Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wie ist der gesetzliche Güterstand? Was bedeutet Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung für die Erbschaft?
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Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Eheleute können folgenden Güterstand wählen:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt: Es gibt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich bei Scheidung und den erbrechtlichen Zugewinnausgleich bei Tod.
- Gütertrennung: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag - abweichend vom gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbaren. Wie bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet auch hier jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt vom Vermögen des anderen Ehepartners. Bei Beendigung der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt.
- Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren. Das bestehende Vermögen der Ehegatten und während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Auf Grund des Gesamtgutes ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig und findet daher nicht statt.
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Güterstand der Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen. Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.
Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.
Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.
Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der andere Ehegatte erwirbt auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.
Güterstand der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung (§ 1414 BGB) ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält
- neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
- Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
- Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
- Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
- neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Quote von 1/2 des Nachlasses.
Titel 6 - Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht
- § 1363 Zugewinngemeinschaft
- § 1364 Vermögensverwaltung
- § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 Genehmigung von Verträgen
- § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 (weggefallen)
- § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 Zugewinn
- § 1374 Anfangsvermögen
- § 1375 Endvermögen
- § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378 Ausgleichsforderung
- § 1379 Auskunftspflicht
- § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382 Stundung
- § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
- § 1388 Eintritt der Gütertrennung
- § 1389 (weggefallen)
- § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
- §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
- § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
- § 1410 Form
- § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
- § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
- § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
- § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
- § 1416 Gesamtgut
- § 1417 Sondergut
- § 1418 Vorbehaltsgut
- § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
- § 1420 Verwendung zum Unterhalt
- § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
- § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 Schenkungen
- § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 Notverwaltungsrecht
- § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 Pflichten des Verwalters
- § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
- § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438 Haftung des Gesamtguts
- § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441 Haftung im Innenverhältnis
- § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443 Prozesskosten
- § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters
- § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 Notverwaltungsrecht
- § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
- § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 Haftung des Gesamtguts
- § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 Haftung im Innenverhältnis
- § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465 Prozesskosten
- § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469 Aufhebungsantrag
- § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 Teilung des Überschusses
- § 1477 Durchführung der Teilung
- § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 Eheauflösung durch Tod
- § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 Gesamtgut
- § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 Tod eines Abkömmlings
- § 1491 Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501 Anrechnung von Abfindungen
- § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506 Anteilsunwürdigkeit
- § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508 (weggefallen)
- § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510 Wirkung der Ausschließung
- § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512 Herabsetzung des Anteils
- § 1513 Entziehung des Anteils
- § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
- § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
- § 1518 Zwingendes Recht
- § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
- §§ 1520 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3 - Güterrechtsregister
- § 1558 Zuständiges Registergericht
- § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
- § 1560 Antrag auf Eintragung
- § 1561 Antragserfordernisse
- § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
- § 1563 Registereinsicht
Rechtsgrundlagen zum Thema: Güterstand
ErbStG 5ErbStR 5.1 5.2 7.6 13.3
ErbStDV 7 muster-5
EStH 4.8 26a
ErbStH E.5.1.2 E.5.1.3 E.5.1.5 E.5.2
BGB 1363 1371 1372 1374 1375 1376 1378 1379 1384 1387 1390 1408 1409 1412 1414 1519 1562 1583 1586b 1604