Rechtsstand: 04.07.2026

Versorgungsfreibetrag 2026: Höhe, Berechnung und Steuertipps

Der Versorgungsfreibetrag 2026 entlastet Pensionäre und bestimmte Empfänger von Betriebsrenten: Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2026 bleiben 12,8 % der maßgeblichen Versorgungsbezüge, höchstens 960 €, steuerfrei. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 288 €.

Kurz erklärt: Der Versorgungsfreibetrag ist kein jährlich neu zu beantragender Freibetrag. Er richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs festgeschrieben.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerfreier Teil bestimmter Versorgungsbezüge. Dazu zählen insbesondere Ruhegehälter, Pensionen, Witwen- und Waisengelder sowie bestimmte Bezüge aus früheren Dienstleistungen. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 2 EStG.

Der Freibetrag besteht aus zwei Bausteinen:

  • Versorgungsfreibetrag: prozentualer Betrag, gedeckelt durch einen Höchstbetrag.
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: fester Betrag abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns.
Achtung / häufiger Fehler: Der Versorgungsfreibetrag gilt nicht für jede Altersleistung. Gesetzliche Renten aus der Deutschen Rentenversicherung sind keine Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2026?

Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 gelten folgende Werte:

Jahr des Versorgungsbeginns Prozentsatz Höchstbetrag Zuschlag Maximal steuerfrei
2024 13,6 % 1.020 € 306 € 1.326 €
2025 13,2 % 990 € 297 € 1.287 €
2026 12,8 % 960 € 288 € 1.248 €
2027 12,4 % 930 € 279 € 1.209 €
2030 11,2 % 840 € 252 € 1.092 €
2040 7,2 % 540 € 162 € 702 €
2050 3,2 % 240 € 72 € 312 €
2058 und später 0,0 % 0 € 0 € 0 €

Quelle: § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG; LStH 2026 zu § 19. Die Werte gelten für den jeweiligen Jahrgang des Versorgungsbeginns.

Infografik: So sinkt der maximale Freibetrag

Die Grafik zeigt den Rückgang des maximal steuerfreien Betrags aus Versorgungsfreibetrag und Zuschlag: 1.248 Euro im Jahr 2026, 1.092 Euro im Jahr 2030, 702 Euro im Jahr 2040, 312 Euro im Jahr 2050 und 0 Euro ab 2058. Maximal steuerfreier Betrag 2026 1.248 € 2030 1.092 € 2040 702 € 2050 312 € 2058 0 €

Wie wird der Versorgungsfreibetrag berechnet?

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Bemessungsgrundlage ermitteln: 12 × Versorgungsbezug des ersten vollen Monats plus berücksichtigungsfähige Sonderzahlungen.
  2. Prozentsatz anwenden: Bemessungsgrundlage × Prozentsatz des Jahres des Versorgungsbeginns.
  3. Höchstbetrag und Zuschlag prüfen: Der errechnete Betrag ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt; der Zuschlag kommt zusätzlich hinzu.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie die erste Lohnsteuerbescheinigung nach Beginn der Versorgung besonders sorgfältig. Das Jahr des Versorgungsbeginns und die Bemessungsgrundlage beeinflussen den Freibetrag dauerhaft.

Praxisbeispiel: Pension ab 2026

Ausgangsdaten:

  • Versorgungsbeginn: 1. Januar 2026
  • Monatliche Pension: 2.500 €
  • Sonderzahlung mit Rechtsanspruch: 1.500 €
Bemessungsgrundlage 12 × 2.500 € + 1.500 € 31.500 €
12,8 % von 31.500 € 4.032 €, begrenzt auf den Höchstbetrag 960 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Wert für Versorgungsbeginn 2026 288 €
Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 102 €
Steuerpflichtige Versorgungsbezüge 31.500 € − 960 € − 288 € − 102 € 30.150 €

Welche Bezüge sind begünstigt?

Begünstigt sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG. Typische Fälle sind:

  • Ruhegehälter von Beamten, Richtern und Berufssoldaten,
  • Witwen-, Witwer- und Waisengelder,
  • bestimmte Pensionen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften,
  • bestimmte Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug,
  • bestimmte Sachbezüge im Ruhestand, wenn sie Versorgungscharakter haben.

Bei privatwirtschaftlichen Altersbezügen gilt eine wichtige Altersgrenze: Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze sind grundsätzlich erst dann Versorgungsbezüge, wenn die steuerpflichtige Person das 63. Lebensjahr vollendet hat. Bei Schwerbehinderung genügt die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Praxisrelevant: Der BFH hat entschieden, dass eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht voraussetzt, dass bereits das frühere Dienstverhältnis selbst beamtenrechtlich ausgestaltet war. Entscheidend sind die konkreten Versorgungsbedingungen.

Was ist nicht begünstigt?

Nicht jede Altersleistung führt zum Versorgungsfreibetrag. Nicht begünstigt sind insbesondere:

  • gesetzliche Altersrenten aus der Deutschen Rentenversicherung,
  • Leibrenten, die nach § 22 EStG besteuert werden,
  • Zahlungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit, wenn weiterhin Arbeitslohn aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis vorliegt,
  • Übergangsleistungen ohne Alters- oder Erwerbsminderungsbezug, soweit kein Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG vorliegt.
Häufiger Fehler: Betriebsrente ist nicht automatisch gleich Versorgungsbezug. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 EStG erfüllt sind und ob die maßgebliche Altersgrenze erreicht wurde.

Was gilt für Hinterbliebene?

Folgen Hinterbliebenenbezüge einem bereits bestehenden Versorgungsbezug, ist für Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag grundsätzlich das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage wird jedoch aus den Bezügen des Hinterbliebenen ermittelt.

Beispiel: Witwengeld ab 2026

  • Versorgungsbeginn des verstorbenen Ehegatten: 2010
  • Witwengeld ab 2026: 1.500 € monatlich
  • Bemessungsgrundlage: 12 × 1.500 € = 18.000 €
  • Werte aus 2010: 32,0 %, Höchstbetrag 2.400 €, Zuschlag 720 €

32,0 % von 18.000 € ergeben 5.760 €. Wegen des Höchstbetrags bleiben jedoch höchstens 2.400 € zuzüglich 720 € Zuschlag steuerfrei.

Was gilt bei mehreren Versorgungsbezügen?

Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Beginn wird der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs bestimmt.

Steuer-Tipp: Lassen Sie bei mehreren Pensionen, Betriebsrenten oder Hinterbliebenenbezügen prüfen, ob der Höchstbetrag korrekt aufgeteilt wurde. Fehler entstehen häufig, wenn mehrere Zahlstellen beteiligt sind.

Was ist im Lohnsteuerverfahren wichtig?

Versorgungsbezüge aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen regelmäßig dem Lohnsteuerabzug. Arbeitgeber oder Versorgungsträger berücksichtigen den Versorgungsfreibetrag grundsätzlich bereits im laufenden Lohnsteuerverfahren. Für die Einkommensteuerveranlagung sollten Sie dennoch die Lohnsteuerbescheinigung prüfen.

Checkliste: Diese Angaben sollten Sie prüfen

  • Stimmt das Jahr des Versorgungsbeginns?
  • Wurde der erste volle Monat als Bemessungsgrundlage angesetzt?
  • Wurden Sonderzahlungen berücksichtigt, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch bestand?
  • Wurde bei unterjährigem Beginn eine Zwölftelung vorgenommen?
  • Wurden mehrere Versorgungsbezüge korrekt zusammengeführt oder aufgeteilt?
  • Wurde zusätzlich der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € berücksichtigt?

Abgrenzung: Versorgungsfreibetrag in der Erbschaftsteuer

Neben dem einkommensteuerlichen Versorgungsfreibetrag nach § 19 EStG gibt es einen eigenständigen besonderen Versorgungsfreibetrag in der Erbschaftsteuer nach § 17 ErbStG. Beide Freibeträge haben unterschiedliche Zwecke.

Bereich Rechtsgrundlage Zweck
Einkommensteuer § 19 Abs. 2 EStG Entlastung laufender Versorgungsbezüge
Erbschaftsteuer § 17 ErbStG Zusätzlicher Freibetrag beim Erwerb von Todes wegen für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder

Nach § 17 ErbStG beträgt der besondere Versorgungsfreibetrag für überlebende Ehegatten und Lebenspartner 256.000 €. Für Kinder ist er altersabhängig gestaffelt.

FAQ zum Versorgungsfreibetrag 2026

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2026?

Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt er 12,8 % der maßgeblichen Versorgungsbezüge, höchstens 960 €. Hinzu kommt ein Zuschlag von 288 €.

Bleibt der Versorgungsfreibetrag dauerhaft gleich?

Ja, grundsätzlich bleiben der ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs bestehen. Regelmäßige Anpassungen, etwa Pensionserhöhungen, führen grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung.

Wann kommt es zu einer Neuberechnung?

Eine Neuberechnung kann erforderlich sein, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.

Bekomme ich den Versorgungsfreibetrag auch für meine gesetzliche Rente?

Nein. Gesetzliche Renten werden nicht nach § 19 Abs. 2 EStG, sondern regelmäßig nach § 22 EStG besteuert.

Gilt der Altersentlastungsbetrag zusätzlich?

Für Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG gilt der Altersentlastungsbetrag nicht zusätzlich. Andere Einkünfte können jedoch gesondert zu prüfen sein.

Was gilt bei einer Betriebsrente?

Bei Betriebsrenten kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Begünstigt sind nur Bezüge, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 EStG erfüllen, insbesondere bei Altersbezügen die maßgebliche Altersgrenze.

Was sollte ich als Erstes prüfen?

Prüfen Sie das Jahr des Versorgungsbeginns, die Bemessungsgrundlage und die Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung. Diese Daten wirken sich oft langfristig aus.

Fazit: Der Versorgungsbeginn entscheidet

Der Versorgungsfreibetrag 2026 kann die Steuerlast von Pensionären und bestimmten Betriebsrentnern spürbar senken. Entscheidend sind das Jahr des Versorgungsbeginns, die korrekte Bemessungsgrundlage und die richtige Einordnung der Bezüge.

Sie möchten Ihre Pension, Betriebsrente oder Hinterbliebenenbezüge prüfen lassen?

Gerade bei mehreren Versorgungsbezügen, Hinterbliebenenbezügen oder Sonderzahlungen lohnt sich eine individuelle Prüfung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Ihrer Steuerberatung.

Quellenverzeichnis

  • § 19 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Versorgungsbezüge; Tabelle Versorgungsfreibetrag, Rechtsstand 04.07.2026.
  • LStH 2026 zu § 19 EStG, amtliche Hinweise zur Tabelle, Bemessungsgrundlage, Festschreibung, Neuberechnung, Hinterbliebenenbezügen und Zwölftelung.
  • § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € für Versorgungsbezüge, Rechtsstand 04.07.2026.
  • § 22 EStG, Besteuerung bestimmter Renten und Leistungen als sonstige Einkünfte, Rechtsstand 04.07.2026.
  • § 24a EStG, Altersentlastungsbetrag; Ausschluss von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, Rechtsstand 04.07.2026.
  • § 17 ErbStG, besonderer Versorgungsfreibetrag in der Erbschaftsteuer, Rechtsstand 04.07.2026.
  • BFH, Urteil vom 16.12.2020, VI R 29/18, Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
  • BFH, Urteil vom 11.03.2020, VI R 26/18, Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte als Versorgungsbezüge.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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