Pflegegeld für Angehörige:
Anspruch, Antrag, Höhe + Steuer



Pflegegeld

Wussten Sie, dass in Deutschland derzeit rund 2,63 Mio. Menschen pflegebedürftig sind? Diese erschreckende Zahl geht aus dem jüngsten Entwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familien, Pflege und Beruf" hervor. Von den 2,63 Mio. werden, so hat die Bundesregierung recherchiert, etwa 1,85 Mio. Menschen zu Hause gepflegt, und zwar zu etwa zwei Dritteln ausschließlich durch nahe Angehörige, die größtenteils auch berufstätig sind.



Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf haben selbstverständlich die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen auch - wie diese Rechte im Alltag von Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf umgesetzt werden müssen, ist in der Charta zur Pflege in Deutschland zusammengefasst. Sie wurde von Vertreterinnen und Vertretern aller Pflegebereiche und der Selbsthilfe erarbeitet. Das Video gibt einen Überblick über die acht Artikel der Pflege-Charta und stellt sie vor.

Die Doppelbelastung aus Pflegeverpflichtungen und Beruf hat den Gesetzgeber zu mehreren neuen Gesetzesregelungen veranlasst. Zum einen wurde zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im letzten Jahr ein neues "Pflegezeitgesetz" verabschiedet. Zum anderen wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz den Arbeitgebern die Möglichkeit geschaffen, den Arbeitnehmern unterstützende Beratungsleistungen anzubieten. Diese Neuregelungen, über die ich Sie im Anschluss kurz informieren will, traten zum 1.1.2015 in Kraft. Aus dem Steuerrecht gibt es darüber hinaus weitere wissenwerte Aspekte rund um die häusliche Pflege, die ich Ihnen im Anschluss näher bringen will.


Wie hoch ist das Pflegegeld für Angehörige?

Das Pflegegeld für Angehörige ist eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die von ihren Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen betreut werden. Die genaue Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegestufe und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab.

Berechnen Sie schnell & einfach das Pflegegeld für Angehörige.

Pflegegeldrechner


Jahr

Pflegestufe

Eingeschränkte Alltagskompetenz

durch "ambulanten Pflegedienst" entstandene Kosten pro Monat Euro

Seit 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die die bisherigen Pflegestufen abgelöst haben. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und beträgt:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Die genannten Beträge gelten für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und das Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten. Es ist jedoch auch möglich, die Leistungen der ambulanten Pflege oder der stationären Pflege in Anspruch zu nehmen, die durch die Pflegeversicherung finanziert werden. In diesen Fällen werden die Kosten direkt mit den Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten abgerechnet.

Es ist zu beachten, dass das Pflegegeld als Einkommen des Pflegebedürftigen gewertet wird und dementsprechend auf Sozialleistungen angerechnet werden kann.

Das Pflegegeld können sie an pflegende Angehörige weitergeben. Es beträgt je nach Pflegestufe zwischen 316 und 901 Euro im Monat. Angehörige müssen das Pflegegeld nicht versteuern, Bekannte oft schon. Der Pflegebedürftige beantragt das Pflegegeld bei seiner Krankenkasse.

Höheres Pflegegeld: Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.

Gestaffelt angehoben werden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, desto höher der Zuschlag. Außerdem strukturiert und systematisiert der Gesetzesbeschluss das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und erweitert die Möglichkeit, Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der jeweiligen Pflegeperson mit aufzunehmen. Hierfür gibt es einen neuen Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht.

Dynamisierung in den kommenden Jahren: Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, steigen in 2024 nochmals an. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

Höherer Beitrag: Das Gesetz erhöht daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Die Neuregelungen zur Pflegeversicherung, die Anfang 2024 in Kraft treten, bringen einige wichtige Änderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Erhöhung des Pflegegeldes: Ab dem 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um fünf Prozent. Dies ist die erste Erhöhung seit 2017. Das Pflegegeld, das hauptsächlich an pflegende Angehörige weitergegeben wird, zählt nicht als Einkommen bei der Steuer oder bei Sozialleistungen.

  2. Anstieg der Sachleistungen für ambulante Pflege: Die Beträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, steigen ebenfalls um fünf Prozent. Weitere Erhöhungen sind für 2025 und 2028 geplant.

  3. Keine Änderung bei Tages- und Nachtpflege: Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege bleiben unverändert, können aber zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.

  4. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege : Ab 2024 gibt es einen gemeinsamen Etat für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, zunächst für bestimmte Pflegebedürftige unter 25 Jahren. Ab Juli 2025 gilt dies für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

  5. Unveränderter Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich bleibt bestehen und kann mit anderen Leistungen kombiniert werden.

  6. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld: Ab 2024 können Beschäftigte jährlich bis zu zehn Arbeitstage freinehmen, um in akuten Pflegesituationen die Pflege zu organisieren, mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

  7. Höherer Zuschuss für stationäre Pflege: Ab 2024 steigen die Zuschüsse zu den Eigenanteilen der Pflegekosten in Pflegeheimen, um die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und ihrer Familien zu verringern.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu verringern und die Pflegeleistungen an die steigenden Kosten und Bedürfnisse anzupassen.


Pflegeaufwendungen: Das können Sie von der Steuer absetzen

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im deutschen Steuerrecht, insbesondere im Kontext des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Begünstigter Personenkreis:

    • Zu diesem Kreis gehören pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 14, 15 SGB XI besteht, sowie Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI.
    • Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder der eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgt durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse, des privaten Versicherungsunternehmens oder nach § 65 Abs. 2 EStDV.
  2. Eigene Pflegeaufwendungen:

    • Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Kosten für ambulante Pflegekräfte, Pflegedienste, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim.
    • Bei Aufgabe des privaten Haushalts aufgrund von Heimunterbringung wird eine Haushaltsersparnis berücksichtigt, die mit dem Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verrechnet wird.
    • Bei zeitweiliger Pflegebedürftigkeit innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen.
  3. Konkurrenz zu anderen Steuervorschriften:

    • Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus. Dies betrifft beispielsweise die Berücksichtigung eigener Aufwendungen der Eltern für ein behindertes Kind.
  4. Pflegeaufwendungen für Dritte:

    • Falls der pflegebedürftige Dritte dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte (z.B. ein Hausgrundstück) übertragen hat, können Pflegeaufwendungen nur in Höhe des Betrags abgezogen werden, der den Wert des übertragenen Vermögens übersteigt.

Eigene Pflegeaufwendungen:

Eigene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

  • Anwendbarkeit: Pflegekosten können nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um ambulante Pflege, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Heimunterbringung handelt.
  • Voraussetzungen: Der Abzug setzt voraus, dass eine Pflegebedürftigkeit besteht, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens.

Voraussetzungen und Nachweise

  • Zwangsläufigkeit: Die Aufwendungen müssen zwangsläufig entstehen, d.h., sie sind nur abzugsfähig, wenn eine tatsächliche Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  • Nachweise: Erforderlich sind Bescheinigungen, die die Pflegebedürftigkeit nachweisen.

Aufwendungen abzüglich Erstattungen

  • Wirtschaftliche Belastung: Nur die Kosten, die nach Abzug von Erstattungen (z.B. Leistungen der Pflegeversicherung) verbleiben, sind steuerlich abzugsfähig.

Heimunterbringung und Haushaltsersparnis

  • Haushaltsersparnis: Bei Heimunterbringung muss eine Haushaltsersparnis von den Aufwendungen abgezogen werden, da Kosten für Verpflegung und Unterkunft im eigenen Haushalt eingespart werden.

Zumutbare (Eigen-)Belastung

  • Abzugsfähigkeit: Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich nur aus, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Eigene Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Steuerermäßigung: Wenn Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, ist unter Umständen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich.

Kombination von § 33 und § 35a EStG

  • Optimierung: In bestimmten Fällen kann es vorteilhaft sein, Aufwendungen, die sowohl unter § 33 als auch unter § 35a EStG fallen, für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu nutzen, insbesondere wenn die zumutbare Belastung nach § 33 EStG nicht überschritten wird.

Eintrag in der Steuererklärung

  • Außergewöhnliche Belastungen: Pflegekosten werden in der "Anlage außergewöhnliche Belastungen" eingetragen, wobei Erstattungen und die Haushaltsersparnis zu berücksichtigen sind.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten, die unter § 35a EStG fallen, werden in der "Anlage haushaltsnahe Aufwendungen" eingetragen, sofern sie nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die steuerliche Geltendmachung eigener Pflegekosten erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine korrekte Eintragung in der Steuererklärung kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und somit die finanzielle Belastung durch die Pflegebedürftigkeit mindern.

Pflegeaufwendungen für Dritte:

Die Pflege von Angehörigen oder Bekannten stellt nicht nur eine persönliche, sondern auch eine finanzielle Herausforderung dar. Glücklicherweise bietet das deutsche Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten, um einen Teil dieser Belastungen steuerlich geltend zu machen. Vier wesentliche Steuererleichterungen, die Pflegenden zur Verfügung stehen:

  1. Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG): Dies betrifft insbesondere Krankheits- oder Pflegekosten, die über das übliche Maß hinausgehen und zwangsläufig entstehen.

  2. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG): Hierunter fallen auch Pflegeleistungen, sofern sie in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden erbracht werden.

  3. Abzug der Kosten als Unterhaltsleistung (§ 33a EStG): Dies umfasst vor allem die Kosten, die für den Lebensunterhalt der unterstützten Person anfallen, wie Ernährung, Kleidung oder Wohnung.

  4. Abzug eines Pflege-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 6 EStG): Seit 2021 können Pflegende unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschbetrag geltend machen, der je nach Pflegegrad der gepflegten Person variiert.

Wichtige Unterscheidungen und Hinweise

  • Unterscheidung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und Unterhaltsleistungen: Es ist entscheidend, die Art der entstandenen Kosten korrekt zu kategorisieren, da ein Wahlrecht zwischen beiden Abzugsarten nicht besteht.

  • Krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim: Kosten hierfür können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine Aufteilung der Kosten in solche, die unter § 33 bzw. § 33a EStG fallen, ist nicht möglich.

  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Ab 2017 liegt eine krankheitsbedingte Unterbringung vor, wenn mindestens Pflegegrad 2 besteht. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder der privaten Pflegepflichtversicherung.

  • Anrechnung von Einkünften und Bezügen der unterstützten Person: Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden auf die abzugsfähigen Kosten angerechnet, wobei ein Freibetrag berücksichtigt wird.

  • Pflege-Pauschbetrag: Für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags dürfen Pflegende keine Einnahmen für ihre Pflegeleistungen erhalten. Der Betrag variiert je nach Pflegegrad und kann auch bei der Pflege mehrerer Personen mehrfach beantragt werden.

Praxistipps

  • Dokumentation und Nachweise: Es ist essenziell, alle Zahlungen und Aufwendungen sorgfältig zu dokumentieren, um sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.

  • Antragstellung: Die Inanspruchnahme der Steuererleichterungen erfordert eine explizite Antragstellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung, wobei die Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben ist.

  • Beratung: Aufgrund der Komplexität der Regelungen kann eine Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Diese Regelungen ermöglichen es Steuerpflichtigen in Deutschland, bestimmte Pflegeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Dies kann eine finanzielle Entlastung für Personen bedeuten, die Pflegeleistungen für sich selbst oder für Dritte erbringen. Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen und Einschränkungen zu beachten, um den maximalen steuerlichen Vorteil zu erzielen.


Neues Pflegezeitgesetz

Das zum 1.1.2015 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz sieht u. a. ein Recht auf eine 10-tägige Pflegeauszeit mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld vor. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse bzw. der Versicherung der zu pflegenden Person bezahlt. Darüber hinaus können Sie für häusliche Pflegeleistungen bis zu 6 Monate unbezahlte Arbeitsfreistellung erhalten. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen bis zu maximal der Hälfte Ihres monatlichen Nettogehalts (wahlweise auch weniger). Die Auszahlung und auch die spätere Rückzahlung erfolgt in Monatsraten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung auch gestundet werden. Bei längerer Pflegebedürftigkeit besteht außerdem die Möglichkeit, die Arbeitszeit über einen Zeitraum von 24 Monaten auf 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Für diese Zeit kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen beantragt werden.


In diesem Video werden die neuen gesetzlichen Regelungen zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erklärt.


Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit ist, dass Sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, das mehr als 25 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat.

Seit Januar 2015 gelten neue gesetzliche Regelungen in der Pflege. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erhalten pflegende Angehörige mehr Flexibilität.

Das neue Gesetz umfasst drei Bereiche:

Das Pflegeunterstützungsgeld - mit einer Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen -, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Bei einem akut aufgetretenen Pflegefall können Angehörige bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Neu ist, dass sie in dieser Zeit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung haben. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.

Familien können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation den Angehörigen pflegen oder eine bedarfsgerechte Pflege organisieren und erhalten eine Lohnersatzleistung.

Dauert die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen länger, können sich Beschäftigte bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

In der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen können Beschäftigte nun bis zu 3 Monate ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich ganz freistellen lassen. Dies gilt auch, wenn sich der Angehörige in einem Hospiz befindet.

So haben sie die Möglichkeit, ihren Angehörigen in den letzten Tagen zu begleiten und für ihn da zu sein.

In beiden Fällen bietet ihnen das neue Gesetz für die Freistellung einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Dieses wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in monatlichen Raten ausgezahlt, um den Verdienstausfall abzufedern.

In besonderen Härtefällen kann das Darlehen gestundet oder teilweise erlassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Darlehensschuld erlassen werden.

Wenn die Pflege eines Angehörigen länger dauert, wird die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zur Herausforderung.

Angehörige haben jetzt einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Für diesen Zeitraum kann auch ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

Im Anschluss an die Familienpflegezeit können Beschäftigte problemlos auf den vorherigen Arbeitsumfang zurückkehren.

Das neue Gesetz bietet damit einen Rechtsanspruch auf Freistellung mit Kündigungsschutz für pflegende Angehörige.

Pflegende Angehörige haben nun mehr Flexibilität bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und werden durch das Pflegeunterstützungsgeld bzw. das zinslose Darlehen finanziell unterstützt.


Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen

Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige Ihrer Beschäftigten steuerfrei übernehmen. Diese Möglichkeit wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz eingeführt und gilt seit dem 1.1.2015. Die Arbeitgeberleistungen sind nach dem Gesetzestext in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze müssen Sie also nicht beachten. Die Lohnsteuerfreiheit ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden, u. a. dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ihr Lohnbüro muss hierzu bestimmte Formalitäten beachten. Diese erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.


Steuerliche Geltendmachung eigener Pflegeaufwendungen und für Angehörige

Pflege-Pauschbetrag

wichtige Informationen für Menschen in Deutschland, die pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Pflegen Sie eine bedürftige Person in Ihrer oder in deren Wohnung persönlich, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, steht Ihnen von Gesetzes wegen ein Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung zu. Der Eintrag des Pauschbetrags ist zwar an bestimme Voraussetzungen geknüpft, die Zwangsläufigkeit der Pflegeleistungen ist aber nach weniger strengen Kriterien zu beurteilen als bei der Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen. Für den Pauschbetrag genügt eine sittliche Verpflichtung zur Pflege, die in der Regel dann gegeben ist, wenn eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person besteht. Für den Nachweis der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person reicht ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid des Versorgungsamts oder der Bescheid über die Pflegeeinstufung aus.

Hier sind die Hauptpunkte zusammengefasst:

  1. Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung: Pflegende Angehörige können einen sogenannten Pflegepauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dieser Betrag wird unter der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" eingetragen.

  2. Voraussetzung - Pflegegrad 2 oder höher: Der Pflegepauschbetrag kann ab dem Pflegegrad 2 beantragt werden. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom Pflegegrad des Betreuten ab: 600 Euro für Pflegegrad 2, 1.100 Euro für Pflegegrad 3, und 1.800 Euro für Pflegegrad 4 und 5 oder bei Vorliegen eines Merkzeichens H im Schwerbehindertenausweis.

  3. Kein Nachweis erforderlich: Pflegende müssen ihre Ausgaben nicht nachweisen, um den Pauschbetrag zu erhalten. Der Pauschbetrag kann auch dann beansprucht werden, wenn ein professioneller Pflegedienst hauptsächlich für die Pflege zuständig ist. Wichtig ist, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10% beträgt.

  4. Keine Vergütung für die Pflege: Eine wichtige Bedingung ist, dass Pflegende für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten dürfen. Dies schließt auch das Pflegegeld aus, außer bei Eltern, die für ihr Kind Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch verwendet werden, um damit Pflegedienste oder Hilfsmittel für den Pflegebedürftigen zu finanzieren.

  5. Mehrere Pflegebedürftige und Aufteilung des Pauschbetrags: Ein Steuerpflichtiger kann den Pflegepauschbetrag für die Pflege mehrerer Personen geltend machen (z.B. 1200 Euro für die Pflege von Mutter und Vater mit jeweils Pflegegrad 2). Wenn sich mehrere Angehörige um dieselbe pflegebedürftige Person kümmern, muss der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt werden.

Pflegen Sie mehrere Personen, z. B. Ihre Eltern, können Sie den Pflege-Pauschbetrag übrigens auch mehrfach in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gezwölftelt wird. D. h., Sie erhalten den Pauschbetrag auch dann, wenn Sie noch im Dezember mit den Pflegeleistungen beginnen. Die sog. zumutbare Eigenbelastung wird nicht berücksichtigt.

Pauschbeträge, die für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen:

  1. Mehrfache Gewährung von Pauschbeträgen: Pauschbeträge für behinderte Menschen, der Hinterbliebenen-Pauschbetrag und der Pflege-Pauschbetrag können mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen oder wenn eine Person die Voraussetzungen für verschiedene Pauschbeträge erfüllt.

  2. Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeperson: Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson, die von der Pflegekasse übernommen werden, führen nicht zu Einnahmen im Sinne des Gesetzes.

Übrigens: Der Pauschbetrag steht Ihnen auch zu, wenn sich die Pflegeperson im EU-Ausland befindet und die Pflegeleistungen dort stattfinden. Dabei ist es unschädlich, wenn Sie sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft vor Ort bedienen.

Diese Regelungen bieten eine finanzielle Unterstützung und Anerkennung für die wichtige und oft herausfordernde Aufgabe der Pflege von Angehörigen. Es ist ratsam, dass pflegende Angehörige sich über diese Möglichkeiten informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um von diesen Regelungen optimal zu profitieren.


Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Anstelle des Abzugs des Pflege-Pauschbetrags können Sie die Pflegeaufwendungen und Betreuungskosten auch in Höhe der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Hier gelten allerdings, was die Beurteilung der Zwangsläufigkeit betrifft, strengere Maßstäbe als bei der Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags. Außerdem dürfen Aufwendungen nur insoweit geltend gemacht werden, als diese nicht von der Pflegepflichtversicherung und einer ggf. ergänzenden Pflegekrankenversicherung übernommen werden. Zuvor von der gepflegten Person übertragenes Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen gegenzurechnen.


Zumutbare Eigenbelastung

Die steuerlich absetzbaren tatsächlichen Pflegeaufwendungen mindern sich um die sog. zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser Aufwendungen hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte sowie von ihren persönlichen Verhältnissen (Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder usw.) ab und beträgt zwischen 1 und 7 % Ihrer Einkünfte. Siehe auch Rechner zumutbare Belastung.


Aufwendungen für häusliche Pflegekräfte

Aufwendungen in Form von Lohnkosten bei der Beschäftigung einer eigenen Haushalts- und Pflegekraftkönnen zwar nicht als Werbungskosten direkt von der Steuer abgesetzt werden, Sie erhalten in bestimmten Grenzen aber eine Steuerermäßigung.


Steuerermäßigung heißt, dass Sie den Betrag direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen können. Ein (weiterer) Abzug der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen scheidet dann jedoch aus. Was für Sie günstiger ist, berechne ich/berechnen wir gerne.

Die Höhe der Steuerermäßigung ist unterschiedlich hoch und hängt davon ab, ob eine Pflegekraft nur geringfügig beschäftigt wird oder ob diese im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Gerne berechne ich/berechnen wir die Höhe Ihrer möglichen Steuerermäßigungen in Ihrem konkreten Fall. Erlauben Sie mir/uns noch den Hinweis, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Leistungen im Rahmen des sog. "persönlichen Budgets" anzurechnen sind.

Die Steuerermäßigung erhält grundsätzlich derjenige, der sie getragen hat. Das sind in der Regel Sie als Auftraggeber. Die Aufwendungen für eine häusliche Pflegekraft werden bei zusammen veranlagten Ehegatten unabhängig davon berücksichtigt, wer sie getragen hat. Bei gewählter Einzelveranlagung – das ist neu seit dem 1.1.2015 – werden die Aufwendungen bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte berücksichtigt, es sei denn, es wird eine andere Aufteilung, etwa nach der wirtschaftlichen Verursachung, gewählt. Letzteres kann Ihnen unter Umständen Steuervorteile bringen. Ich berechne/Wir berechnen für Sie gerne, was für Sie günstiger ist.

Lassen Sie mich/uns außerdem noch darauf hinweisen, dass Ihnen bei Beschäftigung einer Haushalts- und Pflegehilfe aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus (Dienstvertrag) entsprechende Arbeitgeberpflichten obliegen. Sie müssen Sozialabgaben abführen. Die Lohnsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert werden. Ich übernehme/Wir übernehmen sämtliche Formalitäten für Sie.


Höhere Pflegesätze ab 2015, Verhinderungspflege

Lassen Sie mich/uns noch auf die aktuelle Erhöhung der Pflegesätze der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie auf wesentliche Neuerungen bei der Verhinderungspflege hinweisen: Ab dem 1.1.2015 betragen die Pflegeleistungen 468 EUR in Pflegestufe I, 1.144 EUR in Pflegestufe II und 1.612 EUR in Pflegestufe III. Auch die Pflegegelder für selbst beschaffte Pflegehilfen wurden zum 1.1.2015 erhöht. Aktuell erhalten Sie 244 EUR in der Pflegestufe I, 458 EUR in der Pflegestufe II sowie 728 EUR in der Pflegestufe III. In diesem Zusammenhang erinnere ich/erinnern wir Sie an die Pflicht, bei Inanspruchnahme von Pflegegeldern innerhalb der vorgeschriebenen Zeitintervalle eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder vergleichbaren Einrichtung abzurufen.

"Verhinderungspflege" ist die (vorübergehende) häusliche Pflege bei Verhinderung der beauftragten Pflegeperson. Seit dem 1.1.2015 können Sie die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie als "Ersatzpfleger" mit den Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Näheres dazu, auch betreffend des finanziellen Ausgleichs während der Verhinderungspflegezeit, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.


Freibetrag für Erbschaftsteuer

Vielfach – und das bestätigt auch meine/unsere Praxis – ist es so, dass auch fremde Dritte (Bekannte, entfernte Verwandte, Freunde usw.) die Pflege übernehmen und dafür von dem Pflegebedürftigen als Erben eingesetzt werden. Bei entsprechendem Erwerb von Todes wegen kommt es unweigerlich zur Erbschaftsteuerpflicht. In den meisten Fällen in der teuersten Steuerklasse III.

Daher will ich/wollen wir Sie abschließend noch darüber informieren, dass der Steuergesetzgeber einen steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 20.000 EUR von der Erbschaftsteuer ausnimmt, wenn dieser in einer Person anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder nur gegen einen geringen Kostenersatz Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Voraussetzung ist u. a., dass die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag allerdings nicht jenen Erwerbern, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Demnach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden, wohl aber Nichten oder Neffen. Denn diese sind nicht in gerader Linie verwandt und auch nicht zum Unterhalt/zur Pflege verpflichtet.

Der Freibetrag bedeutet für Sie bares Geld. Sprechen Sie mich/uns daher unbedingt an, wenn Sie einen Erbfall in der näheren Verwandtschaft haben und Sie sich um den Erblasser gekümmert haben.


Behindertenfreibetrag

Noch noch ein Tipp für Sie: Aufwendungen für Pflegeleistungen können Sie neben einem Freibetrag für behinderte Menschen geltend machen. Daher ist es wichtig, dass Sie mir/uns in einem persönlichen Gespräch eine ggf. vorhandene Behinderung der zu pflegenden Person mitteilen.

Der Vorrang der häuslichen Pflege ist auch im Sozialgesetzbuch verankert. Darin heißt es: "Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können".


Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015
pro Monat
(Angaben in Euro)
Leistungen 2014
pro Monat
(Angaben in Euro)
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)123120
Pflegestufe I244235
Pflegestufe I (mit Demenz*)316305
Pflegestufe II458440
Pflegestufe II (mit Demenz*)545525
Pflegestufe III728700
Pflegestufe III (mit Demenz*)728700
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI
- das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.


ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)231225
Pflegestufe I468450
Pflegestufe I (mit Demenz*)689665
Pflegestufe II1.1441.100
Pflegestufe II (mit Demenz*)1.2981.250
Pflegestufe III1.6121.550
Pflegestufe III (mit Demenz*)1.6121.550
Härtefall1.9951.918
Härtefall (mit Demenz*)1.9951.918
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.


PFLEGEHILFSMITTEL

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zuLeistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 4031
Pflegestufe I, II oder III4031
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.


PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zuLeistungen 2014 pro Kalenderjahr bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen1.550 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
Pflegestufe I, II oder III1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen1.550 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.


TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zuLeistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)2310
Pflegestufe I468450
Pflegestufe I (mit Demenz*)689450
Pflegestufe II1.1441.100
Pflegestufe II (mit Demenz*)1.2981.100
Pflegestufe III1.6121.550
Pflegestufe III (mit Demenz*)1.6121.550
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Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.


KURZZEITPFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zuLeistungen 2014 pro Kalenderjahr bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochenkein Anspruch
Pflegestufe I, II oder III1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen1.550 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
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Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.


ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)205kein Anspruch
Pflegestufe I, II oder III205200
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.

Durch das Pflegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen deutlich entbürokratisiert und vereinfacht.


WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Maßnahme bis zuLeistungen 2014 pro Maßnahme bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)4.000 Euro (bis 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen )2.557 Euro (bis 10.228 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)
Pflegestufe I, II oder III4.000 Euro (bis 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)2.557 Euro (bis 10.228 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)
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Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.


LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)00
Pflegestufe I 1.0641.023
Pflegestufe I (mit Demenz*)1.0641.023
Pflegestufe II1.3301.279
Pflegestufe II (mit Demenz*)1.3301.279
Pflegestufe III1.6121.550
Pflegestufe III (mit Demenz*)1.6121.550
Härtefall1.9951.918
Härtefall (mit Demenz*)1.9951.918
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Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

PFLEGE IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN DER HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegestufe I-III266256

ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- (UND ENTLASTUNGS-)LEISTUNGEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zuLeistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)1040
Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)104100
Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)208200

Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.


Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


Ausgleich für Pflege beim Erbe

Die Pflege von Angehörigen ist eine verantwortungsvolle und oft anstrengende Aufgabe, die viele Menschen aus Liebe und Verpflichtung übernehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat erkannt, dass diejenigen, die diese Aufgabe übernehmen, oft erhebliche persönliche und finanzielle Opfer bringen. Um diese zu kompensieren, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einen Ausgleichsanspruch für Pflegende beim Erbe vor. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie wissen sollten:

  1. Zweck des Ausgleichs:

    • Der Ausgleich soll sicherstellen, dass die Person, die die Pflege übernommen hat, für ihre Mühen und den Verzicht auf andere Lebensbereiche, wie Beruf oder Freizeit, entschädigt wird. Es geht darum, die entstandenen Nachteile auszugleichen, nicht darum, einen Vorteil gegenüber anderen Erben zu schaffen.
  2. Wer kann den Ausgleich beanspruchen:

    • Der Ausgleich steht Kindern oder Enkeln zu, die ihre Eltern oder Großeltern allein gepflegt haben, obwohl weitere Geschwister oder Verwandte vorhanden sind, die die Pflege hätten übernehmen können.

Voraussetzungen für den Ausgleich:

  1. Nachweis der Pflege:

    • Die Pflege muss über normale Unterstützungsleistungen in der Eltern-Kind-Beziehung hinausgehen und über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Es ist wichtig, ein detailliertes Pflegeprotokoll oder Pflegetagebuch zu führen, das die geleistete Pflege dokumentiert.
  2. Kein Entgelt für die Pflege:

    • Der Ausgleich entfällt, wenn die pflegende Person bereits zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen ein angemessenes Entgelt für ihre Leistung erhalten hat, beispielsweise durch Auszahlung des Pflegegeldes.

Berechnung des Ausgleichs:

  • Keine feste Berechnungsgrundlage:
    • Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie der Ausgleich genau zu berechnen ist. Die Höhe muss im Einzelfall zwischen den Erben ausgehandelt werden oder wird gerichtlich festgelegt, wobei der Umfang und die Dauer der Pflege sowie der Wert des Nachlasses berücksichtigt werden.

Vorbeugung von Streitigkeiten:

  1. Testamentarische Regelung:

    • Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten in einem Testament festlegt, wie sein Nachlass aufgeteilt werden soll und wie der pflegende Angehörige ausgeglichen wird.
  2. Rechtzeitige Kommunikation:

    • Eine offene und ehrliche Kommunikation zwischen allen Beteiligten kann helfen, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Fazit:

Die Pflege von Angehörigen ist eine wichtige und oft unterschätzte Aufgabe. Der gesetzliche Ausgleichsanspruch beim Erbe soll dazu beitragen, die Lasten fair zu verteilen und diejenigen zu entschädigen, die einen großen Teil ihres Lebens der Pflege widmen. Wenn Sie in einer solchen Situation sind, ist es wichtig, sich frühzeitig über Ihre Rechte zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Pflegegeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

UStAE 
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

ErbStG 13
EStH 3.11 32.9 33b
ErbStH E.7.4.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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