Rentnern helfen können, ihre Steuerlast zu minimieren und ihre finanzielle Situation zu optimieren:

Werbungskosten geltend machen

Rentner können Werbungskosten absetzen, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Rente stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Steuerberatung, Fahrtkosten zu Beratungsstellen oder Ausgaben für Fachliteratur. Der Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt 102 Euro, es sei denn, es lassen sich höhere Ausgaben nachweisen.

Steuertipp: Auch im Ruhestand gibt es Werbungskosten


Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Ausgaben für Krankheit, Pflege oder behindertengerechte Umbauten im Wohnraum können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass solche Ausgaben eine zumutbare Belastungsgrenze überschreiten müssen.

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag nutzen

Rentner, die Kapitaleinkünfte erzielen, sollten nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einzureichen, um den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) zu nutzen. Dadurch lassen sich Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei stellen.

Steuertipp: Freibeträge

Erhalten Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente oder Pension, dann gibt es auch zwei weitere Freibeträge.


Steuertipp: Nichtveranlagungsbescheinigung

Steuertipp: Wenn Ihre Einkünfte (Renten etc.) abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhlichen Belastungen, nicht den Grundfreibetrag überteigen, dann kann ich für Sie eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie müssen dann keine Steuererklärung abgeben und auch nicht mehr in der Zukunft.


Steuertipp: Ausgleichszahlungen

Senken Sie den Besteuerungsanteil durch das Vorziehen der Rente auf 63 Jahren und gleichen Sie die Abschläge aus durch Ausgleichszahlungen.


Steuertipp: Steuern sparen mit der Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel ist im Steuerrecht eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung der Renten. Berechtigte Rentner können beim Finanzamt für einen Teil der Rente weiterhin die möglicherweise für sie günstigere Besteuerung nach dem Ertragsanteil beantragen. Die Mitteilung zur Öffnungsklausel kann beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Die Öffnungsklausel bezieht sich auf die Besteuerung von Renten, insbesondere im Kontext der nachgelagerten Besteuerung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Hintergrund

  • Nachgelagerte Besteuerung: Bei der nachgelagerten Besteuerung werden Rentenbezüge im Alter besteuert, während die Beiträge in der Erwerbsphase steuerlich absetzbar sind.
  • Problem der Übersteuerung: Bei Selbständigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, kann es zu einer Übersteuerung kommen, wenn die Beiträge die Jahreshöchstbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.

Öffnungsklausel

Soweit ein Teil Ihrer Rente auf Beiträgen vor dem 1.1.2005 beruht, die über dem damaligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen und dieser Höchstbeitrag bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre überschritten wurde, kann dieser Teil der Leistung auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden (sog. Öffnungsklausel).

Nur für diesen begünstigten Teil der Rente kommt es darauf an, in welcher Form Sie die Leistung erhalten:

  • als lebenslange Leibrente (z. B. Altersrente),
  • als abgekürzte Leibrente (z. B. Erwerbsminderungsrente oder kleine Witwenrente) oder
  • als Einmalzahlung (Kapitalauszahlung).

Für diesen Teil der Leistung ist R 22.4 EStR zu beachten. Dort sind die Einzelheiten zur Anwendung der Öffnungsklausel geregelt.

  • Zweiteilung der Rente: Die Rente kann in einen freiwilligen und einen gesetzlichen Teil aufgeteilt werden, wenn der Selbständige mindestens zehn Jahre lang freiwillig höhere Beiträge gezahlt hat.
  • Günstigere Besteuerung: Der Teil der Rente, der auf den erhöhten Beiträgen beruht, wird nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil (2022: 82 Prozent der Rente), sondern mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.
  • Ertragsanteil: Der Ertragsanteil hängt vom Alter des Rentners bei Rentenbeginn ab und ist in der Regel niedriger als der normale Besteuerungsanteil.

Beispiel

  • Berechnung: Wenn 30 Prozent der Rente auf erhöhten Beiträgen beruhen, wird dieser Teil mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Rest der Rente unterliegt der normalen Besteuerung nach Abzug des Rentenfreibetrags.
  • Ergebnis: Die Gesamtsteuerlast wird reduziert, da ein Teil der Rente günstiger besteuert wird.

Ergebnis:

Die Öffnungsklausel bietet eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung für Rentner, die in der Vergangenheit überdurchschnittlich hohe Beiträge geleistet haben, zu reduzieren. Die aktuelle Rechtslage und die anhängigen Verfassungsbeschwerden könnten jedoch zukünftige Änderungen in der Rentenbesteuerung bewirken.

Quelle: BMF vom 19.8.2013 ( BStBl I S. 1087), Rz. 238-269.


Beratung in Anspruch nehmen

Die steuerliche Situation von Rentnern kann komplex sein, besonders wenn mehrere Einkunftsarten vorliegen oder wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Eine professionelle steuerliche Beratung kann helfen, Steuervorteile optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden.


Download: Steuerinfos für Rentner

FAQ: Rentensteuer – Muss ich als Rentner Steuern zahlen?

1. Ist meine Rente steuerpflichtig?

Ja, die gesetzliche Rente unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer . Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt vom Rentenbeginn, der Rentenhöhe und weiteren Einkünften ab.


2. Wie viel meiner Rente ist steuerpflichtig?

Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns :

Rentenbeginn Besteuerungsanteil
bis 2005 50 %
2020 80 %
2025 85 %
ab 2040 100 %

Der verbleibende Anteil ist steuerfrei – ein Leben lang.


3. Ab wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen :

  • 2025: 11.604 € (Einzelperson)

  • 2025: 23.208 € (Ehepaar, zusammen veranlagt)

Beachten Sie: Der steuerpflichtige Rentenanteil zählt, nicht die Bruttorente.


4. Was zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften im Ruhestand?

Neben der gesetzlichen Rente können folgende Einkünfte steuerpflichtig sein:

  • Betriebsrenten / Versorgungsbezüge

  • Mieteinnahmen

  • Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen, Dividenden)

  • Mini- oder Nebenjobs

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit


5. Wie erfährt das Finanzamt von meiner Rente?

Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die Rentendaten automatisch an das Finanzamt (sogenanntes eRentenbezugsmitteilungsverfahren ). Auch Betriebsrenten und andere Versorgungsträger melden steuerrelevante Zahlungen.


6. Wie kann ich prüfen, ob ich steuerpflichtig bin?

Am besten mit einem individuellen Steuercheck durch uns. Alternativ:

  • Rentenbezugsmitteilung der Rentenversicherung prüfen

  • Steuerpflicht anhand Ihrer persönlichen Gesamteinkünfte abschätzen

Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung und erstellen bei Bedarf die komplette Steuererklärung für Sie.


7. Welche Ausgaben kann ich in der Steuererklärung als Rentner absetzen?

Auch im Ruhestand können Sie steuerlich absetzbare Ausgaben geltend machen, z. B.:

  • Krankheitskosten und Pflegekosten

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • Spenden

  • Handwerkerleistungen

  • Steuerberatungskosten

  • Außergewöhnliche Belastungen


8. Gibt es besondere Freibeträge oder Pauschalen für Rentner?

Ja. Wichtigste Pauschalen:

  • Werbungskostenpauschale: 102 €

  • Sonderausgabenpauschale: 36 € (bei Einzelveranlagung)

  • Behindertenpauschbetrag, ggf. Pflegepauschbetrag

Wir prüfen, welche Pauschalen und Freibeträge für Sie individuell anwendbar sind.


9. Was ist mit Betriebsrenten und Riester-Renten?

  • Betriebsrenten gelten steuerlich als Versorgungsbezüge und sind voll steuerpflichtig.

  • Riester-Renten sind ebenfalls steuerpflichtig – meist zu 100 %, sofern während der Ansparphase steuerliche Vorteile genutzt wurden.

Hinweis: Diese Renten unterliegen zusätzlich in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht .


10. Wie kann ich als Rentner Steuern sparen?

Einige Tipps:

  • Freibeträge optimal nutzen (z. B. beim Altersentlastungsbetrag oder Behindertenpauschbetrag)

  • Ggf. Freibetragsantrag beim Finanzamt stellen

  • Steuererklärung gemeinsam mit dem (berufstätigen) Ehepartner abgeben

  • Verluste und außergewöhnliche Belastungen gezielt geltend machen

Wir beraten Sie individuell und übernehmen auf Wunsch die komplette Steueroptimierung.


11. Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung abgebe, obwohl ich müsste?

Das Finanzamt kann eine Schätzung vornehmen, ggf. mit Nachzahlungen, Zinsen und Verspätungszuschlägen. Um das zu vermeiden, empfehlen wir einen frühzeitigen Steuercheck.


12. Was kostet die Steuerberatung für Rentner?

Wir bieten Ihnen transparente und faire Beratungspakete für Rentner , individuell angepasst an Ihre Situation. Sprechen Sie uns gerne für ein unverbindliches Angebot an.


Sie möchten wissen, ob Sie steuerpflichtig sind oder ob sich eine Steuererklärung für Sie lohnt?

Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie verständlich, persönlich und unabhängig.

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Aktuelles + weitere Infos

Aktuelle Rechtsprechung & Verwaltungsanweisungen zur Besteuerung von Rentnern (Stand 2025)

Rentenbesteuerung (nach BFH & BMF 2025):

  • Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt weiterhin jährlich um 1 Prozentpunkt.
  • Besteuerungsanteil Renten:
    2025 = 86 %, 2026 = 87 %.
  • BFH (Urteil vom 19.03.2025 – X R 7/22): Doppelbesteuerung von Rentnern liegt vor, wenn der steuerfreie Rentenanteil niedriger ist als die Summe der bereits versteuerten Vorsorgeaufwendungen.
  • BMF-Schreiben vom 11.06.2025: Neue Berechnungsvorgaben für die Prüfung der Doppelbesteuerung → zwingend anzuwenden ab VZ 2025.

BFH zur doppelten Rentenbesteuerung (Grundsatzurteile vom 19.05.2021 – X R 20/19 und X R 33/19)
Der BFH hat entschieden, dass es bei bestimmten Rentnerkonstellationen zur verfassungswidrigen doppelten Besteuerung kommen kann. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen:

  • den steuerfreien Rentenbezügen (Hochrechnung) und
  • den aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträgen.

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die Summe der steuerfreien Renten niedriger ist als die Summe der selbst getragenen, nicht steuerlich abziehbaren Beiträge. Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, diese Prüfung im Einzelfall vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 30.08.2021).

BFH 2022/2023: Rentenerhöhungen erhöhen nicht den Freibetrag
Rentenerhöhungen führen nicht zu einer Anpassung des Rentenfreibetrags. Der Freibetrag wird ausschließlich aus dem ersten vollen Rentenjahr berechnet (BFH, Urteil vom 31.08.2022 – X R 29/20).

BFH zur Erwerbsminderungsrente (2023)
Bei befristeten Erwerbsminderungsrenten bleibt der erstmals festgesetzte Besteuerungsanteil bestehen, auch wenn die Rente später entfristet oder umgewandelt wird (BFH, Urteil vom 18.10.2023 – X R 28/21).

BFH zur Rentenabfindung (2022)
Eine Rentenabfindung wegen Wiederheirat ist steuerfrei (§ 3 Nr. 3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht als monatliche Rentenzahlung, sondern als Kapitalbetrag erfolgt (BFH, Urteil vom 19.10.2022 – X R 30/20).

BFH 2024: Besteuerung der Zusatzversorgungsrenten (VBL)
VBL-Renten zählen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG und sind – je nach Ausgestaltung – entweder mit dem Ertragsanteil oder als nachgelagerte Altersvorsorgeleistungen zu versteuern (BFH, Urteil vom 21.02.2024 – X R 15/22).

BMF 2022/2023: Hinweise zur Rentenbesteuerung
Durch die Änderung des Alterseinkünftegesetzes gelten seit dem Jahressteuergesetz 2022 u. 2023:

  • Vollabzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (§ 10 Abs. 3 EStG),
  • Verlangsamung des Anstiegs des Rentenbesteuerungsanteils ab 2023,
  • Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 statt 2040.

BFH 2024: Rentner mit Auslandswohnsitz
Rentner mit Wohnsitz im Ausland unterliegen für deutsche Renten grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) ist möglich, wenn mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen oder die ausländischen Einkünfte gering sind (BFH, Urteil vom 14.06.2024 – I R 4/22).

BFH 2023: Steuerpflicht von Riester-Renten
Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen (Riester) sind in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), auch wenn die Auszahlungen kapitalisiert erfolgen (BFH, Urteil vom 15.11.2023 – X R 12/22).

Finanzverwaltung 2024: Elektronischer Rentenbezugsmitteilungsabgleich
Seit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2024 erfolgt ein automatisierter Abgleich sämtlicher Rentenbezugsdaten. Das Risiko der Nichtangabe von Renteneinkünften ist dadurch erheblich gestiegen.


Steuerliche Änderungen 2024

  1. Steuerlicher Grundfreibetrag:

    • Erhöhung von 10.908 € (2023) auf 11.604 € (2024).
    • Mögliche weitere Erhöhung auf 11.784 €, noch nicht beschlossen.
  2. Steuerlicher Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen :

    • Anstieg auf 27.269 € im Jahr 2024 (2023: bis zu 26.528 € zu 100% absetzbar).
  3. Mehrwertsteuer in der Gastronomie:

    • Erhöhung auf 19% ab dem 01.01.2024 (bisher 7%).
    • Beispiel: Essen für 6 € inkl. 7% MwSt. kostet ab 2024 6,64 € inkl. 19% MwSt.

Neue Steuer für Rentner: Abzug von der Rente als Quellensteuer?

Die Diskussion um eine mögliche Einführung einer Lohnsteuer für Rentner in Deutschland ist ein interessantes Thema, das im Kontext der Bemühungen um eine Vereinfachung des Steuerrechts und der Steuererklärungsprozesse für Rentnerinnen und Rentner steht. Die von der Expertenkommission "Bürgernahe Einkommenssteuer" unter der Leitung der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel (FDP) diskutierten Vorschläge zielen darauf ab, das Steuerrecht zu modernisieren und die Digitalisierung zu nutzen, um die Steuererklärungsbürokratie zu reduzieren.

Das Bundesfinanzministerium hat eine Expertenkommission eingesetzt, die konkrete Vorschläge für eine einfachere Einkommensteuer, höhere Pauschalen und Freibeträge erarbeitet hat. Ein Aspekt dieser Vorschläge: die Einführung einer Lohnsteuer auf Renten.

Die Idee der Lohnsteuer auf Renten

Die Expertenkommission schlägt vor, eine Art Lohnsteuer auf Renten zu erheben, was bedeutet, dass die gesetzliche Rente ähnlich wie eine Quellenbesteuerung mit einer Einkommenssteuer belastet wird. Dies könnte zu einer echten Entlastung für alle Beteiligten führen, insbesondere für Rentner, deren Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt.

Potenzielle Befreiung von der Steuererklärung

Ein Aspekt dieser möglichen Neuerung ist, dass Rentner, deren Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von 10.908 € liegt, möglicherweise keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Durch automatischen Abzug der Steuern von der Rente, einschließlich Kranken- und Pflegebeiträgen sowie einer neuen Lohnsteuer, könnte dies für rund 6 Millionen Rentnerinnen und Rentner gelten.

Hürden und Unklarheiten

Ob diese Änderung tatsächlich umgesetzt wird, bleibt unklar. Es bedarf nicht nur rechtlicher Rahmenbedingungen, sondern auch technischer Möglichkeiten, die die gesetzliche Rentenversicherung möglicherweise nicht aufbringen kann. Fragen zur Pauschalierung der Lohnsteuer für alle Renten und möglichen Befreiungen müssen ebenfalls noch geklärt werden.

Eine mögliche Geldquelle für den Staat

Letztendlich scheint die Idee hinter dieser potenziellen Neuerung darin zu bestehen, eine neue Geldquelle für den Staat zu erschließen. Ob dies tatsächlich im Interesse der Rentner liegt und wie genau die Umsetzung aussehen könnte, bleibt abzuwarten.

Kernpunkte der Diskussion:

  • Vereinfachung des Steuerrechts: Die Expertenkommission soll bis Mitte 2024 Vorschläge erarbeiten, wie das Steuerrecht in Deutschland einfacher gestaltet werden kann. Dabei sollen die Chancen der Digitalisierung genutzt und steuerliche Regeln vereinfacht werden, um die Abgabe von Steuererklärungen zu erleichtern.

  • Mögliche Einführung einer Quellensteuer für Renten: Ein Vorschlag, der in der fachlichen Diskussion steht, ist die Einführung einer Quellensteuer für Renten, ähnlich der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Dies würde bedeuten, dass die Steuer direkt bei der Auszahlung der Rente einbehalten wird, was die Notwendigkeit einer jährlichen Steuererklärung für viele Rentner eliminieren könnte.

  • Ziel der Entlastung: Die Idee hinter dem Vorschlag ist es, eine echte Entlastung für Rentnerinnen und Rentner sowie für die Finanzverwaltung zu schaffen, indem der administrative Aufwand für beide Seiten reduziert wird.

  • Grundfreibetrag und Steuererklärung: Aktuell müssen Rentnerinnen und Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, eine Steuererklärung abgeben. Eine Vereinfachung des Verfahrens könnte dazu führen, dass weniger oder keine Steuererklärungen mehr nötig sind, insbesondere für diejenigen, deren Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt.

Offene Fragen und weitere Schritte:

  • Ausarbeitung und Vorstellung der Vorschläge: Die Expertenkommission wird ihre Arbeit fortsetzen und alle zwei Monate zusammenkommen, um Lösungen zu finden. Die endgültigen Vorschläge werden voraussichtlich Mitte des nächsten Jahres vorgestellt.

  • Entscheidung über die Einführung einer Quellensteuer : Ob es tatsächlich zu einer Lohnsteuer für Rentner kommt, steht noch nicht fest. Die Entscheidung wird von den Ergebnissen der Expertenkommission und den anschließenden politischen Diskussionen abhängen.

Ergebnis:

Die mögliche Einführung einer Lohnsteuer für Rentner ist Teil einer breiteren Diskussion über die Vereinfachung des Steuerrechts und die Reduzierung der Bürokratie für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Während die Idee eine potenzielle Entlastung darstellt, sind die genauen Details und die Umsetzung noch offen und werden in den kommenden Monaten weiter diskutiert werden. Es bleibt abzuwarten, welche Vorschläge die Expertenkommission vorlegen wird und wie diese von der Politik aufgenommen werden.

Meinung

Ich halte die Idee einer Lohnsteuer auf Renten für grundsätzlich sinnvoll. Sie würde die bürokratische Belastung für Rentner reduzieren und könnte zu einer Entlastung für Rentner mit einem Einkommen über dem Grundfreibetrag führen.

Es gibt jedoch auch einige Hürden und Unklarheiten, die vor einer Umsetzung geklärt werden müssen. Dazu gehören die technischen Möglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die Frage nach einer Pauschalierung der Lohnsteuer und die möglichen Befreiungen von der Steuerpflicht.

Insgesamt halte ich die Einführung einer Lohnsteuer auf Renten für einen Schritt in die richtige Richtung. Sie würde das Steuersystem für Rentner vereinfachen und könnte zu einer Entlastung für einige Rentner führen.


Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

Das Jahr des Rentenbeginns ist für die Höhe des Besteuerungsanteils der Altersrente maßgeblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (BFH, Urteil vom 31. August 2022, X R 29/20).

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Anteil der Altersrente, der der Besteuerung unterliegt, nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem für dieses Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG genannten Tabelle zu ermitteln.

Im Streitfall hatte der Kläger eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beantragt. Der Rentenanspruch war nach der Satzung des Versorgungswerks mit Vollendung des 65. Lebensjahres entstanden. Der Kläger hatte jedoch beantragt, die Rente erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.

Das Finanzamt hatte den steuerfreien Teil der Rente für das Jahr 2016, das Jahr des Rentenbeginns, nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG ermittelt. Für die Folgejahre hatte das Finanzamt den steuerfreien Teil der Rente nach dem Prozentsatz für das Jahr 2016 fortgeschrieben.

Der BFH hat entschieden, dass das Jahr des Rentenbeginns für die Höhe des Besteuerungsanteils der Altersrente maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Rentenbeginn auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt muss nun den steuerfreien Teil der Rente für das Jahr 2016 und die Folgejahre neu ermitteln.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Der steuerfreie Teil der Altersrente wird für alle Jahre nach dem Jahr des Rentenbeginns neu berechnet.
  • Rentner, die ihre Altersrente auf Antrag hinausgeschoben haben, können in den Folgejahren einen höheren steuerfreien Teil der Rente erhalten.
  • Rentner, die ihre Altersrente auf Antrag vorzeitig in Anspruch genommen haben, können in den Folgejahren einen niedrigeren steuerfreien Teil der Rente erhalten.

Zu beachten ist, dass die Steuerfestsetzung in Bezug auf die Altersrenten derzeit nur vorläufig ergeht. Sollte sich später herausstellen, dass die Alterseinkünfte aufgrund einer doppelten Besteuerung zu hoch versteuert wurden, ist eine Korrektur also problemlos möglich.


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Besteuerungsanteils

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass der Rentenbeginn i.S. von § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Auswirkungen

Diese Entscheidung hat folgende Auswirkungen:

  • Der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr der tatsächlichen Bewilligung.
  • In dem Beispielsfall aus dem Urteil ist der Besteuerungsanteil 81 %, da die Rente im Jahr 2021 bewilligt wurde.
  • Bei einem regulären Rentenbeginn in 2020 wären es hingegen nur 80 % gewesen.
  • Dieser Unterschied kann sich über die gesamte Laufzeit der Rente zu einer erheblichen Mehrbelastung auswirken.

Handlungsempfehlungen

Rentner, die ihren Rentenbeginn hinausgeschoben haben, sollten die Steuerbescheide prüfen, ob der Besteuerungsanteil korrekt ermittelt wurde. In Zweifelsfällen sollten sie einen Steuerberater konsultieren.

Begründung der Entscheidung

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Rentenbeginn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Zeitpunkt der Bewilligung der Rente ist. Dies sei auch der Zeitpunkt, an dem der Rentenberechtigte erstmals in den Genuss der Rente kommt.

Die Finanzverwaltung und die Fachliteratur vertreten die gleiche Auffassung.

Das letzte Wort hat der BFH

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird in einem Revisionsverfahren darüber entscheiden, ob die Entscheidung des Finanzgerichts Bestand hat.


BFH zur Anwendung der sog. Öffnungsklausel

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2010 (X R 53/08) befasst sich mit der Anwendung der sogenannten Öffnungsklausel im Kontext der Besteuerung von Altersrenten. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils und der Öffnungsklausel zusammengefasst:

Hintergrund der Öffnungsklausel

  • Ziel: Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten.
  • Anwendung: Die Öffnungsklausel kommt zur Anwendung, wenn die Beiträge zur Altersvorsorge die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten.
  • Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten wurde.

Entscheidendes im BFH-Urteil

  • Wichtige Klarstellung: Bei der Anwendung der Öffnungsklausel ist entscheidend, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden, nicht in welchen Jahren die Zahlungen erfolgten.
  • Nachzahlungen: Rentenrechtliche Nachzahlungen für einzelne Jahre sind im Rahmen der Öffnungsklausel steuerlich zu berücksichtigen.
  • Ertragsanteilsbesteuerung: Die Öffnungsklausel führt zur anteiligen Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil.

Sachverhalt im Urteil

  • Fallbeispiel: Ein selbständiger Wirtschaftsprüfer bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat in der Vergangenheit höhere Beiträge als den Höchstbeitrag geleistet.
  • Problemstellung: Der Kläger argumentierte, dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zu einem früheren angestellten Rentner gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Rechtsfolgen der Öffnungsklausel

  • Anteilige Besteuerung: Ein Teil der Rente, der auf überhöhten Beiträgen beruht, wird mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.
  • Vermeidung von Doppelbesteuerung: Die Regelung soll sicherstellen, dass Renten nicht doppelt besteuert werden, insbesondere wenn die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden.

Verfassungsrechtliche Bewertung

  • Bestätigung der Rechtsprechung: Der BFH bestätigte, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • Typisierungen und Generalisierungen: Dem Gesetzgeber werden bei der Regelung komplexer Lebenssachverhalte gewisse Typisierungen und Generalisierungen zugestanden.

Ergebnis:

Das Urteil des BFH stellt klar, dass bei der Anwendung der Öffnungsklausel die Jahre, für die Beiträge geleistet wurden, entscheidend sind und nicht die Jahre, in denen die Zahlungen erfolgten. Dies ist insbesondere für Selbständige relevant, die höhere Beiträge zur Altersvorsorge geleistet haben und eine Doppelbesteuerung ihrer Renten vermeiden möchten.


Besteuerung von Rentennachzahlungen

Die Besteuerung von Rentennachzahlungen ist ein komplexes Thema, über das noch nicht abschließend entschieden ist. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Nachzahlungen für die Jahre bis 2004 nach dem Alterseinkünftegesetz zu versteuern sind, wenn die Auszahlung erst ab 2005 erfolgt. Das Finanzgericht Münster hat diese Auffassung bestätigt. Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hat entschieden, dass Nachzahlungen für die Jahre bis 2004 nach der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof wird in den anhängigen Verfahren entscheiden, welche Auffassung zu Recht besteht.

Handlungsempfehlungen

Rentner, die Rentennachzahlungen für die Jahre bis 2004 erhalten haben, sollten die Steuerbescheide mittels Einspruch offen halten. Im Hinblick auf die anhängigen Prozesse ruht das Verfahren dann kraft Gesetz.

Auswirkungen auf betroffene Rentner

Sollte der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts Münster folgen, müssen betroffene Rentner ihre Rentennachzahlungen mit dem höheren Besteuerungsanteil von 50 % versteuern. Dies kann zu einer erheblichen Steuererhöhung führen. Sollte der Bundesfinanzhof hingegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen folgen, müssen betroffene Rentner ihre Rentennachzahlungen mit dem zuvor maßgeblichen – und günstigeren – Ertragsanteil versteuern. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.


Weitere Infos zur Rente & Steuer:


Hier finden Sie Weitere hilfreiche Steuerrechner.

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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