Teileinkünfteverfahren 2026: Rechner, Antrag, Beispiel und Steuertipps
Das Teileinkünfteverfahren ist eine wichtige Steuerregel für Dividenden, Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, etwa einer GmbH. Vereinfacht gilt: 60 % der begünstigten Einkünfte werden besteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Im Gegenzug sind damit zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben regelmäßig nur zu 60 % abziehbar.
Besonders relevant ist das Teileinkünfteverfahren für GmbH-Gesellschafter, Einzelunternehmer mit GmbH-Beteiligung, Mitunternehmer, Holdingstrukturen und Anteilseigner, die prüfen möchten, ob die Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuertarif günstiger ist als die Abgeltungsteuer.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Besteuerung: 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei.
- Abzug: Werbungskosten und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Erträgen sind grundsätzlich nur zu 60 % abziehbar.
- Privatvermögen: Für Dividenden ist ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erforderlich.
- Beteiligungsgrenzen: mindestens 25 % Beteiligung oder mindestens 1 % Beteiligung plus berufliche Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss.
- § 17 EStG: Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen, also mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre, unterliegen grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren.
- Sparer-Pauschbetrag: Beim Teileinkünfteverfahren gilt für diese Einkünfte nicht der Sparer-Pauschbetrag, sondern der anteilige tatsächliche Kostenabzug.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Teileinkünfteverfahren?
- Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger?
- Welche Voraussetzungen gelten für den Antrag?
- Wann gilt das Teileinkünfteverfahren im Betriebsvermögen?
- Wie werden Veräußerungsgewinne besteuert?
- Wie werden Werbungskosten und Betriebsausgaben behandelt?
- Was gilt beim Kapitalkonto und § 15a EStG?
- Wie wird Kapitalertragsteuer erstattet oder angerechnet?
- Wo wird das Teileinkünfteverfahren in der Steuererklärung beantragt?
- FAQ zum Teileinkünfteverfahren
Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren ist ein Besteuerungsverfahren für bestimmte Beteiligungserträge natürlicher Personen. Es ersetzt in diesen Fällen entweder die Abgeltungsteuer oder gilt unmittelbar, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird oder ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG vorliegt.
Der Grundgedanke: Gewinne einer Kapitalgesellschaft wurden bereits auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer und regelmäßig Gewerbesteuer belastet. Beim Anteilseigner wird deshalb nicht der volle Betrag nochmals mit Einkommensteuer erfasst, sondern nur 60 %.
Typische Anwendungsfälle
- Dividenden aus einer GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen,
- Gewinnausschüttungen an einen unternehmerisch beteiligten GmbH-Gesellschafter im Privatvermögen bei wirksamem Antrag,
- Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG,
- Beteiligungserträge bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen gehören.
Was ist nicht gemeint?
Normale Aktienerträge im Privatvermögen, etwa aus einer Streubesitzbeteiligung unter 1 %, unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer. Eine frühere einjährige Spekulationsfrist ist für seit 2009 erworbene Aktien steuerlich nicht mehr der maßgebliche Maßstab.
Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger?
Ob das Teileinkünfteverfahren günstiger ist als die Abgeltungsteuer, hängt vor allem von drei Faktoren ab:
- persönlicher Einkommensteuersatz,
- Höhe der tatsächlichen Werbungskosten oder Finanzierungskosten,
- Kirchensteuerpflicht und Solidaritätszuschlag.
Die Abgeltungsteuer beträgt grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich regelmäßig eine Belastung von 26,375 %. Beim Teileinkünfteverfahren werden dagegen nur 60 % der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert. Dafür entfällt der Sparer-Pauschbetrag; tatsächliche Kosten können aber anteilig berücksichtigt werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 € für Einzelveranlagte und 2.000 € bei Zusammenveranlagung. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Faustregel: Das Teileinkünfteverfahren kann besonders interessant sein, wenn hohe Finanzierungskosten mit der Beteiligung zusammenhängen oder der persönliche Steuersatz nicht deutlich über dem Abgeltungsteuerniveau liegt.
Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren
Praxistipp: Prüfen Sie vor Antragstellung, ob der tatsächliche Werbungskostenabzug den Verlust des Sparer-Pauschbetrags überwiegt. Bei finanzierten GmbH-Beteiligungen kann der 60-%-Kostenabzug entscheidend sein.
Welche Voraussetzungen gelten für den Antrag auf Teileinkünfteverfahren?
Für Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Auf Antrag kann aber die tarifliche Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gelten, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind.
Der Antrag ist möglich bei
- mindestens 25 % Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder
- mindestens 1 % Beteiligung und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss.
Die berufliche Tätigkeit kann selbständig oder nichtselbständig ausgeübt werden. Entscheidend ist, dass der Anteilseigner aufgrund seiner Tätigkeit tatsächlich unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nehmen kann.
Frist und Bindungswirkung
- Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen.
- Die Frist ist streng; eine spätere Nachholung ist nur in Ausnahmefällen denkbar.
- Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung für das Antragsjahr und grundsätzlich für die folgenden vier Veranlagungszeiträume.
- Nach aktueller BFH-Rechtsprechung sind die materiellen Antragsvoraussetzungen in den vier Folgejahren grundsätzlich zu unterstellen, wenn der Antrag im Erstjahr wirksam war.
Wichtig: Der Antrag sollte bewusst gestellt werden. Ein jährlicher beliebiger Wechsel zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ist nicht vorgesehen.
Wann gilt das Teileinkünfteverfahren im Betriebsvermögen?
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft gehalten, gilt für begünstigte Beteiligungserträge regelmäßig das Teileinkünfteverfahren. Ein gesonderter Antrag wie bei privaten Dividenden ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
Typische Fälle sind:
- GmbH-Anteile im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers,
- GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers,
- Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,
- betrieblich gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile bei Personengesellschaften.
Bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner gilt dagegen nicht das Teileinkünfteverfahren, sondern die Spezialregelung des § 8b KStG. Danach bleiben Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne bei Körperschaften grundsätzlich außer Ansatz; typischerweise gelten jedoch 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Wie werden Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen besteuert?
Bei privaten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden:
- Beteiligung unter 1 %: Veräußerungsgewinne aus Aktien oder GmbH-Anteilen unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer.
- Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre: Der Gewinn wird grundsätzlich nach § 17 EStG erfasst und das Teileinkünfteverfahren angewendet.
- Beteiligung im Betriebsvermögen: Das Teileinkünfteverfahren gilt im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung.
Vereinfachtes Beispiel
| Veräußerungspreis | 500.000 € |
|---|---|
| Anschaffungskosten und Veräußerungskosten | 200.000 € |
| Veräußerungsgewinn | 300.000 € |
| Steuerpflichtig im Teileinkünfteverfahren | 60 % = 180.000 € |
| Steuerfrei | 40 % = 120.000 € |
Der steuerpflichtige Anteil wird mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert. Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen.
Wie werden Werbungskosten und Betriebsausgaben behandelt?
Das Teileinkünfteverfahren ist mit einem sogenannten Teilabzugsverbot verbunden. Das bedeutet: Wenn Erträge nur zu 60 % steuerpflichtig sind, dürfen damit zusammenhängende Aufwendungen grundsätzlich ebenfalls nur zu 60 % abgezogen werden.
Typische Kosten im Zusammenhang mit Beteiligungen
- Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb der GmbH-Anteile,
- Beratungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung,
- Depot- oder Verwaltungskosten, soweit unmittelbar zuordenbar,
- Veräußerungskosten bei Anteilsverkauf.
Bei Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen; stattdessen gilt der Sparer-Pauschbetrag. Beim wirksam beantragten Teileinkünfteverfahren gilt dieser Ausschluss für die betroffenen Beteiligungserträge nicht in gleicher Weise, sodass tatsächliche Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden können. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Was gilt beim Kapitalkonto und § 15a EStG?
Bei Mitunternehmern, insbesondere Kommanditisten, kann das Teileinkünfteverfahren Auswirkungen auf das steuerliche Kapitalkonto und das Verlustausgleichsvolumen nach § 15a EStG haben.
Positive steuerfreie Teileinkünfte können das Kapitalkonto erhöhen und damit das Verlustausgleichsvolumen beeinflussen. Negative nicht abziehbare Beträge im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren sind dagegen besonders zu prüfen, weil sie bei der Anwendung von § 15a EStG wie nicht abziehbare Betriebsausgaben wirken können.
Praxishinweis: Bei Personengesellschaften sollte die Kapitalkontenentwicklung gesondert geprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn Beteiligungserträge, Veräußerungsgewinne oder nicht abziehbare Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen erfasst werden.
Wie wird Kapitalertragsteuer erstattet oder angerechnet?
Auch wenn später das Teileinkünfteverfahren angewendet wird, kann auf Dividenden zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in der Einkommensteuerveranlagung angerechnet. Ergibt sich durch das Teileinkünfteverfahren eine niedrigere Steuer, kommt eine Erstattung in Betracht.
Bei Körperschaften als Anteilseigner können für bestimmte Fälle Freistellungen oder Erstattungen über Bescheinigungen relevant sein. In der Beratungspraxis ist hier sorgfältig zwischen natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
Wo wird das Teileinkünfteverfahren in der Steuererklärung beantragt?
Bei Beteiligungserträgen im Privatvermögen erfolgt der Antrag regelmäßig über die Anlage KAP. Bei betrieblichen Beteiligungen sind die Erträge in der jeweiligen Gewinneinkunftsart zu erfassen, zum Beispiel in der Anlage G, Anlage S, Anlage L oder in Feststellungserklärungen bei Personengesellschaften.
Da sich Formularzeilen jährlich ändern können, sollte nicht allein nach alten Zeilennummern gearbeitet werden. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Steuererklärung beziehungsweise die Eingabemaske der verwendeten Steuersoftware.
Steuertipps zum Teileinkünfteverfahren
- Finanzierungskosten prüfen: Bei fremdfinanzierten GmbH-Beteiligungen kann das Teileinkünfteverfahren gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft sein.
- Antragsfrist beachten: Der Antrag sollte spätestens bei Erstellung der Einkommensteuererklärung bewusst geprüft werden.
- Beteiligungsquote dokumentieren: Halten Sie Beteiligungshöhe und berufliche Tätigkeit nachvollziehbar fest.
- Keine rückwirkende Rettung einplanen: Wird der Antrag vergessen, lässt er sich regelmäßig nicht nach Eintritt der Frist nachholen.
- § 17 EStG prüfen: Bei Anteilsverkäufen ab 1 % Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre gelten andere Regeln als bei Streubesitzaktien.
Teileinkünfteverfahren steuerlich prüfen lassen
FAQ zum Teileinkünfteverfahren
Was bedeutet Teileinkünfteverfahren?
Beim Teileinkünfteverfahren werden bestimmte Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne nur zu 60 % besteuert. 40 % bleiben steuerfrei. Entsprechende Aufwendungen sind grundsätzlich nur zu 60 % abziehbar.
Wann gilt das Teileinkünfteverfahren bei Dividenden?
Bei Dividenden aus dem Privatvermögen gilt es nur auf Antrag, wenn der Anteilseigner mindestens 25 % beteiligt ist oder mindestens 1 % hält und beruflich für die Gesellschaft tätig ist und maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann.
Wann gilt das Teileinkünfteverfahren bei GmbH-Verkäufen?
Bei privaten GmbH-Anteilen gilt das Teileinkünfteverfahren regelmäßig, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war und der Gewinn nach § 17 EStG steuerpflichtig ist.
Kann ich beim Teileinkünfteverfahren den Sparer-Pauschbetrag nutzen?
Nein. Für die betroffenen Beteiligungserträge wird der Sparer-Pauschbetrag nicht angewendet. Stattdessen können tatsächliche Werbungskosten grundsätzlich zu 60 % berücksichtigt werden.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden. Diese Frist ist streng und sollte vor Abgabe der Steuererklärung geprüft werden.
Gilt der Antrag nur für ein Jahr?
Nein. Ein wirksamer Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung grundsätzlich für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume, solange er nicht wirksam widerrufen wird.
Ist das Teileinkünfteverfahren immer günstiger?
Nein. Es hängt vom persönlichen Steuersatz, der Kirchensteuerpflicht, der Höhe der Werbungskosten und der Beteiligungsstruktur ab. Ein Vergleich mit der Abgeltungsteuer ist empfehlenswert.
Gilt das Teileinkünfteverfahren auch für Kapitalgesellschaften?
Nein. Bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner gilt grundsätzlich § 8b KStG. Das führt typischerweise zu einer 95-%-Freistellung und einer pauschalen 5-%-Hinzurechnung als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Teileinkünfteverfahren
EStREStR R 3.40 Teileinkünfteverfahren
EStH 3c 6.7 6b.2 15.7.4 16.13 34.1
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