Die § 6b-Rücklage bei Schwesterpersonengesellschaften kann auch dann möglich sein, wenn ein Grundstück innerhalb der Sechsjahresfrist entgeltlich von einer personenidentischen Schwester-KG erworben wurde. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 16. April 2026 entschieden. Wichtig: Die Sache ist noch in Schwebe, denn die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 9/26 anhängig.
Was war der Streitfall?
Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH & Co. KG. Ihre alleinige Kommanditistin war zugleich zu 100 % an einer anderen GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Schwester-KG hielt seit mindestens 1998 ein Grundstück und veräußerte es im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin. Im Jahr 2019 wurde das Grundstück an einen fremden Dritten weiterverkauft.
Die Klägerin bildete in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin eine § 6b-Rücklage in Höhe von 386.056 Euro. Dadurch ergab sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung aus dem Verkauf. Das Finanzamt versagte die Rücklage jedoch mit der Begründung, das Grundstück habe weniger als sechs Jahre zum Betriebsvermögen der veräußernden KG gehört.
Warum ist die Sechsjahresfrist bei § 6b EStG so wichtig?
§ 6b EStG ermöglicht es, stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter – insbesondere Grundstücke und Gebäude – steuerlich zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat.
Einfach gesagt:
Die Regelung soll langfristig gebundenes Betriebsvermögen begünstigen – nicht kurzfristige Spekulationsgeschäfte.
Wie entschied das FG Münster?
Das FG Münster gab der Klage vollständig statt. Nach Auffassung des Gerichts war die sechsjährige Vorbesitzzeit erfüllt. Entscheidend sei bei § 6b EStG nicht allein die Gesellschaft, die das Grundstück zuletzt verkauft hat, sondern der jeweilige Mitunternehmer. § 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen.
Im konkreten Fall bedeutete das:
Die Kommanditistin war an beiden Schwesterpersonengesellschaften zu 100 % beteiligt. Das Grundstück befand sich damit aus Sicht derselben Steuerpflichtigen seit mehr als sechs Jahren in einem Betriebsvermögen. Dass das Grundstück erst 2014 auf die Klägerin übertragen wurde, war nach Ansicht des Gerichts unschädlich.
Ist eine entgeltliche Übertragung zwischen Schwester-KGs schädlich?
Nach Ansicht des FG Münster: nicht zwingend.
Das Finanzamt hatte argumentiert, die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 sei eine schädliche Zäsur. Das Gericht sah dafür jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung sei vor allem dann relevant, wenn ein Wirtschaftsgut auf einen anderen Steuerpflichtigen übergeht. Im Streitfall sei aber gerade kein Wechsel des wirtschaftlich maßgeblichen Steuerpflichtigen eingetreten.
Entscheidend war also:
- dieselbe Mitunternehmerin,
- 100%ige Beteiligung an beiden Personengesellschaften,
- kein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse,
- weiterhin Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven bei derselben Steuerpflichtigen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmensgruppen, Familiengesellschaften und Immobilienstrukturen mit mehreren Personengesellschaften.
Praxistipp:
Wer Grundstücke zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften überträgt, sollte die Beteiligungsverhältnisse lückenlos dokumentieren. Gerade bei § 6b EStG kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen in der Person des Mitunternehmers erfüllt sind.
Besonders geprüft werden sollten:
- Beteiligungsquoten vor und nach der Übertragung,
- Zeitpunkt und Art der Grundstücksübertragung,
- Buchwert- oder entgeltliche Übertragung,
- Behandlung in Gesamthands- und Ergänzungsbilanz,
- Nachweis der Vorbesitzzeit,
- geplante Reinvestition oder Rücklagenbildung.
Warum ist die Entscheidung noch nicht endgültig?
Die Revision wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 9/26 anhängig. Damit ist die Rechtsfrage in Schwebe. Unternehmen sollten sich daher nicht blind auf das FG-Urteil verlassen, sondern vergleichbare Fälle offenhalten und steuerlich sauber begleiten lassen.
Praxistipp für Einspruchsfälle:
Wird die Bildung einer § 6b-Rücklage in einem vergleichbaren Fall vom Finanzamt abgelehnt, kann geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das BFH-Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte.
Fazit: Gute Nachricht für Personengesellschaften – aber BFH abwarten
Das FG Münster stärkt die personenbezogene Betrachtung bei der § 6b-Rücklage. Für personenidentische Schwesterpersonengesellschaften kann das erhebliche steuerliche Vorteile bringen, wenn Grundstücke innerhalb einer Unternehmensgruppe übertragen und später veräußert werden.
Trotzdem bleibt Vorsicht geboten: Solange der BFH nicht entschieden hat, ist die Rechtslage nicht endgültig gesichert. Wer eine § 6b-Rücklage bei Schwesterpersonengesellschaften nutzen möchte, sollte die Struktur vorab steuerlich prüfen lassen.
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Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.