
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für Rentner berechnen
Der Versorgungsfreibetrag wird nach dem Alterseinkünftegesetz bis 2040 abgeschmolzen.
Inhalt:
Der Versorgungsfreibetrag bei der Einkommensteuer für Versorgungsbezüge (Zu Erbschaftssteuer Versorgungsfreibeträge), der bisher mit 40 v.H., maximal 3.072 € berechnet wurde, wird abgeschmolzen und ab 2005 - ähnlich wie der steuerpflichtige Rentenanteil - abhängig vom Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs aus dem maßgebenden Prozentsatz und den Versorgungsbezügen (Bemessungsgrundlage) errechnet und bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.
Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 920 € wird zum Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag gewährt; der in Abhängigkeit von den Versorgungsbezügen ermittelte Versorgungsfreibetrag wird um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nicht aus den Versorgungsbezügen ermittelt. Allerdings darf er nicht zu einem Verlust führen, er darf höchstens bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Zuschlag abgeschmolzen, d. h., bei Pensionsbeginn ab 2040 wird auch kein Zuschlag mehr gewährt. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt für die Dauer des Versor-gungsbezugs in der gleichen Höhe bestehen.
Versorgungsfreibetrag berechnen
Von den Versorgungsbezügen bleiben in 2019 (2018) steuerfrei: Der Versorgungsfreibetrag von 17,6 (19,2) %, höchstens 1.320 (1.440) €, sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 396 (432) €. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze sind erst begünstigt bei Vollendung des 63. Lebensjahrs, bei Schwerbehinderung des 60. Lebensjahrs.
Versorgungsfreibetrag
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind die Versorgungsbezüge eines Jahres. Der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind auch - voraussichtliche - Sonderzahlungen im betreffenden Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Für jeden vollen Monat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag in dem betreffenden Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
Beispiel 1:
Versorgungsbeginn 01.02.2004, Weihnachtsgeld 2004 1.000 €, Januarbezug 2005 1.800 €.
Bemessungsgrundlage: 1.800 € x 12 = 21.600 €
+ Sonderzahlung 1.000 €
€ 22.600
Versorgungsfreibetrag 40 v.H. 9.040 €
höchstens 3.000 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €
€ 3.900
Beispiel 2:
Versorgungsbeginn 01.12.2005, Versorgungsbezug 1.600 €, Weihnachtsgeld 800 €.
Bemessungsgrundlage: 1.600 € x 12 = 19.200 €
+ Sonderzahlung 800 €
20.000 €
Versorgungsfreibetrag 40 v.H 8.000 €
höchstens € 3.000
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €
3.900 €
Für 2005 ist allerdings nur ein Zwölftel, d.h. 325 € zu berücksichtigen.
Infos zum Versorgungsfreibetrag

Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gilt für die Dauer des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen der Versorgungsbezüge führen zu keiner Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Wird der Versorgungsbezug allerdings aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelunggeändert,en so ist auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anzupassen. Denkbar ist dies z.B., wenn Zusatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten hinzukommen oder wegfallen oder sich der Familienzuschlag ändert. Der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich laufender Anpassungen ist dann Bemessungsgrundlage. Für das Jahr der Änderung ist der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend.
Bei mehreren Versorgungsbezügen ist die Bemessungsgrundlage und der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Versorgungsbezug - in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr des Versorgungsbeginns - gesondert zu ermitteln. Die Summe wird dann auf den Höchstbetrag und den Zuschlag aus dem Erstbezug begrenzt.
Beispiel:
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag aus einem vor 2005 begonnenen Versorgungsbezug 2.900 € (Bemessungsgrundlage 5.000 € - Versorgungsfreibetrag 2.000 €, Zuschlag 900 €). Ab 2006 kommt ab 1.6. ein weiterer Versorgungsbezug hinzu (ermittelte Bemessungsgrundlage 4.000 €).
Versorgungsfreibetrag für den zweiten Versorgungsbezug 4.000 € x 38,4 v.H.= 1.536 € (Höchstbetrag 2.880 €)
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 €
Bisheriger Versorgungsfreibetrag und Zuschlag 2.000 € 900 €
3.536 € 1.764 €
Höchstbetrag aus dem Erstbezug 3.000 € 900 €
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung des zweiten Versorgungsbezugs kann der höhere Versorgungsfreibetrag (3.000 €) bzw. Zuschlag (900 €) berücksichtigt werden. Eine Zwölftelung - des Erhöhungsbetrags - findet nicht statt, weil bereits für das ganze Jahr Versorgungsbezüge zugeflossen sind.
Bei Hinterbliebenenbezügen (für Witwen/Witwer und Waisen), die Versorgungsbezügen des Verstorbenen folgen, ist für den Vomhundertsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und die Höhe des Zuschlags das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aber aus den Versorgungsbezügen des Hinterbliebenen. Hat dieser bisher keine Versorgungsbezüge erhalten, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag vom Erstjahr ggf. zu zwölfteln.
Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, so ist dieses ebenfalls ein Versorgungsbezug. Neben den laufenden Hinterbliebenenbezügen ist es ein eigenständiger - weiterer - Versorgungsbezug. Sowohl für die laufenden Hinterbliebenenbezüge als auch für das Sterbegeld bestimmt sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen. Hinsichtlich des Sterbegeldes findet eine Zwölftelung nicht statt. Ein im Rahmen der Besteuerung der laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags kann ggf. durch den Versorgungsfreibetrag des Sterbegeldes „aufgefüllt“ werden.
Der Arbeitgeber hat die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate, für die der Versorgungsbezug bezahlt wurde, aufzuzeichnen und in der Lohnbescheinigung entsprechend zu bestätigen.
Tabelle / Übersicht Versorgungsfreibetrag

Versorgungsfreibetrag
|
||||
Jahr des
Versorgungsbeginns
|
in %
Versorgungsbezüge
|
Höchstbetrag
|
Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag
|
Höchstbetrag
insgesamt
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
||
bis 2005
|
40,0
|
3.000
|
900
|
3.900
|
ab 2006
|
38,4
|
2.880
|
864
|
3.744
|
2013
2014 2015 |
27,2
25,6 24,0 |
2.040
1.920 1.800 |
612
576 540 |
2.652
2.496 2.340 |
2020
|
16,0
|
1.200
|
360
|
1.560
|
2025
|
12,0
|
900
|
270
|
1.170
|
2030
|
8,0
|
600
|
180
|
780
|
2035
|
4,0
|
300
|
90
|
390
|
2036
2037 2038 2039 2040 |
3,2
2,4 1,6 0,8 0,0 |
240
180 120 60 0 |
72
54 36 18 0 |
312
234 156 78 0 |
Weitere Infos zum Versorgungsfreibetrag im Steuerlexikon ...
Wurde im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet, konnte bisher für Arbeitslohn aus einer noch aktiven Tätigkeit und für andere positive Einkünfte, nicht aber für Versorgungs- und Leibrentenbezüge ein sog. Altersentlastungsbetrag mit 40 v.H. dieser Einnahmen und Einkünften, höchstens 1.908 € steuermindernd berücksichtigt werden.
Bei Vollendung des 64. Lebensjahrs vor 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 2005 40 v.H., höchstens 1.900 €. Für diejenigen, die ab 2005 das 64. Lebensjahr vollenden, wird der Altersentlastungsbetrag nach v.H.-Satz und Höchstbetrag jährlich bis 2020 um 1,6 v.H. bzw. 76 € und dann bis 2040 um 0,8 bzw. 38 € abgeschmolzen (bei Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2039 oder später beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 €).
Abhängig von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bleibt der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag auf Dauer unverändert.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsfreibetrag
EStGEStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
ErbStG 17
ErbStR 1.1 3.5 10.1 17
LStDV 4
LStH 19.8 19.9 39b.6
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5 E.17 E.27