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Pflegegeld für Angehörige:
Anspruch, Antrag, Höhe + Steuer



Pflegegeld

Wussten Sie, dass in Deutschland derzeit rund 2,63 Mio. Menschen pflegebedürftig sind? Diese erschreckende Zahl geht aus dem jüngsten Entwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familien, Pflege und Beruf" hervor. Von den 2,63 Mio. werden, so hat die Bundesregierung recherchiert, etwa 1,85 Mio. Menschen zu Hause gepflegt, und zwar zu etwa zwei Dritteln ausschließlich durch nahe Angehörige, die größtenteils auch berufstätig sind.


Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf haben selbstverständlich die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen auch - wie diese Rechte im Alltag von Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf umgesetzt werden müssen, ist in der Charta zur Pflege in Deutschland zusammengefasst. Sie wurde von Vertreterinnen und Vertretern aller Pflegebereiche und der Selbsthilfe erarbeitet. Das Video gibt einen Überblick über die acht Artikel der Pflege-Charta und stellt sie vor.


Die Doppelbelastung aus Pflegeverpflichtungen und Beruf hat den Gesetzgeber zu mehreren neuen Gesetzesregelungen veranlasst. Zum einen wurde zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im letzten Jahr ein neues "Pflegezeitgesetz" verabschiedet. Zum anderen wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz den Arbeitgebern die Möglichkeit geschaffen, den Arbeitnehmern unterstützende Beratungsleistungen anzubieten. Diese Neuregelungen, über die ich Sie im Anschluss kurz informieren will, traten zum 1.1.2015 in Kraft. Aus dem Steuerrecht gibt es darüber hinaus weitere wissenwerte Aspekte rund um die häusliche Pflege, die ich Ihnen im Anschluss näher bringen will.


Wie hoch ist das Pflegegeld für Angehörige?

Das Pflegegeld für Angehörige ist eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die von ihren Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen betreut werden. Die genaue Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegestufe und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab.

Seit 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die die bisherigen Pflegestufen abgelöst haben. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und beträgt:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Die genannten Beträge gelten für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und das Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten. Es ist jedoch auch möglich, die Leistungen der ambulanten Pflege oder der stationären Pflege in Anspruch zu nehmen, die durch die Pflegeversicherung finanziert werden. In diesen Fällen werden die Kosten direkt mit den Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten abgerechnet.

Es ist zu beachten, dass das Pflegegeld als Einkommen des Pflegebedürftigen gewertet wird und dementsprechend auf Sozialleistungen angerechnet werden kann.

Berechnen Sie schnell & einfach das Pflegegeld für Angehörige.

Pflegegeldrechner


Jahr

Pflegestufe

Eingeschränkte Alltagskompetenz

durch "ambulanten Pflegedienst" entstandene Kosten pro Monat Euro

Das Pflegegeld können sie an pflegende Angehörige weitergeben. Es beträgt je nach Pflegestufe zwischen 316 und 901 Euro im Monat. Angehörige müssen das Pflegegeld nicht versteuern, Bekannte oft schon. Der Pflegebedürftige beantragt das Pflegegeld bei seiner Krankenkasse.

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Neues Pflegezeitgesetz

Das zum 1.1.2015 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz sieht u. a. ein Recht auf eine 10-tägige Pflegeauszeit mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld vor. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse bzw. der Versicherung der zu pflegenden Person bezahlt. Darüber hinaus können Sie für häusliche Pflegeleistungen bis zu 6 Monate unbezahlte Arbeitsfreistellung erhalten. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen bis zu maximal der Hälfte Ihres monatlichen Nettogehalts (wahlweise auch weniger). Die Auszahlung und auch die spätere Rückzahlung erfolgt in Monatsraten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung auch gestundet werden. Bei längerer Pflegebedürftigkeit besteht außerdem die Möglichkeit, die Arbeitszeit über einen Zeitraum von 24 Monaten auf 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Für diese Zeit kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen beantragt werden.


In diesem Video werden die neuen gesetzlichen Regelungen zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erklärt.


Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit ist, dass Sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, das mehr als 25 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat.

Seit Januar 2015 gelten neue gesetzliche Regelungen in der Pflege. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erhalten pflegende Angehörige mehr Flexibilität.

Das neue Gesetz umfasst drei Bereiche:

Das Pflegeunterstützungsgeld - mit einer Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen -, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Bei einem akut aufgetretenen Pflegefall können Angehörige bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Neu ist, dass sie in dieser Zeit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung haben. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.

Familien können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation den Angehörigen pflegen oder eine bedarfsgerechte Pflege organisieren und erhalten eine Lohnersatzleistung.

Dauert die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen länger, können sich Beschäftigte bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

In der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen können Beschäftigte nun bis zu 3 Monate ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich ganz freistellen lassen. Dies gilt auch, wenn sich der Angehörige in einem Hospiz befindet.

So haben sie die Möglichkeit, ihren Angehörigen in den letzten Tagen zu begleiten und für ihn da zu sein.

In beiden Fällen bietet ihnen das neue Gesetz für die Freistellung einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Dieses wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in monatlichen Raten ausgezahlt, um den Verdienstausfall abzufedern.

In besonderen Härtefällen kann das Darlehen gestundet oder teilweise erlassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Darlehensschuld erlassen werden.

Wenn die Pflege eines Angehörigen länger dauert, wird die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zur Herausforderung.

Angehörige haben jetzt einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Für diesen Zeitraum kann auch ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

Im Anschluss an die Familienpflegezeit können Beschäftigte problemlos auf den vorherigen Arbeitsumfang zurückkehren.

Das neue Gesetz bietet damit einen Rechtsanspruch auf Freistellung mit Kündigungsschutz für pflegende Angehörige.

Pflegende Angehörige haben nun mehr Flexibilität bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und werden durch das Pflegeunterstützungsgeld bzw. das zinslose Darlehen finanziell unterstützt.


Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen

Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige Ihrer Beschäftigten steuerfrei übernehmen. Diese Möglichkeit wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz eingeführt und gilt seit dem 1.1.2015. Die Arbeitgeberleistungen sind nach dem Gesetzestext in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze müssen Sie also nicht beachten. Die Lohnsteuerfreiheit ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden, u. a. dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ihr Lohnbüro muss hierzu bestimmte Formalitäten beachten. Diese erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.


Steuerliche Geltendmachung eigener Pflegeaufwendungen und für Angehörige

Pflege-Pauschbetrag

Pflegen Sie eine bedürftige Person in Ihrer oder in deren Wohnung persönlich, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, steht Ihnen von Gesetzes wegen ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR als außergewöhnliche Belastung zu. Der Eintrag des Pauschbetrags ist zwar an bestimme Voraussetzungen geknüpft, die Zwangsläufigkeit der Pflegeleistungen ist aber nach weniger strengen Kriterien zu beurteilen als bei der Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen. Für den Pauschbetrag genügt eine sittliche Verpflichtung zur Pflege, die in der Regel dann gegeben ist, wenn eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person besteht. Für den Nachweis der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person reicht ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid des Versorgungsamts oder der Bescheid über die Pflegeeinstufung aus.

Pflegen Sie mehrere Personen, z. B. Ihre Eltern, können Sie den Pflege-Pauschbetrag übrigens auch mehrfach in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gezwölftelt wird. D. h., Sie erhalten den Pauschbetrag auch dann, wenn Sie noch im Dezember mit den Pflegeleistungen beginnen. Die sog. zumutbare Eigenbelastung wird nicht berücksichtigt.

Übrigens: Der Pauschbetrag steht Ihnen auch zu, wenn sich die Pflegeperson im EU-Ausland befindet und die Pflegeleistungen dort stattfinden. Dabei ist es unschädlich, wenn Sie sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft vor Ort bedienen.


Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Anstelle des Abzugs des Pflege-Pauschbetrags können Sie die Pflegeaufwendungen und Betreuungskosten auch in Höhe der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Hier gelten allerdings, was die Beurteilung der Zwangsläufigkeit betrifft, strengere Maßstäbe als bei der Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags. Außerdem dürfen Aufwendungen nur insoweit geltend gemacht werden, als diese nicht von der Pflegepflichtversicherung und einer ggf. ergänzenden Pflegekrankenversicherung übernommen werden. Zuvor von der gepflegten Person übertragenes Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen gegenzurechnen.


Zumutbare Eigenbelastung

Die steuerlich absetzbaren tatsächlichen Pflegeaufwendungen mindern sich um die sog. zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser Aufwendungen hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte sowie von ihren persönlichen Verhältnissen (Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder usw.) ab und beträgt zwischen 1 und 7 % Ihrer Einkünfte.


Aufwendungen für häusliche Pflegekräfte

Aufwendungen in Form von Lohnkosten bei der Beschäftigung einer eigenen Haushalts- und Pflegekraftkönnen zwar nicht als Werbungskosten direkt von der Steuer abgesetzt werden, Sie erhalten in bestimmten Grenzen aber eine Steuerermäßigung.


Steuerermäßigung heißt, dass Sie den Betrag direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen können. Ein (weiterer) Abzug der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen scheidet dann jedoch aus. Was für Sie günstiger ist, berechne ich/berechnen wir gerne.

Die Höhe der Steuerermäßigung ist unterschiedlich hoch und hängt davon ab, ob eine Pflegekraft nur geringfügig beschäftigt wird oder ob diese im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Gerne berechne ich/berechnen wir die Höhe Ihrer möglichen Steuerermäßigungen in Ihrem konkreten Fall. Erlauben Sie mir/uns noch den Hinweis, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Leistungen im Rahmen des sog. "persönlichen Budgets" anzurechnen sind.

Die Steuerermäßigung erhält grundsätzlich derjenige, der sie getragen hat. Das sind in der Regel Sie als Auftraggeber. Die Aufwendungen für eine häusliche Pflegekraft werden bei zusammen veranlagten Ehegatten unabhängig davon berücksichtigt, wer sie getragen hat. Bei gewählter Einzelveranlagung – das ist neu seit dem 1.1.2015 – werden die Aufwendungen bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte berücksichtigt, es sei denn, es wird eine andere Aufteilung, etwa nach der wirtschaftlichen Verursachung, gewählt. Letzteres kann Ihnen unter Umständen Steuervorteile bringen. Ich berechne/Wir berechnen für Sie gerne, was für Sie günstiger ist.

Lassen Sie mich/uns außerdem noch darauf hinweisen, dass Ihnen bei Beschäftigung einer Haushalts- und Pflegehilfe aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus (Dienstvertrag) entsprechende Arbeitgeberpflichten obliegen. Sie müssen Sozialabgaben abführen. Die Lohnsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert werden. Ich übernehme/Wir übernehmen sämtliche Formalitäten für Sie.


Höhere Pflegesätze ab 2015, Verhinderungspflege

Lassen Sie mich/uns noch auf die aktuelle Erhöhung der Pflegesätze der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie auf wesentliche Neuerungen bei der Verhinderungspflege hinweisen: Ab dem 1.1.2015 betragen die Pflegeleistungen 468 EUR in Pflegestufe I, 1.144 EUR in Pflegestufe II und 1.612 EUR in Pflegestufe III. Auch die Pflegegelder für selbst beschaffte Pflegehilfen wurden zum 1.1.2015 erhöht. Aktuell erhalten Sie 244 EUR in der Pflegestufe I, 458 EUR in der Pflegestufe II sowie 728 EUR in der Pflegestufe III. In diesem Zusammenhang erinnere ich/erinnern wir Sie an die Pflicht, bei Inanspruchnahme von Pflegegeldern innerhalb der vorgeschriebenen Zeitintervalle eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder vergleichbaren Einrichtung abzurufen.

"Verhinderungspflege" ist die (vorübergehende) häusliche Pflege bei Verhinderung der beauftragten Pflegeperson. Seit dem 1.1.2015 können Sie die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie als "Ersatzpfleger" mit den Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Näheres dazu, auch betreffend des finanziellen Ausgleichs während der Verhinderungspflegezeit, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.


Freibetrag für Erbschaftsteuer

Vielfach – und das bestätigt auch meine/unsere Praxis – ist es so, dass auch fremde Dritte (Bekannte, entfernte Verwandte, Freunde usw.) die Pflege übernehmen und dafür von dem Pflegebedürftigen als Erben eingesetzt werden. Bei entsprechendem Erwerb von Todes wegen kommt es unweigerlich zur Erbschaftsteuerpflicht. In den meisten Fällen in der teuersten Steuerklasse III.

Daher will ich/wollen wir Sie abschließend noch darüber informieren, dass der Steuergesetzgeber einen steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 20.000 EUR von der Erbschaftsteuer ausnimmt, wenn dieser in einer Person anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder nur gegen einen geringen Kostenersatz Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Voraussetzung ist u. a., dass die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag allerdings nicht jenen Erwerbern, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Demnach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden, wohl aber Nichten oder Neffen. Denn diese sind nicht in gerader Linie verwandt und auch nicht zum Unterhalt/zur Pflege verpflichtet.

Der Freibetrag bedeutet für Sie bares Geld. Sprechen Sie mich/uns daher unbedingt an, wenn Sie einen Erbfall in der näheren Verwandtschaft haben und Sie sich um den Erblasser gekümmert haben.


Behindertenfreibetrag

Abschließend noch ein Tipp für Sie: Aufwendungen für Pflegeleistungen können Sie neben einem Freibetrag für behinderte Menschen geltend machen. Daher ist es wichtig, dass Sie mir/uns in einem persönlichen Gespräch eine ggf. vorhandene Behinderung der zu pflegenden Person mitteilen.

Der Vorrang der häuslichen Pflege ist auch im Sozialgesetzbuch verankert. Darin heißt es: "Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können".


Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015
pro Monat
(Angaben in Euro)
Leistungen 2014
pro Monat
(Angaben in Euro)
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)123120
Pflegestufe I244235
Pflegestufe I (mit Demenz*)316305
Pflegestufe II458440
Pflegestufe II (mit Demenz*)545525
Pflegestufe III728700
Pflegestufe III (mit Demenz*)728700
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI
- das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.


ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)231225
Pflegestufe I468450
Pflegestufe I (mit Demenz*)689665
Pflegestufe II1.1441.100
Pflegestufe II (mit Demenz*)1.2981.250
Pflegestufe III1.6121.550
Pflegestufe III (mit Demenz*)1.6121.550
Härtefall1.9951.918
Härtefall (mit Demenz*)1.9951.918
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.


PFLEGEHILFSMITTEL

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zuLeistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 4031
Pflegestufe I, II oder III4031
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.


PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zuLeistungen 2014 pro Kalenderjahr bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen1.550 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
Pflegestufe I, II oder III1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen1.550 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.


TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zuLeistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)2310
Pflegestufe I468450
Pflegestufe I (mit Demenz*)689450
Pflegestufe II1.1441.100
Pflegestufe II (mit Demenz*)1.2981.100
Pflegestufe III1.6121.550
Pflegestufe III (mit Demenz*)1.6121.550
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.


KURZZEITPFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zuLeistungen 2014 pro Kalenderjahr bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochenkein Anspruch
Pflegestufe I, II oder III1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen1.550 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.


ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)205kein Anspruch
Pflegestufe I, II oder III205200
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.

Durch das Pflegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen deutlich entbürokratisiert und vereinfacht.


WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Maßnahme bis zuLeistungen 2014 pro Maßnahme bis zu
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)4.000 Euro (bis 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen )2.557 Euro (bis 10.228 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)
Pflegestufe I, II oder III4.000 Euro (bis 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)2.557 Euro (bis 10.228 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.


LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)00
Pflegestufe I 1.0641.023
Pflegestufe I (mit Demenz*)1.0641.023
Pflegestufe II1.3301.279
Pflegestufe II (mit Demenz*)1.3301.279
Pflegestufe III1.6121.550
Pflegestufe III (mit Demenz*)1.6121.550
Härtefall1.9951.918
Härtefall (mit Demenz*)1.9951.918
*
Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

PFLEGE IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN DER HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegestufe I-III266256

ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- (UND ENTLASTUNGS-)LEISTUNGEN

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) bis zuLeistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)1040
Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)104100
Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)208200

Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.


Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


Rechtsgrundlagen zum Thema: Pflegegeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

UStAE 
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

ErbStG 13
EStH 3.11 32.9 33b
ErbStH E.7.4.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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