Gesetzlicher Güterstand der Ehegatten
Wie ist der gesetzliche Güterstand? Was bedeutet Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung für die Erbschaft?
Inhaltsverzeichnis - Berliner Testament
Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung
Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Eheleute können folgenden Güterstand wählen:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt: Es gibt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich bei Scheidung und den erbrechtlichen Zugewinnausgleich bei Tod.
- Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren. Das bestehende Vermögen der Ehegatten und während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Auf Grund des Gesamtgutes ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig und findet daher nicht statt.
- Gütertrennung: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag - abweichend vom gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbaren. Wie bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet auch hier jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt vom Vermögen des anderen Ehepartners. Bei Beendigung der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt.
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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 2002 (IV R 1/01) hat zur Folge, dass die Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses (gewinnneutrale Realteilung) nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft anzuwenden sind.
In einer Zugewinngemeinschaft steht den Ehegatten das Vermögen und das Einkommen, das während der Ehe erworben wird, gemeinsam zu. Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn der Ehegatten ermittelt und ausgeglichen.
Bei der Erbauseinandersetzung eines Mischnachlasses, der sowohl Betriebsvermögen als auch Privatvermögen umfasst, kann es zu einer gewinnneutralen Realteilung kommen. Dies bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt werden, ohne dass es zu einer Versteuerung von stillen Reserven kommt.
Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass diese Grundsätze auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft nicht anwendbar sind. Der Grund dafür ist, dass die Zugewinngemeinschaft keine Gemeinschaft ist. Die Ehegatten bilden kein gemeinschaftliches Vermögen und einer Auseinandersetzung (vgl. §§ 749 ff. BGB) bedarf sie nicht.
Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft:
- Die Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines Mischnachlasses sind nicht anwendbar.
- Es kann bei der Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens zu einer Versteuerung von stillen Reserven kommen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.7.2002 (BStBl 2003 II S. 282) besagt, dass die Übertragung eines Betriebs zwischen Ehegatten aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Kontext der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft als ein entgeltliches Geschäft betrachtet wird.
In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft die gesetzliche Vermögensordnung im Falle einer Heirat, sofern die Ehepartner keine andere Vereinbarung treffen. Im Falle einer Scheidung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, bei der der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird.
Das BFH-Urteil stellt klar, dass bei einer solchen Vermögensauseinandersetzung im Kontext der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft – speziell bei der Übertragung eines Betriebs von einem Ehegatten auf den anderen – es sich um ein entgeltliches, also gegen Entgelt erfolgendes, Geschäft handelt und nicht um eine unentgeltliche Schenkung.
Dies kann steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die Einkommensteuer oder andere steuerliche Aspekte. Bei solchen Transaktionen ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um alle steuerlichen Konsequenzen und Möglichkeiten zu nutzen.
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Güterstand der Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen. Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.
Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.
Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.
Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der andere Ehegatte erwirbt auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.
Im BFH-Gutachten vom 18. Februar 1959 (VI D 1/58 S) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gütergemeinschaft nicht unmittelbar und zwangsläufig zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der von den jeweiligen Ehegatten erzielten Einkünfte führt.
Nach § 1363 Abs. 1 BGB steht den Ehegatten in der Gütergemeinschaft das Vermögen und das Einkommen, das während der Ehe erworben wird, gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass die Ehegatten an den Einkünften des jeweils anderen Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Der BFH hat in seinem Gutachten jedoch entschieden, dass diese Gleichverteilung der Einkünfte nicht unmittelbar und zwangsläufig zu einer einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte führt. Vielmehr ist für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten erforderlich, dass dieser Ehegatte die Einkünfte auch tatsächlich erzielt.
Im konkreten Fall des BFH-Gutachtens war ein Ehegatte als selbständiger Kaufmann tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der andere Ehegatte war nicht erwerbstätig und bezog Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt hatte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zugerechnet, da dieser im Rahmen der Gütergemeinschaft an den Einkünften des selbständigen Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt war.
Der BFH hat die Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum nicht erwerbstätigen Ehegatten durch das Finanzamt aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zuzurechnen sind, da dieser die Einkünfte nicht tatsächlich erzielt hat.
Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Grundsatzentscheid für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften in der Gütergemeinschaft. Die Entscheidung bedeutet, dass die Gleichverteilung der Einkünfte in der Gütergemeinschaft nicht unmittelbar und zwangsläufig zu einer einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte führt. Vielmehr ist für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten erforderlich, dass dieser Ehegatte die Einkünfte auch tatsächlich erzielt.
Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften in der Gütergemeinschaft:
- Die Gütergemeinschaft führt nicht automatisch zu einer einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten.
- Für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten ist erforderlich, dass dieser Ehegatte die Einkünfte auch tatsächlich erzielt.
- Die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte kann sich auch aus einem schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten ergeben.
Die Entscheidung des BFH ist in der Literatur überwiegend positiv bewertet worden. Die Entscheidung wird als eine sachgerechte und gerechte Lösung des Problems der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Einkünften in der Gütergemeinschaft angesehen.
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Güterstand der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung (§ 1414 BGB) ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält
- neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
- Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
- Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
- Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
- neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Quote von 1/2 des Nachlasses.
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BGB - Eheliches Güterrecht
Gesetzliches Güterrecht
- § 1363 Zugewinngemeinschaft
- § 1364 Vermögensverwaltung
- § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 Genehmigung von Verträgen
- § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 (weggefallen)
- § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 Zugewinn
- § 1374 Anfangsvermögen
- § 1375 Endvermögen
- § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378 Ausgleichsforderung
- § 1379 Auskunftspflicht
- § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382 Stundung
- § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
- § 1388 Eintritt der Gütertrennung
- § 1389 (weggefallen)
- § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
- §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
- § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
- § 1410 Form
- § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
- § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
- § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
- § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
- § 1416 Gesamtgut
- § 1417 Sondergut
- § 1418 Vorbehaltsgut
- § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
- § 1420 Verwendung zum Unterhalt
- § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
- § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 Schenkungen
- § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 Notverwaltungsrecht
- § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 Pflichten des Verwalters
- § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
- § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438 Haftung des Gesamtguts
- § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441 Haftung im Innenverhältnis
- § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443 Prozesskosten
- § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters
- § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 Notverwaltungsrecht
- § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
- § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 Haftung des Gesamtguts
- § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 Haftung im Innenverhältnis
- § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465 Prozesskosten
- § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469 Aufhebungsantrag
- § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 Teilung des Überschusses
- § 1477 Durchführung der Teilung
- § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 Eheauflösung durch Tod
- § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 Gesamtgut
- § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 Tod eines Abkömmlings
- § 1491 Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501 Anrechnung von Abfindungen
- § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506 Anteilsunwürdigkeit
- § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508 (weggefallen)
- § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510 Wirkung der Ausschließung
- § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512 Herabsetzung des Anteils
- § 1513 Entziehung des Anteils
- § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
- § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
- § 1518 Zwingendes Recht
- § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
- §§ 1520 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3 - Güterrechtsregister
- § 1558 Zuständiges Registergericht
- § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
- § 1560 Antrag auf Eintragung
- § 1561 Antragserfordernisse
- § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
- § 1563 Registereinsicht
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Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltungsmöglichkeit, mit der Eheleute Vermögen untereinander übertragen können, ohne dass dies eine Schenkungsteuer auslöst. Sie funktioniert wie folgt:
- Die Ehegatten beenden den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag.
- Aufgrund der Beendigung des Güterstandes entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich.
- Der Ehegatte, der mehr Vermögen erworben hat, zahlt den Zugewinnausgleich an den Ehegatten, der weniger Vermögen erworben hat.
- Die Ehegatten begründen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder.
Der Zugewinnausgleich ist nach § 1363 Abs. 1 BGB eine gesetzlich vorgesehene Ausgleichsforderung, die einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht, wenn dieser in der Ehe ein größeres Vermögen erworben hat als der andere. Der Zugewinn wird dabei nach der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen des Ehegatten berechnet.
Der Zugewinnausgleich unterliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung wieder begründet wird.
Die Güterstandsschaukel ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zu einem missbräuchlichen Steuervorteil führt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur zum Zwecke der Steuerersparnis beenden.
In dem von Ihnen genannten Beispielsfall würde die Güterstandsschaukel dazu führen, dass der Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch von 500.000 € erhält. Dieser Anspruch wäre steuerfrei, da er nicht als Schenkung, sondern als Zugewinnausgleich zu qualifizieren ist.
Bei der Gestaltung einer Güterstandsschaukel sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft muss durch Ehevertrag erfolgen.
- Der Zugewinnausgleich muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anfangsvermögen des Ehegatten stehen, der den Zugewinnausgleich erhält.
- Die Ehegatten sollten die Güterstandsschaukel nicht zu einem missbräuchlichen Steuervorteil nutzen.
Nicht akzeptiert wird vom BFH – und natürlich auch nicht von der Finanzverwaltung – der sog. „fliegende Zugewinnausgleich”. Beim „fliegenden Zugewinnausgleich” wird der gesetzliche Güterstand nicht beendet. Gleichwohl einigen sich die Eheleute aber darauf, eine Ausgleichszahlung zu leisten, so als sei der Zugewinnausgleich durchzuführen. Das reicht jedoch nicht für die Steuerfreiheit.
Die Formvorschriften für die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sind streng. Der Güterstand kann nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag aufgehoben werden. Vereinbarungen, die nicht notariell beurkundet worden sind, begründen keinen Ausgleichsanspruch.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Güterstandsschaukel eine wirksame Möglichkeit ist, um Vermögen steuerfrei zwischen Eheleuten zu übertragen. Allerdings ist es wichtig, dass die Gestaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird, um einem Einwand des Gestaltungsmissbrauchs vorzubeugen.
Bei der konkreten Gestaltung einer Güterstandsschaukel ist es empfehlenswert, einen Steuerberater zu konsultieren.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Güterstand
ErbStG 5ErbStR 5.1 5.2 7.6 13.3
ErbStDV 7 muster-5
EStH 4.8 26a
ErbStH E.5.1.2 E.5.1.3 E.5.1.5 E.5.2
BGB 1363 1371 1372 1374 1375 1376 1378 1379 1384 1387 1390 1408 1409 1412 1414 1519 1562 1583 1586b 1604