Rechtsstand: 2. Juli 2026
Abgeltungsteuer berechnen & optimieren: Kapitalertragsteuer, Sparer-Pauschbetrag und Anlage KAP 2026
Mit dem Abgeltungsteuer-Rechner berechnen Sie die Steuerbelastung auf Zinsen, Dividenden, Fonds, ETFs und Kursgewinne – inklusive Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag und Günstigerprüfung.
Die Abgeltungsteuer ist der gesonderte Einkommensteuertarif für private Kapitaleinkünfte. Sie beträgt grundsätzlich 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wer den Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung, ausländische Quellensteuer und die Günstigerprüfung richtig nutzt, kann zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer vermeiden oder über die Steuererklärung zurückholen.
Abgeltungsteuer-Rechner
Der Rechner ermittelt die Steuer auf Kapitalerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags und zeigt die Belastung mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Zusätzlich können Sie überschlägig prüfen, ob eine Günstigerprüfung in Betracht kommt.
Abgeltungssteuer-Rechner 2026
Berechnen Sie die Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und andere steuerpflichtige Kapitalerträge. Der Rechner berücksichtigt den Sparer-Pauschbetrag, den Solidaritätszuschlag sowie eine Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent.
Abgeltungssteuer online berechnen
Ermitteln Sie Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den verbleibenden Kapitalertrag nach Steuern.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer 2026?
Die Einkommensteuer auf private Kapitalerträge beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung der Kirchensteuer liegt die Gesamtbelastung nicht einfach bei 25 Prozent zuzüglich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer.
| Kirchensteuer | Gesamtbelastung auf den steuerpflichtigen Betrag | Kapitalertrag nach Steuern |
|---|---|---|
| Keine Kirchensteuer | 26,375 Prozent | 73,625 Prozent |
| 8 Prozent Kirchensteuer | ca. 27,819 Prozent | ca. 72,181 Prozent |
| 9 Prozent Kirchensteuer | ca. 27,995 Prozent | ca. 72,005 Prozent |
Sparer-Pauschbetrag richtig berücksichtigen
Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Seit 2023 beträgt dieser grundsätzlich 1.000 Euro bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Bis einschließlich 2022 galten 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro.
Maßgeblich ist der Betrag, der für die eingegebenen Kapitalerträge noch tatsächlich verfügbar ist. Wurde ein Teil des Pauschbetrags bereits bei einer anderen Bank ausgeschöpft, sollte im Rechner nur der verbleibende Betrag eingetragen werden.
So funktioniert der Abgeltungssteuer-Rechner
- Geben Sie die steuerlich anzusetzenden Kapitalerträge vor Steuern ein.
- Wählen Sie das Veranlagungsjahr und die Veranlagungsart.
- Übernehmen Sie den gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag oder tragen Sie den noch verfügbaren Betrag ein.
- Wählen Sie den zutreffenden Kirchensteuersatz und starten Sie die Berechnung.
Das Ergebnis zeigt neben der Kapitalertragsteuer auch Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gesamtsteuer, Nettoertrag und die effektive Belastungsquote.
Wann kann die tatsächliche Steuer abweichen?
Der Rechner bildet den Regelfall der Abgeltungsteuer ab. Abweichungen können insbesondere entstehen, wenn Verluste verrechnet werden, ausländische Quellensteuer anzurechnen ist, Investmentfonds teilweise steuerfrei sind oder der persönliche Einkommensteuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung niedriger als 25 Prozent ist.
Günstigerprüfung bei niedrigem persönlichem Steuersatz
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann eine Veranlagung der Kapitalerträge günstiger sein. Das Finanzamt prüft auf Antrag, ob die Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu einer niedrigeren Steuer führt. Diese individuelle Vergleichsrechnung ist nicht Bestandteil dieses Rechners.
Häufige Fragen zur Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 grundsätzlich 1.000 Euro für Einzelveranlagte und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Fällt auf Kapitalerträge weiterhin Solidaritätszuschlag an?
Ja. Auf die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.
Warum beträgt die Belastung mit Kirchensteuer nicht genau 27 oder 27,25 Prozent?
Die Kirchensteuer mindert bei der gesetzlichen Berechnungsformel die Bemessung der Einkommensteuer auf Kapitalerträge. Deshalb wird die Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerpflicht mit einer besonderen Formel berechnet.
Wann fällt keine Abgeltungssteuer an?
Keine Steuer fällt rechnerisch an, wenn die steuerpflichtigen Kapitalerträge vollständig durch den noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag und gegebenenfalls verrechenbare Verluste abgedeckt werden.
Kann ich Werbungskosten zusätzlich abziehen?
Bei privaten Kapitaleinkünften sind tatsächliche Werbungskosten grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. An ihre Stelle tritt regelmäßig der Sparer-Pauschbetrag.
Der Rechner bietet eine unverbindliche überschlägige Berechnung für den Regelfall. Bankseitige Rundungen, Verlustverrechnung, ausländische Steuern, Teilfreistellungen, besondere gesetzliche Ausnahmen und individuelle Veranlagungsoptionen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Was ist die Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer auf bestimmte private Kapitaleinkünfte. In der Praxis behält die inländische Bank die Kapitalertragsteuer regelmäßig direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Damit ist die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten.
Zur Abgeltungsteuer gehören insbesondere:
- Zinsen aus Bankguthaben, Anleihen und sonstigen Kapitalforderungen,
- Dividenden und Gewinnausschüttungen,
- Erträge aus Investmentfonds und ETFs,
- Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Fondsanteilen, Anleihen und Zertifikaten,
- bestimmte Erträge aus Termingeschäften und Stillhalterprämien,
- ausländische Kapitalerträge, wenn sie nach deutschem Recht steuerpflichtig sind.
Steuersatz: Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Grundtarif beträgt 25 % der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Zusätzlich fällt Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer an. Bei Kirchensteuerpflicht wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben; die Einkommensteuer nach § 32d EStG vermindert sich dabei nach der gesetzlichen Formel.
| Fall | Kapitalertragsteuer | Soli | Kirchensteuer | Effektive Belastung |
|---|---|---|---|---|
| ohne Kirchensteuer | 25,000 % | 1,375 % | 0,000 % | 26,375 % |
| Kirchensteuer 8 % | ca. 24,510 % | ca. 1,348 % | ca. 1,961 % | ca. 27,819 % |
| Kirchensteuer 9 % | ca. 24,450 % | ca. 1,345 % | ca. 2,200 % | ca. 27,995 % |
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt oder die Erstattung über die Steuererklärung beantragt wird.
| Thema | Regel | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € / 2.000 € | Gilt nach Verrechnung von Kapitalverlusten. |
| Freistellungsauftrag | bei der Bank zu erteilen | Kann auf mehrere Banken verteilt werden; Steuer-ID erforderlich. |
| Nichtveranlagungsbescheinigung | bei sehr geringem Gesamteinkommen möglich | Verhindert Steuerabzug auch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags, wenn keine Einkommensteuer entsteht. |
| Werbungskosten | tatsächliche Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen | Depotgebühren, Fachliteratur und Beratungskosten sind im Privatvermögen regelmäßig durch den Pauschbetrag abgegolten. |
Wann ist die Anlage KAP sinnvoll oder Pflicht?
Kapitaleinkünfte müssen nicht immer in der Steuererklärung angegeben werden. Wurde bei einer inländischen Bank der Steuerabzug korrekt vorgenommen, ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Trotzdem kann die Anlage KAP sinnvoll oder erforderlich sein.
- Günstigerprüfung beantragen,
- Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft,
- Freistellungsauftrag vergessen,
- ausländische Quellensteuer anrechnen,
- institutsübergreifende Verlustverrechnung,
- Steuerabzug der Höhe nach prüfen lassen.
- ausländische Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug,
- Auslandsdepot,
- nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer,
- bestimmte Fondserträge,
- private Darlehenszinsen,
- Spezialfälle nach § 32d Abs. 3 EStG.
Günstigerprüfung: Abgeltungsteuer zurückholen
Über die Günstigerprüfung können Sie beantragen, dass Ihre Kapitaleinkünfte nicht mit 25 %, sondern mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Das Finanzamt wendet den günstigeren Weg nur an, wenn die tarifliche Besteuerung einschließlich Zuschlagsteuern niedriger ist.
Besonders häufig lohnt sich die Günstigerprüfung bei Rentnern, Studierenden, Personen mit geringem Einkommen, schwankenden Einkünften, Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder hohen abgezogenen Verlusten.
Günstigerprüfung hier berechnen
Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Renten, Vermietung oder gewerblichen Einkünften ist nicht zulässig.
| Verlustart | Verrechnung 2026 | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Sonstige Kapitalverluste | mit positiven Kapitaleinkünften verrechenbar | Zum Beispiel Anleiheverluste, Fondsverluste oder sonstige negative Kapitalerträge. |
| Aktienveräußerungsverluste | nur mit Aktienveräußerungsgewinnen | Aktienverlusttopf beachten; Verfassungsmäßigkeit ist beim BVerfG anhängig. |
| Termingeschäfte | alte 20.000-€-Grenze aufgehoben | JStG 2024: frühere Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sind in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. |
| Wertlose Kapitalanlagen / Forderungsausfall | alte 20.000-€-Grenze aufgehoben | Offene Steuerbescheide, Einsprüche und Verlustfeststellungen prüfen. |
| Mehrere Depots | institutsübergreifend nur über Steuererklärung | Verlustbescheinigung bis 15. Dezember bei der Bank beantragen. |
Investmentfonds, ETFs und Teilfreistellung
Bei Investmentfonds und ETFs werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne grundsätzlich als Kapitalerträge besteuert. Je nach Fondstyp greift eine Teilfreistellung, die einen Teil der Erträge steuerfrei stellt.
| Fondstyp | Teilfreistellung bei Privatanlegern | Hinweis |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | Voraussetzungen des InvStG prüfen. |
| Mischfonds | 15 % | Aktienquote maßgeblich. |
| Immobilienfonds | 60 % | Bei überwiegend Auslandsimmobilien können 80 % gelten. |
| Sonstige Fonds | regelmäßig keine Teilfreistellung | Fondsart und Jahressteuerbescheinigung prüfen. |
Alt-Anteile: Wertpapiere vor 2009 und Fondsbestandsschutz
Für vor 2009 erworbene direkte Wertpapiere und Fondsanteile gelten unterschiedliche Übergangsregeln. Bei direkten Aktien-Altbeständen können Gewinne nach altem Recht häufig steuerfrei bleiben. Bei Investmentfonds wurde der alte Bestandsschutz durch die Investmentsteuerreform ab 2018 neu geordnet.
| Altbestand | Grundsatz | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Direkte Aktien / Wertpapiere vor 01.01.2009 | Altbestandsschutz nach früherem Recht möglich | Anschaffungsdatum und Depotunterlagen sichern. |
| Investmentfonds vor 01.01.2009 | Wertveränderungen bis 31.12.2017 bleiben grundsätzlich steuerfrei; ab 2018 Sonderregeln | Für Wertveränderungen ab 2018 gibt es einen personenbezogenen Freibetrag von 100.000 €. |
| Fondsanteile vor 01.01.2018 | fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 und Neuanschaffung zum 01.01.2018 | Besteuerung erfolgt regelmäßig erst beim tatsächlichen Verkauf. |
Ausländische Quellensteuer anrechnen
Bei ausländischen Dividenden und Zinsen kann im Quellenstaat Steuer einbehalten werden. Nach deutschem Recht ist ausländische Steuer auf Kapitalerträge grundsätzlich nur begrenzt anrechenbar. Nicht angerechnete Quellensteuer kann je nach Staat und Doppelbesteuerungsabkommen über Erstattungs- oder Entlastungsverfahren zu prüfen sein.
- ausländischen Dividenden,
- ausländischen Zinsen,
- Auslandsdepot,
- Quellensteuer oberhalb DBA-Satz,
- fehlender Anrechnung in der Bankbescheinigung.
- Steuerbescheinigung,
- Erträgnisaufstellung,
- Quellensteuerbelege,
- DBA-Nachweise,
- Erstattungsformulare des Quellenstaats.
Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen
Das Teileinkünfteverfahren ist nicht die Standardbesteuerung für normale Depotanleger. Es ist insbesondere bei betrieblichen Beteiligungserträgen oder bei bestimmten privaten wesentlichen Beteiligungen relevant. Unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann der 25-%-Tarif ausgeschlossen und das Teileinkünfteverfahren angewendet werden.
| Fall | Steuerliche Wirkung | Hinweis |
|---|---|---|
| Beteiligung im Betriebsvermögen | Teileinkünfteverfahren regelmäßig relevant | 40 % steuerfrei, 60 % steuerpflichtig; korrespondierende Ausgaben zu 60 % abziehbar. |
| Private Beteiligung mindestens 25 % | Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG möglich | Je Beteiligung prüfen. |
| Private Beteiligung mindestens 1 % + beruflicher Einfluss | Antrag möglich | Maßgeblicher unternehmerischer Einfluss erforderlich. |
| Normale Streubesitzaktien im Privatdepot | regelmäßig Abgeltungsteuer | Kein Teileinkünfteverfahren nur wegen hoher Dividendenerträge. |
Teileinkünfteverfahren berechnen
Kapitalertragsteuer-Anmeldung: Wer muss was tun?
Für private Anleger erledigt die inländische Bank den Kapitalertragsteuerabzug regelmäßig automatisch. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung betrifft vor allem auszahlende Stellen und Schuldner von Kapitalerträgen, etwa bei Gewinnausschüttungen oder bestimmten Spezialfällen.
| Person / Stelle | Typische Pflicht | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Inländische Bank | Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer | Freistellungsauftrag, Verlusttöpfe und Kirchensteuermerkmal werden maschinell berücksichtigt. |
| Kapitalgesellschaft | Steuerabzug bei Gewinnausschüttungen | Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch nach amtlichem Vordruck. |
| Privatanleger mit Auslandsdepot | Erklärung in der Anlage KAP | Keine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, sondern Einkommensteuererklärung. |
| Privates Darlehen | regelmäßig Erklärung durch Empfänger der Zinsen | Steuerabzugspflichten im Einzelfall prüfen. |
Steuertipps zur Abgeltungsteuer
- Freistellungsauftrag prüfen: Nutzen Sie 1.000 € bzw. 2.000 € vollständig aus.
- Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen: Für depotübergreifende Verlustverrechnung bis 15. Dezember.
- Günstigerprüfung jährlich prüfen: Besonders bei geringem Einkommen oder Rentenbeginn.
- Ausländische Quellensteuer kontrollieren: Bankanrechnung und Erstattungsmöglichkeiten prüfen.
- Alt-Anteile dokumentieren: Anschaffungsdatum, Depotüberträge und Fondsunterlagen aufbewahren.
- Fonds-Teilfreistellung nutzen: Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds unterscheiden.
- Aktienverlusttopf beobachten: Aktienverluste sind ein eigener Verrechnungskreis.
- Auslandsdepots nicht vergessen: Erträge regelmäßig in der Anlage KAP erklären.
Häufige Fehler bei der Abgeltungsteuer
- Sparer-Pauschbetrag nicht verteilt,
- Freistellungsauftrag vergessen,
- Günstigerprüfung nicht beantragt,
- Quellensteuer nicht geprüft,
- Kirchensteuer und Soli falsch addiert.
- Verlustbescheinigung nach dem 15. Dezember beantragt,
- Aktienverluste mit ETF-Gewinnen verrechnet,
- alte 20.000-€-Regel für Termingeschäfte weiter angewendet,
- Auslandsdepot nicht erklärt,
- Alt-Anteile nicht dokumentiert.
Checkliste: Abgeltungsteuer optimieren
- Alle Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen sammeln.
- Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € / 2.000 € prüfen.
- Freistellungsaufträge auf Banken verteilen.
- Nichtveranlagungsbescheinigung bei sehr geringem Einkommen prüfen.
- Günstigerprüfung in der Anlage KAP testen.
- Ausländische Kapitalerträge vollständig erfassen.
- Ausländische Quellensteuer auf Anrechnung oder Erstattung prüfen.
- Verlusttöpfe für Aktien und sonstige Kapitalerträge vergleichen.
- Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen, wenn mehrere Depots verrechnet werden sollen.
- Alt-Anteile und bestandsgeschützte Fondsanteile dokumentieren.
- Investmentfonds-Teilfreistellung kontrollieren.
- Bescheide bei alten Termingeschäfts- oder Ausfallverlusten auf offene Fälle prüfen.
FAQ: Abgeltungsteuer, Kapitalertragsteuer und Anlage KAP
Was ist der Unterschied zwischen Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuer?
Abgeltungsteuer bezeichnet den gesonderten Einkommensteuertarif von 25 % für private Kapitaleinkünfte. Kapitalertragsteuer ist der Steuerabzug an der Quelle, den etwa Banken einbehalten und abführen.
Wie hoch ist die Steuer auf Kapitalerträge ohne Kirchensteuer?
Ohne Kirchensteuer beträgt die Belastung 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Das ergibt 26,375 %.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und 2.000 € bei Zusammenveranlagung.
Kann ich Depotgebühren steuerlich absetzen?
Im Privatvermögen grundsätzlich nicht zusätzlich. Tatsächliche Werbungskosten sind bei Kapitaleinkünften durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten.
Wann sollte ich die Anlage KAP abgeben?
Die Anlage KAP ist besonders wichtig bei Auslandsdepots, ausländischen Kapitalerträgen, nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung, Quellensteuer, Günstigerprüfung oder fehlerhaftem Steuerabzug.
Was bringt die Günstigerprüfung?
Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz niedriger ist als 25 %, kann das Finanzamt Ihre Kapitalerträge günstiger tariflich besteuern.
Kann ich Aktienverluste mit Dividenden verrechnen?
Nach aktueller Gesetzeslage nein. Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Gilt die 20.000-€-Grenze bei Termingeschäften noch?
Nein. Die frühere Verlustverrechnungsgrenze für Termingeschäfte und wertlose Kapitalanlagen wurde aufgehoben und ist in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.
Abgeltungsteuer nicht einfach hinnehmen
Bankabzug bedeutet nicht automatisch optimale Besteuerung. Prüfen Sie Sparer-Pauschbetrag, Verlusttöpfe, Alt-Anteile, Quellensteuer und Günstigerprüfung.
Gerade bei mehreren Depots, Auslandsanlagen oder Verlusten lohnt sich die Anlage KAP häufig.
Downloads und weitere hilfreiche Rechner
- Günstigerprüfung berechnen
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- Solidaritätszuschlag-Rechner
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Quellen und Rechtsstand
- § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen; Sparer-Pauschbetrag 1.000 € / 2.000 €, Verlustverrechnung und Werbungskostenabzug, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen; 25 %, Kirchensteuerformel, Günstigerprüfung und Ausnahmen, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 43 EStG, Kapitalerträge mit Steuerabzug, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 43a EStG, Bemessung der Kapitalertragsteuer und Verlustverrechnung durch auszahlende Stellen, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 44 EStG, Entrichtung der Kapitalertragsteuer, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 44a EStG, Abstandnahme vom Steuerabzug, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 45a EStG, Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 51a EStG, Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, Rechtsstand: 02.07.2026.
- SolZG 1995, Solidaritätszuschlag 5,5 % der Bemessungsgrundlage, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG, Teileinkünfteverfahren, 40 % steuerfrei / 60 % steuerpflichtig bzw. Ausgabenabzug zu 60 %, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, Antrag auf Teileinkünfteverfahren bei bestimmten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 20 InvStG, Teilfreistellung für Investmentfonds; Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds, Rechtsstand: 02.07.2026.
- § 56 InvStG, Übergangsregelungen für Alt-Anteile an Investmentfonds und bestandsgeschützte Alt-Anteile, Rechtsstand: 02.07.2026.
- BMF-Schreiben vom 14.05.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neufassung des BMF-Schreibens vom 19.05.2022.
- BMF / EStH 2024, Anhang 19, Rn. 1171 und Rn. 229a: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG durch JStG 2024 aufgehoben; in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.
- BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18; BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 zur beschränkten Aktienverlustverrechnung, in Schwebe.
- Finanzverwaltung NRW, Hinweise zu bestandsgeschützten Investmentfonds-Altanteilen; 100.000-€-Freibetrag für Wertveränderungen ab 01.01.2018.