Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich + Steuertipps
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich etc.
Diese Webseite bietet einen umfassenden Überblick über die zivilrechtlichen und steuerlichen Aspekte der Zugewinngemeinschaft im Falle von Scheidung + Erbfall. Zudem werden alternative Ausgleichsformen wie die Ehegatteninnengesellschaft beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis - Berliner Testament
Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung
Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Eheleute können folgenden Güterstand wählen:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt: Es gibt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich bei Scheidung und den erbrechtlichen Zugewinnausgleich bei Tod.
- Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren. Das bestehende Vermögen der Ehegatten und während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Auf Grund des Gesamtgutes ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig und findet daher nicht statt.
- Gütertrennung: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag - abweichend vom gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbaren. Wie bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet auch hier jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt vom Vermögen des anderen Ehepartners. Bei Beendigung der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt.
Zugewinngemeinschaft: Grundlagen, Berechnung, Bewertungsfragen, Vergleich + Gestaltungen
Wer in Deutschland heiratet und keine vertragliche Regelung trifft, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand – der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Was das konkret bedeutet, wie sich der Güterstand auf das Vermögen während der Ehe, im Scheidungsfall und im Erbfall auswirkt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Grundlagen zur Zugewinngemeinschaft
- Zugewinngemeinschaft während der Ehe
- Alternativen zur Zugewinngemeinschaft
- Gestaltungen zur Zugewinngemeinschaft
Grundlagen zur Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland, der automatisch eintritt, wenn Ehegatten keine andere Vereinbarung (Ehevertrag) treffen.
Zugewinngemeinschaft als Gütertrennung mit Zugewinnausgleich:
- Während der Ehe besteht keine gemeinschaftliches Vermögen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen grundsätzlich Eigentum der Person, die es verdient oder eingebracht hat. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Erst bei Beendigung des Güterstandes (z.B. durch Scheidung oder Tod) findet ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns statt.
- Bei einer Scheidung wird das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen (Zugewinn) hälftig ausgeglichen.
- Im Erbfall ohne Testament erhält der überlebende Ehegatte pauschal ein Viertel der Erbschaft zusätzlich – als Ausgleich für den Zugewinn.
Zugewinngemeinschaft während der Ehe
Wenn Sie heiraten, ohne einen Ehevertrag zu schließen, leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dabei bleibt das Vermögen der Ehepartner voneinander getrennt – sowohl das Vermögen, das in die Ehe eingebracht wurde, als auch solches, das während der Ehe selbstständig erwirtschaftet wird.
Beispiel:
Sarah besitzt eine Eigentumswohnung vor der Ehe. Auch nach der Eheschließung bleibt sie alleinige Eigentümerin. Verdient ihr Ehemann Martin während der Ehe mehr Geld, gehört dieses Einkommen weiterhin ihm – und umgekehrt.
In bestimmten Fällen – etwa wenn ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen möchte – ist die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich (§ 1365 BGB). Verweigert diese Person die Zustimmung, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen.
Gestaltungen durch Eheverträge
Individuelle Absprachen – sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaften – sind ebenfalls möglich und lassen sich notariell festhalten.Eheverträge bieten vielfältige Möglichkeiten, die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zu modifizieren oder auszuschließen.
- Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen: Bei Ehegatten, die gemeinsam Gesellschafter sind, können im Gesellschaftsvertrag Regelungen zum Güterstand getroffen werden, die im Falle einer Scheidung den Zugewinnausgleich beeinflussen (z.B. Ausschluss oder Modifikation). Die Wirksamkeit solcher Klauseln wird von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geprüft.
- Überblick zur Modifizierung der Zugewinngemeinschaft: Neben dem vollständigen Ausschluss können Ehegatten die Zugewinngemeinschaft inhaltlich anpassen, z.B. durch die Vereinbarung von Stichtagsbewertungen zu anderen Zeitpunkten, die Herausnahme bestimmter Vermögenswerte aus dem Ausgleich oder die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen in Raten.
- Güterstandswahl und Pflichtteilsreduzierung: Die Wahl der Gütertrennung kann unter Umständen den Pflichtteilsanspruch der Kinder im Erbfall reduzieren, da der Zugewinnausgleich im Erbfall als fiktiver Nachlassbestandteil berücksichtigt wird. Dies ist ein komplexes Thema, das sorgfältiger rechtlicher Beratung bedarf.
Beendigung Zugewinngemeinschaft + Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist ein finanzieller Ausgleich, der am Ende einer Zugewinngemeinschaft – also in der Regel bei einer Scheidung – zwischen Ehepartnern stattfindet. Er sorgt dafür, dass das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird.
- Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
- Zugewinnausgleich im Erbfall
- Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruch (Rechner)
- Bewertungsfragen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich
- Ehegatteninnengesellschaften als Ausgleichsform neben dem Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Scheidung. Dann kommt es in der Regel zum Zugewinnausgleich:
-
Beide Ehepartner berechnen ihr Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und ihr Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags).
-
Die Differenz dazwischen ergibt den jeweiligen Zugewinn.
-
Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz zum höheren Zugewinn.
Der Zugewinnausgleich ist nach § 1363 Abs. 1 BGB eine gesetzlich vorgesehene Ausgleichsforderung, die einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht, wenn dieser in der Ehe ein größeres Vermögen erworben hat als der andere. Der Zugewinn wird dabei nach der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen des Ehegatten berechnet.
Beispiel:
Martin hat 10.000 € Zugewinn erzielt, Sarah 6.000 €. Die Differenz beträgt 4.000 €, davon steht Sarah die Hälfte zu – also 2.000 €. Am Ende haben beide ein Vermögen von 8.000€.
Siehe auch Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Zugewinnausgleich im Erbfall
Stirbt ein Ehepartner ohne Testament, erhält der oder die Überlebende automatisch ein Viertel der Erbschaft zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil – als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB).
Beispielhafte Erbaufteilung:
Verwandte des Verstorbenen | Anteil des überlebenden Ehegatten |
---|---|
Kinder oder Enkel | ¼ gesetzlicher Erbteil + ¼ Zugewinnausgleich = ½ |
Eltern, Geschwister etc. | ½ gesetzlicher Erbteil + ¼ Zugewinnausgleich = ¾ |
keine Verwandten | alles |
Der Zugewinnausgleich unterliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Siehe auch Steuerrecht + Steuertipps.
Berechnung des Zugewinns bzw. des Zugewinnausgleichsanspruch
Berechnung des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinn jedes Ehegatten wird als Differenz zwischen seinem Endvermögen (zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes) und seinem Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) berechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszuzahlen (§ 1378 BGB).
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So berechnen Sie den Zugewinnausgleich:
-
Anfangsvermögen ermitteln:
Das Vermögen jedes Ehepartners bei Beginn der Ehe wird festgestellt. -
Endvermögen ermitteln:
Es wird geprüft, wie viel Vermögen jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat. -
Zugewinn berechnen:
Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen → ergibt den Zugewinn jedes Ehepartners. -
Ausgleich:
Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen.
Beispiel:
-
Martin hatte bei Eheschließung 20.000 €, am Ende 70.000 € → Zugewinn: 50.000 €
-
Sarah hatte bei Eheschließung 10.000 €, am Ende 40.000 € → Zugewinn: 30.000 €
-
Differenz: 20.000 € → Sarah erhält 10.000 € Zugewinnausgleich von Martin
Achtung:
-
Erbschaften und Schenkungen zählen nicht zum Zugewinn (werden dem Anfangsvermögen zugerechnet).
-
Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte können in den Zugewinnausgleich einfließen – etwa, wenn eine geschenkte Immobilie im Wert deutlich steigt. Siehe Bewertung.
-
Ein negativer Zugewinn ist ausgeschlossen – man kann also nichts „zurückzahlen“.
-
Der Zugewinnausgleich kann vertraglich (z. B. im Ehevertrag) ausgeschlossen oder individuell geregelt werden.
Bedeutung des Entstehenszeitpunkts der Ausgleichsforderung: Die Ausgleichsforderung entsteht grundsätzlich mit der Beendigung des Güterstandes. Dies ist relevant für Verjährungsfristen und die Verzinsung der Forderung. Aktuelle Rechtsprechung befasst sich häufig mit der Frage, wann genau die Beendigung eintritt (z.B. Zustellung des Scheidungsantrags) und welche Auswirkungen dies auf die Berechnungsgrundlagen hat.
Wie sich der Zugewinnausgleich steuerlich auswirkt, siehe Steuerrecht + Steuertipps.
Bewertungsfragen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich
Grundsätzlich zählen alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Die Bewertung von Vermögensgegenständen ist ein zentraler und oft streitiger Punkt im Zugewinnausgleichsverfahren.
- Immobilien: Die Bewertung erfolgt in der Regel durch Sachverständigengutachten zum Stichtag (Eheschließung und Beendigung des Güterstandes). Aktuelle Rechtsprechung behandelt häufig die Wahl des richtigen Bewertungsverfahrens und die Berücksichtigung von Wertsteigerungen oder -minderungen während der Ehe. Siehe auch Immobilien & Bewertung.
- Unternehmensbeteiligungen: Die Bewertung von Unternehmensanteilen ist komplex und erfordert oft spezielle betriebswirtschaftliche Gutachten. Der Verkehrswert zum Stichtag ist maßgeblich. Streitigkeiten entstehen häufig über die Berücksichtigung von stillen Reserven oder dem Goodwill des Unternehmens. Siehe auch Steuerliche Unternehmensbewertung.
- Sonstige Vermögenswerte: Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge etc. werden in der Regel anhand von Kontoauszügen oder Martintpreisen zum jeweiligen Stichtag bewertet.
Ehegatteninnengesellschaften als Ausgleichsform neben dem Zugewinnausgleich
Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde, um gemeinschaftliche wirtschaftliche Aktivitäten von Ehegatten während der Ehe zu erfassen und im Falle der Scheidung einen Ausgleich neben dem Zugewinnausgleich zu ermöglichen.
- Zivilrechtlicher Umgang mit der Ehegatteninnengesellschaft und deren Herleitung: Die Innengesellschaft entsteht durch konkludentes Handeln der Ehegatten, wenn sie gemeinsam über das normale eheliche Zusammenleben hinaus wirtschaftlich tätig werden und ein gemeinsames Vermögen bilden, das über das hinausgeht, was dem Zugewinnausgleich unterfällt.
- Hinweis: Die Innengesellschaft als Rettungsanker der Betriebsaufspaltung: In bestimmten Konstellationen der Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten kann die Annahme einer Innengesellschaft steuerliche Nachteile vermeiden.
- Ehegatteninnengesellschaft als „verdeckte“ Mitunternehmerschaft: Die Innengesellschaft kann unter Umständen als verdeckte Mitunternehmerschaft qualifiziert werden, was erhebliche steuerliche Konsequenzen hat.
- Steuerliche Behandlung der Innengesellschaften einschließlich Umfang des Betriebsvermögens: Die steuerliche Behandlung von Innengesellschaften ist komplex und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere die Abgrenzung zum Privatvermögen und die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens sind oft streitig.
Top Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft
Alternative Güterstände zur Zugewinngemeinschaft
Güterstände in Deutschland: Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei weitere Güterstände: Neben der Zugewinngemeinschaft existieren die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Bei der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen.
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Gütertrennung: Jeder verwaltet sein Vermögen selbst, es findet kein Zugewinnausgleich statt.
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Gütergemeinschaft: Das Vermögen beider Partner wird grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet.
Güterstandsformen in Europa; Fragen der Bestimmung des anwendbaren Rechts: In Europa existieren verschiedene Güterstandsformen. Bei Ehen mit internationalem Bezug ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts entscheidend, welches sich nach internationalen Übereinkommen oder nationalen Kollisionsnormen richtet.
Güterstand der Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen. Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.
Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.
Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.
Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der andere Ehegatte erwirbt auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.
Im BFH-Gutachten vom 18. Februar 1959 (VI D 1/58 S) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gütergemeinschaft nicht unmittelbar und zwangsläufig zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der von den jeweiligen Ehegatten erzielten Einkünfte führt.
Nach § 1363 Abs. 1 BGB steht den Ehegatten in der Gütergemeinschaft das Vermögen und das Einkommen, das während der Ehe erworben wird, gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass die Ehegatten an den Einkünften des jeweils anderen Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Der BFH hat in seinem Gutachten jedoch entschieden, dass diese Gleichverteilung der Einkünfte nicht unmittelbar und zwangsläufig zu einer einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte führt. Vielmehr ist für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten erforderlich, dass dieser Ehegatte die Einkünfte auch tatsächlich erzielt.
Im konkreten Fall des BFH-Gutachtens war ein Ehegatte als selbständiger Kaufmann tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der andere Ehegatte war nicht erwerbstätig und bezog Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt hatte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zugerechnet, da dieser im Rahmen der Gütergemeinschaft an den Einkünften des selbständigen Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt war.
Der BFH hat die Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum nicht erwerbstätigen Ehegatten durch das Finanzamt aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zuzurechnen sind, da dieser die Einkünfte nicht tatsächlich erzielt hat.
Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Grundsatzentscheid für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften in der Gütergemeinschaft. Die Entscheidung bedeutet, dass die Gleichverteilung der Einkünfte in der Gütergemeinschaft nicht unmittelbar und zwangsläufig zu einer einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte führt. Vielmehr ist für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten erforderlich, dass dieser Ehegatte die Einkünfte auch tatsächlich erzielt.
Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften in der Gütergemeinschaft:
- Die Gütergemeinschaft führt nicht automatisch zu einer einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten.
- Für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte zu einem Ehegatten ist erforderlich, dass dieser Ehegatte die Einkünfte auch tatsächlich erzielt.
- Die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte kann sich auch aus einem schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten ergeben.
Die Entscheidung des BFH ist in der Literatur überwiegend positiv bewertet worden. Die Entscheidung wird als eine sachgerechte und gerechte Lösung des Problems der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Einkünften in der Gütergemeinschaft angesehen.
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Güterstand der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung (§ 1414 BGB) ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält
- neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
- Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
- Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
- Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
- neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Quote von 1/2 des Nachlasses.
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Steuerrecht + Steuertipps
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen.
- Überblick über Besteuerungen von Privat- und Betriebsvermögen: Im Privatvermögen unterliegen z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer. Im Betriebsvermögen werden Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft besteuert.
- Ehescheidung und Veräußerungsgeschäfte: Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleichs stellt grundsätzlich keine steuerpflichtige Veräußerung dar. Dies gilt jedoch nicht für alle Vermögenswerte und Konstellationen.
- Gestaltung: Vermeidung von Veräußerungen bei Zugewinnausgleich und Ehescheidung (gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich und andere Gestaltungen): Durch eine gezielte Gestaltung des Zugewinnausgleichs, z.B. durch die Übertragung bestimmter Gegenstände anstelle von Geldzahlungen (gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich), können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne vermieden werden.
- Gestaltung: Zugewinnausgleich und Schaffung von AfA-Volumen: In bestimmten Fällen kann die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen des Zugewinnausgleichs beim empfangenden Ehegatten neues Abschreibungsvolumen (AfA) schaffen.
- Der Umgang mit dem Familienheim im Scheidungsfall: Die Übertragung des Familienheims im Rahmen der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Hier sind Fristen und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.
- Scheidung und Betriebsaufspaltung: Bei einer Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten sind die steuerlichen Folgen der Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Scheidung komplex und erfordern eine sorgfältige Analyse.
- Ertragsteuerliche Folgen der Einbeziehung von Vorschenkungen in den Zugewinnausgleich gem. § 1380 BGB: Werden Schenkungen, die während der Ehe erfolgten, in den Zugewinnausgleich einbezogen, können sich hieraus ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben.
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und Zugewinngemeinschaft
- Überblick über die Steuerbefreiung: Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit.
- Steuergestaltung durch rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft: Eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft kann unter Umständen dazu dienen, Schenkungsteuer zu vermeiden, ist jedoch steuerlich riskant und wird von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.
- Wechselwirkung zu anderen Steuerbefreiungen und im Fall beschränkter Steuerpflicht: Die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs kann mit anderen Steuerbefreiungen kollidieren oder im Fall beschränkter Steuerpflicht anders zu beurteilen sein.
- Beseitigung von entstandenen Schenkungsteuerlasten durch Güterstandswechsel: Ein Wechsel des Güterstandes kann in bestimmten Fällen dazu dienen, bereits entstandene Schenkungsteuerlasten zu beseitigen, ist aber mit Risiken verbunden.
- Richtige Modifikation des Güterstands: Wann wird die Begründung der Ausgleichsforderung zur Schenkung (R E 5.2 ErbStR)? Bei Modifikationen der Zugewinngemeinschaft ist Vorsicht geboten. Die Begründung einer Ausgleichsforderung, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht, kann als steuerpflichtige Schenkung gewertet werden (siehe R E 5.2 ErbStR).
- Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten und Schenkungsteuerrecht: Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten während der Ehe können im Falle der Scheidung schenkungsteuerrechtlich relevant werden, insbesondere wenn sie nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
Grunderwerbsteuer bei Scheidung und Güterstandsmaßnahmen
Die Übertragung von Immobilien im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder zur Durchführung des Zugewinnausgleichs ist in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 GrEStG). Dies gilt auch für Übertragungen aufgrund von Güterstandswechseln.
Tipps vom Steuerberater
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für viele Paare eine sinnvolle und unkomplizierte Regelung. Wer mehr Klarheit, Sicherheit oder individuelle Regelungen wünscht – etwa bei selbstständiger Tätigkeit oder ungleichen Vermögensverhältnissen –, sollte einen Ehevertrag in Betracht ziehen.
Die Auseinandersetzung des Vermögens bei Trennung und Scheidung in der Zugewinngemeinschaft ist ein komplexes Rechtsgebiet mit zahlreichen zivilrechtlichen und steuerlichen Fallstricken. Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater ist unerlässlich, um die eigenen Interessen zu wahren, steuerliche Nachteile zu vermeiden und eine faire Lösung zu finden. Die Gestaltungsmöglichkeiten durch Eheverträge bieten Chancen, die gesetzliche Regelung an die individuellen Bedürfnisse anzupassen, erfordern aber eine sorgfältige Planung und Abwägung der zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen. Ein Steuerberater hilft bei der Einschätzung steuerlicher Folgen.
Sie haben Fragen zum Zugewinnausgleich, zum Erbrecht oder zu den steuerlichen Auswirkungen Ihres Güterstands?
Wir beraten Sie gern persönlich – sprechen Sie uns an.
Steuertipp: Die Güterstandsschaukel
Ziel der Güterstandsschaukel: Reduzierung der Erbschaftsteuer durch die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten, der steuerfrei ist.
Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltungsmöglichkeit, mit der Eheleute Vermögen untereinander übertragen können, ohne dass dies eine Schenkungsteuer auslöst.
Sie funktioniert wie folgt:
- Die Ehegatten beenden den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag.
- Aufgrund der Beendigung des Güterstandes entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich.
- Der Ehegatte, der mehr Vermögen erworben hat, zahlt den Zugewinnausgleich an den Ehegatten, der weniger Vermögen erworben hat.
- Die Ehegatten begründen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder.
Die Güterstandsschaukel ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zu einem missbräuchlichen Steuervorteil führt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur zum Zwecke der Steuerersparnis beenden.
Bei der Gestaltung einer Güterstandsschaukel sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft muss durch Ehevertrag erfolgen.
- Der Zugewinnausgleich muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anfangsvermögen des Ehegatten stehen, der den Zugewinnausgleich erhält.
- Die Ehegatten sollten die Güterstandsschaukel nicht zu einem missbräuchlichen Steuervorteil nutzen.
Nicht akzeptiert wird vom BFH – und natürlich auch nicht von der Finanzverwaltung – der sog. „fliegende Zugewinnausgleich”. Beim „fliegenden Zugewinnausgleich” wird der gesetzliche Güterstand nicht beendet. Gleichwohl einigen sich die Eheleute aber darauf, eine Ausgleichszahlung zu leisten, so als sei der Zugewinnausgleich durchzuführen. Das reicht jedoch nicht für die Steuerfreiheit.
Die Formvorschriften für die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sind streng. Der Güterstand kann nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag aufgehoben werden. Vereinbarungen, die nicht notariell beurkundet worden sind, begründen keinen Ausgleichsanspruch.
Die ertragsteuerlichen Folgen der Güterstandsschaukel – ein nicht zu unterschätzendes Risiko:
- Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der Güterstandsschaukel kann ertragsteuerliche Folgen auslösen, die oft unterschätzt werden.
- Die Güterstandsschaukel als Schenkungsteuerrisiko (un-/niedrigverzinsliche Darlehen; fehlerhafte Berechnungen): Eine fehlerhafte Umsetzung der Güterstandsschaukel, z.B. durch un- oder niedrigverzinsliche Darlehen, kann zu Schenkungsteuerforderungen führen.
- Vorgehen zur Absicherung der steuerlichen Wirkungen der Güterstandsschaukel: Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sowie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsprechung sind entscheidend, um die steuerlichen Vorteile der Güterstandsschaukel zu sichern und Risiken zu minimieren.
- Die Güterstandsschaukel im Zivilrecht im Vergleich: Die zivilrechtliche Zulässigkeit der Güterstandsschaukel ist anerkannt, wird aber von der Rechtsprechung im Hinblick auf den Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) kritisch geprüft.
- Auswirkungen auf die Gestaltungspraxis der Eheverträge: Die Rechtsprechung zur Güterstandsschaukel hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Eheverträgen, insbesondere im Hinblick auf Klauseln zum Güterstandswechsel im Falle des Todes eines Ehegatten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Güterstandsschaukel eine wirksame Möglichkeit ist, um Vermögen steuerfrei zwischen Eheleuten zu übertragen. Allerdings ist es wichtig, dass die Gestaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird, um einem Einwand des Gestaltungsmissbrauchs vorzubeugen.
Bei der konkreten Gestaltung einer Güterstandsschaukel ist es empfehlenswert, einen Steuerberater zu konsultieren.
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Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 2002 (IV R 1/01) hat zur Folge, dass die Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses (gewinnneutrale Realteilung) nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft anzuwenden sind.
In einer Zugewinngemeinschaft steht den Ehegatten das Vermögen und das Einkommen, das während der Ehe erworben wird, gemeinsam zu. Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn der Ehegatten ermittelt und ausgeglichen.
Bei der Erbauseinandersetzung eines Mischnachlasses, der sowohl Betriebsvermögen als auch Privatvermögen umfasst, kann es zu einer gewinnneutralen Realteilung kommen. Dies bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt werden, ohne dass es zu einer Versteuerung von stillen Reserven kommt.
Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass diese Grundsätze auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft nicht anwendbar sind. Der Grund dafür ist, dass die Zugewinngemeinschaft keine Gemeinschaft ist. Die Ehegatten bilden kein gemeinschaftliches Vermögen und einer Auseinandersetzung (vgl. §§ 749 ff. BGB) bedarf sie nicht.
Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft:
- Die Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines Mischnachlasses sind nicht anwendbar.
- Es kann bei der Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens zu einer Versteuerung von stillen Reserven kommen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.7.2002 (BStBl 2003 II S. 282) besagt, dass die Übertragung eines Betriebs zwischen Ehegatten aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Kontext der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft als ein entgeltliches Geschäft betrachtet wird.
In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft die gesetzliche Vermögensordnung im Falle einer Heirat, sofern die Ehepartner keine andere Vereinbarung treffen. Im Falle einer Scheidung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, bei der der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird.
Das BFH-Urteil stellt klar, dass bei einer solchen Vermögensauseinandersetzung im Kontext der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft – speziell bei der Übertragung eines Betriebs von einem Ehegatten auf den anderen – es sich um ein entgeltliches, also gegen Entgelt erfolgendes, Geschäft handelt und nicht um eine unentgeltliche Schenkung.
Dies kann steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die Einkommensteuer oder andere steuerliche Aspekte. Bei solchen Transaktionen ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um alle steuerlichen Konsequenzen und Möglichkeiten zu nutzen.
Top Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft
Rechtsgrundlagen zum Thema: Güterstand
ErbStG 5ErbStR 5.1 5.2 7.6 13.3
ErbStDV 7 muster-5
EStH 4.8 26a
ErbStH E.5.1.2 E.5.1.3 E.5.1.5 E.5.2
BGB 1363 1371 1372 1374 1375 1376 1378 1379 1384 1387 1390 1408 1409 1412 1414 1519 1562 1583 1586b 1604