Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Wie ist die Erbfolge, wenn kein Testament aufgesetzt wurde?
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Die gesetzliche Erbfolge
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB auf die gesetzlichen Erben über. Die gesetzliche Erbfolge macht in erster Linie die Kinder neben einem überlebenden Ehegatten zum Erben.
Die Erbfolge unterteilt die Erben in verschiedene Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind die Kinder bereits verstorben, dann treten deren Kinder (also die Enkel und Urenkel des Erblassers) an ihre Stelle.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Kinder. Das sind demnach Mutter, Vater und Geschwister des Erblassers. Sie können nur erben, wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, bzw. nicht mehr leben sollten.
- Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Kinder. Ist bereits ein Großelternteil verstorben, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Das sind dann Onkel, Tante sowie eine weitere Stufe Neffen und Nichten des oder der Verstorbenen.
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante, usw., §1928 BGB)
Erbfolge-Regel: Soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten (§1931 BGB) ohne Testament
Für den Ehegatten besteht ein gesetzliches Erbrecht. Darüber hinaus spielt es eine wichtige Rolle, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der
- 1. Ordnung eine Erbquote von 1/4,
- 2. Ordnung oder neben Großeltern eine Erbquote von 1/2 des Nachlasses.
- Sind keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung vorhanden (also nur der 3. oder 4. Ordnung, schließt der Ehegatte alle entfernteren Verwandten aus und wird zum Alleinerbe.
Der Ehegatte erhält vorab zu seinem Erbteil einen sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Der Voraus des Ehegatten besteht aus dem ehelichen Haushalt, Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe oder durch einen Erbvertrag bedacht, entfällt der Voraus jedoch.
Gestaltungshinweis: Es kann für den Ehegatten durchaus Sinn machen, auf das testamentarische Erbe zu verzichten und seinen Pflichtteil mit Voraus und Zugewinnausgleich zu beantragen. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer, kann es ebenfalls sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Sie sollten sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen.
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Hier finden Sie Muster von Testamenten als PDF zum Download:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbfolge
EStGEStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
AO
AO § 45 Gesamtrechtsnachfolge
AO § 45 Gesamtrechtsnachfolge
UStAE
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStR
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
AEAO
AEAO Zu § 45 Gesamtrechtsnachfolge:
AEAO Zu § 47 Erlöschen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:
ErbStG 6 9 30
ErbStR 3.1 3.7 13b.1
BewG 29
EStH 4.3.2.4 4.8 5.5 6.2 6b.3 7.3 10.3 16.6 16.7 16.13 16.14 17.4 22.1 23
GewStH 7.1.3 10a.3.1
GrEStG 6 7
ErbStH E.3.1.3 B.158.1.1
BGB 369 593a 1477 1483 1503 1515 1913 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941 2044 2050 2053 2057a 2068 2069 2081 2088 2094 2106 2108 2109 2113 2115 2124 2125 2130 2134 2135 2137 2139 2140 2141 2143 2145 2146 2222 2303 2309 2310 2316 2346 2373