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Rentenbesteuerung & Rechner

Ab wie viel Rente müssen Rentner Steuern zahlen +
ab wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Steuerpflicht von Renten

Rentensteuerrechner

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Gruppen von Renten:

  1. Gesetzliche Renten: Es gitl die sog. Kohortenbesteuerung
  2. Privatrenten: Es gilt die Besteuerung nach dem sog. Ertragsanteil
  3. Versorgungsrenten (wie z.B. Pensionen, Betriebsrenten und Werkspensionen): Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Seit 2005 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das System der sogenannten nachgelagerten Besteuerung umgestellt. Das bedeutet, dass die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung steuerfrei sein werden, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Langjährige Übergangsregelungen führen dazu, dass die Renten Jahr für Jahr stärker und erst bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 grundsätzlich voll zu versteuern sind.

Die einzige Ausnahme von der Besteuerung ergibt sich durch die sogenannte Öffnungsklausel.

Besteuerung von Renten in Deutschland. Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Steuerpflicht für Rentner: Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieses Einkommen umfasst alle Renteneinnahmen sowie weitere Einkünfte wie Betriebsrenten, Pensionen, Zinsen, Dividenden, sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

  2. Grundfreibeträge: Für das Jahr 2023 liegt der Grundfreibetrag für Ledige bei 10.908 Euro und für Verheiratete bei 21.816 Euro. Für 2024 steigen diese Beträge auf 11.604 Euro bzw. 23.208 Euro.

  3. Steuerpflichtiger Rentenanteil: Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jährlich. Für Neurentner des Jahrgangs 2023 beträgt dieser Anteil 83 Prozent, für 2024 dann 84 Prozent. Es gibt Überlegungen, die hundertprozentige Besteuerung der Neurenten bis 2058 hinauszuschieben.

  4. Besteuerung von Rentenerhöhungen: Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Dies kann dazu führen, dass Rentner, die zuvor nicht steuerpflichtig waren, durch eine Rentenerhöhung in die Steuerpflicht rutschen.

  5. Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente: Zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente zieht der Neurentner den steuerfreien Anteil von seinem Bruttorentenbetrag ab und addiert weitere Einkünfte. Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem Sonderausgaben-Pauschbetrag ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.

  6. Nichtveranlagungsbescheinigung: Rentner, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, um sich von der Abgabepflicht einer Steuererklärung zu befreien und Kapitalertragsteuer zu sparen.

  7. Doppelbesteuerung von Renten: Es gab Musterklagen vor dem Bundesfinanzhof zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten. Die Urteile bestätigten die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen, sodass die aktuelle Regelung bestehen bleibt.

Zusammenfassend ist es für Rentner wichtig, jährlich zu prüfen, ob sie aufgrund der Rentenerhöhungen und des steuerpflichtigen Rentenanteils steuerpflichtig werden. Eine sorgfältige Planung und gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer Nichtveranlagungsbescheinigung können helfen, die Steuerlast zu minimieren.

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Renten-Steuer-Rechner

Mit unserem kostenlosen Rechnern zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil sowie Ertragsanteil Ihrer Rente und den Rentenfreibetrag.

  1. Rechner gesetzliche Renten (Kohortenbesteuerung)
  2. Rechner Privatrenten (Ertragsanteil)

Steuer Rechner online

 

Geburtsjahr:
Rente wegen:
Rente monatlich


Beispiel:

Der Rentenbeginn liegt in 2018, also sind 76 Prozent der Rente zu versteuern und 24 Prozent der Jahresrente für 2019 bleiben steuerfrei (siehe Kohortenbesteuerung).

Für 2018 bedeutet das:

4 x 1.200 Euro = 4.800 Euro.

Davon 76 % steuerpflichtig = 3.648 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 3.546 Euro

Für 2019 bedeutet das:

6 x 1.200 Euro = 7.200 Euro.
6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.
Jahresrente = 14.640 Euro.

Davon 76 % steuerpflichtig = 11.126 Euro.
Minus Werbungskosten = 102 Euro.

Zu versteuern = 11.024 Euro.

Für die restliche Rentenlaufzeit gilt:

Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Rentenbeginn war in 2018, zur Berechnung herangezogen wird also 2019. Wie oben dargelegt, beträgt in 2019 der steuerfreie Betrag 3.514 Euro (24% von 14.640 Euro). Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Für 2020 heißt das also:

6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.
6 x 1.280 Euro = 7.680 Euro.
Jahresrente = 15.120 Euro.

Minus steuerfreier Teil (Festbetrag laut 2019) = 3.514 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 11.504 Euro.


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Steuerfreie Rente

Im Jahr 2022 müssen Sie keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 10.347 € beträgt. Bis zu diesem Einkommen fallen nach der Grundtabelle keine Einkommensteuern an. Laut Bundesfinanzministerium sind daher 14.636 € Jahresrente brutto im Jahr 2022 steuerfrei, wenn die Rente am 01.01.2022 beginnt. Diese 14.636 € setzen sich aus folgenden monatlichen Rentenzahlungen zusammen:

  • 6x 1.183 € Monatsrente vom 01.01.2022 bis 30.06.22 und
  • 6x 1.256 € Monatsrente vom 01.07.22 bis 31.12.2022.

Von den 14.636 € Rente werden noch folgende Beträge steuerlich abgezogen:

  • 2.635 € steuerfreier Anteil der Jahresrente von 18 Prozent,
  • 102 € Werbekostenpauschale
  • 36 € Sonderausgabenpauschbetrag und
  • 1.516 € abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Bruttorente).

Es verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 10.347 €. Da der aktuelle Grundfreibetrag im Jahr 2023 bei 10.908 € liegt, muss auf den Rentenbetrag von 14.636 € im Jahr 2022 keine Einkommensteuer an das Finanzamt gezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das tatsächliche zu versteuernde Einkommen aus dieser Rente unter dem Grundfreibetrag liegt, also insbesondere keine weiteren Einkünfte vorliegen.

So viel gesetzliche Rente bleibt steuerfrei, wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben:

Rentenbeginn

Jahresrente

Monatsrente

2005 20.772€ 1.768€
2006 20.265€ 1.725€
2007 19.845€ 1.689€
2008 19.536€ 1.663€
2009 19.165€ 1.631€
2010 18.732€ 1.595€
2011 18.409€ 1.567€
2012 18.054€ 1.537€
2013 17.684€ 1.505€
2014 17.385€ 1.480€
2015 17.163€ 1.461€
2016 16.919€ 1.440€
2017 16.635€ 1.416€
2018 16.375€ 1.394€
2019 16.107€ 1.371€
2020 15.759€ 1.341€
2021 15.657€ 1.333€
2022 15.630€ 1.330€
2023 15.520€ 1.321€

Bei den Angaben handelt es sich um Näherungswerte. Bei der Berechnung wurden Rentenerhöhungen Ost, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag) sowie der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ohne Kinderlosenzuschlag) berücksichtigt. Die jeweils angegebene Jahresbruttorente verdoppelt sich, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, im Falle der Zusammenveranlagung.

Es kann nur im Einzelfall geklärt werden, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind. Neben dem Altersentlastungsbetrag können bestimmte altersunabhängige Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens steuermindernd berücksichtigt werden. Es hängt also von Ihren persönlichen Verhältnissen ab, ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen.

Entscheidend sind zum Beispiel

Wenn Sie keine Steuern zahlen müssen, können Sie eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

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Wann werden Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert

Der Ertragsanteil bestimmt, welcher Teil bestimmter Renten steuerpflichtig ist.

  • Bis zum 31. Dezember 2004 wurden Renten grundsätzlich mit dem Ertragsanteil versteuert.
  • Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt.
  • Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Alter des Rentners bei Rentenbeginn ab.

Wie diese Rentenbesteuerung funktioniert, wie hoch der Erttragsanteil ist und bei welchen Renten sie angewendet wird, zeigt das Video.


Mit dem Ertragsanteil müssen Sie i.d.R. weniger Steuern zahlen. Leider werden nur bestimmte Renten so besteuert.

Welche Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert?

  • Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester-Rente und Rürup-Rente)
  • Renten aus Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b EStG erfüllen
  • Veräußerungsleibrenten
  • Renten aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL), die nach dem Umlageverfahren finanziert und während des Arbeitslebens als Lohn versteuert werden
  • Bei der Erwerbsminderungsrente richtet sich die Höhe des Ertragsanteils nach der Dauer des Rentenbezugs.

Den Ertragsanteil sowie die Steuer auf die Rente, können Sie schnell und einfach mit meinem Rechner ermitteln:

Renten Steuerrechner mit Ertragsanteil und Versorgungsfreibetrag

Geburtsjahr:
Beginn der Rente (Jahr):

Bruttoaltersrente monatlich:
Euro
Betriebsrente monatlich:
Euro
Private Rente monatlich:
Euro
(Ertragsanteil-Besteuerung)

Kapital Einkünfte jährlich:
Euro
(Zinsen, Dividenden etc.)
Freistellungsaufträge erteilt?:

Bruttogehalt jährlich:
Euro
(Löhne/ Gehälter)
Sonstige Einkünfte jährlich:
Euro
(Gewinne, Vermietung etc.)

Krankenversicherung:
Höhe PKV monatlich:
Euro

Weitere Sonderausgaben:
Euro
(Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer usw.)
Sonstige absetzbare Kosten:
Euro
(außergewöhnliche Belastungen, etc.)

Kirchensteuer

Ertragsanteil Rente Beispiel:

Einem Ehepaar wird gemeinsam eine lebenslängliche Rente von 24.000 € jährlich mit der Maßgabe gewährt, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden auf 15.000 € jährlich ermäßigt wird. Der Ehemann ist zu Beginn des Rentenbezugs 55, die Ehefrau 50 Jahre alt.

Es sind zu versteuern

  1. bis zum Tod des zuletzt Sterbenden der Ertragsanteil des Sockelbetrags von 15.000 €. Dabei ist nach § 55Abs. 1 Nr. 3 EStDV das Lebensalter der jüngsten Person, mithin der Ehefrau, zugrunde zu legen. Der Ertragsanteil beträgt
    30 % von 15.000 € = 4.500 € (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aDoppelbuchst. bb EStG);
  2. außerdem bis zum Tod des zuerst Sterbenden der Ertragsanteil des über den Sockelbetrag hinausgehenden Rententeils von 9.000 €. Dabei ist nach § 55 Abs. 1Nr. 3 EStDV das Lebensalter der ältesten Person, mithin des Ehemanns, zugrunde zu legen. Der Ertragsanteil beträgt

    26 % von 9.000 € = 2.340 € (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aDoppelbuchst. bb EStG).

Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit auf (4.500 € + 2.340 € =) 6.840 €.

Bei der Ermittlung des Ertragsanteils einer lebenslänglichen Leibrente ist – vorbehaltlich des § 55 Abs. 1Nr. 1 EStDV – von dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr auszugehen (Kopfleiste der in § 22 Nr. 1 Satz 3Buchst. aDoppelbuchst. bb EStG aufgeführten Tabelle).

Ist die Dauer einer Leibrente von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängig, ist der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV zu ermitteln. Das gilt auch, wenn die Rente mehreren Personen, z. B. Ehegatten, gemeinsam mit der Maßgabe zusteht, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden herabgesetzt wird. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Grundbetrags der Rente, d. h. des Betrags, auf den sie später ermäßigt wird, das Lebensjahr der jüngsten Person zugrunde zu legen. Für den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils ist das Lebensjahr der ältesten Person maßgebend.

Steht die Rente nur einer Person zu, z. B. dem Ehemann, und erhält eine andere Person, z. B. die Ehefrau, nur für den Fall eine Rente, dass sie die erste Person überlebt, so liegen zwei Renten vor, von denen die letzte aufschiebend bedingt ist. Der Ertragsanteil für diese Rente ist erst von dem Zeitpunkt an zu versteuern, in dem die Bedingung eintritt.

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Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.

Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Ertragsanteil Rente Tabelle

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten

Ertragsanteil in %

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten

Ertragsanteil in %

0 bis 1
2 bis 3
4 bis 5
6 bis 8
9 bis 10
11 bis 12
13 bis 14
15 bis 16
17 bis 18
19 bis 20
21 bis 22
23 bis 24
25 bis 26

27

28 bis 29
30 bis 31

32

33 bis 34

35

36 bis 37

38

39 bis 40

41

42

43 bis 44

45

46 bis 47

48

49

50

59
58
57
56
55
54
53
52
51
50
49
48
47
46
45
44
43
42
41
40
39
38
37
36
35
34
33
32
31
30

51 bis 52

53
54

55 bis 56

57
58
59

60 bis 61

62
63
64

65 bis 66

67
68

69 bis 70

71

72 bis 73

74
75

76 bis 77
78 bis 79

80

81 bis 82
83 bis 84
85 bis 87
88 bis 91
92 bis 93
94 bis 96

ab 97

29
28
27
26
25
24
23
22
21
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1


Erhöhung der Rente

Bei einer Erhöhung der Rente ist, falls auch das Rentenrecht eine zusätzliche Werterhöhung erfährt, der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln ist; dabei ist unerheblich, ob die Erhöhung von vornherein vereinbart war oder erst im Laufe des Rentenbezugs vereinbart wird. 2Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts; es tritt insoweit keine Werterhöhung des Rentenrechts ein. 3Eine neue Rente ist auch nicht anzunehmen, soweit die Erhöhung in zeitlichem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Herabsetzung steht oder wenn die Rente lediglich den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wird (Wertsicherungsklausel).

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Herabsetzung der Rente

Wird die Rente herabgesetzt, sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

  1. Wird von vornherein eine spätere Herabsetzung vereinbart, ist zunächst der Ertragsanteil des Grundbetrags der Rente zu ermitteln, d. h. des Betrags, auf den die Rente später ermäßigt wird. 2Diesen Ertragsanteil muss der Berechtigte während der gesamten Laufzeit versteuern, da er den Grundbetrag bis zu seinem Tod erhält. 3Außerdem hat er bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeiles zu versteuern. 4Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente (§ 55 Abs. 2 EStDV ), die längstens bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung läuft.
  2. Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs vereinbart und sofort wirksam, bleibt der Ertragsanteil unverändert.
  3. Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs mit der Maßgabe vereinbart, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, bleibt der Ertragsanteil bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung unverändert. Von diesem Zeitpunkt an ist Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Dabei sind jedoch das zu Beginn des Rentenbezugs vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten und insoweit, als die Rente eine abgekürzte Leibrente (§ 55 Abs. 2 EStDV) ist, die beschränkte Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs zugrunde zu legen.

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Besonderheit bei der Ermittlung des Ertragsanteiles

Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Person voraus, von deren Lebenszeit die Dauer der Rente abhängt, und wird die Rente schon vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, ist dieses Lebensjahr bei der Ermittlung des Ertragsanteiles nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zugrunde zu legen.

Abgekürzte Leibrente

  • Abgekürzte Leibrenten sind Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind und deren Ertragsanteil nach § 55Abs. 2 EStDV bestimmt wird. Ist das Rentenrecht ohne Gegenleistung begründet worden (z. B. bei Vermächtnisrenten, nicht aber bei Waisenrenten aus Versicherungen), muss – vorbehaltlichR 22.4 Abs. 1 – die zeitliche Befristung, vom Beginn der Rente an gerechnet, regelmäßig einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassen; siehe aber auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu und hinsichtlich des Unterschieds von Zeitrenten und abgekürzten LeibrentenBFH vom 7.8.1959 (BStBl III S. 463)
  • Abgekürzte Leibrenten erlöschen, wenn die Person, von deren Lebenszeit sie abhängen, vor Ablauf der zeitlichen Begrenzung stirbt. Überlebt die Person die zeitliche Begrenzung, so endet die abgekürzte Leibrente mit ihrem Zeitablauf.

Abrundung der Laufzeit abgekürzter Leibrenten

Bemisst sich bei einer abgekürzten Leibrente die beschränkte Laufzeit nicht auf volle Jahre, ist bei Anwendung der in § 55Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle die Laufzeit aus Vereinfachungsgründen auf volle Jahre abzurunden.

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Besonderheiten bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich stets um abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil bemisst sich grundsätzlich nach der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles (Begründung der Erwerbsminderung) und dem voraussichtlichen Leistungsende (z. B. Erreichen einer Altersgrenze oder Beginn der Altersrente bei einer kombinierten Rentenversicherung). Steht der Anspruch auf Rentengewährung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Erwerbsminderung und lässt der Versicherer das Fortbestehen der Erwerbsminderung in mehr oder minder regelmäßigen Abständen prüfen, wird hierdurch die zu berücksichtigende voraussichtliche Laufzeit nicht berührt. Wird eine Rente wegen desselben Versicherungsfalles hingegen mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, deren voraussichtliche Laufzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung und des ursprünglichen Beginns für jeden VZ neu zu bestimmen ist (BFH vom 22.1.1991 –BStBl II S. 686).

Für die Bemessung der Laufzeit kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen oder die gesetzlichen Regelungen an. Ist danach der Wegfall oder die Umwandlung in eine Altersrente nicht bei Erreichen eines bestimmten Alters vorgesehen, sondern von anderen Umständen – z. B. Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – abhängig, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wegfall oder die Umwandlung in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt. Legt der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch schlüssig dar, dass der Wegfall oder die Umwandlung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist auf Antrag auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen; einer nach § 165 AO vorläufigen Steuerfestsetzung bedarf es insoweit nicht. 5Entfällt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder wird sie vor diesem Zeitpunkt in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt, ist die Laufzeit bis zum Wegfall oder zum Umwandlungszeitpunkt maßgebend.

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Besonderheiten bei Witwen-/Witwerrenten

6R 167 Abs. 8 und 9 EStR 2003 gilt bei Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG entsprechend.

Die Einkommensanrechnung bei der Witwen- oder Witwerrente ein komplexes Thema. Überblick über die drei Schritte der Einkommensanrechnung:

1. Schritt: Feststellung der Anrechenbarkeit des Einkommens

  • Relevanz des § 114 SGB IV: Es wird geprüft, ob altes oder neues Einkommensanrechnungsrecht anzuwenden ist.
  • Nicht anrechenbare Einkünfte: Bestimmte Einkünfte, wie Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, können unter bestimmten Bedingungen von der Anrechnung ausgeschlossen sein.
  • Spezifische Einkommensarten: Zum Beispiel sind Betriebshinterbliebenenrenten nicht als anrechenbares Einkommen zu betrachten, wenn sie sich nicht aus eigenen Arbeitseinkünften der Witwe oder des Witwers ableiten.

2. Schritt: Bereinigung des anrechenbaren Einkommens

  • Von Brutto zu Netto: Das anrechenbare Bruttoeinkommen wird um bestimmte Prozentsätze reduziert, um das Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Relevante Prozentsätze: Diese variieren je nach Einkommensart (z.B. Arbeitsentgelt, Beamtenbezüge, Arbeitseinkommen von Selbstständigen).
  • Rechtliche Grundlage: § 18b SGB IV regelt die Details der Nettobereinigung.

3. Schritt: 40 Prozent-Anrechnung nach Abzug des Einkommensfreibetrages

  • Überprüfung der Freigrenze: Es wird geprüft, ob das bereinigte Nettoeinkommen die Einkommensfreigrenze übersteigt.
  • Anrechnung: Übersteigendes Einkommen wird zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Wichtig zu beachten:

  • Einzelfallprüfung: Die Anrechnung ist immer individuell und kann nicht pauschalisiert werden.
  • Keine Einkommensanrechnung bei Waisenrenten: In Deutschland gibt es bei Waisenrenten keine Einkommensanrechnung.

Zusätzliche Hinweise:

  • Rentenberatung: Es ist empfehlenswert, sich bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen von einem Rentenberater beraten zu lassen.
  • Rentenbescheid prüfen: Eine Überprüfung des Rentenbescheids kann helfen, Fehler oder Lücken aufzudecken und gegebenenfalls Rentennachzahlungen oder Rentenerhöhungen zu sichern.

Diese Informationen bieten eine gute Grundlage, um das Thema der Einkommensanrechnung bei Witwen- oder Witwerrenten besser zu verstehen. Da es sich um ein komplexes und individuelles Thema handelt, ist eine professionelle Beratung oft unerlässlich.

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Besteuerung der Rentner und Pensionäre


1 Ausgangslage

Auch Rentner und Pensionäre sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn ihre Einkünfte die Freibeträge übersteigen. Für Personen, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung mit einem Ehegatten nicht vorliegen, besteht unter anderem dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 18.816 € (Stand 2020). Der Grundfreibetrag wird jährlich angehoben, damit das Existenzminium nicht besteuert wird.

Auch wenn die Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert werden, kann beim Zusammentreffen mit anderen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Betriebsrenten oder aus Kapitalvermögen, das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Dann müssen Sie als Rentenbezieher Einkommensteuer zahlen.

Die Träger der Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der Pensionskassen sowie der privaten Rentenversicherer sind verpflichtet, die relevanten Daten für die Besteuerung der Rentner an die Finanzbehörde elektronisch zu übermitteln. Aufgrund dieser Mitteilungen prüft die Finanzverwaltung, inwieweit ein Rentenbezieher steuerpflichtig sein könnte, und fordert diesen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.

Achtung:

Bei einer bestehenden Steuerpflicht müssen Sie unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Anderenfalls kann der Vorwurf einer Steuerhinterziehung erhoben werden.

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2 Welche Renten unterliegen einer Besteuerung?

  • 2.1 Besteuerung der Regelaltersrente
  • 2.2 Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten
  • 2.3 Besteuerung von Hinterbliebenenrenten

Folgende Rentenbezüge unterliegen grundsätzlich der Besteuerung:

  • Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Altersrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Altersrenten aus Leibrentenversicherungen (Rürup-Verträge)
  • sonstige Leibrenten aus privaten Versicherungen
  • umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten (VBL-Renten)
  • Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten)
  • kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung

Hinweis:

Andere Leibrenten werden mit dem Ertragsanteil – berechnet aus der Dauer der Rente – besteuert.


2.1 Besteuerung der Regelaltersrente

Welcher Anteil Ihrer Rente besteuert wird, bestimmt sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Der einmal festgesetzte Prozentsatz ändert sich in den Folgejahren nicht mehr. Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden beispielsweise mit einem Ertragsanteil von 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von zwei Prozentpunkten jährlich auf 80 % in 2020 und in Schritten von einem Prozentpunkt bis 2040 auf 100 % an.

Ab 2005 50 %

Ab 2006 52 %

Ab 2007 54 %

Ab 2008 56 %

[…] […]

Ab 2020 80 %

Ab 2021 81 %

Ab 2022 82 %

[…] […]

Ab 2040 100 %

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung greift natürlich nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies kann im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Steuerberater geprüft werden. Häufig ergibt sich bei solchen Überprüfungen, dass bereits seit mehreren Jahren eine Steuerpflicht bestand. Es werden auch - unbewusst - falsche Steuererklärungen eingereicht oder vermeintlich steuerfreie Renten nicht erklärt.

Hinweis:

In all diesen Fällen sollten Sie nicht warten, bis die Finanzverwaltung den Fehler entdeckt, da solche Vorgänge als Steuerhinterziehung mit der möglichen Folge der Einleitung eines Strafverfahrens gewertet werden können (siehe Punkt 7).


2.2 Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden an den Versicherten prinzipiell befristet für maximal drei Jahre ab Rentenbeginn gezahlt.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden daher einkommensteuerrechtlich als abgekürzte Leibrenten bewertet. Diese Renten werden ebenfalls mit dem Ertragsanteil besteuert. Dies bedeutet, dass für diese Renten entsprechend dem Eintrittsjahr ein Besteuerungsanteil festgesetzt wird. Hier ist zu beachten, dass bei Anhebung der Erwerbsminderungsrente der Steuerfreibetrag sich nicht erhöht, sondern der Freibetrag des Eintrittsjahres in absoluten Zahlen beibehalten wird.


2.3 Besteuerung von Hinterbliebenen­renten

Hinterbliebene erhalten nach dem Tod des Ehepartners bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Rente als Ersatz für den fehlenden Unterhalt.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die

  • Witwen-/Witwerrente,
  • Erziehungsrente,
  • Waisenrente.

Sämtliche Hinterbliebenenrenten werden steuerlich gleichbehandelt. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich für den Besteuerungsanteil.

Hinweis:

Es wird nicht zwischen abgekürzten Leibrenten (wie der Waisenrente) oder lebenslänglichen Renten (wie der Witwenrente) unterschieden.

Wenn eine Witwe oder ein Witwer wieder heiratet, erhält er/sie keine Witwenrente mehr, aber es besteht ein Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Rentenabfindung ist bei einer ersten Wiederheirat steuerfrei.

Sofern die neue Ehe später geschieden wird, lebt die Witwenrente/Witwerrente aus der früheren Ehe wieder auf. Die Besteuerung erfolgt bei der Wiederauflebensrente in Anlehnung an die frühere Besteuerung und deren Beginn. Es wird somit kein neuer Besteuerungsanteil im Jahr des Wiederauflebens der Rente festgesetzt.

Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen an Kinder von Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres gezahlt. Die Waisenrente wird steuerlich dem Kind des Verstorbenen zugerechnet, da das Kind ein eigenes Rentenrecht hat.

Obwohl es sich bei Waisenrenten um eine abgekürzte Leibrente mit begrenzter Laufzeit handelt, gelten die unter Punkt 2.1 aufgeführten Besteuerungsanteile.

Da die Halbwaisenrenten in der Regel nicht hoch sind, fallen für die Kinder im Normalfall keine Steuern an, sofern sie nicht über weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, verfügen.

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3 Welcher Steuersatz wird angewandt?

  • 3.1 Progressiver Steuertarif
  • 3.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer

3.1 Progressiver Steuertarif

Die Steuer wird nach einem progressiven Steuertarif berechnet. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.

Es gibt einen Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, unterhalb dessen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden. Für 2020 betragen die Grundfreibeträge

  • für Alleinstehende: 9.408 €
  • für zusammenveranlagte Ehepartner: 18.816 €

3.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Sofern Sie zusätzlich zu den Renteneinkünften über Kapitaleinkünfte verfügen, wird von diesen bei Überschreiten des Freibetrags von 801 € (Alleinstehende) bzw. 1.602 € (Ehepartner) Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % dieser Einnahmen einbehalten. Bei einer Einkommensteuerveranlagung sollten Sie die Kapitalerträge als Einkommen erklären. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz weniger als 25 % beträgt, wird im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitalertragsteuer angerechnet und der überschießende Teil erstattet.

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4 Abziehbare Kosten

Als steuerpflichtiger Rentner oder Pensionär können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen durch Absetzung bestimmter Kosten mindern. Dazu gehören insbesondere:

Sonderausgaben

Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie Ausgaben für Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere Ausgaben für Arzt und Medikamente, Krankheitskosten, Aufwendungen für die Pflege oder Beerdigungskosten. Das Einkommen wird gemindert, wenn diese Aufwendungen höher als der zumutbare Eigenanteil sind.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerker

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und der Lohnanteil von Handwerkerleistungen führen zu einer Steuerermäßigung.

Werbungskosten

Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzamt berücksichtigt einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 €/204 € von Amts wegen.

Altersentlastungsbetrag

Sofern Sie 2019 das 64. Lebensjahr vollenden, wird Ihnen auf weitere positive Einkünfte ein Altersentlastungsbetrag von 17,6 % gewährt, höchstens 836 €. Dieser Freibetrag wird für zukünftige Rentner laufend abgesenkt.

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5 Rentner mit ausländischem Wohnsitz

Rentner, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit bestimmten inländischen Einkünften in Deutschland - beschränkt - steuerpflichtig. Dazu gehören auch die aus Deutschland stammenden Renteneinkünfte.

Zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Dort wird nach Einreichung einer Steuererklärung der beschränkt steuerpflichtigen Rentner geprüft, ob und in welcher Höhe Steuern in Deutschland bezahlt werden müssen.

Dabei erfolgt die Ermittlung der Einkünfte wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat, jedoch ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags.

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6 Pensionäre

Versorgungsbezüge von Pensionären sind von den Rentenbezügen zu unterscheiden.

Rentenzahlungen beruhen auf eigener Beitragsleistung des Rentenbeziehers; daher wird für Rentenbezüge ein Besteuerungsanteil festgelegt. Die Versorgungsbezüge von Pensionären werden dagegen durch den Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses geleistet, zum Beispiel an Beamte, Geschäftsführer aufgrund einer Pensionszusage oder Werkspensionäre. Bei Versorgungsbezügen wird ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.

Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung des Versorgungsbezugs. Bis zum Jahr 2040 soll der Versorgungsfreibetrag jedoch sukzessive abgeschmolzen werden; ab dem Jahr 2040 werden Beamten- und Werkspensionen dann in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.

Der Versorgungsfreibetrag wird schrittweise bis zum Jahr 2039 gekürzt. Er verringert sich in den Jahren 2006 bis 2020 in Schritten von 1,6 % und in den Jahren 2021 bis 2039 in Schritten von 0,8 %. Im Jahr 2040 läuft er aus. Auch der jährliche Höchstbetrag wird entsprechend abgesenkt.

Die Versorgungsbezüge werden um einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € gemindert, sofern nicht höhere Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

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7 Unterlassene Angabe von Renteneinkünften

Wie lange kann das Finanzamt Steuern nachfordern?

Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer beträgt im Normalfall vier Jahre.

Soweit jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, beginnt der Lauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abhängig von der Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder als Steuerhinterziehung (Straftat) beträgt die Festsetzungsverjährung fünf bzw. zehn Jahre.

Straffreiheit im Rahmen einer Steuerhinterziehung können Sie erlangen, wenn Sie die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben je Steuerart (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer etc.) unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen für die vergangenen zehn Jahre korrigieren.

Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen sowie Nachzahlungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig gezahlt werden. Bei höheren Steuernachzahlungen kann ein Zuschlag festgesetzt werden.

Bei einer nachträglichen Einreichung von Einkommensteuererklärungen bzw. bei der Nacherklärung von Einkünften sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater hinzuziehen.

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Steuertipps für Rentner

Hier sind einige Steuertipps, die Rentnern helfen können, ihre Steuerlast zu minimieren und ihre finanzielle Situation zu optimieren:

Werbungskosten geltend machen

Rentner können Werbungskosten absetzen, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Rente stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Steuerberatung, Fahrtkosten zu Beratungsstellen oder Ausgaben für Fachliteratur. Der Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt 102 Euro, es sei denn, es lassen sich höhere Ausgaben nachweisen.

Steuertipp: Auch im Ruhestand gibt es Werbungskosten


Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Ausgaben für Krankheit, Pflege oder behindertengerechte Umbauten im Wohnraum können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass solche Ausgaben eine zumutbare Belastungsgrenze überschreiten müssen.

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag nutzen

Rentner, die Kapitaleinkünfte erzielen, sollten nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einzureichen, um den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) zu nutzen. Dadurch lassen sich Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei stellen.

Steuertipp: Freibeträge

Erhalten Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente oder Pension, dann gibt es auch zwei weitere Freibeträge.


Steuertipp: Nichtveranlagungsbescheinigung

Steuertipp: Wenn Ihre Einkünfte (Renten etc.) abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhlichen Belastungen, nicht den Grundfreibetrag überteigen, dann kann ich für Sie eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie müssen dann keine Steuererklärung abgeben und auch nicht mehr in der Zukunft.


Ehrenamtliche Tätigkeiten berücksichtigen

Ehrenamtliche Tätigkeiten können steuerlich begünstigt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sogenannte Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei stellt.


Doppelbesteuerung der Rente vermeiden

Es ist wichtig sicherzustellen, dass Renten nicht doppelt besteuert werden. Dies betrifft vor allem Rentner, die in mehreren Ländern gelebt und gearbeitet haben. Hier kann es sinnvoll sein, sich steuerlich beraten zu lassen, um Doppelbesteuerungsabkommen richtig zu nutzen.


Steuererklärung abgeben

Auch wenn viele Rentner keine Steuererklärung abgeben müssen, kann es in einigen Fällen vorteilhaft sein, dies freiwillig zu tun. Beispielsweise, wenn hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, die zu einer Steuererstattung führen könnten.


Beratung in Anspruch nehmen

Die steuerliche Situation von Rentnern kann komplex sein, besonders wenn mehrere Einkunftsarten vorliegen oder wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Eine professionelle steuerliche Beratung kann helfen, Steuervorteile optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden.


Steuertipps für Rentner
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Tipp: Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch über ELSTER ab und nutzen Sie die vorausgefüllte Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung schnell & einfach online im Steuerberater-Chat erstellen. Siehe auch Steuertipps für Rentner



Steuertipp: Ausgleichszahlungen

Senken Sie den Besteuerungsanteil durch das Vorziehen der Rente auf 63 Jahren und gleichen Sie die Abschläge aus durch Ausgleichszahlungen.


Steuertipp: Steuern sparen mit der Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel ist im Steuerrecht eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung der Renten. Berechtigte Rentner können beim Finanzamt für einen Teil der Rente weiterhin die möglicherweise für sie günstigere Besteuerung nach dem Ertragsanteil beantragen. Die Mitteilung zur Öffnungsklausel kann beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Die Öffnungsklausel bezieht sich auf die Besteuerung von Renten, insbesondere im Kontext der nachgelagerten Besteuerung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Hintergrund

  • Nachgelagerte Besteuerung: Bei der nachgelagerten Besteuerung werden Rentenbezüge im Alter besteuert, während die Beiträge in der Erwerbsphase steuerlich absetzbar sind.
  • Problem der Übersteuerung: Bei Selbständigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, kann es zu einer Übersteuerung kommen, wenn die Beiträge die Jahreshöchstbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.

Öffnungsklausel

  • Zweiteilung der Rente: Die Rente kann in einen freiwilligen und einen gesetzlichen Teil aufgeteilt werden, wenn der Selbständige mindestens zehn Jahre lang freiwillig höhere Beiträge gezahlt hat.
  • Günstigere Besteuerung: Der Teil der Rente, der auf den erhöhten Beiträgen beruht, wird nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil (2022: 82 Prozent der Rente), sondern mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.
  • Ertragsanteil: Der Ertragsanteil hängt vom Alter des Rentners bei Rentenbeginn ab und ist in der Regel niedriger als der normale Besteuerungsanteil.

Beispiel

  • Berechnung: Wenn 30 Prozent der Rente auf erhöhten Beiträgen beruhen, wird dieser Teil mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Rest der Rente unterliegt der normalen Besteuerung nach Abzug des Rentenfreibetrags.
  • Ergebnis: Die Gesamtsteuerlast wird reduziert, da ein Teil der Rente günstiger besteuert wird.

Aktuelle Rechtslage

  • Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH): Der BFH hält die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung für rechtens, sieht aber eine mögliche Doppelbesteuerung in Einzelfällen.
  • Nominalwertprinzip: Der BFH vergleicht die tatsächlich eingezahlten Beiträge mit den ausgezahlten Rentenbeträgen, ohne Inflation oder Auf-/Abzinsung zu berücksichtigen.
  • Verfassungsbeschwerden: Gegen die Entscheidungen des BFH wurden Verfassungsbeschwerden eingelegt, die noch zu klären sind.

Vorläufigkeit der Steuerfestsetzungen

  • Vorläufige Steuerbescheide: Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden ergehen Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Besteuerung von Renten vorläufig.
  • Mögliche Änderungen: Sollte das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Besteuerung als verfassungswidrig einstufen, können die Steuerbescheide ohne vorherigen Einspruch geändert werden.

Fazit

Die Öffnungsklausel bietet eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung für Rentner, die in der Vergangenheit überdurchschnittlich hohe Beiträge geleistet haben, zu reduzieren. Die aktuelle Rechtslage und die anhängigen Verfassungsbeschwerden könnten jedoch zukünftige Änderungen in der Rentenbesteuerung bewirken.

Soweit die Leistungen auf vor dem 1.1.2005 gezahlten Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen und der Höchstbeitrag bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren überschritten wurde, unterliegt dieser Teil der Leistung auf Antrag der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Nur in diesen Fällen ist es von Bedeutung, ob es sich bei der Leistung um eine Leibrente (z. B. eine Altersrente), um eine abgekürzte Leibrente (z. B. eine Erwerbsminderungsrente oder eine kleine Witwenrente) oder um eine Einmalzahlung handelt. Für diesen Teil der Leistung ist R 22.4 zu beachten. Zu Einzelheiten zur Anwendung der Öffnungsklausel

BMF vom 19.8.2013 ( BStBl I S. 1087), Rz. 238-269.



Länder, die auf die Besteuerung deutscher Renten verzichten:

Für Rentner, die finanzielle Sorgen im Alter vermeiden möchten, kann ein Umzug ins Ausland eine attraktive Option sein. Einige Länder bieten steuerliche Vorteile für ausländische Rentner, die ihre Rente steuerfrei beziehen möchten. Hier sind die wichtigsten Punkte aus dem Artikel zusammengefasst:

  • Albanien: Steuerfreiheit für Renten, niedrige Lebenshaltungskosten und gutes Wetter.
  • Moldawien: Renteneinkünfte für Ausländer sind steuerfrei.
  • Thailand: Steuerfreie Renten und niedrige Lebenshaltungskosten. Es wird ein sogenanntes Retirement-Visum benötigt.
  • Vietnam: Renten sind steuerfrei, aber der Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung kann schwierig sein.
  • Kuwait, Mauritius, Japan: Renten sind steuerfrei, aber hohe Lebenshaltungskosten und andere Herausforderungen können bestehen.

Bedingungen für steuerfreie Renten:

  1. Das Wohnsitzland muss gemäß Doppelbesteuerungsabkommen das Recht haben, die deutsche Rente zu besteuern.
  2. Das Land darf die Rente nicht besteuern, obwohl es das Recht dazu hätte.

Änderungen in Portugal:

  • Bis Ende 2023 galt Portugal als Rentner-Paradies, da ausländische Rentner für zehn Jahre von der Einkommenssteuer auf ihre Rente befreit waren. Diese Regelung ist jedoch zum 1. Januar 2024 ausgelaufen.

Griechenland als Rentnerparadies unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Griechenland besteuert deutsche Renten mit nur sieben Prozent Einkommenssteuer.
  • Antrag beim Finanzamt in Athen erforderlich.
  • Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Griechenland in fünf der vorangegangenen sechs Jahre.
  • Nachweis über ausländische Renten- oder Pensionsbezüge erforderlich.

Fazit:

Rentner, die überlegen, ins Ausland zu ziehen, sollten die steuerlichen Bedingungen, Lebenshaltungskosten und andere Faktoren wie Klima und Lebensqualität in den jeweiligen Ländern berücksichtigen. Es ist ratsam, sich vor einem Umzug umfassend zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.

Diese Tipps sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Regelungen können sich ändern, und die persönliche Situation kann besondere Maßnahmen erfordern.


Rente steuerfrei aufbessern durch Teilverkauf einer Immobilie

Sie besitzen eine eigene Immobilie? Dann können Sie damit Ihre Rente aufbessern und Ihre Zukunftspläne auf ein sicheres finanzielles Fundament stellen. Das funktioniert zum Beispiel mit einem Immobilien-Teilverkauf, bei dem Sie Barvermögen aus Ihrem Haus oder Ihrer Eigentumswohnung herauslösen. So können Sie Eigenkapital bilden und einen Teil - bis zu 50 Prozent - Ihrer Immobilie kaufen. Dabei behalten Sie die alleinige Entscheidungshoheit und profitieren weiterhin von Wertsteigerungen. Dies wird durch ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht abgesichert. Eine sofortige Auszahlung ist innerhalb weniger Wochen möglich. Bitte schreiben Sie mir eine E-Mail, falls Sie mehr erfahren möchten.


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Aktuelles + weitere Infos

Steuerliche Änderungen 2024

  1. Steuerlicher Grundfreibetrag:

    • Erhöhung von 10.908 € (2023) auf 11.604 € (2024).
    • Mögliche weitere Erhöhung auf 11.784 €, noch nicht beschlossen.
  2. Steuerlicher Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen :

    • Anstieg auf 27.269 € im Jahr 2024 (2023: bis zu 26.528 € zu 100% absetzbar).
  3. Mehrwertsteuer in der Gastronomie:

    • Erhöhung auf 19% ab dem 01.01.2024 (bisher 7%).
    • Beispiel: Essen für 6 € inkl. 7% MwSt. kostet ab 2024 6,64 € inkl. 19% MwSt.

Neue Steuer für Rentner: Abzug von der Rente als Quellensteuer?

Die Diskussion um eine mögliche Einführung einer Lohnsteuer für Rentner in Deutschland ist ein interessantes Thema, das im Kontext der Bemühungen um eine Vereinfachung des Steuerrechts und der Steuererklärungsprozesse für Rentnerinnen und Rentner steht. Die von der Expertenkommission "Bürgernahe Einkommenssteuer" unter der Leitung der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel (FDP) diskutierten Vorschläge zielen darauf ab, das Steuerrecht zu modernisieren und die Digitalisierung zu nutzen, um die Steuererklärungsbürokratie zu reduzieren.

Das Bundesfinanzministerium hat eine Expertenkommission eingesetzt, die konkrete Vorschläge für eine einfachere Einkommensteuer, höhere Pauschalen und Freibeträge erarbeitet hat. Ein Aspekt dieser Vorschläge: die Einführung einer Lohnsteuer auf Renten.

Die Idee der Lohnsteuer auf Renten

Die Expertenkommission schlägt vor, eine Art Lohnsteuer auf Renten zu erheben, was bedeutet, dass die gesetzliche Rente ähnlich wie eine Quellenbesteuerung mit einer Einkommenssteuer belastet wird. Dies könnte zu einer echten Entlastung für alle Beteiligten führen, insbesondere für Rentner, deren Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt.

Potenzielle Befreiung von der Steuererklärung

Ein Aspekt dieser möglichen Neuerung ist, dass Rentner, deren Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von 10.908 € liegt, möglicherweise keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Durch automatischen Abzug der Steuern von der Rente, einschließlich Kranken- und Pflegebeiträgen sowie einer neuen Lohnsteuer, könnte dies für rund 6 Millionen Rentnerinnen und Rentner gelten.

Hürden und Unklarheiten

Ob diese Änderung tatsächlich umgesetzt wird, bleibt unklar. Es bedarf nicht nur rechtlicher Rahmenbedingungen, sondern auch technischer Möglichkeiten, die die gesetzliche Rentenversicherung möglicherweise nicht aufbringen kann. Fragen zur Pauschalierung der Lohnsteuer für alle Renten und möglichen Befreiungen müssen ebenfalls noch geklärt werden.

Eine mögliche Geldquelle für den Staat

Letztendlich scheint die Idee hinter dieser potenziellen Neuerung darin zu bestehen, eine neue Geldquelle für den Staat zu erschließen. Ob dies tatsächlich im Interesse der Rentner liegt und wie genau die Umsetzung aussehen könnte, bleibt abzuwarten.

Kernpunkte der Diskussion:

  • Vereinfachung des Steuerrechts: Die Expertenkommission soll bis Mitte 2024 Vorschläge erarbeiten, wie das Steuerrecht in Deutschland einfacher gestaltet werden kann. Dabei sollen die Chancen der Digitalisierung genutzt und steuerliche Regeln vereinfacht werden, um die Abgabe von Steuererklärungen zu erleichtern.

  • Mögliche Einführung einer Quellensteuer für Renten: Ein Vorschlag, der in der fachlichen Diskussion steht, ist die Einführung einer Quellensteuer für Renten, ähnlich der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Dies würde bedeuten, dass die Steuer direkt bei der Auszahlung der Rente einbehalten wird, was die Notwendigkeit einer jährlichen Steuererklärung für viele Rentner eliminieren könnte.

  • Ziel der Entlastung: Die Idee hinter dem Vorschlag ist es, eine echte Entlastung für Rentnerinnen und Rentner sowie für die Finanzverwaltung zu schaffen, indem der administrative Aufwand für beide Seiten reduziert wird.

  • Grundfreibetrag und Steuererklärung: Aktuell müssen Rentnerinnen und Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, eine Steuererklärung abgeben. Eine Vereinfachung des Verfahrens könnte dazu führen, dass weniger oder keine Steuererklärungen mehr nötig sind, insbesondere für diejenigen, deren Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt.

Offene Fragen und weitere Schritte:

  • Ausarbeitung und Vorstellung der Vorschläge: Die Expertenkommission wird ihre Arbeit fortsetzen und alle zwei Monate zusammenkommen, um Lösungen zu finden. Die endgültigen Vorschläge werden voraussichtlich Mitte des nächsten Jahres vorgestellt.

  • Entscheidung über die Einführung einer Quellensteuer : Ob es tatsächlich zu einer Lohnsteuer für Rentner kommt, steht noch nicht fest. Die Entscheidung wird von den Ergebnissen der Expertenkommission und den anschließenden politischen Diskussionen abhängen.

Fazit:

Die mögliche Einführung einer Lohnsteuer für Rentner ist Teil einer breiteren Diskussion über die Vereinfachung des Steuerrechts und die Reduzierung der Bürokratie für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Während die Idee eine potenzielle Entlastung darstellt, sind die genauen Details und die Umsetzung noch offen und werden in den kommenden Monaten weiter diskutiert werden. Es bleibt abzuwarten, welche Vorschläge die Expertenkommission vorlegen wird und wie diese von der Politik aufgenommen werden.

Meinung

Ich halte die Idee einer Lohnsteuer auf Renten für grundsätzlich sinnvoll. Sie würde die bürokratische Belastung für Rentner reduzieren und könnte zu einer Entlastung für Rentner mit einem Einkommen über dem Grundfreibetrag führen.

Es gibt jedoch auch einige Hürden und Unklarheiten, die vor einer Umsetzung geklärt werden müssen. Dazu gehören die technischen Möglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die Frage nach einer Pauschalierung der Lohnsteuer und die möglichen Befreiungen von der Steuerpflicht.

Insgesamt halte ich die Einführung einer Lohnsteuer auf Renten für einen Schritt in die richtige Richtung. Sie würde das Steuersystem für Rentner vereinfachen und könnte zu einer Entlastung für einige Rentner führen.


Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

Das Jahr des Rentenbeginns ist für die Höhe des Besteuerungsanteils der Altersrente maßgeblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (BFH, Urteil vom 31. August 2022, X R 29/20).

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Anteil der Altersrente, der der Besteuerung unterliegt, nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem für dieses Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG genannten Tabelle zu ermitteln.

Im Streitfall hatte der Kläger eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beantragt. Der Rentenanspruch war nach der Satzung des Versorgungswerks mit Vollendung des 65. Lebensjahres entstanden. Der Kläger hatte jedoch beantragt, die Rente erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.

Das Finanzamt hatte den steuerfreien Teil der Rente für das Jahr 2016, das Jahr des Rentenbeginns, nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG ermittelt. Für die Folgejahre hatte das Finanzamt den steuerfreien Teil der Rente nach dem Prozentsatz für das Jahr 2016 fortgeschrieben.

Der BFH hat entschieden, dass das Jahr des Rentenbeginns für die Höhe des Besteuerungsanteils der Altersrente maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Rentenbeginn auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt muss nun den steuerfreien Teil der Rente für das Jahr 2016 und die Folgejahre neu ermitteln.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Der steuerfreie Teil der Altersrente wird für alle Jahre nach dem Jahr des Rentenbeginns neu berechnet.
  • Rentner, die ihre Altersrente auf Antrag hinausgeschoben haben, können in den Folgejahren einen höheren steuerfreien Teil der Rente erhalten.
  • Rentner, die ihre Altersrente auf Antrag vorzeitig in Anspruch genommen haben, können in den Folgejahren einen niedrigeren steuerfreien Teil der Rente erhalten.

Zu beachten ist, dass die Steuerfestsetzung in Bezug auf die Altersrenten derzeit nur vorläufig ergeht. Sollte sich später herausstellen, dass die Alterseinkünfte aufgrund einer doppelten Besteuerung zu hoch versteuert wurden, ist eine Korrektur also problemlos möglich.


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Besteuerungsanteils

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass der Rentenbeginn i.S. von § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Auswirkungen

Diese Entscheidung hat folgende Auswirkungen:

  • Der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr der tatsächlichen Bewilligung.
  • In dem Beispielsfall aus dem Urteil ist der Besteuerungsanteil 81 %, da die Rente im Jahr 2021 bewilligt wurde.
  • Bei einem regulären Rentenbeginn in 2020 wären es hingegen nur 80 % gewesen.
  • Dieser Unterschied kann sich über die gesamte Laufzeit der Rente zu einer erheblichen Mehrbelastung auswirken.

Handlungsempfehlungen

Rentner, die ihren Rentenbeginn hinausgeschoben haben, sollten die Steuerbescheide prüfen, ob der Besteuerungsanteil korrekt ermittelt wurde. In Zweifelsfällen sollten sie einen Steuerberater konsultieren.

Begründung der Entscheidung

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Rentenbeginn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Zeitpunkt der Bewilligung der Rente ist. Dies sei auch der Zeitpunkt, an dem der Rentenberechtigte erstmals in den Genuss der Rente kommt.

Die Finanzverwaltung und die Fachliteratur vertreten die gleiche Auffassung.

Das letzte Wort hat der BFH

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird in einem Revisionsverfahren darüber entscheiden, ob die Entscheidung des Finanzgerichts Bestand hat.


BFH zur Anwendung der sog. Öffnungsklausel

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2010 (X R 53/08) befasst sich mit der Anwendung der sogenannten Öffnungsklausel im Kontext der Besteuerung von Altersrenten. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils und der Öffnungsklausel zusammengefasst:

Hintergrund der Öffnungsklausel

  • Ziel: Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten.
  • Anwendung: Die Öffnungsklausel kommt zur Anwendung, wenn die Beiträge zur Altersvorsorge die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten.
  • Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten wurde.

Entscheidendes im BFH-Urteil

  • Wichtige Klarstellung: Bei der Anwendung der Öffnungsklausel ist entscheidend, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden, nicht in welchen Jahren die Zahlungen erfolgten.
  • Nachzahlungen: Rentenrechtliche Nachzahlungen für einzelne Jahre sind im Rahmen der Öffnungsklausel steuerlich zu berücksichtigen.
  • Ertragsanteilsbesteuerung: Die Öffnungsklausel führt zur anteiligen Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil.

Sachverhalt im Urteil

  • Fallbeispiel: Ein selbständiger Wirtschaftsprüfer bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat in der Vergangenheit höhere Beiträge als den Höchstbeitrag geleistet.
  • Problemstellung: Der Kläger argumentierte, dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zu einem früheren angestellten Rentner gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Rechtsfolgen der Öffnungsklausel

  • Anteilige Besteuerung: Ein Teil der Rente, der auf überhöhten Beiträgen beruht, wird mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.
  • Vermeidung von Doppelbesteuerung: Die Regelung soll sicherstellen, dass Renten nicht doppelt besteuert werden, insbesondere wenn die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden.

Verfassungsrechtliche Bewertung

  • Bestätigung der Rechtsprechung: Der BFH bestätigte, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • Typisierungen und Generalisierungen: Dem Gesetzgeber werden bei der Regelung komplexer Lebenssachverhalte gewisse Typisierungen und Generalisierungen zugestanden.

Fazit

Das Urteil des BFH stellt klar, dass bei der Anwendung der Öffnungsklausel die Jahre, für die Beiträge geleistet wurden, entscheidend sind und nicht die Jahre, in denen die Zahlungen erfolgten. Dies ist insbesondere für Selbständige relevant, die höhere Beiträge zur Altersvorsorge geleistet haben und eine Doppelbesteuerung ihrer Renten vermeiden möchten.


Besteuerung von Rentennachzahlungen

Die Besteuerung von Rentennachzahlungen ist ein komplexes Thema, über das noch nicht abschließend entschieden ist. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Nachzahlungen für die Jahre bis 2004 nach dem Alterseinkünftegesetz zu versteuern sind, wenn die Auszahlung erst ab 2005 erfolgt. Das Finanzgericht Münster hat diese Auffassung bestätigt. Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hat entschieden, dass Nachzahlungen für die Jahre bis 2004 nach der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof wird in den anhängigen Verfahren entscheiden, welche Auffassung zu Recht besteht.

Handlungsempfehlungen

Rentner, die Rentennachzahlungen für die Jahre bis 2004 erhalten haben, sollten die Steuerbescheide mittels Einspruch offen halten. Im Hinblick auf die anhängigen Prozesse ruht das Verfahren dann kraft Gesetz.

Auswirkungen auf betroffene Rentner

Sollte der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts Münster folgen, müssen betroffene Rentner ihre Rentennachzahlungen mit dem höheren Besteuerungsanteil von 50 % versteuern. Dies kann zu einer erheblichen Steuererhöhung führen. Sollte der Bundesfinanzhof hingegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen folgen, müssen betroffene Rentner ihre Rentennachzahlungen mit dem zuvor maßgeblichen – und günstigeren – Ertragsanteil versteuern. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.


Weitere Infos zur Rente & Steuer:



Tipp: Auch Rentner können Wohngeld beantragen

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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