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Vertrauensschutz im Steuerrecht

Was versteht man unter Vertrauensschutz im Steuerrecht?



Was ist Vertrauensschutz im Steuerrecht?

Vertrauensschutz im  Steuerrecht

Vertrauensschutz ist ein Grundsatz des Steuerrechts, der den Steuerpflichtigen vor den negativen Folgen des rechtswidrigen Handelns der Finanzverwaltung schützen soll. Der Vertrauensschutz greift, wenn der Steuerpflichtige auf eine dem Steuerrecht entsprechende Rechtsauffassung vertraut hat und diese Rechtsauffassung für ihn nachvollziehbar war.

Im Steuerrecht gibt es drei Arten des Vertrauensschutzes:

  • Vertrauensschutz in die Rechtslage: Der Steuerpflichtige genießt Vertrauensschutz, wenn er auf eine dem Steuerrecht entsprechende Rechtsauffassung vertraut hat und diese Rechtsauffassung für ihn nachvollziehbar war. In diesem Fall muss die Finanzverwaltung die Steuerfestsetzung nicht ändern, selbst wenn die Rechtsauffassung später geändert wurde. Siehe
  • Vertrauensschutz in die Verwaltungspraxis: Der Steuerpflichtige genießt Vertrauensschutz, wenn er auf eine von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung vertraut hat und diese Rechtsauffassung für ihn nachvollziehbar war. In diesem Fall muss die Finanzverwaltung die Steuerfestsetzung nur ändern, wenn die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eindeutig rechtswidrig war. Siehe Vertrauensschutz in die Verwaltungspraxis
  • Vertrauensschutz im Steuerrecht bei (unecht) rückwirkenden Gesetzen Siehe

Der Vertrauensschutz ist ein wichtiges Rechtsinstitut, das den Steuerpflichtigen vor unbilligen Härten schützen soll. Der Steuerpflichtige muss sich darauf verlassen können, dass die Rechtslage und die Verwaltungspraxis stabil sind.

Konkrete Anwendungsfälle des Vertrauensschutzes

Der Vertrauensschutz kann in verschiedenen Anwendungsfällen greifen. Zu den häufigsten Anwendungsfällen gehören:

  • Verändert sich die Rechtslage, kann der Steuerpflichtige Vertrauensschutz in die Rechtslage genießen, wenn er auf die alte Rechtslage vertraut hat und diese Rechtsauffassung für ihn nachvollziehbar war.
  • Vertritt die Finanzverwaltung eine Rechtsauffassung, die später von den Gerichten als unzutreffend beurteilt wird, kann der Steuerpflichtige Vertrauensschutz in die Verwaltungspraxis genießen, wenn er auf diese Rechtsauffassung vertraut hat und diese Rechtsauffassung für ihn nachvollziehbar war.
  • Verlässt sich der Steuerpflichtige auf eine von der Finanzverwaltung erteilte Auskunft, kann er Vertrauensschutz in die Auskunft genießen, wenn die Auskunft für ihn nachvollziehbar war.

Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes

Wenn der Vertrauensschutz greift, muss die Finanzverwaltung die Steuerfestsetzung nicht ändern. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige die Steuerschuld nicht nachzahlen.

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Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.07.2023, Az: V R 5/21, befasst sich mit der Frage des Vertrauensschutzes bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln. Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Vertrauensschutz genießt, wenn er auf eine rechtswidrige, aber von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung vertraut hat und diese Rechtsauffassung aufgrund der Umstände für ihn nachvollziehbar war.

Im vorliegenden Fall hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus einem Darlehen, das ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, als Arbeitslohn zu versteuern waren. Der Steuerpflichtige hatte diese Auffassung zunächst akzeptiert und die Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Erst nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfuhr er, dass die Zinsen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.

Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige in diesem Fall Vertrauensschutz genießt. Die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung war zwar rechtswidrig, aber für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar. Der Steuerpflichtige hatte sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung verlassen und diese Rechtsauffassung auch in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Nach der Entscheidung des BFH muss die Finanzverwaltung die Zinsen aus dem Darlehen nun als außerordentliche Einkünfte erfassen. Der Steuerpflichtige muss die Zinsen also nicht versteuern, sondern kann sie als Werbungskosten abziehen.

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige von Bedeutung, die auf eine rechtswidrige, aber von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung vertraut haben. In solchen Fällen kann der Steuerpflichtige Vertrauensschutz genießen und muss die Folgen des rechtswidrigen Handelns der Finanzverwaltung nicht tragen.

Im Folgenden wird das Urteil des BFH im Einzelnen besprochen.

Rechtslage

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Arbeitslohn ist nach § 19 Abs. 1 EStG alles, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zuwendet wird.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber ein Darlehen erhalten. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus diesem Darlehen als Arbeitslohn zu versteuern seien. Diese Auffassung ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Zinsen aus einem Darlehen, das ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn das Darlehen nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt wird.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige in diesem Fall Vertrauensschutz genießt. Die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung war zwar rechtswidrig, aber für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar.

Der BFH hat zunächst festgestellt, dass die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Erteilung des Darlehens durch die Rechtsprechung des BFH nicht gedeckt war. Erst in einem Urteil vom 25.06.2021 hat der BFH entschieden, dass Zinsen aus einem Darlehen, das ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind, wenn das Darlehen nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt wird.

Der BFH hat weiter festgestellt, dass die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar war. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus dem Darlehen als Arbeitslohn zu versteuern seien, da das Darlehen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt worden sei. Diese Auffassung war für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar, da er das Darlehen von seinem Arbeitgeber erhalten hatte.

Aufgrund dieser Feststellungen hat der BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige Vertrauensschutz genießt. Die Finanzverwaltung muss die Zinsen aus dem Darlehen nun als außerordentliche Einkünfte erfassen. Der Steuerpflichtige muss die Zinsen also nicht versteuern, sondern kann sie als Werbungskosten abziehen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige von Bedeutung, die auf eine rechtswidrige, aber von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung vertraut haben. In solchen Fällen kann der Steuerpflichtige Vertrauensschutz genießen und muss die Folgen des rechtswidrigen Handelns der Finanzverwaltung nicht tragen.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Finanzverwaltung von Bedeutung. Die Finanzverwaltung muss bei der Auslegung von Rechtsvorschriften vorsichtig sein, um nicht den Vertrauensschutz von Steuerpflichtigen zu beeinträchtigen.

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Vertrauensschutz bei Änderung von Steuerbescheiden

Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06. Juli 2016, X R 57/13, hat der BFH entschieden, dass ein Finanzamt nach einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung nicht erneut einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid erlassen darf, wenn der Steuerpflichtige in diesem Verfahren seinen Einspruch zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein Darlehen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus diesem Darlehen als Arbeitslohn zu versteuern seien. Die Klägerin hatte diese Auffassung zunächst akzeptiert und die Zinsen in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Erst nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfuhr sie, dass die Zinsen nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Änderung des Steuerbescheids, da sie auf die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung vertraut hatte. Das Finanzamt wies den Antrag ab und erließ sechs Wochen später einen inhaltlich identischen Änderungsbescheid.

Die Klägerin klagte gegen den Änderungsbescheid. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Änderungsbescheid auf. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt nach der einvernehmlichen Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung nicht erneut einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid erlassen darf.

Der BFH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Steuerpflichtige in einem solchen Fall durch die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung ein Vertrauensstatut geschaffen hat. Dieses Vertrauensstatut besteht darin, dass der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass der Streit endgültig geklärt ist und er nicht erneut mit demselben Thema konfrontiert wird.

Das Finanzamt ist nach der Entscheidung des BFH daran gehindert, dieses Vertrauensstatut zu verletzen. Das Finanzamt darf daher nach einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung nicht erneut einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid erlassen.

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige von Bedeutung, die sich in einem Finanzrechtsstreit mit der Finanzverwaltung befinden. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass sie durch die einvernehmliche Beendigung eines Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung ein Vertrauensstatut schaffen. Dieses Vertrauensstatut darf von der Finanzverwaltung nicht verletzt werden.

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Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2022, III R 9/20, befasst sich mit der Frage, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH auch die im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgegoltenen Einlageaufforderungen berücksichtigt werden müssen.

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2010 Anteile an einer GmbH verkauft. Die GmbH hatte den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vollständig für seine Einlagen in die Gesellschaft entschädigt.

Das Finanzamt berücksichtigte die noch nicht abgegoltenen Einlageaufforderungen bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns. Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und hob die Steuerfestsetzung auf. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der BFH hat entschieden, dass bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH nur die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits abgegoltenen Einlageaufforderungen berücksichtigt werden müssen.

Der BFH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die noch nicht abgegoltenen Einlageaufforderungen im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht zu einer Vermögensminderung des Steuerpflichtigen geführt haben. Die Einlageaufforderungen stellen lediglich eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen dar, die Gesellschaft zu entschädigen. Diese Verpflichtung ist erst im Zeitpunkt der Erfüllung erfüllt.

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige von Bedeutung, die Anteile an einer GmbH verkaufen. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns nur die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits abgegoltenen Einlageaufforderungen berücksichtigt werden müssen.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Rechtsprechung:

Die Entscheidung des BFH ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH. In einem Urteil vom 27. November 2002, III R 62/01, hat der BFH entschieden, dass bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH nur die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits abgegoltenen Einlageaufforderungen berücksichtigt werden müssen.

Top Vertrauensschutz


Tipps + Aktuelles

Um sich den Vertrauensschutz in die Verwaltungspraxis zu sichern, sollten Steuerpflichtige folgende Tipps beachten:

  • Erkundigen Sie sich vor der Einreichung Ihrer Steuererklärung über die aktuelle Rechtslage.
  • Vertrauen Sie nicht blind auf die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
  • Lassen Sie sich bei unsicheren Rechtsfragen von einem Steuerberater beraten.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vertrauensschutz

AO 
AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

UStAE 
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz

AEAO 
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

BGB 68 70

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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