
KfZ Versicherung
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KFZ-Versicherung erklärt: Was wirklich wichtig ist!
Steuertipp: Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Stpfl. den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen. 2Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgezogen, können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.
Steuertipp: Nach Absatz 1 des BMF-Schreibens vom 23. September 1993 - IV A 2 - S 7102 - 11/93 – ( BStBl 1993 I S. 912) kann der Unternehmer bei der sog. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer aus der Bemessungsgrundlage für diese sonstige Leistung solche Kfz-Kosten ausscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Deshalb gehören z.B. die Aufwendungen für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen nicht zur Bemessungsgrundlage. Dagegen verbleiben in der Bemessungsgrundlage die Aufwendungen, bei denen zwar nicht der volle, aber ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig ist (z.B. Aufwendungen für Treibstoff, Pflege, Reparaturen). Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) verbleiben in der Bemessungsgrundlage, wenn bei der Anschaffung des Fahrzeugs der anteilige Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.
Rechtsgrundlagen zum Thema: kfz
EStREStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
EStH 4.2.15 4.3.2.4 4.10.12 5.5 6.7 6.8 6.13 15.6 33.1.33.4
KStH 8.5 8.6
LStH 8.1.9.10
Gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren
Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen
BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:
Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:
Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022
Steuerberater
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
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Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.
Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.