Kfz-Steuer für Wohnmobile 2025
Wohnmobile werden in Deutschland steuerlich anders behandelt als normale Pkw. Grundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), das für Wohnmobile seit einigen Jahren spezielle Vorschriften vorsieht. Für Sie als Halter eines Wohnmobils ist vor allem wichtig: Wie hoch ist die Kfz-Steuer – und wovon hängt sie ab?
Auf dieser Seite erhalten Sie einen verständlichen Überblick zur Kfz-Steuer für Wohnmobile, den Unterschieden zur Pkw-Besteuerung sowie zu verfassungsrechtlichen Hintergründen.
Mit dem Kfz-Steuer-Rechner können Sie ganz einfach Ihre jährliche Kfz-Steuer berechnen. Sie müssen lediglich einige Angaben zu Ihrem Fahrzeug machen, um die zu erwartende Kfz-Steuer zu ermitteln.
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Wohnmobil Steuerrechner
Kfz-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium (BMF)
1. Gesetzliche Grundlage der Kfz-Steuer für Wohnmobile
Seit dem 1. Januar 2006 gelten für Wohnmobile eigene Besteuerungsregeln:
- Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2b KraftStG in Verbindung mit § 8 Nr. 1a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG.
-
Die Kfz-Steuer für Wohnmobile bemisst sich nicht nach dem Hubraum,
sondern nach:
- dem zulässigen Gesamtgewicht und
- der Schadstoff- bzw. Emissionsklasse des Fahrzeugs.
Diese spezielle Wohnmobil-Besteuerung ist für viele Halter günstiger als eine Einstufung als Pkw, bei der die Steuer nach Hubraum und Emissionsklasse berechnet würde.
2. Echtes Wohnmobil oder Pkw? – Die entscheidende Abgrenzung
Für die Kfz-Steuer ist ganz wesentlich, ob es sich um ein „echtes“ Wohnmobil oder steuerlich gesehen um einen Pkw mit Campingausbau handelt.
2.1 Echtes Wohnmobil
Ein Fahrzeug gilt in der Regel als Wohnmobil, wenn:
- es überwiegend zum Wohnen konzipiert ist und
- der Innenraum bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweist, z. B.:
- Sitz- und Schlafgelegenheit,
- Kochnische oder Kochgelegenheit,
- Stauraum für Gepäck und Haushaltsgegenstände,
- oft eine Mindeststehhöhe im Wohnbereich (z. B. rund 1,70 m).
Wird das Fahrzeug als Wohnmobil anerkannt, greift die Gewichts- und Emissionsbesteuerung, die häufig günstiger ist als die Pkw-Besteuerung.
2.2 „Unechte“ Wohnmobile / Pkw mit Campingausbau
Fahrzeuge, die bauartlich eher einem Pkw oder Kleinbus entsprechen und nur nachträglich umgebaut wurden (z. B. mit Schlafbank, mobiler Küche), können steuerlich weiterhin als Pkw besteuert werden.
Folgen:
- Besteuerung nach Hubraum und Emissionsklasse,
- in der Praxis oft höhere Kfz-Steuer als beim echten Wohnmobil.
Anhänger i. S. d. § 3 Nr. 13 KraftStG sind auch Wohnwagenanhänger.
Tipp: Die Einstufung ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugart) und der tatsächlichen Ausstattung. Im Zweifel lohnt sich eine Prüfung durch Fachwerkstatt, Gutachter oder Steuerberater.
3. Rückwirkende Einführung der Wohnmobil-Regelung
Die spezielle Wohnmobil-Regelung wurde durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 21. Dezember 2006 eingeführt und rückwirkend zum 1. Mai 2005 in Kraft gesetzt.
Wichtig: Diese Rückwirkung wurde von den Gerichten als verfassungsgemäß eingestuft, weil sie für Wohnmobilhalter begünstigend war:
- Ohne die Neuregelung wären viele Wohnmobile wie Pkw nach Hubraum besteuert worden.
- Das hätte oft deutlich höhere Kfz-Steuer bedeutet.
Die Rechtsprechung (u. a. Bundesverfassungsgericht) hat klargestellt, dass kein schutzwürdiges Vertrauen in die frühere Rechtslage bestand und die Vergünstigung rückwirkend zulässig war.
4. Übergangsregelungen – Wohnmobile vor 2006
Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2006 galt eine andere Systematik:
- Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t wurden als „andere Fahrzeuge“ nach Gewicht besteuert.
- Diese Regelung wurde durch die heutigen Vorschriften abgelöst.
Für laufende Steuerbescheide und Nachberechnungen sind heute im Wesentlichen nur noch die aktuellen Regeln relevant. Ältere Bescheide können in Ausnahmefällen (z. B. bei Einsprüchen) aber noch eine Rolle spielen.
5. Praxis: So wird die Kfz-Steuer für Ihr Wohnmobil berechnet
Die Kfz-Steuer für Wohnmobile hängt typischerweise ab von:
- Fahrzeugart: Einstufung als Wohnmobil oder Pkw
- zulässiges Gesamtgewicht (meist gestaffelte Gewichtsklassen)
- Emissionsklasse (z. B. Euro 3, Euro 4, Euro 5, Euro 6)
Je nach Kombination dieser Faktoren ergeben sich unterschiedliche Steuersätze pro angefangene 200 kg bzw. pro Gewichtsstufe. Bei neueren, emissionsarmen Wohnmobilen ist die Steuerbelastung meist deutlich niedriger als bei älteren Fahrzeugen mit schlechterer Abgasnorm.
Tipp für Mandanten: Wenn Sie die Anschaffung eines Wohnmobils planen oder ein vorhandenes Fahrzeug umbauen lassen möchten, lohnt sich eine vorherige steuerliche Simulation. Oft lassen sich durch die richtige Fahrzeugwahl (Gewicht, Abgasnorm, Ausbau) über die Nutzungsdauer spürbare Steuerersparnisse erzielen.
6. Verfassungsrechtliche Prüfung – ist die Regelung sicher?
Die Wohnmobil-Regelung wurde mehrfach gerichtlich überprüft. Die Gerichte kamen zu dem Ergebnis:
- Die gesetzliche Neuregelung ist verfassungsgemäß.
- Die rückwirkende Anwendung ist zulässig, weil sie Wohnmobilhalter begünstigt.
- Ein schutzwürdiges Vertrauen in die vorherige Rechtslage bestand nicht.
Für Sie als Halter bedeutet das: Die aktuelle Besteuerungspraxis ist rechtlich stabil und abgesichert.
7. Was sollten Wohnmobilhalter beachten?
- Prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug als Wohnmobil anerkannt ist oder als Pkw gilt.
- Die Kfz-Steuer für Wohnmobile richtet sich nach Gewicht und Emissionsklasse, nicht nach Hubraum.
- Die Sonderregelungen für Wohnmobile sind in vielen Fällen steuerlich günstiger als eine Pkw-Besteuerung.
- Bei Umbauten, Neukauf oder Import eines Wohnmobils empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
Definition Wohnmobile: Kfz, die den Anforderungen nach § 2 Abs. 2b KraftStG entsprechen. Entscheidend ist dabei die besondere, grundsätzlich fest eingebaute Ausrüstung, sofern sie zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut ist, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil des Fahrzeuges einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweist (zur Vereinfachung gilt dies bei derartigen Fahrzeugen mit einer Gesamthöhe von mindestens 220 cm als gegeben). Für die Einstufung als Wohnmobil in diesem Sinne sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie die Anzahl der Sitzplätze nicht maßgeblich.
Hinweis: Wann ist der Verkauf eines Wohnmobils einkommensteuerpflichtig? Der BFH (BFH, Urt. v. 24.05.2022 - IX R 22/21) hat für ein Mobilheim (tansportables Holzhaus) ein auf Immobilien bezogenes privates Veräußerungsgeschäft verneint. Allerdings stellt ein Mobilheim ein „anderes Wirtschaftsgut“ nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Im Streitfall bejahte der BFH die Steuerpflicht, weil die dort einschlägige Veräußerungsfrist unterschritten worden war.
Wohnmobile, die mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen
| Gesamtgewicht in Kilogramm | Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht |
|---|---|
| bis zu 2.000 | 16,00 |
| über 2.000 | 10,00 |
insgesamt jedoch nicht mehr als 800,00 Euro
Wohnmobile, die der Schadstoffklasse S 3 oder S 2 entsprechen
| Gesamtgewicht in Kilogramm | Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht |
|---|---|
| bis zu 2.000 | 24,00 |
| über 2.000 | 10,00 |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,00 Euro
Wohnmobile, die die vorhergehenden Voraussetzungen nicht erfüllen
| Gesamtgewicht in Kilogramm | Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht |
|---|---|
| bis zu 2.000 | 40,00 |
| über 2.000 bis zu 5.000 | 10,00 |
| über 5.000 bis zu 12.000 | 15,00 |
| über 12.000 | 25,00 |
Wie wird die Kfz-Steuer für dein Wohnmobil berechnet und erfolgt eine Erhöhung ab dem 01.01.2021?
Auch für verkehrsrechtlich als Wohnmobil eingestufte Fahrzeuge kommt nach dem 31.12.2005 die Besteuerung wie Pkw nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b KraftStG (Wohnmobil) nicht erfüllen.
Pick-up-Fahrzeugen mit wechselbaren Wohnmobilkabinen werden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen als Pkw bzw. andere Fahrzeuge bewertet. Da diese Wohnmobilkabinen nicht dauerhaft mit den Fahrzeugen verbunden sind, die Ausrüstung damit nicht fest eingebaut ist, sind diese Fahrzeuge keine Wohnmobile i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG. Sie sind aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Merkmale ihrer Gesamtheit als Pkw bzw. andere Fahrzeuge zu bewerten.
Umbau eines hubraumbesteuerten Geländewagens zu einem Wohnmobil: Zu den Mindestausstattungskriterien für Wohnmobile gehören:
- Sitzgelegenheit mit Tisch,
- Schlafplätze, die auch umklappbare Sitzgelegenheiten sein können,
- Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit,
- Schrank bzw. Stauraum.
Soweit diese Kriterien nicht alle erfüllt sind, ist der verkehrsrechtlichen Einstufung des Kfz als Wohnmobil kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht zu folgen.
Wohnwagen und Wohnmobile: Steuervergünstigung für Schwerbehinderte: Nach § 3a KraftStG wird die Steuervergünstigung nur für Kfz gewährt. Für Wohnwagen-Anhänger ist nach geltendem Recht eine entsprechende Regelung nicht möglich. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift, durch die schwerbehinderten Personen das Halten eines Kfz zur besseren Fortbewegung erleichtert werden soll. Auf Wohnwagen-Anhänger, die nicht der Fortbewegung, sondern dem Aufenthalt des Fahrzeughalters dienen, trifft dies nicht zu. Das Mitführen eines versteuerten Wohnwagen-Anhängers einschließlich der darin mitgenommenen üblichen Gegenstände stellt aber keine zweckfremde Benutzung des ziehenden Kfz i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG dar und schließt deshalb die Steuervergünstigung dafür nicht aus. Wohnmobile – verkehrsrechtlich Sonder-Kfz (Wohnmobil) – sind dagegen Kfz i.S. des § 3a KraftStG. Ihr Halten kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift begünstigt werden.
Selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t bzw. Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.11.2004, BStBl 2005 II S. 186) greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile), solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Die Finanzämter haben die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t ab Juli 2005 neu festgesetzt und zwar rückwirkend. An dieser rückwirkenden Festsetzung bestehen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel.
Wohnmobil von der Steuer absetzen?
Kann ein Wohnmobil dem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet und als Betriebsausgaben abgesetzt werden? In den meisten Fällen lässt sich das gestalten. Wie das geht und ob das sinnvoll ist wird in diesem Video erklärt. Voraussetzung ist eine mind. 10%ige betriebliche Nutzung. Vorsicht: Die private Nutzung muss - wie beim Firmenwagen - mit 1% des Bruttolistenpreises versteuert werden. Das kann sogar mehr Steuern verursachen! Lösung: Die betriebliche Nutzung sollte daher unter 50% liegen um die Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden. Bei der Umsatzsteuer ist das anders.
Die Vermietung nur eines Wohnmobils an wechselnde Mieter ist i.d.R. keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12.11.1997, XI R 44/95, BStBl 1998 II S. 774).
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. Der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind jedoch gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind (BFH vom 22.1.2003 – BStBl II S. 464). Entgelt für die zeitweise Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter (BFH vom 12.11.1997 – BStBl 1998 II S. 774); zur gewerblichen Wohnmobilvermietung H 15.7
Wohnmobile zählen als Pkw i. S. des § 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagebegünstigten Wirtschaftsgütern (Investitionszulage). Wohnmobile sind unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht als Personenkraftwagen i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 anzusehen und gehören daher nicht zu den investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 17.12.1997, III R 12/97, BStBl 1999 II S. 498 und BFH-Urteil vom 17.11.1998, III R 56/95, BFH/NV 1999 S. 670).
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Wohnmobil
EStREStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
UStAE
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStR
UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
EStH 15.7.3 22.8
KraftStG 3 8 9
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