KfZ Steuer berechnen
Wie viel kostet die Kfz-Steuer + Wie wird die Kfz-Steuer berechnet?
Inhalt:
Berechnung der Kfz-Steuer
Seit dem 1. Januar 2021 gelten neue CO₂-basierte Steuertarife für neu zugelassene Pkw. Die Kfz-Steuer richtet sich vor allem nach Hubraum, CO₂-Ausstoß und Erstzulassung. Mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Steuer für Ihr Fahrzeug einfach online berechnen.
Berechnen Sie den schnell & einfach die Kfz-Steuer.
Kfz-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium (BMF)
Wie wird die Kfz-Steuer berechnet? (Kfz-Steuer 2024/2025)
Im Folgenden erhalten Sie eine verständliche Übersicht, wie sich die Kfz-Steuer konkret zusammensetzt.
Für die Höhe der Kfz-Steuer sind vor allem Fahrzeugtyp, Erstzulassung, Antriebsart, Hubraum und CO₂-Emissionen entscheidend.
1. Fahrzeugtyp
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Pkw: Die Steuer wird aus zwei Komponenten gebildet: einem Hubraumanteil und einem CO₂-Anteil (in g/km). Je höher der CO₂-Ausstoß, desto höher fällt die Kfz-Steuer aus.
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Motorräder: Hier richtet sich die Kfz-Steuer ausschließlich nach dem Hubraum (Kubikzentimeter).
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Lkw und Nutzfahrzeuge: Die Steuer bemisst sich vor allem nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse.
2. Erstzulassung des Fahrzeugs
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Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009 werden nach älteren Berechnungsmodellen besteuert. Hier spielen insbesondere Hubraum und Emissionsklasse eine Rolle.
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Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 werden nach dem aktuellen System besteuert, das den CO₂-Ausstoß deutlich stärker gewichtet. Seit 2021 gilt ein gestaffelter CO₂-Steuertarif.
3. CO₂-Ausstoß
Für Pkw ist der CO₂-Ausstoß in g/km ein zentraler Faktor. Seit 2021 wird die Kfz-Steuer für neu zugelassene Pkw nach einem gestaffelten CO₂-Tarif berechnet. Nur der CO₂-Wert oberhalb der jeweiligen Freibeträge wird besteuert.
Je höher der CO₂-Wert über der Freigrenze liegt, desto höher ist die jährliche Kfz-Steuer. Das begünstigt emissionsarme Fahrzeuge und Elektrofahrzeuge.
Beispielrechnung für einen Pkw
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Hubraum: 1.500 cm³
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CO₂-Ausstoß: 120 g/km
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Berechnung:
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Hubraumanteil: 1.500 cm³ / 100 × 2 € = 30 €
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CO₂-Anteil: (120 g/km – 95 g/km Freibetrag) × 2 € = 50 €
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Gesamte Kfz-Steuer: 80 € pro Jahr
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Zusammengefasst hängt die Berechnung der Kfz-Steuer von folgenden Faktoren ab:
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Fahrzeugart: Pkw, Motorräder, Nutzfahrzeuge, Oldtimer, Wohnmobile, Anhänger und Elektrofahrzeuge werden nach unterschiedlichen Steuertarifen behandelt.
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Erstzulassungsdatum: Bei Pkw gelten je nach Datum der Erstzulassung verschiedene Steuerregeln und CO₂-Grenzwerte.
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Antriebsart: Unterschieden wird insbesondere zwischen Benziner (Otto-/Wankelmotor) und Diesel (Selbstzünder). Diesel-Fahrzeuge werden in der Regel höher besteuert.
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Hubraum: Der Hubraum in Kubikzentimetern (cm³) ist ein wichtiger Faktor vor allem bei älteren Fahrzeugen und Motorrädern.
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CO₂-Emissionen: Für neuere Fahrzeuge spielt der CO₂-Ausstoß pro Kilometer eine zentrale Rolle. Höhere Emissionen bedeuten eine höhere Kfz-Steuer.
Steuersatz der Kfz-Steuer im Überblick
Die Steuer bemisst sich gemäß § 8 KraftStG nach Hubraum, Emissionen oder Gesamtgewicht. Maßgeblich sind die Angaben in den Fahrzeugpapieren.
Steuerfreie CO₂-Basiswerte (Freigrenzen):
- Erstzulassung 01.07.2009 – 31.12.2011: 120 g/km
- Erstzulassung 01.01.2012 – 31.12.2013: 110 g/km
- Erstzulassung ab 01.01.2014: 95 g/km
Pkw
Die Steuer setzt sich bei Pkw aus einem Hubraumanteil und einer CO₂-Komponente zusammen:
- Hubraum: unterschiedliche Steuersätze je 100 cm³ abhängig von der Antriebsart (z. B. Benziner vs. Diesel).
- Emissionsklasse bei Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009.
- CO₂-Wert bei Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 (nur der Anteil oberhalb der Freigrenze wird besteuert).
CO₂-Komponente für Pkw mit Erstzulassung ab 1. Januar 2021
Für Pkw, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen werden, gilt ein gestaffelter CO₂-Steuertarif. Je höher der CO₂-Ausstoß über 95 g/km, desto höher der Betrag pro Gramm CO₂:
- über 95 g/km bis 115 g/km: 2,00 Euro je g/km CO₂
- über 115 g/km bis 135 g/km: 2,20 Euro je g/km CO₂
- über 135 g/km bis 155 g/km: 2,50 Euro je g/km CO₂
- über 155 g/km bis 175 g/km: 2,90 Euro je g/km CO₂
- über 175 g/km bis 195 g/km: 3,40 € je g/km CO₂
- über 195 g/km: 4,00 € je g/km
Aktuelle Kfz-Steuer 2024/2025: Überblick & Steuervorteile
Was ist die Kfz-Steuer?
Die Kfz-Steuer ist eine jährliche Steuer, die für den Betrieb eines zugelassenen Fahrzeugs erhoben wird. Sie wird vom Hauptzollamt verwaltet und richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie Fahrzeugtyp, CO₂-Ausstoß und Hubraum.
Wer muss die Kfz-Steuer zahlen?
Alle Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs sind zur Zahlung der Kfz-Steuer verpflichtet. Ausnahmen bestehen für:
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Fahrzeuge mit besonderer Zulassung (z. B. Oldtimer mit H-Kennzeichen)
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Elektrofahrzeuge (für einen bestimmten Zeitraum steuerbefreit)
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Fahrzeuge mit Behindertenausweis (je nach Grad der Behinderung)
Wichtige Änderungen der Kfz-Steuer
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG) vom 23. Oktober 2020 und die neuen CO₂-Staffelsteuersätze seit 2021 fördern gezielt emissionsärmere Antriebe.
- Fokus auf CO₂-Emissionen & WLTP-Messverfahren
- Förderung klimafreundlicher Antriebe (E-Autos, Hybrid, Low-Emission)
- Steuerliche Entlastung für Handwerk & leichte Nutzfahrzeuge
Neuer CO₂-Steuertarif für Verbrenner ab 1. Januar 2021
Die Kfz-Steuer wird seit 2021 CO₂-progressiv berechnet. Je höher der CO₂-Ausstoß über 95 g/km, desto höher der Steuersatz:
- 95–115 g/km: 2,00 € je g/km
- 115–135 g/km: 2,20 € je g/km
- 135–155 g/km: 2,50 € je g/km
- 155–175 g/km: 2,90 € je g/km
- 175–195 g/km: 3,40 € je g/km
- über 195 g/km: 4,00 € je g/km
Steuerbonus für Fahrzeuge mit bis zu 95 g CO₂/km
Für Pkw, die zwischen 12.06.2020 – 31.12.2024 zugelassen werden und nicht mehr als 95 g CO₂/km ausstoßen, gilt ein jährlicher Steuerbonus:
30 € pro Jahr bis 31. Dezember 2025.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2030
Für reine Elektrofahrzeuge gilt:
- Steuerbefreiung bei Erstzulassung bis 31.12.2025
- Befreiungsdauer: max. 10 Jahre
- späteste Steuerfreiheit: bis 31.12.2030
Damit gehört die E-Auto-Besteuerung aktuell zu den attraktivsten steuerlichen Förderinstrumenten.
Änderung bei leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t
Die bisherige Pkw-orientierte CO₂-Besteuerung entfällt. Die Fahrzeuge werden nun gewichtsbezogen besteuert – das führt zu Entlastungen insbesondere für Handwerk & Gewerbe.
Kfz-Steuer seit WLTP-Einführung
Durch das WLTP-Messverfahren werden CO₂-Werte realistischer ermittelt. Das hat zur Folge:
- höhere Steueransätze für viele Verbrenner
- genauere Verbrauchs- und Emissionsbewertung
- steuerliche Vorteile für E- und Low-Emission-Fahrzeuge
Tipp: Nutzen Sie den offiziellen Kfz-Steuer-Rechner des BMF, um die genaue Steuer für Ihr Fahrzeug zu berechnen.
KFZ-Steuer - Übersicht
Die Kfz-Steuer ist eine wichtige Abgabe für alle Fahrzeughalter in Deutschland. Sie erhalten einen umfassenden Überblick über die Berechnung, Zahlung und steuerlichen Besonderheiten der Kfz-Steuer.
Die Kfz-Steuer in Deutschland wird auf Basis von CO₂-Ausstoß, Hubraum, Fahrzeugtyp und Erstzulassung berechnet. Durch die Reform im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurden emissionsarme und elektrische Fahrzeuge deutlich begünstigt.
Die Kfz-Steuer entsteht mit:
- Zulassung eines Fahrzeugs
- kurzfristiger Nutzung ausländischer Fahrzeuge im Inland
- Zuteilung von Oldtimer-/roten Kennzeichen
Kraftfahrzeugsteuerbescheid
- Versand ca. 2 Wochen nach Zulassung
- Dauerhaft gültig – keine jährlichen Erinnerungen
- Neuberechnung nur bei Tarifänderung/CO₂-Wertänderung
Zahlung & SEPA-Lastschrift
- jährliche Vorauszahlung (Regelfall)
- SEPA-Lastschrift verpflichtend zur Zulassung
- kein Bescheid in Folgejahren, außer Änderungen treten ein
Steuervergünstigungen im Überblick
- Elektrofahrzeuge: 0 € Kfz-Steuer bis max. 31.12.2030
- CO₂-Nachrüstung: potenzielle Steuerentlastung
- emissionsarme Verbrenner: 30-€-Bonus bis 2025
Spezifische Fahrzeugtypen
- Wohnmobile: Gewicht & Schadstoffklasse
- Motorräder: Hubraumbesteuerung
- Oldtimer: pauschale Besteuerung
Wie wird die Kfz-Steuer gezahlt?
Die Kfz-Steuer wird einmal jährlich im Voraus abgebucht. Voraussetzung ist, dass der Fahrzeughalter dem Hauptzollamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.
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Fälligkeit: Die Steuer wird am Tag der Zulassung fällig.
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Zahlungsausfälle: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann das Fahrzeug stillgelegt werden.
Wichtige Tipps zur Kfz-Steuer
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Wechsel auf ein emissionsarmes Fahrzeug: Elektro- und Hybridfahrzeuge sparen langfristig Steuern.
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Richtig anmelden: Informieren Sie sich bei der Fahrzeugzulassung über Steuervergünstigungen.
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Überprüfung der Steuerberechnung: Die Berechnung des Hauptzollamts kann bei Fehlern reklamiert werden.
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Stilllegung melden: Melden Sie eine Fahrzeugstilllegung, um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.
Ergebnis
Die Kfz-Steuer ist ein unvermeidlicher Teil des Fahrzeugbesitzes, bietet jedoch auch Möglichkeiten zur Optimierung. Indem Sie sich über die Steuergrundlagen informieren und gegebenenfalls auf emissionsarme Fahrzeuge umsteigen, können Sie langfristig Kosten sparen. Bei Fragen zur Kfz-Steuer hilft Ihnen Ihr Steuerberater gerne weiter.
Umweltschonende Fahrzeuge: Um KFZ-Steuern zu sparen, empfiehlt es sich, ein umweltschonenderes Fahrzeug zu wählen. Elektrofahrzeuge genießen beispielsweise eine Steuerbefreiung bis längstens 2030.
Tipp: Nutzen Sie den offiziellen Kfz-Steuer-Rechner des BMF, um die genaue Steuer für Ihr Fahrzeug zu berechnen.
Steuervergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in Deutschland bietet verschiedene Steuervergünstigungen, die darauf abzielen, die Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge zu fördern und Menschen mit Behinderungen zu unterstützen. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Steuervergünstigungen und wie man sie beantragt:
Steuerbefreiungen und Ermäßigungen
Elektrofahrzeuge
E-Fahrzeuge sind bis zu 10 Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit. Danach erfolgt eine reduzierte Besteuerung.
Oldtimer
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen zahlen eine pauschale Steuer von 191,73 € pro Jahr.
Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung
Bestimmte Fahrzeughalter mit Behindertenausweis erhalten Steuervergünstigungen oder vollständige Befreiungen.
Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen
- Vollständige Steuerbefreiung wird gewährt, wenn im Schwerbehindertenausweis die Merkmale „H“ (Hilflosigkeit), „Bl“ (Blindheit) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen sind.
- Steuerermäßigung um 50 Prozent steht Personen zu, deren Ausweis die Merkmale „G“ (Gehbehinderung) oder „Gl“ (Gehörlosigkeit) aufweist, vorausgesetzt, sie verzichten auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge
- Ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen bis zu einem Jahr steuerfrei in Deutschland genutzt werden, sofern sie nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern verwendet werden.
Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge
- Reine Elektrofahrzeuge genießen eine befristete Steuerbefreiung sowie anschließend eine Steuerermäßigung um 50 Prozent. Hybridfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.
Steuervergünstigung für besonders emissionsreduzierte Pkw
- Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2025 mit 30 Euro pro Jahr begünstigt.
Beantragung und Gewährung
- Die Beantragung der Steuervergünstigungen kann direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen.
- Für die Beantragung der Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen ist das Formular 3809 erforderlich.
- Die Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge und besonders emissionsreduzierte Pkw wird automatisiert gewährt; ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig.
- Änderungen, die die Steuervergünstigung betreffen, müssen dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt werden.
Das Zoll-Portal bietet eine einfache und sichere Möglichkeit, Steuervergünstigungen online zu beantragen und den Bearbeitungsstand zu verfolgen. Es ist wichtig, alle erforderlichen Nachweise bereitzuhalten und die Anträge sorgfältig auszufüllen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Elektrofahrzeuge und Kfz-Steuer
Elektrofahrzeuge: Diese sind von der Kfz-Steuer befreit, um die Nutzung emissionsarmer Fahrzeuge zu fördern.
E-Fuels (synthetische Kraftstoffe): Zum aktuellen Stand (bis April 2023) gibt es keine speziellen Regelungen für Fahrzeuge, die mit E-Fuels betrieben werden, in Bezug auf die Kfz-Steuer. Die Steuerberechnung für solche Fahrzeuge würde sich nach den gleichen Kriterien richten wie für herkömmliche Kraftstoffe. Es ist jedoch möglich, dass zukünftige Gesetzgebungen Änderungen in dieser Hinsicht einführen könnten, insbesondere im Rahmen von Klimaschutzmaßnahmen.
Top Kfz-Steuer
Kfz-Steuererstattung: Rückzahlung der Kraftfahrzeugsteuer
Eine Kfz-Steuererstattung kann erfolgen, wenn die Steuerpflicht vor Ablauf des entrichteten Zeitraums endet. Grundlage hierfür ist § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG. Die Erstattung ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen – in vielen Fällen unter Rückgabe der Steuerkarte.
Wichtig: In Fällen, in denen die Kfz-Steuer vollständig durch die Zollverwaltung bearbeitet wurde, entscheidet das Hauptzollamt selbst. In allen anderen Fällen ist das Finanzamt für Rechtsbehelfe zuständig.
Wann besteht Anspruch auf Kfz-Steuererstattung?
Eine Erstattung kommt immer dann in Betracht, wenn die Kfz-Steuer im Voraus gezahlt wurde, die Steuerpflicht aber vorzeitig endet.
- Wiederausfuhr des Fahrzeugs ohne vorherige Zulassung im Inland
- Abmeldung des Fahrzeugs im Ausland
- Beendigung der Nutzung im Inland vor Ablauf des entrichteten Steuerzeitraums
- Wechsel der steuerpflichtigen Person
Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag der Rückgabe der Steuerkarte beim Hauptzollamt, sofern kein früheres Datum glaubhaft gemacht wird.
Beispiele zur Kfz-Steuererstattung
Beispiel 1: Wiederausfuhr ohne Inlandszulassung
Ein Fahrzeug wird eingeführt und die Kfz-Steuer für zwölf Monate im Voraus entrichtet.
Wird das Fahrzeug wieder ausgeführt, ohne jemals im Inland zugelassen zu werden, endet die Steuerpflicht vorzeitig.
Der verbleibende Steuerzeitraum kann auf Antrag erstattet werden.
Beispiel 2: Halterwechsel mit Inlandszulassung
Person A entrichtet die Kfz-Steuer im Voraus. Person B veranlasst später die Zulassung im Inland.
Damit endet die Steuerpflicht von A, und A kann die anteilige Steuererstattung beantragen.
Ablauf der Kfz-Steuererstattung
Die Erstattung erfolgt gemäß § 14 KraftStDV und muss schriftlich beantragt werden:
- Schriftlicher Antrag beim zuständigen Hauptzollamt
- Rückgabe der Steuerkarte (Pflicht)
- Nachweis über das tatsächliche Enddatum der Steuerpflicht (falls abweichend)
Kann der Antragsteller nachweisen, dass die Steuerpflicht bereits früher endete, z. B. durch:
- Abmeldebestätigung im Ausland
- ausländischen ungültig erklärten Zulassungsschein
dann gilt das nachgewiesene Datum als offizieller Beendigungszeitpunkt.
Bearbeitung und Kennzeichnung
Erstattungsanträge werden unter dem Aktenzeichen S 61 39 geführt. Die erforderliche Kennzeichnung im Registrierkennzeichen erfolgt wie folgt:
- 2. Stelle: „0“
- 3. Stelle: „S“
- 4.–7. Stelle: „6139“
Weder der Antrag auf Erstattung noch der spätere Bescheid sind formgebunden – entscheidend ist jedoch, dass alle Nachweise vollständig vorgelegt werden.
FAQ zur Kfz-Steuererstattung
- Wer ist zuständig? Hauptzollamt
- Wie erfolgt die Erstattung? schriftlich + Rückgabe der Steuerkarte
- Wann endet die Steuerpflicht? am Tag der Kartenrückgabe (Ausnahme: früherer Nachweis)
- Welche Nachweise? Abmeldung, Wiederausfuhrnachweis, ungültiger Auslandsschein
Steuerbefreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer)
Bevor Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wird, ist stets zu prüfen, ob ein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt. Das gilt auch bei der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs.
Steuerbefreiungen können sich sowohl direkt aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) als auch aus völkerrechtlichen und europarechtlichen Vorschriften ergeben. Hierzu zählen insbesondere:
- Genfer Abkommen
- weitere multilaterale Übereinkommen
- EU-rechtliche Vorschriften
- Gegenseitigkeitsabkommen zur Kraftfahrzeugsteuer
- NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen und Unterzeichnungsprotokolle
Zu den Abkommensstaaten siehe Anlage 2.
Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge – vorübergehender Aufenthalt
Grundsätzlich ist der vorübergehende Aufenthalt ausländischer Pkw bis zu einem Jahr nach § 3 Nr. 13 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn:
- das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands genutzt wird und
- keine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern erfolgt.
Dauert der Aufenthalt länger als ein Jahr ununterbrochen, gilt das Fahrzeug nicht mehr als zum vorübergehenden Verkehr zugelassen und wird steuerlich als widerrechtlich benutzt. Die Jahresfrist beginnt jedoch nach jedem – auch kurzzeitigen – Ausreise- und Wiedereinreisevorgang erneut.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen für ein Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (§ 20 Abs. 1 und 2 FZV).
Dienstwagen aus dem Ausland – Firmenwagenregelung
Wird einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den der Arbeitnehmer auch privat im Inland nutzen darf, führt dies nicht automatisch zur Begründung eines regelmäßigen Standorts in Deutschland.
In diesen Fällen verbleibt die Verfügungsmacht beim ausländischen Arbeitgeber als Halter. Eine widerrechtliche Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG liegt dann in der Regel nicht vor.
Vorrang von Abkommen und Sonderregelungen
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG wird überlagert durch:
- Genfer Abkommen,
- Gegenseitigkeitsabkommen,
- Regelungen zum Truppenrecht (NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen).
Soweit diese Vorschriften günstigere Regelungen enthalten, gehen sie dem KraftStG vor. Die Abkommenstaaten sind in Anlage 2 aufgeführt.
Genfer Abkommen – Steuerbefreiung für vorübergehende Einfuhr
Nach dem Genfer Abkommen sind Fahrzeuge (mit Ausnahme von Kraftomnibussen), die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie:
- vorübergehend zum privaten Gebrauch eingeführt werden und
- nach den Zollvorschriften einfuhrabgabenfrei eingeführt werden dürfen.
Der Gebrauch gilt auch dann noch als privat, wenn:
- das Fahrzeug gemietet ist oder
- ein ausländischer Arbeitgeber einem inländischen Arbeitnehmer ein ausländisches Fahrzeug für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt.
Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind:
- Personenbeförderung gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile,
- gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt.
Seit Einführung des EU-Binnenmarkts am 1. Januar 1993 ist die einfuhrabgabenfreie vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen aus anderen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig erfüllt. Daher:
- bleibt der vorübergehende Aufenthalt von Fahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten, die dem Genfer Abkommen beigetreten sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit,
- gilt die Befreiung aus Vereinfachungsgründen für alle Fahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt und auch von Inländern im Inland gefahren werden.
Die Steuerbefreiung endet, wenn:
- das Fahrzeug sich länger als ein Jahr im Inland befindet oder
- vorher ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird.
Sonderregelung für Studenten
Studenten, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland haben, sind für den privaten Gebrauch eines in diesem Land zugelassenen privaten Fahrzeugs während der gesamten Studienzeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Gegenseitigkeitsabkommen
Nach den Gegenseitigkeitsabkommen (siehe Anlage 2) sind die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge für den vorübergehenden Aufenthalt im Inland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Beispiel:
Ein deutscher Tourist erleidet im Ausland mit seinem Fahrzeug einen größeren Schaden. Er muss dringend nach Deutschland zurückkehren und mietet hierfür ein Fahrzeug in dem Staat, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. Der vorübergehende Aufenthalt dieses Mietfahrzeugs im Inland, das der Tourist für eigene Zwecke nutzt, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
NATO-Truppenstatut und Truppenfahrzeuge
Nach dem Unterzeichnungsprotokoll zum NATO-Truppenstatut und zum Zusatzabkommen zu Artikel 68 unterliegen private Fahrzeuge nicht der Kraftfahrzeugsteuer, solange sie sich:
- im Zulassungsverfahren der jeweiligen Truppe befinden und
- von berechtigten Personen (Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen) genutzt werden.
Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits aus der Truppenzollverwendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.
Ende der Steuerbefreiung – regelmäßiger Standort im Inland
Unabhängig von den einzelnen Befreiungstatbeständen endet die Steuerbefreiung:
- spätestens nach einem Jahr Aufenthalt im Inland (§ 20 Abs. 6 FZV), außer in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen,
- wenn ein regelmäßiger Standort des Fahrzeugs in Deutschland begründet wird (z. B. Wohnsitznahme des Halters),
- wenn vorübergehend genutzte Fahrzeuge zur entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt werden,
- wenn Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, außer in besonders geregelten Ausnahmefällen (z. B. nach Absatz 24 und 26).
Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Nichterhebung – Antragspflichten
Möchte ein Steuerpflichtiger eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Nichterhebung der Steuer, insbesondere für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 KraftStG), in Anspruch nehmen, gilt:
- Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
- Fallen die Voraussetzungen für eine bereits gewährte Steuervergünstigung weg, ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird bei der Zulassung eine Steuervergünstigung beantragt oder zu einem späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarmer Pkw begehrt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Im Fall der internetbasierten Zulassung nach § 15e FZV ist die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde ausdrücklich anzugeben.
Der Antrag auf Steuervergünstigung sowie die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen gelten als Steuererklärungen im Sinne des § 150 AO.
Ist bereits eine Steuererklärung nach § 3 KraftStG abzugeben, genügt darin ein entsprechender Hinweis, um die Vergünstigung zu beantragen oder deren Wegfall mitzuteilen.
Als Zeitraum, für den eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
Top Kfz-Steuer
Zuständigkeit bei der Kfz-Steuer: Hauptzollamt & Finanzamt
Für nahezu alle Verwaltungsangelegenheiten rund um die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist in Deutschland nicht das Finanzamt, sondern das zuständige Hauptzollamt Ansprechpartner. Dazu zählen insbesondere:
- Erhebung und Festsetzung der Kfz-Steuer
- SEPA-Lastschriftmandat & Abbuchungen
- Änderung von Halterdaten & Bankverbindungen
- Erstattung & Abmeldebescheide
- Steuerbefreiungen, Steuervergünstigungen & Nichterhebung
Bei Fahrzeuganmeldung, Ummeldung und Adressänderung ist hingegen ausschließlich die Zulassungsstelle zuständig. Diese übermittelt die relevanten Fahrzeug- und Halterdaten automatisiert an die Zollverwaltung.
Wann das Finanzamt zuständig ist
Für Rechtsbehelfe (z. B. Einspruch gegen einen Kfz-Steuerbescheid) ist in der Regel das Finanzamt zuständig, nicht das Hauptzollamt.
Ausnahme: Wurde ein Fall vollständig durch die Zollverwaltung bearbeitet (ohne Beteiligung eines Finanzamts), kann das Hauptzollamt selbst über Rechtsbehelfe entscheiden.
Ist eine eigene Entscheidung durch das Hauptzollamt möglich (z. B. vollständige Abhilfe), wird der Fall dort abgeschlossen. In allen anderen Konstellationen ist der Vorgang an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Weitere Informationen und Hinweise zur Rechtsdurchsetzung finden Sie hier: Einspruch & Klage vor dem Finanzgericht.
Kurzübersicht Zuständigkeiten
| Bereich | Zuständig |
|---|---|
| Festsetzung & Erhebung der Kfz-Steuer | Hauptzollamt |
| Fahrzeugzulassung, Ummeldung, Adressänderung | Zulassungsstelle |
| Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid | Finanzamt (grundsätzlich) |
| Rechtsbehelfe ohne Finanzamtsbeteiligung | Hauptzollamt |
| SEPA-Lastschriftmandat / Bankdatenänderung | Hauptzollamt |
| Steuervergünstigungen/Steuerbefreiung | Hauptzollamt |
Hinweis für Fahrzeughalter
Die Kfz-Steuer ist die einzige Steuerart in Deutschland, die vollständig von der Zollverwaltung verwaltet wird. Das Finanzamt ist nur im Bereich der Rechtsbehelfe beteiligt.
Wichtig: Anfragen zur steuerlichen Berechnung, Abbuchung, Befreiung oder Mahnung sollten nie an das Finanzamt, sondern direkt an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden.
FAQ Kfz-Steuer – Fragen & Antworten zur Kraftfahrzeugsteuer
FAQ Kfz-Steuer – Schnell Antworten finden
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kfz-Steuer: Berechnung, Steuersätze, Steuerbefreiungen, Elektrofahrzeuge, Erstattung und Zuständigkeiten von Hauptzollamt und Finanzamt.
Häufige Fragen zur Kfz-Steuer
Nutzen Sie die Suche oder filtern Sie nach Themenbereichen, um schnell die passende Antwort zu finden.
Die Kfz-Steuer für Pkw setzt sich grundsätzlich aus zwei Komponenten zusammen: Hubraumanteil und CO₂-Komponente.
- Hubraum: fester Betrag je 100 cm³, abhängig von der Antriebsart (Benzin/Diesel).
- CO₂: Besteuerung des CO₂-Ausstoßes pro km oberhalb der jeweiligen Freibeträge.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.01.2021 gelten gestaffelte CO₂-Steuersätze. Je höher der CO₂-Ausstoß, desto höher die jährliche Steuer. Details finden Sie im Abschnitt Steuersatz.
Reine Elektrofahrzeuge können für bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit sein, wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erstmals zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Befreiung ist längstens bis zum 31. Dezember 2030 möglich.
Die Steuerbefreiung wird in der Regel automatisch bei der Zulassung berücksichtigt. Details zur aktuellen Rechtslage und den Stichtagen sollten Sie beim zuständigen Hauptzollamt oder Ihrem Steuerberater prüfen.
Für die Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der Kfz-Steuer ist in Deutschland das Hauptzollamt zuständig, nicht das Finanzamt.
- Hauptzollamt: Steuerbescheid, Abbuchung, SEPA-Mandat, Steuervergünstigungen.
- Zulassungsstelle: Fahrzeuganmeldung, Ummeldung, Adressänderung.
- Finanzamt: in der Regel zuständig für Rechtsbehelfe, wenn ein Finanzamt beteiligt war.
Mehr dazu im Abschnitt Zuständiges Finanzamt für die Kraftfahrzeugsteuer.
Steuerbefreiungen ergeben sich u. a. aus dem KraftStG und internationalen Abkommen. Typische Fälle sind:
- bestimmte Elektrofahrzeuge (zeitlich befristete Steuerbefreiung),
- vorübergehender Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge bis zu einem Jahr,
- Fahrzeuge nach Genfer Abkommen oder Gegenseitigkeitsabkommen,
- Sonderfälle nach NATO-Truppenstatut und Truppenrecht.
Ob ein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt, prüft das Hauptzollamt auf Antrag. Details finden Sie im Abschnitt Steuerbefreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Eine Kfz-Steuererstattung ist möglich, wenn die Steuer im Voraus gezahlt wurde und die Steuerpflicht vor Ablauf dieses Zeitraums endet, zum Beispiel durch:
- Abmeldung des Fahrzeugs,
- Wiederausfuhr eines nicht zugelassenen Fahrzeugs,
- Wechsel des Steuerschuldners.
Die Erstattung ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen, in der Regel unter Rückgabe der Steuerkarte. Weitere Details im Abschnitt Kfz-Steuererstattung.
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 gilt ein gestaffelter CO₂-Steuertarif. Besteuert wird der CO₂-Anteil über 95 g/km in mehreren Stufen – von 2,00 € je g/km bis zu 4,00 € je g/km in der höchsten Stufe.
Die CO₂-Komponente wird zum Hubraum-Grundbetrag hinzugerechnet. Dadurch werden Fahrzeuge mit hohem CO₂-Ausstoß stärker, emissionsarme Fahrzeuge dagegen milder belastet. Ausführlich erläutert im Abschnitt Steuersatz.
Aktuelles + weitere Infos
Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge
Das Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 31. Oktober 2023 (Az. 5 K 1499/20) eine wichtige Entscheidung zur Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge getroffen. Diese Entscheidung erweitert den Kreis der Begünstigten um Unternehmer, die im Auftrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich kommunaler Einrichtungen wie Hessen-Forst, tätig sind.
Kernpunkte des Urteils:
- Steuerbefreiung: Unternehmer, die forstwirtschaftliche Lohnarbeiten für Gemeinden, Kommunen oder landesbetriebene Forstwirtschaften durchführen, können für ihre speziell zu diesem Zweck angeschafften Fahrzeuge eine Befreiung von der Kfz-Steuer beanspruchen.
- Fahrzeugtyp: Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Fahrzeug um eine Zugmaschine, die gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit ist, sofern sie ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten eingesetzt wird.
- Forstwirtschaftliche Nutzung: Für die Steuerbefreiung ist entscheidend, dass die Grundstücksflächen tatsächlich und nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Größe des Betriebs oder der Ertrag spielen keine Rolle.
- Wirtschaftliche Betätigung: Die Verwertung von Holz aus kommunalem Eigentum wird als wirtschaftliche Betätigung der Kommunen angesehen, die sich von anderen Tätigkeiten unterscheidet und somit unter die Steuerbefreiung fällt.
- Ziel der Vorschrift: Die Regelung soll die Land- und Forstwirtschaft entlasten und die Produktion in diesem Bereich begünstigen, unabhängig davon, ob es sich um kommunale oder private Wälder handelt.
Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, die land- und forstwirtschaftliche Produktion durch steuerliche Entlastungen zu fördern. Es macht deutlich, dass die Steuerbefreiung nicht nur für traditionelle Land- und Forstwirte gilt, sondern auch für Unternehmer, die entsprechende Dienstleistungen für diese Sektoren erbringen. Dies kann insbesondere für kleinere Kommunen und Gemeinden von Bedeutung sein, die ihre forstwirtschaftlichen Arbeiten auslagern.
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Damit setzt es einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und bietet Rechtssicherheit für Unternehmer, die in der forstwirtschaftlichen Lohnarbeit tätig sind.
Nachweisführung:
Wichtig zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass das Fahrzeug ausschließlich den im Gesetz genannten Zwecken diente. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und soll Missbrauch der Steuerbefreiung verhindern.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: kfz-steuer
EStH 4.10.12
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