Das Teileinkünfteverfahren: Rechner, Beispiel + Tipps vom Steuerberater
Das Teileinkünfteverfahren nach EStG für Gewinnausschüttungen (Dividenden) und Veräußerungsgewinnen von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) mit Rechner + Beispiel einfach erklärt
Inhalt:
- Was ist das Teileinkünfteverfahren?
- Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger? Vor- und Nachteile
- Teileinkünfteverfahren & Kapitalkonto
- Voraussetzungen und Antrag Teileinkünfteverfahren
- Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (BMF-Schreiben zu § 3 Nummer 40, § 3c 2 EStG )
- Teileinkünfteverfahren und Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne
- Teileinkünfteverfahren und Steuererklärung
- Erstattung von Kapitalertragsteuer
- Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2008 ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar
- Aktuelles + weitere Infos
Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen Es wird nur auf Antrag angewendet und betrifft:
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Dividendenerträge: Dividenden, die aus Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften stammen, sowie bestimmte andere Einkünfte aus Kapitalvermögen, die inhaltlich einer Dividende entsprechen.
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Veräußerungsgewinne: Gewinne aus der Veräußerung von inländischen und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien) sowie aus bestimmten sonstigen Kapitalanlagen, die inhaltlich einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entsprechen.
Das Wahlrecht auf das Teileinkünfteverfahren gilt für:
- Ausschüttungen
- von Beteiligungen im Betriebsvermögen
- von Beteiligung im Privatvermögen
- bei Beteiligungen ab 25 % im Privatvermögen
- Beteiligung von mindestens 1 % und der Voraussetzung, dass der Anteilseigner maßgeblichen Einfluss hat (z.B. beruflich für die Gesellschaft tätig ist)
- Veräußerungsgewinne
- Beteiligung im Betriebsvermögen (nicht bei Kapitalgesellschaften)
- Beteiligung im Privatvermögen ab 1 %
Das Teileinkünfteverfahren Es ist jedoch zu beachten, dass das Teileinkünfteverfahren nicht für Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Kapitalanlagen gilt, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft werden. Siehe auch Veräußerungsgewinne von Aktien.
Beim Teileinkünfteverfahren wird nur ein Teil der Einkünfte besteuert, nämlich nur 60% werden zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen und dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen. Das bedeutet, dass nur 60% der Kapitaleinkünfte in die Einkommenssteuer einfließen und der Steuerpflichtige somit von einer geringeren Steuerbelastung profitieren kann.
Das Teileinkünfteverfahren wird alternativ auf Antrag zur Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) angewendet. Gewinnausschüttungen können nach § 32 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren (TEV) besteuert werden. Die Nutzung des TEV ist allerdings an einige Voraussetzungen gebunden: Für eine (durchgerechnete) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 Prozent und mit maßgeblichen Einfluss oder mit mehr als 25% Beteiligung erfolgt eine Besteuerung zum allgemeinen Einkommensteuertarif mit Teileinkünfteverfahren, d.h. Dividenden und Veräußerungsgewinne sind nur zu 60 % zu versteuern und 40 Prozent bleiben steuerfrei (§ 3 Nr 40 EStG). Der zu berücksichtigungsfähige Anteil der Werbungskosten beträgt nach § 3c Abs. 2 EStG 60%. Mehr Infos zu den Voraussetzungen + Antrag
Hinweis: Bei Kapitalgesellschaft als Anteilseignern kommt das Teileinkünfteverfahren nicht zur Anwendung, denn Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne sind nach § 8b KStG steuerfrei (Beteiligungsprivileg bei Holdingstrukturen), mit der Einschränkung, dass ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns (sog. Schachtelstrafe) gilt.
Ohne Antrag würden diese Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuert. Nach dem 31.12.2008 gilt für natürliche Personen grundsätzlich die sog. Abgeltungsteuer. Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, also auch Einkünfte aus Dividenden. Auch Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich abgeltungsteuerpflichtig. Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden, sofern diese zusammen den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden dabei komplett versteuert (das Halbeinkünfteverfahren ist ab 2009 entfallen). Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 Prozent.
Das Teileinkünfteverfahren kann die steuerliche Belastung von Kapitalerträgen reduzieren. Allerdings sollte bei der Anwendung des Verfahrens beachtet werden, dass es sich um eine Regelung handelt, die nicht automatisch zur Anwendung kommt und gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden muss.
Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger? Vor- und Nachteile
Das Teileinkünfteverfahren führt oftmals zu einer Steuerersparnis bei einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz bzw. hohen Werbungskosten.
Vorteile des Teileinkünfteverfahrens:
- Bemessungsgrundlage: nur 60 Prozent der Einkünfte werden versteuert
- Werbungskosten können zu 60 Prozent von der Steuer abgesetzt werden
Nachteil beim Teileinkünfteverfahen: Sie können nicht den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nutzen. Allerdings ist der Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete oft schon durch andere Kapitaleinkünfte ausgenutzt bzw. fällt nicht ins Gewicht.
Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 Prozent. Darauf wird der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und Kirchensteuer (acht oder neun Prozent) aufgeschlagen. Somit ergeben sich folgende Steuersätze:
- 26,375 % (zzgl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer)
- 27,8186 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und 8 % Kirchensteuer)
- 27,9951 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und 9 % Kirchensteuer)
Fazit: Die Steuereinsparungen durch das TEV sind abhängig von dem individuellen Steuersatz und Werbungskosten in der Regel größer.
Berechnen Sie, wann das Teileinkünfteverfahren günstiger als die Abgeltungsteuer ist:
Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren
Tipp zur sog. Günstigerprüfung. Bei der Günstigerprüfung wird die Steuerlast unter Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren mit der Steuerschuld durch die Kapitalertragsteuer verglichen. Eine bestimmte Beteiligungshöhe ist nicht erforderlich. Wenn das Teileinkünfteverfahren wegen hoher Werbungskosten vorteilhaft sein sollte, sollten Sie das Verfahren ohne vorherige Günstigerprüfung beantragen. Denn wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass das Teileinkünfteverfahren steuerlich günstiger für Sie ist, können Sie rückwirkend keine Werbungskosten absetzen.
Steuertipp: Ein beliebtes Modell zur Steueroptimierung ist das Teileinkünfteverfahren bei Familien-GmbHs in Verbindung mit Mehrstimmrecht und disquotaler Gewinnausschüttung. Kinder können über Schenkungen 25 % der GmbH-Anteile erhalten. So können nach Günstigerprüfung ca. 15.000 Euro pro Kind ohne Steuern als offene Gewinnausschüttung entnommen werden. Über diese Steuergestaltung kann eine Art "Familiensplitting" verwirklicht werden.
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Teileinkünfteverfahren - Antrag & Voraussetzungen
Die Abgeltungsteuer gilt nicht auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
- a)zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- b)zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Berufliche Tätigkeit
Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Die erforderliche berufliche Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren Kapitalerträge er den Antrag zur tariflichen Einkommensteuer stellt. Bei besonderen Umständen können auch Tätigkeiten auf Ebene einer anderen Kapitalgesellschaft als berufliche Tätigkeit für diejenige Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sein, für deren Kapitalerträge der Antrag gestellt wird (BFH-Urteil vom 27. März 2018, VIII R 1/15, BStBl 2018 II).
Zeitraum der Beteiligung
Es ist ausreichend, dass die notwendige Beteiligungsquote zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorliegt. Wird die Beteiligungsquote in einem auf die erstmalige Antragstellung folgenden Jahr nicht mehr erreicht, entfaltet die vorher ausgeübte Option keine Wirkung mehr. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 4 EStG beinhaltet insoweit lediglich eine Nachweiserleichterung und ersetzt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen.
Hinzuerwerb von Anteilen
Erwirbt der Steuerpflichtige Anteile hinzu, findet die Regelung auf die gesamte Beteiligung Anwendung. Eine teilweise Anwendung der Vorschrift auf die hinzuerworbenen Anteile ist nicht möglich.
Antragsfrist
Der Antrag für das Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Abgabe der erstmaligen Einkommensteuererklärung (gleicher Eingangsstempel) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wobei es auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Jahr ankommt. Eine Nachholung ist nur unter den Voraussetzungen des § 110 AO möglich (BFH-Urteil vom 28. Juli 2015, VIII R 50/14, BStBl 2015 II S. 894 und vom 29. August 2017, VIII R 33/15, BStBl 2018 II S. 69). Ein Widerruf des Antrags kann auch für das Erstjahr bis zur Bestandskraft erklärt werden. Nach Eintritt der Bestandskraft kommt ein wirksamer Widerruf allenfalls in Betracht, soweit die Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich geändert werden kann.
Verfahrensfragen
Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Beantragen Sie das Teileinkünfteverfahren, wird es so lange angewandt, bis Sie Ihren Antrag widerrufen. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig, es sei denn die Frist von 5 Jahren war bereits abgelaufen. Sie können also nicht von Jahr zu Jahr zwischen beiden Methoden wechseln.
Hinweis: Ist der Steuerpflichtige mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen zu stellen. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 EStG zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sowie zur Verlustverrechnung und Abziehbarkeit von Werbungskosten vor.
Vorliegen von Kapitalerträgen
Das abstrakte Vorliegen von Kapitalerträgen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG ermöglicht dem Steuerpflichtigen die Ausübung der Option also auch dann, wenn in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum Erträge tatsächlich nicht vorhanden sind und die Option nur dazu dient, die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zu 60 % im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
Wo können Sie das Teileinkünfteverfahren in der Steuererklärung beantragen? In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung finden Sie den entsprechenden Antrag.
Teileinkünfteverfahren & Kapitalkonto
Positive steuerfreie Teileinkünfte
Positive steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG erhöhen das Kapitalkonto des Kommanditisten und damit zugleich das Verlustausgleichsvolumen i. S. d. § 15a EStG.
Im steuerbilanziellen Verlust i. H. v. ./. 10.000 ist eine nach § 3 Nr. 40 EStG begünstigte Dividende i. H. v. 50.000 enthalten (steuerfreier Anteil: 40 % von 50.000 = 20.000). Der steuerliche Verlustanteil beträgt somit im Ergebnis ./. 30.000 (./. 10.000 abzgl. 20.000).
Kapitalkontenentwicklung:
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./. 20.000
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steuerbilanz. Verlust
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./. 10.000
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./. 30.000
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In Höhe der Kapitalkontenveränderung (./. 10.000) ist der dem Kommanditisten zuzurechnende Verlust (./. 30.000) nur verrechenbar nach § 15a Abs. 2 EStG , i. H. v. ./. 20.000 ist er ausgleichs- und abzugsfähig.
Negative nicht abziehbare Teileinkünfte
Negative steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG sind bei Anwendung des § 15a EStG wie nicht abziehbare BA zu behandeln (vgl. 3.1 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Seite 2). Bayerisches Landesamt für Steuern v. 27.10.2015 - S 2241a.2. 1-10/11 St32
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 3 Nummer 40, § 3c 2 EStG )
Bezug: BMF-Schreiben vom 23.10.2013, BStBl 2013 I, 1269
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (TEV) in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG)
BMF-Schreiben vom 23.10.2013 (BStBl I S. 1269)
Dieses Schreiben enthält umfassende Informationen zur Anwendung des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG. Es erläutert, in welchen Fällen und in welchem Umfang Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften in der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.
1. Hintergrund: Entscheidungen des BFH
Der BFH hat in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht auf alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die an eine Kapitalgesellschaft überlassen werden, anwendbar ist. Dabei wurde Folgendes entschieden:
- Substanzverluste von Darlehensforderungen: Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen (z. B. Teilwertabschreibungen) unterliegen nicht dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, da Darlehensforderungen als eigenständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
- Überlassung von Wirtschaftsgütern in Betriebsaufspaltungen: Das Teilabzugsverbot gilt grundsätzlich für laufende Aufwendungen (z. B. Kosten für Strom, Wasser, Versicherung) im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. Maschinen, Immobilien) an Kapitalgesellschaften. Es gilt jedoch nicht für substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen.
2. Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft
Die Anwendung des TEV hängt davon ab, zu welchen Konditionen die Überlassung des Wirtschaftsguts an die Kapitalgesellschaft erfolgt:
a) Überlassung zu fremdüblichen Konditionen
- Erfolgt die Überlassung vollentgeltlich und zu fremdüblichen Konditionen, ist § 3c Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Die Aufwendungen stehen in erster Linie im Zusammenhang mit den vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen und nicht mit den erwarteten Beteiligungserträgen.
b) Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Teilentgeltlich oder unentgeltlich)
- Erfolgt die Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu nicht fremdüblichen Konditionen (z. B. unentgeltlich oder teilentgeltlich), ist § 3c Abs. 2 EStG anwendbar. In diesem Fall sind die Aufwendungen teilweise oder vollständig mit den erwarteten Beteiligungserträgen aus der Kapitalgesellschaft (z. B. Gewinnausschüttungen) verbunden.
- Bei teilentgeltlicher Überlassung ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Das Verhältnis des tatsächlich gezahlten Entgelts zu den fremdüblichen Konditionen dient als Aufteilungsmaßstab.
c) Substanzbezogene Aufwendungen
- Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt nicht für Aufwendungen, die sich auf die Substanz des überlassenen Betriebsvermögens beziehen, wie beispielsweise AfA und Erhaltungsaufwendungen.
d) Behandlung von Finanzierungskosten
- Finanzierungskosten (z. B. Zinsaufwendungen) bezüglich der überlassenen Wirtschaftsgüter sind nicht als substanzbezogene Aufwendungen zu behandeln. Daher unterliegen sie bei teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung dem Teilabzugsverbot.
3. Substanzverluste und Substanzgewinne bei Darlehensforderungen
Darlehensforderungen, die im Betriebsvermögen gehalten und einer Kapitalgesellschaft gewährt werden, sind selbstständige Wirtschaftsgüter und getrennt von der Kapitalbeteiligung zu beurteilen:
a) Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen
- Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG findet auf Substanzverluste von Darlehensforderungen (z. B. Teilwertabschreibungen) keine Anwendung. Da Darlehensforderungen eigenständige Wirtschaftsgüter sind, sind solche Verluste vollständig abziehbar.
b) Wertaufholung nach vorausgegangener Teilwertabschreibung
- Bei einer Wertaufholung auf die zuvor abgeschriebene Darlehensforderung ist diese Wertaufholung in vollem Umfang steuerpflichtig, da die vorherige Abschreibung nicht dem Teilabzugsverbot unterlag.
c) Finanzierungskosten
- Finanzierungskosten im Zusammenhang mit gewährten Darlehensforderungen (z. B. Zinsen) sind kein substanzbezogener Aufwand und unterliegen daher dem Teilabzugsverbot bei teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Darlehensgewährung.
4. Wechsel des Veranlassungszusammenhangs
- Der Veranlassungszusammenhang muss für jeden Veranlagungszeitraum geprüft werden. Ein Wechsel des Zusammenhangs kann beispielsweise bei einem Übergang von einer vollentgeltlichen zu einer teilentgeltlichen Überlassung eintreten.
- Im Fall eines Verzichts auf künftige Pachtforderungen muss unterschieden werden, ob der Verzicht betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
5. Anwendung und Geltungsbereich
- Die genannten Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
- Dieses BMF-Schreiben ist eine Konkretisierung der BFH-Urteile und klärt insbesondere die Behandlung von Substanzgewinnen, Substanzverlusten, Finanzierungskosten und die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Überlassungen.
Zusammenfassung
Das BMF-Schreiben erläutert die Anwendung des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften, insbesondere bei Betriebsaufspaltungen. Es klärt, wann Aufwendungen vollständig oder nur anteilig abzugsfähig sind, je nachdem, ob die Überlassung zu fremdüblichen Konditionen erfolgt oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Substanzbezogene Aufwendungen, wie AfA und Erhaltungsaufwendungen, unterliegen nicht dem Teilabzugsverbot. Hingegen werden Finanzierungskosten bei teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung dem Teilabzugsverbot unterworfen.
Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher sorgfältig prüfen, unter welchen Bedingungen Wirtschaftsgüter an eine Kapitalgesellschaft überlassen werden, um die korrekte Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu gewährleisten.
Teileinkünfteverfahren und Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne
A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.
Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b, § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 € =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (> BFH vom 14.7.2010 – BStBl II S. 1011).
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Insgesamt
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Ermäßigt zu besteuern
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Teileinkünfteverfahren
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Veräußerungsgewinn nach
§ 16 EStG
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118.000 €
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100.000 €
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18.000 €
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Freibetrag nach
§ 16 Abs. 4 EStG
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45.000 €
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27.000 €
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18.000 €
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Steuerpflichtig
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73.000 €
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73.000 €
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0 €
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Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des steuerbaren Anteils des Gewinns aus der Veräußerung
Aus Vereinfachungsgründen ist der Umfang des steuerbaren Anteils des Gewinns der veräußerten Anteile regelmäßig entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamthaltedauer zeitanteilig linear (monatsweise) zu ermitteln. Angefangene Monate werden bei der Ermittlung der Gesamtbesitzzeit aufgerundet und bei der Ermittlung der steuerbaren Besitzzeit (1. April 1999 bis Veräußerungsdatum) abgerundet. Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.
A hat am 15. Januar 1997 Anteile i. H. v. 20 % an der C-GmbH erworben (AK umgerechnet 100.000 €), die er am 31. Dezember 2000 nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens eingelegt hat. Am 3. August 2009 veräußerte A die Anteile für 500.000 €.
Die Gesamtbesitzzeit für die Anteile an der C-GmbH beträgt 150 volle und einen angefangenen Monat (= aufgerundet 151 Monate). Auf den Zeitraum 31. März 1999 bis 3. August 2009 entfallen 124 volle Monate und 1 angefangener Monat (= abgerundet 124 Monate). Der Wertzuwachs von 400.000 € für die Anteile an der C-GmbH ist zu einem Anteil von 124/151 = 328.476 € steuerbar. Der Gewinn des Einzelunternehmens ist daher um 71.524 € außerbilanziell zu kürzen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens beträgt der steuerpflichtige Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Jahr 2009 (328.476 € x 60 % =) 197.085 €. Weiter Infos: i
Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns erfolgt im Regelfall auch mit der Kapitalertragsteuer. Ein Antrag auf Wechsel zum Teileinkünfteverfahren ist ebenfalls möglich, wenn die Beteiligung mittel- oder unmittelbar mindestens ein Prozent beträgt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung vorlag (§ 17 EStG).
Bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist R 3.40 EStR 2008 weiter anzuwenden.
Steuererklärung & Teileinkünfteverfahren
Anlage G – für Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die Zeilen 13, 32, 35, 37, 39, 40 und 41 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.
Anlage L – für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Die Zeilen 12, 15, 18 und 20 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.
Anlage S – für Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Die bisherige Zeile 122008 wurde aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Steuerbefreiung aufgeteilt in Wagniskapitalgesellschaften, die vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2008 gegründet wurden (vgl. § 3 Nr. 40a i. V. m. § 52 Abs. 4e EStG) – nunmehr Zeilen 12 und 13. Die Zeilen 11, 16, 19 und 21 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.
Anlage FE 1 – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen: Der Einleitungssatz vor den Zeilen 12 bis 16 und die Zeile 18 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst. In Zeile 28 wurde eine Anlagensicherung für die Anlage Zinsschranke aufgenommen (nur in der Summenspalte).
Anlage FE 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen: Der Einleitungssatz vor den Zeilen 8 bis 11 wurde an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.
Erstattung von Kapitalertragsteuer
Im Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens können Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft nach Maßgabe des § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann durch eine NV-Bescheinigung bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i. S. von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i. S. von § 44b Absatz 5 EStG (Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer auch durch den Freistellungsauftrag durchgeführt wird.
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2008 ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar
Die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2008 wurde vom Bundesverfassungsgericht für teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Regelung sah vor, dass Unternehmen für Beteiligungserträge nur noch die Hälfte der Steuern auf ihre Gewinne zahlen mussten. Das Anrechnungsverfahren, das zuvor angewendet wurde, sah vor, dass die gezahlten Steuern auf die Gewinne angerechnet wurden, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Die Übergangsregelung führte zu einer Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften und verstieß somit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Gericht forderte eine Neuregelung bis spätestens 31.12.2018, um die verfassungswidrigen Auswirkungen zu beseitigen. Siehe auch: BVerfG, Pressemitteilung vom 08.03.2023 zum Beschluss 2 BvR 988/16 vom 07.12.2022
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Teileinkünfteverfahren
EStREStR R 3.40 Teileinkünfteverfahren
EStH 3c 6.7 6b.2 15.7.4 16.13 34.1