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KfZ Steuer berechnen

Wie viel kostet die Kfz-Steuer + Wie wird die Kfz-Steuer berechnet?

KfZ Steuer

Berechnung der Kfz-Steuer

Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Hubraum, der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs sowie spezifische Eigenschaften wie der Fahrzeugtyp und das Datum der Erstzulassung. Seit dem 1. Januar 2021 gelten aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG) neue Steuertarife für erstmals zugelassene Pkw mit Verbrennungsmotoren, die einen stärkeren Anreiz für den Kauf emissionsarmer Fahrzeuge setzen sollen.

Die Berechnung der Kfz-Steuer basiert auf einigen wesentlichen Faktoren, die Sie bereits erwähnt haben. Hier ist eine kurze Zusammenfassung, wie die Kfz-Steuer berechnet wird:

  1. Fahrzeugart: Unterschieden wird zwischen PKWs, Motorrädern, Nutzfahrzeugen, Oldtimern, Wohnmobilen, Anhängern und Elektrofahrzeugen. Jede Fahrzeugart hat ihre eigenen Steuertarife.

  2. Erstzulassungsdatum: Für PKWs gibt es unterschiedliche Steuertarife, abhängig vom Datum der Erstzulassung. Dies beeinflusst, wie Emissionen in die Berechnung einfließen.

  3. Antriebsart: Unterschieden wird zwischen Otto/Wankel- und Dieselmotoren. Dieselbetriebene Fahrzeuge werden in der Regel höher besteuert, vor allem aufgrund ihrer höheren Stickoxid-Emissionen.

  4. Hubraum: Die Größe des Hubraums in Kubikzentimetern (ccm) ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung der Steuer, insbesondere für ältere Fahrzeuge.

  5. CO2-Emissionen: Für neuere Fahrzeuge wird die Steuer auch auf Basis der CO2-Emissionen pro Kilometer berechnet. Je höher die Emissionen, desto höher die Steuer.

Kfz-Steuer Rechner

Berechnen Sie den schnell & einfach die Kfz-Steuer.


Wie Sie die Kfz-Steuer berechnen können:

Um die genaue Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug zu ermitteln, bietet das Bundesministerium der Finanzen einen praktischen Kfz-Steuer-Rechner an. Dieses Online-Tool ermöglicht es Ihnen, die Steuerbelastung schnell und unkompliziert zu berechnen, indem Sie Angaben zu Ihrem Fahrzeug wie Antriebsart, Hubraum, CO2-Emissionen und das Datum der Erstzulassung eingeben.



Wichtige Änderungen seit 2021:

  • Neuer Steuertarif: Für Pkw, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen wurden, gelten gestaffelte Steuersätze basierend auf dem CO2-Ausstoß. Die Steuer steigt in sechs Stufen von 2 Euro je g/km (über 95 bis 115 g/km) bis zu 4 Euro je g/km (über 195 g/km).
  • Befristete Begünstigung: Pkw mit einem CO2-Wert bis zu 95 g/km, die zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, profitieren von einer jährlichen Steuervergünstigung von 30 Euro bis zum 31. Dezember 2025.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden, verlängert.

Fazit:

Die Kfz-Steuer in Deutschland ist ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz und zur Förderung emissionsarmer Fahrzeuge. Durch die Nutzung des Kfz-Steuer-Rechners und das Verständnis der aktuellen Steuergesetze können Fahrzeughalter ihre Steuerlast effektiv berechnen und möglicherweise reduzieren.

Tipp: Umweltschonende Fahrzeuge: Um Steuern zu sparen, empfiehlt es sich, ein umweltschonenderes Fahrzeug zu wählen. Elektrofahrzeuge genießen beispielsweise eine Steuerbefreiung bis längstens 2030.


Übersicht KFZ-Steuer

Die Kfz-Steuer in Deutschland ist eine wichtige Abgabe für Fahrzeughalter, die auf Basis verschiedener Faktoren wie Hubraum, CO2-Ausstoß und Fahrzeugtyp berechnet wird. Wir bieten einen umfassenden Überblick über die Kfz-Steuer, ihre Berechnung und Möglichkeiten zur Einsparung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Grundlagen der Kfz-Steuer

  • Berechnung: Die Höhe der Kfz-Steuer wird hauptsächlich durch den Hubraum und den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs bestimmt.
  • Anmeldung: Die Steueranmeldung erfolgt automatisch mit der Fahrzeugzulassung. Die Steuerhöhe kann mit einem Kfz-Steuer-Rechner überprüft werden.
  • Steuertarife und Freibeträge: Diese variieren je nach Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs.

Sie entsteht und beginnt mit der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr, der Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs mit regelmäßigem Standort in Deutschland, der Benutzung eines Fahrzeugs ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen, oder der Zuteilung eines Oldtimer- oder roten Kennzeichens. Hier sind die wesentlichen Punkte zur Entstehung, zum Beginn und zum Ende der Steuerpflicht zusammengefasst:


Entstehung und Beginn der Steuerpflicht

  • Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
  • Der Fahrzeughalter wird zum Steuerschuldner.
  • Die Zulassungsbehörden sammeln die für die Besteuerung relevanten Daten und übermitteln diese an die Zollverwaltung.

Kraftfahrzeugsteuerbescheid

  • Auf Basis der von der Zulassungsbehörde übermittelten Daten erstellt die Zollverwaltung einen Steuerbescheid.
  • Dieser Steuerbescheid wird in der Regel zwei Wochen nach der Zulassung versandt und behält für die Folgejahre seine Gültigkeit.
  • Neue Steuerbescheide werden nur bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen, des Steuersatzes oder bei Geltendmachung einer Steuervergünstigung versandt.

Ende der Steuerpflicht

  • Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder mit der Umschreibung des Fahrzeugs auf einen neuen Erwerber.
  • Nach der Abmeldung übermittelt die Zulassungsbehörde die Daten an die Zollverwaltung, die einen Abmeldebescheid erstellt und versendet.
  • Eventuelle Guthaben aus der im Voraus gezahlten Steuer werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung ausgezahlt.

Besondere Kennzeichen

  • Für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen entsteht die Steuerpflicht mit der Zuteilung des Kennzeichens.
  • Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten haben ebenfalls steuerrechtliche Implikationen.

Wichtig zu beachten

  • Bei der Zulassung eines Fahrzeugs ist die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlich.
  • Änderungen von Halterdaten oder Bankverbindungen müssen entsprechend der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder direkt beim zuständigen Hauptzollamt angezeigt werden.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist ein wesentlicher Bestandteil der Fahrzeughaltung in Deutschland. Fahrzeughalter sollten sich über die aktuellen Regelungen informieren und sicherstellen, dass alle relevanten Daten korrekt an die Zulassungsbehörden und die Zollverwaltung übermittelt werden, um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten.


Spezifische Fahrzeugtypen

  • Anhänger und Wohnmobile: Die Steuer für diese Fahrzeuge wird nach Gewicht und Schadstoffklasse berechnet.
  • Motorräder: Die Besteuerung erfolgt allein nach Hubraum.
  • Oldtimer: Für Oldtimer gilt ein Pauschalbetrag.

Kfz-Steuer seit 2021

Mit der Einführung des WLTP-Testverfahrens zur genaueren Messung des CO2-Ausstoßes haben sich die Berechnungsgrundlagen der Kfz-Steuer geändert, was zu höheren Steuerbelastungen führen kann.


Steuerersparnis

  • Elektrofahrzeuge: Diese sind bis 2030 von der Kfz-Steuer befreit.
  • Nachrüstungen: Bestimmte Nachrüstungen können zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
  • Jährliche Zahlung: Die jährliche Zahlung der Kfz-Steuer ist kostengünstiger als Ratenzahlungen.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist: bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt (§ 7 Nr. 2 KraftStG) bei widerrechtlicher Benutzung die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt (§ 7 Nr. 3 KraftStG)


Steuerfestsetzung

Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte gilt als Steuerbescheid. Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet ist. Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung. Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.

Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer. Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen.

Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.

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Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer ist eng mit dem SEPA-Lastschriftverfahren verknüpft, das eine einfache und sichere Methode zur Begleichung dieser Steuer darstellt. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Zahlung der Kfz-Steuer zusammengefasst:

SEPA-Lastschriftmandat als Zulassungsvoraussetzung

  • Ein SEPA-Lastschriftmandat ist erforderlich, um ein Fahrzeug in Deutschland zuzulassen. Dieses Mandat autorisiert die Zollverwaltung, die Kfz-Steuer direkt von Ihrem Bankkonto abzubuchen.

Abbuchung der Kfz-Steuer

  • Die Kfz-Steuer wird normalerweise für ein Jahr im Voraus abgebucht. Bei Saisonzulassungen oder anderen Ausnahmefällen kann der Zeitraum kürzer sein. Es wird kein jährlicher Steuerbescheid oder Zahlungshinweis versandt, außer es ergeben sich Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen.

Überweisung der Kfz-Steuer

  • Falls noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, können Sie die Kfz-Steuer auch überweisen. Die Bankverbindungen der Hauptzollämter finden Sie über die Dienststellensuche auf der Website des Zolls.

Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

  • Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren oder die Abgabe eines neuen SEPA-Lastschriftmandats kann über das Zoll-Portal oder mittels des Formulars 032021 beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen.

Änderung der Daten zum SEPA-Lastschriftverfahren

  • Änderungen wie der Name, die Anschrift oder die Bankverbindung des Kontoinhabers müssen dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt werden. Dies kann online über das Zoll-Portal oder formlos in Textform erfolgen.

Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens

  • Das SEPA-Lastschriftverfahren garantiert die termingerechte Zahlung der Kfz-Steuer und vermeidet Mahnungen oder Säumniszuschläge. Zudem sparen Sie sich den Weg zur Bank oder den Überweisungsauftrag.

Verzicht auf SEPA-Lastschriftmandat

  • In bestimmten Ausnahmefällen, wie bei einer Steuerbefreiung, kann auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats verzichtet werden.

Die Abwicklung der Kfz-Steuer über das SEPA-Lastschriftverfahren bietet eine bequeme Lösung für Fahrzeughalter, um ihre Steuerpflichten zu erfüllen. Es ist wichtig, dass alle relevanten Änderungen rechtzeitig dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt werden, um Unstimmigkeiten oder Verzögerungen bei der Steuerzahlung zu vermeiden.


Steuererklärung

Grundsätzlich hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (3820, Anlage 4) abzugeben. Der Vordruck wird im FMS und in STRADA, sowie unter www.zoll.de zur Verfügung gestellt. Er ist in "Steuererklärung" und "Steuerkarte" unterteilt. Der Vordruck wird auch in anderen Sprachen bereitgestellt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Hilfestellung durch Zollbedienstete beim Ausfüllen des Vordrucks (insbesondere für Beteiligte ohne deutsche Sprachkenntnisse). Die Steuererklärung ist vom Steuerschuldner zu unterschreiben.

Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug

1. zum Verkehr zugelassen werden soll,

2. zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder

3. während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.

Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.

Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.

Belegsammlung: Die Steuererklärungen sind jährlich nach fortlaufender Nummer (8. - 13. Stelle des Registrierkennzeichens) unter dem Aktenzeichen SV 83 00 zu sammeln.

Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen.

Aufbewahrung: Die Steuererklärungen sind drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Aktenband geschlossen wurde, aufzubewahren.

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Steuerberechnung

Die Kraffahrzeugsteuer ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu erheben § 11 Abs. 1 KraftStG). Auf die u. U. gegebene Möglichkeit der Entrichtung der Steuer für die Dauer eines Halbjahres bzw. eines Vierteljahres jeweils zuzüglich Aufgeld nach § 11 Abs. 2 KraftStG wird hingewiesen.

Abweichend hiervon kann bei Überführung in den freien Verkehr mit dem Verfahrenscode 42 (vgl. Absatz 20 a) eine tageweise Besteuerung vorgenommen werden, da es sich hierbei tatsächlich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland handelt. Dies gilt auch bei Überführung in den freien Verkehr mit Verfahrenscode 40, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Fahrzeug Deutschland lediglich durchquert. Die Kleinbetragsregelung ist zu beachten.

Die Kraffahrzeugsteuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden (§ 11 Abs. 3 KraftStG). Eine tageweise Entrichtung ist auch für mehrere Ein- und Ausfahrten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes möglich.

Dem vorübergehenden Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge sind gleichgestellt:

  • der Zeitraum der Überlassung von Fahrzeugen aus der Truppenverwendung an inländische Kraftfahrzeughändler zur Aufnahme in ihren Bestand zum Verkauf,
  • der Zeitraum der Überführung ausländischer Kraftfahrzeuge durch inländische Kraftfahrzeughändler zum Verkauf,
  • der Zeitraum der Überlassung von Fahrzeugen aus der Truppenverwendung an inländische Kraftfahrzeughändler oder inländische Privatpersonen zur Verwertung,
  • der Zeitraum der Überführung ausländischer Kraftfahrzeuge durch inländische Kraftfahrzeughändler oder inländische Privatpersonen zur Verwertung.
  • Sofern bei dargestellter Verwertungsabsicht das Fahrzeug ganz offensichtlich nicht mehr zum Betrieb auf öffentlichen Straßen geeignet ist, ist eine Steuerpflicht nicht gegeben.

Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist in allen Fällen ausgeschlossen, § 11 Abs. 3 KraftStG.

Bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen ist die Kraffahrzeugsteuer vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages der widerrechtlichen Benutzung (hier Tag der Feststellung durch die Zollverwaltung), mindestens jedoch für einen Monat zu erheben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Wird ein Fahrzeug von verschiedenen Personen innerhalb des Mindestbesteuerungszeitraumes nacheinander widerrechtlich benutzt, schulden alle diese Personen jeweils für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung die Kraffahrzeugsteuer, mindestens jedoch für einen Monat. Bei einer fortdauernden widerrechtlichen Benutzung des Fahrzeugs im Anschluss an den Mindestbesteuerungszeitraum durch dieselbe Person ist die Kraffahrzeugsteuer erneut festzusetzen solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat. Wird die Steuer nach Tagen berechnet, beträgt sie für jeden Tag des Berechnungszeitraumes den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer nach § 9 Abs. 1 KraftStG (Berechnung für x Tage: x * 1/365 * Jahressteuer).

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Steuersatz

Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Hubraum, den Emissionen bzw. dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges (§ 8 KraftStG). Diese Angaben sind den vorzulegenden Fahrzeugpapieren zu entnehmen, dabei sind folgende steuerfreie CO2-Basismengen zu beachten:

  • für Erstzulassungen im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011: 120 g/km;
  • für Erstzulassungen im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013: 110 g/km;
  • für Erstzulassungen ab 1. Januar 2014.

Die Steuer bemisst sich bei Pkw im Sinne des KraftStG, für die keine tageweise Entrichtung in Frage kommt, nach

dem Hubraum, wobei unterschiedliche Steuersätze in Abhängigkeit von der Antriebsart, aber unabhängig von der Kraftstoffart anzuwenden sind (Fremdzündungsmotor = Ottomotor, Selbstzündungsmotor = Dieselmotor, Elektrohybridantriebe = je nach Verbrennungsmotor) und

der (Schadstoff-)Emissionsklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Juli 2009

oder

dem CO2-Wert bei erstmaliger Zulassung seit 1. Juli 2009.

Die Steuer bemisst sich bei Wohnmobilen nach

dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;

der (Schadstoff-)Emissionsklasse.

Die Steuer bemisst sich bei drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (insbesondere "Trikes" und "Quads") nach

dem Hubraum, wobei unterschiedliche Steuersätze in Abhängigkeit von der Antriebsart anzuwenden sind (s. zu Pkw);

der (Schadstoff-)Emissionsklasse.

Die Steuer bemisst sich bei anderen Fahrzeugen (darunter Lkw, Kraftomnibusse und Anhänger) nach

dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;

handelt es sich um Kfz mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg zusätzlich nach

der Schadstoffklasse (vorrangig) und

der Geräuschklasse.

Kann die Zollstelle die Bemessungsgrundlagen Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen ohne großen Verwaltungsaufwand ermitteln, können die entsprechenden Steuersätze nach § 9 Abs. 1 KraftStG angewandt werden (Anlagen 5a - 5e). In den übrigen Fällen ist der Höchstsatz der jeweiligen Antriebsart in Ansatz zu bringen. Als Hilfsmittel zur Steuerberechnung kann der Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link herangezogen werden Der Steuerschuldner ist darauf hinzuweisen, dass er im Fall der Zulassung des Fahrzeuges im Inland die Steuerkarte im Original bei der Zulassungsstelle vorzulegen hat. Auf Grundlage der vorgelegten Steuerkarte wird vom zuständigen Finanzamt eine Neuberechnung der Kraffahrzeugsteuer durchgeführt. Wurde die Kraffahrzeugsteuer mit dem Höchstsatz berechnet, erstattet dieses die zuviel entrichtete Steuer. Grundsätzlich ist die Steuer für ein Jahr im Voraus zu erheben.

Bei tageweiser Entrichtung der Steuer für ausländische Fahrzeuge bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu 30 Tagen sind gemäß § 9 Abs. 3 KraftStG folgende Steuersätze zugrunde zu legen:

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei PKW 0,51 Euro

(Hinweis: Dieser Steuersatz kommt insbesondere bei entgeltlicher Personen- oder Güterbeförderung aus Staaten gemäß Abs. 20 e) in Betracht)

2. bei allen anderen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)

nicht mehr als 7.500 kg 1,53 Euro

b)

mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 Euro

c)

mehr als 15.000 kg 6,14 Euro

3. bei Kraftfahrzeuganhängern und Aufliegern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)

nicht mehr als 7.500 kg 1,02 Euro

b)

mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 Euro

c)

mehr als 15.000 kg 3,07 Euro

Die tageweise Erhebung der Kraffahrzeugsteuer kommt hauptsächlich für den vorübergehenden Aufenthalt ausländischer LKW [insbesondere aus Staaten gemäß Abs. 21e)] in Betracht.

Bei Lkw und Anhängern bemisst sich die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Ergibt sich das zulässige Gesamtgewicht nicht aus den mitgeführten ausländischen Fahrzeugdokumenten, so ist eine amtliche Bescheinigung in deutscher Sprache zu erbringen. Diese muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen. Kann die amtliche Bescheinigung bei der Kontrolle nicht erbracht werden, so ist der Höchstsatz in Ansatz zu bringen. Bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern ist das zulässige Gesamtgewicht um die Stützlast und bei Sattelanhängern um die Aufliegelast zu vermindern (§ 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG) und dem Gewicht der Zugmaschine als Sattellast hinzuzurechnen.

Die Kombination von Sattelzugmaschinen und Sattelanhängern wird aus Vereinfachungsgründen als Einheit betrachtet. Ergibt sich die Aufliegelast weder aus den Fahrzeugpapieren noch aus einer sonstigen amtlichen Bescheinigung, so wird sie allgemein auf ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelanhängers geschätzt. Sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 30.000 kg übersteigt, ergibt sich der hierfür anzuwendende Steuersatz aus der Addition des Höchstsatzes für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 15.000 kg und dem für Kraftfahrzeuganhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg (6,14 Euro + 3,07 Euro = 9,21 Euro). Die Steuer wird für jeden angefangenen im Inland zugebrachten Kalendertag berechnet.

Rundung: Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden. Das gilt nicht für die Steuererhebung bei widerrechtlicher Benutzung. Werden bei tageweiser Steuererhebung LKW und Anhänger auf einer Steuerkarte erfasst (vgl. Abs. 41), erfolgt die Rundung erst nach Addition der beiden Steuersätze und anschließender Multiplikation mit der Anzahl der Tage.

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Kleinbetragsregelung

Beträgt die zu erhebende Kraffahrzeugsteuer in der Summe weniger als 5,00 Euro, ist von der Festsetzung abzusehen (§ 156 Abs. 1 AO i. V. m. § 6 KBV - Anlage 6).


Steuerkarte

Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird regelmäßig nicht erteilt. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet wurde, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Für Fahrzeugkombinationen, die im Inland nicht getrennt werden, kann eine gemeinsame Steuerkarte erteilt werden. Der Steuerschuldner ist darauf hinzuweisen, dass er die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbeamten der Zoll- und Polizeiverwaltung vorzulegen hat. Hiervon abweichend kann im Rahmen der Sachbearbeitung (z. B. im Rahmen von Nacherhebungen durch die Sachgebiete B oder im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Sachgebiete F) auch ein schriftlicher (formloser) Steuerbescheid mit Leistungsgebot erlassen werden. § 12 Satz 2 KraftStDV, wonach ein schriftlicher Steuerbescheid nicht erteilt zu werden braucht, steht dem nicht entgegen.

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Registrierkennzeichen:

Das Registrierkennzeichen hat 23 Stellen und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Stelle Unterscheidungszahl 1 (=Lkw und Anhänger), 2 (=Pkw) oder 3 (=sonstige Fahrzeuge)

2. und 3. Stelle SV

4.- 7. Stelle 8300

8. - 13. Stelle laufende Nummer – rechtsbündig (sofern innerhalb der Dienststelle eine weitere Unterteilung in Arbeitseinheiten existiert, ist diese Unterscheidungskennzahl linksbündig einzutragen)

14. und 15. Stelle Monat

16. - 19. Stelle Jahr

20. - 23. Stelle Dienststellennummer

Leerfelder sind mit einer Null zu füllen.

Das Registrierkennzeichen ist auf der Steuererklärung und der Steuerkarte anzugeben.

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Steuervergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in Deutschland bietet verschiedene Steuervergünstigungen, die darauf abzielen, die Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge zu fördern und Menschen mit Behinderungen zu unterstützen. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Steuervergünstigungen und wie man sie beantragt:

Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen

  • Vollständige Steuerbefreiung wird gewährt, wenn im Schwerbehindertenausweis die Merkmale „H“ (Hilflosigkeit), „Bl“ (Blindheit) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen sind.
  • Steuerermäßigung um 50 Prozent steht Personen zu, deren Ausweis die Merkmale „G“ (Gehbehinderung) oder „Gl“ (Gehörlosigkeit) aufweist, vorausgesetzt, sie verzichten auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge

  • Ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen bis zu einem Jahr steuerfrei in Deutschland genutzt werden, sofern sie nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern verwendet werden.

Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge

  • Reine Elektrofahrzeuge genießen eine befristete Steuerbefreiung sowie anschließend eine Steuerermäßigung um 50 Prozent. Hybridfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Steuervergünstigung für besonders emissionsreduzierte Pkw

  • Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2025 mit 30 Euro pro Jahr begünstigt.

Beantragung und Gewährung

  • Die Beantragung der Steuervergünstigungen kann direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen.
  • Für die Beantragung der Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen ist das Formular 3809 erforderlich.
  • Die Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge und besonders emissionsreduzierte Pkw wird automatisiert gewährt; ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig.
  • Änderungen, die die Steuervergünstigung betreffen, müssen dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt werden.

Das Zoll-Portal bietet eine einfache und sichere Möglichkeit, Steuervergünstigungen online zu beantragen und den Bearbeitungsstand zu verfolgen. Es ist wichtig, alle erforderlichen Nachweise bereitzuhalten und die Anträge sorgfältig auszufüllen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Steuerbefreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Vor der Festsetzung der Kraffahrzeugsteuer ist immer zu prüfen, ob ein Steuerbefreiungstatbestand greift. Dies gilt auch bei der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen.

Steuerbefreiungen können sich aus dem KraftStG sowie anderen Vorschriften ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um das Genfer Abkommen, andere multilaterale Übereinkommen, EU-rechtliche Vorschriften, Gegenseitigkeitsabkommen zur Kraffahrzeugsteuer sowie Regelungen aus dem NATO-Truppenstatut, dem Zusatzabkommen hierzu und den Unterzeichungsprotokollen. Zu den Abkommenstaaten siehe Anlage 2.

Grundsätzlich befreit ist der vorübergehende Aufenthalt von ausländischen Personenkraftfahrzeugen für die Dauer bis zu einem Jahr (§ 3 Nr. 13 KraftStG) bei Benutzung durch Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Inlandes haben. Ausgenommen ist die entgeltliche Beförderung von Personen und Gütern. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als einem Jahr ist das ausländische Fahrzeug nicht mehr zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen. Es wird dann widerrechtlich benutzt. Jedoch beginnt nach jedem - auch nur kurzzeitigen - Grenzübertritt die Jahresfrist erneut zu laufen. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (§ 20 Abs. 1 und 2 FZV).

Wurde einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland von seinem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Staat ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den der Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken im Inland nutzen darf, so ist nicht davon auszugehen, dass für dieses Fahrzeug im Inland ein regelmäßiger Standort begründet wurde. In diesen Fällen verbleibt die letztendliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug beim Arbeitgeber als Fahrzeughalter mit Sitz im Ausland. Eine widerrechtliche Nutzung des Fahrzeuges nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG ist dann nicht gegeben.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 13 KraftStG wird überlagert von den Befreiungsvorschriften des Genfer Abkommens, der Gegenseitigkeitsabkommen oder den Regelungen zum Truppenrecht. Soweit diese Vorschriften günstigere Regelungen enthalten, sind diese für die Besteuerung maßgebend. Die Abkommenstaaten sind in Anlage 2 enthalten.

Nach dem Genfer Abkommen sind Fahrzeuge (ausgenommen Kraftomnibusse), die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen sind, von der Kraffahrzeugsteuer befreit, wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch eingeführt werden. Dabei ist der Gebrauch auch dann noch privat, wenn es sich um ein gemietetes Fahrzeug handelt oder wenn ein ausländischer Arbeitgeber einem inländischen Arbeitnehmer ein ausländisches Fahrzeug für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt (ausgenommen die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt). Die Befreiung von der Kraffahrzeugsteuer wird gewährt, solange die vorübergehende Einfuhr nach den geltenden Zollvorschriften einfuhrabgabenfrei ist. Mit der Einführung des EU-Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 ist dies für Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich der Fall. Daher bleibt der vorübergehende Aufenthalt von ausländischen Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten, die dem Genfer Abkommen beigetreten sind, von der Kraffahrzeugsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn die zum vorübergehenden Aufenthalt verwendeten Fahrzeuge von Inländern - auch zu eigenen Zwecken - zu Inlandsfahrten benutzt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird die Befreiung von der Kraffahrzeugsteuer auf alle Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten der EU angewandt, sofern diese zum vorübergehenden Aufenthalt verwendet werden und von Inländern zu Inlandsfahrten benutzt werden. Die Steuerbefreiung endet, wenn sich das Fahrzeug länger als ein Jahr im Inland befindet oder wenn vorher ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. Die Abkommenstaaten sind in Anlage 2 enthalten.


Sonderregelung für Studenten:

Der private Gebrauch eines privaten Fahrzeugs durch einen Studenten, das in dem Land zugelassen worden ist, in dem dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ist während der gesamten Studienzeit von der Kraffahrzeugsteuer befreit.

Nach den Gegenseitigkeitsabkommen (siehe Anlage 2) sind die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge für den vorübergehenden Aufenthalt im Inland befreit.

Beispiel:

Das Fahrzeug eines deutschen Touristen hat im Urlaub in einem anderen Land, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht, einen größeren Schaden. Der Tourist muss dringend in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und mietet sich hierfür ein Fahrzeug. Der vorübergehende Aufenthalt des Mietfahrzeuges im Inland, welches der Tourist für seine eigenen Zwecke auch im Inland benutzt, ist von der Kraffahrzeugsteuer befreit.

Nach dem Unterzeichnungsprotokoll zum NATO-Truppenstatut und zum Zusatzabkommen zu Artikel 68 unterliegen private Fahrzeuge nicht der Kraffahrzeugsteuer, solange sie sich im Zulassungsverfahren der jeweiligen Truppe befinden und von einer berechtigten Person (Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörige) benutzt werden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug bereits aus der Truppenzollverwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist.

Unabhängig von den einzelnen Regelungen endet die Steuerbefreiung für alle vorübergehenden Aufenthalte von Fahrzeugen im Inland spätestens nach einem Jahr (§ 20 Abs. 6 FZV), außer in den Fällen des Absatz 28. Die Steuerbefreiung für vorübergehend im Inland genutzte Fahrzeuge endet, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeuges in Deutschland begründet wird, z. B. durch Wohnsitznahme des Halters. Die Steuerbefreiung entfällt auch, wenn vorübergehend genutzte Fahrzeuge im Inland der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, außer in den Fällen nach Absatz 24 und Absatz 26.

Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm beantragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu stellen. 2Im Falle der internetbasierten Zulassung im Sinne von § 15e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde anzugeben.

Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die Anzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Vergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.

Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.


Elektrofahrzeuge und Kfz-Steuer

Elektrofahrzeuge: Diese sind von der Kfz-Steuer befreit, um die Nutzung emissionsarmer Fahrzeuge zu fördern.


E-Fuels (synthetische Kraftstoffe): Zum aktuellen Stand (bis April 2023) gibt es keine speziellen Regelungen für Fahrzeuge, die mit E-Fuels betrieben werden, in Bezug auf die Kfz-Steuer. Die Steuerberechnung für solche Fahrzeuge würde sich nach den gleichen Kriterien richten wie für herkömmliche Kraftstoffe. Es ist jedoch möglich, dass zukünftige Gesetzgebungen Änderungen in dieser Hinsicht einführen könnten, insbesondere im Rahmen von Klimaschutzmaßnahmen.

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KFZ-Steuererstattung

Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen. Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. Auch für die Erstattung von Kraffahrzeugsteuer sind grundsätzlich die Finanzämter zuständig.

Fällen, in denen die Steuerpflicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG endet, ist die Erstattung jedoch bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk die Steuer festgesetzt wurde.

Beispiele:

Steuerpflicht endet durch Wiederausfuhr des Fahrzeuges, ohne dass es vorher im Inland zugelassen worden ist.

Person A führt ein Fahrzeug ein und entrichtet die Kraffahrzeugsteuer im Voraus für ein Jahr. Person B veranlasst die Zulassung des Fahrzeuges im Inland. Damit endet für A die Steuerpflicht. Der restliche Jahresbetrag ist A auf Antrag zu erstatten.

Die Steuererstattung erfolgt gemäß § 14 KraftStDV aufgrund schriftlicher Geltendmachung unter Rückgabe der Steuerkarte. Am Tag der Rückgabe der Steuerkarte endet die Steuerpflicht. Sofern der Beteiligte glaubhaft macht, dass die Steuerpflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete (z. B. durch Vorlage eines für ungültig erklärten ausländischen Zulassungsscheins oder einer Bestätigung der Abmeldung des Fahrzeugs im Ausland) gilt dieser Zeitpunkt als Beendigung der Steuerpflicht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KraftStDV). Weder der Antrag noch der Bescheid sind formgebunden. Erstattungsanträge werden unter dem Aktenzeichen S 61 39 bearbeitet. Im Fall von Erstattungen ist im Registrierkennzeichen (siehe Abs. 35) die erste Stelle gemäß Abs. 35 zu bilden, die zweite Stelle durch "0" aufzufüllen und an dritter Stelle ein "S" einzutragen. Die 4. - 7. Stelle sind durch 6139 zu ersetzen.

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Zuständiges Finanzamt für die Kraftfahrzeugsteuer

Für Fragen und Anträge zur Kfz-Steuer ist das Hauptzollamt zuständig. Bei Fahrzeugan- oder -ummeldungen sowie Adressänderungen muss die Zulassungsstelle kontaktiert werden.

Zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen sind grundsätzlich die Finanzämter. Das Hauptzollamt kann über Rechtsbehelfe in den Fällen, die ohne Beteiligung eines Finanzamtes vollständig durch die Zollverwaltung bearbeitet wurden, in eigener Zuständigkeit entscheiden. In anderen Fällen ist die Entscheidung durch das Hauptzollamt möglich, wenn die Prüfung ergibt, dass in vollem Umfang abgeholfen werden kann. Alle anderen Fälle sind zunächst weiterhin an das zuständige Finanzamt abzugeben.

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Fragen und Antworten

Diese Fragen und Antworten bieten einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte der Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland, einschließlich des Verfahrens zur Erteilung von Steuerbescheiden, der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, der Handhabung von Mahnungen und der Abmeldung von Fahrzeugen. Hier sind einige Schlüsselpunkte zusammengefasst:

  1. Steuerbescheid: Nach der Zulassung eines Fahrzeugs wird der Steuerbescheid in der Regel innerhalb von zwei Wochen versandt. Dieser Bescheid bleibt für die Folgejahre gültig, und es werden keine jährlichen Zahlungserinnerungen versandt.

  2. Kfz-Steuer-Rechner: Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer kann mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen berechnet werden.

  3. SEPA-Lastschriftverfahren: Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist eine Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs. Änderungen zum SEPA-Lastschriftmandat müssen dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt werden.

  4. Mahnungen: Bei Erhalt einer Mahnung sollten Sie die fälligen Beträge wie in der Mahnung formuliert zahlen. Falls die Steuer bereits gezahlt wurde, sollten Sie dies der Zentralen Auskunft Kraftfahrzeugsteuer mitteilen.

  5. Abmeldung eines Fahrzeugs: Nach der Abmeldung eines Fahrzeugs wird ein Abmeldebescheid erstellt und in der Regel zwei Wochen nach der Abmeldung versandt. Guthaben werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung ausgezahlt.

  6. Auszahlungsbankverbindung für Erstattungszwecke: Diese kann über das Zoll-Portal oder mittels Formular 3815 mitgeteilt werden.

  7. Adressänderungen: Diese sind der zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, die die Daten dann an das zuständige Hauptzollamt weiterleitet.

  8. Steuervergünstigungen: Anträge auf Steuervergünstigungen können direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Für bestimmte Fahrzeuge, wie Elektrofahrzeuge, ist kein Antrag erforderlich.


Fazit

Die Kfz-Steuer ist ein fester Bestandteil der Fahrzeugkosten in Deutschland. Durch die Wahl umweltschonender Fahrzeuge, die Nutzung von Steuerrechnern und das Vergleichen von Kfz-Versicherungen können Fahrzeughalter ihre Kosten optimieren.

Hier finden Sie noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Wichtige Änderungen bei der Kfz-Steuer

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG), das am 23. Oktober 2020 in Kraft trat, bringt bedeutende Neuerungen für die Kfz-Steuer in Deutschland. Diese Änderungen sind Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Ziel ist es, den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge zu fördern und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Neuer Steuertarif für Pkw mit Verbrennungsmotoren ab 1. Januar 2021

Die Kfz-Steuer für neu zugelassene Pkw wird nun stärker nach dem CO2-Ausstoß bemessen. Für CO2-Werte über 95 g/km werden ansteigende Steuersätze eingeführt, die von 2 Euro je g/km bis zu 4 Euro je g/km in der höchsten Stufe reichen. Dies soll einen Anreiz für den Kauf emissionsärmerer Fahrzeuge setzen.

Befristete Begünstigung für besonders emissionsarme Pkw

Pkw mit einem CO2-Wert bis zu 95 g/km, die zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, erhalten eine Steuervergünstigung von jährlich 30 Euro bis zum 31. Dezember 2025. Dies soll den Umstieg auf emissionsarme Verbrennungsmotoren fördern.

Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bisher bis zum 31. Dezember 2020 galt, wird für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden, verlängert. Die Befreiung wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt, um den Kauf von Elektrofahrzeugen weiter zu stimulieren.

Aufhebung der Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge

Die bisherige Sonderregelung, die bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw besteuerte, wird aufgehoben. Diese Fahrzeuge werden nun gewichtsbezogen besteuert, was eine steuerliche Entlastung für Handwerks- und Kleinbetriebe bedeutet.

Diese Änderungen zeigen das Bestreben der Bundesregierung, den Verkehrssektor nachhaltiger zu gestalten und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Fahrzeughalter sollten sich über die neuen Regelungen informieren, um mögliche Steuervorteile zu nutzen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 31. Oktober 2023 (Az. 5 K 1499/20) eine wichtige Entscheidung zur Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge getroffen. Diese Entscheidung erweitert den Kreis der Begünstigten um Unternehmer, die im Auftrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich kommunaler Einrichtungen wie Hessen-Forst, tätig sind.

Kernpunkte des Urteils:

  • Steuerbefreiung: Unternehmer, die forstwirtschaftliche Lohnarbeiten für Gemeinden, Kommunen oder landesbetriebene Forstwirtschaften durchführen, können für ihre speziell zu diesem Zweck angeschafften Fahrzeuge eine Befreiung von der Kfz-Steuer beanspruchen.
  • Fahrzeugtyp: Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Fahrzeug um eine Zugmaschine, die gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit ist, sofern sie ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten eingesetzt wird.
  • Forstwirtschaftliche Nutzung: Für die Steuerbefreiung ist entscheidend, dass die Grundstücksflächen tatsächlich und nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Größe des Betriebs oder der Ertrag spielen keine Rolle.
  • Wirtschaftliche Betätigung: Die Verwertung von Holz aus kommunalem Eigentum wird als wirtschaftliche Betätigung der Kommunen angesehen, die sich von anderen Tätigkeiten unterscheidet und somit unter die Steuerbefreiung fällt.
  • Ziel der Vorschrift: Die Regelung soll die Land- und Forstwirtschaft entlasten und die Produktion in diesem Bereich begünstigen, unabhängig davon, ob es sich um kommunale oder private Wälder handelt.

Bedeutung des Urteils:

Dieses Urteil unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, die land- und forstwirtschaftliche Produktion durch steuerliche Entlastungen zu fördern. Es macht deutlich, dass die Steuerbefreiung nicht nur für traditionelle Land- und Forstwirte gilt, sondern auch für Unternehmer, die entsprechende Dienstleistungen für diese Sektoren erbringen. Dies kann insbesondere für kleinere Kommunen und Gemeinden von Bedeutung sein, die ihre forstwirtschaftlichen Arbeiten auslagern.

Rechtskraft:

Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Damit setzt es einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und bietet Rechtssicherheit für Unternehmer, die in der forstwirtschaftlichen Lohnarbeit tätig sind.

Nachweisführung:

Wichtig zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass das Fahrzeug ausschließlich den im Gesetz genannten Zwecken diente. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und soll Missbrauch der Steuerbefreiung verhindern.

Dieses Urteil zeigt, wie spezifische Regelungen im Steuerrecht auf praktische Fälle angewendet werden und welche Bedeutung sie für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer haben können. Es verdeutlicht auch die Notwendigkeit für Unternehmer, sich über die steuerlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeiten genau zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: kfz-steuer

EStH 4.10.12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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