Pflegegeld für Angehörige 2026: Anspruch, Antrag, Höhe & Steuer
Pflegegeld für Angehörige unterstützt die häusliche Pflege, wenn Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an die Pflegeperson weitergegeben werden. Steuerlich ist besonders wichtig, ob die Pflegeperson das Geld als echte Vergütung erhält oder ob es lediglich zur Anerkennung und Weitergabe des Pflegegeldes dient.
2026 beträgt das monatliche Pflegegeld bei häuslicher Pflege 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein reguläres Pflegegeld, aber einen monatlichen Entlastungsbetrag.
Inhalt:
- Pflegegeld-Rechner
- Infografik: Pflegegeld, Sachleistungen & Steuer
- Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
- Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad
- Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung
- Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
- Pflegegeld beantragen
- Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
- Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
- Pflegekosten steuerlich absetzen
- Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
- Pflege beim Erbe und Erbschaftsteuer
- Checkliste
- Häufige Fragen
- Weitere Infos + Aktuelles
Pflegegeld-Rechner: Pflegegeld schnell berechnen
Mit dem Pflegegeld-Rechner berechnen Sie schnell und einfach, welches Pflegegeld je Pflegegrad in Betracht kommt. Der Rechner hilft außerdem bei der Einordnung, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung sinnvoll sein können.
Pflegegeldrechner
Infografik: Pflegegeld für Angehörige richtig einordnen
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie zu Hause durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Voraussetzungen
- anerkannter Pflegegrad 2 bis 5,
- häusliche Pflege,
- Pflege wird selbst organisiert, etwa durch Angehörige,
- Antrag bei der Pflegekasse,
- regelmäßige Beratungseinsätze bei Bezug von Pflegegeld.
Einfach erklärt: Pflegegeld bekommt nicht automatisch die pflegende Person. Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese kann es aber an pflegende Angehörige weitergeben.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf reguläres Pflegegeld, aber ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 monatlich | Einordnung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag möglich |
| Pflegegrad 2 | 347 € | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 3 | 599 € | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 4 | 800 € | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 5 | 990 € | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen |
Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung
Pflegesachleistungen sind Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Sie werden nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen 2026 monatlich |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein regulärer Anspruch, Entlastungsbetrag nutzbar |
| Pflegegrad 2 | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Kombinationsleistung
Wird ein Teil der Pflegesachleistungen genutzt, kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden. Das ist sinnvoll, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und ein ambulanter Dienst ergänzend unterstützt.
Beispiel:
Pflegesachleistungen werden zu 40 % genutzt.
Dann bleiben 60 % Pflegegeldanspruch erhalten.
Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich. Der Betrag kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Er wird nicht frei ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht kommen, etwa für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zuschüsse können auch für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds relevant sein, etwa für barrierearme Umbauten, Badumbau, Türverbreiterungen oder Rampen.
Pflegegeld beantragen: So gehen Sie vor
Pflegegeld wird bei der Pflegekasse beantragt. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen.
- Begutachtung durch Medizinischen Dienst oder Medicproof abwarten.
- Pflegegrad-Bescheid prüfen.
- Pflegegeld oder Pflegesachleistung auswählen.
- Bei Pflegegeld: verpflichtende Beratungseinsätze beachten.
- Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad: Widerspruchsfrist prüfen.
Praxis-Tipp: Führen Sie vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch. Es hilft, den tatsächlichen Hilfebedarf im Alltag nachvollziehbar darzustellen.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Pflegegeld ist bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Wird das Pflegegeld an Angehörige weitergegeben, ist die steuerliche Einordnung davon abhängig, ob es sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflege im familiären oder sittlich verpflichtenden Bereich handelt oder um eine echte entgeltliche Pflegeleistung.
Regelmäßig steuerlich unproblematisch
- Weitergabe des Pflegegeldes an nahe Angehörige,
- Pflege aus familiärer oder sittlicher Verpflichtung,
- keine professionelle oder gewerbliche Pflegeleistung,
- keine gesonderte Vergütungsvereinbarung.
Steuerlich kritisch
- regelmäßige Vergütung an fremde Dritte,
- professionelle Pflege gegen Entgelt,
- Pflege im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit,
- vertraglich vereinbarte laufende Pflegevergütung,
- zusätzliche Zahlungen über das Pflegegeld hinaus.
Wichtig: Wer den Pflege-Pauschbetrag geltend machen möchte, darf für die Pflege grundsätzlich keine Einnahmen erhalten. Die bloße Weiterleitung des Pflegegeldes kann deshalb im Einzelfall steuerlich genau zu prüfen sein.
Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Pflegekosten ist dafür nicht erforderlich.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen H | 1.800 € |
Voraussetzungen
- Die Pflege erfolgt persönlich.
- Die Pflege findet in der Wohnung der gepflegten Person oder der Pflegeperson statt.
- Die Pflegeperson erhält grundsätzlich keine Einnahmen für die Pflege.
- Es besteht eine persönliche oder sittliche Verpflichtung zur Pflege.
- Die Identifikationsnummer der gepflegten Person wird in der Steuererklärung angegeben.
Pflegen mehrere Personen dieselbe pflegebedürftige Person, wird der Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich aufgeteilt. Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige, kann der Pauschbetrag mehrfach in Betracht kommen.
Pflegekosten steuerlich absetzen
Neben dem Pflege-Pauschbetrag können eigene Pflegekosten oder Pflegekosten für Angehörige steuerlich relevant sein. Es kommen insbesondere außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Unterhaltsleistungen in Betracht.
Eigene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Eigene Pflegekosten können nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, soweit sie zwangsläufig entstehen und nicht durch Pflegeversicherung, Beihilfe oder andere Erstattungen ersetzt werden.
- ambulante Pflege,
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit,
- Betreuungsleistungen,
- medizinisch notwendige Pflegehilfen.
Zumutbare Eigenbelastung
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Siehe auch: Rechner zur zumutbaren Belastung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt können alternativ oder ergänzend als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt sein. Wichtig ist, dass die Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden.
Pflegeaufwendungen für Dritte
Tragen Kinder, Angehörige oder andere Personen Pflegekosten für eine pflegebedürftige Person, kann je nach Fall ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, Unterhaltsleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht kommen. Eigene Einkünfte, Erstattungen und übertragenes Vermögen der unterstützten Person sind zu prüfen.
Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld
Pflegende Angehörige können in akuten Pflegesituationen oder bei länger dauernder Pflege arbeitsrechtliche Freistellungen nutzen. Dazu gehören die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
In einer akuten Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Pflegeunterstützungsgeld kann als Lohnersatzleistung beantragt werden.
Pflegezeit
Für die häusliche Pflege naher Angehöriger kann eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten möglich sein. Zusätzlich kann ein zinsloses Darlehen zur Abfederung des Verdienstausfalls in Betracht kommen.
Familienpflegezeit
Bei längerer Pflege kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden. Voraussetzung ist regelmäßig eine Mindestarbeitszeit und eine bestimmte Unternehmensgröße.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Pflege und Betreuung
Arbeitgeber können Beschäftigte unterstützen, wenn diese Angehörige pflegen. Steuerlich interessant sind insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Typische Leistungen
- Beratung zur Pflegeorganisation,
- Vermittlung von Betreuungs- und Pflegeleistungen,
- Employee-Assistance-Programme,
- Unterstützung bei akuten Betreuungssituationen,
- Informationen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Hinweis für Arbeitgeber: Steuerfreie Unterstützungsleistungen sollten sauber dokumentiert und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Pflege beim Erbe und Erbschaftsteuer
Wer Angehörige oder nahestehende Personen gepflegt hat, kann auch im Erbfall steuerlich relevante Ansprüche oder Freibeträge haben. Neben zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen kann erbschaftsteuerlich ein Freibetrag für Pflegeleistungen in Betracht kommen.
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag für Pflegeleistungen
Ein Erwerb von Todes wegen kann bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben, wenn der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
Zivilrechtlicher Ausgleich unter Erben
Haben Kinder oder andere Abkömmlinge den Erblasser über längere Zeit gepflegt, kann bei der Erbauseinandersetzung ein Ausgleich in Betracht kommen. Umfang, Dauer und Intensität der Pflege sollten deshalb dokumentiert werden.
Praxis-Tipp: Pflegetagebuch, Belege und klare testamentarische Regelungen helfen, spätere Streitigkeiten zwischen Erben zu vermeiden.
Checkliste: Pflegegeld, Steuer und Nachweise
- Pflegegrad prüfen: Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor?
- Leistung wählen: Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung?
- Antrag stellen: Pflegekasse kontaktieren und Begutachtung vorbereiten.
- Beratungseinsätze beachten: Pflichttermine bei Pflegegeldbezug einhalten.
- Entlastungsbetrag nutzen: 131 € monatlich für anerkannte Unterstützungsangebote prüfen.
- Pflege-Pauschbetrag prüfen: 600 €, 1.100 € oder 1.800 € möglich.
- Keine Doppelerfassung: Pflege-Pauschbetrag, tatsächliche Kosten und § 35a EStG sauber abgrenzen.
- Belege sammeln: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Pflegegrad-Bescheid, Pflegetagebuch.
- Arbeitgeberrechte prüfen: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld.
- Erbfall vorbereiten: Pflegeleistungen dokumentieren und Testament prüfen.
Häufige Fragen zum Pflegegeld für Angehörige
Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese kann das Geld an pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergeben.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 €, bei Pflegegrad 3 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 € monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein reguläres Pflegegeld.
Müssen Angehörige weitergegebenes Pflegegeld versteuern?
Bei nahen Angehörigen und nicht erwerbsmäßiger Pflege ist die Weitergabe des Pflegegeldes regelmäßig steuerlich begünstigt. Bei fremden Dritten oder entgeltlicher Pflege kann Steuerpflicht entstehen.
Kann man Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja. Bei der Kombinationsleistung werden Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert. Das Pflegegeld wird dann anteilig gekürzt.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.
Kann ich tatsächliche Pflegekosten statt Pflege-Pauschbetrag absetzen?
Ja. Tatsächliche Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Dann müssen die Kosten nachgewiesen werden und die zumutbare Eigenbelastung ist zu berücksichtigen.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € monatlich. Er kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden und wird in der Regel gegen Nachweis erstattet.
Was passiert, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt werden. Ein Pflegetagebuch und ärztliche Unterlagen helfen bei der Begründung.
Weitere Infos + Aktuelles
Die Pflegeleistungen wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben. Für 2026 bleiben vor allem die korrekte Wahl zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung sowie die steuerliche Nutzung des Pflege-Pauschbetrags wichtig.
Passend dazu
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Steuer-Newsletter.