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Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wie ist der gesetzliche Güterstand? Was bedeutet Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung für die Erbschaft?


Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Eheleute können folgenden Güterstand wählen:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt: Es gibt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich bei Scheidung und den erbrechtlichen Zugewinnausgleich bei Tod.
  • Gütertrennung: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag - abweichend vom gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbaren. Wie bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet auch hier jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt vom Vermögen des anderen Ehepartners. Bei Beendigung der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt.
  • Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren. Das bestehende Vermögen der Ehegatten und während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Auf Grund des Gesamtgutes ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig und findet daher nicht statt.

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Zugewinnausgleich Rechner

Beginn der Zugewinngemeinschaft:
Ende der Zugewinngemeinschaft:
 
1. Ehepartner
(Mann)
2. Ehepartner
(Frau)
Anfangsvermögen in Euro:
Endvermögen in Euro:
 
Erhaltene Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB
Betrag der Zuwendung in Euro:
Jahr der Zuwendung


Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen. Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.

Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.

Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der andere Ehegatte erwirbt auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.


Güterstand der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung (§ 1414 BGB) ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält

  • neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
    • Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
    • Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
    • Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
  • neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Quote von 1/2 des Nachlasses.

Titel 6 - Eheliches Güterrecht

Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
Untertitel 3 - Güterrechtsregister

Rechtsgrundlagen zum Thema: Güterstand

ErbStG 5
ErbStR 5.1 5.2 7.6 13.3
ErbStDV 7 muster-5
EStH 4.8 26a
ErbStH E.5.1.2 E.5.1.3 E.5.1.5 E.5.2
BGB 1363 1371 1372 1374 1375 1376 1378 1379 1384 1387 1390 1408 1409 1412 1414 1519 1562 1583 1586b 1604

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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