Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für Rentner berechnen
Der Versorgungsfreibetrag wird nach dem Alterseinkünftegesetz bis 2040 abgeschmolzen.
Inhalt:
Definition Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerlicher Vorteil, der bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen berücksichtigt wird. Er dient dazu, einen Teil der Versorgungsbezüge steuerfrei zu stellen. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen und Regelungen zum Versorgungsfreibetrag.
- Definition und Zweck: Der Versorgungsfreibetrag ist ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag, der zusammen mit einem festen Zuschlag steuerfrei bleibt. Diese Regelung findet sich in § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG.
- Berechnung: Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags richtet sich nach dem Kalenderjahr des Versorgungsbeginns, dem sogenannten Kohortenprinzip. Der Freibetrag wird auf Basis des Zwölffachen des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Kalendermonat oder für den Monat Januar 2005 berechnet.
- Privatversicherte Pensionäre: Der Versorgungsfreibetrag gilt unabhängig davon, ob der Pensionär gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Eine gesetzliche Differenzierung in diesem Bereich ist nicht vorgesehen.
- Aufteilung bei mehreren Versorgungsbezügen: Der Versorgungsfreibetrag ist nicht für jede Versorgungsleistung einzeln zu ermitteln, sondern quotal auf die gesamten Versorgungsbezüge zu verteilen. Dies gilt auch, wenn die Versorgungsbezüge unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind.
- Besonderheiten bei interner Teilung: Bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch weiterhin. Der Versorgungsbeginn der berechtigten Person entspricht dem des ursprünglichen Versorgungsberechtigten.
Versorgungsfreibetrag berechnen
Von den Versorgungsbezügen bleiben in 2019 (2018) steuerfrei: Der Versorgungsfreibetrag von 17,6 (19,2) %, höchstens 1.320 (1.440) €, sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 396 (432) €. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze sind erst begünstigt bei Vollendung des 63. Lebensjahrs, bei Schwerbehinderung des 60. Lebensjahrs.
Versorgungsfreibetrag
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind die Versorgungsbezüge eines Jahres. Der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind auch - voraussichtliche - Sonderzahlungen im betreffenden Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Für jeden vollen Monat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag in dem betreffenden Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
Beispiel 1:
Versorgungsbeginn 01.02.2004, Weihnachtsgeld 2004 1.000 €, Januarbezug 2005 1.800 €.
Bemessungsgrundlage: 1.800 € x 12 = 21.600 €
+ Sonderzahlung 1.000 €
€ 22.600
Versorgungsfreibetrag 40 v.H. 9.040 €
höchstens 3.000 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €
€ 3.900
Beispiel 2:
Versorgungsbeginn 01.12.2005, Versorgungsbezug 1.600 €, Weihnachtsgeld 800 €.
Bemessungsgrundlage: 1.600 € x 12 = 19.200 €
+ Sonderzahlung 800 €
20.000 €
Versorgungsfreibetrag 40 v.H 8.000 €
höchstens € 3.000
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €
3.900 €
Für 2005 ist allerdings nur ein Zwölftel, d.h. 325 € zu berücksichtigen.
Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gilt für die Dauer des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen der Versorgungsbezüge führen zu keiner Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Wird der Versorgungsbezug allerdings aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelunggeändert,en so ist auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anzupassen. Denkbar ist dies z.B., wenn Zusatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten hinzukommen oder wegfallen oder sich der Familienzuschlag ändert. Der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich laufender Anpassungen ist dann Bemessungsgrundlage. Für das Jahr der Änderung ist der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend.
Bei mehreren Versorgungsbezügen ist die Bemessungsgrundlage und der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Versorgungsbezug - in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr des Versorgungsbeginns - gesondert zu ermitteln. Die Summe wird dann auf den Höchstbetrag und den Zuschlag aus dem Erstbezug begrenzt.
Beispiel:
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag aus einem vor 2005 begonnenen Versorgungsbezug 2.900 € (Bemessungsgrundlage 5.000 € - Versorgungsfreibetrag 2.000 €, Zuschlag 900 €). Ab 2006 kommt ab 1.6. ein weiterer Versorgungsbezug hinzu (ermittelte Bemessungsgrundlage 4.000 €).
Versorgungsfreibetrag für den zweiten Versorgungsbezug 4.000 € x 38,4 v.H.= 1.536 € (Höchstbetrag 2.880 €)
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 €
Bisheriger Versorgungsfreibetrag und Zuschlag 2.000 € 900 €
3.536 € 1.764 €
Höchstbetrag aus dem Erstbezug 3.000 € 900 €
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung des zweiten Versorgungsbezugs kann der höhere Versorgungsfreibetrag (3.000 €) bzw. Zuschlag (900 €) berücksichtigt werden. Eine Zwölftelung - des Erhöhungsbetrags - findet nicht statt, weil bereits für das ganze Jahr Versorgungsbezüge zugeflossen sind.
Der Versorgungsfreibetrag bei der Einkommensteuer für Versorgungsbezüge (Zu Erbschaftssteuer Versorgungsfreibeträge), der bisher mit 40 v.H., maximal 3.072 € berechnet wurde, wird abgeschmolzen und ab 2005 - ähnlich wie der steuerpflichtige Rentenanteil - abhängig vom Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs aus dem maßgebenden Prozentsatz und den Versorgungsbezügen (Bemessungsgrundlage) errechnet und bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.
Der Versorgungsfreibetrag wird gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 6 EStG gewährt und bezieht sich auf alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge. Diese können unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet sein. Der Freibetrag wird jedoch insgesamt nur einmal gewährt und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge fließen in den Höchstbetrag ein.
Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Versorgungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge fließen in den Höchstbetrag ein. Bei mehreren Versorgungsleistungen ist der Versorgungsfreibetrag nicht für jede Versorgungsleistung einzeln zu ermitteln, sondern quotal auf die gesamten Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen zu verteilen.
Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zum Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag gewährt; der in Abhängigkeit von den Versorgungsbezügen ermittelte Versorgungsfreibetrag wird um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nicht aus den Versorgungsbezügen ermittelt. Allerdings darf er nicht zu einem Verlust führen, er darf höchstens bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Zuschlag abgeschmolzen, d. h., bei Pensionsbeginn ab 2040 wird auch kein Zuschlag mehr gewährt. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs in der gleichen Höhe bestehen.
Tipps zum Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag bietet steuerliche Vorteile für Empfänger von Versorgungsbezügen. Hier sind einige Tipps, wie Sie diesen Freibetrag optimal nutzen können:
- Frühzeitige Planung: Informieren Sie sich frühzeitig über den Versorgungsbeginn, da der Versorgungsfreibetrag nach dem Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bemessen wird. Eine genaue Kenntnis des Versorgungsbeginns kann helfen, den maximalen Freibetrag zu sichern.
- Prüfung der Versicherungsart: Der Versorgungsfreibetrag gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Pensionäre. Stellen Sie sicher, dass Ihre Versicherungsart korrekt erfasst ist, um den Freibetrag in voller Höhe zu nutzen.
- Berücksichtigung von Sonderzahlungen: Beachten Sie, dass der Versorgungsfreibetrag um voraussichtliche Sonderzahlungen im Kalenderjahr erhöht werden kann, auf die zu Beginn des Versorgungsbezugs ein Rechtsanspruch besteht.
- Interne Teilung beachten: Bei einer internen Teilung der Versorgungsbezüge, z.B. nach einer Scheidung, gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn weiterhin. Dies kann Auswirkungen auf die Höhe des Freibetrags haben.
- Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Versorgungsbezüge und die darauf angewendeten Freibeträge, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Vorteile korrekt berücksichtigt werden.
Was sind Versorgungsbezüge?
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG sind Leistungen, die aufgrund von Dienstleistungen in der Vergangenheit gewährt werden und keine Gegenleistung für aktuell erbrachte Dienstleistungen darstellen. Sie haben somit einen Versorgungscharakter. Hierzu zählen beispielsweise Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze, die erst dann als Versorgungsbezüge gelten, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls fallen unter Versorgungsbezüge Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Bezüge aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG können ebenfalls als Versorgungsbezüge gewertet werden.
Ein Versorgungsbezug wird gemäß § 19 Abs. 2 EStG versteuert. Der Steuersatz für Versorgungsbezüge hängt vom individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen ab. Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer und werden gemäß § 19 Abs. 2 EStG besteuert. Dabei bleiben von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gemäß der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt.
Die Steuerklasse für Versorgungsbezüge hängt von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab und wird nicht durch die Art der Bezüge bestimmt. Es ist daher nicht möglich, eine allgemeingültige Steuerklasse für Versorgungsbezüge zu benennen. Es ist jedoch zu beachten, dass Versorgungsbezüge grundsätzlich dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen und somit die Höhe der Einkommensteuer von der Höhe der Versorgungsbezüge und den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängt.
Eine Betriebsrente gilt als Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG. Versorgungsbezüge sind Leistungen, die aufgrund einer Zusage des Arbeitgebers wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet hat. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gemäß der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt. Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Versorgungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge fließen in den Höchstbetrag ein.
Der Versorgungsfreibetrag bei Pensionen wird gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 6 EStG berechnet. Er wird auf alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge angewendet und insgesamt nur einmal gewährt, unabhängig davon, ob diese unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind. Der Freibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gemäß der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt. Bei mehreren Versorgungsleistungen ist der Versorgungsfreibetrag nicht für jede Versorgungsleistung einzeln zu ermitteln, sondern quotal auf die gesamten Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen zu verteilen. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Hinterbliebenenbezügen (für Witwen/Witwer und Waisen), die Versorgungsbezügen des Verstorbenen folgen, ist für den Vomhundertsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und die Höhe des Zuschlags das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aber aus den Versorgungsbezügen des Hinterbliebenen. Hat dieser bisher keine Versorgungsbezüge erhalten, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag vom Erstjahr ggf. zu zwölfteln.
Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, so ist dieses ebenfalls ein Versorgungsbezug. Neben den laufenden Hinterbliebenenbezügen ist es ein eigenständiger - weiterer - Versorgungsbezug. Sowohl für die laufenden Hinterbliebenenbezüge als auch für das Sterbegeld bestimmt sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen. Hinsichtlich des Sterbegeldes findet eine Zwölftelung nicht statt. Ein im Rahmen der Besteuerung der laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags kann ggf. durch den Versorgungsfreibetrag des Sterbegeldes „aufgefüllt“ werden.
Der Arbeitgeber hat die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate, für die der Versorgungsbezug bezahlt wurde, aufzuzeichnen und in der Lohnbescheinigung entsprechend zu bestätigen.
Tabelle / Übersicht Versorgungsfreibetrag
Wurde im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet, konnte bisher für Arbeitslohn aus einer noch aktiven Tätigkeit und für andere positive Einkünfte, nicht aber für Versorgungs- und Leibrentenbezüge ein sog. Altersentlastungsbetrag mit 40 v.H. dieser Einnahmen und Einkünften, höchstens 1.908 € steuermindernd berücksichtigt werden.
Bei Vollendung des 64. Lebensjahrs vor 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 2005 40 v.H., höchstens 1.900 €. Für diejenigen, die ab 2005 das 64. Lebensjahr vollenden, wird der Altersentlastungsbetrag nach v.H.-Satz und Höchstbetrag jährlich bis 2020 um 1,6 v.H. bzw. 76 € und dann bis 2040 um 0,8 bzw. 38 € abgeschmolzen (bei Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2039 oder später beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 €).
Abhängig von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bleibt der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag auf Dauer unverändert.
Versorgungsfreibetrag
|
||||
Jahr des
Versorgungsbeginns
|
in %
Versorgungsbezüge
|
Höchstbetrag
|
Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag
|
Höchstbetrag
insgesamt
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
||
bis 2005
|
40,0
|
3.000
|
900
|
3.900
|
ab 2006
|
38,4
|
2.880
|
864
|
3.744
|
2013
2014 2015 |
27,2
25,6 24,0 |
2.040
1.920 1.800 |
612
576 540 |
2.652
2.496 2.340 |
2020
|
16,0
|
1.200
|
360
|
1.560
|
2025
|
12,0
|
900
|
270
|
1.170
|
2030
|
8,0
|
600
|
180
|
780
|
2035
|
4,0
|
300
|
90
|
390
|
2036
2037 2038 2039 2040 |
3,2
2,4 1,6 0,8 0,0 |
240
180 120 60 0 |
72
54 36 18 0 |
312
234 156 78 0 |
Versorgungsbezüge: Was Sie als Pensionärin oder Pensionär wissen sollten
Versorgungsbezüge, insbesondere Pensionen von Beamtinnen und Beamten, unterliegen der Einkommenssteuer und sind als nachträgliche Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Was macht sie steuerlich besonders, und worauf sollten Sie achten?
Die wesentlichen Unterschiede zur gesetzlichen Rente
-
Lohnsteuerabzug bleibt bestehen
Auch im Ruhestand übernimmt die frühere Arbeitgeberin oder der frühere Arbeitgeber den monatlichen Lohnsteuerabzug. -
Steuererklärung auf der Anlage N
Angaben zu Versorgungsbezügen sind in der Steuererklärung auf der Anlage N vorzunehmen – nicht auf der Anlage R, die für Renten vorgesehen ist. -
Volle Besteuerung der Pension
Pensionen unterliegen der vollen Besteuerung, da während des aktiven Dienstverhältnisses keine eigenen Beiträge zur Altersvorsorge geleistet wurden.
Ermäßigte Besteuerung durch Versorgungsfreibeträge
Zur Entlastung werden ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt, die steuerfrei bleiben. Die Höhe dieser Beträge richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.
- Für Pensionärinnen und Pensionäre, die vor oder im Jahr 2005 in den Ruhestand gingen, beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 % der Versorgungsbezüge , maximal jedoch 3.000 Euro. Der Zuschlag beträgt 900 Euro.
- Für Pensionen, die nach 2005 beginnen, sinken diese Freibeträge stufenweise.
Die Berechnung des Versorgungsfreibetrags erfolgt auf Basis der Pension des ersten vollen Monats, hochgerechnet auf ein Jahr. Änderungen der Pension führen nicht zu einer Neuberechnung.
Beispiel zur Steuerberechnung
Eine seit Januar 2019 pensionierte Beamtin erhält monatlich 2.000 Euro Pension.
Berechnungsschritte | Werte |
---|---|
Jährliche Pension | 24.000 Euro |
Versorgungsfreibetrag | 1.320 Euro |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 396 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 Euro |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 22.182 Euro |
Hintergrund: Wandel in der Besteuerung
Mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung soll seit 2005 eine Gleichbehandlung von Renten und Pensionen erreicht werden. Dies führt dazu, dass die steuerfreien Versorgungsfreibeträge schrittweise reduziert werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in:
- § 19 Absatz 1 Nr. 2 EStG (Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit)
- § 19 Absatz 2 EStG (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag)
Fazit: Genau hinsehen lohnt sich
Als Pensionärin oder Pensionär sollten Sie die steuerlichen Regelungen zu Ihren Versorgungsbezügen genau kennen. Auch wenn Pensionen vollständig versteuert werden, können Versorgungsfreibeträge und Werbungskosten Ihre Steuerlast senken. Die richtige Angabe in der Steuererklärung hilft Ihnen, Ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Haben Sie weitere Fragen zu Versorgungsbezügen oder benötigen Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsfreibetrag
EStGEStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
ErbStG 17
ErbStR 1.1 3.5 10.1 17
LStDV 4
LStH 19.8 19.9 39b.6
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5 E.17 E.27