Der Versorgungsfreibetrag bei der Einkommensteuer für Versorgungsbezüge (Zu Erbschaftssteuer Versorgungsfreibeträge), der bisher mit 40 v.H., maximal 3.072 € berechnet wurde, wird abgeschmolzen und ab 2005 - ähnlich wie der steuerpflichtige Rentenanteil - abhängig vom Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs aus dem maßgebenden Prozentsatz und den Versorgungsbezügen (Bemessungsgrundlage) errechnet und bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.
Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 920 € wird zum Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag gewährt; der in Abhängigkeit von den Versorgungsbezügen ermittelte Versorgungsfreibetrag wird um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nicht aus den Versorgungsbezügen ermittelt. Allerdings darf er nicht zu einem Verlust führen, er darf höchstens bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Zuschlag abgeschmolzen, d. h., bei Pensionsbeginn ab 2040 wird auch kein Zuschlag mehr gewährt. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt für die Dauer des Versor-gungsbezugs in der gleichen Höhe bestehen.
Von den Versorgungsbezügen bleiben in 2019 (2018) steuerfrei: Der Versorgungsfreibetrag von 17,6 (19,2) %, höchstens 1.320 (1.440) €, sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 396 (432) €. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze sind erst begünstigt bei Vollendung des 63. Lebensjahrs, bei Schwerbehinderung des 60. Lebensjahrs.
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind die Versorgungsbezüge eines Jahres. Der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind auch - voraussichtliche - Sonderzahlungen im betreffenden Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Für jeden vollen Monat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag in dem betreffenden Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gilt für die Dauer des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen der Versorgungsbezüge führen zu keiner Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Wird der Versorgungsbezug allerdings aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelunggeändert,en so ist auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anzupassen. Denkbar ist dies z.B., wenn Zusatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten hinzukommen oder wegfallen oder sich der Familienzuschlag ändert. Der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich laufender Anpassungen ist dann Bemessungsgrundlage. Für das Jahr der Änderung ist der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend.
Bei mehreren Versorgungsbezügen ist die Bemessungsgrundlage und der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Versorgungsbezug - in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr des Versorgungsbeginns - gesondert zu ermitteln. Die Summe wird dann auf den Höchstbetrag und den Zuschlag aus dem Erstbezug begrenzt.
Beispiel:
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag aus einem vor 2005 begonnenen Versorgungsbezug 2.900 € (Bemessungsgrundlage 5.000 € - Versorgungsfreibetrag 2.000 €, Zuschlag 900 €). Ab 2006 kommt ab 1.6. ein weiterer Versorgungsbezug hinzu (ermittelte Bemessungsgrundlage 4.000 €).
Versorgungsfreibetrag für den zweiten Versorgungsbezug 4.000 € x 38,4 v.H.= 1.536 € (Höchstbetrag 2.880 €)
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 €
Bisheriger Versorgungsfreibetrag und Zuschlag 2.000 € 900 €
3.536 € 1.764 €
Höchstbetrag aus dem Erstbezug 3.000 € 900 €
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung des zweiten Versorgungsbezugs kann der höhere Versorgungsfreibetrag (3.000 €) bzw. Zuschlag (900 €) berücksichtigt werden. Eine Zwölftelung - des Erhöhungsbetrags - findet nicht statt, weil bereits für das ganze Jahr Versorgungsbezüge zugeflossen sind.
Bei Hinterbliebenenbezügen (für Witwen/Witwer und Waisen), die Versorgungsbezügen des Verstorbenen folgen, ist für den Vomhundertsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und die Höhe des Zuschlags das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aber aus den Versorgungsbezügen des Hinterbliebenen. Hat dieser bisher keine Versorgungsbezüge erhalten, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag vom Erstjahr ggf. zu zwölfteln.
Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, so ist dieses ebenfalls ein Versorgungsbezug. Neben den laufenden Hinterbliebenenbezügen ist es ein eigenständiger - weiterer - Versorgungsbezug. Sowohl für die laufenden Hinterbliebenenbezüge als auch für das Sterbegeld bestimmt sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen. Hinsichtlich des Sterbegeldes findet eine Zwölftelung nicht statt. Ein im Rahmen der Besteuerung der laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags kann ggf. durch den Versorgungsfreibetrag des Sterbegeldes „aufgefüllt“ werden.
Der Arbeitgeber hat die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate, für die der Versorgungsbezug bezahlt wurde, aufzuzeichnen und in der Lohnbescheinigung entsprechend zu bestätigen.
Wurde im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet, konnte bisher für Arbeitslohn aus einer noch aktiven Tätigkeit und für andere positive Einkünfte, nicht aber für Versorgungs- und Leibrentenbezüge ein sog. Altersentlastungsbetrag mit 40 v.H. dieser Einnahmen und Einkünften, höchstens 1.908 € steuermindernd berücksichtigt werden.
Bei Vollendung des 64. Lebensjahrs vor 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 2005 40 v.H., höchstens 1.900 €. Für diejenigen, die ab 2005 das 64. Lebensjahr vollenden, wird der Altersentlastungsbetrag nach v.H.-Satz und Höchstbetrag jährlich bis 2020 um 1,6 v.H. bzw. 76 € und dann bis 2040 um 0,8 bzw. 38 € abgeschmolzen (bei Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2039 oder später beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 €).
Abhängig von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bleibt der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag auf Dauer unverändert.
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Kindergeld wird für Kinder - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden.
Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird.
Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, kann gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt werden.
Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von Ihrer Familienkasse nochmals überprüft.
Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen.
Der Antrag auf Kindergeld muss grundsätzlich schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag {z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich.
Bestimmte Angaben im Antrag müssen Sie durch Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Ubereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen.
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Kindergeld wird ab Januar 2010 monatlich in folgender Höhe gezahlt: für die ersten zwei Kinder jeweils 184 € für ein drittes Kind 190 € für jedes weitere Kind 215 €
Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach der Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Nummer