BFH: Keine Steuervergünstigungen für extremistische Organisationen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 15/22) entschieden, dass Körperschaften, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Das bedeutet: keine Steuervergünstigungen für Extremisten!

Was bedeutet Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützige Körperschaften verfolgen Ziele, die der Allgemeinheit dienen (z.B. im Bereich der Bildung, des Sports oder der Kultur). Sie genießen dafür verschiedene steuerliche Vorteile, wie z.B. die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Was hat der BFH entschieden?

  • Die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen widerspricht dem Gemeinwohl und führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
  • Es gibt keine Abwägung zwischen gemeinnützigen und verfassungsfeindlichen Tätigkeiten.
  • Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation begründet die Vermutung verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
  • Die betroffene Körperschaft muss diese Vermutung widerlegen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

  • Strengere Prüfung: Finanzbehörden werden Körperschaften, die in Verfassungsschutzberichten erwähnt werden, genauer unter die Lupe nehmen.
  • Verlust von Steuervergünstigungen: Extremistische Organisationen verlieren ihre Steuerbefreiungen.
  • Nachweispflicht: Betroffene Körperschaften müssen aktiv nachweisen, dass sie keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen.

Fazit:

Das BFH-Urteil bekräftigt die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Gemeinnützigkeit. Extremistische Organisationen haben keinen Anspruch auf Steuervergünstigungen.