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Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für Rentner berechnen

Der Versorgungsfreibetrag wird nach dem Alterseinkünftegesetz bis 2040 abgeschmolzen.



Der Versorgungsfreibetrag bei der Einkommensteuer für Versorgungsbezüge (Zu Erbschaftssteuer Versorgungsfreibeträge), der bisher mit 40 v.H., maximal 3.072 € berechnet wurde, wird abgeschmolzen und ab 2005 - ähnlich wie der steuerpflichtige Rentenanteil - abhängig vom Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs aus dem maßgebenden Prozentsatz und den Versorgungsbezügen (Bemessungsgrundlage) errechnet und bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.


Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 920 € wird zum Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag gewährt; der in Abhängigkeit von den Versorgungsbezügen ermittelte Versorgungsfreibetrag wird um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nicht aus den Versorgungsbezügen ermittelt. Allerdings darf er nicht zu einem Verlust führen, er darf höchstens bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Zuschlag abgeschmolzen, d. h., bei Pensionsbeginn ab 2040 wird auch kein Zuschlag mehr gewährt. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt für die Dauer des Versor-gungsbezugs in der gleichen Höhe bestehen.


Versorgungsfreibetrag berechnen

Von den Versorgungsbezügen bleiben in 2019 (2018) steuerfrei: Der Versorgungsfreibetrag von 17,6 (19,2) %, höchstens 1.320 (1.440) €, sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 396 (432) €. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze sind erst begünstigt bei Vollendung des 63. Lebensjahrs, bei Schwerbehinderung des 60. Lebensjahrs.

Versorgungsfreibetrag

Jahr des Versorgungsbeginns
Versorgungsbezug für den ersten vollen KalendermonatEuro
Sonderzahlung im Jahr des VersorgungsbeginnsEuro
Monate für die Versorgungsbezüge im Erst-/Letzjahr


Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind die Versorgungsbezüge eines Jahres. Der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind auch - voraussichtliche - Sonderzahlungen im betreffenden Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Für jeden vollen Monat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag in dem betreffenden Kalenderjahr um je ein Zwölftel.


Beispiel 1:

Versorgungsbeginn 01.02.2004, Weihnachtsgeld 2004 1.000 €, Januarbezug 2005 1.800 €.

Bemessungsgrundlage: 1.800 € x 12 = 21.600 €

+ Sonderzahlung 1.000 €

€ 22.600

Versorgungsfreibetrag 40 v.H. 9.040 €

höchstens 3.000 €

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €

€ 3.900


Beispiel 2:

Versorgungsbeginn 01.12.2005, Versorgungsbezug 1.600 €, Weihnachtsgeld 800 €.

Bemessungsgrundlage: 1.600 € x 12 = 19.200 €

+ Sonderzahlung 800 €

20.000 €

Versorgungsfreibetrag 40 v.H 8.000 €

höchstens € 3.000

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €

3.900 €

Für 2005 ist allerdings nur ein Zwölftel, d.h. 325 € zu berücksichtigen.


Infos zum Versorgungsfreibetrag

Versorgungsfreibetrag
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Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gilt für die Dauer des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen der Versorgungsbezüge führen zu keiner Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Wird der Versorgungsbezug allerdings aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelunggeändert,en so ist auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anzupassen. Denkbar ist dies z.B., wenn Zusatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten hinzukommen oder wegfallen oder sich der Familienzuschlag ändert. Der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich laufender Anpassungen ist dann Bemessungsgrundlage. Für das Jahr der Änderung ist der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend.


Bei mehreren Versorgungsbezügen ist die Bemessungsgrundlage und der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Versorgungsbezug - in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr des Versorgungsbeginns - gesondert zu ermitteln. Die Summe wird dann auf den Höchstbetrag und den Zuschlag aus dem Erstbezug begrenzt.

Beispiel:

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag aus einem vor 2005 begonnenen Versorgungsbezug 2.900 € (Bemessungsgrundlage 5.000 € - Versorgungsfreibetrag 2.000 €, Zuschlag 900 €). Ab 2006 kommt ab 1.6. ein weiterer Versorgungsbezug hinzu (ermittelte Bemessungsgrundlage 4.000 €).

Versorgungsfreibetrag für den zweiten Versorgungsbezug 4.000 € x 38,4 v.H.= 1.536 € (Höchstbetrag 2.880 €)

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 €

Bisheriger Versorgungsfreibetrag und Zuschlag 2.000 € 900 €

3.536 € 1.764 €

Höchstbetrag aus dem Erstbezug 3.000 € 900 €

Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung des zweiten Versorgungsbezugs kann der höhere Versorgungsfreibetrag (3.000 €) bzw. Zuschlag (900 €) berücksichtigt werden. Eine Zwölftelung - des Erhöhungsbetrags - findet nicht statt, weil bereits für das ganze Jahr Versorgungsbezüge zugeflossen sind.

Bei Hinterbliebenenbezügen (für Witwen/Witwer und Waisen), die Versorgungsbezügen des Verstorbenen folgen, ist für den Vomhundertsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und die Höhe des Zuschlags das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aber aus den Versorgungsbezügen des Hinterbliebenen. Hat dieser bisher keine Versorgungsbezüge erhalten, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag vom Erstjahr ggf. zu zwölfteln.


Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, so ist dieses ebenfalls ein Versorgungsbezug. Neben den laufenden Hinterbliebenenbezügen ist es ein eigenständiger - weiterer - Versorgungsbezug. Sowohl für die laufenden Hinterbliebenenbezüge als auch für das Sterbegeld bestimmt sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen. Hinsichtlich des Sterbegeldes findet eine Zwölftelung nicht statt. Ein im Rahmen der Besteuerung der laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags kann ggf. durch den Versorgungsfreibetrag des Sterbegeldes „aufgefüllt“ werden.


Der Arbeitgeber hat die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate, für die der Versorgungsbezug bezahlt wurde, aufzuzeichnen und in der Lohnbescheinigung entsprechend zu bestätigen.


Tabelle / Übersicht Versorgungsfreibetrag

Versorgungsfreibetrag
Versorgungsfreibetrag
Jahr des Versorgungsbeginns
in % Versorgungsbezüge
Höchstbetrag
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Höchstbetrag insgesamt
Euro
Euro
Euro
bis 2005
40,0
3.000
900
3.900
ab 2006
38,4
2.880
864
3.744
2013
2014
2015
27,2
25,6
24,0
2.040
1.920
1.800
612
576
540
2.652
2.496
2.340
2020
16,0
1.200
360
1.560
2025
12,0
900
270
1.170
2030
8,0
600
180
780
2035
4,0
300
90
390
2036
2037
2038
2039
2040
3,2
2,4
1,6
0,8
0,0
240
180
120
60
0
72
54
36
18
0
312
234
156
78
0

Weitere Infos zum Versorgungsfreibetrag im Steuerlexikon ...


Wurde im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet, konnte bisher für Arbeitslohn aus einer noch aktiven Tätigkeit und für andere positive Einkünfte, nicht aber für Versorgungs- und Leibrentenbezüge ein sog. Altersentlastungsbetrag mit 40 v.H. dieser Einnahmen und Einkünften, höchstens 1.908 € steuermindernd berücksichtigt werden.


Bei Vollendung des 64. Lebensjahrs vor 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 2005 40 v.H., höchstens 1.900 €. Für diejenigen, die ab 2005 das 64. Lebensjahr vollenden, wird der Altersentlastungsbetrag nach v.H.-Satz und Höchstbetrag jährlich bis 2020 um 1,6 v.H. bzw. 76 € und dann bis 2040 um 0,8 bzw. 38 € abgeschmolzen (bei Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2039 oder später beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 €).


Abhängig von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bleibt der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag auf Dauer unverändert.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsfreibetrag

EStG 
EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

ErbStG 17
ErbStR 1.1 3.5 10.1 17
LStDV 4
LStH 19.8 19.9 39b.6
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5 E.17 E.27


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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