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Abgeltungssteuer berechnen & optimieren

Besteuerung der Kapitaleinkünfte durch die Abgeltungssteuer: Berechnen und optimieren Sie Ihre Kapitalerträge.


Inhalt:


Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer in Deutschland, die auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne von Wertpapieren erhoben wird. Sie wurde im Jahr 2009 eingeführt und beträgt aktuell 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Abgeltungssteuer soll dazu beitragen, die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher und transparenter zu gestalten und zugleich Steuerhinterziehung zu erschweren.


Kapitaleinkünfte (09/21)
»Was sollten Sie bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich beachten?« (#1050399)
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Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein weites Feld, das für den Laien nur schwer zu überblicken ist. Unsere Infografik hilft Ihnen zu verstehen, wie diese Einkünfte beim Privat- bzw. beim Betriebsvermögen besteuert werden, und erklärt ihnen die Grundlagen von Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren.


Im Gegensatz zur regulären Einkommensteuer, bei der die Höhe des Steuersatzes vom individuellen Einkommen abhängt, wird die Abgeltungssteuer pauschal auf die Kapitalerträge erhoben. Das bedeutet, dass jeder Kapitalanleger unabhängig von seinem individuellen Steuersatz einen einheitlichen Steuersatz zahlen muss.

Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt, das die Kapitalerträge auszahlt.

Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktien) sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Der Freibetrag beträgt 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Verheiratete). Der übersteigende Betrag unterliegt in der Regel dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank (Abgeltungsteuer).

Es gibt allerdings Ausnahmen von der Abgeltungssteuer, z.B. für bestimmte Anlageformen wie Lebensversicherungen oder Riester-Produkte.

Der Kapitalanleger muss die Erträge nicht in seiner Steuererklärung angeben. Nur wenn keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, wie z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen, müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Allerdings sollte überprüft werden, ob der individuelle Steuersatz niedriger als die Abgeltungssteuer ist. Dann können Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Der Abgeltungssteuer Rechner ermittelt und vergleicht (Günstigerprüfung) die für Kapitalerträge Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Abzug des Freibetrages (Sparerpauschbetrag).

Abgeltungssteuer Rechner

Kapitaleinkünfte Euro

Kirchensteuer


%

Sparerpauschbetrag (Freibetrag)Euro
 Euro
    Euro




Steuertipp 1: Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag . Sofern Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, können Sie Ihre Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage KAP erfassen, sodass Sie die zu viel gezahlte Steuer zurückerhalten (Antrag auf Günstigerprüfung). Das Gleiche gilt, wenn Ihre Kapitaleinkünfte insgesamt unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, Sie aber dennoch Kapitalertragsteuer gezahlt haben; z.B. falls Sie den Sparer-Pauschbetrag in Form eines Freistellungsauftrags lediglich einer Bank zugewiesen haben. Holen Sie sich jetzt die gezahlte Abgeltungsteuer (Kapitlertragsteuer) vom Finanzmat mit der sog. Günstigerprüfung zurück.

Steuertipp 2: So können Sie Kapitalerträge mit Fonds in einem Versicherungsmantel abgeltungssteuerfrei Zinsen und Dividenden vereinnahmen. Weitere Steuervorteile gibt es auch bei der Erbschaftsteuer.

Steuertipp 3: Richte bei Deiner Bank einen so genannten Freistellungsauftrag ein. Dann führt sie keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. Solange Deine Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen unter dem Freistellungsbetrag liegen. Ab 2023 steht jedem ein Freibetrag von 1.000 Euro für alle Kapitalerträge eines Jahres zu. 801 Euro waren es bis 2022. Bestehende Freibeträge werden zu Beginn des Jahres 2023 automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Ehegatten haben die Möglichkeit zur Erteilung von getrennten oder gemeinsamen Freistellungsaufträgen. Alternativ haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots zu stellen.

Steuertipp 4: Für Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen oder private Kapitalerträge haben und die Anwendung der Abgeltungsteuer nicht wünschen, bietet das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG eine Möglichkeit zur Steueroptimierung. Dieses Verfahren ermöglicht es, 40% der Beteiligungserträge steuerfrei zu stellen und im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben zu 60% abzuziehen (§ 3c Abs. 2 EStG). Besonders relevant ist dies für Dividenden, Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalanteilen, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Auch Tätigkeitsvergütungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen unter das Teileinkünfteverfahren. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist antragsgebunden und kann für jede Beteiligung gesondert ausgeübt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Zudem ermöglicht das Verfahren den Abzug von Werbungskosten und den Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten. Beachten Sie, dass das Teileinkünfteverfahren nur für betriebliche Einkünfte gilt, da private Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, es sei denn, es wird eine Option zum Teileinkünfteverfahren beantragt. Mehr Infos siehe Teileinkünfteverfahren.


Optimieren Sie Ihre Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung und Teileinkünfteverfahren

Seit 2009 bietet das deutsche Steuerrecht Anlegern interessante Möglichkeiten, ihre Kapitaleinkünfte steueroptimiert zu erfassen. Durch die Einführung des Abgeltungstarifs und die Möglichkeit, zwischen diesem und dem Normaltarif zu wählen, eröffnen sich Wege, die Steuerlast auf Kapitaleinkünfte zu minimieren. Zudem bietet das Teileinkünfteverfahren für Dividenden aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen eine weitere Option zur Steueroptimierung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie diese Regelungen zu Ihrem Vorteil nutzen können.


Abgeltungstarif vs. Normaltarif: Die Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung ist ein Verfahren im deutschen Steuerrecht, das vom Finanzamt durchgeführt wird. Dabei wird geprüft, welche Steueroption für Ihre individuelle Situation am günstigsten ist.

Wenn Sie Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben, überprüft das Finanzamt, ob sich eine Rückzahlung ergibt (sog. Günstigerprüfung). Das Finanzamt ermittelt und vergleicht bei der Günstigerprüfung die tatsächlich zu zahlende Steuer auf Kapitalerträge, ob diese niedriger ist als die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Tipp: Die Günstigerprüfung kann sich für Steuerpflichtige lohnen, wenn sie Kapitalerträge erzielt haben und über ein zu versteuerndes Einkommen verfügen, das unter dem Solidaritätszuschlag-Freibetrag von derzeit 972 Euro pro Jahr liegt.

Wenn die tatsächlich zu zahlende Steuer niedriger ist als die pauschale Abgeltungssteuer, kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung oder Erstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Günstigerprüfung nur für natürliche Personen und nicht für Unternehmen oder juristische Personen gilt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Günstigerprüfung nur für bestimmte Kapitalerträge möglich ist, z.B. für Zinsen aus Bankguthaben, Dividenden aus Aktien oder Gewinne aus Investmentfonds. Für andere Kapitalerträge wie Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder Beteiligungserträge gibt es keine Möglichkeit der Günstigerprüfung.

Kapitaleinnahmen, die dem Abgeltungstarif unterliegen, werden pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert, ohne dass Werbungskosten abgezogen werden können. Im Gegensatz dazu erlaubt der Normaltarif die Berücksichtigung von Werbungskosten, was insbesondere für Anleger mit höheren Ausgaben interessant sein kann.

Moderne Steuerprogramme führen automatisch eine Günstigerprüfung zwischen dem Abgeltungs- und dem Normaltarif durch. Dies bedeutet, dass nach Eingabe Ihrer Kapitaleinkünfte und Werbungskosten das Programm berechnet, welche Besteuerungsform für Sie günstiger ist. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht mehr Steuern zahlen, als unbedingt nötig.

Ob sich die Günstigerprüfung lohnt, hängt von der individuellen Steuersituation ab und sollte am besten mit einem Steuerberater besprochen werden.

Wann kommt die Günstigerprüfung zum Einsatz?

Die Günstigerprüfung findet in der Regel Anwendung bei Kapitalerträgen . Seit 2009 prüft das Finanzamt auf Ihren Antrag, ob die Einbeziehung Ihrer Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer zu einem günstigeren Ergebnis führt als die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer.

Abgeltungsteuer vs. Einkommensteuer:

  • Abgeltungsteuer: Bei der Abgeltungsteuer wird auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne pauschal ein Steuersatz von 25% erhoben (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
  • Einkommensteuer: Bei der Einkommensteuer werden die Kapitaleinkünfte mit Ihrem gesamten Einkommen verrechnet. Je nach Höhe Ihres gesamten Einkommens kann dann Ihr persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommen, der unter Umständen niedriger als 25% ist.

Vorteile der Günstigerprüfung:

  • Sie können unter Umständen Steuern sparen, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt.
  • Das Finanzamt übernimmt die Prüfung für Sie.

Wie kann ich die Günstigerprüfung beantragen?

Wenn Sie die Günstigerprüfung nutzen möchten, müssen Sie dies in Ihrer Steuererklärung beantragen. In der Regel ist dafür die Anlage KAP auszufüllen.

Wichtig zu wissen:

  • Die Günstigerprüfung ist nicht verpflichtend.
  • Wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass die Abgeltungsteuer für Sie die günstigere Variante ist, gilt Ihr Antrag auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuer automatisch als nicht gestellt.

Hinweis: Nach § 32d Abs. 6 EStG können Kapitalerträge auf Antrag statt mit der Abgeltungssteuer mit dem individuellen Einkommensteuertarif besteuert werden, wenn dies zu einer geringeren Steuerlast führt (Günstigerprüfung). Dieses Wahlrecht muss im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids gestellt werden. Ein Klageverfahren beim Niedersächsischen FG beschäftigte sich mit der Frage, ob ein solcher Antrag auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden kann. Das FG entschied, dass eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids aufgrund groben Verschuldens der Klägerin nicht möglich ist. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich und das Verfahren wird nun beim BFH unter dem Az. VIII R 14/13 fortgeführt. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, ruhen gesetzlich, eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt.

Weitere Informationen:


Das Teileinkünfteverfahren: Eine Option für Dividenden

Für Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können Anleger zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Abgeltungsteuer wählen. Das Teileinkünfteverfahren kommt automatisch bei Beteiligungen im Betriebsvermögen zur Anwendung, kann aber auch bei privaten Kapitalanlagen unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei einer Beteiligung von mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft) gewählt werden.

Beim Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Dividendeneinnahmen steuerfrei, während gleichzeitig 60 % der damit verbundenen Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies kann insbesondere für Anleger mit hohen Dividendeneinnahmen und entsprechenden Ausgaben eine attraktive Option sein.

Praktische Umsetzung

Um von diesen Regelungen zu profitieren, sollten Sie alle Ihre Kapitaleinkünfte und Werbungskosten sorgfältig erfassen. Nutzen Sie Steuerprogramme, die eine automatische Günstigerprüfung durchführen, und prüfen Sie, ob das Teileinkünfteverfahren für Ihre Dividendeneinnahmen eine sinnvolle Option darstellt. Beachten Sie dabei, dass die Wahl des Teileinkünfteverfahrens oder der Abgeltungsteuer je nach individueller Situation unterschiedlich vorteilhaft sein kann.

Das Teileinkünfteverfahren kann in folgenden Situationen sinnvoll sein:

1. Hohe Kapitaleinkünfte und niedriger persönlicher Steuersatz:

  • Wenn Sie hohe Kapitaleinkünfte aus Aktien, Dividenden oder anderen Kapitalanlagen erzielen und Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, kann das Teileinkünfteverfahren zu einer Steuerersparnis führen.
  • Dies liegt daran, dass im Teileinkünfteverfahren nur 60% Ihrer Kapitaleinkünfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert werden, während die restlichen 40% steuerfrei bleiben.

2. Beteiligung an Kapitalgesellschaften:

  • Wenn Sie an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) beteiligt sind und aus dieser Beteiligung Gewinne erzielen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren wählen.
  • Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie aktiv in der Gesellschaft tätig sind und die Beteiligung aus unternehmerischen Gründen halten.

3. Nutzung von Verlustvorträgen:

  • Wenn Sie in der Vergangenheit Verluste aus Kapitalanlagen erzielt haben, können Sie diese Verluste im Teileinkünfteverfahren mit späteren Gewinnen verrechnen.
  • Dies kann zu einer Steuerminderung führen, da die Verluste zu 60% mit Ihren späteren Gewinnen verrechnet werden können.

4. Günstigerprüfung:

  • Das Teileinkünfteverfahren kann im Rahmen der Günstigerprüfung mit der Abgeltungsteuer verglichen werden.
  • Das Finanzamt prüft, welche Option für Sie in Ihrer individuellen Situation die günstigere ist.

Ob das Teileinkünfteverfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation und Ihren persönlichen Präferenzen ab.

Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.

Weitere Informationen:

Fazit

Die Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerlast auf Kapitaleinkünfte sind vielfältig. Durch die geschickte Wahl zwischen Abgeltungstarif und Normaltarif sowie die Nutzung des Teileinkünfteverfahrens können Anleger ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Wichtig ist, alle relevanten Einnahmen und Ausgaben genau zu dokumentieren und die Entscheidung auf Basis einer fundierten Günstigerprüfung zu treffen. So können Sie sicherstellen, dass Sie das Maximum aus Ihren Kapitalanlagen herausholen.


Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer: Kapitalerträge optimieren

Kapitalerträge aller Art wie u. a. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder -zertifikaten als auch Veräußerungsgewinne werden mit einer Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 %. Insgesamt unterliegen Kapitalerträge somit einem Steuersatz von 27,82 % bzw. 28 %. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden Kapitalerträge nicht mehr auf die zumutbare Belastung zur Berechnung der außergewöhnlichen Einkünfte angerechnet. Darüber hinaus können Kapitalerträge nicht mehr auf Antrag bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags berücksichtigt werden.


Abgeltungsteuer
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Verschiedene Veranlagungsverfahren

Im Bereich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte müssen Sie zwischen insgesamt 4 Veranlagungsverfahren unterscheiden: Da gibt es zum einen die Pflichtveranlagung zum individuellen progressiven Steuersatz für Kapitaleinkünfte, die anderen Einkunftsarten zugehören:

Im Bereich der Abgeltungsbesteuerung gibt es 3 Veranlagungsverfahren:

  1. Variante eins ist die Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Diese gilt für alle Auslandseinkünfte und Erträge aus Auslandsdepots und insbesondere für ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds.
  2. Variante zwei ist die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Hier erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Abgeltungsteuersatz. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird angerechnet. Ich prüfe für Sie, ob Sie ggf. eine Steuererstattung erwarten können, z. B. wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, oder wenn Sie mehrere inländische Depots unterhalten. Hier ist ggf. eine depotübergreifende Verlustverrechnung durchzuführen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuerhalten. Die notwendigen Anträge auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung stelle ich bei Ihren Banken.
  3. Schließlich kommt noch die Antragsveranlagung zum individuellen, progressiven Einkommensteuersatz zur Anwendung, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Diese wird vielfach als Günstigerprüfung bezeichnet. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde jedem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen. Letzteres macht naturgemäß nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Auch wird diese Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gewährt. D. h. Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung einbeziehen.

Ich analysiere für Sie, in welchen Fällen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer führt.


Optimieren Ihrer Wertpapieranlagen

Die Abgeltungsteuer erfordert eine stetige Neuausrichtung in der betreffenden Geldanlagestrategie. So findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die den Einkunftsarten "Gewerbebetrieb", "selbstständige Arbeit" oder "Vermietung und Verpachtung" zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Ebenfalls nicht von der Abgeltungsteuer tangiert sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung. Ich analysiere für Sie, inwieweit Sie in der optimalen Zuordnung Ihrer Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkunftsarten Steuern minimieren können.


Festverzinsliche Wertpapieranlagen

Hier kann sich die Verlagerung künftiger Zinserträge auf Zeiträume lohnen, in denen Sie voraussichtlich einer Steuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen. In Kombination mit der Wahlveranlagung zum persönlichen Steuersatz und unter Einbeziehen Ihres persönlichen Steuersatzes prüfe ich für Sie, ob es für Sie vorteilhaft ist, Zinserträge in kommende Jahre zu verlagern. Dies könnten Sie z. B. durch den Kauf von Zero-Bonds erreichen. Sprechen Sie mich gerne darauf an.


Fondsanlagen

Ausschüttungen aus Investmentfonds unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), egal, ob es sich dabei um Dividenden, Zinserträge oder realisierte Kursgewinne handelt. Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die in einem Auslandsdepot verwahrt sind, wird weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer Abgeltungsteuer einbehalten und an die Finanzkasse abgeführt. Erst bei Veräußerung solcher Fondsanteile sind Sie verpflichtet, den Gewinn der Abgeltungsteuer im Veranlagungsverfahren zu unterwerfen. Es entsteht so ein Steuerstundungseffekt, den Sie nutzen können. Ich berate Sie diesbezüglich gerne.


Wenig Nutzen haben Sie hingegen, wenn Sie ausländische Thesaurierungsfonds über Ihr inländisches Kreditinstitut kaufen. Die Hausbank zieht Abgeltungsteuer ab, wenn Ausschüttungen erfolgen. Unter die Abgeltungsteuer fallen in solchen Fällen auch ausländische Erträge (ausländische Dividenden). Ich suche/Wir suchen für Sie die optimale Gestaltungsmöglichkeit.


Veräußerung von Anteilen an ausländischen Thesaurierungsfonds

Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen Thesaurierungsfonds ist zu beachten, dass Sie bereits versteuerte, als zugeflossen geltende, ausschüttungsgleiche Erträge aus dem Veräußerungsgewinn aussondern. Denn sonst versteuern Sie diese Erträge doppelt. Sprechen Sie daher vor dem Verkauf solcher Anteile mit mir. Ich nehme/Wir nehmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung die erforderlichen Korrekturen vor und ziehe bereits versteuerte Erträge von der "Höhe der Kapitalerträge" ab. Ich sorge dafür, dass Sie nichts zweimal versteuern!


Zertifikate

Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die Sie nach dem 14.3.2007 erworben haben, werden mit der 25 %igen Abgeltungsteuer belastet. Dies, obwohl Sie die Papiere vor dem 1.1.2009 erworben haben. Im Gegenzug können Sie aber auch Verluste aus der Veräußerung den übrigen Kapitaleinkünften gegenrechnen. Ich checke Ihr Depot. Enthält dieses Zertifikate, von denen keine signifikanten Kurssteigerungen mehr zu erwarten sind, kann es sich lohnen, diese unter Verlustverrechnung zu veräußern. Ich sage Ihnen, in welchem Umfang dies möglich ist und welche steuerlichen Vorteile damit verbunden sind.


Totalverluste und Termingeschäfte

Haben Sie aus Wertpapieranlagen einen Totalverlust erlitten? Etwa weil der Emitent Pleite ging oder weil die Kurse wertlos verfallen sind? Haben Sie Verluste durch Verfall von Termingeschäften erlitten? Oder mussten Sie als Stillhalter einen Barausgleich leisten? In solchen Fällen sollten Sie mich kontaktieren. Denn Ihr Finanzamt wird Ihnen den Totalverlust nicht anerkennen. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums liegt eine Veräußerung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, was bei einem Totalverlust regelmäßig der Fall ist:. Der Veräußerungspreis beträgt 0 EUR. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedoch in mehreren Verfahren Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen als Werbungskosten zugelassen.


Die einleuchtende Argumentation des Bundesfinanzhofs: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Unter Bezugnahme auf die entsprechende Bundesfinanzhof-Entscheidung erkläre ich daher Ihre Totalverluste in jedem Fall im Rahmen Ihrer Steuerveranlagung. Zur steuerlichen Geltendmachung solcher Verluste ist die Abgabe der sogenannten "Anlage KAP" zur Steuererklärung notwendig. Denn ihr Kreditinstitut hat diese Verluste nicht automatisch in den Verlustverrechnungstopf "Sonstige" eingestellt. Ich erledige das alles für Sie.


Werbungskostenabzug

Als weitere Konsequenz der Abgeltungsteuer werden Werbungskosten in Verbindung mit Geldanlagen generell nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung. Ich empfehle Ihnen jedoch, alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage zu dokumentieren und mir mitzuteilen. Ggf. mache ich für Sie die Werbungskosten unter Berufung auf diverse anhängige Bundesfinanzhof-Entscheidungen geltend. Derzeit ist vor dem Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, in welchem es um die Frage des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten geht, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in dem Vorverfahren einen Werbungskostenabzug in tatsächlicher Höhe bejaht. Bei anderen Finanzgerichten sind weitere Verfahren zur Frage der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten anhängig.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das Abzugsverbot für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verfassungsgemäß ist. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, sind seit dem Jahr 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Der BFH widersprach damit dem Finanzgericht Düsseldorf, welches in erster Instanz zu Gunsten von Anlegern zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt war.


Anrechnung und Rückerstattung gezahlter ausländischer Quellensteuern

Gezahlte bzw. von Ihren Erträgen einbehaltene ausländische Quellensteuern muss die Depotbank bei der Abgeltungsteuer zwar berücksichtigen, ohne Initiative Ihrerseits geht es aber auch hier nicht. Das automatische Verrechnungssystem berücksichtigt nur solche Quellensteuern, die nicht höher waren als die "anrechenbare" nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Konnte aber die anrechenbare ausländische Quellensteuer nicht vollständig auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden, weil die tatsächlich geschuldete Abgeltungsteuer niedriger war, können Sie zu viel bezahlte Quellensteuern nur über die Einkommensteuerveranlagung zurückholen. Und dies gilt auch nur dann, wenn weitere positive Kapitalerträge vorhanden sind.

Ich prüfe die Anrechnung gezahlter ausländischer Quellensteuern und führe für Sie ggf. auch das Rückerstattungsverfahren für die gezahlten, nicht anrechenbaren Quellensteuern durch.


Umwandlung privater Kapitalerträge in nicht abgeltungsteuerpflichtige betriebliche Kapitaleinkünfte

Werden abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte innerhalb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vereinnahmt, ergeben sich zur Abgeltungsbesteuerung folgende Vorteile: Dividenden und Kursgewinne aus Aktien (Unternehmensbeteiligungen) müssen nur zu 60 % versteuert werden (zum Tarifsteuersatz) und 60 % aller im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften anfallenden Aufwendungen (Werbungskosten) können vom Gewinn steuermindernd abgezogen werden. Außerdem können sämtliche Verluste mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, die allgemeinen Restriktionen bei der Aktien-Verlustverrechnung gelten nicht. Besitzen Sie umfangreiches Aktienvermögen, sprechen Sie mich/uns unbedingt an.Sie sehen, es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerlichen Optimierung Ihrer Kapitalerträge. Bleiben Sie bei Ihren Kapitaleinkünften trotz der durch die Bank durchgeführten Abgeltungsbesteuerung nicht passiv. Ich empfehle Ihnen, den Steuerabzug Ihrer Bank nicht einfach hinzunehmen.


Kapitalanlagen mit von ungewissem Ereignis abhängigen Entgelt

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „oder gewährt worden ist” sollen die Fälle erfasst werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist (BMF-Schreiben vom 21.7.1998, IV B 4 – S 2252 – 116/98).

Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Emission aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu den Fällen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gegeben sein muss. Eine rückschauende Betrachtung, ob eine sichere Kapitalrückzahlung bzw. ein sicherer Kapitalertrag vorliegt, ist nicht möglich.

Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen können:

· Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert (Erträge aus festverzinslichen – mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung – Kapitalforderungen, Auf- und Abzinsungspapiere).

· Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.

· Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.

Sofern keine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen zu bejahen ist, ist eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu verneinen.

Es ist jedoch zu prüfen, ob ggf. eine Steuerpflicht nach anderen Vorschriften insbesondere gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben ist.

Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen zum Basispreis eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet sind, unterlagen nach der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung, da sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben – entweder weil bei lieferbaren Gegenständen nur auf die Differenz zwischen Börsen- oder Marktpreis zum Basispreis zu verschiedenen Zeitpunkten abgestellt wird (z.B. bei Waren-, Wertpapier und Devisentermingeschäften) oder weil die Basiswerte von ihrer Natur her nicht lieferbar sind (z.B. Aktienindex). Diese Behandlung erschien dem Gesetzgeber nicht sachgerecht. Die Besteuerung dieser Geschäfte wird nunmehr durch die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG abgedeckt.

Von der neuen Formulierung erfasst werden z.B. nicht nur Waren- und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich einschließlich Swaps, lndex-Optionsgeschäfte oder Futures. Darüber hinaus sollen auch lndexzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehören. Der Besteuerung unterliegen sollen allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B. Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.

Hinsichtlich der Definition der vorstehenden Begriffe vgl. ABC Teil B und das BMF-Schreiben vom 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01, welches umfassend zur steuerrechtlichen Behandlung des jeweiligen Termingeschäfts Stellung nimmt.

Da die gesetzliche Formulierung „unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage” auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, kommt dem Erfordernis der sichereren Kapitalrückzahlung und/oder des sichereren Kapitalertrags eine entscheidende Bedeutung zu.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

Für den Rückzahlungsbetrag kann keine Betragsgrenze beziffert werden. Vielmehr genügt jede garantierte Rückzahlung.

Nicht die Bezeichnung oder zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage, sondern allein der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung ist maßgebend für die einkommensteuerrechtliche Behandlung, so dass die Bezeichnungen einiger Finanzprodukte deren einkommensteuerrechtlicher Behandlung widersprechen können.

So fallen Optionsscheine grundsätzlich nicht unter § 20 EStG. Eine abweichende Beurteilung gilt jedoch z.B. für die „Range Warrants” bzw. für die sog. „Capped Warrants” (siehe die entsprechenden Stichwörter im ABC Teil A), da sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag gesichert ist.

Dagegen ist der Ertrag von Anleihen grundsätzlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, eine Ausnahme gilt jedoch z.B. für „Full-Index-Link-Anleihen” (siehe das entsprechende Stichwort im ABC Teil B), bei denen sowohl der Kapitalertrag als auch die Kapitalrückzahlung von der ungewissen Entwicklung eines Index abhängen. Im Zweifel sind die Emissionsbedingungen bzw. die bei jeder Bank ausliegenden Wertpapiergattungsdaten erforderlich.

In einer alphabetischen Zusammenstellung werden die Kapitalanlageformen aufgelistet, deren Kapitalertrag unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt (ABC Teil A). Hierbei wird insb. auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zwischenveräußerung eingegangen. Zum besseren Verständnis werden vorangestellt einige Begriffe gesondert erläutert.

Für die Finanzprodukte die im Regelfall nicht unter § 20 EStG einzuordnen sind, wurde gleichfalls eine alphabetische Darstellung gewählt (ABC Teil B). Sofern im Einzelfall eine Subsumtion unter § 20 EStG in Betracht kommt, wird unter dem jeweiligen Stichwort gesondert darauf hingewiesen. Auf steuerrechtliche Hinweise ist aufgrund umfassender Erläuterungen im BMF-Schreiben vom 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01, beim ABC Teil B weitestgehend verzichtet worden. Stattdessen ist die Erläuterung der einzelnen Produkte in den Vordergrund gestellt worden, um zum einen das wirtschaftliche Verständnis für das jeweilige Derivat zu vermitteln, und zum anderen in diesem Zusammenhang herauszustellen, dass aufgrund der fehlenden Kapitalrückzahlungs- und Kapitalertragsgarantie keine Besteuerung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in Betracht kommt.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des „Bonds-Stripping” wird in einer gesonderten Anlage dargestellt.

Emissionsrendite:

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EStG sind steuerpflichtig die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a – d EStG, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Der Begriff Emissionsrendite ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um die Rendite, die bei der Emission des Wertpapiers bzw. bei der Begründung der Forderung von vornherein zugesagt und bis zur Einlösung des Wertpapiers/der Forderung mit Sicherheit erzielt werden wird.

Die Einnahmen, die rechnerisch der auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen entfallenden Emissionsrendite entsprechen, können nach den im BMF-Schreiben vom 24.1.1985, IV B 4 – S 2252 – 4/85 entwickelten Grundsätzen ermittelt werden.

Die Emissionsrendite ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, z.B. durch den Emissionsprospekt oder eine Bestätigung des Kreditinstituts oder Emittenten. Eine Ermittlung durch das FA erfolgt nicht.

Sofern der Steuerpflichtige – aus welchen Gründen auch immer – die Emissionsrendite nicht nachweist, erfolgt für die Besteuerung die Zugrundelegung der sog. Marktrendite. Dem Steuerpflichtigen wird somit das Recht gewährt, durch den Nachweis die Besteuerung nach der Emissionsrendite und das Unterlassen des Nachweises die Besteuerung nach der Marktrendite zu wählen.

Erfolgt eine Besteuerung nach der rechnerisch auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen entfallenden Emissionsrendite, so ist es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich, die bereits vom Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuernden Zinsen und die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG zu versteuernden Stückzinsen auszuscheiden, da die Emissionsrendite sämtliche Erträge umfasst (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Marktrendite

Sofern der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nachweist oder die Wertpapiere und Kapitalanforderungen keine Emissionsrendite haben, erfolgt der Ansatz der Marktrendite (Differenzmethode). Hier ist als Kapitalertrag der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen anzusehen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Der steuerpflichtige Kapitalertrag kann regelmäßig anhand der Abrechnungen der Kreditinstitute über den An- und Verkauf der Wertpapiere berechnet werden, die deshalb ggf. zusätzlich zur Steuerbescheinigung anzufordern sind.

Da die Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis ist, kann der Kapitalertrag positiv oder negativ sein. Das heißt durch den Ansatz der Marktrendite werden unter Umständen realisierte marktbedingte Kursschwankungen der betreffenden Kapitalforderung in die Besteuerung nach § 20 EStG einbezogen. Da der Nachweis der Emissionsrendite und deren besitzzeitanteilige Ermittlung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, wollte der Gesetzgeber mit der Marktrendite eine leichtere Form der Ertragsermittlung zulassen. Hierbei nimmt der Gesetzgeber in gewissem Umfang in Kauf, dass sich Wertveränderungen auf der Vermögensebene, verursacht durch den Kapitalmarkt (z.B. Zinsniveauänderungen), auch ertragsteuerlich niederschlagen.

Liegt ein Kursverlust hingegen eindeutig auf der Vermögensebene (Insolvenz oder Vergleich des Anleiheschuldners), darf dieser bei der Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall muss eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf solche Fälle erfolgen, in denen die bei Ausgabe der Kapitalanlage zugrunde gelegten Vertragsbedingungen eingehalten werden, d.h. dass die Papiere auch tatsächlich zum Ende der Laufzeit eingelöst werden.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verwendet zwar den Begriff der Marktrendite nicht ausdrücklich, es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass diese Vorschrift den Ansatz der Marktrendite als der sich am (Kapital-)Markt ergebenden Rendite bestimmt („Differenz zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung”). Ertragsbeeinflussende Faktoren, die außerhalb des Kapitalmarkts wirken, dürfen daher diese Rendite nicht beeinflussen. Um einen solchen Einfluss von außerhalb des Kapitalmarkts handelt es sich jedoch bei der nach Emission einer Anleihe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Anleiheschuldners, die dazu führt, dass der dem Anleger nach den am Kapitalmarkt geltenden Emissionsbedingungen zustehende Anspruch auf Zahlung des Einlösungsbetrag – i.d.R. 100 % des Nominalwerts – nicht erfüllt wird.

In einem solchen Fall besteht daher kein Wahlrecht, die Emissionsrendite oder die Marktrendite anzusetzen. Ein Ansatz der Marktrendite scheidet aus. Wenn die Forderung nicht vollständig ausgefallen ist, kommt nur noch der Ansatz einer anteiligen Emissionsrendite in Betracht. Soweit z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans nur eine Quote der Gesamtforderung zurückgezahlt wird, ist zu prüfen, ob die geleistete Rückzahlung auch auf den dem Gläubiger der Kapitalerträge geschuldeten Zinsanteil (kalkulierte „Emissionsrendite”) entfällt. Ein solcher Anteil der Rückzahlung stellt dann die anteilige Emissionsrendite dar, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag ist.

Bei der Ermittlung der Marktrendite sind etwaige mit dem Erwerb oder der Veräußerung im Zusammenhang stehende Nebenkosten wie z.B. Bankprovisionen und Spesen nicht mit einzubeziehen.

Falls die Kapitalanlage nicht auf Euro lautet, ist das Entgelt für den Erwerb und die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung in der ausländischen Währung und damit auch der Unterschied zwischen beiden Größen in der ausländischen Währung zu ermitteln. Erst der Unterschiedsbetrag, d.h. die Marktrendite in der ausländischen Währung, wird in Euro umgerechnet. Diese Rechnungsweise bewirkt, dass Wechselkursschwankungen, die auf die Kapitalvermögensebene entfallen, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden, sondern allenfalls – falls das Papier nicht mehr als 1 Jahr gehalten wird – als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

Flat-Handel

Bei flat gehandelten Wertpapieren sammeln sich die Erträge im Kurs an. Die Stückzinsen sind somit in der Flat-Notierung bereits enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Praktisch werden am deutschen Finanzmarkt nur „Genussscheine” (s. das entsprechende Stichwort im ABC Teil A) flat gehandelt, da nach den deutschen Bankusancen dem Erwerber einer verzinslichen Schuldverschreibung die Stückzinsen in aller Regel gesondert in Rechnung gestellt werden. Jedoch werden an ausländischen Börsen zum Teil auch die Stückzinsen mit im Kurs ausgewiesen. Sofern bei den einzelnen Anlageformen theoretisch ein Flat-Handel vorkommen könnte, wird im ABC Teil A gesondert darauf hingewiesen.

Kapitalanlage

Ersterwerber

Erst/Zweiterwerber

Zweiterwerber etc.

laufende Erträge

Endfälligkeit

Zwischenveräußerung

laufende Erträge

Endfälligkeit

Abzinsungspapiere

Bei einem Abzinsungspapier handelt es sich um ein Wertpapier, das unter seinem Nennwert ausgegeben und zum Nennwert eingelöst wird.

Die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag stellt den Ertrag dieser Anlageform dar.

Abzinsungspapiere sind z.B.:

  • Finanzierungsschätze siehe unter Bundeswertpapiere
  • U-Schätze, siehe unter Bundeswertpapiere
  • Disagio-Anleihen
  • Sparbriefe, abgezinst
  • Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds)

· Stripped Bonds (bei Trennung von Stammrecht und Zinsschein durch den Emittenten) siehe auch Anlage „Stripped Bonds”

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

Agio-Anleihen

Hierbei handelt es sich um verzinsliche Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zurückgezahlt werden.

(Beispiel: Nennwert: 100 EUR. Rückzahlungskurs 108 EUR).

Das Agio ist steuerpflichtiger Ertrag.

Die von der Finanzverwaltung im Disagio-Erlass niedergelegten Grenzen sind analog anzuwenden (siehe unter Disagio-Anleihen)

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen und Stückzinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c bei

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

bei „Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

Des Weiteren werden als Agio-Anleihen auch Schuldverschreibungen bezeichnet, die mit einem Agio ausgegeben und zum Nennwert eingelöst werden. In diesem Fall gehört das Agio zu den Anschaffungskosten der Schuldverschreibung. Es liegen keine Werbungskosten vor.

Nebenstehende steuerliche Behandlung ist nicht anwendbar

Aktienanleihen (Hochzinsanleihe/cash or share bonds/reverse convertible bonds) Hierbei handelt es sich in der klassischen Form um i.d.R. kurzlaufende Schuldverschreibungen Emittenten hoher Bonität, die mit einer hohen Verzinsung und einem Aktienandienungsrecht des Emittenten ausgestattet sind. D.h., der Emittent darf wahlweise bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung die Rückzahlung des Nominalbetrags in Geld vornehmen oder eine bestimmte Menge Aktien liefern, falls die Aktien unter dem bei Emission bestimmten Basispreis notiert.

Beispiel:

Commerzbank-Aktienanleihe Emittentin: Sal. Oppenheim jr. & Cie Ausgabe im November 1998

WKN: 300 671

Verzinsung: 10,25 %

Laufzeit: 8.12.2000

Mindeststückelung: 10.000 DM

Anzahl der Aktien: 188

Basispreis: 53,19 DM

Bei Endfälligkeit erfolgt die Rückzahlung nach Wahl der Emittentin entweder zu pari in Geld (Rückzahlung des Nominalbetrags) oder es werden je 10.000 DM Nominalbetrag 188 Aktien der Commerzbank geliefert.

Wenn der Schlusskurs der Commerzbankaktie unter dem Basispreis liegt, wird die Emittentin voraussichtlich die Lieferung der Aktien vornehmen.

Berechnungsgrundlage bei Emission:

188 × 53,19 DM = 9.999,72 DM

Läge der Schlusskurs der Aktien bei 48,19 DM hätten die von der Emittentin gelieferten Aktien einen

Wert i.H.v. 9.059,72 DM

Der Kapitalanleger spekuliert darauf, dass der Kurs der Aktien stagniert oder steigt.

§ 20 Abs. 1 Nr 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Emittenten ausgeübt wird und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen werden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Emittenten ausgeübt wird und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen werden.

Anleihen

Der Begriff Anleihe ist eine Sammelbezeichnung für alle verzinslichen Schuldverschreibungen.

Normalerweise sind die Gläubigerrechte verbrieft, daneben gibt es aber auch Anleihen bei denen keine Wertpapiere ausgegeben werden (sog. Wertrechtsanleihen – Schuldbuchforderungen).

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden auch die Begriffe Renten, Obligationen und Bonds verwendet.

festverzinsliche Anleihen

(laufender, gleichbleibender Zins)

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in

Höhe der verausgabten Stückzinsen

nur bei „Flat-Handel”

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzügl.

Zinsen

oder

Marktrendite

variabel verzinsliche Anleihen

siehe unter Floater

Annuitäten-Bonds

(Tilgungsanleihen mit gestreckter Rückzahlung)

Hierbei handelt es sich um eine Anleiheform, bei der die Rückzahlung nach einem bestimmten Tilgungsplan erfolgt. Die jeweilige Rate beinhaltet nicht nur den Tilgungs-, sondern auch einen Zinsanteil. Die erste Zeit ist zins- und tilgungsfrei.

Dieser Anlagetyp ähnelt stark den abgezinsten Nullkupon-Anleihen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag:

Zinsanteil der Annuität Berechnung:

Karte 3.9

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag:

Zinsanteil der Annuität

Berechnung:

Karte 3.9

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzügl.

Zinsen

oder

Marktrendite

Argentinienanleihen

In den neunziger Jahren hatte Argentinien auf europäische Währungen lautende festverzinsliche Anleihen im Wert von 23 Mrd. US-Dollar vergeben. Aufgrund einer Wirtschaftskrise wurden seitens der argentinischen Regierung Ende Dezember 2001 die Zinszahlungen und die Tilgung für alle ausstehenden Auslandsanleihen ausgesetzt. Die Banken haben daraufhin die Papiere vom Handel mit Stückzinsberechnung auf den sog. Flat-Handel umgestellt.

Die Anleihen sind durch diese Maßnahme nicht zu Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c geworden. Zur steuerlichen Behandlung siehe unter Anleihen; siehe auch unter FD-Bonds.

Aufzinsungspapiere

Bei einem Aufzinsungspapier handelt es sich um ein Wertpapier, das zum Nennwert ausgegeben und am Ende der Laufzeit zu einem höheren Betrag eingelöst wird.

Die Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag stellt den Ertrag dieser Anlageform dar.

Das bekannteste Aufzinsungspapier in der Bundesrepublik ist der Bundesschatzbrief Typ B, siehe unter Bundeswertpapiere

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

Auslandsanleihen

Anleihen, die entweder von einem inländischen Emittenten im Ausland oder von einem ausländischen Emittenten im Inland emittiert werden.

Die Besteuerung der Zinserträge aus Auslandsanleihen richtet sich nach der Ausgestaltung der Anleihe (z.B. Anleihen, festverzinslich oder Floater).

Zinseinnahmen in Fremdwährung sind mit dem Devisengeldkurs des Tages umzurechnen, an dem die Zinserträge zufließen bzw. gutgeschrieben werden. Wechselkursgewinne bzw. -verluste aus der Rückzahlung des Anleihekapitals betreffen grundsätzlich die ertragsteuerlich nicht relevante Vermögensebene

Bandbreiten-Optionsscheine (Range Warrants)

Bei Bandbreiten-Optionsscheinen handelt es sich um ein Paket von Optionsscheinen, die meist auf Indizes lauten (vgl. das Stichwort „Optionsscheine” im ABC Teil B). Befindet sich der betreffende Wert am Fälligkeitstag (Ausübungstag) innerhalb der vereinbarten Bandbreite eines der Optionsscheine, hat dessen Inhaber das Recht, von dem Emittenten neben der Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens die Zahlung eines zusätzlichen Betrages (Ausübungsbetrag) zu verlangen; aus den übrigen Optionsscheinen erhält der Anleger lediglich das überlassene Kapitalvermögen zurück. Da in jedem Fall die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt wird, handelt es sich bei dem Ausübungsbetrag um Einkünfte aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 10.11.1994), überholt durch das BMF-Schreiben vom 27.11.2001 (§ 23 EStG Karte3.2)

Die vom BMF beschriebenen Range Warrants (als Paket gehandelt), sind mittlerweile vom Markt überholt. Des Weiteren ist zu beachten, dass nur aufgrund der feststehenden Rückzahlung des Kapitalvermögens die nachstehenden steuerlichen Konsequenzen eintreten.

Als Bandbreiten-Optionsscheine gelten jedoch auch z.B. die sogenannten „Hamster-Optionsscheine” bzw. die „Boost-Optionsscheine”, bei denen im Regelfall eine Steuerpflicht nach § 20 EStG nicht zu bejahen sein wird (vgl. unter ABC Teil B die entsprechenden Stichworte).

nicht getrennt

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

getrennt (Warrant, auf den die Zahlung des Ausübungsbetrages – aller Voraussicht nach – entfällt)

steuerliche Behandlung wie beim Gesamtpaket

getrennt (Warrant auf den die Zahlung des Ausübungsbetrages – aller Voraussicht nach – nicht entfällt)

entfällt

da der Steuerpflichtige nur sein eingesetztes Kapitalvermögen zurückerhält, fallen regelmäßig keine Kapitalerträge an

§ 20 Abs. 2 Nr. 4b

Ertrag:

Marktrendite bei Veräußerung durch Ersterwerber grundsätzlich negativ und nicht zu berücksichtigen

(Vermögensebene)

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4b

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Marktrendite

Bankanleihen

Diese von Emittenten der Kreditwirtschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen unterliegen den allgemeinen Regeln über Anleihen

Bobis

siehe unter Bundeswertpapiere, Bundesobligationen

Bonds

Englischer Begriff für Anleihen.

Bond-Warrants

Englischer Begriff für Optionsanleihen.

Brady-Bonds

Brady-Bonds sind öffentliche Anleihen aus Entwicklungsländern bzw. aufstrebenden Volkswirtschaften. Sie entstehen gemäß dem nach Ex-US-Finanzminister Nicholas F. Brady benannten Brady-Plan durch die Umwandlung von alten Bankschulden in Anleihen.

Die Haupt-Emissionswährung ist der US-Dollar, doch wurden auch Papiere in anderen Währungen – etwa in DM – begeben.

Bundesanleihen

siehe unter Bundeswertpapiere.

Bundesbahnanleihen

Diese von der Bundesbahn emittierten Schuldverschreibungen unterliegen den allgemeinen Regeln über Anleihen.

Bundesobligationen

siehe unter Bundeswertpapiere.

Bundespostanleihen

Diese von der Bundespost emittierten Schuldverschreibungen unterliegen den allgemeinen Regeln über Anleihen.

Bundesschatzanweisungen

siehe unter Bundeswertpapiere

Bundesschatzbriefe Typ A

siehe unter Bundeswertpapiere

Bundesschatzbriefe Typ B

siehe unter Bundeswertpapiere

Bundeswertpapiere

Sammelbezeichnung für alle von der Bundesrepublik herausgegebenen Schuldbuchforderungen, wie Bundesanleihen, -obligationen, -schatzbriefe, -schatzanweisungen, Finanzierungsschätze und U-Schätze.

– Bundesschatzbriefe

Mittelfristige Schuldbuchforderungen des Bundes.

Ausgabe nur an natürliche Personen und gemeinnützige, mildtätige und kirchliche gebietsansässige Einrichtungen.

Es werden zwei Varianten ausgegeben:

– Bundesschatzbrief Typ A

Nicht börsennotierte Anleihe des Bundes.

Mindestauftrag: 50 EUR

Laufzeit: 6 Jahre

steigende Verzinsung mit jährlicher Auszahlung

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

und Stückzinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

– Bundesschatzbrief Typ B

Nicht börsennotierte Anleihe des Bundes.

Mindestauftrag: 50 EUR

Laufzeit: 7 Jahre

steigende Verzinsung mit Zinsansammlung und -auszahlung am Ende der Laufzeit

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

– Bundesanleihen

Börsennotierte Anleihen des Bundes mit relativ langer Laufzeit (meist 10 Jahre, aber auch bis zu 30 Jahre) jährliche Zinszahlung (auch längerer Kupon möglich)

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten Stückzinsen

entfällt

– Bundesobligationen (Bobis)

Bundesobligationen sind vom Bund herausgegebene börsennotierte Anleihen mit mittlerer

Laufzeit (5 Jahre)

Mindestauftrag: 50 EUR

jährliche Zinszahlung

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

entfällt

– Finanzierungsschätze

Finanzierungsschätze sind vom Bund herausgegebene nicht börsennotierte Anleihen mit kurzer Laufzeit

(1 – 2 Jahre).

Mindesauftrag: 50 EUR

Abzinsungspapier (Ausgabe mit Emissionsdisagio, Einlösung zum Nennwert)

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsredite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

– Bundesschatzanweisungen

(Schätze)

Kurzfristige börsennotierte Schuldverschreibungen des Bundes mit einer Laufzeit von 2 Jahren jährliche Zinszahlung

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag:

Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag:

Stückzinsen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag:

Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

entfällt

– U-Schätze (unverzinsliche Schatzanweisungen)

Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes – auch Bundesbank –

Liquiditäts-U-Schätze (Bulis) genannt – mit einer Laufzeit von 6 Monaten.

Ein Börsenhandel findet nicht statt.

Abzinsungspapier (Ausgabe mit Emissionsdisagio, Einlösung zum Nennwert)

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

Bulis

siehe unter Bundeswertpapiere, U-Schätze

Cap Floater

siehe unter Floater

Capped Warrants (gekappte Optionsscheine)

Bei den Capped Warrants handelt es sich um eine Kombination einer Kaufoption (Call) und einer Verkaufsoption (put) zumeist auf Indizes (z.B. DAX). Gegen Zahlung einer Optionsprämie erwirbt der Käufer der Capped Warrants das Recht, am Verfalltag durch Ausübung der Option vom Emittenten eine Zahlung zu verlangen. Ein Recht auf Abnahme oder Lieferung von Wertpapieren besteht bei den Capped Warrants nicht. Kauf- und Verkaufsoption lauten auf unterschiedlich hohe Basispreise und sind mit Preisbegrenzungen (sog. Caps) ausgestattet, die jeweils mit dem Basispreis der anderen Option übereinstimmen. Durch diese Kombination beider Optionen sichert sich der Käufer, der bis zur Ausübung am Verfallstag sowohl Kauf- als auch Verkaufsoption innehat, einen im voraus bestimmbaren Ertrag, der nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerpflichtig ist. Verkauft er beide „Optionsscheine” zusammen, erzielt er gleichfalls einen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger Kauf- und Verkaufsoption von dem Emittenten gemeinsam oder getrennt erworben hat (vgl. § 23 EStG Karte 3.2)

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

Beispiel:

Capped Warrant auf den DAX Call: Anrecht auf Erhalt von 1 Euro für jeden Punkt, den der DAX am Ausübungstag über 1.850 EUR liegt, maximal (Cap!) jedoch 400 EUR. Preis des Warrants: 160 EUR.

Put: Anrecht auf Erhalt von 1 EUR für jeden Punkt, den der DAX am Ausübungstag unter 2.250 EUR liegt, maximal (Cap!) jedoch 400 EUR. Preis des Warrants: 200 EUR.

Der Inhaber der beiden Warrants erhält am Ausübungstag – gleichgültig wie sich der DAX entwickelt – einen Betrag i.H.v. 400 EUR. Hierin ist ein Ertrag i.H.v. 40 EUR enthalten

Cat-Bonds

siehe unter Katastrophen-Anleihen

Certificates of Deposit

(CD)/Einlagenzertifikate

Hierbei handelt es sich um von einer Bank ausgestellte, nicht börsennotierte Inhaberpapiere, die die Einlage von Geld für eine bestimmte Zeit (Laufzeit ein Monat bis mehrere Jahre) zu einem bestimmten Zinssatz bestätigen.

Möglich ist sowohl eine Festverzinsung als auch eine variable Verzinsung (meist auf der Basis des 6-Monats-Libor; ab 1999 einheitlicher Referenzzinssatz Euribor, siehe unter Floater). Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung wird im Falle einer Festverzinsung auf die Ausführungen zu Anleihen, festverzinslich, im Falle einer variablen Verzinsung auf die Ausführungen zu den Floatern verwiesen.

CLOU (currency linked outperformance unit)

siehe unter Money-tack-Zertifikate

Collared Floater

siehe unter Floater

Comax-Anleihen

Variabel verzinste Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 5 Jahren.

Anpassung der Zinskupons an den DAX. Der einzelne Zinskupon entspricht der Hälfte des prozentualen DAX-Anstiegs zwischen zwei Zinsterminen bzw. zwischen dem Emissions-Zeitpunkt und dem ersten Zinstermin.

Das Kapital wird am Ende der Laufzeit zurückgezahlt.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der variablen Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv unmöglich ist.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der variablen Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv unmöglich ist.

Commercial Papers(CP)

Abgezinste lnhaberschuldverschreibungen mit Geldmarktcharakter (Laufzeit: meist zwischen 30 und 270 Tagen; z.T. länger).

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionstendite

oder

Marktrendite

Condor-Anleihen

Festverzinsliche Anleihen, deren Rückzahlungsbetrag an einen Index gekoppelt ist. Liegt der Index am Tag der Fälligkeit innerhalb einer in den Anleihebedingungen festgelegten Schwankungsbreite, erhält der Inhaber der Anleihe sein Kapital zu 100 % zurück. Unterschreitet der Index die Untergrenze oder überschreitet er die Obergrenze, zahlt der Schuldner das hingegebene Kapital mit einem Abschlag zurück.

Der maximale Verlust ist begrenzt.

Aufgrund des Abschlagsrisikos erhält der Anleger eine über dem Marktzinsniveau liegende Verzinsung.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist

Convertible Bonds

Englischer Begriff für Wandelanleihen

Convertible Floater

siehe unter Floater

DAX-Hochzinsanleihen

siehe unter Indexanleihen

Deep-discount-Anleihen

siehe unter Disagio-Anleihen

Delayed Cap FIoater

siehe unter Floater

Depositenzertifikate

siehe unter Certificates of Deposit

Disagio-Anleihen

(Deep-discount-Anleihen)

Niedrigverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Abschlag (Emissionsdisagio, Emissionsdiskont) auf den Nennwert emittiert werden. Ein derartiger Abschlag dient der Feineinstellung des Zinses (Emissionsdisagio) bzw. dem Ausgleich der Differenz zwischen dem üblichen und dem tatsächlich gewährten niedrigen Zins (Emissionsdiskont)

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen und

Stückzinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

„Flat-Handel”

Ertrag:

Ausnahme:

Der Abschlag wird aus Vereinfachungsgründen bei der Besteuerung außer Ansatz gelassen, wenn er bestimmte im BMF-Schreiben vom 24.11.1986 (Karte 3.7) festgelegte %-Sätze nicht überschreitet. Sofern die Abschläge sich im Rahmen der Disagiostaffel bewegen, gelten die Grundsätze zu den festverzinslichen Anleihen (siehe unter Anleihen, festverzinslich).

Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Emissiosdisagio und Emissionsdiskont bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr wird auf die Karte 3.7.2 verwiesen

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

DM-Auslandsanleihen

siehe unter Auslandsanleihen

Doppel-Aktien-Anleihen

siehe unter Two-Asset-Anleihen

Doppelwährungsanleihen

(dual currency issue bonds)

Anleiheart, bei der Emission und Zinszahlung in einer anderen Währung als die Rückzahlung erfolgen (z.B. Kauf- und Zinszahlung in Euro, die Rückzahlung aber in US-Dollar).

Falls die Auszahlung des Zinses in Fremdwährung gewählt wird, ist der erzielte Ertrag auf Basis des Devisengeldkurses, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt, umzurechnen.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten Stückzinsen

nur bei „Flat-Handel”

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzügl.

Zinsen

oder

Marktrendite

Drop-Lock-Floater

siehe unter Floater

ECU-Anleihen

Sammelbegriff für verschiedene Anleihevarianten mit unterschiedlicher Zinsausstattung (fest, variabel, Nullkupon) die auf ECU (European Currency Unit) lauten. Auch die Zinszahlungen erfolgen in ECU.

siehe unter Anleihen, festverzinslich; Floater bzw. Nullkupon-Anleihen

Einlagenzertifikate

siehe unter Certificates of Deposit (CD)

Euro-Bonds

Anleihen, die von größeren Unternehmen, Staaten und internationalen Organisationen emittiert und von internationalen Emissionskonsortien platziert sowie gleichzeitig in verschiedenen Ländern angeboten werden.

siehe unter Anleihen, Auslandsanleihen

FD-Bonds (Financial Difficulties Bonds)

Werden festverzinsliche Wertpapiere, öffentliche Schuldverschreibungen oder sonstige Kapitalforderungen wegen vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung eines privaten Ermittenten oder eines Staates von der Kreditwirtschaft auf Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG „umgeschlüsselt”, so sind die hiernach eintretenden Wertänderungen nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, sondern allenfalls bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zu berücksichtigten.

Dies beruht darauf, dass für die Beurteilung, ob eine Kapitalanlage i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission abzustellen ist. Stellt sich später heraus, dass die Emissionsbedingungen nicht eingehalten werden können, führt dies nicht dazu, dass die Kapitalanlage nachträglich in eine Finanzinnovation umqualifiziert wird.

siehe auch unter Argentinienanleihen

Festzinsanleihen

siehe unter Anleihen, festverzinslich

Finanzierungsschätze

siehe unter Bundeswertpapiere

Floater (floating rate notes)

Zinsvariable Schuldverschreibungen mit einer üblichen Laufzeit zwischen 5 – 10 Jahren, bei denen die Verzinsung in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle 3 oder 6 Monate) an einen Referenzzinssatz wie z.B. den LIBOR (London Interbank Offered Rate) oder den FIBOR (Frankfurt Interbank Offered Rate) angepasst wird.

Ab Januar 1999 besteht in der Euro-Zone der einheitliche Referenzzinssatz EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate). Am Finanzplatz London wird der Referenzzinssatz Euro-Libor errechnet.

Am Markt existieren unzählige Varianten:

A

Floater (normal)

Floater, dessen Verzinsung mit dem jeweiligen Referenzzinssatz identisch ist.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Marktrendite.

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

nur bei „Flat-Handel”

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Marktrendite.

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden

B.

Varianten

Floater mit Zu- oder Abschlägen

Cap-Floater

Die laufende Zinsanpassung ist nach oben begrenzt durch einen maximalen Zinssatz.

Collared-Floater (Minimax-Floater)

Floater mit einem vereinbarten Maximal- und Minimalzinssatz

Convertible Floater

Die variable Zinsanpassung wechselt ab einem bestimmten Zeitpunkt der Laufzeit in eine feste Verzinsung

Delayed Cap-Floater

Floater mit einem maximalen Zinssatz, der erst nach einer bestimmten Laufzeit wirksam wird

Drop-Lock-Floater

Floater, der bei Unterschreiten eines bestimmten Mindestzinssatzes in eine nicht mehr rückgängig zu machende Festzinsanleihe umgewandelt wird.

Floor Floater

Floater mit einem vereinbarten Mindestzinssatz

Mismatch-Floater

Wahl zwischen zwei verschiedenen Zinssätzen.

Perpetual-Floater

Floater mit theoretisch „ewiger” Laufzeit.

Reverse Floater

Floater, bei dem der Zinssatz aus der Differenz zwischen einem hohen – im Voraus bestimmten – Zinssatz und dem Referenzzinssatz ermittelt wird.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

Ertrag:

Marktrendite.

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

bei „Flat-Handel”

Ertrag:

Marktrendite.

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Marktrendite.

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 bei

„Flat-Handel”

Ertrag:

Marktrendite.

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden.

Floor-Floater

siehe unter Floater

Fremdwährungsanleihen

Anleihen, die in einer ausländischen Währung aufgelegt und verzinst werden.

Die Besteuerung der Zinserträge richtet sich nach der Ausgestaltung der Anleihe (z.B. festverzinslich, siehe unter Anleihen, festverzinslich oder als FIoater).

Die Zinszahlungen werden am Zuflusstag umgerechnet und zum aktuellen Devisengeldkurs gutgeschrieben.

Gekappte Optionsscheine

siehe unter Capped Warrants

Genussscheine (Genüsse)

Bei Genussscheinen handelt es sich um verbriefte Genussrechte. Der Genussrechtsinhaber ist anders als der Aktionär nicht am Unternehmen beteiligt.

Je nach Ausstattung des Genussscheines hat dieser eher aktienähnlichen (bei ergebnisabhängiger Ausstattung) oder anleiheähnlichen (bei ergebnisunabhängiger fester Ausschüttung) Charakter.

Genussscheine werden „flat” gehandelt.

Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung unterscheidet man zwei Arten von Genussscheinen:

1. Beteiligung nur am Gewinn, aber nicht am Liquidationserlös des Unternehmens.

2. Beteiligung am Gewinn und am Liquiditätserlös des Unternehmens.

Erträge sind steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1. Die Besteuerung erfolgt wie bei den Dividenden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

entfällt

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5

Gestrippte Anleihen

siehe Anlage „Stripped Bonds”

Gewinnobligationen

Schuldverschreibungen die mit einem festen Basiszins ausgestattet sind.

Daneben wird eine gewinn- oder dividendenabhängige Zusatzverzinsung gewährt.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

entfällt

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5

Gewinnschuldverschreibungen

siehe unter Gewinnobligationen

GIROS (Guaranteed Investment Return Options) siehe unter Money-back-Zertifikate

Gleitzins-Anleihen

Anleihen mit von Jahr zu Jahr steigenden (oder fallenden) Zinsen z.B. 1,5 % (15 %) im ersten Jahr bis 28 % (2 %) im zehnten Jahr.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzügl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzügl.

Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzügl.

Zinsen

oder

Marktrendite

GROIS

(Guaranteed Return On Investment)

siehe unter Money-back-Zertifikate

Hochzinsanleihen

siehe unter Aktenanleihen

Hyper-Bonds

(High Yield Perfomance Equity Related-Bonds)

Hyper-Bonds gewähren gegenüber den klassischen Aktienanleihen eine deutlich geringere Verzinsung zu Gunsten der Möglichkeit, an einer positiven Wertentwicklung des Basiswertes (Aktie oder Index) zu partizipieren. Bei den üblichen Aktienanleihen erhält der Anleger bei einer positiven Kursentwicklung des zu Grunde liegenden Basiswerts am Ende der Laufzeit immer nur den Nennwert der Aktienanleihe ausgezahlt. Bei einem Hyper-Bond erhält der Anleger nicht nur den Nennwert zurück, er partizipiert auch prozentual an der positiven Wertentwicklung des Basiswertes.

Beispiel:

Hyper-Bond der West LB auf Aktien der Deutschen Telekom AG.

Verzinsung: 5 %

WKN: 307978

Die Rückzahlung erfolgt nach Wahl der Ermittentin entweder durch Zahlung des Nennbetrages zuzüglich einer 40-prozentigen Beteiligung an der positiven Entwicklung der zu Grunde liegenden Aktie (ab 40 EUR) oder durch Lieferung von 142 Aktien der Deutschen Telekom AG je Hyper-Bond im Nennbetrag von 5.000 EUR.

zur steuerlichen Behandlung siehe unter Aktienanleihen

IGLU

(Investment Growth Linkes Unit)

siehe unter Money-back-Zertifikate

Index-Anleihen

Anleiheform, bei der die Höhe der Verzinsung und/oder der Ertrag Kapitalrückzahlung vom Stand eines bestimmten Index, z.B. des DAX oder des REX zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt. Möglich ist auch die Bindung an den Gold- oder an den Rohölpreis oder an die Inflationsrate.

Die Rückzahlung des Kapitals ganz oder teilweise garantiert ist und/oder ein Kapitalertrag sicher ist, gilt die nebenstehende steuerliche Behandlung.

siehe auch unter Condor- und Comax-Anleihen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)

20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv nicht möglich ist.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7:

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv nicht möglich ist.

Industrieanleihen

Verzinsliche Anleihen der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme der Kreditwirtschaft.

siehe unter Anleihen

lnhaberschuldverschreibungen

Anleihen, die nicht auf einen bestimmten Namen ausgestellt sind. Hierunter fällt die überwiegende Anzahl der emittierten Anleihen siehe unter Anleihen

.

Junk Bonds (Ramsch-, Schrott- oder Abfallanleihen)

Anleihen, bei denen versucht wird, durch eine überdurchschnittliche Verzinsung die schlechte Bonität des Schuldners auszugleichen.

siehe unter Anleihen

Kassenobligationen

Von der öffentlichen Hand und Banken ausgegebene festverzinsliche Schuldverschreibungen, deren Laufzeit zwischen ein und vier Jahren liegen.

siehe unter Anleihen, festverzinslich

Katastrophen-Anleihen

Die Abdeckung von Schadensrisiken infolge von Naturkatastrophen (Erdbeben, Flächenbrände, Hochwasserschäden) stellt für Versicherungen ein kaum abschätzbares finanzielles Risiko dar. Mit der Entwicklung von Katastrophen-Anleihen (Cat-Bonds) sind ursprünglich in den USA, später auch in anderen Ländern Anlageformen entwickelt worden, durch die ein Teil der Risiken auf Grund von Naturkatastrophen auf die Zeichner der Anleihen übertragen wird.

Die Höhe der Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung des investierten Kapitals hängen davon ab, ob in den Anleihebedingungen definierte Katastrophen eintreten. Ist dies der Fall, reduziert sich der Anspruch des Anlegers auf Zinszahlung und/oder Rückzahlung der Anleihe automatisch. Im Extremfall kann s zum Totalverlust kommen.

Das erhöhte Risiko wird durch einen Zinsanspruch vergütet, der deutlich über dem einer normalen Anleihe liegt. Ein Anleger spekuliert mit einem Cat-Bond also darauf, dass eine bestimmte Naturkatastrophe ausbleibt oder aber nur geringe Schäden verursacht.

Sofern auf Grund der Anleihebedingungen die – teilweise – Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und/oder ein Kapitalertrag gesichert ist, handelt es sich um eine Finanzinnovation (vgl. nebenstehende steuerliche Behandlung).

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

(vgl. Endfälligkeit

Zweiterwerber etc.)

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag:

Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der an etwaige Katastrophenfälle gebundenen Verzinsung objektiv nicht möglich ist.

§ 20 As. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der an etwaige Katastrophenfälle gebundenen Verzinsung objektiv nicht möglich ist.

Knock-In-Anleihen

Knock-In-Anleihen gewähren gegen- über den klassischen Aktienanleihen eine ca. 1 – 2 % geringere, aber dennoch deutlich über dem Marktniveau liegende Verzinsung zu Gunsten eines zusätzlichen Sicherheitspolsters, was dazu führt, dass zum Emissionszeitpunkt noch offen ist, ob es sich am Ende der Laufzeit um eine normale Anleihe mit sicherer Rückzahlung zum Nennbetrag oder um eine Aktenanleihe mit emittentenseitigem Aktientilgungswahlrecht handeln wird. Die endgültige Entscheidung ist davon abhängig, ob der jeweilige Basiswert während der Laufzeit der Anleihe mindestens einmal eine vorgegeben Kurs- bzw. Knock-In-Schwelletestet (Knock-In-Kriterium)

Je nach erwarteter Kursentwicklung sind folgende zwei Ausstattungsverfahren zu unterscheiden.

1. Defensive Variante (Die Kursschwelle liegt ca. 30 – 40 % unter dem Basispreis): Der Kapitalanleger erwartet eine Seitwärtsbewegung bzw. einen nur leicht steigenden Aktienkurs und bekommt selbst bei einem unter dem Basispreis liegenden Feststellungskurs am Bewertungstag den Nennbetrag zurückgezahlt, sofern die Kursschwelle während der Laufzeit kein einziges Mal erreicht bzw. unterschritten wurde.

2. Offensive Variante (Die Kursschwelle liegt deutlich über dem Basispreis): Der Investor erwartet einen Kursanstieg bis zu einem bestimmten Niveau und bekommt bereits bei einmaligem Erreichen bzw. Überschreiten der Kursschwelle während der Laufzeit in jedem Fall den Nennbetrag am Laufzeitende zurückgezahlt.

zur steuerlichen Behandlung siehe unter Aktienanleihen

Kombizins-Anleihen

Anleihen mit mehrjähriger Laufzeit,

die in den ersten Jahren unverzinslich sind und in den Folgejahren zum Ausgleich eine überdurchschnittliche Verzinsung bieten.

Beispiel:

zehnjährige Laufzeit: Verzinsung in den ersten fünf Jahren jeweils 0 %, in den letzten fünf Jahren jeweils 19 %

sobald Verzinsung einsetzt

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

(ab dem Zeitpunkt der Verzinsung)

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen oder Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Marktrendite

Zinsen

oder

Marktrendite

Kommunalanleihen

Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Gemeindeverband, Stadt, Landkreis) zur Finanzierung von Deckungslücken des Haushalts keine Besonderheiten zu herkömmlichen Anleihen

MEGA (Marktabhängiger Ertrag mit Garantie des Anlagebetrags)

siehe unter Money-back-Zertifikate

Minimax-Floater

siehe unter Floater

Mismatch-Floater

siehe unter Floater

Money-back-Zertifikate

Anleihen mit Rückzahlungsgarantie mit oder ohne Mindestverzinsung.

Darüber hinaus ist die Verzinsung am Verfallstag an einen Index gekoppelt, womit es dem Anleger ermöglicht wird, über eine etwaige zugesagte Mindestverzinsung eine höhere Rendite zu erzielen.

Es handelt sich um die Verbriefung einer Kombination aus verzinslicher Geldmarktanlage (bei vereinbarter Mindestverzinsung) sowie von Kauf- und Verkaufsoptionen.

Unter die Money-back-Zertifikate fallen diverse vornehmlich in Deutschland und der Schweiz emittierte Anleihen wie z.B.:

CLOU (Currency Linked Outperformance Unit) GIROS (Guarenteed Investment Return Options)

GROIS (Guarenteed Return On Investment Options)

IGLU (Investment Growth Linked Unit)

MEGA (Marktabhängiger Ertrag mit Garantie des Anlagebetrags)

PEP (Protected Equity Participation)

PIP (Protected Index Participation)

SAROS (Safe Return Options)

SMILE (Swiss-Market-Index-Liierte Emission)

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

wenn lfd.

Verzinsung vereinbart

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen wenn lfd. Verzinsung vereinbart

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv nicht möglich ist.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

wenn lfd. Verzinsung

vereinbart

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv nicht möglich ist.

Namensschuldverschreibungen

Im Gegensatz zu lnhaberschuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere, die auf den Berechtigten lauten. Bei einem Weiterverkauf ist eine Umschreibung auf den Namen des neuen Besitzers erforderlich.

Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds)

Es handelt sich um unverzinsliche Ab- oder Aufzinsungspapiere mit einer Laufzeit zwischen 10 – 30 Jahren.

Der einkommensteuerpflichtige Ertrag besteht in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch anfallenden Zinsen und Zinseszinsen, somit aus dem Unterschied zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag.

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

Obligationen

anderer Begriff für Schuldverschreibungen

Optionsanleihen

Optionsanleihen bestehen aus einer festverzinslichen Schuldverschreibung sowie aus einem i.d.R. verbrieften Optionsrecht (Optionsschein – Warrant), unter im einzelnen bestimmten Voraussetzungen Aktien, Anleihen oder andere Wirtschaftsgüter des Emittenten zu beziehen. Regelmäßig ist in den Anleihebedingungen die Möglichkeit eines getrennten Handels von Anleihe und Optionsschein vorgesehen.

Hiernach kann man im Börsenhandel folgende drei Varianten unterscheiden:

  • Anleihe mit Optionsschein (Handel der Anleihe „cum”)
  • Anleihe ohne Optionsschein (Handel der Anleihe „ex”)
  • Optionsschein ohne Anleihe

Die Anleihe bleibt nach der Ausübung der Option bis zum Ende der Laufzeit bestehen und geht nicht unter.

Hinsichtlich der einkommensteuer-rechtlichen Qualifikation ist zu beachten, dass das dem Emittenten zur Nutzung gegen Entgelt überlassene Kapital nur den auf die Anleihe entfallenden Teilbetrag umfasst. Je nach Emission ist zu unterscheiden nach:

Überpari-Emissionen

(offenes Aufgeld)

Der Ausgabepreis entspricht der Summe aus Nennwert der Anleihe und dem Aufgeld als Entgelt für das Optionsrecht. Nennwert der Anleihe und das Aufgeld sind den Verkaufsunterlagen (Emissionsbedingungen) zu entnehmen. Aufgrund des gesondert ausgewiesenen Preises für das Optionsrecht erfolgt in der Regel eine marktgerechte Verzinsung (nebenstehende steuerliche Behandlung nur bei marktgerechter Verzinsung).

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag:

Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

nur bei „Flat-Handel”

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen oder Marktrendite

Pari-Emissionen

(verdecktes Aufgeld)

Der Ausgabepreis der Optionsanleihe beinhaltet das Entgelt für die Anleihe und das Optionsrecht. Hieraus ergibt sich ein niedrigerer Nominalzins als marktüblich ist, da sich dieser auf den einheitlichen Ausgabepreis bezieht. Neben der laufenden niedrigen Verzinsung ist ein Kapitalertrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Emissionskurs (Kapitalwert der Anleihe zum Ausgabezeitpunkt) und dem Einlösungsbetrag zu versteuern, sofern der Unterschiedsbetrag außerhalb der Disagiostaffel des BMF-Schreibens vom 24.11.1986 (Karte 3.7) liegt.

a) Unterschiedsbetrag innerhalb der Disagio-Staffel

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen oder Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

nur bei „Flat-Handel”

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen oder Marktrendite

b) Unterschiedsbetrag außerhalb der Disagio-Staffel

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen oder Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

Sofern die laufende Verzinsung im Fall einer Überpari-Emission unter dem marktüblichen Zins liegt, liegt eine Mischform zwischen Pari- und Überpari-Emission vor. Es gelten die steuerlichen Grundsätze zur Pari-Emission.

Optionsschein

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung des Optionsscheins gehören nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensebene. Bei der Ausübung des Optionsrechts ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu beachten (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen und Karte 3.2 zu § 23 EStG).

Optionsgenussscheine

siehe unter Genussscheine und Optionsanleihen

PEP (Protected Equity Participation)

siehe unter Money-back-Zertifikate

Perpetual-Floater

siehe unter Floater

Pfandbriefe

Verzinsliche Schuldverschreibungen, die von Hypothekenbanken, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und Schiffspfandbriefbanken ausgegeben werden. Die Besicherung der Pfandbriefe erfolgt durch Hypotheken. Es gibt diverse Verzinsungsmodalitäten. Die einkommensteuerliche Behandlung richtet sich nach der zu Grunde liegenden Verzinsung.

siehe z.B. unter Anleihen, Floater etc.

PIP (Protected Index Participation)

siehe unter Money-back-Zertifikate

Range Warrants

Englischer Begriff für Bandbreiten-Optionsscheine

Renten

Sammelbegriff für alle Arten festverzinslicher Wertpapiere. Die regelmäßig gezahlten, stets gleichbleibenden Zinserträge sind mit einer Rentenzahlung vergleichbar.

siehe unter Anleihen, festverzinslich

Reverse Floater

siehe unter Floater

SAROS (Safe Return Options)

siehe unter Money-Back-Zertifikate

Schatzanweisungen

Festverzinsliche oder unverzinsliche (U-Schätze) Schuldverschreibungen mit kurzer oder mittlerer Laufzeit von Bund, Ländern und anderen öffentlichen Institutionen.

festverzinslich:

siehe unter Anleihen oder unter Bundeswertpapiere, Bundesschatzanweisungen

unverzinslich:

siehe unter Bundeswertpapiere, U-Schätze

Schuldbuchforderungen

Im Bundesschuldbuch auf den Gläubiger eingetragene Forderungen (siehe unter Bundeswertpapiere) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für die keine Schuldverschreibungen in Form von effektiven Stücken ausgegeben werden. Die Forderungen werden vielmehr als Wertrechte (siehe unter Wertrechtsanleihen) in das Bundesschuldbuch eingetragen. Das Schuldbuch wird geführt von der Bundesschuldenverwaltung in Bad Homburg. Schuldbücher können auch von den Ländern geführt werden.

Schuldverschreibungen

siehe unter Anleihe

Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds

siehe unter K 3.17.1 und 3.17.2

SMILE (Swiss-Market-Index-Liierte Emission)

siehe unter Money-back-Zertifikate

Sparbriefe

Nicht börsenfähige Wertpapiere (Namenspapiere), die von Kreditinstituten in unterschiedlicher Ausstattung ausgegeben werden.

Bezogen auf die Verzinsung unterscheidet man zwischen:

· laufend verzinste Sparbriefe siehe unter Anleihen, festverzinsliche Anleihen

  • abgezinste Sparbriefe siehe unter Abzinsungspapiere
  • aufgezi– abgezinste Sparbriefe

siehe untsiehe unter Aufzinsungspapiere

Step down-Anleihen

Anleihen, die in den ersten Jahren mit einem über dem Marktzins liegenden Zins ausgestattet sind und zum Ausgleich in den letzten Jahren der Laufzeit unterdurchschnittlich verzinst werden.

Beispiel:

Anleihe mit einer Laufzeit von zehn Jahren. In den ersten vier Jahren werden jeweils 15 %, dann drei Jahre 8 % und in den letzten drei Jahren jeweils 4,5 % Zinsen gezahlt.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

und Zinsen

oder

Marktrendite

20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

„Flat-Handel”

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

Step up-Anleihen

Anleihen, die in den ersten Jahren mit einem unter dem Marktzins liegenden Zins ausgestattet sind und zum Ausgleich in den letzten Jahren der Laufzeit überdurchschnittlich verzinst werden.

Beispiel:

Anleihe mit einer Laufzeit von zehn Jahren. In den ersten acht Jahren werden jeweils 2,5 % und in den letzten zwei Jahren 31,5 % Zinsen gezahlt.

Einkommensteuerliche Behandlung wie bei den Step down-Anleihen.

Stripped Bonds

siehe Anlage „Stripped Bonds”

Stufenzinsanleihen

siehe unter Gleitzins-Anleihen, Step-down-Anleihen und Step up-Anleihen

Tilgungsanleihen mit gestreckter Rückzahlung

siehe unter Annuitäten-Bonds

Two-Asset-Anleihen

Es handelt sich um eine besondere Ausgestaltungsform der Aktienanleihe Im Gegensatz zur klassischen Aktienanleihe sind Two-Asset-Anleihen an die Kursentwicklung von zwei Aktien gebunden und daher mit einer höheren Verzinsung ausgestattet.

Bei Endfälligkeit erfolgt voraussichtlich nur dann die Rückzahlung des Nominalbetrags, wenn die Schlusskurse beider Aktien den Basispreis nicht unterschreiten. Ansonsten kommt es zur Lieferung der Aktien, zu steuerlichen Behandlung siehe unter Aktienanleihen

Umtauschanleihen

(synthetische Wandelanleihen)

Umtauschanlaeihen sind Schuldverschreibungen mit einem festen, unter dem marktüblichen Zins im Zeitpunkt der Emission liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Gläubigers zur Kapitalrückzahlung oder Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von – nicht vom Anleiheschuldner begebener – Aktien.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Gläubigers ausgeübt wird und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen werden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Gläubigers ausgeübt wird und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen werden.

U-Schätze

(unverzinsliche Schatzanweisungen) siehe unter Bundeswertpapiere, U-Schätze

Währungsanleihen

siehe unter Fremdwährungsanleihen

Wandelanleihen

(convertible bonds)

Festverzinsliche Schuldverschreibungen mit dem Anrecht, innerhalb einer fest vorbestimmten Laufzeit (Wandlungsfrist) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Anleihe unter im einzelnen festgelegten Konditionen in Aktien des Emittenten umzutauschen.

Die Wandlung der Anleihe ist kein steuerrelevanter Vorgang, da sich die Umwandlung auf der Vermögensebene abspielt.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

„Flat-Handel”

Emissionsrendite

abzgl. Zinsen

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten

Stückzinsen

nur bei „Flat-Handel”

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionsrendite abzgl.

Zinsen

oder

Marktrendite

Wertrechtsanleihen

Der Bund sowie einige Länder begeben ihre Emissionen als Wertrechtsanleihen. Dabei wird im Schuldbuch des Bundes oder des jeweiligen Landes als treuhänderischer Gläubiger der „Deutsche Kassenverein” eingetragen.

Die Wertrechte werden behandelt wie durch Wertpapiere verbriefte Rechte.

Die Schuldbücher genießen wie die Grundbücher Vertrauen.

siehe auch unter Schuldbuchforderungen

Warrant Bonds

Englischer Begriff für Optionsanleihen

Zero-Bonds

Englischer Begriff für Nullkupon-Anleihen

Zinsphasenanleihen

Mischform zwischen fest- und variabel verzinslichen Anleihen.

Die Laufzeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Während der Laufzeit ändert sich die Verzinsung mindestens zweimal, regelmäßig jedoch dreimal.

Beispiel:

Emission der Anleihe 1993,

Laufzeit 10 Jahre

Verzinsung 1993 bis 1995 zu 5,5 %

Verzinsung 1996 bis 1998 variabel unter Zugrundelegung des Sechs-Monats-Fibors

Verzinsung 1999 bis zum Ende der Laufzeit zu 7,5 %

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 3

Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

Ertrag:

Marktrendite

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c

bei „Flat-Handel”

Ertrag:

Marktrendite

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden

§ 20 Abs. 1 Nr. 7

Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen

in Höhe der verausgabten Stückzinsen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4d

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

„Flat-Handel”

Ertrag:

Marktrendite

Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden

Zinsscheine

siehe Anlage „Stripped Bonds”

ABC Teil B

Aktienoptionen

(vgl. insgesamt zum ABC Teil B auch das BMF-Schreiben vom 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01)

siehe unter Optionen

Bandbreitenzertifikate

In Erwartung eines sich zukünftig in einer bestimmten Bandbreite (Range) bewegenden Aktienkurses bzw. Indexstandes bieten Bandbreitenzertifikate dem Anleger die Möglichkeit, innerhalb einer durch Start -und Stoppmarke definierten Kursspanne überproportional an der Entwicklung des jeweiligen Basiswertes zu partizipieren. Liegt der am Bewertungstag festgestellte Schlusskurs jedoch unterhalb der Startmarke, so wird durch das Zertifikat lediglich die tatsächliche Kursentwicklung des Basiswerts nachgebildet. Im Falle einer Notierung über der Stoppmarke erhält der Anleger am Laufzeitende einen festen maximalen Rückzahlungsbetrag, ohne an weiteren Kurssteigerungen teilnehmen zu können.

Basket-Optionsscheine

Als Basket wird ein Korb von Wertpapieren bezeichnet. Basket-Optionsscheine berechtigen den Inhaber des Optionsscheins zum Kauf (Call) eines genau definierten Korbes von Basiswerten. Der Korb kann z.B. aus Aktien von verschiedenen Unternehmen einer bestimmten Branche oder aus verschiedenen Aktien aus einem Land oder einer Ländergruppe bestehen.

Basketzertifikate

Basketzertifikate sind börsennotierte Schuldverschreibungen und bieten Anlegern die Möglichkeit, an der Wertentwicklung eines bestimmten Aktienkorbs (Basket) zu partizipieren, ohne die im Aktienkorb enthaltenen Aktien selbst besitzen zu müssen. Die Zusammenstellung des zugrunde liegenden Baskets obliegt dem Emittenten. Innerhalb des Aktienkorbs können die enthaltenen Aktien gleich oder unterschiedlich gewichtet werden. Die Auswahl erfolgt nach bestimmten Kriterien (beispielsweise Branchen oder Themen). Die Zusammenstellung kann entweder über die gesamte Laufzeit identisch bleiben oder zu festgelegten Zeitpunkten (z.B. halbjährlich) überprüft und ggf. angepasst werden.

Basketzertifikate sind grundsätzlich mit einer bestimmten Laufzeit ausgestattet. Meistens bilden Basketzertifikate den Wert eines Aktienkorbs in einem bestimmten Verhältnis ab (z.B. 1:100). Der Anleger erwirbt mit einem Basketzertifikat den Anspruch auf Zahlung eines vom Verlauf des zugrunde liegenden Baskets abhängigen Geldbetrags. Eine Risikostreuung erfolgt im Gegensatz zur Investition in Einzelwerte durch die Verteilung der Anlage auf die verschiedenen, im Basket enthaltenen Aktien.

Barrier-Optionen

siehe unter Knock-Out-Optionsscheine

Bear-Warrants

Optionen auf Aktienindizes, die dem Optionskäufer das Recht einräumen, vom Verkäufer der Option einen prozentualen Anteil an der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und dem niedrigeren Index am Ausübungstag zu verlangen. Derartige Optionsscheine werden von Anlegern erworben, die auf ein fallendes Kursniveau spekulieren oder ein Aktieninvestment dagegen absichern wollen.

siehe auch unter Optionen

Bobl-Futures (ab 1999 Euro-Bobl-Future)

Der Bobl-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren und einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 5,25 Jahren. Die Verzinsung beträgt 6 %. Hierunter fallen bestimmte Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen sowie Bundes- und Treuhandanleihen.

Siehe im Übrigen unter Bund-Futures und Financial-Futures.

Bonusaktien (dritter Börsengang der Deutschen Telekom AG)

Die Aktionäre des dritten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DTAG) haben – analog zu den beiden vorangegangenen Börsengängen – nach Ablauf der Behaltefrist am 31.12.2001 24.00 Uhr zum 1.1.2002 0.00 Uhr Bonusaktien erhalten. Der niedrigste gehandelte Kurs betrug am 2.2.2002 19,08 EUR (Xetra und Börse Frankfurt lt. Handelsblatt). Die Veräußerungsfrist im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begann am 1.1.2002 und endete mit Ablauf des 31.12.2002.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führen die im Rahmen des dritten Börsengangs gewährten Bonusaktien – anders als die im ersten und zweiten Börsengang gewährten Bonusaktien – bei den Anlegern zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG („sonstige Leistungen”). Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern führt diese Lösung gleichwohl nicht zu im Inland steuerpflichtigen Einkünften, weil die Gewährung von Bonusaktien an ausländische Anleger nicht unter den hier allein in Betracht kommenden Katalog des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällt.

Die Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG hat daher nur für inländische Anleger Bedeutung. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der gewährten Bonusaktien aus den verschiedenen Börsengängen ist auf Unterschiede im Sachverhalt beim ersten und zweiten Börsengang einerseits und dem dritten Börsengang andererseits zurückzuführen.

Beim dritten Börsengang im Jahre 2000 sind erstmals Aktien des Bundes aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) veräußert worden. Der dritte Börsengang ist somit – anders als die vorhergehenden Börsengänge – nicht durch eine Kapitalerhöhung verwirklicht worden. Es handelt sich vielmehr um eine direkte Veräußerung der Aktien durch den Bund bzw. die KfW selbst, so dass die Erlöse aus den entsprechenden Veräußerungsvorgängen dem Bund bzw. der KfW selbst, aber nicht der DTAG zustehen.

Die Bonusaktien des dritten Börsengangs gelten mit Ablauf der Haltefrist, mithin zum 1.1.2002 0.00 Uhr als zugeflossen. Da zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt werden konnte, ist für die Ermittlung der Einnahmen der o.a. Börsenkurs vom 2.1.2002 zugrunde zu legen. Eine Kapitalertragsteuerpflicht kommt nicht in Betracht. Das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung.

In seinem Urteil vom 17.7.2002, 2 K 4068/01, EFG 2002 S. 1382, vertritt das FG Düsseldorf die Auffassung, dass hinsichtlich der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang u.a. eine Subsumtion unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG nicht möglich ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (VIII R 70/02).

Trotz der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen ist damit zu rechnen, dass der BFH sich zu einer generellen Steuerpflicht der Bonusaktien aus den verschiedenen Börsengängen gemäß § 22 Nr. 3 EStG äußern wird. Entsprechende Einspruchsverfahren wegen der Besteuerung von zugeteilten Bonusaktien aus dem dritten Börsengang ruhen daher ebenfalls gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Boost-Optionsscheine

Optionsscheine, bei denen für einen bestimmten Basiswert eine bestimmte Bandbreite festgelegt wird. Solange sich der Kurs des Basiswerts innerhalb der festgelegten Bandbreite bewegt, erhält der Investor täglich einen bestimmten Geldbetrag gutgeschrieben. Platzt („boost”) der Kurs aus dieser Bandbreite heraus, endet die Laufzeit des Optionsscheins und der Investor erhält den bislang gutgeschriebenen Betrag ausgezahlt.

Sofern die Bandbreite so gewählt wird, dass ein Totalverlust für den Anleger allenfalls theoretischer Natur ist, liegt steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Beispiel:

Basiswert = US-$, Bandbreite = Kurs des US-$ zwischen 0,25 und 5,00;

Ein Ausbrechen des Kurses aus der gewählten Bandbreite ist so gut wie unmöglich.

Bund-Futures (ab 1999 Euro-Bund-Future)

Der Bund-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren und einer Verzinsung von 6 %. Jede Anleihe des Bundes und der Treuhandanstalt mit der vorstehenden Restlaufzeit kann von der EUREX als eine lieferbare Schuldverschreibung bestimmt werden. Die diversen Anleihen werden, sofern der Nominalzinssatz von 6 % abweicht, mittels eines Konversionsfaktors auf eine Anleihe mit 6 % Zins umgerechnet. In der Regel ist es Ziel des Käufers bzw. Verkäufers des Bund-Future-Kontraktes, durch ein glattstellendes Gegengeschäft einen Differenzgewinn zu erzielen. Die tatsächliche Lieferung von Bundesanleihen ist die Ausnahme.

Siehe auch unter Financial-Futures.

Buxl-Futures (ab 19999 Euro-Buxl-Future, Restlaufzeit: 20 – 30 Jahre, 5 Jahre)

Der Buxl-Future basiert auf eine idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 15 bis 30 Jahren und einer Verzinsung von 6 %.

Siehe im Übrigen unter Bund-Futures und Financial-Futures.

Calls

Siehe unter Optionen.

Caps

Ein Cap (Deckel) ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer des Caps und einem Käufer (Schuldner) mit der Absicht, den Zinssatz einer variablen Verbindlichkeit des Schuldners für einen bestimmten Zeitraum nach oben zu begrenzen.

Steigt der Referenzzins (Basis-Satz) über die vorab vereinbarte Zinsobergrenze (Cap Rate), muss der Verkäufer dem Käufer des Caps die Zinsdifferenz vergüten.

Zinsbegrenzungsvereinbarungen können aus rein spekulativen Gesichtspunkten – da sie nicht an zugrunde liegende Verbindlichkeiten oder Forderungen gebunden sind – oder aber mit einem konkreten Absicherungszweck getroffen werden. Im letzteren Fall kann die gezahlte Cap-Prämie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG berücksichtigt werden (Karte 4.0 Zinsbegrenzungsvereinbarungen).

Cheapest-to-Deliver-Zertifikate

Siehe unter Two-Asset-Zertifikate.

Chooser-Optionsscheine

Bei der Emission von Chooser-Optionsscheinen steht noch nicht fest, ob es sich um Put- oder Call-Optionsscheine handelt. Dem Erwerber wird in den Optionsbedingungen das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist zu bestimmen, ob der Optionsschein ein Call- oder ein Put-Optionsrecht verbrieft.

Collars

Ein Collar besteht sowohl aus einem Cap als auch einem Floor.

Während der Cap-Käufer für das Anrecht auf Zinsbegrenzung zahlen muss, erhält er für die Garantie eines Mindestzinssatzes (insofern tritt der Cap-Käufer gleichzeitig als Floor-Verkäufer auf) einen Zahlungsausgleich, der die Capprämie mindert.

Covered Warrants

Covered Warrants ist der englische Begriff für gedeckte Optionsscheine. Das bedeutet, dass das Optionsrecht durch einen vorhandenen Aktienbestand gedeckt ist. Die Aktien liegen bereits in einem Sperrdepot des Optionsschuldners (vornehmlich Kreditinstitute) zur Verfügung.

Currency Interest Rate Swaps

Englischer Begriff für Zins/Währungsswaps.

Siehe unter Swaps

Currency Future-Contracts

Englischer Begriff für Devisenterminkontrakte.

Siehe unter Futures und Financial-Futures.

Currency Swaps

Englischer Begriff für Währungs-Swaps.

Siehe unter Swaps.

Currency Warrants

Englischer Begriff für Währungs-Optionsscheine.

Siehe unter Optionsscheine.

DAX-Discountzertifikate

Hierbei handelt es sich um die Unterform eines Discountzertifikates.

Dem Anleger wird ermöglicht, den DAX mit einem Abschlag (Discount) zu erwerben. Dafür muss er jedoch in Kauf nehmen, dass er nur bis zu einer Obergrenze (Cap) an der Entwicklung des DAX partizipiert. Die Gewinnchancen sind somit faktisch durch den Cap begrenzt. Ein DAX-Discountzertifikat beinhaltet den gleichzeitigen Verkauf eines Indexzertifikates und eines Call-Optionsscheins mit einem Basispreis des DAX in Höhe des Caps.

Bei einem üblichen DAX-Zertifikat wird bei Fälligkeit der DAX-Stand in Euro ausgezahlt. Hingegen ist bei einem DAX-Discountzertifikat die Auszahlung bei Fälligkeit auf einen bei Emission festgelegten DAX-Stand beschränkt.

DAX-Futures

Beim DAX-Future handelt es sich um einen standardisierten Terminkontrakt, der auf den Deutschen Aktienindex (DAX) ausgerichtet ist. Im DAX sind die 30 wichtigsten deutschen Aktientitel vertreten. Die handelbare Mindestgröße (1 Kontrakt) entspricht 25 EUR multipliziert mit dem aktuellen Index. Es findet täglich ein Verlust- und Gewinnausgleich statt. Der DAX als Basiswert ist nicht lieferbar. Die Erfüllung erfolgt somit durch Barausgleich.

Siehe auch unter Financial-Futures.

Derivate

Unter Derivaten oder den so genannten derivativen Finanzinstrumenten versteht man jene am Markt gehandelten Rechte, deren Börsen- oder Marktpreis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Börsen- oder Marktpreises der den Rechten zugrunde liegenden Basiswerte (Underlyings) abhängt. Im Wesentlichen sind dies Futures, Forwards, Optionen und Optionsscheine.

Devisenoptionen

Siehe unter Optionen.

Devisenoptionsscheine

Siehe unter Optionsscheine.

Differenzgeschäfte

Beschreibung von Termingeschäften, bei denen die Vertragspartner keine effektiven Transaktionen durchführen, sondern ein bestimmter Geldbetrag (Differenz) in Abhängigkeit zum Preis oder Stand eines Basiswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt bzw. vereinnahmt wird.

Digital-Optionsscheine („Alles-oder-nichts-Papiere”)

Bei einem Digital-Optionsschein ist eine Barriere festgelegt (Ober- bzw. Untergrenze). Es wird vereinbart, dass der Anleger nur dann einen bestimmten Betrag ausbezahlt bekommt, wenn der Kurs des Basiswertes diese Barriere während der Laufzeit (amerikanische Option) oder am Verfallstag (europäische Option) durchschreitet. Für die Auszahlung gibt es daher nur zwei Varianten (daher das Wort: digital): Entweder man bekommt den festgelegten Betrag ausgezahlt oder der Optionsschein verfällt wertlos. Man unterscheidet europäische Digital-Optionsscheine (Binär-, Simplex-Optionsscheine) und amerikanische Digital-Optionsscheine (Hit-Optionsscheine).

Discountzertifikate

Discountzertifikate (auch Sale-Zertifikate genannt) sind börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen der Emittent am Laufzeitende das Wahlrecht hat, entweder das Zertifikat zum Höchstkurs (Cap) zurückzuzahlen oder die zugrunde liegende Aktie zu liefern. Unterschreitet der Schlusskurs der Aktie am Laufzeitende den Cap, werden Aktien geliefert, anderenfalls wird der festgelegte Geldbetrag gezahlt. Der Anleger erhält bei Anschaffung des Zertifikats den Basiswert (Aktie) mit einem Abschlag (Discount) auf den aktuellen Kurs, einem sog. Sicherheits- oder Risikopuffer, partizipiert dafür aber nicht unbegrenzt an der positiven Wertentwicklung des Basiswerts, da ein maximal rückzahlbarer Höchstkurs (Cap) festgelegt ist.

Discountzertifikate beinhalten zwei miteinander verbundene Geschäfte, zum einen den Kauf einer Aktie, zum anderen den gleichzeitigen Verkauf eine Call-Option (siehe unter Optionen) auf den Basiswert. Der Discount ist die Optionsprämie, die der Anleger für den Verkauf der Call-Option erhält. Der Discount ist dementsprechend desto größer, je höher die Prämie für den verkauften Call ist.

Beim Erwerb eines Discountzertifikats bezogen auf einen Index (siehe unter DAX-Discountzertifikat) oder einen anderen nicht lieferbaren Basiswert erlangt der Käufer stets nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der durch den Preis des Basiswerts am Fälligkeitstag bestimmt wird.

Da die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals in der Regel ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des Basiswerts abhängt, wird mit dem Discountzertifikat kein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Erlangt der Käufer innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Zertifikats einen Geldbetrag oder Vorteil, ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben.

Financial-Futures

Als Financial-Futures bezeichnet man standardisierte Termingeschäfte, die grundsätzlich nicht auf die Lieferung von Basiswerten gerichtet sind, sondern bei denen die Ausnutzung von Kursschwankungen im Vordergrund steht.

So erfolgt bei Währungs-Futures, Zins-Futures und Index-Futures keine Erfüllung aus einem Liefergeschäft, sondern regelmäßig die Zahlung einer Differenz.

Gleiches gilt in der Regel hinsichtlich der Termingeschäfte, die sich auf so genannte synthetische Anleihen beziehen, wie z.B. Bund-Futures, Bobl-Futures und Buxl-Futures. Die nachfolgenden Futures teilen deren zivil- und einkommensteuerrechtliche Behandlung: Fibor-Future – bis einschließlich 1998 –, Schatz-Future (ab 1999 Euro-Schatz-Future), Drei-Monats-Euribor-Future, Ein-Monats-Euribor-Future, Drei-Monats-Euro-Libor-Future.

Siehe auch unter Futures.

Floors

Ein Floor (Boden) ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer des Floors und einem Käufer (Investor) mit der Absicht, den Zinssatz einer variablen Forderung für einen bestimmten Zeitraum nach unten zu begrenzen.

Sinkt der Referenzzins (Basis-Satz) unter die vorab vereinbarte Zinsuntergrenze (Floor Rate), muss der Verkäufer dem Käufer des Floors die Zinsdifferenz vergüten.

Siehe im Übrigen unter Caps.

Forwards

Im Gegensatz zu Futures handelt es sich bei Forwards um nicht standardisierte, außerbörsliche unbedingte Termingeschäfte.

Full-Index-Link-Anleihen

Es handelt sich um eine Sonderforrn der „Index-Anleihen” (siehe unter ABC Teil A), bei welcher sowohl die Entstehung von Ertrag als auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals indexiert ist. Die Erträge aus diesem Anlageprodukt fallen somit nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Futures

Unter Futures versteht man standardisierte Termingeschäfte, bei denen für beide Vertragspartner im Gegensatz zu Optionen die feste Verpflichtung besteht (unbedingtes Rechtsgeschäft), eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem bestimmten Termin zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen und abzunehmen bzw. zu verkaufen und zu liefern. Bei Warenterminkontrakten (Commodity Futures) erfolgt eine effektive Lieferung des Basiswerts (z.B. Schweinebäuche) im Gegensatz zu den Finanzterminkontrakten (Financial-Futures), bei denen die Basiswerte sich auf Anleihen, Aktienindizes oder Währungen beziehen und in der Regel ein Barausgleich stattfindet.

Garantiespannen-Zertifikate

Garantiespannen-Zertifikate verfolgen anders als klassische Garantiezertifikate, die einen vollständigen Schutz des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit ermöglichen, das Ziel, Kursrückgänge nur bis zu ca. einem Viertel des Basiswertes bezogen auf das Kursniveau im Emissionszeitpunkt abzusichern.

Zu diesem Zweck wird für den Basiswert eine bestimmte Garantiespanne zwischen der Verlustschwelle, die bei 75 % liegt, und dem Einstandspreis bei 100 % als Sicherheitszone definiert, innerhalb deren bei Fälligkeit auf jeden Fall eine Tilgung zu 100 % des Emissionspreises stattfindet. Sollte der Schlusskurs bis zum Ende der Laufzeit die Verlustschwelle unterschreiten, so nimmt das Zertifikat mit einem bestimmten Partizipationskoeffizienten an der negativen Kursentwicklung des Basiswertes teil, wodurch ein Totalausfall zumindest theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einem über der Garantiespanne festgestellten Kurs erfolgt eine Partizipation, die bei einigen Produkten sogar bis zu 100 % beträgt und damit deutlich über der Partizipationsrate reiner Garantieprodukte liegt.

Garantiezertifikate

Garantiezertifikate sind wie Indexzertifikate konzipiert, unterscheiden sich von diesen jedoch in zwei entscheidenden Punkten.

Dem Anleger wird je nach Ausgestaltung des Produkts eine vorher festgelegte prozentuale Kapitalrückzahlungsgarantie bezogen auf den Nennwert des Zertifikats angeboten. Im Gegenzug wird hierfür jedoch seitens des Emittenten die sog. Partizipationsrate an der Entwicklung des Basiswerts, die bei klassischen Indexzertifikaten stets 100 % beträgt, deutlich reduziert.

Siehe des Weiteren unter Indexzertifikate.

Gedeckte Optionsscheine

Siehe unter Covered Warrants.

Hamster-Optionsscheine

Hamster bedeutet „Hoffnung auf Marktstabilität in einer Range”.

Optionsscheine, bei denen bis zu ihrer Fälligkeit einmal pro Woche an einem von vornherein bestimmten Tag überprüft wird, ob sich der Kurs des Basiswerts innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt. Sollte dies der Fall sein, erhält der Käufer der Optionsscheine einen festen Betrag gutgeschrieben, der bis zum Ende der Laufzeit angesammelt (gehamstert) wird.

Sollte die Bandbreite so gewählt werden, dass ein Ertrag faktisch garantiert ist, fallen die Erträge unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Siehe auch unter Boost-Optionsscheine und Optionsscheine.

Index-Optionsscheine

Siehe unter Optionsscheine.

Index Warrants

Englischer Begriff für Index-Optionsscheine

Siehe unter Optionsscheine.

Indexzertifikate (Index-Partizipationsscheine)

Siehe aber „Money-back-Zertifikate” unter ABC Teil A.

Bei Indexzertifikaten handelt es sich um zinslose Schuldverschreibungen mit begrenzter Laufzeit, die sich auf einen bestimmten Wertpapierindex beziehen. Hierbei kann es sich um nationale, europäische oder internationale Indizes handeln (DAX, Dow Jones, Nikkei 225 oder Nasdaq 100). Der zugrunde liegende Index wird perfekt abgebildet, Veränderungen im jeweiligen Index werden automatisch berücksichtigt. Eine Risikostreuung erfolgt durch die Verteilung auf im jeweiligen Index vertretene Aktienwerte, ohne die enthaltenen Aktien selbst besitzen zu müssen. Derartige Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kapitalanleger dem Emittenten einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Emittent sich zur Rückzahlung eines Geldbetrags verpflichtet, dessen Höhe vom Punktestand des jeweiligen Index am Fälligkeitstag abhängt.

Ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird nicht erzielt, wenn die Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des jeweiligen Index abhängt.

Sofern die Zertifikatsbedingungen vorsehen, dass die (teilweise) Rückzahlung des eingesetzten Geldbetrags garantiert ist, unterfällt der Mehr- bzw. Minderbetrag § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG.

Siehe unter ABC Teil A „Money-back-Zertifikate”.

Interest-Rate-Swaps

Englischer Begriff für Zinssatz-Swaps.

Siehe unter Swaps.

Interest-Rate-Warrants

Englischer Begriff für Zins-Optionsscheine.

Siehe unter Optionsscheine.

Kaufoptionen

Siehe unter Optionen. :

Knock-In-Zertifikate

Knock-In-Zertifikate ähneln den Discountzertifikaten, sind jedoch mit einem zusätzlichen Sicherheitspolster ausgestattet, was dazu führt, dass zum Emissionszeitpunkt wichtige Tilgungsmodalitäten noch offen und davon abhängig sind, ob der jeweilige Basiswert während der Zertifikatslaufzeit mindestens einmal eine vorgegebene Kurs- bzw. Knock-In-Schwelle testet (Kock-In-Kriterium). Je nach Ausstattung bzw. Konstruktion lassen sich die folgenden Knock-In-Zertifikate unterscheiden:

1. Knock-In-Zertifikate, die bei einmaligem Erreichen bzw. Unterschreiten der Kursschwelle während der Laufzeit einen überprozentual hohen Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit gewähren.

ZB Nikkei-225-Zertifikat mit Risiko-Bonus von ABN Amro:

Bei der vorliegenden, auf eine positive Trendwende am japanischen Aktienmarkt setzenden Variante erfolgt die Rückzahlung des Zertifikats bei Fälligkeit zu 112,5 % des am Bewertungstag festgestellten Indexschlussstandes entsprechend dem Bezugsverhältnis, falls der Nikkei 225 während der Laufzeit mindestens einmal auf oder unterhalb der Kursschwelle von 16002 Punkten (=10 % unter Emissionsniveau) schließt. Im anderen Fall kommt es wie bei einem normalen Indexzertifikat zu einer 100-prozentigen Ausgleichszahlung des Indexstandes.

2. Knock-In-Zertifikate, die bei einmaligem Erreichen bzw. Überschreiten der Kursschwelle während der Laufzeit einen Mindest-Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit gewähren. (EURO/USD Knock-In-Zertifikat der Commerzbank)

3. Knock-In-Discount-Zertifikate

Die Kursschwelle liegt ca. 20 – 30 % unter dem Cap: Gegenüber herkömmlichen Discountzertifikaten wird zwar ein etwas niedrigerer Abschlag gewährt. Allerdings bekommt der Investor, der eine Seitwärtsbewegung bzw. einen nur leicht steigenden Aktienkurs erwartet, selbst bei einem unter dem Cap liegenden Feststellungskurs am Bewertungstag den Höchstbetrag zurückgezahlt, wenn die Kursschwelle während der Laufzeit kein einziges Mal erreicht bzw. unterschritten wurde.

Knock-Out-Optionsscheine (Knock-Out-Border-Warrants)

Knock-Out-Optionsscheine zeichnen sich durch einen festgelegten Rückzahlungsbetrag aus, der dem Anleger jedoch nur dann zufließt, wenn der Schein während der gesamten Laufzeit unter bzw. oberhalb der K.o.-Schwelle notiert. Wird diese Grenze auch nur an einem einzigen Tag verletzt, so verfällt der Optionsschein wertlos. Aufgrund des mit dem potenziellen Verfall verbunden höheren Risikos im Vergleich zu einem Standard-Optionsschein ist ein Knock-Out-Optionsschein in der Regel günstiger. Knock-Out-Optionsscheine werden als Puts oder Calls angeboten.

Long Call

Siehe unter Optionen.

Long Put

Siehe unter Optionen.

Look-back-Optionsscheine

Exotische Optionsscheine, die der Long-Position das Recht gewähren, einen Call zum niedrigsten und einen Put zum höchsten Kurs auszuüben, der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, der so genannten Look-back-Periode, erreicht wird. Im Vergleich zu normalen Optionsscheinen steht bei einem Look-back-Optionsschein der Basispreis zum Emissionszeitpunkt noch nicht fest.

Naked Warrants

Optionsscheine, die ohne gleichzeitige Emission einer Optionsanleihe begeben und selbstständig an der Börse gehandelt werden.

Optionen

Bei einer Option (lat. optio = Wahl, Wunsch) handelt es sich um ein bedingtes Termingeschäft, bei welchem der Käufer der Option berechtigt ist, gegen Zahlung einer Optionsprämie innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) von dem Verkäufer der Option (Stillhalter) die Abnahme oder den Verkauf eines Basiswerts (Underlying) – Aktien, Anleihen, Edelmetalle, Währungen, Indizes etc. – zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegten Basispreis oder einen Differenzausgleich zu verlangen.

Optionen werden sowohl an der Börse (standardisierter Handel an der EUREX) als auch außerbörslich gehandelt, so genannter OTC-Handel (OTC = over the counter).

Es gibt zwei Arten von Optionen:

Calls (Kaufoptionen),

Puts (Verkaufsoptionen)

Die Käuferposition wird als „Long”, die Verkäuferposition als „Short” bezeichnet.

Dementsprechend lassen sich die Optionen wie folgt definieren:

Long Call:

Kauf einer Kaufoption

Short Call:

Verkauf einer Kaufoption

Long Put:

Kauf einer Verkaufsoption

Short Put:

Verkauf einer Verkaufsoption


Einkünfte aus Stillhaltergeschäften sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und unterliegen der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % des Gewinns.

Stillhaltergeschäfte sind Verträge, in denen der Verkäufer einer Option dem Käufer das Recht einräumt, ein bestimmtes Gut zu einem bestimmten Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen. Der Verkäufer der Option verpflichtet sich, die Option zu erfüllen, wenn der Käufer sie ausübt.

Die Steuerpflicht von Stillhaltergeschäften ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Danach sind Einkünfte aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten, die das Recht auf Lieferung von Waren oder Rechten gewähren, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Der Gewinn aus einem Stillhaltergeschäft ergibt sich aus der Differenz zwischen der Optionsprämie, die der Verkäufer der Option erhält, und den Kosten, die er für die Erfüllung der Option trägt. Die Kosten für die Erfüllung der Option sind in der Regel der Wert des Guts oder Rechts, das der Käufer der Option erwerben kann.

Beispiel:

Ein Anleger verkauft eine Call-Option auf eine Aktie mit einem Basispreis von 100 € und einer Laufzeit von einem Jahr. Die Optionsprämie beträgt 5 €. Im Jahr der Lieferung der Aktie beträgt der Aktienkurs 120 €. Der Anleger hat einen Gewinn von 20 €.

Der Gewinn von 20 € ist steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer. Der Anleger hat also eine Steuerschuld von 5 €.

Stillhaltergeschäfte können ein attraktives Instrument für Anleger sein, um Erträge zu erzielen. Allerdings ist es wichtig, sich der Steuerpflicht bewusst zu sein.


Optionsscheine (Warrants)

Bei Optionsscheinen handelt es sich grundsätzlich um verbriefte Optionsrechte (siehe unter Optionen), die mit oder ohne Anleihe (Optionsanleihe) emittiert werden. Die Zeitdauer des Optionsrechts von Optionsscheinen ist im Allgemeinen wesentlich länger als die Laufzeit der börsengehandelten Optionen.

Grundsätzlich sind Optionsscheine nicht anders zu behandeln als nicht verbriefte Optionen.

Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten der Emittenten Konstruktionen geschaffen werden können, bei denen keine Optionen im Rechtssinne mehr vorliegen. So liegt z.B. bei den klassischen „Range Warrants” (siehe unter ABC Teil A) eine Gestaltungsform vor, bei der der Optionskäufer überhaupt kein Optionsrecht mehr ausüben kann. Vielmehr handelt es sich bei der Ausgestaltung dieser Anlageform um eine sonstige Kapitalforderung jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Sofern Anzeichen dafür bestehen, dass ein steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 EStG realisiert worden sein könnte, ist die Gestaltung sorgfältig zu analysieren. Hierfür sind die Emissionsbedingungen oder die bei jeder Bank ausliegenden Wertpapiergattungsdaten erforderlich.

Vgl. auch Boost-Optionsscheine, Hamster-Optionsscheine.

Partizipationsscheine

Bei einem Partizipationsschein hängt es von der Entwicklung eines Basiswertes ab, welchen Betrag der Inhaber bei Fälligkeit erhält. Basiswerte können z.B. einzelne Aktien, eine Zusammenstellung mehrerer Aktien (Basketzertifikate) oder Indizes (Indexzertifikate) sein.

Puts

Siehe unter Optionen.

Sale-Zertifikate

Siehe unter Discountzertifikate.

Short Call

Siehe unter Optionen.

Short Put

Siehe unter Optionen.

Swaps

Es lassen sich folgende Arten von Swaps unterscheiden:

Zins-Swaps (Interest Rate Swaps)

Bei einem Zins-Swap vereinbaren zwei Partner in der Regel unterschiedlicher Bonität einen Austausch zwischen festen und variablen Zinsverpflichtungen gleicher Währung auf einen nominellen Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum.

Hintergrund dieses Austauschs sind unterschiedliche Interessenlagen hinsichtlich der Verzinsung und die Reduzierung der Zinskosten gegenüber einer direkten Mittelaufnahme, die aus der unterschiedlichen Bonität der beiden Partner und den damit verbundenen unterschiedlich hohen Zinssätzen resultiert.

Der Abschluss eines Zins-Swaps hat keinen Einfluss auf die rechtliche Verpflichtung der Partner, Tilgungs- und Zinsbeträge auf die gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten zu zahlen. Der Ausgleich erfolgt zwischen den beiden Partnern.

Währungs-Swaps (Currency Swaps)

Bei einem Währungs-Swap findet ein Tausch von Kapitalbeträgen und daraus resultierender Zinsen (festverzinslich – festverzinslich, variabel verzinslich – variabel verzinslich) unterschiedlicher Währungen statt.

Nach Ablauf des Swaps erfolgt der Rücktausch der Beträge zum ursprünglich vereinbarten Kassakurs.

Ein Währungs-Swap findet statt zwischen zwei Partnern in unterschiedlichen Ländern, die sich aufgrund ihres relativen Standingvorteils am heimischen Markt günstiger verschulden können als der andere Partner. Die Zahlungsverpflichtungen der Beteiligten gegenüber Dritten werden durch den Abschluss des Währungs-Swaps nicht beeinträchtigt. Der Ausgleich erfolgt zwischen den Partnern.

Zins/Währungs-Swaps (Currency Interest Rate Swaps)

Hierbei handelt es sich um eine Kombination von Zins- und Währungs-Swap, dh., wie bei Letztgenanntem erfolgt ein Tausch und Rücktausch von Kapital- und Zinsbeträgen in verschiedenen Währungen. Während beim Währungs-Swap jedoch Zinszahlungen im Verhältnis fest/fest bzw. variabel/variabel getauscht werden, kommt es beim Zins-/Währungs-Swap zu einem Tausch von festen und variablen Zinsverpflichtungen.

Termingeschäfte

Bei einem Termingeschäft handelt es sich um ein Handelsgeschäft, dessen Erfüllung (Zahlung und Lieferung) zu beim Abschluss des Geschäfts festgelegten Bedingungen auf einen späteren Termin hinausgeschoben wird.

Unterschieden werden kann zwischen bedingten Termingeschäften, den Optionen bzw. Optionsscheinen und den unbedingten Termingeschäften, den Forwards und Futures.

Two-Asset-Zertifikate (Two-Asset-Discount-Zertifikate/Cheapest-to-Deliver-Zertifikate)

Two-Asset-Discount-Zertifikate sind an die Kursentwicklung von zwei Aktien gebunden. Dieser Zertifikatetyp wird gegenüber herkömmlichen Discountzertifikaten mit einem höheren Discount (Abschlag) gegenüber den beiden Basiswerten ausgegeben. Der Emittent besitzt vergleichbar mit den Two-Asset-Anleihen (siehe unter ABC Teil A) ein dreifaches Tilgungswahlrecht am Fälligkeitstermin des Zertifikats und wird bei Fälligkeit jeweils die Alternative mit dem niedrigsten Wert (Höchstbetrag, Aktienpaket A oder Aktienpaket B) liefern.

Cheapest-to-Deliver-Zertifikate beziehen sich auf zwei Basiswerte, die einen historisch ähnlichen Kursverlauf aufweisen, wobei hier eine der beiden Aktien mit einem deutlich höheren Discount begeben wird. Cheapest-to-Deliver-Zertifikate werden nicht wie Two-Asset-Discount-Zertikfikate durch einen Höchstbetrag begrenzt. Theoretisch ist das Performancepotenzial unbegrenzt, aber am Laufzeitende des Zertifikats wird in jedem Fall das Aktienpaket mit dem niedrigsten Wert geliefert.

Verkaufsoptionen

Siehe unter Optionen.

Währungsoptionen

Siehe unter Optionen.

Währungs-Swaps

Siehe unter Swaps.

Warrants

Englischer Ausdruck für Optionsscheine.

Zertifikate

Ein Zertifikat verbrieft dem Anleger die Teilnahme an der Kursentwicklung anderer Wertpapiere und Finanzprodukte. Der Inhaber eines Zertifikats partizipiert zum Beispiel an der Kursentwicklung eines festgelegten Index (Indexzertifikat) oder eines speziell zusammengestellten Aktienkorbs (Basketzertifikat).

Zins-Swaps

siehe unter Swaps

Anlage „Stripped Bonds”

Kapitalanlage

Ersterwerber

Erst-/Zweiterwerber

Zweiterwerber etc.

laufende Erträge

Endfälligkeit

Zwischenveräußerung

laufende Erträge

Endfälligkeit

Unter dem Strippen einer Anleihe („Stripping” steht für STRIPS = Separate Trading of Registered Interest and Principal of Securities) versteht man das Trennen von Stammrecht (Mantel) und Zinsscheinen (Kupons). Die einzelnen Zinsscheine und der Mantel werden nach der Trennung getrennt gehandelt und notiert.

Wirtschaftlich betrachtet entstehen hierdurch Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds) mit unterschiedlichen Laufzeiten, da der Erwerber nur dazu bereit ist, einen niedrigeren (abgezinsten) Preis als den Einlösungsbetrag zu zahlen.

Beispiel:

Strippen einer Bundesanleihe mit einer Laufzeit von 30 Jahren.

Es entstehen eine Nullkupon-Anleihe in Form des Mantels mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Kapital-Strip), des Weiteren dreißig Nullkupon-Anleihen in Form der Zinsscheine (Zins-Strips) mit Laufzeiten von einem bis dreißig Jahren.

Trennung durch den Emittenten Kapital-Strip und Zins-Strips werden steuerlich gleich behandelt.

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionrendite

oder

Marktrendite

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

Ertrag:

Emissionsrendite

oder

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4a

i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Emissionrendite

oder

Marktrendite

Trennung durch den Ersterwerber (bei Trennung durch den Zweiterwerber etc. gelten die gleichen steuerlichen Folgen)

Kapital-Strip

entfällt

entfällt

Ersterwerber;

Aufgrund der Abzinsung entstehen negative Einnahmen die nicht zu berücksichtigen sind.

Zweiterwerber etc.:

§ 20 Abs. 2 Nr. 4b

Ertrag:

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4b

i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Marktrendite

Zins-Strips

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 2b

Ertrag:

Zinsen

Ersterwerber:

§ 20 Abs. 2 Nr. 2b

Ertrag:

Einnahme

Zweiterwerber etc.:

§ 20 Abs. 2 Nr. 4b

Ertrag:

Marktrendite

entfällt

§ 20 Abs. 2 Nr. 4b

i.V.m.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4

Ertrag:

Marktrendite

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

OFD Kiel, 3.7.2003, S 2252a - St 231


Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalvermögen kurz zusammengefasst:

  • Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
  • Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten, z. B. Arbeitslohn oder gewerblichen Einkünften, verrechnet werden.
  • Verluste aus Kapitalvermögen können nur im laufenden Jahr und in den folgenden Jahren verrechnet werden.
  • Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich.
  • Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
  • Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Wertpapieren derselben Art verrechnet werden.
  • Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften derselben Art verrechnet werden.

Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist ausgeschlossen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge stellen, können Sie Verluste aus Kapitalvermögen auch mit anderen Einkunftsarten verrechnen. In diesem Fall werden Ihre Kapitalerträge der tariflichen Steuer unterworfen.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen weitere Einschränkungen. So können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Zusätzliche Infos:

  • Verluste aus Kapitalvermögen werden in der Regel bereits beim Steuerabzug auf der Ebene des (inländischen) Kreditinstituts berücksichtigt. Wenn Sie mit einer Geldanlage Verluste machen, verrechnet Ihre Bank diese Verluste mit Gewinnen. Dazu führt sie verschiedene „Verlustverrechnungstöpfe“.
  • Befindet sich in einem der Töpfe am 31. Dezember des Jahres noch ein Verlust, steht der für eine Verrechnung im nächsten Jahr zur Verfügung.
  • Die Verlustverrechnung kann auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Dazu müssen Sie die Verlustbescheinigungen Ihrer Bank beifügen.

Weitere Infos:

  • Die Verlustverrechnung kann auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
  • Dazu muss die Verlustbescheinigungen der Bank beigefügt werden.
  • Die Verlustverrechnung kann auch mit Verlusten aus anderen Jahren verrechnet werden.

Wenn Konten und Depots bei verschiedenen Kreditinstituten vorhanden sind und bei einer Bank einen Verlust und bei einer anderen Bank einen Überschuss aus Kapitalvermögen erzielt wird, kannst man einen institutübergreifenden Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Dazu muss man bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einen unwiderruflichen Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste beim Kreditinstitut stellen. In diesem Fall trägt die Bank den Verlust nicht wie sonst in die Folgejahre vor, sondern leert die Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende. Die Verluste können dann im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung finden. Die Verlustbescheinigung ist der Einkommensteuererklärung zwingend beizufügen.

Weitere Infos:

  • Den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge kann man online auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) stellen.
  • Den Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste kann man bei jedem Kreditinstitut stellen, bei der Verlust erzielt wurde.
  • In der Verlustbescheinigung sind die folgenden Angaben enthalten:
    • Die Höhe des Verlustes
    • Die Art des Verlustes
    • Das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen und aus Termingeschäften unterliegen seit dem Jahr 2020/2021 besonderen Regelungen.

  • Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen können ab dem Jahr 2020 nur noch mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
  • Verluste aus Termingeschäften (dazu gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, CFDs und Forwards oder Futures, aber keine Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate) dürfen ab dem Jahr 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden und das nur in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Jahr, darüber hinaus erfolgt ein Verlustvortrag in das Folgejahr.

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen und aus Termingeschäften werden nicht beim Steuerabzugsverfahren, sondern nur im Einkommensteuerbescheid verrechnet.

Weitere Infos:

  • Die Verlustverrechnung von Verlusten aus wertlosen Kapitalanlagen und aus Termingeschäften muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
  • Die Verluste müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Kapitalertragsteueranmeldung

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung in Deutschland ist ein formelles Verfahren, das sicherstellt, dass auf Kapitalerträge, wie Dividenden, Zinsen und andere Erträge aus Kapitalvermögen, die entsprechende Steuer erhoben wird. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung vornehmen:

Wer muss anmelden?

  • Auszahlende Stellen: In der Regel sind inländische Banken, Finanzinstitute oder andere auszahlende Stellen verpflichtet, die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen.
  • Schuldner der Kapitalerträge: In bestimmten Fällen, wie bei inländischen Gewinnausschüttungen, ist der Schuldner der Kapitalerträge zum Steuerabzug verpflichtet.

Wie wird die Kapitalertragsteuer angemeldet?

  • Elektronische Übermittlung: Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer muss elektronisch auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen.
  • Fristen: Die Anmeldung und Zahlung der Kapitalertragsteuer muss in der Regel bis zum 10. des Folgemonats nach dem Zufluss der Erträge erfolgen.

Welche Erträge sind betroffen?

  • § 43 EStG: Die abzugspflichtigen Kapitalerträge sind abschließend in § 43 EStG geregelt und umfassen eine Vielzahl von Kapitalerträgen, darunter Dividenden, Zinsen, Erträge aus Termingeschäften und mehr.

Höhe des Steuerabzugs:

  • Grundsatz: Der Steuerabzug beträgt in der Regel 25 % der Kapitalerträge, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Spezialfälle: Für bestimmte Erträge oder unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Investmentfonds) können abweichende Steuersätze gelten.

Abstandnahme vom Steuerabzug:

  • Es gibt Fälle, in denen vom Steuerabzug abgesehen werden kann, z.B. bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, eines Freistellungsauftrags oder unter bestimmten Bedingungen für Investmentfonds.

Zerlegung der Kapitalertragsteuer:

  • In bestimmten Fällen muss das aufgekommene Kapitalertragsteueraufkommen aufgeteilt werden, etwa nach dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge oder nach dem Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers.

Besondere Fälle:

  • § 36a Absatz 4 EStG: Dies betrifft Fälle, in denen ein Steuerabzug unterblieben ist oder bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet wurde. Hier sind besondere Anmelde- und Entrichtungspflichten zu beachten.
  • § 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG: Dies betrifft bestimmte Fälle im Zusammenhang mit Spezial-Investmentfonds.

Wichtige Dokumente und Informationen:

  • Bei der Anmeldung müssen relevante Informationen und Dokumente bereitgestellt werden, einschließlich der Bezeichnung der Wertpapiere, der Höhe der Bruttodividenden und des unterbliebenen Steuerabzugs.

Zusammenfassung:

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist ein komplexes Verfahren, das detaillierte Kenntnisse der steuerlichen Vorschriften erfordert. Es ist wichtig, dass die auszahlenden Stellen oder Schuldner der Kapitalerträge die Regeln genau verstehen und befolgen, um sicherzustellen, dass die Kapitalerträge korrekt angemeldet und die Steuern ordnungsgemäß abgeführt werden. In vielen Fällen wird dies automatisch von Banken oder anderen Finanzinstituten gehandhabt, aber es ist immer ratsam, sich über die eigenen Verpflichtungen im Klaren zu sein und ggf. professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kapitalertragsteueranmeldung

Die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungssteuer genannt) in Deutschland beträgt 25 % auf Kapitalerträge, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Diese Steuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, erhoben. Hier ist eine allgemeine Anleitung, wie man eine Kapitalertragsteueranmeldung für 200.000 Euro vornehmen könnte:

1. Ermittlung der Kapitalerträge:

Zuerst müssen Sie genau ermitteln, wie hoch Ihre Kapitalerträge sind. In Ihrem Fall gehen wir von 200.000 Euro aus.

2. Berechnung der Steuerlast:

  • Kapitalertragsteuer: 25 % von 200.000 Euro = 50.000 Euro.
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 50.000 Euro = 2.750 Euro (wenn zutreffend).
  • Kirchensteuer: Diese variiert je nach Bundesland und Konfession (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer).

3. Anmeldung und Abführung der Steuer:

Die Kapitalertragsteuer wird normalerweise direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dies bedeutet:

  • Für Bankprodukte: Die Bank berechnet und führt die Steuer direkt ab. Sie müssen in der Regel nichts weiter tun.
  • Für private Veräußerungsgeschäfte oder andere Kapitalerträge: Sie müssen diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Steuer wird dann im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung berechnet und erhoben.

4. Ausfüllen der Anmeldung:

Falls Sie die Kapitalertragsteuer selbst anmelden müssen (was ungewöhnlich ist, da dies meistens die Bank für Sie übernimmt), benötigen Sie das Formular "Kapitalertragsteuer-Anmeldung". Dieses Formular füllen Sie mit den entsprechenden Angaben aus:

  • Höhe der erzielten Kapitalerträge
  • Berechnete Kapitalertragsteuer
  • Berechneter Solidaritätszuschlag
  • Berechnete Kirchensteuer (falls zutreffend)

5. Einreichung der Anmeldung:

Die ausgefüllte Anmeldung reichen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Die genauen Fristen und Modalitäten können je nach Bundesland variieren.

Wichtige Hinweise:

  • Freistellungsauftrag: Überprüfen Sie, ob Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingereicht haben, um den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung: Wenn Sie wissen, dass Ihr Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, um sich von der Kapitalertragsteuer befreien zu lassen.
  • Steuererklärung: Auch wenn die Steuer bereits abgeführt wurde, müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Zusammenfassung:

Die Kapitalertragsteueranmeldung für 200.000 Euro Kapitalerträge ist in der Regel ein automatisierter Prozess, der von den Banken und Finanzinstituten durchgeführt wird. Sie müssen sich normalerweise um nichts kümmern, es sei denn, Sie haben Kapitalerträge, die nicht automatisch besteuert wurden. In diesem Fall müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und die entsprechende Steuer entrichten. Es ist immer ratsam, bei spezifischen oder komplexen Fragen einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu konsultieren.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Regulärer Tarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung ausländischer Kapitalgesellschaft

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Zinsen aus Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften hat klare steuerliche Konsequenzen für Steuerpflichtige, die an solchen Gesellschaften beteiligt sind. Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils:

  1. Regulärer Steuersatz statt Abgeltungsteuer: Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Einkommensteuersatz zu besteuern und nicht mit dem günstigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.

  2. Keine rückwirkende Anwendung der Abgeltungsteuer: Obwohl das JStG 2020 die Regeln geändert hat, sodass ab 2021 Zinsen von ausländischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, gilt dies nicht rückwirkend für die Jahre davor.

  3. Näheverhältnis: Der BFH bestätigte das erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Kläger und der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, da der Kläger als Alleingesellschafter Einflussmöglichkeiten auf die Schuldner-Kapitalgesellschaft hatte.

  4. Keine Beschränkung auf Inlandssachverhalte: Der BFH sah keine Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken. Die Regelung, die den Abgeltungsteuertarif ausschließt, gilt somit auch für Zinsen aus Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften.

  5. Änderungen durch das JStG 2020: Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 klargestellt, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nur für Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gilt, die auf Seiten der Kapitalgesellschaft zu inländischen Betriebsausgaben führen.

  6. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Der BFH verneinte einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da Kapitalerträge von inländischen Kapitalgesellschaften unter denselben Voraussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern sind.

  7. Regelungen für Altdarlehen: Für Altverträge, die vor dem 1. Januar 2021 gewährt wurden, gilt die Neuregelung durch das JStG 2020 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Dieses Urteil hat somit wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Zinsen aus Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften und betont die Notwendigkeit, die steuerlichen Konsequenzen solcher Finanzierungsstrukturen sorgfältig zu prüfen.


Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten unterliegt nicht der Abgeltungsteuer

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem normalen tariflichen Einkommensteuersatz unterliegt. Das Gericht hat dies damit begründet, dass die Privatpersonen ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen konnten. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei aber nicht möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des FG Münster angezweifelt und hat die Revision zugelassen. Der BFH hat sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen der Abgeltungsteuer unterliegt.

Siehe auch Ageltungsteuer


Mehr Infos zur Abgeltungssteuer im Steuerlexikon ...


Weitere Tipps:



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