Abgeltungsteuer berechnen & optimieren
Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte einfach berechnen und gezielt optimieren: Ermitteln Sie die Steuerbelastung auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne und nutzen Sie steuerliche Gestaltungsspielräume.
Inhalt:
Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer in Deutschland, die auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne von Wertpapieren erhoben wird. Sie wurde im Jahr 2009 eingeführt und beträgt aktuell 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Abgeltungssteuer soll dazu beitragen, die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher und transparenter zu gestalten und zugleich Steuerhinterziehung zu erschweren.
Im Gegensatz zur regulären Einkommensteuer, bei der die Höhe des Steuersatzes vom individuellen Einkommen abhängt, wird die Abgeltungssteuer pauschal auf die Kapitalerträge erhoben. Das bedeutet, dass jeder Kapitalanleger unabhängig von seinem individuellen Steuersatz einen einheitlichen Steuersatz zahlen muss.
Der Abgeltungssteuer Rechner ermittelt und vergleicht Günstigerprüfung die für Kapitalerträge Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Abzug des Freibetrages (Sparerpauschbetrag).
Abgeltungssteuer Rechner
Tipp: Jetzt prüfen, ob Sie Steuern sparen können
Viele Anleger zahlen oft zu viel Kapitalertragsteuer – völlig unnötig.
Mit:
- der Günstigerprüfung,
- dem Freibetrag für Alt-Anteile und
- dem richtigen Einsatz des Sparer-Pauschbetrags
lassen sich je nach Situation hundert bis tausende Euro Steuern sparen.
Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob für Sie ein Antrag auf Günstigerprüfung oder die Feststellung Ihres Altanteil-Freibetrags sinnvoll ist, unterstützen wir Sie gerne.
Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt, das die Kapitalerträge auszahlt.
Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktien) sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Der Freibetrag beträgt 1.000 Euro (für Ledige) bzw. 2.000 Euro (für Verheiratete). Der übersteigende Betrag unterliegt in der Regel dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank (Abgeltungsteuer).
Es gibt allerdings Ausnahmen von der Abgeltungssteuer, z.B. für bestimmte Anlageformen wie Lebensversicherungen oder Riester-Produkte bzw. Rürup-Renten.
Der Kapitalanleger muss die Erträge nicht in seiner Steuererklärung angeben. Nur wenn keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, wie z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen, müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Allerdings sollte überprüft werden, ob der individuelle Steuersatz niedriger als die Abgeltungssteuer ist. Dann können Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Optimieren Sie Ihre Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung und Teileinkünfteverfahren
Seit 2009 bietet das deutsche Steuerrecht Anlegern neue Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung. Mit der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 % besteuert – doch über die Günstigerprüfung können Sie beantragen, dass stattdessen Ihr persönlicher Einkommensteuersatz angewendet wird. Liegt dieser unter 25 %, sparen Sie Steuern.
Zusätzlich kann das Teileinkünfteverfahren für Dividenden aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen steuerlich vorteilhaft sein. Hier erfahren Sie, wie Sie beide Möglichkeiten optimal nutzen.
Was ist die Günstigerprüfung?
Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen – unterliegen normalerweise der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Mit der Günstigerprüfung können Sie beantragen, dass Ihre Kapitalerträge stattdessen mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz berechnet werden. Liegt dieser unter 25 %, wird automatisch der günstigere Tarif angewendet.
Besonders vorteilhaft ist dies für Steuerpflichtige mit geringem oder schwankendem Einkommen.
Prüfen Sie hier, ob die Günstigerprüfung für Sie eine Steuererstattung bringt.
Für welche Erträge gilt die Günstigerprüfung?
Sie kann für alle der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge beantragt werden, zum Beispiel:
- Zinsen
- Dividenden
- Gewinne aus Wertpapierverkäufen (bei Käufen ab dem 01.01.2009)
Hinweis: Die Günstigerprüfung gilt nur für natürliche Personen, nicht für Körperschaften wie GmbHs.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Wenn Sie Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben, prüft das Finanzamt automatisch, ob Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist als 25 %. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine entsprechende Steueranrechnung oder Erstattung.
Tipp: Besonders lohnend ist die Günstigerprüfung bei geringem Einkommen oder wenn Sie hohe Werbungskosten im Bereich Kapitalvermögen haben.
Kapitaleinkünfte unter dem Abgeltungstarif werden pauschal mit 25 % besteuert – ohne Werbungskostenabzug. Der Normaltarif (Einkommensteuer) erlaubt dagegen die Berücksichtigung tatsächlicher Kosten.
Ob sich die Günstigerprüfung lohnt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Eine Rücksprache mit einem Steuerberater ist empfehlenswert.
Wie beantrage ich die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung wird in der Steuererklärung durch ein einfaches Kreuz in der Anlage KAP beantragt.
- Sie ist freiwillig und muss jedes Jahr neu beantragt werden.
- Erweist sich die Abgeltungsteuer als günstiger, wird der Antrag automatisch nicht berücksichtigt.
Viele Steuerprogramme führen die Günstigerprüfung automatisch durch.
Hinweis: Das Wahlrecht nach § 32d Abs. 6 EStG kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt werden. Ein anhängiges Verfahren beim BFH (Az. VIII R 14/13) betrifft die Frage, ob ein Antrag auch nachträglich gestellt werden kann.
Praxistipp: Durch das Setzen des Häkchens zur Günstigerprüfung verschenken Sie keine Vorteile – im besten Fall führt es zu einer Steuererstattung.
Sie möchten wissen, ob sich die Günstigerprüfung für Sie lohnt?
Wir beraten Sie gern persönlich.
Holen Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer jetzt mit der Günstigerprüfung zurück.
Altbestände: Was gilt für Käufe vor 2009?
Für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, gilt weiterhin die alte Spekulationsfrist-Regelung (§ 23 EStG a.F.):
- Gewinne nach einer Haltefrist von einem Jahr sind steuerfrei.
- Diese Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.
- Eine Günstigerprüfung ist hier weder möglich noch notwendig.
Zeitpunkt der Anschaffung ist entscheidend
- Käufe ab 01.01.2009: Abgeltungsteuer gilt → Günstigerprüfung möglich
- Käufe vor 2009: Steuerfreiheit nach Haltefrist → Günstigerprüfung irrelevant
Wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben und unsicher sind, ob sich die Günstigerprüfung lohnt, empfehlen wir eine individuelle steuerliche Prüfung.
Das Teileinkünfteverfahren: Eine Option für Dividenden
Für Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können Anleger zwischen der Abgeltungsteuer und dem Teileinkünfteverfahren wählen. Das Teileinkünfteverfahren gilt automatisch bei Beteiligungen im Betriebsvermögen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch privat genutzt werden, z. B. bei einer Beteiligung von mindestens 25 %.
Beim Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % der Dividenden steuerfrei. Gleichzeitig sind 60 % der damit zusammenhängenden Ausgaben steuerlich abzugsfähig. Das kann vor allem bei höheren Dividendenerträgen und entsprechenden Kosten vorteilhaft sein.
Praktische Umsetzung
Erfassen Sie Kapitaleinkünfte und Werbungskosten sorgfältig. Viele Steuerprogramme führen automatisch eine Günstigerprüfung durch und zeigen, ob das Teileinkünfteverfahren bei Ihren Dividenden vorteilhaft ist. Je nach Höhe Ihrer Erträge und Ihres persönlichen Steuersatzes kann die günstigste Variante variieren.
Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
1. Hohe Dividenden und niedriger persönlicher Steuersatz
- Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, kann das Teileinkünfteverfahren günstiger sein.
- Nur 60 % der Dividenden werden versteuert, 40 % bleiben steuerfrei.
2. Größere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Sind Sie z. B. an einer GmbH beteiligt (mind. 25 % oder unternehmerische Tätigkeit), kann das Verfahren gewählt werden.
- Besonders interessant, wenn Sie die Beteiligung aus unternehmerischen Gründen halten.
3. Nutzung von Verlustvorträgen
- Verluste aus Kapitalanlagen können zu 60 % mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
- Das mindert die Steuerlast in späteren Jahren.
Weitere Informationen: Teileinkünfteverfahren
Zusammenfassung
Anleger haben mehrere Möglichkeiten, ihre Steuerlast bei Kapitaleinkünften zu senken. Durch die Kombination aus Abgeltungsteuersatz, Günstigerprüfung und dem Teileinkünfteverfahren lassen sich erhebliche Vorteile erzielen. Voraussetzung ist eine vollständige Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben sowie eine Prüfung, welche Methode individuell am günstigsten ist.
Abgeltungsteuer: Kapitalerträge berechnen und gezielt optimieren
Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten sowie Veräußerungsgewinne unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8 % bzw. 9 %). Damit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von bis zu 28 %.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden Kapitaleinkünfte weder bei der Berechnung der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen noch bei der Ermittlung des Spendenhöchstbetrags berücksichtigt.
Nachfolgend finden Sie praxisrelevante Hinweise zur Optimierung der Abgeltungsteuer und zur richtigen steuerlichen Behandlung Ihrer Kapitalanlagen.
Inhaltsübersicht:
Verschiedene Veranlagungsverfahren bei der Abgeltungsteuer
Bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften sind insgesamt vier Veranlagungsformen zu unterscheiden.
Abgeltungsteuer: Drei relevante Veranlagungsvarianten
-
Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz:
Gilt insbesondere für Auslandseinkünfte, Auslandsdepots und ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds. -
Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz:
Sinnvoll, wenn Freistellungsaufträge nicht ausgeschöpft oder mehrere Depots vorhanden sind. Ermöglicht eine depotübergreifende Verlustverrechnung und Steuererstattungen. -
Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG):
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann auf Antrag die tarifliche Besteuerung für sämtliche Kapitaleinkünfte gewählt werden.
Eine individuelle Prüfung ist entscheidend, da die Günstigerprüfung auch zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
Optimierung Ihrer Wertpapieranlagen
Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die betrieblichen Einkunftsarten (z. B. Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit oder Vermietung) zuzuordnen sind.
Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Durch eine geschickte Zuordnung zum Betriebsvermögen lassen sich erhebliche Steuervorteile erzielen (Teileinkünfteverfahren, Verlustverrechnung).
Festverzinsliche Wertpapieranlagen
Bei festverzinslichen Anlagen kann es sinnvoll sein, Zinserträge gezielt in Jahre mit niedrigerem persönlichem Steuersatz zu verlagern, etwa durch den Einsatz von Zero-Bonds.
Fondsanlagen und Abgeltungsteuer
Ausschüttungen aus Investmentfonds unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer – unabhängig davon, ob es sich um Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne handelt.
Bei ausländischen thesaurierenden Fonds in Auslandsdepots entsteht häufig ein Steuerstundungseffekt, da die Besteuerung erst bei Veräußerung erfolgt.
Zertifikate
Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Verluste können jedoch mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine gezielte Depotanalyse kann hier steuerliche Vorteile eröffnen.
Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag
Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind grundsätzlich durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten:
- 1.000 € pro Person
- 2.000 € bei Zusammenveranlagung
Die Rechtsprechung hierzu ist weiterhin in Bewegung. In bestimmten Konstellationen kann ein tatsächlicher Werbungskostenabzug dennoch geprüft werden.
Kapitalanlagen mit ungewissem Entgelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung, wenn die Rückzahlung des Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zugesagt oder wirtschaftlich gesichert ist – auch dann, wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung oder zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage, sondern ausschließlich ihr wirtschaftlicher Gehalt.
Wann liegt eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor?
Eine Besteuerung kommt insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:
-
Kapitalrückzahlung und Kapitalertrag sind gesichert
(z. B. festverzinsliche Anleihen, Abzinsungs- und Aufzinsungspapiere) - Kapitalrückzahlung gesichert, Kapitalertrag ungewiss
- Kapitalertrag gesichert, Kapitalrückzahlung ungewiss
Liegt keine dieser Alternativen vor, scheidet eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob eine Steuerpflicht nach anderen Vorschriften besteht, insbesondere nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte).
Emissionsrendite und Marktrendite – zwei Methoden der Ertragsermittlung
Bei bestimmten Kapitalanlagen erfolgt die Besteuerung nicht nach den tatsächlich zugeflossenen Erträgen, sondern nach einer rechnerischen Rendite.
Emissionsrendite:
Die Emissionsrendite ist die bei Ausgabe des Wertpapiers fest zugesagte und
über die Laufzeit sicher erzielbare Rendite. Sie ist vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen (z. B. durch Emissionsprospekt oder Bankbestätigung).
Marktrendite:
Wird die Emissionsrendite nicht nachgewiesen oder existiert keine gesicherte
Rendite, erfolgt die Besteuerung nach der Marktrendite
(Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungs- bzw. Rückzahlungsbetrag).
Wichtig: Reine Vermögensverluste, etwa durch Insolvenz des Emittenten, dürfen nicht über die Marktrendite steuerlich berücksichtigt werden.
Besonderheiten bei Finanzinnovationen und Termingeschäften
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung sogenannter Finanzinnovationen (z. B. Indexzertifikate, strukturierte Anleihen, bestimmte Options- und Termingeschäfte) bewusst ausgeweitet, um Gestaltungen ohne steuerliche Erfassung zu vermeiden.
Maßgeblich ist stets, ob:
- eine garantierte Kapitalrückzahlung vorliegt und/oder
- ein sicherer Mindestkapitalertrag zugesagt ist.
Nur wenn mindestens eines dieser Kriterien erfüllt ist, kommt eine Besteuerung nach § 20 EStG in Betracht.
Praxishinweis
Bei komplexen Kapitalanlagen (z. B. strukturierte Anleihen, Aktienanleihen, Indexprodukte, ausländische Emissionen) ist stets eine Einzelfallprüfung anhand der Emissionsbedingungen erforderlich. Die steuerliche Einordnung kann erheblichen Einfluss auf:
- die Anwendung der Abgeltungsteuer,
- die Verlustverrechnung,
- die Erklärungspflichten in der Anlage KAP
haben.
Kapitalanlagen, Derivate & Zertifikate – Steuerliche Einordnung (ABC)
Die steuerliche Behandlung moderner Kapitalanlagen richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowie – je nach Ausgestaltung – die Vorschriften zu Termingeschäften, Optionen und Finanzinnovationen.
Grundsatz: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – sonstige Kapitalforderungen
Kapitalerträge liegen vor, wenn die Rückzahlung des Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zugesagt oder wirtschaftlich gesichert ist – auch dann, wenn die Höhe des Ertrags von einem ungewissen Ereignis (z. B. Kursentwicklung, Indexstand) abhängt.
Entscheidend ist stets, ob ein Mindestertrag oder eine Kapitalrückzahlungsgarantie besteht. Ist dies nicht der Fall, scheidet § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus.
Typische Anlageformen und ihre steuerliche Einordnung
Zertifikate
- Indexzertifikate: Keine Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Rückzahlung ausschließlich von der Indexentwicklung abhängt.
- Garantiezertifikate / Garantiespannen-Zertifikate: Kapitalerträge steuerpflichtig, soweit eine (teilweise) Kapitalgarantie besteht.
- Discountzertifikate: In der Regel kein Kapitalertrag; ggf. privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG).
- Basket- und Two-Asset-Zertifikate: Einzelfallprüfung anhand der Emissionsbedingungen erforderlich.
Optionsscheine und Optionen
- Optionsscheine (Warrants): Grundsätzlich steuerlich wie nicht verbriefte Optionen zu behandeln.
- Knock-Out-, Boost-, Hamster-Optionsscheine: Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich, wenn faktisch ein sicherer Ertrag vorliegt.
- Stillhaltergeschäfte: Einkünfte aus dem Verkauf von Optionen sind stets steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).
Termingeschäfte & Futures
- Futures, Forwards, Swaps: Regelmäßig Differenzausgleich statt Lieferung → steuerpflichtige Kapitalerträge.
- Finanz-Futures (z. B. DAX-, Bund-, Bobl-Futures): Gleichbehandlung synthetischer Anleihen.
Emissionsrendite und Marktrendite
Bei bestimmten Anlagen (z. B. Zero-Bonds, Stripped Bonds) erfolgt die Besteuerung nicht nach dem Zuflussprinzip, sondern nach:
- Emissionsrendite: Garantierte Rendite bei Ausgabe (nachweispflichtig).
- Marktrendite: Differenz zwischen Anschaffungs- und Rückzahlungs- bzw. Veräußerungsbetrag, sofern keine Emissionsrendite feststeht.
Stripped Bonds (Zerobonds)
Beim sogenannten Stripping werden Mantel und Zinsscheine getrennt gehandelt. Steuerlich entstehen wirtschaftlich Nullkupon-Anleihen, deren Erträge je nach Erwerbszeitpunkt und Anlegerstatus unterschiedlich zu behandeln sind.
Maßgeblich sind insbesondere:
- § 20 Abs. 2 Nr. 4a EStG (Kapital-Strip)
- § 20 Abs. 2 Nr. 2b EStG (Zins-Strips)
- Ermittlung über Emissions- oder Marktrendite
Praxishinweis
Bei komplexen Kapitalanlagen (strukturierte Produkte, ausländische Emissionen, exotische Derivate) ist stets eine Einzelfallprüfung anhand der Emissionsbedingungen erforderlich. Die steuerliche Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf:
- die Anwendung der Abgeltungsteuer,
- die Verlustverrechnung,
- die Erklärungspflichten in der Anlage KAP.
Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalvermögen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
- Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (z. B. Arbeitslohn oder gewerbliche Einkünfte) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Verluste können im laufenden Jahr sowie in den Folgejahren berücksichtigt werden.
- Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht zulässig.
- Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
- Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen derselben Art verrechnet werden.
- Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften derselben Art verrechnet werden.
Ausnahme: Günstigerprüfung
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie für sämtliche Kapitalerträge einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. In diesem Fall unterliegen die Kapitalerträge dem tariflichen Einkommensteuersatz, sodass Verluste aus Kapitalvermögen auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.
Verlustverrechnung durch das Kreditinstitut
Verluste aus Kapitalvermögen werden regelmäßig bereits im Rahmen des Steuerabzugs durch das inländische Kreditinstitut berücksichtigt. Banken führen hierfür sogenannte Verlustverrechnungstöpfe.
- Verluste werden automatisch mit Gewinnen verrechnet.
- Nicht ausgeglichene Verluste zum 31. Dezember werden in das Folgejahr vorgetragen.
- Eine Verrechnung kann alternativ über die Einkommensteuererklärung erfolgen.
Institutübergreifender Verlustausgleich
Werden Kapitalerträge bei mehreren Kreditinstituten erzielt, kann ein institutübergreifender Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres ein unwiderruflicher Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung bei der jeweiligen Bank gestellt wird. In diesem Fall werden die Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende geleert, und die Verluste können im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden.
Die Verlustbescheinigung ist der Einkommensteuererklärung zwingend beizufügen und enthält insbesondere:
- die Höhe des Verlustes,
- die Art des Verlustes,
- das Jahr der Entstehung.
Besonderheiten bei wertlosen Kapitalanlagen und Termingeschäften
Für Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen und Termingeschäften gelten seit 2020 bzw. 2021 besondere gesetzliche Einschränkungen:
- Wertlose Kapitalanlagen: Verluste können seit 2020 nur bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Beträge werden vorgetragen und können in den Folgejahren jeweils bis zu 20.000 Euro berücksichtigt werden.
- Termingeschäfte: Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen, CFDs, Futures, Forwards, Swaps, Devisentermingeschäfte – jedoch keine Optionsscheine oder Knock-out-Zertifikate) dürfen seit 2021 ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden, ebenfalls begrenzt auf 20.000 Euro pro Jahr.
Diese Verluste werden nicht im Steuerabzugsverfahren, sondern ausschließlich im Rahmen des Einkommensteuerbescheids berücksichtigt.
- Die Verlustverrechnung ist ausdrücklich in der Einkommensteuererklärung zu beantragen.
- Die Verluste sind durch geeignete Belege nachzuweisen.
Kapitalertragsteueranmeldung
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung in Deutschland ist ein formelles Verfahren, das sicherstellt, dass auf Kapitalerträge, wie Dividenden, Zinsen und andere Erträge aus Kapitalvermögen, die entsprechende Steuer erhoben wird. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung vornehmen:
Wer muss anmelden?
- Auszahlende Stellen: In der Regel sind inländische Banken, Finanzinstitute oder andere auszahlende Stellen verpflichtet, die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen.
- Schuldner der Kapitalerträge: In bestimmten Fällen, wie bei inländischen Gewinnausschüttungen, ist der Schuldner der Kapitalerträge zum Steuerabzug verpflichtet.
Wie wird die Kapitalertragsteuer angemeldet?
- Elektronische Übermittlung: Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer muss elektronisch auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen.
- Fristen: Die Anmeldung und Zahlung der Kapitalertragsteuer muss in der Regel bis zum 10. des Folgemonats nach dem Zufluss der Erträge erfolgen.
Welche Erträge sind betroffen?
- § 43 EStG: Die abzugspflichtigen Kapitalerträge sind abschließend in § 43 EStG geregelt und umfassen eine Vielzahl von Kapitalerträgen, darunter Dividenden, Zinsen, Erträge aus Termingeschäften und mehr.
Höhe des Steuerabzugs:
- Grundsatz: Der Steuerabzug beträgt in der Regel 25 % der Kapitalerträge, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Spezialfälle: Für bestimmte Erträge oder unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Investmentfonds) können abweichende Steuersätze gelten.
Abstandnahme vom Steuerabzug:
- Es gibt Fälle, in denen vom Steuerabzug abgesehen werden kann, z.B. bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, eines Freistellungsauftrags oder unter bestimmten Bedingungen für Investmentfonds.
Zerlegung der Kapitalertragsteuer:
- In bestimmten Fällen muss das aufgekommene Kapitalertragsteueraufkommen aufgeteilt werden, etwa nach dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge oder nach dem Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers.
Besondere Fälle:
- § 36a Absatz 4 EStG: Dies betrifft Fälle, in denen ein Steuerabzug unterblieben ist oder bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet wurde. Hier sind besondere Anmelde- und Entrichtungspflichten zu beachten.
- § 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG: Dies betrifft bestimmte Fälle im Zusammenhang mit Spezial-Investmentfonds.
Wichtige Dokumente und Informationen:
- Bei der Anmeldung müssen relevante Informationen und Dokumente bereitgestellt werden, einschließlich der Bezeichnung der Wertpapiere, der Höhe der Bruttodividenden und des unterbliebenen Steuerabzugs.
Zusammenfassung:
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist ein komplexes Verfahren, das detaillierte Kenntnisse der steuerlichen Vorschriften erfordert. Es ist wichtig, dass die auszahlenden Stellen oder Schuldner der Kapitalerträge die Regeln genau verstehen und befolgen, um sicherzustellen, dass die Kapitalerträge korrekt angemeldet und die Steuern ordnungsgemäß abgeführt werden. In vielen Fällen wird dies automatisch von Banken oder anderen Finanzinstituten gehandhabt, aber es ist immer ratsam, sich über die eigenen Verpflichtungen im Klaren zu sein und ggf. professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kapitalertragsteueranmeldung
Die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungssteuer genannt) in Deutschland beträgt 25 % auf Kapitalerträge, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Diese Steuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, erhoben. Hier ist eine allgemeine Anleitung, wie man eine Kapitalertragsteueranmeldung für 200.000 Euro vornehmen könnte:
1. Ermittlung der Kapitalerträge:
Zuerst müssen Sie genau ermitteln, wie hoch Ihre Kapitalerträge sind. In Ihrem Fall gehen wir von 200.000 Euro aus.
2. Berechnung der Steuerlast:
- Kapitalertragsteuer: 25 % von 200.000 Euro = 50.000 Euro.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 50.000 Euro = 2.750 Euro (wenn zutreffend).
- Kirchensteuer: Diese variiert je nach Bundesland und Konfession (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer).
3. Anmeldung und Abführung der Steuer:
Die Kapitalertragsteuer wird normalerweise direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dies bedeutet:
- Für Bankprodukte: Die Bank berechnet und führt die Steuer direkt ab. Sie müssen in der Regel nichts weiter tun.
- Für private Veräußerungsgeschäfte oder andere Kapitalerträge: Sie müssen diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Steuer wird dann im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung berechnet und erhoben.
4. Ausfüllen der Anmeldung:
Falls Sie die Kapitalertragsteuer selbst anmelden müssen (was ungewöhnlich ist, da dies meistens die Bank für Sie übernimmt), benötigen Sie das Formular "Kapitalertragsteuer-Anmeldung". Dieses Formular füllen Sie mit den entsprechenden Angaben aus:
- Höhe der erzielten Kapitalerträge
- Berechnete Kapitalertragsteuer
- Berechneter Solidaritätszuschlag
- Berechnete Kirchensteuer (falls zutreffend)
5. Einreichung der Anmeldung:
Die ausgefüllte Anmeldung reichen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Die genauen Fristen und Modalitäten können je nach Bundesland variieren.
Wichtige Hinweise:
- Freistellungsauftrag: Überprüfen Sie, ob Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingereicht haben, um den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen.
- Nichtveranlagungsbescheinigung: Wenn Sie wissen, dass Ihr Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, um sich von der Kapitalertragsteuer befreien zu lassen.
- Steuererklärung: Auch wenn die Steuer bereits abgeführt wurde, müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Zusammenfassung:
Die Kapitalertragsteueranmeldung für Kapitalerträge ist in der Regel ein automatisierter Prozess, der von den Banken und Finanzinstituten durchgeführt wird. Sie müssen sich normalerweise um nichts kümmern, es sei denn, Sie haben Kapitalerträge, die nicht automatisch besteuert wurden. In diesem Fall müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und die entsprechende Steuer entrichten. Es ist immer ratsam, bei spezifischen oder komplexen Fragen einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu konsultieren.
Steuertipps zur Abgeltungsteuer
Steuertipp 1: Günstigerprüfung und Sparer-Pauschbetrag nutzen
Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie Ihre
Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) erklären
und eine Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungsteuer erhalten
(Antrag auf Günstigerprüfung).
Gleiches gilt, wenn Ihre Kapitalerträge unter dem
Sparer-Pauschbetrag liegen, Sie jedoch dennoch Abgeltungsteuer
gezahlt haben, etwa weil der Freistellungsauftrag nicht vollständig ausgeschöpft war.
Steuertipp 2: Kapitalerträge im Versicherungsmantel strukturieren
Kapitalerträge aus Fonds, die in einem
Versicherungsmantel
gehalten werden, können während der Laufzeit
abgeltungsteuerfrei thesauriert werden.
Zusätzlich ergeben sich häufig Vorteile bei der Erbschaftsteuer.
Steuertipp 3: Freistellungsauftrag richtig einsetzen
Erteilen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag, damit auf
Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen
keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, solange diese unter dem Freibetrag liegen.
Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Person
(bis 2022: 801 Euro). Bestehende Freibeträge wurden automatisch angepasst.
Ehegatten können getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen oder
alternativ eine Verlustverrechnung für Konten und Depots beantragen.
Steuertipp 4: Teileinkünfteverfahren gezielt zur Steueroptimierung nutzen
Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen
oder mit bestimmten privaten Beteiligungserträgen können auf Antrag das
Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG anwenden.
Dabei bleiben 40 % der Beteiligungserträge steuerfrei, während
zusammenhängende Betriebsausgaben zu 60 % abzugsfähig sind
(§ 3c Abs. 2 EStG).
Das Verfahren ist insbesondere relevant für Dividenden, Gewinnausschüttungen
und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Betriebsvermögen.
Die Option ist antragsgebunden und kann je Beteiligung gesondert
ausgeübt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Weitere Details finden Sie unter Teileinkünfteverfahren.
Aktuelles zur Abgeltungsteuer & weiterführende Informationen
Regulärer Steuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung ausländischer Kapitalgesellschaften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur steuerlichen Behandlung von Zinsen aus Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften wichtige Klarstellungen getroffen. Das Urteil betrifft insbesondere Gesellschafter, die ihre Gesellschaft durch Fremdkapital finanzieren.
-
Regulärer Einkommensteuertarif statt Abgeltungsteuer:
Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegen nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem progressiven Einkommensteuertarif. -
Keine rückwirkende Anwendung der Neuregelung:
Die durch das JStG 2020 eingeführte Anwendung der Abgeltungsteuer auf entsprechende Zinsen gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und nicht rückwirkend. -
Erforderliches Näheverhältnis:
Ein Näheverhältnis liegt vor, wenn der Steuerpflichtige – etwa als Alleingesellschafter – maßgeblichen Einfluss auf die Darlehensnehmerin ausüben kann. -
Anwendung auch auf Auslandssachverhalte:
Der BFH stellte klar, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht auf reine Inlandssachverhalte beschränkt ist. -
Klarstellung durch das JStG 2020:
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass der Ausschluss der Abgeltungsteuer nur greift, wenn die Zinsaufwendungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu inländischen Betriebsausgaben führen. -
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Der BFH sah keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, da entsprechende Kapitalerträge in vergleichbaren Inlandsfällen ebenfalls tariflich besteuert werden. -
Sonderregelung für Altdarlehen:
Für Darlehen, die vor dem 1. Januar 2021 gewährt wurden, ist die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Das Urteil verdeutlicht, dass Finanzierungsstrukturen mit ausländischen Kapitalgesellschaften stets auch unter abgeltungsteuerlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollten.
Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten nicht abgeltungsteuerpflichtig
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen nicht der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegt, sondern dem tariflichen Einkommensteuersatz.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Sicherheitengeber ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen einsetzen konnten. Eine doppelte Fruchtziehung aus derselben Kapitalforderung sei steuerlich nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des FG Münster jedoch kritisch hinterfragt und die Revision zugelassen. Damit bleibt offen, ob Entgelte für Sicherheiten künftig der Abgeltungsteuer unterliegen können.
Siehe auch Ageltungsteuer
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