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Schonvermögen 2026: Freibeträge, Rechner, Bürgergeld & Unterhalt

Schonvermögen und Freibeträge berechnen

Das Schonvermögen schützt bestimmte Vermögenswerte, wenn staatliche Leistungen beantragt, Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht oder Sozialhilfeleistungen geprüft werden. Entscheidend ist immer der konkrete Rechtsbereich: Beim Bürgergeld gelten andere Freibeträge als bei Sozialhilfe, Elternunterhalt oder dem steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG.

Mit dem Schonvermögen-Rechner können Sie überschlägig prüfen, welcher Teil Ihres Vermögens geschützt sein kann und wann Vermögen möglicherweise einzusetzen ist. Wichtig: Schonvermögen ist kein einheitlicher Betrag für alle Fälle, sondern hängt von Leistung, Haushalt, Alter, Vermögensart und Verwertbarkeit ab.

Schonvermögen-Rechner

Berechnen Sie, welches Vermögen bei staatlichen Sozialleistungen oder bei steuerlichen Unterhaltsfragen möglicherweise geschützt bleibt. Der Rechner ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Orientierung.

Schonvermögen - Rechner

 


Bedarfsgemeinschaft:

Alter Antragsteller:


Kinder:

Infografik: Was zählt zum Schonvermögen?

Infografik zum Schonvermögen Übersicht über Bürgergeld, Karenzzeit, Freibeträge, selbstgenutzte Immobilie, Auto, Altersvorsorge und steuerliches Schonvermögen. Schonvermögen richtig einordnen Welche Werte bleiben geschützt – und wann wird Vermögen angerechnet? 1 Rechtsbereich Bürgergeld, Sozialhilfe oder Steuerrecht? 2 Freibetrag Betrag je Person, Karenzzeit beachten 3 Vermögensart Geld, Immobilie, Auto, Altersvorsorge Verwertbarkeit Kann das Vermögen zumutbar eingesetzt werden? Nachweise Kontoauszüge, Verträge, Grundbuch, Verkehrswerte Praxis-Tipp: Erst den Rechtsbereich klären – danach Freibeträge und geschützte Vermögensarten prüfen.
Infografik: Schonvermögen hängt vom Rechtsbereich, den Freibeträgen, der Vermögensart und der Verwertbarkeit ab.

Was ist Schonvermögen?

Schonvermögen sind Vermögenswerte, die trotz Leistungsantrag oder Bedürftigkeitsprüfung nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden müssen. Geschützt sein können beispielsweise bestimmte Geldbeträge, ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, Altersvorsorgevermögen oder eine selbstgenutzte Immobilie.

Der Begriff wird in verschiedenen Bereichen verwendet:

  • Bürgergeld / SGB II: Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Sozialhilfe / SGB XII: Vermögen bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Pflege.
  • Steuerrecht: geringes Vermögen der unterhaltenen Person bei § 33a EStG.
  • Unterhaltsrecht: Schonvermögen des Unterhaltspflichtigen, etwa beim Elternunterhalt.

Einfach erklärt: Schonvermögen ist das Vermögen, das nicht sofort verbraucht werden muss, bevor Leistungen oder steuerliche Entlastungen möglich sind.

Schonvermögen beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld ist grundsätzlich nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Situation Geschützter Betrag Hinweis
Nach der Karenzzeit 15.000 € je Person nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft relevant sein
Während der Karenzzeit 40.000 € für die erste leistungsberechtigte Person plus 15.000 € je weiterer Person nur erhebliches Vermögen wird berücksichtigt

Was bedeutet „verwertbares Vermögen“?

Verwertbar ist Vermögen, wenn es tatsächlich eingesetzt, verkauft, beliehen oder anderweitig zur Sicherung des Lebensunterhalts genutzt werden kann. Nicht jedes Vermögen ist sofort verwertbar. Verwertungshindernisse, Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härten können eine Rolle spielen.

Karenzzeit: Wann gilt die höhere Vermögensgrenze?

Für die Berücksichtigung von Vermögen beim Bürgergeld gilt grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden. In dieser Zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

Beispiel Karenzzeit:
Alleinstehende Person:       40.000 € geschützt
jede weitere Person:         15.000 € zusätzlich

Nach Karenzzeit:
15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft

Wird der Leistungsbezug während der Karenzzeit unterbrochen, können sich Besonderheiten ergeben. Außerdem kann eine neue Karenzzeit erst nach längerer leistungsfreier Zeit entstehen.

Welches Vermögen wird nicht berücksichtigt?

Bestimmte Vermögenswerte sind geschützt oder werden nicht als verwertbares Vermögen angesetzt. Dazu gehören insbesondere Vermögensgegenstände, die für ein angemessenes Leben, die Erwerbstätigkeit oder die Altersvorsorge erforderlich sind.

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug,
  • selbstgenutztes Wohneigentum in angemessenem Rahmen,
  • bestimmte Altersvorsorgeverträge,
  • Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre,
  • Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde,
  • bestimmte zweckgebundene Leistungen oder Entschädigungen.

Praxis-Tipp: Nicht nur der Kontostand zählt. Prüfen Sie auch, ob ein Vermögenswert überhaupt verwertbar ist und ob besondere Schutzregeln greifen.

Selbstgenutztes Haus oder Eigentumswohnung als Schonvermögen

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung kann geschütztes Schonvermögen sein. Maßgeblich sind insbesondere Größe, Nutzung, Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Zuschnitt und Ausstattung.

Wichtige Prüfpunkte

  • Wird die Immobilie selbst bewohnt?
  • Ist die Wohnfläche angemessen?
  • Wie viele Personen leben im Haushalt?
  • Besteht besonderer Wohnbedarf wegen Alter, Behinderung oder Pflege?
  • Ist eine Verwertung wirtschaftlich und zumutbar?
  • Gibt es Belastungen, Nießbrauch oder Veräußerungsbeschränkungen?

Im Steuerrecht kann ein angemessenes Hausgrundstück ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn es um die Frage geht, ob eine unterhaltene Person nur geringes Vermögen besitzt.

Auto, Hausrat und Altersvorsorge

Angemessenes Kraftfahrzeug

Ein angemessenes Kraftfahrzeug kann geschützt sein. Das ist besonders wichtig, wenn das Auto für Arbeit, Ausbildung, Pflege, Kinderbetreuung oder gesundheitliche Gründe benötigt wird.

Hausrat

Angemessener Hausrat bleibt regelmäßig unberücksichtigt. Dazu gehören normale Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung und Gegenstände des täglichen Lebens. Luxusgegenstände können dagegen anders bewertet werden.

Altersvorsorge

Altersvorsorgevermögen kann geschützt sein, wenn es gesetzlich gefördert, vertraglich gebunden oder für die Altersvorsorge bestimmt und nicht frei verwertbar ist. Entscheidend sind Vertragsgestaltung, Verfügbarkeit und Zweckbindung.

Schonvermögen bei Sozialhilfe und Grundsicherung

Bei Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gelten eigene Vermögensregeln. Geschützt sein können unter anderem kleinere Barbeträge, angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück und Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte wäre.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind Fälle der Hilfe zur Pflege, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen für behinderte oder pflegebedürftige Menschen. Hier spielen neben Vermögen auch Einkommen, Unterhaltspflichten und Wohnsituation eine Rolle.

Steuerliches Schonvermögen bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Wer Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen steuerlich geltend machen möchte, muss prüfen, ob die unterstützte Person bedürftig ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

In der Praxis wird für dieses steuerliche Schonvermögen regelmäßig auf eine Wertgrenze von 15.500 € abgestellt. Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des Sozialhilferechts bleibt dabei unberücksichtigt.

Weitere Voraussetzungen für den Unterhaltsabzug

  • gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder gleichgestellte Person,
  • kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterstützte Person,
  • Angabe der Identifikationsnummer der unterstützten Person,
  • bei Geldzuwendungen grundsätzlich Zahlung per Überweisung,
  • Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, soweit sie den Freibetrag übersteigen.

Wichtig: Sozialrechtliches Schonvermögen und steuerliches Schonvermögen sind nicht identisch. Für den Unterhaltsabzug nach § 33a EStG gelten eigene steuerliche Regeln.

BFH-Urteil VI R 21/21: 15.500-€-Grenze bleibt relevant

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 entschieden, dass die Wertgrenze von 15.500 € für geringes Vermögen im Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat außerdem klargestellt: Unterhaltsleistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt bestimmt sind und noch nicht verbraucht wurden, werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Die 15.500-€-Grenze bleibt für den steuerlichen Unterhaltsabzug ein zentraler Richtwert.
  • Angesparte Unterhaltszahlungen zählen nicht sofort im Zuflussjahr als Vermögen.
  • Der Unterhaltsabzug kann zeitanteilig möglich sein, wenn die Voraussetzungen nur für einzelne Monate erfüllt sind.
  • Kontostände, Zuflüsse und Verbrauch des Unterhalts sollten dokumentiert werden.
Beispiel:
Vermögen der unterstützten Person am Jahresanfang: 14.800 €
Unterhaltszahlungen im laufenden Jahr:              9.000 €

Die laufenden Unterhaltszahlungen werden nicht automatisch sofort
als schädliches Vermögen behandelt. Entscheidend ist die genaue
zeitliche und wirtschaftliche Einordnung.

Schonvermögen beim Elternunterhalt

Beim Elternunterhalt geht es um die Frage, ob Kinder für Pflege- oder Heimkosten ihrer Eltern herangezogen werden können. Seit der Reform des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ist das Einkommen des Kindes besonders wichtig: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden in vielen Fällen erst geprüft, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt.

Vermögen kann dennoch in Sonderfällen relevant werden. Geschützt sein können insbesondere angemessene Altersvorsorge, selbstgenutztes Wohneigentum und notwendige Rücklagen. Die konkrete Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab.

Typische Schutzpositionen

  • selbstgenutztes Familienheim,
  • angemessene Altersvorsorge,
  • Rücklagen für Instandhaltung, Krankheit und eigene Absicherung,
  • beruflich benötigte Gegenstände,
  • Vermögen des Ehegatten, soweit nicht unterhaltsrechtlich einzusetzen.

Wie wird Vermögen bewertet?

Vermögen wird grundsätzlich mit seinem Verkehrswert bewertet. Entscheidend ist regelmäßig der Zeitpunkt des Antrags oder der relevante steuerliche Stichtag. Bei späterem Vermögenserwerb kann der Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich sein.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Kontoguthaben, Bargeld und Wertpapiere,
  • Rückkaufswerte von Versicherungen,
  • Immobilienwerte,
  • Fahrzeugwerte,
  • Verbindlichkeiten,
  • Nießbrauch, Wohnrechte und Belastungsverbote,
  • Verwertungshindernisse und besondere Härten.

Für den steuerlichen Unterhaltsabzug ist das Nettovermögen entscheidend. Verbindlichkeiten und echte Verwertungshindernisse können den anzusetzenden Wert mindern.

Checkliste: Schonvermögen richtig prüfen

  • Rechtsbereich klären: Bürgergeld, Sozialhilfe, Unterhalt, Steuerrecht oder Elternunterhalt?
  • Bedarfsgemeinschaft prüfen: Welche Personen werden berücksichtigt?
  • Karenzzeit prüfen: Erstantrag oder laufender Leistungsbezug?
  • Vermögensarten erfassen: Konto, Depot, Auto, Immobilie, Versicherungen, Bargeld.
  • Geschützte Werte abziehen: Freibeträge, Hausrat, Auto, Altersvorsorge, selbstgenutztes Wohneigentum.
  • Verwertbarkeit prüfen: Verkauf möglich, wirtschaftlich und zumutbar?
  • Schulden berücksichtigen: Darlehen, Grundschulden, Nießbrauch, Veräußerungsverbote.
  • Steuerlich trennen: 15.500-€-Grenze bei § 33a EStG nicht mit Bürgergeld-Freibeträgen verwechseln.
  • Nachweise sichern: Kontoauszüge, Verträge, Grundbuch, Versicherungswerte, Fahrzeugbewertung.
  • Fristen beachten: Bescheide prüfen und Widerspruchs- oder Einspruchsfristen notieren.

Häufige Fragen zum Schonvermögen

Was bedeutet Schonvermögen?

Schonvermögen ist Vermögen, das bei einer Bedürftigkeitsprüfung nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden muss. Welche Werte geschützt sind, hängt vom jeweiligen Rechtsbereich ab.

Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft. Während der Karenzzeit gelten höhere Grenzen für erhebliches Vermögen.

Was gilt während der Karenzzeit?

In der einjährigen Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Maßgeblich sind grundsätzlich 40.000 € für die erste leistungsberechtigte Person und 15.000 € für jede weitere Person.

Zählt ein selbstgenutztes Haus zum Schonvermögen?

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung kann geschützt sein, wenn es angemessen ist. Entscheidend sind Größe, Nutzung, Bewohnerzahl und Zumutbarkeit der Verwertung.

Ist ein Auto Schonvermögen?

Ein angemessenes Kraftfahrzeug kann geschützt sein. Wichtig sind Wert, Nutzung und die Frage, ob das Fahrzeug für Arbeit, Ausbildung, Pflege oder Alltag benötigt wird.

Wie hoch ist das steuerliche Schonvermögen bei Unterhalt?

Beim steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG wird regelmäßig eine Grenze von 15.500 € für geringes Vermögen angewendet.

Zählen angesparte Unterhaltszahlungen sofort als Vermögen?

Nach der BFH-Rechtsprechung werden angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu Vermögen.

Welche Nachweise sind wichtig?

Wichtig sind Kontoauszüge, Depotübersichten, Versicherungswerte, Grundbuchauszüge, Darlehensunterlagen, Fahrzeugbewertungen und Unterlagen zur Verwertbarkeit.

Aktuelles + weitere Infos

Aktuell besonders relevant ist das BFH-Urteil vom 29. Februar 2024 zum steuerlichen Schonvermögen bei Unterhaltsleistungen. Die Entscheidung bestätigt die 15.500-€-Grenze für das Streitjahr 2019 und stellt klar, dass Unterhaltszahlungen nicht sofort im Zuflussjahr als schädliches Vermögen zählen.

Für Leistungsanträge bleibt außerdem die Unterscheidung zwischen Bürgergeld, Sozialhilfe und steuerlichem Unterhaltsabzug entscheidend. Prüfen Sie daher immer, nach welchem Gesetz die Vermögensgrenze beurteilt wird.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Schonvermögen

AEAO 
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

EStH 33a.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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