Berliner Testament & Erbschaftssteuer
Berliner Testament und Erbschaftssteuer - steueroptimales Testament
Inhaltsverzeichnis - Berliner Testament
Oftmals wird ein Berliner Testament aufgesetzt, obwohl es in der Regel erbschaftssteuerlich nicht optimal ist. Warum nicht auf die Erbschaftssteuer geachtet wird wird, liegt wohl daran, dass der Erbe und nicht der Erblasser die Erbschaftssteuer zahlen muss. Und der Erbe traut sich oftmals aus Pietätsgründen nicht über die steuerliche Optimierung des Testaments zu sprechen.
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Das Berliner Testament bezeichnet man auch als Steuerfalle. Mit dem Berliner Testament setzen sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst als so genannte Schluss- oder Nacherben. Das kann sich hinsichtlich der Erbschaftssteuer nachteilig auswirken, da die Freibeträge der Kinder ungenutzt bleiben und die Erbschaft teilweise doppelt der Erbschaftssteuer unterliegt.
Beispiel: Der Ehemann hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Sein Nachlass ist 700.000 EUR wert. Nacherben sind die Kinder. Nach Abzug des Ehegatten-Freibetrags (307.000 EUR) verbleiben noch 200.000 EUR, für die die Ehefrau in der Steuerklasse I 11% Erbschaftsteuer, also 22.000 Euro zahlen muss. Wären die beiden Kinder gleich Miterbe geworden, wäre keine Erbschaftssteuer an das Finanzamt zu zahlen gewesen. Wenn die Mutter verstirbt und ebenfalls und nunmehr 1.000.000 EUR hinterlässt, dann sind je Kind 400.000 EUR steuerfrei. Auf den Rest erhebt der Staat erneut Steuern.
Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.
Steuertipp 1: Den Ehepartner schon vorher per Schenkung zum Miteigentümer des Vermögens machen.
Steuertipp 2: Berliner Testamente sollten aus Sicht der Erbschaftsteuer vermieden werden und eine Alternative gefunden werden.
Steuertipp 3: Pflichtteile prüfen und ggf. geltend machen. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so unterliegt er nicht der Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG). Erhält er jedoch daraufhin eine Abfindung, so fällt dies unter den Besteuerungstatbestand „Erwerb von Todes wegen“, und ist demnach zu besteuern.
Mehr Steuertipps finden Sie hier:
Steueroptimale Gestaltung eines Testaments
Da sich die Höhe der Erbschaftssteuer nach der Bereicherung des einzelnen Erwerbers berechnet, gilt es, das im Testament das Erbe auf möglichst viele Erwerber aufzuteilen. So können Sie möglichst viele Freibeträge nutzen und die Bereicherung des einzelnen Erwerbers und damit die Höhe des Steuersatzes möglichst niedrig halten. Die Erbschaftsteuerbelastung kann umso niedriger gehalten werden, je mehr Erben oder sonstige Erwerber bei einem Erbgang beteiligt sind.
Da auf die Erben über unterschiedliche Erbschaftsteuer Freibeträge und Steuersätze anzuwenden sind, stellt sich die Frage, wie das Erbe optimal auf die Erben aufgeteilt werden soll. Hierfür müssen Sie wissen, dass eine Erbschaft sich nicht auf einzelne Gegenstände beziehen kann. Vielmehr müssen sogenannte Erbquoten festgelegt werden. Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Ihr Testament sollte daher immer unter Verwendung der Worte "Erbe" oder "erbt" usw. geschrieben werden.
Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Danach richtet sich auch die Erbschaftssteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem Erben einen steuerbegünstigten Gegenstand zuwenden (z.B. Haushaltsgegenstände oder begünstigte Denkmalimmobilien etc.), funktioniert also nicht (Ausnahme Vermächtniss). Vielmehr müssen Sie stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Durch steueroptimale Testamentsgestaltung können Sie die Erbschaftssteuer erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ehegatte neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag voll genutzt würde.
Der BFH kommt in einem Gerichtsbescheid vom 16.6.1999, II R 57/96, BStBl 1999 II S. 789 zu dem Ergebnis, dass bei einem Berliner Testament dem Schlusserben nach § 15 Abs. 3 ErbStG die günstigere Steuerklasse im Verhältnis zum zuerst verstorbenen Ehegatten insoweit auch zusteht, als der zuletzt verstorbene Ehegatte trotz eigener Testierung die im gemeinschaftlichen Testament für den Schlusserben bestimmte Erbquote unverändert lässt. An der entgegenstehenden Auffassung im Urteil vom 26.9.1990, II R 117/86, BStBl 1990 II S. 1067 hält der BFH nicht mehr fest.
Im Zuge einer langfristigen und strategischen Steueroptimierung kann es sinnvoll sein, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Der Vorteil liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation ein Erbschaftssteuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Allerdings geht durch das Überspringen eines Erbgangs auch ein Freibetrag verloren. Das Überspringen einer Generation funktioniert allerdings nur dann, wenn die übersprungene Generation keine Pflichtteilsrechte geltend macht. Das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Außerdem sollten auch alle betroffenen Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.
Steuertipp: Lassen Sie Ihr Testament in regelmäßigen Abständen besonders im Hinblick auf das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht bzw. sonstiger laufender Änderungen im Steuerrecht überprüfen.
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Erbschaftssteuer sparen mit der Anordnung von Vermächtnissen
Sie können auch Erbschaftssteuer sparen, in dem Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen. Mit Vermächtnissen können Sie einzelne Vermögensgegenstände gezielt einem Erben zuteilen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich niedrig bewertetes oder steuerfreies Vermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch Personen der Steuerklassen II und III gehören (z. B. Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte). In solchen Fällen sollten Sie die niedrig besteuerten Erben der Steuerklasse I (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Vollerben einsetzen und den höher besteuerten Erben Vermächtnisse mit steuerlich vorteilhaft bewerteten Gegenständen zu kommen lassen.
Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB) und Vermächtnisse oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 ErbStG). Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung bestimmen, dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden. Die Vermächtnisse sind als Erwerb vom überlebenden Elternteil zu versteuern. Folglich liegt insoweit weder beim Tod des erstversterbenden noch beim Tod des überlebenden Ehegatten eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall mindernde Vermächtnislast nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG vor; beim Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine Erblasserschuld nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG abzugsfähig. Entsprechendes gilt auch, wenn in einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) – um nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die zu Schlusserben eingesetzten gemeinschaftlichen Kinder zu verhindern – bestimmt wird, dass den Kindern, die den Pflichtteil nicht fordern, als Erwerb vom erstversterbenden Elternteil ein Vermächtnis im Werte des Pflichtteils zufallen soll, das erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird (sog. Jastrowsche Klausel). Für Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse und Auflagen findet § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ErbStG entsprechende Anwendung.
Erbschaftssteuer bei Zugewinngemeinschaft
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so unterliegt der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftssteuer (§ 5 ErbStG). Die Zugewinngemeinschaft hat damit bei der Erbschaftsteuer einen Vorteil durch einen zusätzlichen steuerfreien Betrag, sofern der verstorbene Ehepartner einen höheren Vermögenszuwachs erzielte als der überlebende Ehegatte. Die Ausgleichsforderung auf den Zugewinn kann der überlebende Ehegatte am Todestag geltend machen, wie bei einer Ehescheidung.
Beispiel: Herr und Frau Schulze leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Tod von Herrn Schulze, beträgt sein Vermögen 1.800.000 Euro und das Vermögen seiner Frau beläuft sich auf 800.000 Euro. Das Anfangsvermögen betrug bei beiden Ehegatten 0 Euro. Der Zugewinn von Herrn bzw. Frau Schulze entspricht daher dem Endvermögen von 1.800.000 Euro bzw. 800.000 Euro. Die Differenz zwischen dem Zugewinn von 1.000.000 ist auszugleichen. Der Zugewinnausgleich beträgt also 500.000 Euro und unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Das steuerpflichtige Erbe ist der um den Zugewinn verringerten Betrag von 1.300.000 Euro (1.800.000 Euro - 500.000 Euro).
Die Zugewinngemeinschaft hat allerdings zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Diese Nachteile können Sie aber mit notariellen Zusatzvereinbarungen einschränken bzw. ganz vermeiden. Der Zugewinnausgleich kann z. B. im Fall der Ehescheidung in vollem Umfang oder bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. für Unternehmungen, ausgeschlossen werden (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuer
EStGEStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
KStG 8c
AO
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AEAO
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
ErbStG 1 10 13a 13b 17 19 19a 20 21 22 28 28a 29 30 32 33 34 37a
ErbStR 1 1.1 1.2 2.2 3.1 3.5 3.6 3.7 5.1 6 10.1 10.2 10.10 12.2 12.3 13.4 13.9 13a.3 13a.4 13a.6 13a.8 13a.12 13a.13 13a.14 13b.1 13b.3 13b.8 13b.11 13b.17 13b.19 13c 15.3 17 19a.3 21 25 27 28 30
ErbStDV 1 2 3 4 6 7 8 10 13 muster-1 muster-2 muster-3 muster-4 muster-5 muster-6
BewG 29 103 142 151 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203
EStH 10.5 12.4
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
KStH 10.1
GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.3.1.1 E.3.4.2 E.3.5 E.5.1.4 E.5.2 E.7.4.1 E.9.2 E.9.3 E.10.1 E.10.7 E.10.11 E.12.2 E.13a.4.11 E.13a.8 E.13b.1 E.15.1 E.17 E.21 E.22 E.23 E.27 E.28 E.32 E.37 B.12.1 B.151.2 B.151.6 B.151.8 B.153 B.154 B.167.3 B.195.2
AStG 4 15 21
StBerG
§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung