Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer


Wann ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig und wann sozialversicherungsfrei?

Sozialversicherungspflicht GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein angestellter Geschäftsführer ist zunächst grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Geschäftsführer einer GmbH sind - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - -in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn sie eine sogenannte "unselbstständige Tätigkeit" ausüben. Dazu müssen sie in die Weisungen und Kontrolle des Unternehmens eingebunden sein und ein festes Gehalt erhalten, das nicht von unternehmerischem Erfolg oder Misserfolg abhängt.

Ausnahme: Nur wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer von "seiner eigenen GmbH" Gehalt bezieht besteht keine Sozialversicherungspflicht. In der Regel unterliegen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie eine beherrschende Stellung im Unternehmen haben, also mehr als 50 Prozent der Anteile halten oder als alleiniger Gesellschafter agieren. In diesem Fall gelten sie als Selbstständige und sind nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert.

Bei mehreren Gesellschaftern besteht Sozialversicherungspflicht, wenn der Geschäftsführer Gesellschafter-Beschlüsse nicht durch eigene Rechtsmacht aus der Satzung verhindern kann.


Ermitteln Sie schnell & einfach die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ...

Checkliste zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH Geschäftsführern

Kapitalanteil mindestens 50% oder Sperrminoritäten aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag?

Selbstkontrahierung?
Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB

Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung?

Familien-GmbH ( Familienangehörige halten Gesellschaftsanteile von mehr als 50%) ?
Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Betriebes notwendigen Branchenkenntnisse

Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber einer Einzelfirma

Geschäftsführer übt seine Tätigkeit - nicht nur bei bestimmten wichtigen Geschäften - gemäß den Weisungen der Gesellschafter aus

Treuhandvertrag?
Dem Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Stimmrecht in der GmbH entzogen und er ist wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert

Erhebliches Unternehmerrisiko?

Von vornherein grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird oder der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt. Die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion) schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht von vorn hernaus. Gleiches gilt für eine nur eingeschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zu Gesellschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhänltnis stehen.

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist. Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige Weisungsgen geregelt werden kann.

Soweit der Geschäftsführer kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgrund seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess regelmäßig ein abgehängiges Beschäftigungsverhältnis.

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die übrigen Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Die fachliche Überlegenheit für sich allein lässt aber nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit zu.

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer "Kopf und Seele" des Betriebes geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt.

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist.

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Teilhabe am Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zar funktionsgerecht, aber nicht "dienender" Natur.

abhängiges Beschäftigungsverhältnis


Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
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Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regeln und Bestimmungen zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und Gesellschaftern schwierig zu beurteilen sein können. Es ist daher ratsam, sich über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.


Die Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) selbstständig oder sind sie sozialversicherungspflichtig? Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des GmbH-Gesellschfters hängt davon ab, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht und muss auf Grund der Gesamtumstände geprüft werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis scheidet von vornherein aus, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Rechtsmacht hat, Beschlüsse zu verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen könnten.

Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer + Gesellschafter und Geschäftsführer
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Tipp + Hinweis: Der Gesellschafter-Geschäftsführer sollte i.d.R. die Sozialversicherungsfreiheit anstreben. Allerdings entfällt die Arbeitslosenversicherung und der steuerfreie Zuschuss zur Kranken- bzw. Rentenversicherung und vor Arbeitsbeginn ein sog. Statusfeststellung bei der Clearingstelle einleiten. Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Hier finden Sie Anträge zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens.

Die Kriterien für die Beurteilung werden von den Sozialgerichten fortlaufend weiterentwickelt. Dies sind die wesentlichen Kriterien, die bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht aufgrund neuer Urteile des Bundessozialgerichts eine Rolle spielen: Rechtsmacht im Innenverhältnis entscheidend - beherrschende Beteiligung (mind. 50%) bzw. Sperrminorität (25% + 1 Stimme oder 33% + 1 Stimme), Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB, Branchenkenntnisse, faktische Weisungsgebundheit, Unternehmerrisiko, etc.

Versicherungsrechtliche Beurteilung:
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH/GmbH-Geschäftsführer

Beurteilungskriterien

Entscheidung

Arbeitnehmer

Fallgruppe I: Kapitalanteil unter 50 v. H.

Beispiel 1:

Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil unter 50 v. H. Anstellungsvertrag, keine Sperrminorität, keine Verhinderung von Gesellschafterbeschlüssen Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb.

Ein aufgrund eines Anstellungsvertrages tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist versicherungspflichtig, wenn er als Gesellschafter keinen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft hat. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer weniger als die Hälfte der Geschäftsanteile besitzt und auch nicht hinsichtlich wesentlicher Gesellschaftsbeschlüsse eine Sperrminorität besitzt.

ja

Beispiel 2:

Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil 33,3 v.H. des Gesamtkapitals, vertretungsberechtigt mit einem weiteren zu einem Drittel beteiligten Geschäftsführer, kein anderer Gesellschafter hat mehr als ein Drittel des Gesamtkapitals, keine Weisungsgebundenheit nach den tatsächlichen Verhältnissen, freie Bestimmung der Tätigkeit (Arbeitszeit, Urlaub usw.).

Ein GmbH-Geschäftsführer, der an der GmbH mit einem Drittel am Kapital beteiligt ist und die GmbH mit einem weiteren zu einem Drittel beteiligten Geschäftsführer gemeinschaftlich vertritt, unterliegt nicht der Versicherungspflicht. Entscheidend ist: Der Gesellschaftsführer trägt nach der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit das volle Unternehmerrisiko, unter- liegt keinerlei Weisungen und kann seine Tätigkeit nach den Belangen des Unternehmens, die in Wirklichkeit mit seinen eigenen Belangen übereinstimmen, selbst frei bestimmen. Bei freier Bestimmung über Arbeits- und Urlaubszeit nimmt er als Geschäftsführer weitgehend unternehmerische Funktionen wahr und steht nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis.

nein

Beispiel 3:

Gesellschafter, Geschäftsführer, Alleinvertretungsberechtigung, Kapitalanteil unter 50 v. H., Anstellungsvertrag, keine Beschränkung in Gestaltung und Ausführung der Arbeit durch Vertrag oder nach den tatsächlichen Verhältnissen, keine Weisungsgebundenheit.

Ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, der vertraglich seine Arbeit uneingeschränkt gestalten und ausführen kann (besonders hinsichtlich der Arbeitszeit), unterliegt nicht der Versicherungspflicht. Die tatsächliche Durchführung des Vertrags muss aber dieser Vereinbarung entsprechen.

nein

Beispiel 4:

Gesellschafter, kein Geschäftsführer, Führung des Unternehmens wegen seiner Branchenkenntnisse, Geschäftsanteil ein Drittel des Gesamtkapitals, keine Beschränkung in Gestaltung und Ausführung der Arbeit, keine Weisungsgebundenheit, ohne ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss oder schriftlichen Anstellungs-, Arbeits-, Dienstvertrag tätig.

Ein beschäftigter Gesellschafter mit einem Drittel Kapitalbeteiligung, der aufgrund stillschweigender Übereinkunft wegen seiner einschlägigen Branchenkenntnisse maßgeblich bei der Führung des Unternehmens mitwirkt, die Gesellschaft nach außen ohne ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss oder schriftlichen Anstellungsvertrag vertritt und in der Gestaltung seiner Arbeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit keinen Weisungen unterliegt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Der Gesellschafter ist nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert, sondern tatsächlich als Mitinhaber des unter seinem Namen in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmens tätig.

nein

Beispiel 5:

Ehegatten-GmbH, Gesellschafterin, Geschäftsführerin, Kapitalanteil unter 50 v.H., Ehegatte als weiterer Gesellschafter mit restlichem Kapitalanteil, keine Weisungsgebundenheit.

Eine als Geschäftsführerin tätige Ehefrau, die gleichzeitig Gesellschafterin der GmbH ist (sie unter, Ehemann über 50 v.H. Kapitalanteil), steht nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie an keine Arbeitszeit und an keine Weisungen gebunden ist. Das gilt auch, wenn ihr Gehalt steuerrechtlich als Betriebsausgabe behandelt wird. Die unterschiedliche Kapitalbeteiligung von Ehegatten an einer GmbH ist nicht das ausschlaggebende Merkmal für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. Für die Frage der Sozialversicherungspflicht sind Kapitalanteile von Ehegatten nicht zusammenzurechnen.

nein

Fallgruppe II: Kapitalanteil 50 v. H.

Beispiel 1:

Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil 50. v. H.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 v.H. Kapitalbeteiligung kann durch sein Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der GmbH ausüben. Er steht nicht in einer persönlichen Abhängigkeit zur Gesellschaft, auch wenn er aufgrund eines Dienstvertrages mit monatlich feststehender Vergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. tätig wird.

nein

Beispiel 2:

Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil 50 v.H. ein weiterer Geschäftsführer mit 50 v.H. Kapitalanteil.

Zwei Geschäftsführer, die je zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind und die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten, können nur übereinstimmend handeln. Daraus ergibt sich: Es besteht kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu der Gesellschaft im Sinne einer Weisungsgebundenheit oder eines entsprechenden Direktionsrechts. Jeder der beiden Geschäftsführer hat insoweit eine unabhängige Stellung, als ohne ihn keine Beschlüsse gefasst werden können.

nein

Beispiel 3:

Gesellschafter, leitender Angestellter (kein Geschäftsführer), Kapitalanteil 50 v.H., in der Angestelltentätigkeit leistungsbezogenes Entgelt, ein weiterer Gesellschafter mit 50 v.H. Kapitalanteil.

Ein leitender Angestellter (Prokurist), dessen Gehalt vertraglich „entsprechend der erbrachten Leistung” festgesetzt wird, unterliegt nicht der Versicherungspflicht. Beide zu je 50 v. H. Beteiligte haben gleichen Anteil an den Entscheidungen der Gesellschaft, keiner der Gesellschafter ist gegenüber der GmbH weisungsgebunden.

nein

Fallgruppe III: Kapitalanteil über 50 v. H.

Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil über 50 v. H.

Ein in einer GmbH als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter, der Geschäftsanteile von mehr als 50 v. H. besitzt und allein in dem Unternehmen tätig ist, steht nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

nein

Fallgruppe IV: ohne Kapitalanteil

kein Gesellschafter, Geschäftsführer, Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung monatlich gleichbleibende Vergütung, persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.

Ein nicht an einer Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer, der nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung der Gesellschafterversammlung im Rahmen des GmbH-Gesetzes und des Gesellschaftervertrags unterstellt ist, dem die allgemeine Verwaltung der GmbH obliegt, dabei nur im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse handeln darf und insoweit der Prüfung und Überwachung durch die Gesellschafter unterliegt, für seine Tätigkeit eine monatliche gleichbleibende Vergütung sowie bezahlten Urlaub erhält, steht in einem abhängigen, d. h. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

ja



[1] Urteil des BSG vom 21. Januar 1990, SozR-2940 § 3 Nr. 1, NZA 1990, 950 1.

[2] Urteil des BSG vom 3. Februar 1994, SozR 3-2940 § 3 Nr. 2

OFD Hannover v. 14.02.2007 - S 2333 - 93 - StO 211

Rechtsprechungsübersicht Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftführern


Lfd. Nr. BSG-Fundstelle Sachverhalt / Entscheidung Urteilstenor / Begründung
34 04.07.2007
- B 11a AL 5/06 R - und - B 11a AL 45/06 R -

(SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; USK 2007-107; Breith. 2008, 141; Die Beiträge Beilage 2008, 38; ZIP 2007, 2185)
  • drei Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/3 Kapitalanteil
  • Geschäftsführervertrag mit Alleinvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • Geschäftsführung in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschaft
  • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich
  • Leitung der Produktion (andere Geschäftsführer leiten technischen bzw. kaufmännischen Bereich)
  • unternehmerische Entscheidungen einvernehmlich während der Arbeitszeit im Betrieb

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Alleinvertretungsberechtigung und Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist bei kleineren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwingend für eine selbständigen Tätigkeit.
  • Gesellschafter haben die wesentlichen Entscheidungen während der Arbeitszeit im Betreib einvernehmlich getroffen, so dass die tatsächliche Ausübung des Einflusses im Sinne einer regelmäßigen Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsführer durch die Gesellschaft gegeben und von einer Bindung an die Entscheidungen der Gesamtheit der Gesellschafter und insoweit von einer Weisungsgebundenheit bei der Tätigkeit als Geschäftsführer auszugehen ist.
  • Die Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern ändert an der Rechtsmacht der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer nichts.
  • Auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist der angeblich fehlende Interessengegensatz im Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis. Ein solcher kann z. B. auch fehlen, wenn der Arbeitnehmer - ohne Gesellschafter zu sein - durch eine Zielvereinbarung am Unternehmenserfolg beteiligt wird.
33 25.01.2006
- B 12 KR 30/04 R -

(USK 2006-8; Die Beiträge Beilage 2006, 149; ZIP 2006, 678)
  • Familien-GmbH (Ehemann alleiniger Geschäftsführer)
  • Ehefrau Alleingesellschafterin
  • zunächst Anstellungsvertrag, später Teilzeit-Anstellungsvertrag
  • monatliche Vergütung
  • schriftliche Vereinbarung von Geschäftsführer und Alleingesellschafterin, die ihm letztlich eine Stellung als faktischer Al-leingesellschafter garantiert

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächlich Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.
  • Alleingesellschafter haben aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegen damit ihrerseits nicht dessen Weisungsrecht.
  • Die privatschriftliche schuldrechtliche Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses ist nichtig, da sie der notariellen Form bedarf.
32 06.03.2003
- B 11 AL 25/02 R -

(SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; USK 2003-14)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit Kapitalanteil von 25%
  • drei weitere mitarbeitende Gesellschafter mit je 25% Kapitalanteil
  • alleiniger Geschäftsführer mit Alleinvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • keine festen Arbeitszeiten
  • Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung zu bestimmten im Geschäftsführervertrag aufgelisteten Geschäften
  • Anspruch auf feste monatliche Vergütung zuzüglich Weihnachtsgeld und Tantieme

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Gesellschafter-Geschäftsführer ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung sind - wie Fremdgeschäftsführer - im Regelfall abhängig Beschäftigte.
  • Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt.
  • Für eine kleinere GmbH ist das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht untypisch und deutet deshalb nicht zwingend auf Selbständigkeit hin.
  • Ein zeitlicher Einsatz von 50 Wochenstunden ohne Überstundenausgleich (der heute nicht nur bei Geschäftsführern, sondern auch bei leitenden und in vielen Fällen auch bei nicht leitend tätigen Angestellten durchaus üblich ist) ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
31 18.12.2001
- B 12 KR 10/01 R -

(SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; USK 2001-60; Breith. 2002, 474; NJWRR 2002, 758; DBlR 4728a, SGB III/ § 25; DAngVers 2002, 438)
  • Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer)
  • Geschäftsführervertrag mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • monatliches Gehalt zuzüglich 13. Monatsgehalt, Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten jährlichen Urlaub und betriebliche Altersversorgung
  • bei positivem Geschäftsergebnis zustehende Jahressonderprämie
  • keine Beteiligung an Gewinn oder Verlust der GmbH
  • Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
  • Geschäftsführer kann im täglichen Dienstbetrieb im wesentlichen frei walten und schalten sowie was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitskraft betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren
  • der Geschäftsführer besitzt eine Vollmacht, wonach er das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen, Gesellschafterbeschlüsse aller Art fassen und für die Muttergesellschaft neue Stammeinlagen übernehmen kann

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Bei Organen juristischer Personen - wie GmbH-Geschäftsführern - ist eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten; das ArbGG hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht.
  • Eine abhängige Beschäftigung ist regelmäßig zu bejahen bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer).
  • Ausnahmsweise gehören Geschäftsführer nicht zum Personenkreis der abhängig Beschäftigten, wenn sie mit den Gesellschaftern familiär verbunden sind und die Geschäfte der GmbH faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen.
  • Festgehalt, 13. Monatsgehalt, bezahlter Urlaub, Vergütungsanspruch im Krankheitsfall sind gewichtige Indizien für eine Beschäftigung.
  • Eine ungewisse Jahressonderprämie ist dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile.
  • Freie Bestimmung über Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung sind bei Diensten höherer Art üblich, die im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie also in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, d. h. insbesondere die Unternehmenspolitik, maßgeblich von anderer Seite vorgegeben wird.
  • Einer Stimmrechtsvollmacht ist keine besondere Bedeutung beizumessen, da sie jederzeit widerrufbar ist und am Innenverhältnis nichts ändert, da die sich aus dem Geschäftsführervertrag ergebenden Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen sind.
30 17.05.2001
- B 12 KR 34/00 R -

(SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; USK 2001-40; DBlR 4713, SGB IV/§ 7; NZS 2001, 644; BR/Meuer SGB IV § 7)
  • Familien-GmbH (Ehegatten-GmbH, Kapitalanteil je 50%)
  • Ehefrau: mitarbeitende Gesellschafterin
  • Ehemann alleiniger Geschäftsführer
  • Überweisung des Nettoarbeitsentgelts auf eine besonderes Verrechnungskonto der GmbH
  • nicht in Anspruch genommene Gehaltsgutschriften gelten als zinsloses Darlehen an GmbH

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter mit 50% Kapitalanteil besitzt als Arbeitnehmer der GmbH nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen.
  • Dienstaufsicht und Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH gehören grundsätzlich zur laufenden Geschäftsführung und sind nicht Sache der Gesellschafterversammlung.
  • Eine rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dennoch ausscheidet.
  • Eine für ein Arbeitsverhältnis untypische Art der Entgeltzahlung spricht im Zusammenhang mit weiteren für ein Arbeitsverhältnis atypischen Merkmalen gegen eine abhängige Beschäftigung.
29 14.12.1999
- B 2 U 48/98 R -

(USK 9975; BB 2000, 674)
  • Familien-GmbH
  • Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführer mit 44,8 % Kapitalanteil (Ehefrau - anderweitig vollbeschäftigt - hält 55,2 %)
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • umfassende Branchenkenntnisse
  • Geschäftsführervertrag wonach die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs dem Geschäftsführer obliegt
  • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von weniger als 50 % hängt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wesentlich davon ab, ob er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt.
  • In einer Familien-GmbH können die familiären Verhältnisse dazu führen, dass die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familienhafte Rücksichtnahmen geprägt wird und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschaft völlig mangelt.
28 30.06.1999
- B 2 U 35/98 R -

(SozR 3-2200 § 723 Nr. 4; USK 9942; Breith. 1999, 1033; NZS 2000, 147)
  • GmbH mit drei Gesellschaftern (Kapitalanteil A: 59,6 %, B: 30,4 %, C: 10 %)
  • B Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • alleinige Branchenkenntnisse
  • Geschäftsführervertrag, wonach Arbeitskraft, Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst der Gesellschaft zu stellen sind
  • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen.
  • Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgebend ist dabei das Gesamtbild, ob der Geschäftsführer von der Gesellschaft persönlich abhängig ist.
  • Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Einziger in der Gesellschaft über das besondere ”know-how”, kann daraus keine selbständige Tätigkeit abgeleitet werden, denn es ist durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse aufweisen und diese sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe.
27 05.02.1998
- B 11 AL 71/97 R -

(DBlR 4447a/AFG § 104; USK 9816; SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; Breith. 1999, 100; Die Beiträge 1999; 109)
  • Familien-GmbH (Vater alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit 60 % Kapitalanteil, Sohn 40 %)
  • Beschlussfassung mit 3/4 des Stammkapitals (Sohn Gesellschafter mit Sperrminorität)
  • Sohn in der GmbH als Speditionskaufmann beschäftigt (keine Geschäftsführungsfunktion)

abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Die Sperminorität eines Minderheits-Gesellschafters ohne Geschäftsführungsfunktion schließt eine abhängige Beschäftigung zur Gesellschaft nicht von vornherein aus.
  • Ein Minderheits-Gesellschafter mit Sperrminorität ist rechtlich nicht in der Lage, seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH aufzuheben oder abzuschwächen.
  • Entscheidend ist, ob der Gesellschafter aufgrund der vertraglichen Beziehungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert ist.
26 09.02.1995
- 7 RAr 76/94 -

(DBlR 4201a/AFG § 168; USK 9519; Die Beiträge 1995, 358; BR/Meuer AFG § 168)
  • zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit zunächst je 33,3 % später 48,8 % Kapitalanteil
  • gemeinschaftliche Vertretung der GmbH
  • Beschlussfähigkeit mit 75 % des Stammkapitals
  • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich
  • technische und kaufmännische Leitung des Unternehmens
  • wöchentliche Arbeitszeit 40 Std.
  • monatliches Gehalt

Zurückverweisung an das LSG
  • Ist Beschlussfähigkeit einer GmbH nur mit den Stimmen des Geschäftsführers gegeben, können die Verhältnisse dennoch so liegen, dass eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer Frist eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen ist, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig ist.
  • Entscheidend bleibt, ob der Geschäftsführer nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehung zur GmbH und den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei oder weisungsgebunden ist.
25 08.12.1994
- 11 RAr 49/94 -

(DBlR 4200/AFG § 168; USK 9461; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; NZS 1995, 373; Die Beiträge 1995, 568; BR/Meuer AFG § 168)
  • Treuhänder-Komplementär-GmbH (Treuhänder: Alleingesellschafter / alleiniger Geschäftsführer der GmbH / einziger Kommanditist der KG)
  • (formale) Alleinvertretungsbefugnis des Treuhänders
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Anstellungsvertrag
  • monatliches Gehalt
  • umfassende Weisungsbefugnis des Treugebers aufgrund des Treuhandvertrages
  • Treugeber unwiderruflich zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft bevollmächtigt

Zurückverweisung an das LSG
  • Bei einem Alleingesellschafter einer GmbH scheidet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft dann nicht von vornherein aus, wenn er aufgrund eines besonders gestalteten Treuhandverhältnisses an der Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter gehindert ist.
  • Zur Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung sind stets die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, zu denen auch die vorhandene Rechtsmacht gehört.
  • Behält sich der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft aufgrund einer unwiderruflichen Vollmacht persönlich vor, erscheint es gerechtfertigt, die Gesellschafterstellung nicht nach formalrechtlichen Kriterien zu bestimmen.
  • Der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer steht dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, wenn der Treugeber als mittelbarer Gesellschafter dem Treuhänder das Stimmrecht in der Gesellschaft tatsächlich entzogen hat und der Geschäftsführer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert ist.
24 23.06.1994
- 12 RK 72/92 -

(USK 9448; Die Beiträge 1994, 610; BR/Meuer AVG § 2; NJW 1994, 2974)
  • GmbH (Gesellschafter A und B mit je 50 % Kapitalanteil)
  • Übertragung von 20 % Kapitalanteil der Gesellschafterin B auf den Ehegatten
  • Anstellungsvertrag mit Gesellschafterin B; keine Geschäftsführungsfunktion, lediglich Unterstützung der Geschäftsführung nach dessen Weisung (alleinige Geschäftsführung obliegt der Gesellschafterin A)
  • monatliches Gehalt
  • wöchentliche Arbeitszeit 15 Std.

Zurückverweisung an das LSG
  • Die vertragliche Verpflichtung eines Gesellschafters zur Verrichtung von Diensten höher Art in der Gesellschaft (hier: Unterstützung der Geschäftsführung) spricht nicht unbedingt gegen eine abhängige Beschäftigung.
  • Eine rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet.
  • Bei einem Gesellschafter, der zusammen mit seinem Ehegatten über einen Stimmenanteil von 50 % verfügt, ist eine mittelbare Beeinflussung der Gesellschaft nicht auszuschließen (Verhinderung von Beschlüssen).
  • Ein enges familienrechtliches Band allein rechtfertigt nicht die Annahme, die Betroffenen würden sich unter allen Umständen gleichgesinnt verhalten, um damit die Gesellschaft mittelbar zu beeinflussen.
23 11.02.1993
- 7 RAr 48/92 -

(DBlR 4023a/AFG § 168; USK 9347; Die Beiträge 1993, 521; BR/Meuer AFG § 168)
  • Familien-GmbH (Kapitalanteil Ehefrau 48 %, Sohn 41 %, Tochter 11 %)
  • Ehemann Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Anstellungsvertrag
  • Leitung des Gesamtbetriebes
  • keine feste Arbeitszeitregelung
  • monatliches Gehalt

Zurückverweisung an das LSG
  • Ein Geschäftsführer der die Geschicke der GmbH mangels Beteiligung am Stammkapital nicht beeinflussen kann, aber die Leitung des Betriebes inne hat, steht dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort im Wesentlichen weisungsfrei und - wirtschaftlich gesehen - nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt.
  • Es kommt nicht darauf an, ob für die Gesellschafter die Möglichkeit bestand, auf die Geschäftsführung Einfluss auszuüben, vielmehr ist darauf abzustellen, ob von einer etwaigen Weisungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.
22 24.09.1992
- 7 RAr 12/92 -

(DBlR 3983/AFG § 168; USK 9285; SozR 3-4100 § 168 Nr. 8; BR/Meuer AFG § 168; NZA 1993, 430)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 48 % Kapitalbeteiligung
  • Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; für Festlegung der Unternehmenspolitik, Änderungen des Gesellschaftervertrages und Auflösung der Gesellschaft mit 75 % der Stimmen
  • Verkaufstätigkeit
  • vorgeschriebene Arbeitszeit
  • monatliches Gehalt

abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Eine Sperrminorität eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die sich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auflösung der Gesellschaft beschränkt, schließt die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
  • Maßgebend bleibt die Bindung des Geschäftsführers hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Arbeitsleistung an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter.
21 06.02.1992
- 7 RAr 134/90 - und

- 7 RAr 36/91 - (DBlR 3893a/AFG § 104; USK 9208; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSGE 70, 81; Die Beiträge 1992, 258; BR/Meuer AFG § 168; DB 1992, 1835; BB 1992, 2437)
  • Familien-GmbH
  • Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführer mit 45 % Kapitalanteil (Ehefrau 45 %, Bruder 10 %)
  • Sperrminorität (Beschlussfassung mit mindestens 75 % der Stimmen)
  • technische und kaufmännische Leitung des Unternehmens

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber eine Sperrminorität besitzt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der Sperrminorität gehindert ist.
20 28.01.1992
- 11 RAr 133/90 -

(DBlR 3898a/AFG § 168; USK 9201; Die Beiträge 1992, 310; BR/Meuer AFG § 168)
  • Familien-GmbH
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit zunächst 51 % später 49 % Kapitalanteil (Übertragung von 2 % auf den Ehegatten)
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • keine Branchenkenntnisse
  • monatliches Gehalt
  • Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht, Entscheidungen der GmbH zu bestimmen oder zu verhindern, so liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er - z. B. wegen fehlender Sachkunde - Entscheidungen weitgehend anderen überlässt.
  • Auch ein selbständiger Unternehmer muss sich Sachzwängen (sachkundigem Rat) unterordnen, die ihm von Fachkräften seines Betriebes vermittelt werden. Eine persönliche Abhängigkeit im Einsatz seiner Arbeitskraft ist damit nicht verbunden.
  • Mit der Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Ehegatten ist eine Verlagerung der Einflussmöglichkeiten denkbar, wenn sich zwischen den Ehegatten eine unterschiedliche wirtschaftliche Interessenlage feststellen lässt und die Gesellschaft dem Geschäftsführer bestimmte Weisungen erteilt oder ihn der für Arbeitnehmer des Betriebes geltenden Ordnung unterstellt.
  • Kann ein Gesellschafter sich bei bestimmten unternehmerischen Entscheidungen nicht durchsetzen, verliert er dadurch nicht seine Selbständigkeit.
19 18.04.1991
- 7 RAr 32/90 -

(DBlR 3835a/AFG § 168; USK 9115; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; BR/Meuer AFG § 168; NZA 1991, 869)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/3 Kapitalbeteiligung (Gesellschafter-GmbH als Kreditgeber und Warenlieferant hält ebenfalls 1/3)
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Sperrminorität (einstimmige Beschlussfassung)
  • wöchentliche Arbeitszeit 40 Std.
  • monatliche Gehalt
  • Gewinnbeteiligung

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber eine Sperrminorität besitzt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
  • Unerheblich ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich ausübt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn er an der Ausübung der Sperrminorität gehindert ist.
  • Das wirtschaftliche Übergewicht eines Gesellschafters (hier: Gesellschafter-GmbH) lässt ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, dass ein Strohmann-Geschäft vorliege oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer die zustehenden Befugnisse schlechthin abgeschnitten wären.
18 08.08.1990
- 11 RAr 77/89 -

(DBlR 3733a/AFG § 168; USK 9060; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Die Beiträge 1991, 206; BR/Meuer AFG § 168)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 30 % Kapitalanteil
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Tantiemenvereinbarung
  • keine feste Arbeitszeitreglung, aber jederzeitige Dienstbereitschaft

Zurückverweisung an das LSG
  • Ermöglicht die gesellschaftliche Stellung hingegen keinen bestimmenden Einfluss auf die GmbH, kann auch der tatsächlich eingeräumte Einfluss eine abhängige Beschäftigung ausschließen.
  • Prüfungsmaßstab sind zunächst die im Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon entscheidend ab, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
17 09.11.1989
- 11 RAr 39/89 -

(DBlR 3611a/AFG § 168; USK 89102; BSGE 66, 69; SozR 4100 § 104 Nr. 19; Die Beiträge 1990, 183; BR/Meuer AFG § 168)
  • Ein-Personen-GmbH mit Fremdgeschäftsführer
  • Alleingesellschafterin als Kontoristin in der GmbH tätig (keine Branchenkenntnisse)
  • wöchentliche Arbeitszeit 30 Std.
  • monatliches Gehalt

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ein Alleingesellschafter, der die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht über die GmbH tatsächlich nicht wahrnimmt, steht auch dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, wenn er für diese eine untergeordnete Beschäftigung nach Weisung verrichtet.
  • Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört - unabhängig von ihrer Ausübung - auch die vorhandene Rechtsmacht. Hiernach ist sowohl derjenige, der die Rechtsmacht hat, als auch derjenige, der die Gesellschaft ohne Rechtmacht tatsächlich leitet, nicht abhängig beschäftigt.
16 25.10.1989
- 2 RU 12/89 -

(USK 8998; BR/Meuer RVO § 543; BG 1990, 357)
  • GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern (Kapitalbeteiligung jeweils 50 %)
  • gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft
  • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Sind zwei Geschäftsführer einer GmbH mit gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und vertreten sie die Gesellschaft gemeinschaftlich, so haben sie in ihrem notwendigen Zusammenwirken eine das Unternehmen schlechthin ”beherrschende” Stellung.
  • Hat jeder Geschäftsführer insoweit eine die Gesellschaft ”beherrschende” Stellung, als ohne seine Zustimmung keine Beschlüsse gefasst werden können, liegt für keinen der Geschäftsführer ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft vor.
15 27.07.1989
- 11/7 RAr 71/87 -

(DBlR 3583a/AFG § 168; USK 8951; Die Beiträge 1989, 373; BR/Meuer AFG § 182)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit zunächst 51 % später 47 % Kapitalanteil (4 % auf Ehefrau übertragen) zugleich Arbeitsvertrag als kaufmännischer Angestellter in der GmbH
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • wöchentliche Arbeitszeit 40 Std.
  • monatliches Gehalt

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von weniger als 50 % ohne Sperrminorität kann die Arbeitnehmereigenschaft fehlen, wenn sein tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft wesentlich größer ist, als der ihm aufgrund seines Kapitals zustehende Einfluss.
  • Hält ein Gesellschafter zusammen mit seinem Ehegatten Geschäftsanteile von mehr als 50 % und kann er damit wesentliche Entscheidungen der Gesellschaft verhindern, ist ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft anzunehmen, wenn der Ehegatte ansonsten in keiner Weise in die Betriebsführung eingreift und tatsächlich keine konkretisierbaren Arbeitgeberfunktionen ausübt.
14 11.01.1989
- 7 RAr 8/87 –

(DBlR 3467a/AFG § 168; BR/Meuer AFG § 168)
  • Familien-GmbH (Ehefrau Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin)
  • Ehemann: Bau-Ingenieur bzw. technischer Betriebsleiter (keine Geschäftsführungsfunktion / al-leinige Branchenkenntnisse)
  • monatliches Gehalt (Nettogehalt wurde zur Tilgung eines der GmbH von der Tochter gewährten Darlehens einbehalten)
  • Jahreserfolgsprämie von 3 %

Zurückverweisung an das LSG
  • Dass die Ehefrau Alleingesellschafter-Geschäftsführerin ist, besagt nichts darüber aus, ob der Ehemann fremdbestimmte Arbeit leistet.
  • Die Teilhabe am Unternehmensrisiko stellt ein Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung dar. Ein Unter-nehmensrisiko wird indes nur von dem getragen, der auch am Verlust des Unternehmens beteiligt ist.
  • Verfügt jemand über die alleinigen Fachkenntnisse und führt er aufgrund dieser Stellung ohne Weisung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Familien-GmbH nach eigenem Gutdünken, so liegt ein abhängiges Beschäf-tigungsverhältnis nicht vor.
13 08.12.1987
- 7 RAr 25/86 –

(DBlR 3401a/AFG § 168; USK 87170; BB 1989, 72; BR/Meuer AFG § 168)
  • Familien-GmbH (Ein-Personen-GmbH)
  • Tochter Geschäftsführerin ohne Kapitalbeteiligung
  • Alleinvertretungsbefungnis
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte er-forderlich
  • Weisungsfreie Wahrnehmung der Unternehmensleitung und der Geschäftsführung
  • ertragsabhängige Bezüge

Kein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis
  • Ist der GmbH-Geschäftsführer lediglich bei bestimmten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, kann selbst bei fehlender Kapitalbeteili-gung Selbständigkeit gegeben sein, wenn er mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist und die Höhe der Bezüge u. a. von der Ertragslage abhängt.
  • Im Einzelfall können familiäre Bindungen dazu führen, dass die Tätigkeit überwiegend durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt wird und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangelt.
  • Führt der Geschäftsführer aufgrund verwandschaftlicher Beziehungen faktisch die Geschäfte nach eige-nem Gutdünken, fehlt es an dem Merkmal der persönlichen Abhängigkeit.
  • Die Teilhabe am Unternehmerrisiko (ertragsabhängige Bezüge) stellt ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar.
12 08.12.1987
- 7 RAr 14/86 –

(DBlR 3400a/AFG § 168; USK 87150; BR/Meuer AFG § 168; ZIP 1988, 913)
  • Familien-GmbH (Ehegatten-GmbH)
  • Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/7 Kapital-anteil
  • umfassende Fachkenntnisse
  • Arbeitszeit 40 Stunden wöchent-lich
  • monatliches Gehalt und Urlaubs-geld

Zurückverweisung an das LSG
  • Ist der GmbH-Geschäftsführer lediglich bei bestimmten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, ohne einem für die persönliche Anhängig-keit ausschlaggebenden Direktionsrecht der Gesellschaft unterworfen zu sein, liegt eine abhängige Beschäftigung nicht vor.
  • In einer Familien-GmbH können die Verhältnisse so liegen, dass selbst bei einem Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung Selbständigkeit angenommen wer-den muss. Ausschlaggebend ist, ob er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann.
  • Der Umstand, dass der Geschäftsführer möglicherwei-se fachlich überlegen war, reicht für sich allein nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass er keinerlei Weisungen unterworfen war.
11 29.10.1986
- 7 RAr 43/85 –

(DBlR 3222a/AFG § 168; USK 86145; Die Beiträge 1987, 17; BR/Meuer AFG § 168; BB 1987, 406)
  • Familien-GmbH (Mutter, 2 min-derjährige Kinder vertreten durch Pfleger)
  • Mutter: alleinvertretungsberech-tigte Gesellschafter-Geschäftsführerin mit 1/3 Kapitalanteil
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
  • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte er-forderlich
  • Weisungsfreie Gestaltung und Ausführung der Geschäftsfüh-rung

Kein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis
  • Ist der mit 1/3 am Stammkapital der GmbH beteiligte Geschäftsführer aufgrund der familiären Verhältnisse und seines Sachverstandes lediglich bei bestimmten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, im Übrigen aber keinen Weisungen unterworfen, liegt keine abhängige Beschäftigung vor.
  • Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ge-nügt nicht, dass der Geschäftsführer an Weisungen irgendwelcher Art gebunden ist; denn auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten.
  • Eingeschränkt war insoweit nur die Sachentscheidungsbefugnis, während Gestaltung und Ausführung der Geschäftsführung keinen Beschränkungen unter-lag.
10 23.01.1986
- 11a RK 4/84 –

(DBlR 3179a/AFG § 168; USK 8606; SozR 5420 § 2 Nr. 35; Die Beiträge 1986, 132; BR/Meuer RVO § 165)
  • Familien-GmbH (Mutter, Sohn)
  • Sohn Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/5 Kapitalanteil (Mutter ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführerin mit 4/5 Kapitalanteil)
  • Tätigkeit als ”Betriebsleiter” nach Weisung der Gesellschaft

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund sei-ner Kapitalbeteiligung keinen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat und ihm übertragene Aufgaben nach Weisung der Gesellschaft durchführt, steht in einem abhängigen Beschäftigungs-verhältnis.
9 20.03.1984
- 7 RAr 70/82 –

(DBlR 2962a/AFG § 104; USK 8446; SozR 4100 § 168 Nr. 16; Breith. 1985, 158; Die Beiträge 1986, 211; BR/Meuer SGB IV § 7)
  • Komplementär-GmbH (zwei Ge-sellschafter)
  • Gesellschafter mit 50 % Kapital-anteil an der GmbH und 1,2 % als Kommanditist der KG
  • GmbH zur Geschäftsführung über die KG berufen
  • Anstellung als Einkaufsleiter der KG (keine Geschäftsführungsfunktion)

Kein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis
  • Ein Gesellschafter einer Komplementär-GmbH kann nicht gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur KG stehen, wenn er nach seiner Kapitalbeteiligung an der GmbH und nach den Rech-ten der GmbH an der KG einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der KG hat.
  • Ein Beschäftigungsverhältnis zur KG wäre nur dann zu bejahen, wenn ein Kommanditist über seinen beherrschenden Stimmanteil nach dem KG-Vertrag jeden ihm genehmen Beschluss auch gegen den Willen der Gesellschafter der Komplementär-GmbH durchsetzen kann.
  • Mit einer Kapitalbeteiligung von 50 % an der Komplementär-GmbH stehen einem Gesellschafter grundsätzlich Arbeitgeberrechte zu, die ein von seinem Willlen unabhängiges Handeln der KG als Arbeitgeber ausschließen.
8 23.09.1982
- 10 RAr 10/81 –

(DBlR 2799a/AFG § 141b; USK 82140; SozR 2100 § 7 Nr. 7; Breith. 1983, 739; BR/Meuer 59 B 39)
  • Familien-Komplementär-GmbH
  • Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführer mit 5 % Kapital-anteil (Ehefrau 95 %)
  • „Kopf und Seele“ des Familien-unternehmens
  • vor Umwandlung in GmbH Alleininhaber der Einzelfirma
  • Die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäfts-führers ist nicht davon abhängig, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. In einer Familien-GmbH können bei einem GmbH-Geschäftsfüh-rer oh-ne Kapitalbeteiligung die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenommen werden muss.
  • Die fachliche Überlegenheit allein reicht für die An-nahme einer Weisungsfreiheit nicht aus.
  • Es ist noch festzustellen, warum die Gesellschafts-gründung durchgeführt worden ist. Sind die gesell-schaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden, weil der Geschäftsführer dadurch haftungs-rechtlich oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt, so hat sich an seiner Selbständigkeit wahrscheinlich nichts geändert.
  • Ergeben die Ermittlungen keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist das bisherige Berufsleben als Indiz heranzuziehen.
7 24.06.1982
- 12 RK 43/81 –

(DBlR 2813/AFG § 168; USK 82166; Die Beiträge 1986, 217; BB 1984, 1049)
  • zwei Gesellschafter-Geschäfts-führer mit jeweils 50 % Kapitalan-teil
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • ein besonderer Beirat soll errich-tet werden, der für bestimmte Geschäfte von den Geschäfts-führern angehört werden muss.

Kein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis
  • Aufgrund der Sperrminorität scheidet für beide Ge-schäftsführer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus.
  • Die Schaffung des besonderen Beirates hat hierauf keinen Einfluss.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapital-anteil von 50 % ist nicht in einem ”fremden”, sondern in seinem ”eigenen” Unternehmen tätig.
6 24.06.1982
- 12 RK 45/80 -

(DBlR 2812/AFG § 168; USK 82160; SozSich 1983, RNr. 3750)
  • vier Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung jeweils unter 50 %
  • Anstellungsvertrag
  • Verteilung der Aufgaben einver-nehmlich mit den anderen Ge-schäftsführern
  • für bestimmte Geschäfte ist die Zustimmung der Gesellschafts-versammlung notwendig
  • die Arbeitszeit kann frei bestimmt werden
  • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Zurückverweisung an das LSG
  • Da weder eine Kapitalmehrheit noch Sperrminorität vorliegt, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen.
  • Das Arbeitsgerichtsgesetz (hier gilt der Geschäftsführer einer GmbH nicht als Arbeitnehmer) hat keine Be-deutung für die Sozialversicherung.
  • Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.
  • Hierbei ist wesentlich, ob der äußere Rahmen der Tä-tigkeit, insbesondere was Zeit, Dauer und Ort der Ar-beitsleistung betrifft, durch einseitige Weisungen der Gesellschaft geregelt wird oder geregelt werden kann.
  • Von Bedeutung ist auch die Kapitalbeteiligung. Diese wird häufig so hoch sein, dass die Geschäftsführer ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko tragen, so dass sie ihre Tätigkeit nicht für ein ihnen fremdes, sondern im eigenen Unternehmen ausüben.
  • Es muss ein für ein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberver-hältnis typischer Interessengegensatz vorhanden sein. Ein solcher ist kaum denkbar, wenn die Geschäftsfüh-rer zugleich die alleinigen Gesellschafter sind.
    Hinweis:
    Der im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis (angeb-lich) fehlende typische Interessengegensatz bei Per-sonenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaf-tern wird vom BSG (vgl. dazu lfd. Nr. 34) nicht (mehr) als geeignetes Abgrenzungskriterium angesehen.
5 22.11.1974
- 1 RA 251/73 -

(USK 74139; Die Beiträge 1975, 60; BB 1975, 282; BR/Meuer 663 A19a7-19/6-)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Kapitalanteil
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Dienstvertrag
  • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Kein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis
  • Da der Geschäftsführer über die Sperrminorität inner-halb der Gesellschaftsversammlung verfügt und damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen.
  • Die steuerrechtliche Beurteilung ist für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht entscheidend.
4 31.07.1974
- 12 RK 26/72 -

(DBlR 1888a/AFG § 168; USK 7467; BSGE 38, 53; SozR 4600 § 56 Nr. 1; BR/Meuer 663 A19a7-19/1-) (siehe auch Nr. 16)
  • zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit je 1/3 Kapi-talanteil
  • Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst
  • gemeinsame Vertretung der Ge-sellschaft

Zurückverweisung an das LSG
  • Da keine Sperrminorität vorhanden ist, ist ein abhängi-ges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen.
  • Wird die Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die in Wahrheit mit den Belangen des Geschäftsführers identisch sind, selbst frei bestimmt, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
  • Die tatsächlichen Verhältnisse sind für diese Beurtei-lung entscheidend.
3 22.08.1973
- 12 RK 24/72 -

(DBlR 1771a/AFG § 168; USK 73122; SozR Nr. 22 § 3 AVG; Breith. 1974, 369; Die Beiträge 1973, 345; BB 1973, 1310; BR/Meuer 663 A19a7-28-; NJW 1974, 207)
  • Geschäftsführer ohne Kapitalbe-teiligung
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • Dienstvertrag
  • monatliches Gehalt, Weihnachtsgeld und Urlaubsvereinbarung
  • im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB und HGB über die Stellung des Geschäftsfüh-rers
  • der Geschäftsführer hat im Auftrag der Gesellschafterversamm-lung die Geschäftsordnung, den Organisationsplan und die Ar-beitsplatzbeschreibung aufgestellt

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Der Sachverhalt ist anders zu beurteilen als bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, da hier das unterneh-merische Risiko fehlt. Der Geschäftsführer stellt nur seine Arbeitskraft in den Dienst der GmbH. Hierbei kann die Eingliederung in den Betrieb alleine ausrei-chend sein, um ein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis zu bejahen. Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit kann nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden.
  • An die Stelle der Weisungsgebundenheit tritt die funk-tionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess.
  • Die Eingliederung liegt hier bereits darin begründet, dass der Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschaf-ter auszuführen hat und auch nur im Rahmen dieser Beschlüsse handeln darf.
  • Es kommt nicht darauf an, dass die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis gegenüber dem Ge-schäftsführer tatsächlich Gebrauch machen.
2 15.12.1971
- 3 RK 67/68 -

(DBlR 1724a/AVAVG § 56; USK 71199; SozR Nr. 68 § 165 RVO; Breith. 1972, 537; Die Beiträge 1972, 246; BR/Meuer 663 A19a7-16-; BB 1972, 404)
  • Familien-GmbH
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/3 Kapitalanteil (geschiede-ne Ehefrau 2/3)
  • einschlägige Branchenkenntnis-se als einziger Gesellschafter
  • Geschäftsführertätigkeit ohne Gesellschafterbeschluss oder Anstellungsvertrag
  • monatliches Gehalt

Kein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis
  • Was die Ausführungen der Arbeit angeht, kann die Weisungsgebundenheit - insbesondere bei Diensten höherer Art - stark eingeschränkt zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein; die Dienstleistung ist trotzdem fremdbestimmt, wenn sie in der von anderer Seite vorgeschriebenen Ordnung des Betriebs aufgeht.
  • Kann der Dienstnehmer seine Tätigkeit dagegen im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen, so ist er selbständig tätig.
  • Verfügt der Geschäftsführer in einer Familien-GmbH als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Betriebs notwendigen Branchenkenntnisse, gibt seine Meinung bei Gesellschafterbeschlüssen in der Regel den Ausschlag. Insoweit kann nicht von Wei-sungsgebundenheit ausgegangen werden.
  • Das gemeinsame Wirken im Dienst der GmbH ist durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekenn-zeichnet.
1 13.12.1960
- 3 RK 2/56 -

(DBlR 711/RVO § 165; BSGE 13, 196; SozR AVG § 1 aF Bl. Aa 2 Nr. 5; Die Beiträge 1961, 212; BR/Meuer 299 A4a71-1-; NJW 1961, 1134)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 5 % Kapitalanteil
  • Hauptgläubiger der GmbH
  • Anstellungsvertrag, wonach die gesamte Arbeitskraft für die GmbH aufgewendet werden muss
  • Bindung an die Satzung und An-weisungen durch Gesellschafter-beschlüsse
  • Vergütung: gewinnabhängige Umsatzbeteiligung von 10 %

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Obwohl der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeber-funktionen wahrnimmt, kann dennoch eine Arbeitneh-mereigenschaft i. S. d. Sozialversicherung vorliegen.
  • Das RVA hat bei der versicherungsrechtlichen Beurtei-lung von Gesellschafter-Geschäftsführern nur an die Kapitalbeteiligung angeknüpft. Dem kann nicht voll gefolgt werden.
  • Die Kapitalbeteiligung ist nur dafür ausschlaggebend, ob nicht von vornherein aufgrund der Mehrheit oder Sperrminorität innerhalb der Gesellschafterversamm-lung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grund-sätzlich ausgeschlossen ist.
  • Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob und inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer weisungsgebunden ist.
  • Besteht die Weisungsgebundenheit allein darin, dass der Geschäftsführer in seiner Entscheidungsfreiheit bei bestimmten wichtigen Geschäften beschränkt ist, ohne zugleich einem - für die persönliche Abhängigkeit aus-schlaggebenden - Direktionsrecht des Dienstberechtig-ten in bezug auf die Ausführung seiner Arbeit unter-worfen zu sein, so ist der Geschäftsführer trotz seiner gesellschaftsrechtlichen Bindung an den - in Beschlüssen konkretisierten - Willen der

Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer

Das obligatorische Anfrageverfahren für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Verfahren, das von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt wird, um die sozialversicherungsrechtliche Stellung dieser Personen zu klären.

Bei der Anmeldung einer neuen Beschäftigten oder eines neuen Beschäftigten hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.

Bei einer solchen Anmeldung ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein „Statuskennzeichen“ zu vergeben. Dabei ist anzugeben:

  • 1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
  • 2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Das Statuskennzeichen wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwendet, um ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführt, um die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Person zu klären.

Bei dem Statusfeststellungsverfahren wird die Tätigkeit der Person nach einer Gesamtabwägung der Umstände bewertet. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Die Eingliederung der Tätigkeit in die Organisation des Auftraggebers
  • Die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit
  • Die persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse
  • Die Vergütungsgestaltung
  • Die zeitliche und örtliche Bindung
  • Die Möglichkeit zur Ausübung eigener unternehmerischer Initiative

Wenn die Tätigkeit der Person im Gesamtbild ein Bild der abhängigen Beschäftigung ergibt, ist die Person sozialversicherungspflichtig.

Bei einer Beschäftigung sind die Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Bei der Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wird nicht entschieden, ob die Person auch versicherungspflichtig ist. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht obliegt den jeweiligen Krankenkassen.

Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Person wird den Beteiligten mittels eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides mitgeteilt.

Die Besonderheiten zum Beginn der Versicherungspflicht, zur Fälligkeit der Beiträge und zur fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gelten bei Statusentscheidungen im obligatorischen Verfahren nicht.

Steuerberater haben, anders als Rentenberater, keine Vertretungsbefugnis in Statusfeststellungsverfahren.

Hier sind einige praktische Tipps für Arbeitgeber:

  • Bei der Anmeldung einer neuen Beschäftigten oder eines neuen Beschäftigten ist das Statuskennzeichen unbedingt anzugeben.
  • Bei Zweifeln an der sozialversicherungsrechtlichen Stellung einer Person ist ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.
  • Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Person ist den Beteiligten mittels eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides mitzuteilen.
  • Bei Statusentscheidungen im obligatorischen Verfahren gelten die Besonderheiten zum Beginn der Versicherungspflicht, zur Fälligkeit der Beiträge und zur fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nicht.
  • Steuerberater haben keine Vertretungsbefugnis in Statusfeststellungsverfahren.

Tipp: Die Kosten für das Antragsverfahren sind Werbungskosten


§ 3 EStG Rückwirkender Wegfall der Sozialversicherungspflicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Zur Frage, ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder um einen abhängigen Arbeitnehmer handelt, gibt die Karteianweisung zu § 3 EStG Fach 6 Nr. 800 Entscheidungshilfen.


Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass in der Vergangenheit keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht folgende steuerliche Konsequenzen:

1. Erstattet der Sozialversicherungsträger die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung an den Arbeitgeber , die dieser in der rechtsirrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht geleistet hat, ohne dass sie vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergegeben werden, so ergeben sich daraus keine lohnsteuerlichen Folgen (BFH-Urteil vom 27.03.1992, BStBl 1992 II S. 663 ).

2. Werden die vermeintlich gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Sozialversicherungsträger an den Arbeitnehmer erstattet, so berührt dieser Vorgang nicht den Arbeitslohn. Da die erstatteten vermeintlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht als Sonderausgaben hätten abgezogen werden dürfen, sind die betroffenen Veranlagungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit im Erstattungsjahr keine Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen (hier: Vorsorgeaufwendungen) möglich ist (BFH-Urteil vom 28.05.1998, BStBl 1999 II S. 95 ). Die (nachträgliche) Mitteilung des Sozialversicherungsträgers, der Stpfl. sei aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses mit der GmbH nicht sozialversicherungspflichtig (”Freistellung”), stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. dieser Vorschrift dar.

3. Der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ) ist bei den betroffenen Veranlagungen wegen des rückwirkenden Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (keine Arbeitgeberleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG ) zu Unrecht gekürzt worden, soweit nicht ausnahmsweise eine andere Kürzungsvorschrift anzuwenden war. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist folglich rückgängig zu machen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ).

4. Krankenversicherungsbeiträge werden nur dann nicht erstattet, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (§ 26 Abs. 2 SGB IV ).

5. Werden die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber erstattet und von diesem an den Arbeitnehmer weitergegeben, so ist vom VBZ zu entscheiden, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers handelt. Bei Annahme von Arbeitslohn sind die Arbeitgeberanteile in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die erstatteten Beiträge von diesem für eine private Lebensversicherung verwendet werden.

6. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und werden die Beiträge für die freiwillige Versicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet (Umwandlung) , ist ebenfalls zu entscheiden, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn (Urteil des FG Köln vom 21.11.1989 , EFG 1990, S. 383 ) handelt. Ist steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben, liegt Zufluss bereits in den jeweiligen Kalenderjahren der früheren Zahlung vor, da hier durch Umwandlung rückwirkend eine Versicherungsanwartschaft begründet wird. Die freiwillige Versicherung nimmt die Stellung der vermeintlichen gesetzlichen Versicherung ein. Der ehemals steuerfreie Arbeitgeberanteil, der nunmehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert wird, kann gleichzeitig beim Stpfl. als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Vorwegabzug ist nicht zu kürzen.

Die bestandskräftigen ESt-Veranlagungen der früheren Kalenderjahre sind aufgrund der nachträglichen Freistellung von der Sozialversicherungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Siehe auch Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Top Sozialversicherungspflicht


Folgerungen aus einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht – Neufassung Anhang 22.8.5 Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst – S 233.3/77 – St 144

Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13.9.2007 - 1 K 2180/06 , ist in Fällen einer irrtümlich angenommen Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (GesGF), in denen bereits gezahlte Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in freiwillig Beiträge umgewandelt werden, erst im Jahr der Umwandlung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH für ihre Prokuristin jahrelang Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem der Sozialversicherungsträger hierzu mitgeteilt hatte, dass die Tätigkeit der Prokuristin keine der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegende Tätigkeit ist, wurden die bislang abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung und die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung an die GmbH ausbezahlt. Die Arbeitnehmeranteile hatte die GmbH an die Prokuristin weitergeleitet. Die bereits gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wurden in freiwillige Beiträge umgewandelt. Das Finanzamt hatte ausgehend von der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (s. Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst, Stand Mai 2007, Anhang 6.2.7.5 – Irrtümlich angenommene Versicherungspflicht) diese als freiwillige Beiträge umqualifizierten Arbeitgeberleistungen rückwirkend als steuerpflichtigen Arbeitslohn in den Jahren der ursprünglichen Zahlungen der GmbH an den Sozialversicherungsträger behandelt. Das FG Rheinland-Pfalz verneinte dagegen ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und erfasst die in freiwillige Beiträge umgewandelten Arbeitgeberleistungen im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Auf Bund-/Länderebene wurde entschieden, das Urteil allgemein anzuwenden. Die Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand Mai 2008) wurde im neuen Anhang 22.8.5 entsprechend angepasst.

Die neue Rechtsauffassung ist allerdings nur in den Fällen anzuwenden, in denen tatsächlich eine Umwandlung (d.h. ein Zeitpunkt des Entschlusses des Arbeitgebers und dessen Umsetzung) irrtümlich gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung in freiwillige Beiträge stattfindet. War dagegen der Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze) nicht krankenversicherungspflichtig und hat der Arbeitgeber irrtümlicherweise nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG i.V. mit § 257 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträge (zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung) geleistet, so wurden diese Zuschüsse in den Jahren der ursprünglichen Zahlung zu Unrecht als steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG behandelt.

Mangels einer „Umwandlungshandlung” gilt in diesen Fällen die bisherige Rechtsauffassung weiter, wonach ein Zufluss von Arbeitslohn bereits in den jeweiligen Kalenderjahren der früheren Zahlung gegeben ist. Die Einkommensteuer-Veranlagungen sind insoweit unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

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Sozialversicherungspflicht trotz Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Juli 2023 klargestellt, dass die bloße Vertragsbeziehung zwischen einem Auftraggeber und einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft nicht automatisch ausschließt, dass die Tätigkeit der natürlichen Person als Gesellschafter und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft sozialversicherungspflichtig ist.

Vielmehr kommt es für die Frage der Sozialversicherungspflicht auf die konkreten Umstände der Tätigkeit an. Diese sind nach einer Gesamtabwägung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Die Eingliederung der Tätigkeit in die Organisation des Auftraggebers
  • Die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit
  • Die persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse
  • Die Vergütungsgestaltung
  • Die zeitliche und örtliche Bindung
  • Die Möglichkeit zur Ausübung eigener unternehmerischer Initiative

Wenn diese Faktoren im Gesamtbild ein Bild der abhängigen Beschäftigung ergeben, ist die Tätigkeit der natürlichen Person sozialversicherungspflichtig.

Die Entscheidung des BSG hat weitreichende Folgen für die Praxis. Sie führt dazu, dass die Sozialversicherungspflicht von Tätigkeiten, die von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften erbracht werden, in vielen Fällen genauer geprüft werden muss.

In der Praxis wird es daher für Auftraggeber und Auftragnehmer von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften wichtig sein, die konkreten Umstände der Tätigkeit sorgfältig zu prüfen. Wenn Zweifel an der Sozialversicherungspflicht bestehen, sollte eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

Hier sind einige praktische Tipps für Auftraggeber und Auftragnehmer von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften:

  • Auftraggeber sollten die Verträge mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sorgfältig prüfen und darauf achten, dass diese die konkreten Umstände der Tätigkeit ausreichend berücksichtigen.
  • Auftragnehmer sollten sich über die möglichen Folgen der Sozialversicherungspflicht informieren und diese bei der Vereinbarung der Vergütung und der vertraglichen Gestaltung berücksichtigen.
  • Beide Seiten sollten bei Zweifeln an der Sozialversicherungspflicht eine rechtliche Beratung einholen.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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