Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Wie ist die Erbfolge, wenn kein Testament aufgesetzt wurde?
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Die gesetzliche Erbfolge
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB auf die gesetzlichen Erben über. Die gesetzliche Erbfolge macht in erster Linie die Kinder neben einem überlebenden Ehegatten zum Erben.
Die Erbfolge unterteilt die Erben in verschiedene Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind die Kinder bereits verstorben, dann treten deren Kinder (also die Enkel und Urenkel des Erblassers) an ihre Stelle.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Kinder. Das sind demnach Mutter, Vater und Geschwister des Erblassers. Sie können nur erben, wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, bzw. nicht mehr leben sollten.
- Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Kinder. Ist bereits ein Großelternteil verstorben, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Das sind dann Onkel, Tante sowie eine weitere Stufe Neffen und Nichten des oder der Verstorbenen.
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante, usw., §1928 BGB)
Erbfolge-Regel: Soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten (§1931 BGB) ohne Testament
Für den Ehegatten besteht ein gesetzliches Erbrecht. Darüber hinaus spielt es eine wichtige Rolle, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der
- 1. Ordnung eine Erbquote von 1/4,
- 2. Ordnung oder neben Großeltern eine Erbquote von 1/2 des Nachlasses.
- Sind keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung vorhanden (also nur der 3. oder 4. Ordnung, schließt der Ehegatte alle entfernteren Verwandten aus und wird zum Alleinerbe.
Der Ehegatte erhält vorab zu seinem Erbteil einen sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Der Voraus des Ehegatten besteht aus dem ehelichen Haushalt, Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe oder durch einen Erbvertrag bedacht, entfällt der Voraus jedoch.
Gestaltungshinweis: Es kann für den Ehegatten durchaus Sinn machen, auf das testamentarische Erbe zu verzichten und seinen Pflichtteil mit Voraus und Zugewinnausgleich zu beantragen. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer, kann es ebenfalls sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Sie sollten sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen.
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Berechnen Sie die voraussichtliche deutsche Erbschaftsteuer (häufig auch Erbschaftssteuer genannt) anhand des Verwandtschaftsverhältnisses, der Nachlasswerte, der Freibeträge und der Steuerklasse. Berücksichtigt werden unter anderem das Familienheim, vermietete Wohnimmobilien und der Erbfallkosten-Pauschbetrag.
Rechtsstand: Juli 2026
Was der Rechner berücksichtigt
- persönliche Freibeträge und Steuerklassen nach §§ 15 und 16 ErbStG,
- besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG,
- Steuersätze und Härteausgleich nach § 19 ErbStG,
- Steuerbefreiungen für Hausrat, Familienheim und vermietete Wohnimmobilien sowie
- den Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Der Rechner liefert eine unverbindliche überschlägige Berechnung für einen Erwerb von Todes wegen. Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen, Nutzungsrechte, Zugewinnausgleich und weitere Sonderfälle werden nicht abgebildet.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Wie hoch ist der persönliche Freibetrag?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten grundsätzlich 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel regelmäßig 200.000 Euro. Für Kinder eines bereits verstorbenen Kindes kann ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten. Andere Erwerber haben je nach Verwandtschaftsverhältnis niedrigere Freibeträge.
Wann bleibt das Familienheim steuerfrei?
Die Befreiung setzt unter anderem voraus, dass der Erblasser die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich selbst nutzt. Bei Kindern und bestimmten Enkeln ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Die Selbstnutzung muss grundsätzlich zehn Jahre fortbestehen.
Werden vermietete Immobilien immer nur mit 90 Prozent angesetzt?
Nein. Der zehnprozentige Befreiungsabschlag gilt nur für Grundstücke, die die Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllen. Deshalb kann die Berücksichtigung im Rechner ausdrücklich ein- oder ausgeschaltet werden.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 ErbStG, § 13 ErbStG, § 13d ErbStG, § 15 ErbStG, § 16 ErbStG, § 17 ErbStG und § 19 ErbStG.
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