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KFZ-Steuerrechner für Wohnmobile



Mit dem Steuerrechner für Wohnmobile können Sie die Kfz-Steuer für ein Wohnmobil ausrechnen:

Wohnmobil Steuerrechner



Kfz-Steuer Wohnmobile

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Wohnmobile

Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

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Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und rückwirkende Änderung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006
Bezug: Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2007, S 6104 - 2a - V A 1

Mit Erlass des Finanzministeriums vom 1.9.2007, S 6104 - 2a - V A 1, konnten Einspruchsverfahren zur rückwirkenden Besteuerung von Wohnmobilen auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Einspruchführers im Hinblick auf anhängige Musterverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werden.

Die Verkehrsteuerreferatsleiter haben auf ihrer Sitzung vom 16. – 18.6.2009 in Berlin beschlossen, dass es vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rechtsprechung (u.a. FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2008, 14 K 209/07 ; BFH, Beschluss vom 14.4.2008, II B 36/08 ; FG Saarland, Beschluss vom 7.11.2007, 2 V 1447/07 ; FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.1.2008, 3 V 119/07 ) keine Veranlassung mehr gibt, diese Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen. Das FinMin bittet, die Bearbeitung der anhängigen Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen.

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Kraftfahrzeugsteuer - Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von PKW-Umbauten zu Wohnmobilen

Die steuerliche Anerkennung von Umbauten zu Wohnmobilen erweist sich in der Praxis oftmals als problematisch. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen werden von den Prüfstellen offensichtlich sehr unterschiedlich geprüft und ausgelegt. Um eine einheitliche Besteuerung zu gewährleisten, ist in entsprechenden Überprüfungsfällen an Hand des vorliegenden Kriterienkatalogs zu entscheiden. Bei den Steuerpflichtigen herrscht oftmals Unverständnis, wenn die Finanzverwaltung als nichttechnischer Dienst von der verkehrsrechtlichen Einstufung der Prüfstellen abweicht und den Umbau kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht anerkennt.


Die Problematik ist mit dem Vorschlag an das Finanzministerium herangetragen worden, einen einheitlichen Kriterienkatalog mit dem Verkehrsministerium abzustimmen. Durch eine solche landeseinheitliche Regelung, die sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die entsprechenden Prüfstellen gelten würde, wären Fahrzeugüberprüfungen durch die Finanzverwaltung in diesen Fällen entbehrlich.

Das Finanzministerium teilt diese Auffassung und hat sich mit dem Verkehrsministerium in Verbindung gesetzt.

Bis auf weiteres sind Umbauten jedoch für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nach dem vorliegenden Kriterienkatalog zu bewerten. Dieser ist in einer ergänzten Ausführung als Anlage beigefügt.

Kriterienkatalog für die steuerliche Anerkennung von Wohnmobilen

Ein Kraftfahrzeug ist ein Wohnmobil, wenn es eindeutig Wohnzwecken dienen kann. Mindestausstattung lt. TÜV-Nord zur verkehrsrechtlichen Anerkennung (www.tuevnord.de/23595 ):

  • Sitzgelegenheit mit Tisch
  • Schlafplätze, die auch umgeklappte Sitzgelegenheiten sein können
  • Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit
  • Schrank bzw. Stauraum

Sämtliche Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten wird. „Fest eingebaut” bedeutet, dass die Einrichtungen nicht ohne Verwendung eines Werkzeuges gelöst werden können. Zur Befestigung dürfen keine Flügelschrauben verwendet werden; ebenso ist eine Befestigung in den Sitzschienen der ausgebauten Sitzbänke nicht ausreichend .

Der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen. Befinden sich im Wohnteil Sitze, die während der Fahrt besetzt werden sollen, gilt:

  • Es müssen ausreichend Fenster und Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein. (Als Fluchtwege gelten Türen, Fenster und Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m 2, mit einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Mindesthöhe von 1 m.)
  • Vom Wohnteil aus muss eine direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer möglich sein.

Die Anforderungen an die Sitze, Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen sind abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs.
Der Umbau zum Wohnmobil macht eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und die anschließende Korrektur des Fahrzeugscheins durch das Straßenverkehrsamt erforderlich.

Bei Fahrzeugen ohne ausreichende Mindestausstattung für Wohnmobile oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw, Lkw) erhalten.
Neben den vorstehenden verkehrsrechtlichen Voraussetzungen, die von einzelnen Kfz-Sachverständigen oder TÜV-Prüfstellen offensichtlich sehr unterschiedlich geprüft werden, ist noch Folgendes zu beachten:

Ein Fahrzeug kann nur dann eindeutig Wohnzwecken dienen (Grunddefinition eines Wohnmobils), wenn ein gewisser „ Mindestlebensraum ” vorhanden ist. Dazu ist eine begehbare Fläche von ca. 1 m 2 erforderlich. ( Die Stehhöhe von 1,70 m ist nicht mehr für die Anerkennung entscheidend .)
Auch bei der Beurteilung von verkehrsrechtlich zu Wohnmobilen umgeschriebenen Fahrzeugen gilt, dass die verkehrsrechtliche Einstufung für die kraftfahrzeug-steuerliche Beurteilung nicht verbindlich ist. Inhaltlich gleichlautend OFD Münster v. 08.03.2006 - S 6104 - 16 - St 23 - 35

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Rechtsgrundlagen zum Thema: wohnmobil

EStR 
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

UStAE 
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStR 
UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

EStH 15.7.3 22.8
KraftStG 3 8 9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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